vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 3 O 81/15, 02.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 494/17 Verkündet am:
2. Juli 2019
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs
gegenüber Äußerungen in einer Studie, die von dem Bundesbeauftragten
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen seines gesetzlichen Forschungs
- und Unterrichtungsauftrages herausgegeben worden ist.

b) Zu den Voraussetzungen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns.

c) Zur "Person der Zeitgeschichte" gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 StUG.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2019:020719UVIZR494.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2017 im Kostenpunkt zum Hauptsacheverfahren und insoweit aufgehoben , als auf die Berufung des Klägers zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger R. nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung von Aussagen in einer durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: BStU) veröffentlichten Studie in Anspruch.
2
Der Kläger ist Filmregisseur und Filmproduzent. Zwischen 1986 und 1989 erstellte er zusammen mit dem Journalisten C. und in Zusammenarbeit mit dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) den Film "AIDS - Die Afrikalegende", in welchem zum damaligen Zeitraum vertretene Theorien zum Ursprung des HIV-Erregers dargestellt wurden. In dem Film kam u.a. auch der damals in der DDR lebende sowjetische Forscher J. S. zu Wort, nach dessen Auffassung der HIV-Erreger nicht natürlichen Ursprungs, sondern in einem Forschungslabor der US-Armee künstlich geschaffen worden sei.
3
Der BStU veröffentlichte im Jahr 2014 unter dem Titel "Die AIDS-Verschwörung - Das Ministerium für Staatssicherheit und die AIDSDesinformationskampagne des KGB" eine zeitgeschichtliche Studie der Historiker Dr. D. Se. , Projektleiter in der Forschungsabteilung des BStU, und Dr. C. N. (nachfolgend: Studie).
4
In der Studie finden sich, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, folgende Aussagen (Fremdzitate in Anführungszeichen): 1. Die letzte und vielleicht anspruchsvollste aktive Maßnahme der HV A/X [Hauptverwaltung A, die für die Desinformation zuständige Abteilung des Ministeriums für Staatssicherheit, Anm. des Senats] im Rahmen des Objekt-Vorgangs ‚Denver‘ war die Mitfinanzierung des Films ‚AIDS - die Afrikalegende‘ des […] C. und des […] Filmemachers R., (S. 149 der Studie) 2. Die HV A/X hätte die ‚Produktion des Films sogar mit einer gewissen Summe subventioniert‘. (S. 109 der Studie) 3. "Von der westdeutschen Seite [vermutlich vom WDR] wurden 80 000 DM für die Produktion des Films bezahlt, und die deutschen Genossen haben 40 000 DM bezahlt." (S. 109 der Studie) 4. Diese Studie zeigt, dass das MfS ‚ganz in der Nähe‘ des ‚Tatorts‘ in Aktion trat: mit Hilfe bei der Verbreitung und der Veröffentlichung der S. These, […] und bei der Mitfinanzierung eines Films für das westdeutsche und ausländische Fernsehen. Darin wurde nicht nur ihre These propagiert, sondern J. und L. S. auch als Helden stilisiert. Die Unterstützung der HV A/X für den Film 1989 zeigte, […]. (S. 20 der Studie) 5. Ein Zeichen des Erfolgs der AIDS-Kampagne, so P. und M., sei die Tatsache, dass sie ‚einen Film über AIDS angefertigt‘ hätten, der ‚dreimal in der BRD gezeigt wurde‘. (S. 109 der Studie) 6. Es hieß damals, dass die HV A/X die ‚Ausarbeitung eines Films‘ angefordert habe. Der Film sei ‚eine Angelegenheit ihres operativen Kanals (illegal)‘. (S. 109 der Studie) 7. "Sie ergreifen alle Maßnahmen, damit man nicht merkt, dass die DDR in Beziehung zu dem Film steht, obwohl sie finanzielle Hilfe leisten müssen." (S. 109 der Studie) 8. Nach der Beschreibung von M. und P. kann es sich bei dem von der HV A/X mitfinanzierten Film nur um ‚AIDS - Die Afrikalegende‘ des Westdeutschen Dokumentarfilmers R. […] und des Journalisten C. handeln. (S. 110 der Studie)
5
Der Kläger meint, die Äußerungen seien ehrenrührig. Dem Ministerium für Staatssicherheit (nachfolgend: MfS) werde in finanzieller und, soweit es die Äußerungen 4 und 5 betreffe, in inhaltlicher Hinsicht in Bezug auf den Film eine maßgebliche Rolle zugeschrieben; auch ergebe sich der Eindruck, der Kläger habe von dieser Einflussnahme positive Kenntnis gehabt. Die Darstellung suggeriere eine Nähe seiner Person zu der Stasi und eröffne zumindest die Spekulation über eine wissentliche und willentliche Zusammenarbeit. Dies lasse beim Leser eine interessengesteuerte, nicht mehr unabhängige Dokumentation erwarten und stelle den Film des Klägers damit als makelbehaftet dar. Dieses Verständnis hätten auch die Medien aufgegriffen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen,
7
"Die letzte und vielleicht anspruchsvollste aktive Maßnahme der HV A/X im Rahmen des Objekt-Vorgangs ‚Denver‘ war die Mitfinanzierung des Films ‚AIDS - die Afrikalegende‘ des […] C. und des […] Filmemachers R.",
8
"Diese Studie zeigt, dass das MfS ‚ganz in der Nähe‘ des ‚Tatorts‘ in Aktion trat: […] und bei der Mitfinanzierung eines Films für das westdeutsche und ausländische Fernsehen. […] Die Unterstützung der HV A/X für den Film 1989 zeigte, […].",
9
"Nach der Beschreibung von M. und P. kann es sich bei dem von der HV A/X mitfinanzierten Film nur um ‚AIDS- Die Afrikalegende‘ des Westdeutschen Dokumentarfilmers R. […] handeln.",
10
wenn dies geschieht wie in der Studie. Dies entspricht weitgehend den oben genannten Aussagen 1, 4 und 8. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
11
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Mit seiner Anschlussrevision begehrt der Kläger, die Beklagte auch hinsichtlich der Aussagen 2, 3, 5-7 gemäß dem ursprünglichen Klagebegehren zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:

A.

12
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den Äußerungen zu Ziffer 2, 3, 5-7 handele es sich um im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie wiedergegebene relevante Informationen und Belegtatsachen in Form von entsprechend gekennzeichneten Zitaten, die dem Leser erkennbar machten, auf Grundlage welcher Fakten und Beweise der Verfasser zu der sich anschließenden wissenschaftlichen Analyse gelange. Die Beklagte sei in ihrem Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG betroffen, da die Veröffentlichung im Rahmen der ihr nach § 37 StUG übertragenen allgemeinen Forschungsaufgaben erfolgt sei. Da die insoweit angegriffenen Äußerungen eindeutig als Zitate kenntlich gemacht seien, sei beim Leser jede Unklarheit darüber ausgeschlossen, dass es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handele. Die Autoren hätten auch die Urheber der Zitate, nämlich die HV A-Offiziere P. und M., genannt. Dass diese sich wie in den Zitaten wiedergegeben geäußert hätten, werde auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Es handele sich bei der Zusammenstellung der Zitate damit um die zunächst wertungsfreie Offenlegung des Inhalts der historischen Quellenlage, auf deren Basis die Autoren der Studie im Anschluss ihre wissenschaftliche Schlussfolgerung entwickelt hätten.
13
Hinsichtlich der Äußerungen 1, 4 und 8 handele es sich um - nach dem Vortrag des Klägers unwahre - Tatsachenbehauptungen. In der Äußerung 8 werde zudem die Behauptung, dass der Film durch die HV A mitfinanziert worden sei, durch die Autoren der Studie als eigene Behauptung aufgegriffen und inhaltlich noch insoweit ergänzt, als sie den in den Zitaten nicht mit Titel genannten Film eindeutig als Film des Klägers identifizierten.
14
Bei Tatsachenbehauptungen hänge die für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit erforderliche Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Beweislast für die Wahrheit treffe die Beklagte. Die Äußerungen in Bezug auf die Mitfinanzierung des Films seien ehrverletzend. Auch wenn an keiner Stelle der Studie ausdrücklich behauptet werde, der Kläger habe wissentlich oder willentlich den Interessen des MfS gedient und von der behaupteten Mitfinanzierung seines Films Kenntnis gehabt, seien die Äußerungen unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes geeignet, nach dem Verständnis des verständigen Durchschnittsrezipienten den Eindruck entstehen zu lassen, der Kläger sei über die behauptete finanzielle Beteiligung des MfS an seinem Film informiert gewesen. Eine solche Schlussfolgerung werde dem Leser dadurch nahegelegt , dass sich die Studie nicht dazu verhalte, dass der Kläger von der Tätigkeit der HV A in Bezug auf seinen Film nichts gewusst habe. Auch die Möglichkeit , dass Stasi-Geld dermaßen habe "rein gewaschen" worden sein können, dass dem Kläger dessen Herkunft nicht erkennbar gewesen sei und ihm die Mitfinanzierung nicht habe auffallen müssen, werde durch die Autoren nicht in Erwägung gezogen. Der in der Filmbranche nicht bewanderte Leser werde nicht annehmen, dass dem Kläger, der als Produzent des Films für dessen Finanzierung verantwortlich gewesen sei, die Mitfinanzierung durch das MfS hätte verborgen geblieben sein können. Soweit es auf S. 110 der Studie heiße, "R. wurde von D. am 13. Juli 1987 unter Objekt-Vorgang ‚Denver‘, vermutlich als Person ohne Kontaktaufnahme des MfS, erfasst", beziehe sich diese Aussage zum einen auf die anfängliche Erfassung des Klägers, mithin die Anlegung seiner Karte. Dass er auch später im Rahmen der behaupteten Mitfinanzierung seines Films durch das MfS keinen Kontakt mehr zu diesem unterhalten habe, gehe aus der Äußerung nicht hervor. Der Aussagegehalt dieser den Kläger entlastenden Darstellung werde überdies dadurch relativiert, dass sie lediglich als Vermutung formuliert sei.
15
Auch soweit beim Leser der Eindruck entstehe, dass das MfS ohne Wissen und Wollen des Klägers einen Beitrag zur Mitfinanzierung des Films geleistet habe, weil der Kläger sich möglicherweise dilettantisch von dem MfS habe einspannen lassen, indem er etwa über die Beschaffung und Herkunft des Kapitals zur Finanzierung des Films nicht hinreichend informiert gewesen sei, stelle sich dies als eine den Kläger in seiner Ehre beeinträchtigende Behauptung dar. Denn die Einhaltung und Beachtung der im Rahmen von zeitgeschichtlichen Dokumentationen an Recherchen anzustellenden Sorgfaltsmaßstäbe berührten den Kern des Geltungsanspruchs und der beruflichen Ehre eines Produzenten von Dokumentarfilmen.
16
Der Beklagten sei der Wahrheitsbeweis für die in der Studie aufgestellte Behauptung, der Film des Klägers sei durch das MfS mitfinanziert worden, nicht gelungen. Sie könne sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen. Die Bewertung öffentlicher Schriften des BStU habe sich an den im Äußerungsrecht entwickelten Sorgfaltsmaßstäben zu orientieren. Soweit die Beklagte - wie hier - mit der Veröffentlichung geschichtswissenschaftlicher Studien ihrem allgemeinen politischen und historischen Forschungsauftrag nachkomme, seien sie bzw. ihre Autoren im Rahmen der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht vergleichbar der Presse gehalten, Forschungsergebnisse, die sie in Form von feststehenden Tatsachenbehauptungen präsentierten, vor ihrer Verlautbarung auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Der Pflicht zur sorgfältigen Recherche des Wahrheitsgehalts der streitgegenständlichen Aussage seien die Autoren nicht ausreichend nachgekommen. Die von ihnen angeführten und gewichteten historischen Quellen würden zwar auf eine verdeckte Teilfinanzierung des Films durch die HV A hindeuten mögen. Die von den Autoren der Studie zusammengetragenen Belegtatsachen böten aber in ihrer Gesamtschau und bei kritischer Bewertung keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte, um die behauptete Mitfinanzierung des Films durch das MfS in der Öffentlichkeit als tatsächlich feststehende, wissenschaftliche Schlussfolgerung darzustellen. Vielmehr hätten in der Studie hieran verbleibende Zweifel kenntlich gemacht werden müssen.

B.

17
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist durch den Senat nicht zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG, vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572 Rn. 17 ff.).

C.

18
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Revision führt zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung, soweit diese zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.

I.

19
Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte sei verpflichtet, es zu unterlassen, die Aussagen 1, 4 und 8 zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen. Ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder ein allgemein anerkannter öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen schlichtes Verwaltungshandeln durch amtliche Äußerungen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3458 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, ZUM- RD 2018, 190, juris Rn. 14 ff.) bestehen nicht. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Äußerungen 1, 4 und 8 den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung ist aber gemessen an den entsprechend anzuwendenden Grundsätzen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns nicht rechtswidrig.
20
1. Ein unmittelbar auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gestützter - privatrechtlicher - Unterlassungsanspruch scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus, denn die Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, sind in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgt (vgl. BVerwGE 99, 56, 58, juris Rn. 20; BVerwGE 71, 183, 186, juris Rn. 31 ff.; OVG Berlin, NJW 1998, 257, 258; Klass in Erman, BGB, 15. Aufl., Anhang zu § 12 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 288 mwN). Die vom Kläger angegriffenen Aussagen in der Studie sind der Beklagten als Dienstherrin des BStU zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind sie in einer Forschungsarbeit enthalten, die der BStU in seiner amtlichen Funktion zur Erfüllung seines gesetzlichen Forschungs- und Unterrichtungsauftrags in seiner Forschungsabteilung ermöglicht und in seiner Schriftenreihe "BF informiert" herausgegeben hat. Anhaltspunkte für einen privatrechtlichen Charakter der Aufgabenwahrnehmung fehlen.
21
2. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris Rn. 14, mwN). Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, NJW 2006, 1303 Rn. 10). Für rechtmäßiges, staatliches Informationshandeln gilt das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 105, 279, juris Rn. 88 ff., 91; BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 7 B 19/04, juris Rn. 7; vgl. auch Voßkuhle/Kaiser, Jus 2018, 343, 344; zum Streit um die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage vgl. Kluth, DÖV 2018, 1035, 1040). Wo die Grenzen der zulässigen Äußerung zu ziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996 - 8 B 33/96, juris Rn. 5; VGH München, BeckRS 2009, 37019 mwN; OVG Bremen, NJW 2010, 3738). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 54 ff., juris Rn. 7, 15; BVerwGE 82, 76, 83, juris Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris Rn. 14).
22
3. Gemessen daran sind die angegriffenen Aussagen nicht zu beanstanden.
23
a) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung der angegriffenen Äußerungen 1, 4 und 8 teilweise einen Inhalt zugrunde gelegt hat, der ihnen bei zutreffender Sinndeutung nicht zukommt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der BStU durch die Aussagen "Die letzte und vielleicht anspruchsvollste aktive Maßnahme der HV A/X im Rahmen des Objekt-Vorgangs ‚Denver‘ war die Mitfinanzierung des Films ‚AIDS - die Afrikalegende‘ des […] und des Filmemachers R." (Äußerung 1), "Diese Studie zeigt, dass das MfS ‚ganz in der Nähe‘ des ‚Tatorts‘ in Aktion trat: […] bei der Mitfinanzierung eines Films für das westdeutsche und ausländische Fernsehen." (Äußerung 4) und "Nach der Beschreibung von M. und P. kann es sich bei dem von der HV A/X mitfinanzierten Film nur um ‚AIDS - Die Afrikalegende‘ des Westdeutschen Dokumentarfilmers R. […] handeln." (Äußerung 8) nicht die Tatsache behauptet, das MfS habe den Film des Klägers mitfinanziert und dieser habe hiervon Kenntnis gehabt.
24
aa) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 12; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13, jeweils mwN). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen , soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts der beanstandeten Äußerung kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2018 - OVG 1 S 39.18, juris Rn. 27 ff.; BayVGH ZUM-RD 2010, 99, juris Rn. 17; VGH BW, AfP 1998, 104, juris Rn. 51; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 1 A 198.95, juris Rn. 58; VG München, BeckRS 2018, 17142 Rn.
30). Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20; vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 30; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 12, jeweils mwN).
25
bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Äußerungen (überwiegend) am Verständnis des zeitgeschichtlich interessierten Lesers als Durchschnittsrezipienten gemessen, denn er verkörpert den angesprochenen Leserkreis (vgl. BVerfGE 43, 130, 139, juris Rn. 27; BVerfG, NJW 2011, 511, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93, VersR 1994, 1123, 1124, juris Rn. 20). Zwar ist zu berücksichtigen, dass die historische und politische Fragen berührende Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes nach § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG (vgl. hierzu NomosBR /Stoltenberg/Bossack, StUG, 2012, § 37 Rn. 10 ff.) durch Unterrichtung "der Öffentlichkeit" und damit nicht nur für einen engeren Kreis an Fachleuten stattfindet. Die detailreichen, komplexen und in historische Ereignisse eingebetteten Ausführungen der Studie setzen aber politisch und/oder historisch interessierte, verständige Leser voraus und richten sich maßgeblich an diese.
26
cc) Das Berufungsgericht hat jedoch die angegriffenen Äußerungen nicht hinreichend im Gesamtkontext gewürdigt und daher den Aussagegehalt teilweise nicht zutreffend ermittelt.
27
(1) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den untersagten Äußerungen 1, 4 und 8 der Aussagegehalt zu entnehmen ist, das MfS habe den durch den Kläger produzierten Film mitfinanziert. Diese Deutung ergibt sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut und wird auch von der Revision hingenommen.
28
(2) Die Revision wendet sich aber zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , den Äußerungen lasse sich die verdeckte Behauptung entnehmen , dass der Kläger Kenntnis von der Tätigkeit der HV A in Bezug auf seinen Film gehabt habe.
29
(a) Zu Recht hat das Berufungsgericht seine Sinndeutung allerdings nicht auf die "offen" aufgestellten Aussagen der Beklagten beschränkt, sondern seine Prüfung auf ehrenkränkende Aussagen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 16 f.; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93, VersR 1994, 1123, 1124, juris Rn. 19; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9, 14, juris Rn. 40 ff.). Gerade gegenüber solchen "versteckten" Aussagen kann die betroffene Persönlichkeit besonders schutzwürdig sein, weil sie durch sie stärker belastet sein kann als durch "offene" Beschuldigungen (vgl. Senatsurteil vom 08. Juli 1980 - VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9, 14, juris Rn. 40).
30
Bei der Annahme solcher verdeckter Behauptungen ist im Ehrenschutzprozess zwischen (privaten) Grundrechtsträgern aber besondere Zurückhaltung geboten, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der letzteren zu verschieben (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93, VersR 1994, 1123, 1124, juris Rn. 19; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9, 14, juris Rn. 41). Auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG kann sich die Beklagte zwar nicht berufen. Art. 5 Abs.1 GG umfasst nach Wesen und Entstehungsgrund nur Rechte des Bürgers gegen den Staat, nicht um- gekehrt (vgl. BVerfGE 21, 362, 371 f., juris Rn. 28 ff.; OVG Berlin, NJW 1998, 257, 259). Dennoch fordert ein Persönlichkeitsrechts- und Ehrenschutz gegenüber dem Staat, dass die als beeinträchtigend beanstandeten Aussagen diesem zugerechnet werden können. Dies setzt eine Bestimmbarkeit und Klarheit der angegriffenen Aussagen voraus. Auch hier kann sich deshalb der Betroffene in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist. Vom Äußernden würde anderenfalls verlangt, die möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen. Auch wenn von Aussagen, denen möglicherweise eine besondere staatliche Autorität beigemessen wird, grundsätzlich eine besondere Deutlichkeit oder Unmissverständlichkeit gefordert werden kann, setzt die Annahme einer verdeckten Aussage voraus, dass das "Zwischen den ZeilenGesagte" den Aussagen auch mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht, d.h. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt.
31
(b) Nach diesen Grundsätzen kann die Annahme des Berufungsgerichts, mit den angegriffenen Äußerungen werde verdeckt die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe Kenntnis von einer möglichen Mitfinanzierung des Films durch das MfS gehabt, keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts legt die Studie die Schlussfolgerung, der Kläger habe von der Mitfinanzierung des Filmes durch die HV A Kenntnis gehabt, dem Leser nicht unabweislich nahe. Die Annahme, aus der im Text genannten Funktion des Klägers als Produzent des Films schließe der Leser, der Kläger müsse über alle Finanzmittel, also auch diese, Kenntnis gehabt haben, ist im Hinblick auf die vagen Angaben zur "Mitfinanzierung" nicht begründet. Aus den zitierten Quel- len, den Berichtsaufzeichnungen vom 10. November 1988 (Studie S. 109), ergibt sich vielmehr, dass die "Genossen" alle Maßnahmen ergreifen, "damit man nicht merkt, dass die DDR in Beziehung zu dem Film steht, obwohl sie finanzielle Hilfe leisten müssen." Die Studie befasst sich ausführlich mit der Existenz und besonderen Bedeutung der unwissenden Multiplikatoren: "In den meisten Fällen spielten aber Multiplikatoren, die instrumentalisiert wurden, eine zentrale, wenn nicht die wichtigste Rolle, die bereits zitierten »unbewussten Multiplikatoren« oder »nützlichen Idioten«. Die besten Multiplikatoren für KGB, HV A und die »Bruderorgane« waren - nach den Vorstellungen der I. HV des KGB - häufig jene Kontaktpersonen im »Operationsgebiet«, denen gegenüber man sich nicht als Geheimdienst zu erkennen gab. Die IM-Richtlinie des MfS sah die Entwicklung »stabiler Verbindungen« zu solchen KP für aktive Maßnahmen vor, ohne sie als IM zu rekrutieren, weil das aus »politischen, operativen oder anderen Gründen nicht möglich, zweckmäßig oder notwendig« gewesen sei. Unter den »unbewussten Multiplikatoren«, die sich zu Instrumenten östlicher Desinformation machen ließen, waren nicht nur KP. Es gab auch Personen, die ohne jede direkte Einflussnahme vonseiten der östlichen Geheimdienste deren Desinformationsthese(n) verbreiteten. Sie glaubten an diese Thesen und wiederholten sie deshalb öffentlichkeitswirksam, oder - im Falle von ausländischen Journalisten und Medien - berichteten »objektiv« über die Desinformationsthese(n), ohne sie eindeutig zu widerlegen. Solche Fälle wurden von den Abteilungen für aktive Maßnahmen (AM) als Erfolge verbucht, gerade weil sie nicht gezielt eingesetzt wurden. Es war das erklärte Ziel von aktiven Maßnahmen, dass sich eine Desinformationsthese verselbstständigte und ohne geheimdienstliche Hilfe weiter verbreitete" (Studie S. 14 f., vgl. zu Multiplikatoren auch S. 29 ff., 33, 78, 79, 84, 115).
32
In Verbindung mit den Angaben in der Studie, der Kläger sei vermutlich nur als Person ohne Kontaktaufnahme des MfS erfasst worden (Studie S. 110), wird die Schlussfolgerung des Lesers mehr in die Richtung der Annahme gelenkt , dass es sich auch beim Kläger um einen der wertvollen unbewussten Multiplikatoren gehandelt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts bedurfte es auch nicht einer ausdrücklichen Feststellung in der Studie, dass der Kläger davon nichts gewusst habe. Dies wäre im Übrigen wohl eine unbelegte Vermutung gewesen. Ebenso wenig waren die Verfasser gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte Spekulationen aufzunehmen, wie eine Mitfinanzierung ohne Kenntnis des Klägers erfolgt sein könnte. Insoweit werden Vermutungen des verständigen Lesers, für den diese Frage von Bedeutung ist, obwohl sie ersichtlich nicht im Zentrum des Forschungsbemühens steht und für die Beurteilung der Arbeitsweise des MfS nicht relevant ist, eher auf den Mithersteller C. gelenkt. Selbst ein auf ein Wissen des Klägers weisender Verdacht wird dem Leser im Text nicht nahegelegt.
33
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erwecken die angegriffenen Äußerungen beim Leser auch nicht zumindest den Eindruck, das MfS habe ohne Wissen und Wollen des Klägers seinen Film mitfinanziert, woraus sich zumindest ergebe, dass der Kläger sich als Produzent des Films möglicherweise habe dilettantisch von dem MfS einspannen lassen. Vielmehr wird in der Studie herausgearbeitet, dass alles getan wurde, um die Aktivitäten des MfS zu verschleiern. Es ist nicht erkennbar, aus welchen offenen Äußerungen sich ein solcher verdeckter Aussagegehalt ergeben könnte. Auch das Berufungsgericht zeigt nicht auf, dass behauptet worden wäre, der Kläger hätte das Wirken des MfS erkennen können oder müssen.
34
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen 1, 4 und 8, soweit ihnen die Behauptung der Mitfinanzierung des Filmes - ohne Kenntnis des Klägers - zu entnehmen ist, in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen.
35
aa) Zwar erfüllen die Aussagen nicht die Merkmale eines Grundrechtseingriffs im herkömmlichen Sinne eines Vorgangs, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 105, 279, 300, juris Rn. 68). Das Grundgesetz hat den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen aber nicht an den Begriff des Eingriffs gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben. Es genügt, dass die angegriffenen Aussagen in Bezug auf den Betroffenen mittelbar-faktische Wirkung haben, um einer hinreichenden Rechtfertigung zu bedürfen (vgl. BVerfGE 105, 279, 300 f., juris Rn. 70; vgl. auch Schoch, NJW 2012, 2844, 2846 f.).
36
bb) Die Aussage, das MfS habe den Film mitfinanziert, ist geeignet, den sozialen Geltungsanspruch und die berufliche Ehre des Klägers als Filmregisseur und -produzent zu beeinträchtigen. Bereits die bloße Nennung seines Films im Zusammenhang mit einer Förderung durch die Desinformationsabteilung des MfS ist für sein berufliches Ansehen als Dokumentarfilmemacher abträglich. Mit ihr wird zumindest aufgezeigt, dass das MfS den Film zur Förderung der Desinformationskampagne als so geeignet ansah, dass es einen finanziellen Beitrag leistete. Bezugspunkt der Kritik ist damit die berufliche Tätigkeit , die der Sozialsphäre zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 17 mwN).
37
c) Diese Beeinträchtigungen sind aber nicht rechtswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat zwar, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über seine Bürger zu äußern (vgl. BVerfG, NJW 2011, 511 Rn. 21). Er kann sich gegenüber dem Bürger weder auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG noch das der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Die Äußerungen 1, 4 und 8 sind aber nicht rechtswidrig, weil sie nach den Grundsätzen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns gerechtfertigt sind.
38
(1) Die beanstandeten Äußerungen halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG. Nach dieser Vorschrift obliegt dem BStU die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StUG ist es Zweck des Gesetzes, die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern. Nach § 39a Abs. 1 StUG wird ein wissenschaftliches Beratungsgremium gebildet , das die Forschungsarbeit und Publikationstätigkeit wissenschaftlich begleitet und fördert. Diesen gesetzlichen Forschungs- und Unterrichtungsauftrag setzt der BStU um, indem er mit einer eigenen Forschungsabteilung selbst zur Geschichte des MfS forscht und Forschungsergebnisse in eigenen Publikationen und online veröffentlicht (Website des BStU, https://www.bstu.de/ueberuns /aufgaben-und-struktur, Abruf vom 3. Mai 2019). Die angegriffenen Aussagen erfolgten in einer historischen Forschungsarbeit, die der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zu dienen bestimmt ist. Die streitgegenständliche Studie wurde im Rahmen des Forschungsschwerpunktes "MfS und MGB/KGB im sowjetischen Block 1950-1989: Strukturen, Inhalt und Grenzen ihrer Beziehungen" unter Projektleitung von Dr. D. Se. erarbeitet (vgl. Klappentext der Studie; Website des BStU, https://www.bstu.de/informationen-zurstasi /forschung/forschungsschwerpunkte; Abruf vom 3. Mai 2019).
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(2) Die Studie, die einen Aspekt möglichen Handelns des MfS im Zuge der in der Studie untersuchten Desinformationskampagne betrifft, ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks grundsätzlich geeignet und erforderlich. Ein möglichst umfassendes Bild von den vielfältigen Tätigkeiten des MfS kann nur durch möglichst vollständige Erfassung und Auswertung der diese betreffenden Dokumente und Unterlagen erreicht werden.
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(3) Zwar können falsche Tatsachenbehauptungen diesem Zweck nicht dienen, solche liegen aber auch nicht vor. Bei den beanstandeten Aussagen mit dem Sinngehalt, das MfS habe den Film des Klägers mitfinanziert, handelt es sich vielmehr um die Schlussfolgerungen einer wissenschaftlichen Studie, die als Werturteil zu qualifizieren sind.
41
(a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 32; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 16; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 34; BVerfGE 94, 1, 8, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, NVwZ-RR 2000, 598, juris Rn. 10; OVG NRW, NVwZ-RR 2000, 599, 600 f., juris Rn. 19 ff.). Der Senat hat bereits entschieden, dass Sachverständigengutachten , ebenso wie Testberichte (Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, BGHZ 65, 325 ff., juris Rn. 20 ff.; vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 16 ff.; vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88, VersR 1989, 521, juris Rn. 11 f.) und ärztliche Diagnosestellungen (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1989 - VI ZR 293/88, VersR 1989, 628) sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten können, und dass es sich bei dem Ergebnis der vorangegangenen Untersuchung in der Regel um ein Werturteil und nicht um die Behauptung einer Tatsache handelt, weil das Ergebnis, mag es auch äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert sein, auf Wertungen beruht (Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 17). Ebenso wie ein Sachverständiger die Existenz einer Tatsache, über die er aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit erlangt zu haben meint, im Ergebnis uneingeschränkt behaupten wird und hiermit in der Regel ein Werturteil äußert (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 17), handelt es sich auch bei wissenschaftlichen Stellungnahmen in der Regel um Meinungsäußerungen (Burkhardt/Peifer in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , 6. Aufl., Kap. 3 Rn. 40; vgl. auch Staudinger/Hager (2017) BGB § 823 Rn. C 144) bzw. Wertungen (Österreichischer OGH, KUR 2016, 61, 63). Auch wenn der Autor eines Berichts mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum stellt, liegt hierin ein Werturteil und kein Fall der Verdachtsberichterstattung (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 11). Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Behauptung im Einzelfall auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, nämlich durch Verwendung besserer - z.B. wissenschaftlicher - Erkenntnismittel oder die Aufdeckung von Irrtümern bei den dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 17; RGZ 84, 294, 296 ff.). Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis (vgl. BVerfGE 35, 79, 113, juris Rn.

92).

42
(b) Gemessen daran handelt es sich bei den Äußerungen 1, 4 und 8 um solche bewertenden Schlussfolgerungen, was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt. Zwar weisen die Äußerungen unzweifelhaft auch ein tatsächliches Element auf, indem sich aus ihnen ergibt, dass das MfS den Film mitfinanziert habe. Die Äußerung 1 ist zudem ihrem Wortlaut nach wie eine Tatsachenbehauptung formuliert. Gleichwohl handelt es sich in der gebotenen Ge- samtschau um Wertungen. Soweit es die Äußerungen 4 und 8 betrifft, spricht hierfür bereits deren Wortlaut. Die Formulierungen "Diese Studie zeigt, dass" (Äußerung 4) bzw. "Nach der Beschreibung von […] kann es sich bei [...]nur um […] handeln" (Äußerung 8) machendeutlich, dass ein Ergebnis der Unter- suchungen beschrieben (Äußerung 4) bzw. die Beschreibung von […] bewertet wird (Äußerung 8). Hinsichtlich der Äußerung 4 spricht des Weiteren ihre Stellung in der Studie für den wertenden Aussagegehalt - diese Äußerung befindet sich im Kapitel "Einleitung" und folgt auf die hinführenden Worte "Diese Studie wird nun empirisch belegen, dass …". Für den wertenden Charakter der Äußerung 1 spricht deren Stellung in der Zusammenfassung, nämlich der Ergebnisse , der Studie am Ende der Gesamtausführungen. Für die Einordnung der Äußerungen als Wertungen spricht auch, dass die Quellenlage zu Beginn der Studie dargestellt ist (Studie S. 7 ff.). Insbesondere werden die neu gefundenen Dokumente aus dem Archiv der ehemaligen Sicherheits- und Aufklärungsdienste Bulgariens vorgestellt und beschrieben, auf welche die beanstandeten Aussagen maßgeblich gestützt werden (Studie Fußnoten 448, 449, 450, 451, 452).
43
(c) Der Einwand der Revisionserwiderung, die Autoren hätten nicht in wissenschaftlicher Weise auf eine Mitfinanzierung des Films durch das MfS geschlossen , ist für die Beurteilung, ob die beanstandeten Äußerungen Tatsachenbehauptungen oder Wertungen darstellen, nicht maßgeblich. Selbst wenn der Studie hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen die Wissenschaftlichkeit abzusprechen sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass im Regelfall der Autor, der eine Untersuchung vorlegt und deren Ergebnisse darstellt, nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wiedergibt. Dem Wesen nach handelt es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gutachtlichen Überzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielrichtung nach Wertung ist und von dem Empfänger auch so verstanden wird (vgl. zum Sach- verständigengutachten Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 17).
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(4) Die Wertungen der Autoren beruhen auf Äußerungen der HV AOffiziere , die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend aus den Gesprächsprotokollen wiedergegeben werden. Den Wertungen liegt auch eine jedenfalls vertretbare Würdigung der ausgewerteten Dokumente und Begleitumstände zugrunde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedem wissenschaftlichen Forschungsprozess ein erheblicher Freiraum inhärent ist, in den vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Abläufe, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen , ihrer Deutung und Weitergabe fallen. Dies gilt nicht nur im Bereich der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG (BVerfGE 35, 79, 112, juris Rn. 92; BVerfGE 47, 327, 367, juris Rn. 151), sondern auch für die dem BStU in § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG aufgegebene Forschungstätigkeit. Dieser Freiraum erstreckt sich auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis (vgl. BVerfGE 35, 79, 113, juris Rn. 92; BVerfGE 47, 327, 367, juris Rn. 151; BVerfG NJW 1993, 916; BVerfGE 35, 79, 113, juris Rn. 92; BVerfGE 47, 327, 367 f., juris Rn 151; Fehling in: Bonner Kommentar (März 2004), Art. 5 Abs. 3 GG, Wissenschaftsfreiheit , Rn. 63; von der Decken in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl., Art. 5 Rn. 45; Frohberg, RIA 1957, 117, 119). Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, bleiben der Hinterfragung und dem Wandel unterworfen. Der Begriff der Wissenschaft umfasst daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Gleiches gilt für unorthodoxes oder intuitives Vorgehen. Dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht, wofür die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein kann (BVerfGE 90, 1, 13, juris Rn. 49). Anhaltspunkte dafür, dass die Studie insgesamt den Anspruch von Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlte, sind nicht ersichtlich. Die Wissenschaftlichkeit der Studie insgesamt wird auch weder durch das Berufungsgericht noch durch die Revisionserwiderung in Frage gestellt.
45
(5) Soweit die Revisionserwiderung der Auffassung ist, die Autoren hätten nicht wissenschaftlich auf eine Mitfinanzierung des Films durch das MfS geschlossen, ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass auch in einem im Kern als wissenschaftlich einzuordnenden Werk einzelne Aussagen gleichwohl als nicht wissenschaftlich zu bewerten sein können (vgl. BVerfG, AfP 2000, 555, 556 Rn. 5). Die Revisionserwiderung dringt aber nicht mit ihrer Ansicht durch, die Autoren der Studie hätten sich die Aussagen der HV A-Offiziere ohne Überprüfung auf ihre Stimmigkeit mit dem übrigen Geschehen zu Eigen gemacht und damit den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt. Dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit steht nicht schon entgegen, dass es sich bei den im Nachhinein erstellten Protokollen ehemaliger bulgarischer Geheimdienstmitarbeiter um sekundäre Quellen handelt, bei deren Wiedergabe Übermittlungsfehler naturgemäß niemals völlig auszuschließen sind. Ob es sich bei den Protokollen um Aussagen vom Hören-Sagen bzw. um sekundäre Quellen handelt oder um die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten durch die an den Gesprächen unmittelbar beteiligten bulgarischen Geheimdienstmitarbeiter, kann dahinstehen. Die Auswahl der Quellen ist Bestandteil jeder historischen For- schung. Gleiches gilt für deren Bewertung im Rahmen der sog. Quellenkritik. Überdies ist weder dargetan noch ersichtlich, dass andere, direktere Quellen zur Verfügung gestanden hätten. Aus den Vorbemerkungen zur Quellenlage ergibt sich vielmehr, dass der HV A-Archivbestand für Recherchen faktisch nicht zur Verfügung stand, da die meisten Akten der ehemaligen HV A entweder zerstört oder verbracht wurden und deshalb nicht im Archivbestand des BStU liegen (Studie S. 8 f.). Fehlt eine Primärquelle, wird der Wissenschaftler die relativ nächststehende Sekundärquelle bevorzugen (von Brandt, Werkzeug des Historikers, 11. Aufl., S. 51). Insoweit kann die bloße - auch alleinige - Verwendung einer Sekundärquelle als solcher nicht der Wissenschaftlichkeit des Vorgehens entgegengehalten werden. Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass sich Sekundärquellen wegen ihres besseren Überblicks aus größerem Abstand als wertvoller herausstellen (Henning in Beck/Henning: Die archivalischen Quellen, 4. Aufl., S. 1; allgemein zur Kritik an der Aussagekraft von Quellen: Sellin, Einführung in die Geschichtswissenschaft , S. 46 f.).
46
Die Autoren sind nicht allein auf Grundlage der Aussagen der HV AOffiziere zu dem Ergebnis gekommen, das MfS habe den Film des Klägers mitfinanziert. Zwar trifft es zu, dass diese Aussagen für die Ergebnisfindung von erheblicher Bedeutung waren (u.a. S. 20 der Studie). Der Ansicht der Revisionserwiderung , wonach die Autoren deren Angaben "ungefiltert übernommen" und als wahr angesehen hätten, kann aber nicht gefolgt werden. Vielmehr haben die Autoren in ihre Wertung auch weitere Erwägungen einfließen lassen. So sprachen für die Begründetheit dieser These die zeitliche Koinzidenz der Treffen der Geheimdienstmitarbeiter und der Filmerstellung wie auch die inhaltliche Übereinstimmung des Films mit den in der Studie wiedergegebenen Aussagen der HV A-Offiziere M. und P. zur Bedeutung J. S. und seiner Rolle im Film. An- haltspunkte ergaben sich auch aus der zum Film des Klägers passenden Aussage , der Film sei dreimal im westdeutschen Fernsehen gezeigt worden (S. 109 der Studie), der Nennung der privaten Filmgesellschaft und des WDR in den Berichtsaufzeichnungen und der Erwähnung eines Buchs von zwei Journalisten aus Simbabwe, die die Position S. teilten, die einen Bezug zu den im Film des Klägers interviewten afrikanischen Journalisten Ch. und deren Buch über AIDS herstellt (Studie S. 113).
47
Der Anspruch auf Wissenschaftlichkeit ist auch nicht deshalb systematisch verfehlt, weil die Autoren sich nicht näher mit der Veröffentlichung Geißlers im Herbst 2013 auseinandergesetzt haben, wonach die Aussagen der HV A-Offiziere M. und P. damit zu erklären sein könnten, dass diese gegenüber ihren bulgarischen Kollegen nur geprahlt hätten. Zunächst ist es eine Entscheidung des wissenschaftlich Tätigen, welche Quellen und Literatur er in welcher Hinsicht auswertet. Abgesehen davon haben die Verfasser der Studie die Veröffentlichung Geißlers aus dem Jahr 2013 berücksichtigt (z.B. Studie S. 9) und auch offengelegt, dass sie zu anderen Wertungen (Studie S. 5, 9) kommt. Dass ihre Folgerung einer Mitfinanzierung des Films durch das MfS nicht unangegriffen ist, haben sie in ihrer Studie zumindest angedeutet. Indem sie eine Aussage Geißlers vorstellen, wonach es keinen Beleg dafür gebe, dass die HV A eine Rolle bei der Schaffung oder Verbreitung der unterschiedlichen Fassungen der S. Hypothese gespielt hätte (Studie S. 8 f.), zeigen sie die Möglichkeit auf, dass ihre These nicht zutrifft. Die Wissenschaftlichkeit kann einem Werk aber nicht schon abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt (vgl. BVerfGE 90, 1, 13, juris Rn. 49). Auf die von Geißler im Jahre 2015 veröffentlichten Beiträge (z.B. "Es gab keine AIDS-Verschwörung des MfS mit den S. ", ZdF 37/2015, 94, 113) konnten die Autoren der Beklagten nicht einge- hen, da diese erst nach der 2014 erfolgten Veröffentlichung ihrer Studie publiziert wurden.
48
(6) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung musste die Beklagte auch nicht wegen des gesteigerten Vertrauens, welches Verlautbarungen amtlicher Stellen entgegengebracht werden darf (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; Senatsurteile vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 315/10, juris Rn. 28), die Äußerungen anders formulieren oder Zweifel besonders deutlich machen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Grundrechtsbindung der Beklagten bzw. der für sie handelnden obersten Bundesbehörde. Die Äußerungen beinhalten erkennbar die jedenfalls vertretbar hergeleitete wissenschaftliche Schlussfolgerung aus einer durch den BStU veranlassten zeitgeschichtlichen Untersuchung. Insoweit handelt es sich hierbei für den Leser deutlich erkennbar nicht um eine amtliche "Verlautbarung" im Sinne einer Auskunft oder Stellungnahme über eine aus den Archivunterlagen ersichtliche Tatsache.
49
(7) Die angegriffenen Äußerungen genügen auch den Anforderungen, die § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG an die Veröffentlichung personenbezogener Informationen stellt. Nach der Verweisung in § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG auf § 32 Abs. 3 StUG dürfen personenbezogene Informationen veröffentlicht werden, wenn es sich um Informationen über Personen der Zeitgeschichte handelt, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle betreffen. Durch die Veröffentlichung dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StUG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
50
(a) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz definiert den Begriff der personenbezogenen Informationen nicht. Nach dem Wortsinn muss es sich um Informationen handeln, die Aussagen über eine konkrete natürliche Person enthalten. Dies wird bestätigt durch die den Gesetzeszweck wiedergebenden und damit für die Auslegung der übrigen Vorschriften besonders wichtigen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StUG, wo auf den Einzelnen und die zu seiner Person vom Staatssicherheitsdienst gespeicherten Informationen abgestellt wird. Es steht außer Zweifel, dass die den Gesetzeszweck im Einzelnen umsetzenden Normen mit dem Begriff der personenbezogenen Informationen eben diese in § 1 Abs. 1 StUG genannten Informationen meinen. Im Übrigen hatte zumindest das Merkmal "personenbezogen" im Kontext des Datenschutzes, dem auch die hier in Rede stehenden Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes dienen, einen bei Erlass dieses Gesetzes bereits feststehenden und allgemein bekannten Bedeutungsgehalt. § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG a.F.) definierte personenbezogene Daten als Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Auch wenn das Stasi-Unterlagen-Gesetz von Informationen statt von Daten spricht, drängt sich das Verständnis auf, dass wegen des identischen Merkmals der Personenbezogenheit im Wesentlichen eine inhaltliche Übereinstimmung vorliegt (vgl. BVerwGE 116, 104, 108, juris Rn. 27). Nach diesen Kriterien handelt es sich bei der Aussage über die Mitfinanzierung des vom Kläger erstellten und produzierten Films um eine personenbezogene Information.
51
(b) Der Kläger ist zumindest in seiner Funktion als Regisseur und Produzent eine Person der Zeitgeschichte im Sinne des Gesetzes.
52
Dieser Begriff, für den das Stasi-Unterlagen-Gesetz sich an vergleichbaren Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes orientiert hat (vgl. Gesetzentwurf vom 12. Juni 1991, BT-Drs. 12/723 S. 26; Gesetzentwurf vom 29. August 1991, BT-Drs. 12/1093 S. 27), wird vom Gesetz nicht definiert. Für seine Auslegung kann aber § 23 KUG herangezogen werden (vgl. Bonitz, Persönlichkeitsrechtsschutz im Stasi-Unterlagen-Gesetz, 2009, S. 182; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, August 2006, § 40 BDSG Rn. 30; Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 5. Aufl., § 40 Rn. 11; Partsch, Bundesarchivgesetz, § 11 Rn. 28; Rapp-Lücke in Geiger/Klinghardt, StasiUnterlagen -Gesetz, 2. Aufl., § 32 Rn. 26). Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als Person der Zeitgeschichte ist jedenfalls eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, NJW 2007, 3440 Rn. 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, NJW 2007, 1981, juris Rn. 11).
53
Bei Anknüpfung an diese vom Gesetzgeber aufgegriffene Rechtsfigur, aber auch unter Beachtung des später entwickelten abgestuften Schutzkonzeptes der §§ 22, 23 KUG, ist der Film des Klägers bei dem gebotenen nicht zu engen Verständnis des Begriffs der Zeitgeschichte (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, NJW 2007, 1981, juris Rn. 14 f.) dem Zeitgeschehen zuzuordnen und der Kläger als Regisseur und Produzent dieses Films Person der Zeitgeschichte. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein mehrfach ausgezeichneter Dokumentarfilmemacher. Sein Film wurde im Auftrag und in Zusammenarbeit mit dem Westdeutschen Rundfunk, einer Landesrundfunkanstalt, produziert und mehrmals im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und in Großbritannien im Fernsehen gezeigt. Er thematisiert die damals bestehenden Theorien und Erkenntnisse zur Herkunft von AIDS und gibt auch dem Ost-Berliner Biologieprofessor J. S. ausführlich Gelegenheit, seine These darzulegen, das HI-Virus sei im Biowaffenschutzinstitut der US-Army Fort Detrick entstanden. Die These, dass dieser Film vom MfS nicht nur als willkommenes Medium für eine vom KGB angestoßene "AIDSDesinformationskampagne" angesehen, sondern auch finanziell unterstützt worden sein soll, betrifft eine Frage von historischem Interesse für die Erforschung der Methoden und Wirkungsweise des Staatsicherheitsdienstes.
54
(c) Durch die Veröffentlichung der angegriffenen Aussagen werden keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Klägers verletzt. Bei der gebotenen Abwägung stehen sich das grundrechtlich geschützte Interesse des Klägers an seiner beruflichen Ehre und das öffentliche Aufarbeitungs-, d.h. Forschungs - und Unterrichtungsinteresse gegenüber (vgl. Rapp-Lücke in Geiger /Klinghardt, StUG, 2. Aufl., § 32 Rn. 32). Sie führt im Ergebnis zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses.
55
Der Kläger ist im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit einem Film in die Öffentlichkeit der bundesdeutschen Fernsehzuschauer getreten, mit dem er einen auch politisch beeinflussten Diskussionsstand über die Entstehung des HI-Virus kritisch darstellen und die Öffentlichkeit zum Nachdenken und zur Kritik herausfordern wollte. Zwar besteht durchaus ein nachvollziehbares Interesse des Klägers, nicht durch eine Nennung im Zusammenhang mit dem MfS in seiner beruflichen Ehre beeinträchtigt zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des seit der Filmproduktion vergangenen Zeitraums von 25 Jahren, da es nach so langer Zeit nur schwerlich möglich sein dürfte, die Aussage der Beklagten zu entkräften. Auf Seiten der Beklagten ist dagegen in den Blick zu nehmen, dass die Äußerungen mit dem Zweck erfolgten, ihren sich aus § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG ergebenden gesetzlichen Aufarbeitungsauftrag zu erfüllen und hierbei zu Ergebnissen über - zwangsläufig - länger zurückliegende Sachverhalte zu gelangen. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an weiteren Erkenntnissen über die Tätigkeit des MfS fortbesteht, ergibt sich bereits aus der gesetzgeberischen Wertung des § 37 StUG und des § 1 Abs. 1 Nr. 3 StUG (vgl. insoweit auch BT-Drs. 12/723 S. 18 Nr. 10). An der Erforschung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes bestand bei Erlass des Gesetzes ein nachhalti- ges öffentliches Interesse, das auch heute noch besteht. Das gilt zunächst und vor allem angesichts der systematischen und umfassenden Ausforschung der eigenen Bevölkerung der DDR - einschließlich Personen der Zeitgeschichte sowie politischer Amts- und Funktionsträger - mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Gerade diese war ein besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems (vgl. BVerfGE 96, 189, 198, juris Rn. 34). Zudem vermag die historische Erfahrung mit einer Diktatur und ihren Repressionsinstrumenten eine Anschauung darüber zu vermitteln, welchen Gefahren die Freiheitsrechte der Bürger ausgesetzt sein können, wenn die Sicherungen eines freiheitlichen Rechtsstaats außer Kraft gesetzt sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2413, 2415; juris Rn. 30). Das öffentliche Interesse an einer wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes besteht darüber hinaus auch hinsichtlich seiner "Auslandsaufklärung", namentlich gegenüber Politik, Wirtschaftsunternehmen und gesellschaftlichen Organisationen des westlichen Teils Deutschlands (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 20, 28). Schließlich besteht unverändert ein öffentliches Interesse an der Erforschung der nationalsozialistischen Vergangenheit, über die die Stasi-Unterlagen neue Aufschlüsse bieten können. Dieses öffentliche Interesse ist von erheblichem Gewicht. Daran ändert nichts, dass Grundrechte interessierter Forscher und Forschungseinrichtungen nicht in Rede stehen (vgl. BVerwGE 121, 115, 129, juris Rn. 42 f.).
56
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Äußerungen 1, 4 und 8 den Kläger nicht besonders schwerwiegend beeinträchtigen. Auf die Person des Klägers wird in der Studie kein besonderes Augenmerk gerichtet. Er wird vor allem als Dokumentarfilmemacher und Produzent des Films erwähnt, ohne dass eine vertiefende Auseinandersetzung mit seiner Rolle im Hinblick auf die mögliche Mitfinanzierung des Films durch das MfS stattfindet. Eine besondere persönliche Herabwürdigung des Klägers ist der Studie nicht zu entnehmen.
Die Äußerungen betreffen das berufliche Bild des Klägers und damit seine Sozialsphäre , sind aber auch auf diese bezogen nicht besonders ehrenrührig, denn die Autoren der Studie gehen weder von einem Zusammenwirken des Klägers mit dem MfS noch davon aus, dass der Kläger bewusster Nutznießer von Zuwendungen des MfS gewesen sei. Ebenso wie ein Gewerbetreibender sich wertende Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel gefallen lassen (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015,
773
Rn. 18; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 16, jeweils mwN) und ein Journalist im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen das Hinterfragen seiner Motivation und deren kritische Beleuchtung durch andere in aller Regel hinnehmen muss (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 21), muss sich auch der Kläger die kritische Auseinandersetzung mit seinem Film und dessen Hintergründen grundsätzlich gefallen lassen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger mit seinem Film bewusst eine umstrittene These aufgegriffen hat. Dass der Film eine kritische Befassung mit Inhalten , Hintergründen und Motivation hervorrufen würde, lag nahe. Schließlich ist in der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in Kenntnis der beabsichtigen Veröffentlichung der Studie nicht gegenüber den Autoren geäußert hat. Zwar war der Kläger nicht verpflichtet, vorab Stellung zu nehmen. Gleichwohl ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Kläger durch sein Schweigen der Möglichkeit begeben hat, den Autoren seine Sicht auf das Studienergebnis mitzuteilen und/oder weitere Quellen zu benennen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die angegriffenen Aussagen durch die Veröffentlichung von Geißler aus dem Jahr 2015 bereits Gegenstand eines wissenschaftlichen Diskurses sind.
57
(d) Etwas Anderes ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG. Hiernach ist die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betroffenen einschließlich heimlicher Informationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen unzulässig. Die angegriffene Information ist aber nicht bei einer solchen Erhebung gewonnen worden. Abgesehen davon ist § 5 Abs. 1 Satz 1 StUG im Bereich von §§ 32, 34 StUG, also auf Personen der Zeitgeschichte, nicht anwendbar (vgl. BVerwGE 121, 115, 120, juris Rn. 17 f.).
58
(8) Das Benachrichtigungsverfahren nach § 32a StUG, welches auch für eigene Veröffentlichungen des Bundesbeauftragten im Rahmen von § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG geboten ist (Pietrkiewicz/Burth in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl., § 37 Rn. 17), ist durchgeführt worden. Der Kläger ist mit Schreiben vom 23. Mai 2014 über die zu seiner Person im Archiv des MfS aufgefundenen Daten und die beabsichtigte Veröffentlichung informiert worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 sind ihm ergänzend die Inhalte der Studie einschließlich der Schlussfolgerung , dass die MfS seinen Film mitfinanziert habe, mitgeteilt worden mit dem Angebot, Stellung zu nehmen. Der Kläger hat von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht.
59
(9) Weitergehende Anforderungen, an denen die angegriffenen Aussagen zu messen wären, ergeben sich über die vorgenannten Maßstäbe wissenschaftlicher Arbeit hinaus im Streitfall auch nicht aus dem Sachlichkeitsgebot (zu diesem vgl. BVerfGE 105, 252, 257, juris Rn. 59 ff.; BVerfG, NJW 2018, 928 Rn. 59).
60
(10) Die angegriffene Veröffentlichung ist unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Parteien auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Studie zur Erfüllung des gesetzlichen Forschungs- und Unterrichtungsauftrages und zur Abwägung im Rahmen von § 32 StUG verwiesen werden.

II.

61
Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Äußerungen 2, 3, 5-7 nicht besteht. Zwar beeinträchti- gen die Inhalte der zitierten Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Doch halten sich auch diese im Rahmen der Grundsätze für rechtmäßiges staatliches Informationshandeln und ihre Veröffentlichung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG.
62
1. Die Verfasser der Studie bzw. die Beklagte haben sich diese Aussagen nicht zu eigen gemacht. Von einem Zu-eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die von ihm als Äußerungen anderer Personen veröffentlichten Inhalte übernimmt, was aus Sicht eines verständigen Lesers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 33 mwN). So liegt der Fall hier nicht. Die angegriffenen Äußerungen sind erkennbar als Zitate gekennzeichnet, die Herkunft aus den - beschriebenen - Quellen wird offengelegt und sie sind in einen Rahmen eingebettet, in dem die eigentlichen Sprecher genannt werden.
63
2. Allerdings haben die Verfasser der Studie die angegriffenen Aussagen als Quellen und Belege für ihre Annahme der Mitfinanzierung des Films durch das MfS in ihre Arbeit aufgenommen und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie tragen - und mit ihnen der BStU als Behörde der Beklagten - die Verantwortung für die Verbreitung dieser Aussagen.
64
Die angegriffenen Äußerungen
65
"Die HV A/X hätte ‚die Produktion des Films sogar mit einer gewissen Summe subventioniert‘." (Äußerung 2),
66
"Von der westdeutschen Seite [vermutlich vom WDR] wurden 80.000 DM für die Produktion des Films bezahlt, und die deutschen Genossen haben 40.000 DM bezahlt." (Äußerung 3),
67
"Ein Zeichen des Erfolgs der AIDS-Kampagne, so P. und M., sei die Tatsache , dass sie ‚einen Film über AIDS angefertigt‘ hätten, der ‚dreimal in der BRD gezeigt wurde‘." (Äußerung 5),
68
"Es hieß damals, dass die HV A/X ‚die Ausarbeitung eines Films angefordert habe. Der Film sei eine Angelegenheit ihres operativen Kanals (illegal)‘." (Äußerung 6),
69
"Sie ergreifen alle Maßnahmen, damit man nicht merkt, dass die DDR in Beziehung zu dem Film steht, obwohl die finanzielle Hilfe leisten müssen." (Äußerung 7)
70
zitieren - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend wiedergegebene - Aussagen der HV A-Offiziere, die Tatsachenbehauptungen oder tatsächliche Elemente enthaltende Wertungen darstellen. Ihre Inhalte beeinträchtigen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, denn bei zutreffender Sinndeutung gemäß den aufgezeigten Grundsätzen lässt sich ihnen im Gesamtzusammenhang der Studie der Aussagegehalt entnehmen, dass mit dem in den Äußerungen genannten "Film" jeweils der durch den Kläger produzierte Film gemeint ist, der vom MfS mitfinanziert worden sein soll. Die Äußerungen beeinträchtigen mit diesem Inhalt wie die die Äußerungen 1, 4 und 8 den sozialen Geltungsanspruch und die berufliche Ehre des Klägers als Filmregisseur und -produzent.
71
3. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. Die Veröffentlichung der Äußerungen 2, 3, 5-7 ist nach der gesetzlichen Grundlage des § 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG als zulässige Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen einer Forschungsarbeit gerechtfertigt. Die Äußerungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend wiedergegebene und als solche gekennzeichnete Inhalte der als Quellen benannten bulgarischen Berichtsaufzeichnungen. Die Wiedergabe der Zitate fördert die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Studie und belegt die Herkunft der Informationen. Wegen seiner Belegfunktion kommt einem wörtlichen Zitat ein besonderer Dokumentationswert zu (vgl. BVerfG, AfP 2001, 295, 298, juris Rn. 31; BVerfGE 54, 208, 217 f., juris Rn. 24 ff.; Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 538, juris Rn. 30). Die Aussagen führen auch nicht zu einer schwerwiegenderen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers als die erörterten Aussagen 1, 4 und 8 zur Behauptung der Mitfinanzierung. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kann den Äußerungen 5 und 6, wonach das MfS bzw. die HV A den Film "angefertigt" oder dessen "Ausarbeitung angefordert" habe, eine weitergehende Bedeutung, dass das MfS über die bloße Mitfinanzierung hinaus auf das Entstehen des Films des Klägers Einfluss genommen habe, nicht entnommen werden. Eine solche erhalten sie auch nicht durch den Gesamtzusammenhang der protokollierten Äußerungen oder durch weitere Ausführungen in der Studie. Insgesamt entnimmt der Leser zwar möglicherweise den Äußerungen den Aussagehalt, das MfS habe auf den Film Einfluss genommen. Auf welche Weise dies geschehen sein soll, bleibt hingegen völlig im Vagen. Die Begriffe "angefertigt" und "Ausarbeitung angefordert" stehen schon in Widerspruch zu einander, als ersterer die aktive Herstellung des Films beinhalten würde, während nach letzterem lediglich eine Aufforderung zum Tätigwerden ergangen wäre. Was konkret geschehen sein soll und ob bzw. wie das MfS über die Mitfinanzierung hinaus tätig geworden sein könnte, lässt sich den Äußerungen nicht entnehmen. Damit hat eine Sinndeutung, wie sie die Anschlussrevision an- nimmt, bei der Abwägung außen vor zu bleiben (vgl. nur Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 18). Für die gebotene Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Klägers an seiner beruflichen Ehre und dem öffentlichen Aufarbeitungs-, d.h. Forschungsund Unterrichtungsinteresse kann im Übrigen auf die obigen Ausführungen zu den angegriffenen Äußerungen 1, 4 und 8 verwiesen werden.

D.

72
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). von Pentz Oehler Müller Klein Böhm
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.12.2016 - 2-3 O 81/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2017 - 16 U 2/17 -

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2010 - 7 B 54/10

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Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtisch

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen zur Verfügung:

1.
Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,
2.
Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig,
3.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
4.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen,
5.
Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden; die Einwilligungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnen,
6.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,
7.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit
a)
dies erforderlich ist für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur oder für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
b)
eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
c)
der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.

(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.

(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn

1.
diese offenkundig sind,
2.
es sich um Informationen handelt über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
3.
es sich um Informationen handelt über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder
4.
die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben,
5.
es sich um Informationen über Verstorbene handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.
Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nummer 5 dürfen nur veröffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

17
bb) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges zulässigerweise von einer Vorabentscheidung abgesehen, so ist das Rechtsmittelgericht auch dann nach § 17a Abs. 5 GVG gebunden, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges in dem erstinstanzlichen Urteil nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend – durch die Sachentscheidung – bejaht wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtischen Gesundheitsamtes der beklagten Stadt A. in einem Schreiben an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) über ihren Gesundheitszustand aufgestellt hat.

2

Der Amtsarzt Dr. L. beim Städtischen Gesundheitsamt erstattete auf Bitte des Dienstherrn der Klägerin, einer Beamtin der Zollverwaltung, im November 2001 ein Gutachten zu der Frage, ob die Dienstfähigkeit der Klägerin durch psychische Erkrankungen beeinträchtigt ist. Sein Gutachten schloss mit dem Ergebnis, bei der Klägerin sei keine Störung im Ausmaß einer psychischen Erkrankung vorhanden, die ihre Dienstfähigkeit einschränke.

3

In einem Schreiben vom 5. April 2006 an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) äußerte sich der Amtsarzt Dr. L. über die Klägerin dahin, sie sei der Dienststelle seit Oktober 2001 bekannt. Seinerzeit habe eine paranoide und schizoide Auffälligkeit noch ohne Krankheitswert bestanden, die sich jedoch im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt habe.

4

Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Unterlassung und Widerruf dieser Aussage erhoben.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Widerruf sei allein gegenüber rechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegenüber Wertungen und Meinungen gegeben. Die Äußerung des Amtsarztes in seinem Schreiben vom 5. April 2006 sei als ärztliche Diagnose als Werturteil anzusehen, das unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Richtigkeit einem Widerruf verschlossen sei. Zwar könne eine gutachterliche Aussage eines Arztes im Einzelfall ausnahmsweise dann den Charakter als Werturteil verlieren und eine das Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung sein, wenn sie den grundlegenden fachlichen Anforderungen nicht genüge, die an eine ärztliche Diagnose zu stellen seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

6

Hinsichtlich des Widerrufbegehrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nach Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 9. November 2009 (BVerwG 7 B 10.09) rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung hat der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil es insoweit nicht mit Gründen versehen war.

7

Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens (erneut) aufgehoben. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch. Es sei schon fraglich, könne aber dahinstehen, ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr bestehe. Jedenfalls fehle es an einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin. Die streitgegenständliche Aussage wahre den Kompetenzrahmen und genüge den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots. Sie sei rein fachbezogen in Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeit getroffen worden und habe keinen diffamierenden Inhalt. Überdies sei sie nur für einen begrenzten behördeninternen Personenkreis bestimmt gewesen und angesichts des damit verfolgten Ziels auch nicht unverhältnismäßig.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

9

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

10

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

11

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

12

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine amtsbezogene Äußerung zusätzliche inhaltliche Beurteilungsmaßstäbe in der Form anzulegen sind, dass die Äußerung den amtlichen Kompetenzrahmen wahren und dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht werden muss, was verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe stehe, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, oder ob hier allein zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs die Ehrenrührigkeit der Äußerung unabhängig von deren Amtsbezogenheit genügt.

13

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde und die rechtlichen Anforderungen an amtliche Äußerungen in der Rechtsprechung bereits geklärt sind.

14

Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NVwZ 1990, 54 ff. = juris Rn. 7 und 15; BVerwG, vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 = Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 = juris Rn. 58).

15

Diese Beurteilungsmaßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Prüfung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussage hat, zugrunde gelegt (BA Rn.17). Mit der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Formulierung, das Sachlichkeitsgebot verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe steht, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, wird das Sachlichkeitsgebot erkennbar nur näher umschrieben. Wird eine amtliche Äußerung den vorgenannten Anforderungen des Sachlichkeitsgebots nicht gerecht, ist sie ehrverletzend und kann der Betroffene - bei Wiederholungsgefahr - ihre Unterlassung beanspruchen. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, diese Maßstäbe in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

16

Ob eine in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerung den vorgenannten Grundsätzen über die Zulässigkeit und Grenzen herabsetzender Behauptungen und Werturteile staatlicher Organe gegenüber Bürgern entspricht, hängt dagegen von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab und lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten (vgl. Beschluss vom 27. März 1996 - BVerwG 8 B 33.96 - Buchholz Allg KommR Nr. 133 = juris Rn. 5).

17

Soweit die Klägerin überdies für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob nicht schon die Behauptung einer psychiatrischen Erkrankung gegen das Sachlichkeitsgebot und das Übermaßverbot verstoße und die Wiederholungsgefahr allein durch die Beendigung des Verwaltungsverfahrens, das durch die angegriffene Äußerung in Gang gesetzt wurde, entfallen könne, werden schon keine Rechtsfragen formuliert, die über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich der Sache nach vielmehr auch insoweit im Wesentlichen darin, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach Art einer Revisionsbegründung als fehlerhaft anzugreifen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.

18

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

19

Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen unterbliebener Einvernahme einer Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin ist schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

20

Es fehlt schon an Ausführungen dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Hierzu bestand schon deshalb Veranlassung, weil der Beschluss entscheidungserheblich nicht auf die vermeintliche Aussage der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes abstellt, sondern dort von Umständen die Rede ist, die Anlass zur Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gäben (BA Rn. 19). Zudem wird nicht ausgeführt, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof die unterbliebene Beweisaufnahme auch ohne einen förmlichen Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Nach dem Inhalt der Gerichtsakten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der angekündigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO mit Schriftsatz vom 1. April 2010 zwar widersprochen, eine Vernehmung der Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin aber weder angeregt noch beantragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof eine Vernehmung der Zeugin gleichwohl hätte aufdrängen müssen.

21

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Denn nach seiner materiellen Rechtsauffassung kam es erkennbar entscheidungserheblich nicht allein auf die vermeintliche Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes, sondern (verschiedene) Umstände an, die dem Amtsarzt Anlass zu der Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gegeben hätten. Damit knüpft der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich am Inhalt des streitgegenständlichen Schreibens des Amtsarztes vom 5. April 2006 an. In diesem Schreiben wird im ersten Absatz, der die angegriffene Passage enthält, kein Zusammenhang mit der vermeintlichen Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes hergestellt, sondern auf weitere Informationen durch den Arbeitgeber und eine beiliegende Stellungnahme des Arbeitgebers verwiesen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtischen Gesundheitsamtes der beklagten Stadt A. in einem Schreiben an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) über ihren Gesundheitszustand aufgestellt hat.

2

Der Amtsarzt Dr. L. beim Städtischen Gesundheitsamt erstattete auf Bitte des Dienstherrn der Klägerin, einer Beamtin der Zollverwaltung, im November 2001 ein Gutachten zu der Frage, ob die Dienstfähigkeit der Klägerin durch psychische Erkrankungen beeinträchtigt ist. Sein Gutachten schloss mit dem Ergebnis, bei der Klägerin sei keine Störung im Ausmaß einer psychischen Erkrankung vorhanden, die ihre Dienstfähigkeit einschränke.

3

In einem Schreiben vom 5. April 2006 an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) äußerte sich der Amtsarzt Dr. L. über die Klägerin dahin, sie sei der Dienststelle seit Oktober 2001 bekannt. Seinerzeit habe eine paranoide und schizoide Auffälligkeit noch ohne Krankheitswert bestanden, die sich jedoch im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt habe.

4

Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Unterlassung und Widerruf dieser Aussage erhoben.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Widerruf sei allein gegenüber rechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegenüber Wertungen und Meinungen gegeben. Die Äußerung des Amtsarztes in seinem Schreiben vom 5. April 2006 sei als ärztliche Diagnose als Werturteil anzusehen, das unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Richtigkeit einem Widerruf verschlossen sei. Zwar könne eine gutachterliche Aussage eines Arztes im Einzelfall ausnahmsweise dann den Charakter als Werturteil verlieren und eine das Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung sein, wenn sie den grundlegenden fachlichen Anforderungen nicht genüge, die an eine ärztliche Diagnose zu stellen seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

6

Hinsichtlich des Widerrufbegehrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nach Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 9. November 2009 (BVerwG 7 B 10.09) rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung hat der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil es insoweit nicht mit Gründen versehen war.

7

Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens (erneut) aufgehoben. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch. Es sei schon fraglich, könne aber dahinstehen, ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr bestehe. Jedenfalls fehle es an einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin. Die streitgegenständliche Aussage wahre den Kompetenzrahmen und genüge den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots. Sie sei rein fachbezogen in Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeit getroffen worden und habe keinen diffamierenden Inhalt. Überdies sei sie nur für einen begrenzten behördeninternen Personenkreis bestimmt gewesen und angesichts des damit verfolgten Ziels auch nicht unverhältnismäßig.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

9

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

10

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

11

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

12

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine amtsbezogene Äußerung zusätzliche inhaltliche Beurteilungsmaßstäbe in der Form anzulegen sind, dass die Äußerung den amtlichen Kompetenzrahmen wahren und dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht werden muss, was verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe stehe, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, oder ob hier allein zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs die Ehrenrührigkeit der Äußerung unabhängig von deren Amtsbezogenheit genügt.

13

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde und die rechtlichen Anforderungen an amtliche Äußerungen in der Rechtsprechung bereits geklärt sind.

14

Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NVwZ 1990, 54 ff. = juris Rn. 7 und 15; BVerwG, vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 = Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 = juris Rn. 58).

15

Diese Beurteilungsmaßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Prüfung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussage hat, zugrunde gelegt (BA Rn.17). Mit der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Formulierung, das Sachlichkeitsgebot verlange, dass die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe steht, nicht leichtfertig getätigt wurde und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, wird das Sachlichkeitsgebot erkennbar nur näher umschrieben. Wird eine amtliche Äußerung den vorgenannten Anforderungen des Sachlichkeitsgebots nicht gerecht, ist sie ehrverletzend und kann der Betroffene - bei Wiederholungsgefahr - ihre Unterlassung beanspruchen. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, diese Maßstäbe in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

16

Ob eine in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerung den vorgenannten Grundsätzen über die Zulässigkeit und Grenzen herabsetzender Behauptungen und Werturteile staatlicher Organe gegenüber Bürgern entspricht, hängt dagegen von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab und lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten (vgl. Beschluss vom 27. März 1996 - BVerwG 8 B 33.96 - Buchholz Allg KommR Nr. 133 = juris Rn. 5).

17

Soweit die Klägerin überdies für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob nicht schon die Behauptung einer psychiatrischen Erkrankung gegen das Sachlichkeitsgebot und das Übermaßverbot verstoße und die Wiederholungsgefahr allein durch die Beendigung des Verwaltungsverfahrens, das durch die angegriffene Äußerung in Gang gesetzt wurde, entfallen könne, werden schon keine Rechtsfragen formuliert, die über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich der Sache nach vielmehr auch insoweit im Wesentlichen darin, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nach Art einer Revisionsbegründung als fehlerhaft anzugreifen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.

18

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

19

Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen unterbliebener Einvernahme einer Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin ist schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

20

Es fehlt schon an Ausführungen dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Hierzu bestand schon deshalb Veranlassung, weil der Beschluss entscheidungserheblich nicht auf die vermeintliche Aussage der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes abstellt, sondern dort von Umständen die Rede ist, die Anlass zur Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gäben (BA Rn. 19). Zudem wird nicht ausgeführt, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof die unterbliebene Beweisaufnahme auch ohne einen förmlichen Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Nach dem Inhalt der Gerichtsakten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der angekündigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO mit Schriftsatz vom 1. April 2010 zwar widersprochen, eine Vernehmung der Mitarbeiterin des Amtsarztes als Zeugin aber weder angeregt noch beantragt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof eine Vernehmung der Zeugin gleichwohl hätte aufdrängen müssen.

21

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Denn nach seiner materiellen Rechtsauffassung kam es erkennbar entscheidungserheblich nicht allein auf die vermeintliche Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes, sondern (verschiedene) Umstände an, die dem Amtsarzt Anlass zu der Annahme einer möglichen Gefährdung Dritter gegeben hätten. Damit knüpft der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich am Inhalt des streitgegenständlichen Schreibens des Amtsarztes vom 5. April 2006 an. In diesem Schreiben wird im ersten Absatz, der die angegriffene Passage enthält, kein Zusammenhang mit der vermeintlichen Äußerung der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtsarztes hergestellt, sondern auf weitere Informationen durch den Arbeitgeber und eine beiliegende Stellungnahme des Arbeitgebers verwiesen.

12
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.
19
(1) Bei der Erfassung des Aussagegehalts, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 und vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 13; jeweils mwN), muss eine beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st.
13
aa) Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 21 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12, NJW 2014, 61 Rn. 28). Ob eine Äußerung eine solche Eignung besitzt, hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der mithin notwendigen Sinndeutung , die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 12; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 11; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, VersR 2006, 382 Rn. 14; jeweils mwN), ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 11; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 20; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93, VersR 1994, 1120, 1121; BVerfG, NJW 2013, 217 Rn. 20 jeweils mwN).
16
c) Mit Recht hat sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123, 1124; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344). Das Berufungsgericht gibt auch die Grundsätze zur Nachprüfung solcher verdeckter Aussagen zutreffend wieder.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

12
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um

1.
dem Einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen zu ermöglichen, damit er die Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal aufklären kann,
2.
den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,
3.
die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern,
4.
öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die erforderlichen Informationen für die in diesem Gesetz genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen oder sonstigen nichtöffentlichen Stellen befinden.

32
a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 16).
16
aa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 8 mwN; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, VersR 2015, 1295 Rn. 24). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme , des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, VersR 2002, 445, 446; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 8; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, VersR 2015, 1295 Rn. 24; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 1993, 1845 f.; NJW 2008, 358, 359). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Senatsurteile vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 8; BVerfGE 85, 1, 15 f. mwN; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Hochleistungsmagneten zur Einsparung von fossilen Brennstoffen bei dem Betrieb von Heizungsanlagen her. Sie ist Inhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Patents über die "Anordnung zur magnetischen Ionisierung eines kohlenwasserstoffhaltigen Treibstoffs sowie deren Verwendung". Nach der Patentschrift liegt die Aufgabe der Erfindung darin, den Verbrennungswirkungsgrad des behandelten Treibstoffes signifikant zu erhöhen. Der Beklagte hat Physik und Architektur studiert. Er ist der Auffassung, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen keine Energieeinsparung bewirkten und die Klägerin dies wisse. Am 7. Juni 2011 teilte er einer Kundin der Klägerin unter voller Nennung der im Folgenden abgekürzt wiedergegebenen Namen per E-Mail mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe derzeit an einem Artikel über einen groß angelegten Schwindel durch eine Firma S. GmbH, die unter dem Markennamen E. Magnete vermarktet, die an die Brennstoffleitung einer Heizungsanlage geklemmt auf wundersame Weise enorme Energieeinsparungen bewirken sollen. Die Wirkung dieser Magnete entspricht der eines Perpetuum Mobiles, die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete ist völliger Unsinn.

Zu den Opfern dieses Betruges gehört auch Ihr Unternehmen. Wie Herr J. vom Facility Management Ihres Unternehmens berichtet, wurden Heizungsanlagen in Ihren Niederlassungen A. und W. mit diesen Magneten ausgestattet.

Ich würde mich freuen, wenn Sie zu dieser Angelegenheit Stellung beziehen könnten. Mich interessiert dabei insbesondere, ob Sie durch Ihren Heizungslieferanten oder Energieberater zu diesen Magneten zum Kauf dieser Magnete motiviert wurden, oder ob sich diese nach Kauf dazu geäußert haben. Besonders interessant ist auch, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung durchgeführt wurde. Gerne wird Ihnen dazu jeder Schornsteinfeger bestätigen, dass solch eine Effizienzsteigerung nach einer normalen Wartung und Reinigung, die eventuell beim Einbau der Magnete erfolgte, problemlos messbar ist.

Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich Ihr Unternehmen durch die Bereitstellung des Anwenderberichts zu Werbezwecken für dieses Scharlatanerieprodukt (http://www.e.com/pressemeldungen/pdf/anwenderbericht_e..pdf) gegenüber dadurch beeinflussten weiteren Opfern des Betrugs eventuell schadensersatzpflichtig macht.

Vielen Dank und herzliche Grüße

T. B.

Wissenschaftsjournalist"

2

Nachdem die Klägerin den Beklagten abgemahnt und seine Äußerungen als Schmähkritik bezeichnet hatte, teilte der Beklagte mit E-Mail vom 17. Juni 2011 unter Angabe eines Links mit, das Abmahnschreiben habe ihn veranlasst, den Betrug durch die Klägerin auch im Usenet bekannt zu machen.

3

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen, die Klägerin initiiere mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen "E." hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug", bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs", bei den "E."-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte", die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles", die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei völliger Unsinn. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, unmittelbar an Kunden der Klägerin mit den vorgenannten Behauptungen heranzutreten, und an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.974,40 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, § 824 BGB zu. Durch die beanstandeten Äußerungen habe der Beklagte die unternehmensbezogenen Interessen des Unternehmens der Klägerin betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt seien. Die Äußerungen des Beklagten genössen nicht den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren seien. Ausweislich seiner E-Mail vom 7. Juni 2011 gehe es dem Beklagten vorrangig nicht um eine Auseinandersetzung mit der von ihm behaupteten Wirkungslosigkeit der von der Klägerin verwendeten Technik. Hierzu enthielten seine Ausführungen kaum einen brauchbaren Anhaltspunkt. Vielmehr gehe es dem Beklagten ersichtlich darum, das Unternehmen der Klägerin in den Augen auch von Kunden herabzusetzen. Während der Leser der E-Mail - anders als aus dem Bericht des Bayerischen Landesamtes für Umwelt - keinerlei Informationen erlange, aus welchen Gründen die Technik der Klägerin unbrauchbar sein solle, werde er ohne nähere Darlegungen mit angeblich betrügerischen Machenschaften der Klägerin konfrontiert. Dies habe mit einer Auseinandersetzung in der Sache nichts zu tun, sondern ziele einzig und allein darauf ab, die Klägerin als Betrügerin darzustellen und den Adressaten vor ihr zu warnen. Der Beklagte habe die Klägerin gleichsam als Betrügerin an den Pranger gestellt. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den vom Beklagten behaupteten journalistischen und verbraucherschützenden Motiven für sein Verhalten auseinandersetzen müssen, da er sich erstinstanzlich nicht auf diese Motive berufen habe. Soweit er sie mit der Berufungsbegründung geltend gemacht habe, sei er mit dem Vortrag ausgeschlossen. Abgesehen davon habe er seine Motive bereits nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargetan. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Artikel verfasst, ohne dass er dargelegt habe, was ihn daran gehindert habe, journalistisch tätig zu werden. Aber auch dann, wenn seine Motive tatsächlich journalistischer Art gewesen wären, würde es an der Bewertung seiner Äußerungen als Schmähkritik nichts ändern.

II.

5

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen und Verhaltensweisen nicht bejaht werden.

6

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen nicht aus § 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da die angegriffenen Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind.

7

a) Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 60; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 246; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 824 Rn. 2 ff.).

8

b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72 m.w.N.). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 10; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 63; BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfGE 85, 1, 15 f. m.w.N.; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).

9

Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 14; BVerfGK 10, 485, 489). Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217, 218).

10

c) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die Äußerungen, die Klägerin betreibe mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen E. hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug", bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs", bei den E.-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte", die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles" und die vom Hersteller "herbeigezerrte" wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei "völliger Unsinn", sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen alle Teilaussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet auch tatsächliche Elemente auf. So bringt der Beklagte mit den Begriffen "Schwindel", "Betrug", "Scharlatanerieprodukte" und "Unsinn" im vorliegenden Zusammenhang zum Ausdruck, dass die von der Klägerin bei der Vermarktung ihres Produkts hervorgehobene energieeinsparende Wirkung der Magnete tatsächlich nicht gegeben sei. Die von der Klägerin zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise treffe nicht zu, die (angeblich) gemessenen Einsparungen könnten auch auf eine beim Einbau der Magnete erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen sein und die Klägerin habe hiervon Kenntnis. Hierin erschöpfen sich die Aussagen aber nicht; sie bringen vielmehr in erster Linie die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Klägerin durch den Beklagten zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Auch dem Begriff "Betrug" kommt im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Aussagegehalt zu. Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; BVerfGE 85, 1, 19; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42). Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung.

11

2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen und Verhaltensweisen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

12

a) Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingreifen. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 1994, 138 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9). Denn die Verwendung der beanstandeten Begriffe ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

13

Die angegriffenen Äußerungen berühren darüber hinaus das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Betroffen ist das Interesse der Klägerin daran, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 98; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711; NJW 2008, 358, 359 f.). Die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, eine Verunsicherung der Kunden der Klägerin zu bewirken mit der Folge, dass diese die angebotenen Leistungen nicht (mehr) nachfragen.

14

Das zuletzt genannte Interesse der Klägerin wird zusätzlich dadurch betroffen, dass der Beklagte mit den angegriffenen Äußerungen unmittelbar an Kunden der Klägerin herangetreten ist.

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b) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig sind.

16

aa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 19, z.V.b.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 19, z.V.b.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135).

17

bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die danach erforderliche Abwägung sei vorliegend entbehrlich, weil die angegriffenen Äußerungen als Schmähkritik zu qualifizieren seien und deshalb nicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teilhätten.

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(1) Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 16).

19

(2) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Äußerungen nicht als Schmähkritik zu qualifizieren. Auch hier ist nämlich zu beachten, dass eine Aussage nicht isoliert gewürdigt werden darf, sondern in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 19). Der E-Mail des Beklagten vom 7. Juni 2006 kann bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit der gewerblichen Leistung und dem Geschäftsgebaren der Klägerin auseinander. Ihm geht es erkennbar darum, die aus seiner Sicht gegebene völlige Wirkungslosigkeit der Produkte der Klägerin aufzudecken und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer und zur Markttransparenz beizutragen. Zu diesem Zweck bittet er den angeschriebenen Kunden der Klägerin um nähere Informationen, wie es zu dem Anwenderbericht des Kunden gekommen ist, den die Klägerin zu Werbezwecken für ihr Produkt verwendet. So bittet er insbesondere um Mitteilung, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung der Heizung durchgeführt wurde, und weist darauf hin, dass eine Effizienzsteigerung bereits nach einer normalen Wartung und Reinigung zu erwarten sei.

20

cc) Im Streitfall sind deshalb die unter a) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

21

(1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.). Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 18; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 Rn. 12; BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2008, 358, 359 f., 38; NJW 2012, 1643 Rn. 34). Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich).

22

(2) Auf der Grundlage des mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrags des Beklagten hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihrer unternehmensbezogenen Interessen nach diesen Grundsätzen hinter dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten. Nach dem - u.a. durch Vorlage zweier Privatgutachten und eines Warnschreibens des Bayerischen Landesamtes für Umwelt konkretisierten - Sachvortrag des Beklagten sind die tatsächlichen Elemente seiner insgesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizierenden Aussagen wahr. Denn danach sind die von der Klägerin mit dem Versprechen der Energieeinsparung bei dem Betrieb von Heizungsanlagen vertriebenen Magnete wirkungslos. Die angeblich energieeinsparende Wirkung der Magnete ist tatsächlich nicht gegeben. Etwaige Energieeinsparungen nach dem Einbau eines Magneten sind auf eine beim Einbau des Magneten erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen. Die von der Klägerin durchgeführten, eine Effizienzsteigerung belegenden Messungen sind nicht aussagekräftig, da sie nicht unter standardisierten Bedingungen und von objektiven Dritten durchgeführt worden sind. Die zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise trifft nicht zu; der als Beleg für die Wirkung der Magnete hergestellte Bezug zur Kernspinresonanz ist frei erfunden und dient der bewussten Täuschung potentieller Kunden.

23

Zu Gunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er seine Äußerungen nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen gemacht, sondern ein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 Rn. 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich). Auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise, bestehen. Eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt voraus, dass die Marktteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Wie sich bereits aus der E-Mail des Beklagten vom 7. Juni 2006 ergibt, ging es ihm ungeachtet seiner überspitzten Formulierungen darum, über fragwürdige Geschäftspraktiken aufzuklären. Darüber hinaus ergab sich für den Empfängerkreis bereits aus der Art der Darstellung, dass ein subjektives Werturteil formuliert wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten im Kern betroffen wird, wenn ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wird. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325, 329; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35).

24

3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen der Parteien auseinanderzusetzen.

Galke                   Diederichsen                   Stöhr

          v. Pentz                            Oehler

17
bb) Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Eine solche Überprüfung ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Aussagen des Artikels möglich, die weiter oben bereits gewürdigt worden sind und im Richtigstellungsausspruch zusammengefasst werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

12
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

30
Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StUG um eine Bundesoberbehörde. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; OLG Hamburg, ArchPR 1972, 86; OLG Stuttgart, AfP 1990, 145, 147; NJW-RR 1993, 733, 734; KG, AfP 1992, 302, 303; ZUM-RD 2011, 468, 472; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 732, 733; OLG Dresden, NJW 2004, 1181, 1183; LG Oldenburg , AfP 1988, 79, 80; siehe auch EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 72; NJW 2012, 1058 Rn. 105; Peters, NJW 1997, 1334, 1336; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 986). Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BeckOK GG/ Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 156 ff. [Stand: 1. Oktober 2012]).
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Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StUG um eine Bundesoberbehörde. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35; OLG Hamburg, ArchPR 1972, 86; OLG Stuttgart, AfP 1990, 145, 147; NJW-RR 1993, 733, 734; KG, AfP 1992, 302, 303; ZUM-RD 2011, 468, 472; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 732, 733; OLG Dresden, NJW 2004, 1181, 1183; LG Oldenburg , AfP 1988, 79, 80; siehe auch EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 72; NJW 2012, 1058 Rn. 105; Peters, NJW 1997, 1334, 1336; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 986). Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BeckOK GG/Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 156 ff. [Stand: 1. Oktober 2012]).

(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen zur Verfügung:

1.
Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,
2.
Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig,
3.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
4.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen,
5.
Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden; die Einwilligungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnen,
6.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,
7.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit
a)
dies erforderlich ist für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur oder für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
b)
eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
c)
der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.

(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.

(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn

1.
diese offenkundig sind,
2.
es sich um Informationen handelt über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
3.
es sich um Informationen handelt über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder
4.
die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben,
5.
es sich um Informationen über Verstorbene handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.
Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nummer 5 dürfen nur veröffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.

(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um

1.
dem Einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen zu ermöglichen, damit er die Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal aufklären kann,
2.
den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,
3.
die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern,
4.
öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die erforderlichen Informationen für die in diesem Gesetz genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen oder sonstigen nichtöffentlichen Stellen befinden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.

(2) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mehrere inländische Niederlassungen, findet für die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung. Wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam nach Maßgabe des § 18 Absatz 2. § 3 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten; hierbei darf sie Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist über Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU)2016/679hinaus zulässig, wenn

1.
offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde,
2.
sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder
3.
sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist.
Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die betroffenen Personen hierüber zu unterrichten, den Verstoß anderen für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. § 13 Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Die der Aufsicht unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben einer Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.

(5) Die von einer Aufsichtsbehörde mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beauftragten Personen sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten zu erhalten. Die Stelle ist insoweit zur Duldung verpflichtet. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Aufsichtsbehörden beraten und unterstützen die Datenschutzbeauftragten mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse. Sie können die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten verlangen, wenn sie oder er die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder im Fall des Artikels 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt.

(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

14
Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben , sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.).
11
Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich an anderen , erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.).

(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um

1.
dem Einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen zu ermöglichen, damit er die Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal aufklären kann,
2.
den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,
3.
die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern,
4.
öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die erforderlichen Informationen für die in diesem Gesetz genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen oder sonstigen nichtöffentlichen Stellen befinden.

20
Der Kläger bekleidet eine herausgehobene, mit erheblichem Einfluss verbundene Stellung in der Gazprom Germania GmbH - einem großen Wirtschaftsunternehmen , das aufgrund seiner zunehmenden Bedeutung für die Energieversorgung in Deutschland und der Diskussion um die Stasi-Vergangenheit seines deutschen Spitzenpersonals im Blickpunkt des öffentlichen Interesses steht. Anlass für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger war eine Berichterstattung im August 2007 über die Verbindungen der Führungskräfte der Gazprom Germania GmbH zum Ministerium für Staatssicherheit der DDR. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet der Versuch des Finanzchefs eines im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Unternehmens, mit Hilfe einer möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung gegenüber den Justizbehörden eine Berichterstattung über Art und Umfang seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit zu unterbinden und die Intensität seiner Einbindung in das Ministerium zu vertuschen , im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch auf das aus diesem Grund eingeleitete Ermittlungsverfahren erstreckt (vgl. BVerfGE 94, 351, 368; BVerfG, AfP 2000, 445, 448; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 21 ff.).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Hochleistungsmagneten zur Einsparung von fossilen Brennstoffen bei dem Betrieb von Heizungsanlagen her. Sie ist Inhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Patents über die "Anordnung zur magnetischen Ionisierung eines kohlenwasserstoffhaltigen Treibstoffs sowie deren Verwendung". Nach der Patentschrift liegt die Aufgabe der Erfindung darin, den Verbrennungswirkungsgrad des behandelten Treibstoffes signifikant zu erhöhen. Der Beklagte hat Physik und Architektur studiert. Er ist der Auffassung, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen keine Energieeinsparung bewirkten und die Klägerin dies wisse. Am 7. Juni 2011 teilte er einer Kundin der Klägerin unter voller Nennung der im Folgenden abgekürzt wiedergegebenen Namen per E-Mail mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe derzeit an einem Artikel über einen groß angelegten Schwindel durch eine Firma S. GmbH, die unter dem Markennamen E. Magnete vermarktet, die an die Brennstoffleitung einer Heizungsanlage geklemmt auf wundersame Weise enorme Energieeinsparungen bewirken sollen. Die Wirkung dieser Magnete entspricht der eines Perpetuum Mobiles, die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete ist völliger Unsinn.

Zu den Opfern dieses Betruges gehört auch Ihr Unternehmen. Wie Herr J. vom Facility Management Ihres Unternehmens berichtet, wurden Heizungsanlagen in Ihren Niederlassungen A. und W. mit diesen Magneten ausgestattet.

Ich würde mich freuen, wenn Sie zu dieser Angelegenheit Stellung beziehen könnten. Mich interessiert dabei insbesondere, ob Sie durch Ihren Heizungslieferanten oder Energieberater zu diesen Magneten zum Kauf dieser Magnete motiviert wurden, oder ob sich diese nach Kauf dazu geäußert haben. Besonders interessant ist auch, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung durchgeführt wurde. Gerne wird Ihnen dazu jeder Schornsteinfeger bestätigen, dass solch eine Effizienzsteigerung nach einer normalen Wartung und Reinigung, die eventuell beim Einbau der Magnete erfolgte, problemlos messbar ist.

Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich Ihr Unternehmen durch die Bereitstellung des Anwenderberichts zu Werbezwecken für dieses Scharlatanerieprodukt (http://www.e.com/pressemeldungen/pdf/anwenderbericht_e..pdf) gegenüber dadurch beeinflussten weiteren Opfern des Betrugs eventuell schadensersatzpflichtig macht.

Vielen Dank und herzliche Grüße

T. B.

Wissenschaftsjournalist"

2

Nachdem die Klägerin den Beklagten abgemahnt und seine Äußerungen als Schmähkritik bezeichnet hatte, teilte der Beklagte mit E-Mail vom 17. Juni 2011 unter Angabe eines Links mit, das Abmahnschreiben habe ihn veranlasst, den Betrug durch die Klägerin auch im Usenet bekannt zu machen.

3

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen, die Klägerin initiiere mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen "E." hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug", bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs", bei den "E."-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte", die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles", die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei völliger Unsinn. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, unmittelbar an Kunden der Klägerin mit den vorgenannten Behauptungen heranzutreten, und an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.974,40 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, § 824 BGB zu. Durch die beanstandeten Äußerungen habe der Beklagte die unternehmensbezogenen Interessen des Unternehmens der Klägerin betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt seien. Die Äußerungen des Beklagten genössen nicht den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren seien. Ausweislich seiner E-Mail vom 7. Juni 2011 gehe es dem Beklagten vorrangig nicht um eine Auseinandersetzung mit der von ihm behaupteten Wirkungslosigkeit der von der Klägerin verwendeten Technik. Hierzu enthielten seine Ausführungen kaum einen brauchbaren Anhaltspunkt. Vielmehr gehe es dem Beklagten ersichtlich darum, das Unternehmen der Klägerin in den Augen auch von Kunden herabzusetzen. Während der Leser der E-Mail - anders als aus dem Bericht des Bayerischen Landesamtes für Umwelt - keinerlei Informationen erlange, aus welchen Gründen die Technik der Klägerin unbrauchbar sein solle, werde er ohne nähere Darlegungen mit angeblich betrügerischen Machenschaften der Klägerin konfrontiert. Dies habe mit einer Auseinandersetzung in der Sache nichts zu tun, sondern ziele einzig und allein darauf ab, die Klägerin als Betrügerin darzustellen und den Adressaten vor ihr zu warnen. Der Beklagte habe die Klägerin gleichsam als Betrügerin an den Pranger gestellt. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den vom Beklagten behaupteten journalistischen und verbraucherschützenden Motiven für sein Verhalten auseinandersetzen müssen, da er sich erstinstanzlich nicht auf diese Motive berufen habe. Soweit er sie mit der Berufungsbegründung geltend gemacht habe, sei er mit dem Vortrag ausgeschlossen. Abgesehen davon habe er seine Motive bereits nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargetan. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Artikel verfasst, ohne dass er dargelegt habe, was ihn daran gehindert habe, journalistisch tätig zu werden. Aber auch dann, wenn seine Motive tatsächlich journalistischer Art gewesen wären, würde es an der Bewertung seiner Äußerungen als Schmähkritik nichts ändern.

II.

5

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen und Verhaltensweisen nicht bejaht werden.

6

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen nicht aus § 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da die angegriffenen Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind.

7

a) Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 60; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 246; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 824 Rn. 2 ff.).

8

b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72 m.w.N.). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 10; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 63; BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfGE 85, 1, 15 f. m.w.N.; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).

9

Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 14; BVerfGK 10, 485, 489). Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217, 218).

10

c) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die Äußerungen, die Klägerin betreibe mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen E. hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug", bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs", bei den E.-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte", die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles" und die vom Hersteller "herbeigezerrte" wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei "völliger Unsinn", sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen alle Teilaussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet auch tatsächliche Elemente auf. So bringt der Beklagte mit den Begriffen "Schwindel", "Betrug", "Scharlatanerieprodukte" und "Unsinn" im vorliegenden Zusammenhang zum Ausdruck, dass die von der Klägerin bei der Vermarktung ihres Produkts hervorgehobene energieeinsparende Wirkung der Magnete tatsächlich nicht gegeben sei. Die von der Klägerin zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise treffe nicht zu, die (angeblich) gemessenen Einsparungen könnten auch auf eine beim Einbau der Magnete erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen sein und die Klägerin habe hiervon Kenntnis. Hierin erschöpfen sich die Aussagen aber nicht; sie bringen vielmehr in erster Linie die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Klägerin durch den Beklagten zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Auch dem Begriff "Betrug" kommt im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Aussagegehalt zu. Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; BVerfGE 85, 1, 19; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42). Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung.

11

2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen und Verhaltensweisen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

12

a) Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingreifen. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 1994, 138 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9). Denn die Verwendung der beanstandeten Begriffe ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

13

Die angegriffenen Äußerungen berühren darüber hinaus das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Betroffen ist das Interesse der Klägerin daran, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 98; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711; NJW 2008, 358, 359 f.). Die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, eine Verunsicherung der Kunden der Klägerin zu bewirken mit der Folge, dass diese die angebotenen Leistungen nicht (mehr) nachfragen.

14

Das zuletzt genannte Interesse der Klägerin wird zusätzlich dadurch betroffen, dass der Beklagte mit den angegriffenen Äußerungen unmittelbar an Kunden der Klägerin herangetreten ist.

15

b) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig sind.

16

aa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 19, z.V.b.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 19, z.V.b.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135).

17

bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die danach erforderliche Abwägung sei vorliegend entbehrlich, weil die angegriffenen Äußerungen als Schmähkritik zu qualifizieren seien und deshalb nicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teilhätten.

18

(1) Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 16).

19

(2) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Äußerungen nicht als Schmähkritik zu qualifizieren. Auch hier ist nämlich zu beachten, dass eine Aussage nicht isoliert gewürdigt werden darf, sondern in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 19). Der E-Mail des Beklagten vom 7. Juni 2006 kann bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit der gewerblichen Leistung und dem Geschäftsgebaren der Klägerin auseinander. Ihm geht es erkennbar darum, die aus seiner Sicht gegebene völlige Wirkungslosigkeit der Produkte der Klägerin aufzudecken und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer und zur Markttransparenz beizutragen. Zu diesem Zweck bittet er den angeschriebenen Kunden der Klägerin um nähere Informationen, wie es zu dem Anwenderbericht des Kunden gekommen ist, den die Klägerin zu Werbezwecken für ihr Produkt verwendet. So bittet er insbesondere um Mitteilung, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung der Heizung durchgeführt wurde, und weist darauf hin, dass eine Effizienzsteigerung bereits nach einer normalen Wartung und Reinigung zu erwarten sei.

20

cc) Im Streitfall sind deshalb die unter a) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

21

(1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.). Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 18; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 Rn. 12; BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2008, 358, 359 f., 38; NJW 2012, 1643 Rn. 34). Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich).

22

(2) Auf der Grundlage des mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrags des Beklagten hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihrer unternehmensbezogenen Interessen nach diesen Grundsätzen hinter dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten. Nach dem - u.a. durch Vorlage zweier Privatgutachten und eines Warnschreibens des Bayerischen Landesamtes für Umwelt konkretisierten - Sachvortrag des Beklagten sind die tatsächlichen Elemente seiner insgesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizierenden Aussagen wahr. Denn danach sind die von der Klägerin mit dem Versprechen der Energieeinsparung bei dem Betrieb von Heizungsanlagen vertriebenen Magnete wirkungslos. Die angeblich energieeinsparende Wirkung der Magnete ist tatsächlich nicht gegeben. Etwaige Energieeinsparungen nach dem Einbau eines Magneten sind auf eine beim Einbau des Magneten erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen. Die von der Klägerin durchgeführten, eine Effizienzsteigerung belegenden Messungen sind nicht aussagekräftig, da sie nicht unter standardisierten Bedingungen und von objektiven Dritten durchgeführt worden sind. Die zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise trifft nicht zu; der als Beleg für die Wirkung der Magnete hergestellte Bezug zur Kernspinresonanz ist frei erfunden und dient der bewussten Täuschung potentieller Kunden.

23

Zu Gunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er seine Äußerungen nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen gemacht, sondern ein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 Rn. 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich). Auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise, bestehen. Eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt voraus, dass die Marktteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Wie sich bereits aus der E-Mail des Beklagten vom 7. Juni 2006 ergibt, ging es ihm ungeachtet seiner überspitzten Formulierungen darum, über fragwürdige Geschäftspraktiken aufzuklären. Darüber hinaus ergab sich für den Empfängerkreis bereits aus der Art der Darstellung, dass ein subjektives Werturteil formuliert wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten im Kern betroffen wird, wenn ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wird. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325, 329; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35).

24

3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen der Parteien auseinanderzusetzen.

Galke                   Diederichsen                   Stöhr

          v. Pentz                            Oehler

12
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.

(1) Die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betroffenen einschließlich heimlicher Informationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2, wenn Angaben des Betroffenen oder Dritten sich aufgrund der Informationen ganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.

(2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen begrenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem Bundesarchiv erklärt, dass für einen bestimmten Zeitraum die Verwendung die Durchführung eines Strafverfahrens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in unzumutbarer Weise beschränkt würden. In diesem Fall erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.

(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen zur Verfügung:

1.
Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,
2.
Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig,
3.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
4.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen,
5.
Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden; die Einwilligungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnen,
6.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,
7.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit
a)
dies erforderlich ist für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur oder für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
b)
eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
c)
der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.

(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.

(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn

1.
diese offenkundig sind,
2.
es sich um Informationen handelt über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
3.
es sich um Informationen handelt über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder
4.
die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben,
5.
es sich um Informationen über Verstorbene handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.
Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nummer 5 dürfen nur veröffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.

(1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 bis 33 entsprechend.

(2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden.

(1) Sollen Unterlagen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unterlagen vorgebracht werden können. Das Bundesarchiv berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32 Absatz 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.

(2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betreffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrichtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen zur Verfügung:

1.
Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,
2.
Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig,
3.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
4.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen,
5.
Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden; die Einwilligungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnen,
6.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,
7.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit
a)
dies erforderlich ist für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur oder für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
b)
eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
c)
der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.

(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.

(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn

1.
diese offenkundig sind,
2.
es sich um Informationen handelt über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
3.
es sich um Informationen handelt über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder
4.
die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben,
5.
es sich um Informationen über Verstorbene handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.
Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nummer 5 dürfen nur veröffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.

33
(1) Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur sein, wenn es sich bei der vom Kläger angegriffenen Suchergebnisseite um eigene Inhalte der Beklagten handelte. Zu den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers gehören auch solche Inhalte, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu Eigen macht. Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 28 mwN).
30
b) Die darin liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Informationserlangung nicht rechtswidrig. An der Wiedergabe der vier E-Mails, insbesondere der des Klägers vom 28. Oktober 1997, in direkter oder indirekter Rede besteht ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem das Schutzinteresse des Klägers zurückzutreten hat. Auch wörtliche Zitate, die - wie im Streitfall - geeignet sind, zu einer Bewertung des Zitierten beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 21). Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, AfP 2001, 295, 298) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft (vgl. BVerfGE 54, 208, 217 f.). Aus diesem Grund kommt ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu.
18
aa) Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen dieser Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BVerfGE 85, 1, 17, 20 f.; 90, 241, 248 f.; Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 12, juris). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - aaO). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wer- tung in den Hintergrund tritt (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 45, 296, 304; 139, 95, 103; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - MDR 1974, 921). Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BVerfGE 61, 1, 9 f.; BVerfGK 3, 337, 344; BVerfG, NJW-RR 2001, 411).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.