Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2003 - VI ZR 392/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Krankenkasse, verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie ihrem Mitglied L. erbracht hat. Die Parteien streiten alleine noch darüber, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, und in diesem Zusammenhang über die Frage, wie weit der in § 4 des nachfolgend dargestellten Teilungsabkommens erklärte Verjährungsverzicht reicht. Im Oktober 1995 war L. in der Dunkelheit mit seinem Kleinkraftrad gegen ein entlaufenes Pferd des Beklagten gestoßen und hatte dabei schwerste Verletzungen erlitten. Der Beklagte wurde in einem vorangegangenen seit Juli 1996 anhängigen Rechtsstreit durch seit April 2001 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 23. Februar 2000 als Tierhalter verurteilt, an L. ein Schmerzensgeld von 225.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente zu zahlen; ferner wurde festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, L. 80 % seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Klägerin erbrachte wegen der Unfallfolgen Leistungen aus der so- ( *),+ .-/ 0 12 435 768 zialen Krankenversicherung (217.233,03 Versicherungs -AG (im Folgenden: A.), der Haftpflichtversicherer des Beklagten, erstat-tete der Klägerin teilweise ihre Aufwendungen nach Maßgabe eines RahmenTeilungsabkommens vom 16./31. August 1995. Darin heißt es u.a.: § 1 b für Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (1) Erhebt eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse aus Schadenfällen ihrer Versicherten... Regreßansprüche nach § 116 SGB X gegen eine bei der A. haftpflichtversicherte Person, so verzichtet die A. im Rahmen des § 1 b (2) auf die Prüfung der Haftungsfrage und erstattet der Kasse namens der haftpflichtversicherten Person im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Fällen der Haftung nach § 833 S. 1 BGB 55 % in Fällen der Haftung nach sonstigen Gesetzen 45 % ihrer anläßlich des Schadenfalles aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen. § 4 (1) Ansprüche nach dem Abkommen entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 5 Jahren nach Eintritt des Schadenfalles von der Krankenkasse bei der A. angemeldet worden sind oder die A. innerhalb dieser Frist nicht auf andere Weise Kenntnis von dem Schadenfall erlangt hat. Bei fristgerechter Anmeldung der Ansprüche verzichtet die A. auf die Einrede der Verjährung auch nach Überschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird. § 8 b für Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
(1) Das Abkommen gilt nur, soweit die Aufwendungen der Krankenkasse für den Geschädigten DM 30.000,-- nicht übersteigen. Bei Überschreitung des Limits wird bis zum Betrag von DM 30.000,-- abkommensgemäß verfahren und nur der überschreitende Betrag der Sach- und Rechtslage entsprechend erledigt. Die Klägerin meldete ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 13. November 1995 an. Daraufhin meldete sich die A., mit der die Klägerin in der Folge zunächst ausschließlich korrespondierte. Ihr gegenüber forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 1995 einen Teilbetrag von 4.836,37 DM und mit Schreiben vom 3. April 1996 einen weiteren Teilbetrag von 43.343,75 DM. Mit Schreiben vom 6. Mai 1996 teilte die A. mit, daß sie auf der Grundlage des Teilungsabkommens 13.500,00 DM (45% des Limits von 30.000,00 DM) überweisen werde; zur Sach- und Rechtslage vertrete sie die Auffassung, daß den Beklagten am Zustandekommen des Unfalls kein Verschulden treffe. Weitere Forderungen stellte die Klägerin zunächst nicht. Auf ihr Bitten erklärte die A. mit Schreiben vom 15. Juni 1999, 26. November 1999 und 11. Juli 2000, die Einrede der Verjährung werde vorerst nicht erhoben, sofern derzeit noch keine Verjährung eingetreten sei. In letztgenanntem Schreiben wurde der Verjährungsverzicht vorerst bis zum 31. Dezember 2001 erklärt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 meldete die Klägerin ihre Ansprüche erneut unmittelbar gegenüber dem Beklagten an. Dessen Bevollmächtigte beriefen sich daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2001 auf die Einrede der Verjährung. Mit der am 11. Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin die
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Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 369.684,91 DM (= 189.016,89 nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den gesamten zukünftigen Schaden wegen der Verletzung des L. aus dem Unfallereignis , soweit die Ersatzansprüche auf die Klägerin übergehen, beantragt. DerBeklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage u.a. unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese noch 315.896,70 DM 18 ' :9: ; ! < = ?> ' . ' @;@A BC = EDF G H I- J KL@A (M0NO :- P RQ SO (=161.515,41 rlangt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klageforderung verjährt. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe spätestens im November 1995 die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis gehabt. Das Teilungsabkommen habe allerdings dazu geführt, daß die Verjährung bis zum Erreichen des vereinbarten Limits gehemmt gewesen sei. Im Hinblick darauf sei der Verjährungsbeginn bis April 1996 hinausgeschoben gewesen, so daß für über das Limit hinausgehende Aufwendungen die Verjährung spätestens mit Ablauf des Monats April 1999 eingetreten sei. Soweit die Klägerin dagegen einwende, daß sich nach der in § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens getroffenen Regelung der Verjährungsverzicht auch auf solche Ansprüche erstrecke, die das Limit überstiegen, könne dahinstehen, ob der Regelung ein solcher Inhalt beigelegt werden könne. Eine so verstandene Vereinbarung habe jedenfalls gegenüber dem Beklagten keine rechtliche Wirkung, weil sie nicht zu seinen Lasten habe getroffen werden können. Der Haftpflichtversicherer könne Teilungsabkommen nur im eigenen Namen, nicht namens des Versicherungsnehmers abschließen.Auf die von der A. konkret abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, könne sich die Klägerin wegen des ausdrücklichen Vorbehalts nicht mit Erfolg berufen, weil bei Eingang des ersten Schreibens vom 15. Juni 1999 die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Verjährung bis April 1996 schon deshalb gehemmt war, weil zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten das Teilungsabkommen vom 16./31. August 1995 bestand und die Leistungen des Haftpflichtversicherers den im Rahmen des Limits von 30.000 DM zu zahlenden Betrag nicht erreicht hatten. Das Limit ist der Betrag der Aufwendungen der Krankenkasse (§ 8b), auf den die in § 1b des Teilungsabkommens genannten Quoten zu zahlen sind. Mit dieser Maßgabe war die Verjährung jedenfalls bis zum April 1996 gehemmt, weil die Aufwendungen der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt das vereinbarte Limit überstiegen. Ein Teilungsabkommen enthält hinsichtlich der Regreßansprüche eines Sozialversicherungsträgers ein pactum de non petendo. Der Sozialversicherungsträger ist zum Stillhalten gegenüber dem Schädiger verpflichtet, die Verjährung seines Regreßanspruchs ist gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB a.F). Dies gilt im Fall eines vereinbarten Limits auch hinsichtlich der das Limit übersteigenden Ansprüche. Sieht das Teilungsabkommen kein Limit vor, ist die Verjährung insgesamt gehemmt. Treffen die Parteien des Teilungsabkommens keine besonderen Vereinbarungen, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Limiterreicht ist (vgl. zu allem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 – VersR 1978, 278, 280 m.w.N.; Geigel/ Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 30 Rn. 112; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 76 Rn. 42). 2. Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat indes den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts.
a) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob das hier zu beurteilende Teilungsabkommen einen Verjährungsverzicht auch für solche Ansprüche enthält , die das vereinbarte Limit übersteigen und sich erst aufgrund von Leistungen ergeben, die nach Überschreiten des Limits erbracht werden. Indessen ist diese Frage für den Streitfall erheblich, weil die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sie dahinstehen läßt, nicht zutreffen (unten b); sie ist auch zu bejahen, was der Senat durch Auslegung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 20, 385, 389; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 – aaO, S. 279 und vom 23. März 1993 – VI ZR 164/92 – VersR 1993, 841, 842 m.w.N.). § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens enthält insoweit eine ausdrückliche Regelung. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist klar. Aus dem Zusammenhang des Teilungsabkommens ergibt sich nichts Abweichendes. Insbesondere läßt sich aus dessen § 8b Abs. 1 nicht herleiten, daß Ansprüche, die das Limit übersteigen bzw. nach Überschreiten des Limits entstehen, durch den in § 4 erklärten Verjährungsverzicht nicht betroffen sind. Der dahin gehenden Auslegung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. § 8b Abs. 1 des Teilungsabkommens besagt nicht mehr, als daß ein Limit von 30.000 DM besteht, innerhalb dieses Limits abkommensgemäß zu verfahren ist und der übersteigende Betrag nach der Sach- und Rechtslage erledigt wird.
Auf den Verjährungsverzicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens kann sich § 8b Abs. 1 Satz 1 weder wort- noch sinngemäß beziehen. Denn die Formulierung dahin, daß auf die Einrede der Verjährung „auch nach Überschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird", verzichtet werde, verweist offensichtlich auf einen außerhalb der abkommensgemäßen Regulierung liegenden Sachverhalt. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung stehen außer Frage. Im Interesse ungestörter Regulierungsverhandlungen und zur Vermeidung unnötiger doppelter Prozeßführung (neben dem Haftpflichtprozeß des Geschädigten ) soll hinsichtlich der das Limit übersteigenden Ansprüche nach der Sachund Rechtslage ohne Fristendruck reguliert werden. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, § 4 Abs. 1 Satz 1 des Teilungsabkommens stelle ausdrücklich auf Ansprüche "nach dem Abkommen" ab. Die Frage, innerhalb welcher Frist Ansprüche nach dem Abkommen anzumelden sind, ist ersichtlich nicht identisch mit der Frage, hinsichtlich welcher Ansprüche für den Fall fristgerechter Anmeldung auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Teilungsabkommens auch nicht hergeleitet werden, daß sich der Verjährungsverzicht auf die einzelnen von der Krankenkasse innerhalb der Ausschlußfrist angemeldeten Forderungen beschränkt. Satz 2 der Regelung besagt ausdrücklich, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, wenn die nach dem Abkommen zu regulierenden Ansprüche - wie hier - fristgerecht angemeldet werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz des Abkommens entfallen die Ansprüche der Krankenkasse im übrigen schon dann nicht, wenn der Versicherer überhaupt innerhalb der Ausschlußfrist von dem Schadensfall Kenntnis erlangt hat.
b) Das Berufungsgericht meint, auf die Beantwortung der vorstehend er- örterten Frage komme es nicht an, weil die zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Krankenkasse getroffene Vereinbarung über den Verjährungsverzicht jedenfalls nicht zum Nachteil des Beklagten wirke. Dem kann nicht gefolgt werden. aa) Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Diese Vollmacht des Versicherers deckt auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - VersR 1969, 451, 452; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB Rn. 23 m.w.N.). Eine solche Erklärung hat die A. hier in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens für Ansprüche, die sich im Rahmen der Versicherungssumme bewegen, abgegeben. Das Berufungsgericht meint nun, die Vollmacht des Versicherers decke nur Erklärungen aus Anlaß eines konkreten Schadensfalls; Teilungsabkommen würden aber ohne Bezug auf konkrete Schadensfälle nur im Namen des Versicherers , nicht aber im Namen der Versicherungsnehmer abgeschlossen, so daß die darin enthaltenen Erklärungen von der Vollmacht nicht umfaßt seien und den Versicherungsnehmer nicht binden könnten. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie ist nicht folgerichtig, wenn im Einklang mit der herrschenden Meinung - der das Berufungsgericht durchaus folgt - in einem Teilungsabkommen ein pactum de non petendo gesehen wird. Wirkt dieses jedenfalls bis zum Erreichen des Limits für und gegen den Versicherungsnehmer, so kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer bestimmte Erklärungen aus Anlaß des jeweils konkreten Scha-
densfalles abgegeben hat. Deshalb besagt die Tatsache, daß ein Teilungsabkommen nur im Namen des Versicherers geschlossen wird und auch einen nur gegen diesen bestehenden eigenständigen Regulierungsanspruch des Sozialversicherungsträgers schafft, nichts darüber, welche einzelnen Wirkungen dem Teilungsabkommen im Regulierungsgeschehen zukommen. Insoweit mißversteht das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats in dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 (VI ZR 14/76, aaO). Dort hat der Senat ausgeführt, der Haftpflichtversicherer sei aufgrund seiner Vollmacht (dort gemäß § 10 Abs. 5 AKB) nicht berechtigt, mit einem Sozialversicherungsträger die von der Sach- und Rechtslage unabhängige pauschale Schadensregulierung nach Maßgabe eines Teilungsabkommens zu vereinbaren. Deshalb werde mit dem Teilungsabkommen lediglich eine eigene vertragliche Pflicht des Haftpflichtversicherers begründet, die „anstelle“ des auf den Sozialversicherer übergegangenen gesetzlichen Anspruchs treten solle. Durch die Erfüllung dieses Anspruchs werde die Verjährung des gesetzlichen Ersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nicht unterbrochen. Daß diese Erwägungen den durch das Teilungsabkommen geschaffenen Zahlungsanspruch und eine mögliche Unterbrechung der Verjährung durch dessen Erfüllung betreffen, nicht aber die Annahme hindern, das Teilungsabkommen könne ansonsten Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs haben , ergibt sich aus den unmittelbar anschließenden Ausführungen (aaO, S. 280). Da der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme den Schaden im wirtschaftlichen Ergebnis zu bezahlen hat, erlegt § 5 AHB dem versicherten Schädiger Verpflichtungen auf, bei deren Einhaltung das Regulierungsgeschehen weitgehend in der Hand des Versicherers liegt. In diesen Rahmen ist auch die in § 5 Nr. 7 AHB vorgesehene Bevollmächtigung des Ver-
sicherers einzuordnen. In der Schadenspraxis – wie auch im Streitfall – ist der Versicherer regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten bzw. der Inhaber übergegangener Ansprüche. Seine Erklärungen haben für diese entscheidende Bedeutung. Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, daß der versicherte Schädiger Erklärungen des Versicherers, die dem Geschädigten oder den sonstigen Berechtigten die Durchsetzung der aus der Versicherungssumme zu bedienenden Ersatzansprüche erleichtern, nicht gegen sich gelten lassen müßte (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO). Der Senat hat sogar weitergehend angenommen, daß dem Verhalten des Schädigers bei Regulierungsverhandlungen im allgemeinen das Verhalten seines Versicherers gleichstehe und daß der versicherte Schädiger im Einzelfall auch ihm ungünstige Rechtsfolgen des Verhaltens seines Versicherers gegen sich gelten lassen müsse, selbst wenn es um Ansprüche gehe, die die Dekkungssumme übersteigen (Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 29/76 - VersR 1978, 533, 534 zu § 10 Abs. 5 AKB m.w.N.); ob daran festzuhalten ist, kann hier dahinstehen. Teilungsabkommen dienen der Erleichterung der Schadensabwicklung. Die diesen Abkommen beigelegte Wirkung eines pactum de non petendo oder ein darin ausdrücklich für bestimmte Fälle erklärter Verjährungsverzicht dienen ebenfalls diesem Ziel. Bis zum Erreichen des Limits oder, soweit vereinbart, auch über diesen Zeitpunkt hinaus wird eine streitige Auseinandersetzung über Begründetheit und Höhe der bestehenden Ansprüche vermieden. Ein gegenüber dem am Abkommen beteiligten Sozialversicherungsträger auch für die Zeit nach Erreichen des Limits erklärter Verjährungsverzicht dient offensichtlich dem Ziel, die Sach- und Rechtslage durch Verhandlungen mit dem Geschädigten oder notfalls im Haftpflichtprozeß abklären zu können, ohne daß es paralleler Verhandlungen oder Prozeßführung zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer bedarf.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein vom Haftpflicht- versicherer in einem Teilungsabkommen vorsorglich für alle Schadensfälle erklärter Verjährungsverzicht nicht gegen den versicherten Schädiger wirken sollte. Tritt ein konkreter Schadensfall ein, so wird die Erklärung aktuell und ist regelmäßig von der Bevollmächtigung des § 5 Abs. 7 AHB gedeckt. Die Argumentation des Berufungsgerichts, vor Eintreten eines konkreten Schadensfalls stehe nicht fest, welche konkreten Erklärungen dem Versicherer zweckmäßig erscheinen müßten, so daß vorab gegebene Erklärungen von der Vollmacht nicht umfaßt sein könnten, überzeugt im vorliegenden Zusammenhang nicht. bb) Das Berufungsgericht läßt zudem außer Acht, daß es für die Frage, ob sich der Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen kann, nicht einmal darauf ankommt, ob der Haftpflichtversicherer den versicherten Schädiger im Hinblick auf Absprachen zur Verjährung wirksam vertreten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 und vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 f.) kann sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 281). Die mit der Schadensabwicklung sachkundig Befaßten gehen regelmäßig davon aus, daß - auch bei fehlendem Direktanspruch - dem Versicherer, sofern und solange seine Eintrittspflicht in Frage steht, die maßgebliche Rolle bei der Schadensabwicklung zukommt. Seine Erklärungen zu einem Verjährungsverzicht belasten letztlich nicht den Versicherten, sondern den Versicherer selbst; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden aus der Versicherungssumme zu ersetzen ist.
So liegt der Fall hier. Die gesamte Schadensabwicklung lag in der Hand der A. und diese hatte durch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens abgegebene Erklärung zumindest den Eindruck erweckt, bei der Abwicklung von Schadensfällen werde gegenüber der beteiligten Krankenkasse im Rahmen der mit dem Schädiger vereinbarten Versicherungssumme auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ein persönliches Einstehenmüssen des Schädigers kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu noch unten III). cc) Dabei ist angesichts der eindeutigen Vereinbarung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens unerheblich, ob sich die Sachbearbeiter der Klägerin der bereits bestehenden Verzichtserklärung durchgehend bewußt gewesen sind und aus welchem Grund sie die A. später um die Abgabe einer ausdrücklichen Verzichtserklärung gebeten haben und im Januar 2001 an den Beklagten persönlich herangetreten sind. Allerdings kam dem in einem Teilungsabkommen erklärten Verjährungsverzicht im Hinblick auf § 225 Satz 1 BGB a.F. bisher nur die Bedeutung zu , daß der Schuldner mit der Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben verstieß (§ 242 BGB), solange er bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhielt (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 f. m.w.N.; zur neuen Rechtslage vgl. § 202 BGB n.F.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin davon ausgehen mußte, der Beklagte bzw. sein Haftpflichtversicherer wolle sich nicht mehr an den Verzicht halten, sind jedoch nicht vorgetragen. Dies ergab sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der A. vom 6. Mai 1996. Diesem war lediglich zu entnehmen, daß der Haftpflichtversicherer die Auffassung vertrat, den Beklagten treffe kein Verschulden. Hintergrund für
das Abwarten der Klägerin mit der Geltendmachung der nach der Sach- und Rechtslage abzuwickelnden Forderungen war sodann ersichtlich, daß diese in dem Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geklärt werden sollten. Eine endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage ergab sich erst mit der Rücknahme der Revision des Beklagten im April 2001. Die vom Haftpflichtversicherer seit 1999 mehrfach abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern diese noch nicht eingetreten sei, lassen es auch als fernliegend erscheinen, er habe bereits zuvor zum Ausdruck gebracht, sich an eine früher abgegebene Verzichtserklärung nicht halten zu wollen. dd) Der Streitfall gibt keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens einen zeitlich unbegrenzten Verjährungsverzicht enthält oder ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt die Krankenkasse nach Klärung der Sach- und Rechtslage ihre Ansprüche geltend machen muß, um dem Verjährungseinwand zu entgehen. Hier wirkte der im Teilungsabkommen erklärte Verjährungsverzicht jedenfalls bis zum 15. Juni 1999, da zu dieser Zeit nicht einmal das erstinstanzliche Urteil im Haftpflichtprozeß vorlag. Für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Klagezustellung am 18. Oktober 2001 ist der Beklagte jedenfalls aufgrund der bis zum 31. Dezember 2001 befristeten ausdrücklichen Verzichtserklärungen der A. gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. Daß diese gegen den Beklagten wirken, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. 3. Auf die von der Revision problematisierten Fragen, ob die Klägerin im April 1996 überhaupt schon Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F. hatte und ob die Verjährung im Hinblick auf schwebende Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gehemmt war, kommt es danach nicht mehr an.
III.
Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Parteien nur noch über die Verjährungsfrage streiten, ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, so daß der Senat selbst abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte stellt seine Haftung im Umfang von 80% des entstandenen Schadens im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Frage. Er hat den schlüssigen Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe in der Berufungsbegründung nicht bestritten. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß die Versicherungssumme durch die hier gestellten Klageanträge nicht überschritten wird. Teilweise unschlüssig ist der Klagevortrag allerdings hinsichtlich des Zinsanspruchs. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß in erster Instanz die gesamten Aufwendungen per 1. August 2001 Gegenstand der Klageforderung waren. Abgezogen waren weder das bereits bediente Limit noch die Mithaftungsquote von 20%. Insgesamt ergibt sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien für die erstinstanzliche Klageforderung ein zuzusprechender Betrag 12 3T : = KF ( VU W KL B4XI Y- - B= J= von nur 271.747,93 DM (= 138.942,51 ochene höhere Betrag beruht auf der verdeckten Klageerhöhung, die sich unter Berücksichtigung des Limits und der Haftungsquote durch Einstellen weiterer Aufwendungen per 1. März 2002 in die Forderungsberechnung ergibt. Auf den berechtigten Betrag der erstinstanzlichen Forderung und den Betrag der zweit- 1Z 0 ; [XI \] ^ _@( ` bac d - e - ; instanzlichen Klageerhöhung (22.572,90 (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) ab Zustellung der Klage bzw. der Berufungsbegründung zuzusprechen. Für eine vorherige Inverzugsetzung des Beklagten mit konkreten Zahlungsbeträgen ist nichts ersichtlich. Das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 19. Juni 2001, auf das sich die Klageschrift bezieht, be-gründet keinen Anspruch auf Verzugszinsen, insbesondere nicht für erst nach diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2 ergibt sich daraus , daß angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten mit weiteren unfallbedingten Leistungen der Klägerin zu rechnen ist. Allerdings hat der Senat den Feststellungsausspruch auf den durch die Versicherungssumme gedeckten Schaden beschränkt. Für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung eventuell später sich ergebender Ansprüche wegen nicht gedeckter Schäden ist nichts ersichtlich. Darauf bezieht sich die Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel im Urteilsausspruch. Kostenmäßig wirkt sich diese allerdings nicht aus, da ein Überschreiten der Versicherungssumme derzeit nicht in Frage steht und die ausgesprochene Einschränkung nur vorsorglich erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Bei der Kostenquotelung für die erste Instanz waren die oben im Rahmen der Zinsberechnung aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Die teilweise Abweisung des Zinsanspruchs veranlaßt keine Kostenquotelung.
Den Streitwert für das Revisionsverfahren setzt der Senat auf 171.515,41 Kd ' L 3f 6g O d d B -O 2 kann nicht - wie in den Vorinstanzen geschehen - außer Ansatz bleiben. Die Klägerin hat ihr Interesse in der Klageschrift mit 50.000,00 DM bewertet, allerdings gegen die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen keine Einwände erhoben. Es erscheint daher mangels weiterer Anhalts- - h punkte angemessen, das Feststellungsinteresse mit 10.000,00 ewerten.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.