Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2007 - VI ZR 254/05

bei uns veröffentlicht am20.03.2007
vorgehend
Amtsgericht Herne-Wanne, 14 C 6/04, 17.09.2004
Landgericht Bochum, 5 S 271/04, 28.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 254/05 Verkündet am:
20. März 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im
vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung
Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung
eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer
Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises
als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer
Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund
des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.
Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen
Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden
Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder be-
sondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen
Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom
23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).
BGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - LG Bochum
AG Herne-Wan
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 28. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an einem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die entstandenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten ausschließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die Klägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten Unfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. Die Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 € abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des reinen Mietzinses abzüglich hälftiger Vollkaskokosten in Höhe von 66,47 € insgesamt 848,74 € gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von 695,36 € nebst Zinsen geltend gemacht.
2
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst am 8. Juli 2005 einen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf dem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt werden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorläufig 7.000 € einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30. August 2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, hat die Klägerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den über den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um objektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Klägerin hierzu vorgelegten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 7.000 € abhängig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Klägerin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30. August 2005 gesetzten Frist bezahlt und sei daher beweisfällig geblieben.
4
Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Klägerin sei durch die Erwähnung eines "Bartarifs" ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es neben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Klägerin habe sich die Frage nach einem günstigeren Tarif aufdrängen müssen. Der "Bartarif" sei, wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei, bei der B. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vorauszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Betrages zu erhalten gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag nicht über eine Kreditkarte verfügt. Ob der Klägerin eine erhebliche Vorschusszahlung möglich oder zumutbar gewesen sei, könne offen bleiben. Ihr sei nämlich zumutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei anderen Vermietern eine Anmietung nur zu den genannten Bedingungen möglich gewesen wäre. Auch insoweit habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insgesamt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach könne nur eine Abrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Herstellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der SchwackeListe 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag möglich gewesen.

II.

5
Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
6
1. Das Berufungsurteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern im schriftlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Auf Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang kann sich die Revision jedoch nicht mit Erfolg stützen.
7
Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss als einseitige, prozessgestaltende Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - NZA 1994, 381, 382; BVerwGE 62, 6, 8 f.; BFH, BFHE 160, 405, 408; 166, 415, 417), unterliegt aber nicht der Schriftform (vgl. BAG aaO; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 54/64 - Die Kriegsopferversorgung 1968, 179; a.A. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 128 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 128 Rn. 24 f.).
8
Das Schweigen der Klägerin auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Beschluss vom 30. August 2005 durfte das Berufungsgericht dennoch nicht als Zustimmung deuten. Das Abweichen von dem Grundsatz, dass die Verhandlung mündlich ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), kann nur durch eine zweifelsfreie Erklärung der Parteien gerechtfertigt werden, die in einem Schweigen dann nicht gesehen werden kann, wenn nicht besondere Umstände hierzu Anlass geben. Die Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage kann nicht als solcher Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1961 - III ZR 174/59 - BB 1961, 494; OLG München NJW 1955, 995, 996¸ Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 128 Anm. J II c 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rn. 57; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 128 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO, 65. Aufl., § 128 Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 128 Rn. 26). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht widersprochen, sondern sich sogar an die im Beschluss vom 30. August gesetzte Frist gehalten. Schweigen kann aber nur dann als Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewertet werden, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht. Eine solche Pflicht kann das Gericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine Abweichung von dem Grundsatz mündlicher Verhandlung ankündigt, falls dem nicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde. Das Gericht steht den Parteien auch nicht in einem Vertragsverhältnis gegenüber, das den Parteien nach Treu und Glauben eine Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung des gerichtlichen Vorschlags schriftlicher Entscheidung auferlegen könnte.
9
Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 den in der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Parteien liegenden Verfahrensfehler nicht gerügt, obwohl ihr die fehlende Zustimmung beider Parteien bekannt war (vgl. auch BGH, BGHZ 102, 338, 340 f.). Angesichts der Einlassung der Klägerin zur Sache kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine fehlende Zustimmung berufen und den Verfahrensfehler nicht mehr rügen (vgl.
§ 295 ZOP). Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat insbesondere den genannten Schriftsatz der Klägerin nicht übergangen. Ein Verfahrensfehler wäre zudem nur beachtlich, wenn das Urteil auf ihm beruhen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - III ZR 174/59 - aaO). Dass die Klägerin bei mündlicher Verhandlung weiteren Vortrag gehalten hätte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
10
2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und dass der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Die nach einem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde.
11
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, jeweils aaO).
12
a) Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Die Revision macht insoweit geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihr am Unfalltag eine anderweitige Anmietung am Samstagnachmittag nicht möglich gewesen wäre, weil sie keine Kreditkarte besessen habe. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum Vortrag vor dem Tatrichter wird lediglich ausgeführt, die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie den geforderten Auslagenvorschuss nicht entrichtet habe; sie habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass alle anderen Autovermieter damals ein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen eine erhebliche Vorschusszahlung vermietet hätten.
14
aa) Die Bedenken der Revision gegen die Höhe des im Beweisbeschluss verlangten Vorschusses (vgl. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG; BVerfGK 5, 60, 63) bedürfen im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von so genannten Unfallersatztarifen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) keiner abschließenden Entscheidung.
15
Das Berufungsgericht durfte nämlich die Klägerin nicht allein wegen der nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, in anderer Weise auf Grund des bereits vorhandenen oder anzuregenden Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; HkZPO /Saenger, § 286 Rn. 55; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 91; Gottwald, Jura 1990, 225, 226), ob der Klägerin tatsächlich kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ohne weiteres zugänglich war.
16
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, beruht das auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen.
17
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass im damaligen Zeitpunkt wesentlich günstigere Tarife existiert hätten, wie sich im Übrigen aus dem im Mietvertrag abgelehnten Angebot eines Bartarifs für dasselbe Ersatzfahrzeug und aus der von der Klägerin für ihren Postleitzahlenbereich vorgelegten Schwacke-Auto-Mietpreisliste 2000 ergibt. Sie hat aber geltend gemacht, dass diese wesentlich günstigeren Tarife ihr nicht ohne weiteres zugänglich gewesen seien. Letzteres unterliegt der Prüfung nach § 254 Abs. 2 BGB, wobei die Klägerin jedoch eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
18
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies zu widerlegen (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteile vom 9. Oktober 1991 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438; vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Ob der Klägerin eine erhebliche, nahezu die gesamte Mietzeit umfassende Vorauszahlung möglich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es nicht feststellen könne, dass auch andere Anbieter dies verlangt hätten. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich Vermutungen geäußert.
19
cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Klägervortrags, insbesondere auch zur Anmietung an einem Samstag nach 12.15 Uhr in H., zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder die Klägerin, unter Berücksichtigung von deren (lediglich sekundärer ) Darlegungslast zumindest - soweit diese einen dringenden Bedarf geltend machen will - zu näherem Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Anmietung und/oder zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer angeblich verlangten Vorauszahlung oder Kaution (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO), veranlasst hätte.
20
3. Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeugen D. und Dr. G. nicht vernommen hat, hat sie dagegen keinen Erfolg.
21
Die Begründung des Berufungsurteils, es handele sich um ungeeignete Beweismittel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beweisbeschluss genannten Beweisthemen betrafen Fragen zum regionalen Mietwagenmarkt im Juni 2001, deren Beantwortung sachkundige Wertungen und Tatsachenermittlungen erforderte; es waren damit Fragen an einen Sachverständigen , die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen Zeugen (vgl. § 414 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 414 Rn. 2, § 402 Rn. 5) gestellt sind. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).
22
4. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 17.09.2004 - 14 C 6/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 S 271/04 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2007 - VI ZR 254/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2007 - VI ZR 254/05

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2007 - VI ZR 254/05 zitiert 13 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 373 Beweisantritt


Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 414 Sachverständige Zeugen


Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 356 Beibringungsfrist


Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 379 Auslagenvorschuss


Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der be

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2007 - VI ZR 254/05 zitiert oder wird zitiert von 33 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2007 - VI ZR 254/05 zitiert 15 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2007 - VI ZR 18/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 18/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2007 - VI ZR 243/05

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/05 Verkündet am: 23. Januar 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2007 - VI ZR 99/06

bei uns veröffentlicht am 30.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 99/06 Verkündet am: 30. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2005 - VI ZR 37/04

bei uns veröffentlicht am 19.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 37/04 Verkündet am: 19. April 2005 H o l m e s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2007 - VI ZR 105/06

bei uns veröffentlicht am 13.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 105/06 Verkündet am: 13. Februar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2007 - VI ZR 36/06

bei uns veröffentlicht am 06.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 36/06 Verkündet am: 6. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2005 - VI ZR 9/05

bei uns veröffentlicht am 25.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 9/05 Verkündet am: 25. Oktober 2005 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - VI ZR 126/05

bei uns veröffentlicht am 14.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 126/05 Verkündet am: 14. Februar 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - VI ZR 32/05

bei uns veröffentlicht am 14.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 32/05 Verkündet am: 14. Februar 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2004 - VI ZR 300/03

bei uns veröffentlicht am 26.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/03 Verkündet: am 26. Oktober 2004 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - VI ZR 117/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 117/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05

bei uns veröffentlicht am 13.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 161/05 Verkündet am: 13. Juni 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2006 - VI ZR 237/05

bei uns veröffentlicht am 04.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil VI ZR 237/05 Verkündet am: 4. Juli 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - VI ZR 74/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 74/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - VI ZR 160/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 160/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BG
18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2007 - VI ZR 254/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2019 - III ZR 35/18

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 35/18 Verkündet am: 4. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 8

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2019 - VI ZR 469/17

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 469/17 vom 18. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:180619BVIZR469.17.0 Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer b

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2008 - VI ZR 32/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 32/07 Verkündet am: 19. Februar 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2010 - VI ZR 112/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 112/09 Verkündet am: 19. Januar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/03 Verkündet:
am 26. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %
über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Ende August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten besorgen , sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes , zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs. Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähigen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß
gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke
eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 – aaO).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom
26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in
einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lautet : "Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser Abtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegnerische Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollständigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit geben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-
hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 – I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR 2001, 80, 81). 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon aus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der rund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteigt.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984
VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung
und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben , ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege , weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an. Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen
Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 160/04
Verkündet am:
15. Februar 2005
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem
sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger
nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren
(Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom
26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).

b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf
an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche
im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - LG Mannheim
AG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 30. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwagen , den er nach Ausfall seines PKW durch einen Verkehrsunfall vom 6. Januar 2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teuren Tarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Kläger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche gegen die KFZ-Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abzug eines Selbstbehalts wegen ersparter Aufwendungen uneingeschränkt zur Erstattung der Kosten des Ersatzwagens in Höhe von 1.389,25 € verurteilt. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der Mietwagenkosten Zug-um-Zug gegen Beantwortung des als Anlage dem Urteil beigefügten Fragebogens verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten in vollem Umfang. Die Beklagte hat sich der Revision des Klägers angeschlossen , um die Abweisung der Klage in vollem Umfang zu erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe zu. Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb beschränkt, weil der Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilt habe; diese könne die Beklagte nicht gemäß §§ 3 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 PflVG, 158c Abs. 3 VVG verlangen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß dem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen sei, selbst wenn die Mietwagenkosten objektiv überhöht seien. Die begehrte Auskunft diene daher lediglich der Verfolgung etwaiger - abgetretener - Regreßansprüche des Geschädigten gegen die Vermieterin, nicht aber einer Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers.
Der Beklagten stehe jedoch in entsprechender Anwendung des § 255 BGB und des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Abtretung möglicher Ansprüche aus Verschulden der Vermieterin bei Abschluß des Mietvertrages zu. Ausfluß des Anspruchs auf Abtretung sei ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB, den die Beklagte im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend mache und der zur Abwicklung des Unfallschadens gehöre (§ 273 BGB). Aus diesem Grund könne der Kläger auch die vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen nicht beanspruchen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. A. Revision des Klägers: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dem Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). 1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).
2. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).
a) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung beste-
hen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten.
b) Unter diesen Umständen besteht keine Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Ergibt sich nämlich bei der nach den genannten Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte , wird der Klage stattzugeben sein. Eine Pflicht zur Aufklärung des Mieters bestand in diesem Fall nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem Grunde kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht.
Zeigt sich jedoch, daß der geltend gemachte Betrag nach den oben dargelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung u.ä.) nicht zur Herstellung "erforderlich" war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Ist diese Frage zu bejahen, wird die auf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen sein. Jedenfalls in dem vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeuges möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Anspruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können dementsprechend nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielt das angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle.
B. Anschlußrevision der Beklagten: Die Anschlußrevision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie führt ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1. Zwar kommt es - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt - für die Entscheidung über den Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der erfor-
derlichen Herstellungskosten nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen den KFZ-Vermieter ein Anspruch auf Aufklärung zustand, den er an den Haftpflichtversicherer des Schädigers abtreten konnte mit der Folge, daß diesem möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Es ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung eines möglichen Auskunftsanspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet werden könnte. 2. Die Anschlußrevision weist jedoch darauf hin, daß nach dem Vortrag der Beklagten der von der Vermieterin angebotene "Haustarif" ein "Unfallersatztarif" sei, der den "Normaltarif" um das Doppelte übersteige. Das Berufungsgericht hat dieses Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht berücksichtigt. Das wird es - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen und zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif
nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 74/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem
sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger
nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich
waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -
und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).

b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug
angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen
Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen.
Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht
kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 2002, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das Autohaus F. gebracht, von dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug anmietete. Als Mietzins wurde ein Unfallersatztarif von 165,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Darin enthalten ist ein Vollkaskozuschlag von 25,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Autohaus F. stellte dem Kläger für die Mietzeit von 29 Tagen 5.550,00 € in Rechnung. Davon ersetzten die Be-
klagten vor Klageerhebung 1.370,00 €. Der Restbetrag nebst einer Auslagenpauschale von 25,00 € ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat einen Mietpreis von 114,17 € pro Tag für ersatzpflichtig erachtet und dem Kläger weitere 1.966,53 € (29 Tage à 114,17 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,60 € abzüglich gezahlter 1.370,00 €) zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 4.205,60 € nebst Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Mietwagenkosten auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs seien keine zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil ein Unfallersatztarif im Vergleich zum Normaltarif unwirtschaftlich sei. Der Autovermieter müsse den Geschädigten darauf hinweisen, daß diese Kosten möglicherweise nicht ersatzfähig seien und daß es preisgünstigere Normaltarife gebe. Verletze er diese Informationspflicht, habe der Mieter gegen ihn einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages. Diesen Anspruch müsse der Geschädigte an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abtreten. Der Vollkaskozuschlag sei nicht erstattungsfähig, da für das beschädigte Fahrzeug ein solcher Versicherungsschutz nicht bestanden habe und der Geschädigte durch die Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht besser gestellt werden dürfe, als er ohne den Unfall gestanden hätte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge des Klägers nicht ergäben, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die Aufnahme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, daß aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - VersR 2004, 259, 260; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881, 882 m.w.N. und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - NJW 2005, 277; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 m.w.N.). Vorliegend ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Zahlungsantrag in dem vom Amtsgericht abgewiesenen Umfang, mithin in Höhe von 2.239,07 € nebst Zinsen, weiterverfolgt hat. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht allein deshalb zu versagen, weil der dem Mietzins hier zugrunde liegende Unfallersatztarif über dem Normaltarif liegt.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile
vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).
b) Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). aa) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, 240 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242) und mit weiterem Urteil vom heutigen
Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten. bb) Vorliegend haben die Beklagten darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem vom Kläger abgeschlossenen "Unfallersatztarif" deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie haben damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Autovermietung vereinbarte Miet-
zins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Ergibt sich bei der nach diesen Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Zeigt die Prüfung jedoch, daß das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Auch dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu klären haben. Im übrigen kommt es, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 160/04 - näher dargelegt hat, in dem hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob der Geschädigte dem Vermieter eine etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten und einen sich hieraus ergebenden Anspruch an den Schädiger und dessen Versicherer abtreten kann. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozuschlags insgesamt unbegründet sei. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die
Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (Senatsurteil BGHZ 61, 325, 331 ff. und vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657). Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im übrigen wird die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird das Berufungsgericht vorliegend nach erfolgter Zurückverweisung der Sache unter Würdigung aller Umstände zu prüfen haben, inwieweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozuschlags begründet ist.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 9/05 Verkündet am:
25. Oktober 2005
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber
dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte
Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der
Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler
Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 160, 377, 383 f.).
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2004 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 395,63 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten und einer restlichen Unkostenpauschale aus einem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2002 geltend, bei dem der vom Kläger geleaste Pkw vom Typ VW Beetle beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Da das Fahrzeug noch fahrtüchtig war, nutzte der Kläger dieses zunächst weiter und mietete erst aus Anlass der Reparatur am 21. Januar 2002 - ohne zuvor Erkundigungen über günstigere Tarife einzuziehen - für die Dauer von drei Tagen bei der U. Autovermietung ein nicht typgleiches Ersatzfahrzeug, einen VW Sharan, zu einem so genannten Unfallersatztarif an.
3
Von den ihm von der U. Autovermietung in Rechnung gestellten Beträgen begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage Ersatz folgender Positionen: Mietwagenkosten in Höhe von 498 € für drei Tage abzüglich 10 % Selbstbehalt 448,20 € Haftungsfreistellung drei Tage 60,00 € Zustellung/Abholung im Stadtgebiet 52,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer 89,63 € Endbetrag 649,83 €. ========
4
Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz seiner allgemeinen Unkosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in Höhe von pauschal 26 €.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 209,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne im Rahmen des § 249 S. 2 BGB lediglich die Erstattung der objektiv notwendigen Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeuges verlangen. Objektiv notwendig seien dabei all diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Lage des Geschädigten machen würde. Da der Kläger im vorliegenden Fall ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall angemietet habe, habe er hinreichend Zeit gehabt, um sich am regionalen Markt zu erkundigen. Indem er ohne Beiziehung von Vergleichsangeboten bei der U. Autovermietung GmbH ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet habe, habe er gegen ihm obliegende Schadensminderungspflichten verstoßen. Der Kläger könne mithin nur für drei Tage Mietwagenkosten zu einem Normaltarif für einen VW New Beetle abzüglich einer Eigenersparnis von 10 % erstattet verlangen, das seien 205,20 €. Erstattung von Haftungsfreistellungskosten könne er demgegenüber nicht verlangen, da er trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben sei, dass für das Leasingfahr- zeug eine Vollkaskoversicherung bestanden habe. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Unkostenpauschale sei im vorliegenden Fall ein Teilbetrag von 7,50 € ausreichend und angemessen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten wegen des Auseinanderfallens der Schadensabrechnung mit ihm selbst und dem Leasinggeber vorliegend allenfalls Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten und der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden seien und er zudem keinerlei Erkundigungen im Zusammenhang mit der Anmietung eingeholt habe.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
9
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nachzuholen haben.
10
b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegenüber - entgegen der Auffassung der Revision - keine grundsätzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
11
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 € nebst Umsatzsteuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
12
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger hier eine Erstattung von Haftungsfreistellungskosten mit der Begründung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung für das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kläger als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, während er gegenüber der Volkswagen AG als Leasinggeber des Unfallfahrzeuges nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 € pro Schadensfall bei allen anderen Unfallschäden haftete. Auch diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu prüfen haben.
13
3. Die weitergehende Revision hat demgegenüber keinen Erfolg.
14
a) Soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 52 € nicht berücksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Klägers zu der Frage aufgezeigt , ob und inwieweit solche Kosten für "Zustellung/Abholung im Stadtgebiet" erforderlich waren im Sinne des § 249 S. 2 BGB a.F.
15
b) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger die geltend gemachte Auslagenpauschale von 26 € auf 7,50 € gekürzt hat, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens im Sinne des § 287 ZPO und ist - da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind - revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2003 - 22 C 4600/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.12.2004 - 6 S 2063/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 126/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005
- VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Klägers beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mietete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung auf insgesamt 4.049,57 DM (= 2.070,51 €). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM. Mit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend gemacht , wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag von 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 773,04 € in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen , auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Ein- zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien darüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Geschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter "zugänglich" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen werden , wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regelmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht "zugänglich", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungsund Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).
5
1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
6
Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs" gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der "Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.
7
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
8
2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.
9
a) Ist der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs".
10
b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie- len, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das "allgemeine Vertrauen" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige , der "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
11
Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs , nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten , weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378).
12
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif
im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - LG Wuppertal
AG Mettmann
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Klägerin. Diese wies ihn darauf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlweise auch zu einem wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Allerdings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im Stande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren Unfallersatztarif.
Die Klägerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 €. Die Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 €.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 683,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen , mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem höheren Unfallersatztarif zu. Der Geschädigte habe umfassende Kenntnis von den unterschiedlichen Mietpreisen gehabt und aus freien Stücken den höheren Tarif gewählt. Dies sei aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen. Dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, wegen der Mietwagenkosten zum niedrigeren Normaltarif in Vorleistung zu treten, sei nicht ersichtlich. Der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung stehe nicht entgegen, dass ein Geschädigter zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs mangels Kenntnis von der Reparaturdauer oftmals nicht imstande sei, die Höhe der Mietwagenkosten genau zu beziffern. Dies müsse er in der Regel hinnehmen, da der Normaltarif vergleichsweise niedrig sei. Vorliegend komme hinzu, dass angesichts einer Mietdauer von nur neun Tagen eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichti- gung der zu stellenden Kaution nicht mit außergewöhnlichen finanziellen Belastungen für den Geschädigten verbunden gewesen wäre.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
5
Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streitfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.
6
1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
7
2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung.
8
a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO).
9
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Geschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Revision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.

III.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Richterin Diederichsen ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Müller Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 03.08.2004 - 21 C 84/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 S 82/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 117/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung
, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif"
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenintervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar- beitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insgesamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung /Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem "gewichteten Mittel" der Normaltarife nach dem "SchwackeAutomietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit , nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz" den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 – nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem "Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
7
Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig erweist.
8
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen "Unfallersatztarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichen.
9
Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrich- terlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.
10
Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten , für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten "maximalen Normaltarif" von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.
11
3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweis- last trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).
12
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere An- mietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers.

III.

14
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 161/05 Verkündet am:
13. Juni 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat,
reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich
günstigerer Tarif zugänglich gewesen.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. Juni 2004 geltend. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger mietete im Zeitraum vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm 1.595 € in Rechnung gestellt wurden. Er verlangte vom Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von brutto 1.465,37 € (Pauschalmiete 1.225 € abzüglich 36,75 € = 3% Eigenersparnis zuzüglich 75 € = 50% Haftungsbefreiung zuzüglich 16% Mehrwertsteuer). Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 743,50 €. Den Differenzbetrag von 721,87 € macht der Kläger nunmehr geltend.
3
Das Amtsgericht hat den Kläger antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt jener seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet zwar die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats zum "Unfallersatztarif" auch auf das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger Anwendung. Auf die Erforderlichkeit des Tarifes komme es jedoch nicht an, weil der Geschädigte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ihm ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei.
6
Die Vermieterfirma habe nur über einen einzigen Tarif verfügt. Zumindest wäre dem Kläger kein anderer Tarif genannt worden, so dass sich die klägerseits unterlassene Nachfrage nach weiteren Tarifen im Ergebnis nicht ausge- wirkt habe. Zudem sei dem Kläger unstreitig eine Preisliste mit dem in Anspruch genommenen Tarif vorgelegt worden. Auch dies spreche dafür, dass dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Genauso wie bei Preisschildern auf Waren im Supermarkt oder der Treibstoffpreisanzeige bei Tankstellen gehe der Durchschnittsbürger nicht davon aus, an diesen extra ausgezeichneten Preisen noch etwas "drücken" zu können.

II.

7
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten , dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
9
Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 23; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -, jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Auch ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 -).
10
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offen gelassen hat, ist zu Gunsten des Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang im Sinne des § 249 BGB zur Herstellung "erforderlich" war.
11
2. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast trägt.
12
a) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Ange- messenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" , rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Hier sind keine Umstände aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus, dass die Vermieterfirma nur über einen einzigen Tarif verfügte und dem Kläger eine Preisliste vorlegte, aus der sich der in Anspruch genommene Tarif ergab. In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif erheblich über den in der sogenannten "SchwackeListe" aufgezeigten Tarifen lag und auffällig hoch war, hätte es für den Kläger unter den Umständen des Streitfalls nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen dem Unfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein Zeitraum von ca. zwei Wochen liegt und auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer Tarife bzw. Anbieter sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Unter diesen Umständen reicht allein der Hinweis darauf, dass der konkrete Vermieter keinen anderen Tarif angeboten hat, nicht aus, um anzunehmen, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war.

III.

14
Deshalb wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 34 C 9948/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.07.2005 - 8 S 3757/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
VI ZR 237/05 Verkündet am:
4. Juli 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der
Frage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem
überhöhten Unfallersatztarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage
zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.
BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. August 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebssicher war, mietete am 4. August 2003, einem Montag, beim Autohaus G., das neben der Durchführung von Fahrzeugreparaturen auch Mietfahrzeuge anbietet , ein Ersatzfahrzeug an. Am 15. August 2003 stellte das Autohaus G. dem Kläger eine Rechnung über Mietkosten in Höhe von 876 € zuzüglich 140,16 € Mehrwertsteuer für "10 Tage gemäß Gruppe III Unfallersatztarif der Opel Rent Tabelle vom 4. 08. bis 14. 08. 2003". Die Beklagte erstattete 342 €. Sie orientierte sich dabei an einer Opel Rent Tabelle, die eine Wochenpauschale inklusive Mehrwertsteuer von 204 € und eine Tagespauschale von 46 € ausweist. Der Kläger klagt im Einverständnis mit dem Autohaus G., an das er den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an das Autohaus G. verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Selbst wenn der geltend gemachte Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht gewesen sein sollte, sei dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass überhaupt kostengünstigere "Normaltarife" im Gegensatz zu "Unfallersatztarifen" existierten. Eine entsprechende Kenntnis des Klägers habe die Beklagte auch nicht behauptet. Deshalb habe er auch keine Veranlassung bzw. Möglichkeit gehabt, nach einem kostengünstigeren Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu fragen.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
5
1. Da der Kläger und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648).
6
2. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat bis zum Erlass des Berufungsurteils zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
7
a) Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.) ist nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.).
8
b) Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 – aaO, m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall den den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden.
9
c) Die Revision bemängelt aber zu Recht unzureichende Tatsachenfeststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen (§ 286 Abs. 1 BGB). Insoweit ist mangels anderweitiger Feststellungen revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
10
aa) Wie der Senat im Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 dargelegt hat, muss der Geschädigte in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864). An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht.
11
bb) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dass dem Kläger ein "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei, darauf, dass er über Unterschiede in den Tarifen nicht aufgeklärt worden sei - was insoweit unstreitig ist - und dass er von solchen auch keine Kenntnis gehabt habe. Letzteres will es daraus herleiten , dass der Kläger die Frage, ob die Beklagte Mietwagenkosten entsprechend einem "Normaltarif" gezahlt habe, mit "Nichtwissen" beantwortet habe. Indessen vermag diese Äußerung die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung nicht zu stützen. Zwar ist die tatrichterliche Beweiswürdigung revisions- rechtlich nur beschränkt überprüfbar, doch wäre die Schlussfolgerung - um die es sich im Streitfall handelt - nur überzeugungskräftig, wenn andere Möglichkeiten ernstlich nicht in Betracht kämen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895; BGHZ 53, 245, 260 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 938). Das ist nicht der Fall, denn dem Kläger mussten die allgemeinen Unterschiede in den Tarifen für Mietfahrzeuge nicht deshalb unbekannt sein, weil er nicht wusste, nach welchem Tarif die Beklagte die Mietkosten erstattet hatte.
12
cc) Insoweit weist die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, wonach den Geschädigten grundsätzlich eine Informationspflicht trifft. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b). Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
dd) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Behauptung der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unwissenheit zu begründen, obwohl der angebotene Tarif nahezu um das Dreifache über dem sonst üblichen Tagespreis für einen Mietwagen der entsprechenden Klasse liegt. Da der Kläger das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Werktag, nämlich einem Montag, angemietet hat, hätte es angesichts des auffallend hohen Preises nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und - womöglich unter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers - das Mietfahrzeug zu einem günstigeren Preis zu bekommen (vgl. Senaturteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.).

III.

14
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Dieses wird bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs des Klägers zu einem günstigeren Tarif erforderlichenfalls mit sachverständiger Hil- fe zu klären haben, ob der Aufschlag betriebswirtschaftlich wegen unfallbedingter Mehrkosten gerechtfertigt war. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2004 - 50 C 1557/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2005 - 23 S 339/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/05
Verkündet am:
23. Januar 2007
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter
Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne
weiteres zugänglich war.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - LG Bayreuth
AG Bayreuth
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 16. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes C 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
2
Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom Unfalltag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH zum Tagesmietpreis von 169,00 € an. Es handelte sich um einen "Unfallersatztarif". Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 € in Rechnung. Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 € Grundmiete für 14 Tage im "Unfallersatztarif" zum Tagespreis von 169,00 €.
3
Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich Mietwagenkosten in Höhe von nur 1.259,76 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Mietpreis für 14 Tage von 726,00 € netto im sog. "Normaltarif", zu dem unstreitig ein Fahrzeug der Gruppe 6 in Bayreuth hätte angemietet werden können, den Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 308,00 € und den Zustellkosten in Höhe von 52,00 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Differenzbetrages von 2.014,94 €.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der "Normaltarif" für Selbstzahler in Bayreuth für die Mietzeit nur 726,00 € netto betragen hätte. Der "Unfallersatztarif" mit 2.366,00 € netto übersteige den "Normaltarif" für Selbstzahler damit um mehr als das Dreifache und damit erheblich. Um zu beurteilen, ob dieser Preis dennoch mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, müssten die Betriebskosten des Vermieters und die Risiken, die er im Unfallersatzwagengeschäft einkalkuliere, offen gelegt werden. Der Kläger habe insoweit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren ausreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des gewählten "Unfallersatztarifes" könne auch nicht dahinstehen. Der Kläger behaupte zwar, dass ihm ein "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei. Aber auch insoweit habe er erstinstanzlich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Sein pauschales Vorbringen in zweiter Instanz, er habe sich den Normaltarif kurz vor Weihnachten nicht leisten können , sei überdies verspätet. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen der Autovermieter nicht bekannt gewesen seien. Er habe aufgrund des Mietvertrages gewusst, welche Kosten anfallen würden. Eine laienhafte Wertung dahin, dass diese unverhältnismäßig hoch seien, sei ihm ohne weiteres möglich gewesen. Jedem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich bei absehbaren Kosten von mehr als 3.000 € die Frage aufgedrängt, ob es nicht "billiger geht" und er hätte ein Vergleichsangebot eines anderen Autovermieters eingeholt. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass er sich über die Kosten des Ersatzfahrzeuges keine Gedanken gemacht habe oder dass die Firma U. GmbH keinen günstigeren Tarif anbiete.

II.

6
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der - unbeschränkt zugelassenen - Revision nicht stand.
7
1. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden , es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen , vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853, 854).
8
Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des Klägers, indem es konkrete Angaben zu dessen Kalkulation des Unfallersatztarifs fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag des Klägers sei insoweit gleichwohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2005 eine Stellungnahme des Autovermieters vorgelegt (GA I 134 ff.), die sich u.a. mit den Faktoren befasst, die nach seiner Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Diese mag als unzureichend erscheinen, weil sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - keinerlei Zahlenmaterial enthält und deshalb nicht erkennbar ist, inwieweit der im vorliegenden Fall weit über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif durch die aufgeführten kostenerhöhenden Umstände gerechtfertigt sein könnte. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - mit den in der Stellungnahme erwähnten Faktoren für einen erhöhten Tarif nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Zudem ist die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits am 26. Oktober 2005 geschlossen worden. Die zuvor zitierten Urteile des erkennenden Senats, in denen die Anforderungen an den Vortrag der Parteien bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art präzisiert worden sind, konnten aus zeitlichen Gründen in den Tatsacheninstanzen noch nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen.
9
Zwar macht die Revisionserwiderung im Ansatz mit Recht geltend, der Revisionsbegründung sei nicht zu entnehmen, was, vom richtigen rechtlichen Ansatz ausgehend, ergänzend vorgetragen worden wäre. Doch kann dem Kläger in Anbetracht der auch über den Zeitpunkt der Revisionsbegründung hinaus andauernden Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen ein ergänzender Vortrag vor dem Tatrichter nicht ohne Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten werden.
10
2. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dazu, dass ihm ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei, für unzureichend hält, kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
11
Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
12
Die Revision macht insofern mit Erfolg geltend, der Kläger habe bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er der Empfehlung seiner ihm vertrauten Mercedeswerkstatt gefolgt sei, weil er das Mietfahrzeug umgehend nach dem Unfall am 15. Dezember 2004 habe anmieten müssen, die Unterschiede zwischen einem "Normaltarif" und einem "Unfallersatztarif" seien ihm nicht bekannt gewesen, der Unfall habe sich kurz vor den Weihnachtsfeiertagen ereignet, der Kläger habe aus beruflichen Gründen dringenden Bedarf gehabt, umgehend ein Fahrzeug zu erhalten.
13
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass es diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum erstinstanzlichen Vortrag ist aus- geführt, der Kläger habe sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Lediglich auf den Vortrag des Klägers, ihm seien die verschiedenen Tarife der Autovermieter nicht bekannt gewesen, geht das Berufungsgericht sodann noch näher ein.
14
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kenntnisnahme des Klägervortrags zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder den Kläger, soweit dieser einen dringenden Bedarf aus beruflichen Gründen geltend gemacht hat, zumindest zu einer näheren Darlegung, gegebenenfalls, soweit die Beklagte bestritten haben sollte, unter Beweisantritt aufgefordert hätte.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 C 123/05 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 S 83/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 18/06 Verkündet am:
23. Januar 2007
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund
unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich
ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten
jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs
zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif,
der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugänglich
war.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - LG Bochum
AG Recklinghausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
mit Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. November 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughalter Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Januar 2002 geltend, bei dem der Pkw der Klägerin Opel Movano beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
2
Das beschädigte Fahrzeug der Klägerin wurde bei der Firma Autohaus E. GmbH, zu der die Klägerin geschäftliche Beziehungen unterhält, repariert. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattete diese Kosten in vollem Umfang. Während der Reparaturzeit mietete die Klägerin bei der Firma E. GmbH zunächst einen Opel Movano für 10 Tage und sodann einen Opel Arena für weitere 8 Tage zu dem dort angebotenen Unfallersatztarif an. Die Firma E. GmbH bot auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler an.
3
Die Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur vom 5. bis einschließlich 21. März 2002 beliefen sich auf insgesamt 3.428,41 €. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattete vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 897,24 €. Dem lag der Normaltarif nach der Preisliste Opel-Rent zugrunde, und zwar für den Opel Movano eine Wochenpauschale von 328,45 € sowie drei Tagespauschalen von je 66,38 € sowie eine Wochenpauschale für den Opel Arena von 307,76 € und eine Tagespauschale in Höhe von 62,07 € (jeweils netto). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung des Differenzbetrages.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung einen Betrag von 1.212,94 € zugesprochen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin nur Erstattung der Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges für eine Dauer von 18 Tagen nach dem Normaltarif der Firma E. GmbH verlangen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe schon nicht hinreichend konkret dargelegt, dass der von ihr in Anspruch genommene Unfallersatztarif der Firma E. GmbH erforderlich zur Wiederherstellung gewesen sei. Ausgehend von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif sei Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Normaltarif, also ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung finde und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen Normaltarif ergebenden Betrags sei nur gerechtfertigt, soweit dies unfallbedingt sei. Dies sei gemäß § 287 ZPO auf Grundlage des Vortrags des Geschädigten nach Beratung durch einen Sachverständigen zu schätzen. Insoweit sei keine Beweiserhebung veranlasst, da der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert sei. Maßgeblich sei allein die spezifische Kalkulation des von dem Geschädigten im Einzelfall in Anspruch genommenen Unfallersatztarifs, weswegen es eines substantiierten Parteivortrags zu der der Preisbildung zugrunde liegenden Kalkulation des betroffenen Mietwagenunternehmens bedürfe. Trotz eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises habe die Klägerin keine umfassende konkrete Preiskalkulation der Firma E. GmbH hinsichtlich des Unfallersatztarifs vorgelegt.
6
Zur Frage, ob ihr kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei, habe die Klägerin nur vorgetragen, nicht nach weiteren Tarifen gefragt zu haben. Sie habe keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr eine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht zumutbar gewesen wäre. Dies liege nach den konkreten Umständen auch nicht auf der Hand. Denn die Klägerin, ein Unternehmen, habe das beschädigte Fahrzeug erst zwei Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie schon zuvor geschäftliche Kontakte zur Firma E. GmbH gehabt, bei der sie einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe, die sie auch dort habe reparieren lassen. Gerade in dieser Situation habe es nahe gelegen und sei zumutbar gewesen , sich vorab nach den verfügbaren Tarifen zu erkundigen.
7
Die von der Firma E. GmbH angebotenen Normaltarife, ausgehend von einer Tagesmiete, stellten den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand dar. Es sei der Klägerin insbesondere aufgrund der bestehenden geschäftlichen Kontakte zur Firma E. GmbH nicht zuzumuten gewesen, das Ersatzfahrzeug bei einem anderen Unternehmen anzumieten.

II.

8
Die Revision ist unbegründet.
9
1. Rechtlich unzutreffend ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853).
10
Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Klägerin, indem es konkrete Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifs durch die E. GmbH fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag der Klägerin sei insoweit gleichwohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt werden. Die Revision verweist im Einzelnen darauf, dass die Klägerin unter Beweisantritt zu den Gründen vorgetragen habe, die nach ihrer Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Dies ist im Ansatz auch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag deshalb für unzureichend gehalten, weil konkrete Darlegungen zur Kalkulation der E. GmbH fehlten. Dazu, ob der Vortrag der Klägerin auch aus anderen Gründen als unzureichend erscheint, fehlen - insbesondere für eine eigene Würdigung durch den erkennenden Senat - ausreichende Anhaltspunkte. Ob, wie die Revisionserwiderung geltend macht, die aufgeführten Faktoren keinen über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif rechtfertigen, ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage.
11
2. Dieser Frage musste das Berufungsgericht allerdings unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht weiter nachgehen. Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426).
12
Davon ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, die Klägerin habe den "Unfallersatztarif" nur dann wählen dürfen, wenn ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO, S. 1426, jeweils m.w.N.). Die Klägerin habe hierzu lediglich vorgetragen, nicht nach weiteren Tarifen gefragt zu haben. Sie habe hier keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr eine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht zumutbar gewesen wäre. Dies liege nach den konkreten Umständen auch nicht auf der Hand. Denn die Klägerin, ein Unternehmen, habe das beschädigte Fahrzeug erst zwei Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie schon zuvor geschäftliche Kontakte zur Firma E. GmbH gehabt, bei der sie einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe und die sie auch dort habe reparieren lassen. Gerade in dieser Situation habe es nahe gelegen und sei zumutbar gewesen, sich vorab nach den verfügbaren Tarifen zu erkundigen.
13
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen steht aber fest, dass der Klägerin die kostengünstigere Anmietung eines Fahrzeugs möglich war und auch zugemutet werden konnte, weil der Normaltarif in vollem Umfang ihren Bedürfnissen entsprach. Auf die oben unter 1. erörterte Frage kommt es danach nicht mehr an.
14
Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 C 472/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 29.11.2005 - 11 S 20/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 99/06 Verkündet am:
30. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom
25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif
angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten
wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273, 1274).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insgesamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar- ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfallsituation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszugehen , da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Jedoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachverständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz- tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

II.

5
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
7
2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs nicht ausgeschöpft.
8
Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
9
Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.
10
3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen bleiben.
11
a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.
12
b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).
13
c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.
14
In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.
15
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den "Unfallersatztarif" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen.

III.

16
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben , ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 105/06 Verkündet am:
13. Februar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten
nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter
Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich
der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von 2.732,69 € an. Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen er- stattete die Beklagte 513 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.946,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten die nach dem "Unfallersatztarif" entstandenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen.
5
Der Kläger könne zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs keinen Beweis anbieten, weil es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss zu erbringen. Da der Kläger beweisfällig bleiben müsse, weil er als wirtschaftlich Schwächerer nicht in der Lage sei, die hohen Sachverständigenkosten zu verauslagen, teile die Kammer nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs , dass es insoweit an der Schlüssigkeit seines Vorbringens fehle.
6
Demzufolge sei in einem zweiten Prüfungsschritt abzuklären, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Diesbezüglich habe der Kläger den Nachweis geführt, dass einem Unfallgeschädigten ein anderer Tarif als der Unfallersatztarif überhaupt nicht zugänglich sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. sei nämlich der Unfallersatztarif, der generell höher sei als der Normaltarif, in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde.

II.

7
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze weitgehend zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit so genannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
9
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht von einer Klärung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs abgesehen hat, steht jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
10
a) Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen "Normaltarif" kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
11
Nach diesen Grundsätzen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, der Kläger könne keinen Beweis zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs anbieten. Der Geschädigte muss nämlich zur Schlüssigkeit seines Vorbringens keineswegs die konkrete betriebswirtschaftliche Kalkulation des Mietwagenunternehmens darlegen, wie dies offenbar das Berufungsgericht meint. Zudem entstehen bei der vom Senat geforderten Prüfung in Verbindung mit der Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine so außergewöhnliche Kosten für ein gegebenenfalls zu erstellendes Sachverständigengutachten, dass eine besondere Situation gegenüber anderen Verfahren vorläge, in denen eine Partei einen Kostenvorschuss hin- sichtlich des von ihr angebotenen Beweises erbringen muss. Da das Berufungsgericht wegen der Weigerung des Klägers, einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen, eine Prüfung der Erforderlichkeit des berechneten Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat, ist mithin revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist.
12
b) Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
13
Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dann keiner Klärung, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO, 1274 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - sowie - VI ZR 18/06 -, jeweils z.V.b). Das Berufungsgericht hat hier aber keine konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt, aufgrund derer es eine solche Zugänglichkeit ohne Rechtsfehler verneinen durfte.
14
Die vom Berufungsgericht allein gegebene Begründung, der Unfallersatztarif sei in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde, reicht hierfür nicht aus. Diese Begründung beachtet nicht, dass gerade dieser Umstand zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Unfallersatztarif" geführt hat, weil sich nach Unfällen ein besonderer Tarif für Ersatzmietwa- gen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Über die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB wird dadurch nichts ausgesagt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass es grundsätzlich nicht für die Annahme ausreicht, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, wenn ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO). Ebenso kann nicht allein aus dem Umstand, dass dem Kläger bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, der Schluss gezogen werden, dem Kläger wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - z.V.b.).
15
Da nach dem Vorbringen der Beklagten der angebotene Tarif erheblich über den in der so genannten "Schwacke-Liste" aufgezeigten durchschnittlichen örtlichen Normaltarifen lag und selbst die Autovermietung S. über verschiedene Preislisten für den Unfallersatztarif und den Normaltarif verfügte, musste ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. Das Berufungsgericht hätte deshalb konkrete Umstände des Einzelfalls aufzeigen müssen, die ausnahmsweise die Prüfung der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs entbehrlich machten. Die danach erforderlichen Feststellungen hat es nicht getroffen.

III.

16
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob dem Kläger unter den konkreten Umständen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Greiner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 29.06.2005 - 12 C 3746/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 43 S 2352/05 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif
im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - LG Wuppertal
AG Mettmann
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Klägerin. Diese wies ihn darauf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlweise auch zu einem wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Allerdings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im Stande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren Unfallersatztarif.
Die Klägerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 €. Die Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 €.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 683,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen , mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem höheren Unfallersatztarif zu. Der Geschädigte habe umfassende Kenntnis von den unterschiedlichen Mietpreisen gehabt und aus freien Stücken den höheren Tarif gewählt. Dies sei aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen. Dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, wegen der Mietwagenkosten zum niedrigeren Normaltarif in Vorleistung zu treten, sei nicht ersichtlich. Der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung stehe nicht entgegen, dass ein Geschädigter zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs mangels Kenntnis von der Reparaturdauer oftmals nicht imstande sei, die Höhe der Mietwagenkosten genau zu beziffern. Dies müsse er in der Regel hinnehmen, da der Normaltarif vergleichsweise niedrig sei. Vorliegend komme hinzu, dass angesichts einer Mietdauer von nur neun Tagen eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichti- gung der zu stellenden Kaution nicht mit außergewöhnlichen finanziellen Belastungen für den Geschädigten verbunden gewesen wäre.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
5
Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streitfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.
6
1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
7
2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung.
8
a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO).
9
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Geschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Revision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.

III.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Richterin Diederichsen ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Müller Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 03.08.2004 - 21 C 84/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 S 82/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 36/06 Verkündet am:
6. März 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgeschädigten, der sich für
die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs darauf beruft, er habe die Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu
leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt.
BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 14. April 2002 geltend, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Unstreitig ist die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
2
Das beschädigte Fahrzeug wurde erst Ende Mai 2002 repariert. Während der Reparatur mietete der Kläger bei der K-Autovermietung, die auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler anbietet, ein Ersatzfahrzeug für die Zeit vom 23. bis 28. Mai 2002 zu dem dort angebotenen Unfall- ersatztarif an. Die K-Autovermietung berechnete Mietwagenkosten von 1.062,99 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ersetzte vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 585,00 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er mit der Wahl des Unfallersatztarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Zunächst sei zu berücksichtigen , dass zwischen dem Unfall und der Anmietung ein Zeitraum von mehr als einem Monat gelegen, der Kläger sich bei der Anmietung also nicht in einer unfallbedingten Stresssituation befunden habe. Zudem habe er über das Unfallgeschädigten sonst regelmäßig fehlende Problembewusstsein hinsichtlich von Tarifunterschieden verfügt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden und dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch habe der Zeuge S., seinerzeit Mitarbeiter der K-Autovermietung, bekundet, dem Kläger erläutert zu haben, dass der Unfallersatztarif über den normalen Tarifen liege und dass ein Ersatzfahrzeug auch bei der K-Autovermietung zum normalen Tarif angemietet werden könne, wobei der Kunde in diesem Fall eine Kaution hinterlegen und in Vorkasse treten müsse, was der Kläger abgelehnt habe. Der Kläger habe den wirtschaftlicheren Weg der Anmietung zum Normaltarif wählen müssen. Wenn er nicht habe in Vorlage treten wollen, hätte er die Beklagte informieren und zur Vorschusszahlung auffordern müssen. Ein Geschädigter, der bewusst höhere als die objektiv erforderlichen Kosten verursache, könne ohne Rücksprache mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht davon ausgehen, ihm würden diese höheren Kosten in voller Höhe erstattet werden. Auf die Frage der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten komme es bei dieser Sachlage nicht an.

II.

5
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob der vom Geschädigten, hier dem Kläger, beanspruchte Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, keine Feststellungen getroffen hat.
7
Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - z.V.b.).
8
Dies ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Danach kannte der Kläger auf Grund des Schreibens der Beklagten und der Erläuterungen des Zeugen S. die erheblichen Tarifunterschiede im Mietwagenbereich und wusste auch um die Besonderheit des Unfallersatztarifs und darum, dass er einen Mietwagen erheblich günstiger zum Normaltarif anmieten konnte. Gleichwohl hat er es trotz fehlenden Zeitdrucks und dem Angebot der Beklagten, bestehende Zweifelsfragen durch Rücksprache mit ihr zu klären, abgelehnt, das Mietfahrzeug zum Normaltarif anzumieten, weil er nicht bereit war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine rechtlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.
9
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen , in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 350).
10
Für die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, jedoch trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen ergibt. Ein solcher Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat er sich ausschließlich darauf berufen, er sei zu eigenen Leistungen an den Vermieter nicht bereit gewesen, weil seines Erachtens eine dahin gehende rechtliche Verpflichtung zu verneinen sei. Dies ist indes nach der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Revision keineswegs um Fragen der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen, die der Kläger im Jahre 2002 nicht hat voraussehen können und zu denen ihm jedenfalls damals das Problembewusstsein gefehlt haben könnte. Vielmehr geht es schlichtweg um die jedem Geschädigten abzuverlangende nahe liegende Überlegung, dass die Ersatzpflicht eines Dritten nicht die Verursachung unnötiger, wesentlich überhöhter Kosten rechtfertigt. Dazu bedarf es keiner Einsicht in komplexe rechtliche Zusammenhänge, sondern lediglich wirtschaftlicher Vernunft und der sich jedem aufdrängenden Einsicht, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden nicht durch eigenes Verhalten unnötig zu erhöhen. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Er kann sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nicht von sich aus angeboten hat, die erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung zu stellen oder für eine sonstige Sicherung des Mietwagenunternehmens zu sorgen; ob der Kläger nicht ohnehin aus Rechtsgründen verpflichtet war, die Beklagte erforderlichenfalls seinerseits darauf anzusprechen, kann insoweit dahinstehen.
11
Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 27 C 1168/04 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 S 175/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 160/04
Verkündet am:
15. Februar 2005
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem
sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger
nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren
(Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom
26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).

b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf
an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche
im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - LG Mannheim
AG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 30. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwagen , den er nach Ausfall seines PKW durch einen Verkehrsunfall vom 6. Januar 2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teuren Tarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Kläger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche gegen die KFZ-Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abzug eines Selbstbehalts wegen ersparter Aufwendungen uneingeschränkt zur Erstattung der Kosten des Ersatzwagens in Höhe von 1.389,25 € verurteilt. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der Mietwagenkosten Zug-um-Zug gegen Beantwortung des als Anlage dem Urteil beigefügten Fragebogens verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten in vollem Umfang. Die Beklagte hat sich der Revision des Klägers angeschlossen , um die Abweisung der Klage in vollem Umfang zu erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe zu. Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb beschränkt, weil der Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilt habe; diese könne die Beklagte nicht gemäß §§ 3 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 PflVG, 158c Abs. 3 VVG verlangen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß dem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen sei, selbst wenn die Mietwagenkosten objektiv überhöht seien. Die begehrte Auskunft diene daher lediglich der Verfolgung etwaiger - abgetretener - Regreßansprüche des Geschädigten gegen die Vermieterin, nicht aber einer Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers.
Der Beklagten stehe jedoch in entsprechender Anwendung des § 255 BGB und des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Abtretung möglicher Ansprüche aus Verschulden der Vermieterin bei Abschluß des Mietvertrages zu. Ausfluß des Anspruchs auf Abtretung sei ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB, den die Beklagte im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend mache und der zur Abwicklung des Unfallschadens gehöre (§ 273 BGB). Aus diesem Grund könne der Kläger auch die vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen nicht beanspruchen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. A. Revision des Klägers: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dem Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). 1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).
2. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).
a) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung beste-
hen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten.
b) Unter diesen Umständen besteht keine Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Ergibt sich nämlich bei der nach den genannten Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte , wird der Klage stattzugeben sein. Eine Pflicht zur Aufklärung des Mieters bestand in diesem Fall nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem Grunde kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht.
Zeigt sich jedoch, daß der geltend gemachte Betrag nach den oben dargelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung u.ä.) nicht zur Herstellung "erforderlich" war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Ist diese Frage zu bejahen, wird die auf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen sein. Jedenfalls in dem vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeuges möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Anspruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können dementsprechend nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielt das angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle.
B. Anschlußrevision der Beklagten: Die Anschlußrevision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie führt ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1. Zwar kommt es - wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt - für die Entscheidung über den Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der erfor-
derlichen Herstellungskosten nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen den KFZ-Vermieter ein Anspruch auf Aufklärung zustand, den er an den Haftpflichtversicherer des Schädigers abtreten konnte mit der Folge, daß diesem möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Es ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung eines möglichen Auskunftsanspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet werden könnte. 2. Die Anschlußrevision weist jedoch darauf hin, daß nach dem Vortrag der Beklagten der von der Vermieterin angebotene "Haustarif" ein "Unfallersatztarif" sei, der den "Normaltarif" um das Doppelte übersteige. Das Berufungsgericht hat dieses Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht berücksichtigt. Das wird es - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen und zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif
nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 37/04 Verkündet am:
19. April 2005
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen
zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom
12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
).

b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen
, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz
seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - LG Bonn
AG Rheinbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten KfzHaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen geltend , die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet haben. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei der Klägerin Mietwagen zu sogenannten Unfallersatztarifen an und traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist im Besitz der erforderlichen Erlaubnis im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.446,08 € gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten grundsätzlich ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten dürfen und dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfallersatztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und diesbezüglich die Klage auf Zahlung von 296,81 € über dem vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten Betrag abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar ebenso wie das erstinstanzliche Gericht für berechtigt erachtet, die an sie abgetretenen Forderungen der Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten durchzusetzen. In einem der drei Fälle seien sie jedoch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F.. Der Maßstab für die Bestimmung der Erforderlichkeit richte sich dabei nach dem Markt der örtlich verfügbaren Autovermieter und zwar ohne Einschränkung auf den
Markt der speziellen Unfallersatztarife. Es sei nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grundsätzlich auch an diejenigen Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigten. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife mit dem Normaltarif (Tagespreis im gewichteten Mittel zuzüglich Kilometerpreis nach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000) zeige, daß die Unfallersatztarife um über 50% überhöht seien, und zwar in dem die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils betreffenden Fall um 50% gegenüber dem Normaltarif und um 136% gegenüber dem günstigeren Langzeittarif für eine Anmietung von mindestens 7 Tagen. Seien die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 a.F. BGB, so habe der Geschädigte darzulegen , daß er sie aufgrund besonderer Umstände dennoch für erforderlich halten durfte. Insoweit habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Geschädigten vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hätten. Habe der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so wirke sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Dies sei hier bei zwei der drei Geschädigten der Fall gewesen wegen der Dringlichkeit, mit der sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen seien. In dem dritten Fall, in dem der Geschädigte B. das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall angemietet habe, sei dagegen nicht hinreichend dargelegt, daß er nicht auch zu einem günstigeren Tarif hätte mieten können.

II.

Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fall B. eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, und daß der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - NJW 2005, 1041 und - VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043). Hierzu hatte der erkennende Senat im Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - ausgeführt, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.).

b) Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - (jeweils aaO) entschieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Indessen stehen die Ausführungen , mit denen es für den Schadensfall B. die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs verneint, nicht durchweg in Einklang mit den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Senats. Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. 2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig bzw. eine Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" für ausgeschlossen hält, anstatt - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen, inwieweit eine solche Erhöhung nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt war. Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c)) sowie Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 und BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178; vgl. auch die Nachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3, Rdn. 99).
a) Ergibt diese Prüfung, daß der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils
aaO). Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
b) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373 davon ausgegangen ist, daß unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern von Mietwagenunternehmen allein der "Unfallersatztarif" angeboten werde, beruhte dies auf den nach der damaligen Prozeßlage zugrunde zu legenden Marktgepflogenheiten. Diese hat das Berufungsgericht im Streitfall aufgrund einer von ihm durchgeführten telefonischen Umfrage bei den örtlichen Autovermietern abweichend beurteilt. Ob die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung, weil das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls könnten sich die Marktgepflogenheiten nach dem Vorbringen der Beklagten inzwischen dahin geändert haben, daß Unfallgeschädigten zumindest auf Nachfrage auch ein "Normaltarif" angeboten wird. Die Klägerin, die möglicherweise in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, wird nach Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit haben, hierzu gegebenenfalls unter Beweisantritt erneut vorzutragen. Dem müßte das Berufungsgericht sodann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nachgehen. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-
heit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muß, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, daß ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, daß der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, was das Berufungsgericht vorliegend in zwei Fällen als maßgeblichen Umstand für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat ausreichen lassen. Daß es in dem hier zu entscheidenden Fall B. unter den von ihm festgestellten Umständen eine solche Dringlichkeit verneint hat, bewegt sich im Bereich tatrichterlicher Würdigung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Soweit es allerdings die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Begründung verneint, B. sei zur Erlangung eines "Normaltarifs" verpflichtet gewesen, seine Kreditkarte einzusetzen, vermag der erkennende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar wird die Frage, ob der Geschädigte in derartigen Fällen zum Einsatz seiner Kreditkarte verpflichtet ist, vielfach nur aufgrund tatrichterlicher Feststellungen für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können. Indessen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen auszugehen, die der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 6. November 1973
- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten (auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat. Danach kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Einsatz einer etwa vorhandenen Kreditkarte verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Geschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden könnten, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen, für den Streitfall aber mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen auch nicht abschließend bejaht werden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen auf der Grundlage ergänzenden Vortrags der Parteien, wobei sich für die im Rahmen des § 254 BGB zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin je nach
dem Inhalt des Beklagtenvortrags eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 161/05 Verkündet am:
13. Juni 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat,
reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich
günstigerer Tarif zugänglich gewesen.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. Juni 2004 geltend. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger mietete im Zeitraum vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm 1.595 € in Rechnung gestellt wurden. Er verlangte vom Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von brutto 1.465,37 € (Pauschalmiete 1.225 € abzüglich 36,75 € = 3% Eigenersparnis zuzüglich 75 € = 50% Haftungsbefreiung zuzüglich 16% Mehrwertsteuer). Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 743,50 €. Den Differenzbetrag von 721,87 € macht der Kläger nunmehr geltend.
3
Das Amtsgericht hat den Kläger antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt jener seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet zwar die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats zum "Unfallersatztarif" auch auf das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger Anwendung. Auf die Erforderlichkeit des Tarifes komme es jedoch nicht an, weil der Geschädigte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ihm ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei.
6
Die Vermieterfirma habe nur über einen einzigen Tarif verfügt. Zumindest wäre dem Kläger kein anderer Tarif genannt worden, so dass sich die klägerseits unterlassene Nachfrage nach weiteren Tarifen im Ergebnis nicht ausge- wirkt habe. Zudem sei dem Kläger unstreitig eine Preisliste mit dem in Anspruch genommenen Tarif vorgelegt worden. Auch dies spreche dafür, dass dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Genauso wie bei Preisschildern auf Waren im Supermarkt oder der Treibstoffpreisanzeige bei Tankstellen gehe der Durchschnittsbürger nicht davon aus, an diesen extra ausgezeichneten Preisen noch etwas "drücken" zu können.

II.

7
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten , dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
9
Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 23; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -, jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Auch ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 -).
10
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offen gelassen hat, ist zu Gunsten des Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang im Sinne des § 249 BGB zur Herstellung "erforderlich" war.
11
2. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast trägt.
12
a) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Ange- messenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" , rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Hier sind keine Umstände aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus, dass die Vermieterfirma nur über einen einzigen Tarif verfügte und dem Kläger eine Preisliste vorlegte, aus der sich der in Anspruch genommene Tarif ergab. In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif erheblich über den in der sogenannten "SchwackeListe" aufgezeigten Tarifen lag und auffällig hoch war, hätte es für den Kläger unter den Umständen des Streitfalls nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen dem Unfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein Zeitraum von ca. zwei Wochen liegt und auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer Tarife bzw. Anbieter sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Unter diesen Umständen reicht allein der Hinweis darauf, dass der konkrete Vermieter keinen anderen Tarif angeboten hat, nicht aus, um anzunehmen, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war.

III.

14
Deshalb wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 34 C 9948/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.07.2005 - 8 S 3757/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
VI ZR 237/05 Verkündet am:
4. Juli 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der
Frage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem
überhöhten Unfallersatztarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage
zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.
BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. August 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebssicher war, mietete am 4. August 2003, einem Montag, beim Autohaus G., das neben der Durchführung von Fahrzeugreparaturen auch Mietfahrzeuge anbietet , ein Ersatzfahrzeug an. Am 15. August 2003 stellte das Autohaus G. dem Kläger eine Rechnung über Mietkosten in Höhe von 876 € zuzüglich 140,16 € Mehrwertsteuer für "10 Tage gemäß Gruppe III Unfallersatztarif der Opel Rent Tabelle vom 4. 08. bis 14. 08. 2003". Die Beklagte erstattete 342 €. Sie orientierte sich dabei an einer Opel Rent Tabelle, die eine Wochenpauschale inklusive Mehrwertsteuer von 204 € und eine Tagespauschale von 46 € ausweist. Der Kläger klagt im Einverständnis mit dem Autohaus G., an das er den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an das Autohaus G. verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Selbst wenn der geltend gemachte Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht gewesen sein sollte, sei dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass überhaupt kostengünstigere "Normaltarife" im Gegensatz zu "Unfallersatztarifen" existierten. Eine entsprechende Kenntnis des Klägers habe die Beklagte auch nicht behauptet. Deshalb habe er auch keine Veranlassung bzw. Möglichkeit gehabt, nach einem kostengünstigeren Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu fragen.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
5
1. Da der Kläger und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648).
6
2. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat bis zum Erlass des Berufungsurteils zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
7
a) Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.) ist nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.).
8
b) Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 – aaO, m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall den den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden.
9
c) Die Revision bemängelt aber zu Recht unzureichende Tatsachenfeststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen (§ 286 Abs. 1 BGB). Insoweit ist mangels anderweitiger Feststellungen revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
10
aa) Wie der Senat im Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 dargelegt hat, muss der Geschädigte in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864). An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht.
11
bb) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dass dem Kläger ein "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei, darauf, dass er über Unterschiede in den Tarifen nicht aufgeklärt worden sei - was insoweit unstreitig ist - und dass er von solchen auch keine Kenntnis gehabt habe. Letzteres will es daraus herleiten , dass der Kläger die Frage, ob die Beklagte Mietwagenkosten entsprechend einem "Normaltarif" gezahlt habe, mit "Nichtwissen" beantwortet habe. Indessen vermag diese Äußerung die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung nicht zu stützen. Zwar ist die tatrichterliche Beweiswürdigung revisions- rechtlich nur beschränkt überprüfbar, doch wäre die Schlussfolgerung - um die es sich im Streitfall handelt - nur überzeugungskräftig, wenn andere Möglichkeiten ernstlich nicht in Betracht kämen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895; BGHZ 53, 245, 260 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 938). Das ist nicht der Fall, denn dem Kläger mussten die allgemeinen Unterschiede in den Tarifen für Mietfahrzeuge nicht deshalb unbekannt sein, weil er nicht wusste, nach welchem Tarif die Beklagte die Mietkosten erstattet hatte.
12
cc) Insoweit weist die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, wonach den Geschädigten grundsätzlich eine Informationspflicht trifft. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b). Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
dd) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Behauptung der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unwissenheit zu begründen, obwohl der angebotene Tarif nahezu um das Dreifache über dem sonst üblichen Tagespreis für einen Mietwagen der entsprechenden Klasse liegt. Da der Kläger das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Werktag, nämlich einem Montag, angemietet hat, hätte es angesichts des auffallend hohen Preises nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und - womöglich unter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers - das Mietfahrzeug zu einem günstigeren Preis zu bekommen (vgl. Senaturteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.).

III.

14
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Dieses wird bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs des Klägers zu einem günstigeren Tarif erforderlichenfalls mit sachverständiger Hil- fe zu klären haben, ob der Aufschlag betriebswirtschaftlich wegen unfallbedingter Mehrkosten gerechtfertigt war. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2004 - 50 C 1557/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2005 - 23 S 339/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 9/05 Verkündet am:
25. Oktober 2005
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber
dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte
Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der
Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler
Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 160, 377, 383 f.).
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2004 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 395,63 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten und einer restlichen Unkostenpauschale aus einem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2002 geltend, bei dem der vom Kläger geleaste Pkw vom Typ VW Beetle beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Da das Fahrzeug noch fahrtüchtig war, nutzte der Kläger dieses zunächst weiter und mietete erst aus Anlass der Reparatur am 21. Januar 2002 - ohne zuvor Erkundigungen über günstigere Tarife einzuziehen - für die Dauer von drei Tagen bei der U. Autovermietung ein nicht typgleiches Ersatzfahrzeug, einen VW Sharan, zu einem so genannten Unfallersatztarif an.
3
Von den ihm von der U. Autovermietung in Rechnung gestellten Beträgen begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage Ersatz folgender Positionen: Mietwagenkosten in Höhe von 498 € für drei Tage abzüglich 10 % Selbstbehalt 448,20 € Haftungsfreistellung drei Tage 60,00 € Zustellung/Abholung im Stadtgebiet 52,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer 89,63 € Endbetrag 649,83 €. ========
4
Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz seiner allgemeinen Unkosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in Höhe von pauschal 26 €.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 209,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne im Rahmen des § 249 S. 2 BGB lediglich die Erstattung der objektiv notwendigen Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeuges verlangen. Objektiv notwendig seien dabei all diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Lage des Geschädigten machen würde. Da der Kläger im vorliegenden Fall ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall angemietet habe, habe er hinreichend Zeit gehabt, um sich am regionalen Markt zu erkundigen. Indem er ohne Beiziehung von Vergleichsangeboten bei der U. Autovermietung GmbH ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet habe, habe er gegen ihm obliegende Schadensminderungspflichten verstoßen. Der Kläger könne mithin nur für drei Tage Mietwagenkosten zu einem Normaltarif für einen VW New Beetle abzüglich einer Eigenersparnis von 10 % erstattet verlangen, das seien 205,20 €. Erstattung von Haftungsfreistellungskosten könne er demgegenüber nicht verlangen, da er trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben sei, dass für das Leasingfahr- zeug eine Vollkaskoversicherung bestanden habe. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Unkostenpauschale sei im vorliegenden Fall ein Teilbetrag von 7,50 € ausreichend und angemessen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten wegen des Auseinanderfallens der Schadensabrechnung mit ihm selbst und dem Leasinggeber vorliegend allenfalls Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten und der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden seien und er zudem keinerlei Erkundigungen im Zusammenhang mit der Anmietung eingeholt habe.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
9
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nachzuholen haben.
10
b) Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegenüber - entgegen der Auffassung der Revision - keine grundsätzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
11
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 € nebst Umsatzsteuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
12
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger hier eine Erstattung von Haftungsfreistellungskosten mit der Begründung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Beklagten den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung für das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kläger als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, während er gegenüber der Volkswagen AG als Leasinggeber des Unfallfahrzeuges nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 € pro Schadensfall bei allen anderen Unfallschäden haftete. Auch diesen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu prüfen haben.
13
3. Die weitergehende Revision hat demgegenüber keinen Erfolg.
14
a) Soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 52 € nicht berücksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Klägers zu der Frage aufgezeigt , ob und inwieweit solche Kosten für "Zustellung/Abholung im Stadtgebiet" erforderlich waren im Sinne des § 249 S. 2 BGB a.F.
15
b) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger die geltend gemachte Auslagenpauschale von 26 € auf 7,50 € gekürzt hat, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens im Sinne des § 287 ZPO und ist - da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind - revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2003 - 22 C 4600/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.12.2004 - 6 S 2063/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 126/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005
- VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Klägers beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mietete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung auf insgesamt 4.049,57 DM (= 2.070,51 €). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM. Mit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend gemacht , wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag von 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 773,04 € in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen , auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Ein- zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien darüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Geschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter "zugänglich" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen werden , wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regelmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht "zugänglich", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungsund Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).
5
1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
6
Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs" gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der "Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.
7
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
8
2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.
9
a) Ist der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs".
10
b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie- len, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das "allgemeine Vertrauen" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige , der "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
11
Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs , nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten , weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378).
12
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 117/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung
, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif"
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenintervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar- beitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insgesamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung /Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem "gewichteten Mittel" der Normaltarife nach dem "SchwackeAutomietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit , nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz" den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 – nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem "Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
7
Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig erweist.
8
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen "Unfallersatztarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichen.
9
Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrich- terlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.
10
Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten , für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten "maximalen Normaltarif" von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.
11
3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweis- last trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).
12
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere An- mietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers.

III.

14
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 161/05 Verkündet am:
13. Juni 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat,
reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich
günstigerer Tarif zugänglich gewesen.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. Juni 2004 geltend. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger mietete im Zeitraum vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm 1.595 € in Rechnung gestellt wurden. Er verlangte vom Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von brutto 1.465,37 € (Pauschalmiete 1.225 € abzüglich 36,75 € = 3% Eigenersparnis zuzüglich 75 € = 50% Haftungsbefreiung zuzüglich 16% Mehrwertsteuer). Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 743,50 €. Den Differenzbetrag von 721,87 € macht der Kläger nunmehr geltend.
3
Das Amtsgericht hat den Kläger antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt jener seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet zwar die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats zum "Unfallersatztarif" auch auf das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger Anwendung. Auf die Erforderlichkeit des Tarifes komme es jedoch nicht an, weil der Geschädigte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ihm ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei.
6
Die Vermieterfirma habe nur über einen einzigen Tarif verfügt. Zumindest wäre dem Kläger kein anderer Tarif genannt worden, so dass sich die klägerseits unterlassene Nachfrage nach weiteren Tarifen im Ergebnis nicht ausge- wirkt habe. Zudem sei dem Kläger unstreitig eine Preisliste mit dem in Anspruch genommenen Tarif vorgelegt worden. Auch dies spreche dafür, dass dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Genauso wie bei Preisschildern auf Waren im Supermarkt oder der Treibstoffpreisanzeige bei Tankstellen gehe der Durchschnittsbürger nicht davon aus, an diesen extra ausgezeichneten Preisen noch etwas "drücken" zu können.

II.

7
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten , dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
9
Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 23; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -, jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Auch ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 -).
10
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offen gelassen hat, ist zu Gunsten des Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang im Sinne des § 249 BGB zur Herstellung "erforderlich" war.
11
2. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast trägt.
12
a) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Ange- messenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" , rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Hier sind keine Umstände aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus, dass die Vermieterfirma nur über einen einzigen Tarif verfügte und dem Kläger eine Preisliste vorlegte, aus der sich der in Anspruch genommene Tarif ergab. In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif erheblich über den in der sogenannten "SchwackeListe" aufgezeigten Tarifen lag und auffällig hoch war, hätte es für den Kläger unter den Umständen des Streitfalls nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen dem Unfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein Zeitraum von ca. zwei Wochen liegt und auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer Tarife bzw. Anbieter sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Unter diesen Umständen reicht allein der Hinweis darauf, dass der konkrete Vermieter keinen anderen Tarif angeboten hat, nicht aus, um anzunehmen, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war.

III.

14
Deshalb wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 34 C 9948/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.07.2005 - 8 S 3757/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/05
Verkündet am:
23. Januar 2007
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter
Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne
weiteres zugänglich war.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - LG Bayreuth
AG Bayreuth
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 16. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes C 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
2
Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom Unfalltag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH zum Tagesmietpreis von 169,00 € an. Es handelte sich um einen "Unfallersatztarif". Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 € in Rechnung. Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 € Grundmiete für 14 Tage im "Unfallersatztarif" zum Tagespreis von 169,00 €.
3
Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich Mietwagenkosten in Höhe von nur 1.259,76 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Mietpreis für 14 Tage von 726,00 € netto im sog. "Normaltarif", zu dem unstreitig ein Fahrzeug der Gruppe 6 in Bayreuth hätte angemietet werden können, den Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 308,00 € und den Zustellkosten in Höhe von 52,00 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Differenzbetrages von 2.014,94 €.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der "Normaltarif" für Selbstzahler in Bayreuth für die Mietzeit nur 726,00 € netto betragen hätte. Der "Unfallersatztarif" mit 2.366,00 € netto übersteige den "Normaltarif" für Selbstzahler damit um mehr als das Dreifache und damit erheblich. Um zu beurteilen, ob dieser Preis dennoch mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, müssten die Betriebskosten des Vermieters und die Risiken, die er im Unfallersatzwagengeschäft einkalkuliere, offen gelegt werden. Der Kläger habe insoweit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren ausreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des gewählten "Unfallersatztarifes" könne auch nicht dahinstehen. Der Kläger behaupte zwar, dass ihm ein "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei. Aber auch insoweit habe er erstinstanzlich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Sein pauschales Vorbringen in zweiter Instanz, er habe sich den Normaltarif kurz vor Weihnachten nicht leisten können , sei überdies verspätet. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen der Autovermieter nicht bekannt gewesen seien. Er habe aufgrund des Mietvertrages gewusst, welche Kosten anfallen würden. Eine laienhafte Wertung dahin, dass diese unverhältnismäßig hoch seien, sei ihm ohne weiteres möglich gewesen. Jedem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich bei absehbaren Kosten von mehr als 3.000 € die Frage aufgedrängt, ob es nicht "billiger geht" und er hätte ein Vergleichsangebot eines anderen Autovermieters eingeholt. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass er sich über die Kosten des Ersatzfahrzeuges keine Gedanken gemacht habe oder dass die Firma U. GmbH keinen günstigeren Tarif anbiete.

II.

6
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der - unbeschränkt zugelassenen - Revision nicht stand.
7
1. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden , es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen , vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853, 854).
8
Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des Klägers, indem es konkrete Angaben zu dessen Kalkulation des Unfallersatztarifs fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag des Klägers sei insoweit gleichwohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2005 eine Stellungnahme des Autovermieters vorgelegt (GA I 134 ff.), die sich u.a. mit den Faktoren befasst, die nach seiner Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Diese mag als unzureichend erscheinen, weil sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - keinerlei Zahlenmaterial enthält und deshalb nicht erkennbar ist, inwieweit der im vorliegenden Fall weit über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif durch die aufgeführten kostenerhöhenden Umstände gerechtfertigt sein könnte. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - mit den in der Stellungnahme erwähnten Faktoren für einen erhöhten Tarif nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Zudem ist die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits am 26. Oktober 2005 geschlossen worden. Die zuvor zitierten Urteile des erkennenden Senats, in denen die Anforderungen an den Vortrag der Parteien bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art präzisiert worden sind, konnten aus zeitlichen Gründen in den Tatsacheninstanzen noch nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen.
9
Zwar macht die Revisionserwiderung im Ansatz mit Recht geltend, der Revisionsbegründung sei nicht zu entnehmen, was, vom richtigen rechtlichen Ansatz ausgehend, ergänzend vorgetragen worden wäre. Doch kann dem Kläger in Anbetracht der auch über den Zeitpunkt der Revisionsbegründung hinaus andauernden Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen ein ergänzender Vortrag vor dem Tatrichter nicht ohne Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten werden.
10
2. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dazu, dass ihm ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei, für unzureichend hält, kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
11
Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
12
Die Revision macht insofern mit Erfolg geltend, der Kläger habe bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er der Empfehlung seiner ihm vertrauten Mercedeswerkstatt gefolgt sei, weil er das Mietfahrzeug umgehend nach dem Unfall am 15. Dezember 2004 habe anmieten müssen, die Unterschiede zwischen einem "Normaltarif" und einem "Unfallersatztarif" seien ihm nicht bekannt gewesen, der Unfall habe sich kurz vor den Weihnachtsfeiertagen ereignet, der Kläger habe aus beruflichen Gründen dringenden Bedarf gehabt, umgehend ein Fahrzeug zu erhalten.
13
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass es diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum erstinstanzlichen Vortrag ist aus- geführt, der Kläger habe sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Lediglich auf den Vortrag des Klägers, ihm seien die verschiedenen Tarife der Autovermieter nicht bekannt gewesen, geht das Berufungsgericht sodann noch näher ein.
14
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kenntnisnahme des Klägervortrags zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder den Kläger, soweit dieser einen dringenden Bedarf aus beruflichen Gründen geltend gemacht hat, zumindest zu einer näheren Darlegung, gegebenenfalls, soweit die Beklagte bestritten haben sollte, unter Beweisantritt aufgefordert hätte.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 C 123/05 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 S 83/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 99/06 Verkündet am:
30. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom
25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif
angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten
wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273, 1274).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insgesamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar- ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfallsituation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszugehen , da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Jedoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachverständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz- tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

II.

5
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
7
2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs nicht ausgeschöpft.
8
Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
9
Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.
10
3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen bleiben.
11
a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.
12
b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).
13
c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.
14
In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.
15
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den "Unfallersatztarif" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen.

III.

16
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben , ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 99/06 Verkündet am:
30. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom
25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif
angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten
wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273, 1274).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insgesamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar- ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfallsituation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszugehen , da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Jedoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachverständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz- tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

II.

5
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
7
2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs nicht ausgeschöpft.
8
Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
9
Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.
10
3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen bleiben.
11
a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.
12
b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).
13
c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.
14
In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.
15
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den "Unfallersatztarif" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen.

III.

16
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben , ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 36/06 Verkündet am:
6. März 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgeschädigten, der sich für
die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs darauf beruft, er habe die Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu
leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt.
BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 14. April 2002 geltend, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Unstreitig ist die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
2
Das beschädigte Fahrzeug wurde erst Ende Mai 2002 repariert. Während der Reparatur mietete der Kläger bei der K-Autovermietung, die auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler anbietet, ein Ersatzfahrzeug für die Zeit vom 23. bis 28. Mai 2002 zu dem dort angebotenen Unfall- ersatztarif an. Die K-Autovermietung berechnete Mietwagenkosten von 1.062,99 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ersetzte vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 585,00 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er mit der Wahl des Unfallersatztarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Zunächst sei zu berücksichtigen , dass zwischen dem Unfall und der Anmietung ein Zeitraum von mehr als einem Monat gelegen, der Kläger sich bei der Anmietung also nicht in einer unfallbedingten Stresssituation befunden habe. Zudem habe er über das Unfallgeschädigten sonst regelmäßig fehlende Problembewusstsein hinsichtlich von Tarifunterschieden verfügt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden und dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch habe der Zeuge S., seinerzeit Mitarbeiter der K-Autovermietung, bekundet, dem Kläger erläutert zu haben, dass der Unfallersatztarif über den normalen Tarifen liege und dass ein Ersatzfahrzeug auch bei der K-Autovermietung zum normalen Tarif angemietet werden könne, wobei der Kunde in diesem Fall eine Kaution hinterlegen und in Vorkasse treten müsse, was der Kläger abgelehnt habe. Der Kläger habe den wirtschaftlicheren Weg der Anmietung zum Normaltarif wählen müssen. Wenn er nicht habe in Vorlage treten wollen, hätte er die Beklagte informieren und zur Vorschusszahlung auffordern müssen. Ein Geschädigter, der bewusst höhere als die objektiv erforderlichen Kosten verursache, könne ohne Rücksprache mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht davon ausgehen, ihm würden diese höheren Kosten in voller Höhe erstattet werden. Auf die Frage der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten komme es bei dieser Sachlage nicht an.

II.

5
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob der vom Geschädigten, hier dem Kläger, beanspruchte Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, keine Feststellungen getroffen hat.
7
Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - z.V.b.).
8
Dies ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Danach kannte der Kläger auf Grund des Schreibens der Beklagten und der Erläuterungen des Zeugen S. die erheblichen Tarifunterschiede im Mietwagenbereich und wusste auch um die Besonderheit des Unfallersatztarifs und darum, dass er einen Mietwagen erheblich günstiger zum Normaltarif anmieten konnte. Gleichwohl hat er es trotz fehlenden Zeitdrucks und dem Angebot der Beklagten, bestehende Zweifelsfragen durch Rücksprache mit ihr zu klären, abgelehnt, das Mietfahrzeug zum Normaltarif anzumieten, weil er nicht bereit war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine rechtlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.
9
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen , in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 350).
10
Für die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, jedoch trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen ergibt. Ein solcher Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat er sich ausschließlich darauf berufen, er sei zu eigenen Leistungen an den Vermieter nicht bereit gewesen, weil seines Erachtens eine dahin gehende rechtliche Verpflichtung zu verneinen sei. Dies ist indes nach der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Revision keineswegs um Fragen der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen, die der Kläger im Jahre 2002 nicht hat voraussehen können und zu denen ihm jedenfalls damals das Problembewusstsein gefehlt haben könnte. Vielmehr geht es schlichtweg um die jedem Geschädigten abzuverlangende nahe liegende Überlegung, dass die Ersatzpflicht eines Dritten nicht die Verursachung unnötiger, wesentlich überhöhter Kosten rechtfertigt. Dazu bedarf es keiner Einsicht in komplexe rechtliche Zusammenhänge, sondern lediglich wirtschaftlicher Vernunft und der sich jedem aufdrängenden Einsicht, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden nicht durch eigenes Verhalten unnötig zu erhöhen. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Er kann sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nicht von sich aus angeboten hat, die erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung zu stellen oder für eine sonstige Sicherung des Mietwagenunternehmens zu sorgen; ob der Kläger nicht ohnehin aus Rechtsgründen verpflichtet war, die Beklagte erforderlichenfalls seinerseits darauf anzusprechen, kann insoweit dahinstehen.
11
Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 27 C 1168/04 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 S 175/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif
im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - LG Wuppertal
AG Mettmann
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Klägerin. Diese wies ihn darauf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlweise auch zu einem wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Allerdings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im Stande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren Unfallersatztarif.
Die Klägerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 €. Die Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 €.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 683,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen , mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem höheren Unfallersatztarif zu. Der Geschädigte habe umfassende Kenntnis von den unterschiedlichen Mietpreisen gehabt und aus freien Stücken den höheren Tarif gewählt. Dies sei aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen. Dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, wegen der Mietwagenkosten zum niedrigeren Normaltarif in Vorleistung zu treten, sei nicht ersichtlich. Der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung stehe nicht entgegen, dass ein Geschädigter zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs mangels Kenntnis von der Reparaturdauer oftmals nicht imstande sei, die Höhe der Mietwagenkosten genau zu beziffern. Dies müsse er in der Regel hinnehmen, da der Normaltarif vergleichsweise niedrig sei. Vorliegend komme hinzu, dass angesichts einer Mietdauer von nur neun Tagen eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichti- gung der zu stellenden Kaution nicht mit außergewöhnlichen finanziellen Belastungen für den Geschädigten verbunden gewesen wäre.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
5
Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streitfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.
6
1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
7
2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung.
8
a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO).
9
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Geschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Revision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.

III.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Richterin Diederichsen ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Müller Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 03.08.2004 - 21 C 84/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 S 82/04 -

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.