Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist der Sohn von Caroline Prinzessin von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Freizeit Revue" (Heft 13/07 vom 21. März 2007) einen Artikel, der sich mit dem Leben des Klägers in New York beschäftigt. Abgedruckt sind zwei Fotos, die jeweils den Kläger zeigen. Die Bildauf- bzw. Nebenschriften lauten: "Wilde Frisur: Andrea Casiraghi" und "So smart und elegant kennt man Andrea in Monaco". Auf das Verlangen des Klägers hat die Beklagte hinsichtlich beider Bilder eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Damit verpflichtet sie sich, es zu unterlassen, den Text des Artikels zu verbreiten. Hinsichtlich der Fotos verpflichtet sich die Beklagte, es zu unterlassen, "in diesem Zusammenhang die folgenden in "Freizeit Revue" Nr. 13/07 vom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 1. Das auf S. 3 links abgedruckte Foto, das u.a. Andrea Casiraghi mit Schal zeigte; 2. das auf S. 3 abgedruckte Foto, das Andrea Casiraghi mit Fliege zeigt."
- 2
- Der Kläger hält diese Erklärung hinsichtlich der Fotos für unzureichend. Er hat deshalb die vorliegende Unterlassungsklage erhoben, mit der er ein generelles Veröffentlichungsverbot erstrebt.
- 3
- Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, die sich nur gegen die Verurteilung hinsichtlich des Fotos Nummer 2 mit der Bildnebenschrift "So smart und elegant kennt man Andrea in Monaco" gerichtet hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 623 veröffentlicht ist (ablehnend dazu Mann, AfP 2008, 566 ff.), hat ausgeführt:
- 5
- Der Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung des Bildnisses folge aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, denn die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme verletze den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild. Zwischen den Parteien bestehe kein .Streit darüber, dass der Gegenstand der Berichterstattung, deren Illustrierung die jetzt noch im Streit stehende Aufnahme gedient habe, nicht ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei. Der Anspruch sei darauf gerichtet, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen. Das ergebe sich aus dem in § 22 Satz 1 KUG ausgesprochenen Rechtssatz, wonach Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung grundsätzlich gar nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau. gestellt werden dürften. So sei dies auch bislang von den Gerichten gehandhabt worden. Der Umfang des Unterlassungsanspruchs sei zwar beschränkt durch die konkrete Verletzungsform. Diese habe aber in der rechtswidrigen Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses gelegen, nicht etwa in der Gesamtveröffentlichung, von der das Bildnis nur einen Teil gebildet habe. Bei der Bestimmung des Anspruchsumfangs danach zu differenzieren, ob das jeweils angegriffene Bildnis als Illustration einer Textberichterstattung oder blank ohne eine solche verbreitet wurde, bestehe kein Anlass. Im Übrigen wäre die abgebildete Person, wollte man die Verletzung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht allein in der Verbreitung des Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer bestimmten Berichterstattung sehen, weitgehend schutzlos gestellt. Denn da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt werde, würde ein Verbot, das darauf gerichtet wäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang der konkret bezeichneten Berichterstattung zu verbreiten, weitgehend leer laufen, indem die abgebildete Person künftige Verbreitungen des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusammenhängen nur jeweils im Erkenntnisverfahren, nicht aber in dem Ordnungsmittel vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam unterbinden könnte. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung , in der sie sich habe verpflichten wollen, das angegriffene Bildnis erneut im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Berichterstattung zu veröffentlichen, sei daher jedenfalls zu eng gewesen, um die Wiederholungsgefahr beseitigen zu können. Der Kläger sei daher entsprechend § 266 BGB nicht gehalten gewesen, die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten anzunehmen.
II.
- 6
- Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, demjenigen, dessen Bildnis in rechtswidriger Weise verbreitet wurde, stehe generell gegen den Verbreiter ein Anspruch darauf zu, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen, so dass im vorliegenden Fall die Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht beseitigt worden sei.
- 7
- 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis- ses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröf- fentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206).
- 8
- 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung geben keinen Anlass, diesen Maßstab in Frage zu stellen.
- 9
- a) Es kann davon ausgegangen werden, dass in früheren Fällen, in denen der erkennende Senat über die Zulässigkeit der Bildberichterstattung der Presse zu urteilen hatte, der Unterlassungsantrag ohne Einschränkung gestellt war. Es ist indes nicht erkennbar, dass in jenen Fällen die Reichweite des Antrags Gegenstand des Streits der Parteien in den Tatsacheninstanzen und im Revisionsverfahren war. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein solcher Unterlassungsausspruch trotz seiner unbedingten Formulierung auf die konkrete Verletzungsform bezieht, wenn er auf einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und der Äußerungs- und Pressefreiheit beruht, muss hier nicht entschieden werden. Soweit die Antragstellung in früheren Fällen Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hat der erkennende Senat geprüft, ob ein generelles Verbot der Verbreitung des Bildnisses deshalb ausgeschlossen ist, weil sich seine Veröffentlichung zukünftig in anderem Zusammenhang als zulässig erweisen könnte, was je nach Lage des Falles bejaht oder verneint worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 224 ff.; 177, 119, 131; vom 28. September 2004 - VI ZR 302/03 - DSB 2004, Nr. 11, S. 17, - VI ZR 303/03 - AfP 2004, 533, 534 und - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84). Eine Divergenz zwischen diesen Entscheidungen besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.
- 10
- b) Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein uneingeschränkter Anspruch des Klägers auf erneute Verbreitung des beanstandeten Bildes ergebe sich aus dem in § 22 Satz 1 KUG ausgesprochenen Rechtssatz. Die Argumentation des Berufungsgerichts beruht auf der These, die konkrete Verletzungsform liege alleine in der ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgten Verbreitung des Bildes, wobei kein Anlass bestehe, danach zu differenzieren , ob das Bild zur Illustration einer Wortberichterstattung oder ohne eine solche erfolge. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Notwendigkeit einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 275, 278 ff. und dazu BVerfGE 120, 180, 197 ff., jeweils m.w.N.).
- 11
- c) Das Berufungsgericht meint, die abgebildete Person wäre weitgehend schutzlos gestellt, wollte man die Verletzung nicht allein in der Verbreitung des Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer be- stimmten Berichterstattung sehen. Da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt werde, würde ein Verbot, das darauf gerichtet wäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang der konkret bezeichneten Berichterstattung zu verbreiten, weitgehend leer laufen , indem die abgebildete Person künftige Verbreitungen des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusammenhängen nur jeweils im Erkenntnisverfahren , nicht aber in dem Ordnungsmittel vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam unterbinden könnte. Dies überzeugt ebenso wenig wie die Überlegungen dazu, dass es schlechthin ausgeschlossen sei, einen Tenor zu finden, der das, was das beklagte Presseorgan zu unterlassen habe, ausreichend genau bezeichne. Ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn der Presseartikel wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung unter Beifügung des zu beanstandenden Fotos sind. Ob dies der Fall ist, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht zu beurteilen. Dazu bedarf es keines in die Einzelheiten gehenden Urteilstenors des Vollstreckungstitels. Vielmehr reicht es aus, dass im Urteilstenor (oder auch in den Gründen) zum Ausdruck kommt, dass das Foto im Zusammenhang mit der erneuten Veröffentlichung der in der Ausgangsberichterstattung gebrachten Mitteilungen nicht erneut veröffentlicht werden darf. Die Reichweite des Verbots hat das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan aufgrund des Urteilstenors und der Gründe des Vollstreckungstitels zu ermitteln.
- 12
- 3. Dem oben (unter 1) dargestellten Maßstab, nach dem auch zu beurteilen ist, ob eine Unterlassungsverpflichtungserklärung des Presseorgans die Wiederholungsgefahr bzw. schon das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage beseitigt, wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
- 13
- a) Mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, das beanstandete Foto nicht mehr "im Zusammenhang" mit der Berichterstattung in "Freizeit Revue" Nr. 13/07 vom 21. März 2007, welche zuvor im Wortlaut wiedergegeben ist, zu veröffentlichen. Damit ist die Wiederholungsgefahr , bezogen auf die konkrete Verletzungsform, entfallen. Denn aus der Erklärung ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass sich die Beklagte verpflichtet, eine erneute Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit der erneuten Veröffentlichung des Textes oder seiner einzelnen Bestandteile zu unterlassen. Die Auslegung der Erklärung dahin, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf eine erneute Veröffentlichung des identischen Gesamttextes beziehe, wie sie das Landgericht und die Revisionserwiderung für richtig halten, wäre erkennbar verfehlt. Sie wäre lebensfremd und eine Berufung der Beklagten auf ein solches Verständnis wäre ersichtlich treuwidrig. Dem Berufungsurteil ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht dieser Auslegung folgt. Es führt insoweit zutreffend aus, dass eine Berichterstattung kaum je wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt wird. Sollte das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht der Auslegung des Landgerichts folgt, wären jedenfalls allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt.
- 14
- b) Es ist nicht auszuschließen, dass das beanstandete Foto in anderem Kontext rechtmäßige Verwendung finden könnte. Ein Sachverhalt, in dem seine Veröffentlichung in jeglichem Zusammenhang unzulässig sein könnte, liegt ersichtlich nicht vor. Es handelt sich um ein kontextneutrales Porträtfoto (vgl. dazu BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 f.), das bei einer zukünftigen Berichterstattung über den Kläger möglicherweise rechtmäßig verwendet werden könnte. Die im Berufungsurteil geäußerten Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine "neutrale Porträtaufnahme" handele, weil erkennbar sei, dass der Kläger einen Gesellschaftsanzug trage, sind unbegründet. Ein Gesellschaftsanzug kann bei zahl- reichen Gelegenheiten getragen werden. Dass das Foto den Bezug zu einem bestimmten gesellschaftlichen Ereignis erkennen lasse, ist weder festgestellt noch ersichtlich.
III.
- 15
- Die Klage ist danach, soweit noch anhängig, abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 450/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 7 U 21/08 -
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Annotations
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.