Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2003 - VI ZR 103/03

bei uns veröffentlicht am16.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 103/03 Verkündet am:
16. Dezember 2003
Kiefer,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt
wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer
Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung
von BGHZ 145, 331).
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des Klägers auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der insolvent gewordenen Firma Gerüstbau A. B. beschränken.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997 befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Firma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.
Mit der ursprünglich gegen die Firma Gerüstbau A.B. gerichteten Klage hat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der früheren Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma Gerüstbau A.B. verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen oder übergegangen seien. Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma Gerüstbau A.B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das gegen sie ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003 hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 86 Ziff. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 begründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene Verfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen und seinen Klageantrag in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157 VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung erworben. Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1953 – VI ZR 203/53 – LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979 - I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. Dezember 1953 (VI ZR 1/52 - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden
Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung, der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zukommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 VVG an, der es dem geschädigten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730).

B.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836 Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solche liege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien, wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen, auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten angewiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem solchen Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen ineinander; auf ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. Vielmehr
komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einen und des anderen Bauhandwerkers an. Die frühere Beklagte sei als Unternehmer jedoch nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen. Nach allen in Betracht kommenden Auslegungskriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht auf den Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüsts mitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das Haftungsprivileg zu seinen Gunsten nicht ein.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemeinschuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837, 847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII verneint.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haftungsfreistellung allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unternehmerin generell nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen wäre. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt
das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71). Das Berufungsgericht ist - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, nicht nachgegangen.
b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedoch deshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat. aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984 m.w.N; BAG, VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO).
bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur Erbringung der ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Gemeinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des Klägers bauten lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf. Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinander. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre Arbeiten , die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den Dachdeckerarbeiten begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann, SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst: OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg, HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Verknüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Imbusch , VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematik erörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübingen , MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsame Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bejahend).
Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma andererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die des Klägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Dagegen war die Tätigkeit des Klägers nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen. Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänzten oder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht. Vielmehr müssen die Aktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen , miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrollieren hatte, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, ohne übrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehler zu rügen. cc) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würde dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht ausreichend Rechnung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruht nämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - BGHZ 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der
Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen Haftungsausschluß nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO, S. 1108). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 220; BAG, aaO; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Wannagat/Waltermann, aaO, Rdn. 11 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 2002, § 106 Anm. 8.2; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmude, Nomos und Ethos, S. 467, 473; Schmitt, Anmerkung zu LM Nr. 4 zu § 106 SGB VII; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; BVerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508; Waltermann, aaO, S. 1229; Wannagat-Waltermann, aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma Tätigen bestand jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdeten sich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma Tätigen Schaden zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeitsablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daß diese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befestigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmaterialien des Klägers (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der
Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabfallen- den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zu treten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die Gerüstbaufirma Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig vom Kläger und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeitenden Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im Verhältnis zur Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerst gering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen. 3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung der Gemeinschuldnerin für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr zuerkannt als er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene, zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich in Bezug genommene Antrag des Klägers enthält zwar die Voraussetzung, daß eine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von über 30% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitig ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbsminderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwischenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegenstandslos.
b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Feststellungsanträge nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die Ersatz-
pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des Klägers auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens ausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessen hat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich noch dargetan.

III.

Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Tenor war lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

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(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen: 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus

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(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versiche

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:

1.
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2.
die abgesonderte Befriedigung oder
3.
eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 283/01 Verkündet am:
29. Oktober 2002
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3) zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend. Er war als Geräteführer bei der Firma D. beschäftigt, die als Subunternehmerin für die Beklagte zu 3), eine GmbH & Co. KG, Baumaßnahmen im Bereich einer Kläranlage durchführte. Der Beklagte zu 1) war der zuständige Vorarbeiter der Beklagten zu 3), der Beklagte zu 2) deren Bauleiter. Am 9. Dezember 1998 wies der Beklagte zu 1) dem Kläger eine Stelle zu, an der er gemeinsam mit einem Kollegen Betonfundamente zersägen und aufstemmen sollte. Im Rahmen dieser Arbeiten ging der Kläger über mehrere Gitterroste , die eine Abwassergrube abdeckten. Einige der Gitterroste waren von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) entfernt worden, um dem Kläger die Sägearbeiten zu ermöglichen. Dieser stürzte von einem losen Gitterrost in die Abwassergrube und zog sich mehrere komplizierte Brüche am Unterschenkel und am Sprunggelenk zu. Er ist nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Der Kläger behauptet, wegen des Entfernens einiger Gitterroste seien die verbliebenen Roste nicht mehr ausreichend befestigt gewesen. Zudem hätten sich diese wegen der durch Baggerarbeiten der Beklagten hervorgerufene Erschütterungen gelöst. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger nach Rücknahme des Rechtsmittels gegen die Beklagten zu 1) und 2) seine Ansprüche nunmehr allein gegen die Beklagte zu 3) weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagten den Unfall schuldhaft verursacht haben. Jedenfalls könnten diese sich auf eine Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII berufen. Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) seien als Angehörige verschiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen, da der vorliegende Sachverhalt durch das bewußte betriebliche Zusammenwirken der Firma D. und der Beklagten zu 3) gekennzeichnet gewesen sei. Wie für die Beklagten zu 1) und 2) schließe § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch für die Beklagte zu 3) eine Haftung für die Unfallfolgen aus. Dies geböten Sinn und Zweck der §§ 104 ff. SGB VII. Das Haftungsprivileg der im Betrieb tätigen Personen werde lediglich von dem in § 104 SGB VII geregelten Haftungsprivileg des Unternehmers abgeleitet. Daher stelle die Annahme einer von dessen Haftungsprivileg völlig losgelösten Haftungsfreistellung der Betriebsangehörigen eine mit dem Gesamtkonzept nicht zu vereinbarende Systemwidrigkeit dar.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die Baustelle, auf der sich der Unfall zugetragen hat, für den Kläger und die Beklagten eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gewesen ist (vgl. zum Verständnis dieses Begriffs Senatsurteile BGHZ 145, 331, 335 f. und vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ange-
fochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die danach gege- bene Haftungsprivilegierung für die Beklagten zu 1) und 2) auf die Beklagte zu 3) erstreckt. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, greift die Haftungsprivilegierung grundsätzlich für die beteiligten Unternehmer nicht ein (Senatsurteile BGHZ 148, 214, 216 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107). Nur ausnahmsweise kommt die Haftungsfreistellung dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich insbesondere in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft findet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220 f.; BGHZ 148, 209, 212 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107). Dies hat der erkennende Senat in den genannten Urteilen eingehend dargelegt. Er hält auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur (Imbusch, VersR 2001, 1485 ff.; Tischendorf, VersR 2002, 1188 ff.; zustimmend hingegen: Otto NZV 2002, 10 ff.; Grüneberg, BGH Report 2001, 682 f.; vgl. auch Lemcke, r+s 2001, 371) an seiner Auffassung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die früheren Urteile Bezug. Danach erfordert eine Haftungsprivilegierung des Unternehmers grundsätzlich dessen eigene Tätigkeit auf der gemeinsamen Betriebsstätte. Ob im Hinblick auf die Rechtsform der Beklagten zu 3) überhaupt die Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt sein können, ist zweifelhaft, weil die Beklagte als GmbH & Co. KG nicht selbst auf der Baustelle tätig sein konnte. Die Frage, ob insoweit auf ihre Organe oder die Organe ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin abzustellen wäre, bedarf indessen im Streitfall keiner abschließenden
Beurteilung. Der Sachverhalt läßt nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen , daß ein solches Organ auf der Betriebsstätte tätig gewesen sein könnte.

III.

Unter diesen Umständen wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 3) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zurückzuverweisen.
Müller Wellner Pauge
Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 434/01 Verkündet am:
24. Juni 2003
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die
Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst
auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft
durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses
ausgeschlossen sein.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls vom 12. Dezember 1997 auf Ersatz materieller Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren [vertretungsberechtigte ] Gesellschafter der Beklagte zu 2 und seine Ehefrau sind. Die Gesellschaft betreibt einen Kurierdienst, für den die Klägerin als Subunternehmerin Büchersendungen auslieferte.
Die Übernahme der Sendungen erfolgte jeweils in der Lagerhalle der Beklagten zu 1. Dort wurden die für verschiedene Empfänger bestimmten Sendungen in Gitterboxen mit einem Lkw angeliefert, der von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 mit einem Gabelstapler entladen wurde. Für eine Tour bestimmte
Gitterboxen wurden zu dem Ladeplatz des dafür zuständigen Subunternehmers gebracht. Dieser entnahm die einzelnen Bücherpakete, kontrollierte, ob sie zu seiner Tour gehörten, und lud sie sodann in seinen Transporter. Soweit eine Sammelbox Büchersendungen für unterschiedliche Touren enthielt, wurden die Pakete von den betreffenden Subunternehmern nach den jeweils von ihnen zu bedienenden Touren sortiert.
Als der Beklagte zu 2 am Unfalltag eine Gitterbox mit einem Gabelstapler zum Ladeplatz der Klägerin bringen wollte, kam eine Ecke der Box mit einer Bodenunebenheit in Berührung. Hierdurch kippte die Gitterbox von der Gabel und verletzte die Klägerin an der linken Schulter.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen für die Klägerin erbracht. Diese meint, der Beklagte zu 2 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Deshalb habe sie Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet diese sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Haftung der Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme nicht nur dem Beklagten zu 2 zugute, der selbst in der Lagerhalle tätig geworden sei, sondern müsse auch für die Beklagte zu 1 gelten; andernfalls liefe die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 letztlich leer.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f. und vom 8. April 2003 - VI ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002,
573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507).
Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seinen Feststellungen nur den Vortrag in der Klageschrift zugrunde gelegt und nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen später dahin korrigiert habe, daß sie beim Entladen des Lkw nicht mitgewirkt habe. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung verfahrensfehlerfrei entscheidend auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung gestützt. Danach gehörte es zum Aufgabenbereich der Klägerin, die in den Gitterboxen befindliche Ware zu kontrollieren , falsch zugeordnete Pakete auszusondern und, wenn dazu Zeit war, die in der Sammelbox befindlichen Pakete zu sortieren und dem Kollegen zu bringen, für dessen Tour die betreffende Ware bestimmt war. Bei dieser Sachlage trafen die Klägerin und der Beklagte zu 2 in der Lagerhalle nicht rein zufällig aufeinander. Ihre Tätigkeiten vollzogen sich auch nicht beziehungslos nebeneinander. Auch wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2 nicht beim Entladen des Lkw half, so war sie doch an dem gemeinsamen Warenumschlag beteiligt, weil sie bei jeder Tour die Bücher in der beschriebenen Weise sortierte. Ob das Merkmal einer gemeinsamen Betriebsstätte erfüllt wäre, wenn sich ihre Tätigkeit darin erschöpft hätte, bereitgestellte Ware abzuholen, kann dahin stehen, denn hier ging es nicht, wie die Revision meint, um das bloße Abholen von Waren , die ein anderer Unternehmer auf einem dafür bestimmten Platz abgestellt hatte. Einer Arbeitsverknüpfung steht auch nicht entgegen, daß für die Anlieferung und den Weitertransport der Waren getrennte Übergabeplätze eingerichtet waren. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nämlich nicht darin, für sie bestimmte Ware entgegenzunehmen und weiterzubefördern. Je nach Arbeitsanfall oblag ihr zusätzlich - neben der Kontrolle der in der Gitterbox befindlichen
Pakete und Behältnisse und der Weitergabe der nicht für ihre Tour bestimmten Sendungen an den dafür zuständigen Subunternehmer - auch die Sortierung der in der Sammelbox befindlichen Pakete und deren Weiterleitung an andere Subunternehmer. Bei dieser Sachlage handelte es sich um betriebliche Tätigkeiten , die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergriffen, miteinander verknüpft waren, sich gegenseitig ergänzten und unterstützten.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 2 unfallversichert war. Allerdings kann die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII dem für ein Unternehmen Tätigen, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat, nur zugute kommen, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212 m.w.N.), denn unabdingbare Voraussetzung des Haftungsprivilegs ist, daß der Schädiger selbst zu den versicherten Personen zählt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 198 bestimmt). Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2 Versicherter war. Dieser Umstand ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in den Vorinstanzen nie in Zweifel gezogen worden und wird letztlich auch von der Revision nicht ernstlich in Frage gestellt.
3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine etwaige Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 könne diesen nur dann wirksam vor einer Inanspruchnahme durch die Geschädigte schützen, wenn das Haftungsprivileg auch für die Beklagte zu 1 gelte.

a) Die Frage nach einer Geltung des Haftungsprivilegs für die Beklagte zu 1 stellt sich allerdings nur dann, wenn diese für ein Handeln des Beklagten zu 2 einzustehen hätte. Das erscheint nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen.
aa) Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1 gem. § 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, sind allerdings nicht ersichtlich. Voraussetzung dafür wäre, daß der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1 war. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht im allgemeinen kein Weisungsrecht gegenüber ihren Gesellschaftern zu (vgl. BGHZ 45, 311, 313). Daß die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Streitfall anders gelagert gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf.
bb) Ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln des Beklagten zu 2 könnte der Beklagten zu 1 aber analog § 31 BGB zuzurechnen sein. Diese Vorschrift ist, wie der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Auffassung (vgl. BGHZ 45, 311, 312; Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 - VersR 1975, 329, 331) nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - VersR 2003, 650, 651, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. dazu Ulmer, ZIP 2003, 1113 ff.; kritisch Altmeppen , NJW 2003, 1553 ff.). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird dem allgemein vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (vgl. BGHZ 146, 341) Rechnung getragen. Die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich insoweit nicht (mehr) von derjenigen der OHG, bei der die
Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondere auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschafter , und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen diese Haftungsgrundsätze allerdings bei deliktischem Handeln eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts im Einzelfall zum Tragen kommen, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere könnte durchaus zweifelhaft sein, ob die deliktische Schadenszufügung in einem Fall der vorliegenden Art "in Ausübung der (dem Gesellschafter) zustehenden (organschaftlichen) Verrichtungen" begangen worden ist (vgl. dazu K. Schmidt, NJW 2003, 1897, 1904). Diese Problematik bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung.

b) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 sind nämlich jedenfalls mittelbar wegen der auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII beruhenden Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ausgeschlossen.
aa) Die Revisionserwiderung ist der Auffassung, die Haftungsbefreiung gelte auch für die Beklagte zu 1; das ergebe sich schon aus § 31 BGB. Richtig ist, daß diese Vorschrift keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm ist und deshalb voraussetzt, daß der verfassungsgemäße Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 299, 302). Ob es an dieser Voraussetzung schon deswegen fehlt, weil der Beklagte zu 2 selbst haftungsprivilegiert ist, kann im Streitfall offenbleiben.
bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII der Beklagten zu 1 deswegen zugute kommen, weil die Privilegierung andernfalls gegenüber dem Beklagten zu 2 leerliefe. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung gilt die Haftungsprivilegierung bei vorübergehenden Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte allerdings nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 217). Ob dazu auch die Beklagte zu 1 zu rechnen ist, erscheint zweifelhaft.
Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Haftungszurechnung gem. § 31 BGB dazu führt, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben deren vertretungsbefugten Gesellschaftern (vgl. BSGE 61, 15, 17) auch die Gesellschaft selbst als Unternehmer im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII anzusehen , denn die gesetzliche Haftungsprivilegierung knüpft nicht an die Unternehmereigenschaft an, sondern an das Tätigwerden auf der gemeinsamen Betriebsstätte.
Zwar könnte nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellung eine Ausdehnung auf die Beklagte zu 1 zu erwägen sein. Denn die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in dem Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 220). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil und müssen dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinnehmen, daß sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Um eine solche auf
Gegenseitigkeit angelegte Haftungsbefreiung im Falle des auf der Betriebs- stätte tätigen Gesellschafters bürgerlichen Rechts zu erreichen, könnte erwogen werden, die Privilegierung nicht ihm selbst, sondern auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen. Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte zu 2, wäre er Geschädigter, den gesetzlichen Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen müßte. Wenn andererseits als Schädiger zwar er selbst, nicht aber auch seine Gesellschaft privilegiert wäre und diese dem Geschädigten daher in vollem Umfang Ersatz zu leisten hätte, käme dem tätig gewordenen Gesellschafter der mit der gesetzlichen Regelung bezweckte Vorteil letztlich nicht zugute, wenn er für die Verbindlichkeit der Gesellschaft analog § 128 Satz 1 HGB persönlich einzustehen hätte. Denn der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der akzessorischen Haftung findet entsprechende Anwendung auch auf gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341, 357; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO mit Anm. Reiff; vgl. auch Dauner-Lieb, DStR 2001, 356, 358 f.; Wiegand, SchiedsVZ 2003, 52, 57; Altmeppen, NJW 2003, aaO; K. Schmidt, aaO, S. 1900 f.). Die Frage, ob dieser Grundsatz stets dazu führt, die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII normierte Haftungsbefreiung auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen, bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
cc) In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist eine Inanspruchnahme der Gesellschaft jedenfalls nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-
verteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung , wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt: §§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 53 ff.). Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Privilegierten im Innenverhältnis entfiele, wenn man das Haftungsprivileg wegdenkt (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 54). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteil BGHZ 110, 114, 119).
Diese Grundsätze kommen im Streitfall zum Tragen. Für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten zu 2 hätten dieser und die Beklagte zu 1 entsprechend §§ 823, 31, 840 Abs. 1 BGB gegebenenfalls als Gesamtschuldner einzustehen. Da der Beklagte zu 2 den Schaden allein verursacht hat und Anhaltspunkte für eine Mitverantwortung der Beklagten zu 1 nicht ersichtlich sind, hätte er gem. § 426 BGB im Innenverhältnis der beiden Gesamtschuldner den "Verantwortungsteil" allein zu tragen und in vollem Umfang für den Schaden aufzukommen, wenn man das in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Haftungsprivileg wegdenkt. Da diese Haftungsfreistellung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden darf, wä-
re es der Beklagten zu 1 verwehrt, den Beklagten zu 2 im Innenverhältnis auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Weil jedoch die Beklagte zu 1 für den Schaden ersichtlich nicht verantwortlich ist, auf sie also kein "Verantwortungsteil" in dem oben dargelegten Sinne entfällt, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sie (endgültig) gleichwohl für den Schaden - und zwar in vollem Umfang - einzustehen hätte. Damit ist vorliegend ein Fall des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gegeben, der im Ergebnis dazu führt, daß die Klägerin - eine Haftung der Gesellschaft vorausgesetzt - schon im Außenverhältnis mit Ansprüchen gegen die für die Schadenszufügung nicht verantwortliche Beklagte zu 1 ausgeschlossen ist.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 251/02 Verkündet am:
8. April 2003
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten
auf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten
errichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise
abbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem anderen
Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig
befestigten Teil des Gerüsts stürzt.
BGH, Urteil vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten für materielle und zukünftige immaterielle Schäden aufgrund eines Unfalls vom 21. September 1999. Der Kläger ist Beschäftigter der G. Holzbau GmbH, die als Subunternehmerin beauftragt war, auf dem Dach der Königlich Norwegischen Residenz in Berlin eine Holzverkleidung anzubringen. Der Beklagte, ein selbständiger Tischler, hatte - ebenfalls als Subunternehmer - den Auftrag, an dem Gebäude Türen einzusetzen und Fenster zu verglasen. Der dreistöckige Neubau war von einem 8 m hohen Arbeits- und Schutzgerüst umstellt, welches ein Drittunternehmer errichtet hatte. Um Türen besser einbauen zu können, hatten der Beklagte und seine Hilfskräfte das Gerüst am Vortag teilweise abgebaut und anschließend nur unvollständig wieder aufgebaut. So war auf der vierten Gerüstlage eine Laufbohle nur lose aufgelegt.
Als der Kläger diese Bohle vom Dach aus betrat, rutschte sie von der Gerüststange. Der Kläger stürzte etwa 8 m tief und zog sich schwere Verletzungen zu. Er hat den Beklagten auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2002, 331 = NZV 2002, 561 veröffentlicht ist, meint, die Haftung des Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme dem Beklagten als selbst mitarbeitendem Unternehmer zugute. Sie sei auch nicht wegen vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen, denn der Beklagte habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.

II.


Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bejaht. Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Entscheidung, daß sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen , wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.). Die Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen. An diesem Verständnis des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte, das auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Dahm, SozVers 2001, 208 ff.; ders., r+s 2001, 397, 398; Rolfs, DB 2001, 2294, 2296; Freyberger, MDR 2001, 541, 542; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1229; im wesentlichen auch Imbusch, VersR 2001, 547, 550; Höher, VersR 2001, 372; kritisch hingegen Otto, NZV 2002, 10 ff.), hält der Senat fest.
2. Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten Begriffsmerkmale, wonach es erforderlich ist, daß die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Das ist nicht
schon dann der Fall, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen oder dieselbe Baustelleneinrichtung benutzen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als dieselbe Betriebsstätte , weshalb das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen nicht ausreichend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO sowie BAG, aaO unter II.3.d). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Eine gemeinsame Betriebsstätte erfordert vielmehr eine Arbeitsverknüpfung (BAG, aaO). Diese ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten gegeben, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind (Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO).
3. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier nicht erfüllt.

a) Die vom Kläger anzubringende Holzverkleidung auf dem Dach hatte mit den von dem Beklagten einzusetzenden Türen und Fenstern nichts zu tun. Der Umstand, daß beide Tätigkeiten letztlich demselben Ziel, nämlich der Errichtung desselben Gebäudes dienten, genügt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht. Für den Begriff der gemeinsamen Betriebstätte ist vielmehr erforderlich, daß bei betrieblichen Aktivitäten einzelne Maßnahmen ineinandergreifen , miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese Voraussetzung ist hier auch nicht deshalb erfüllt, weil sich der Unfall auf einem Gerüst ereignet hat, welches der Beklagte teilweise demontiert und anschließend unvollständig wieder aufgebaut hatte. Die von dem Beklagten an dem vorhandenen Gerüst vorgenommenen Veränderungen zielten nicht darauf ab, die Tätigkeiten des Klägers (Anbringung der Dachverkleidung) zu ergänzen
oder zu unterstützen, sondern erfolgten allein deshalb, um die eigenen Arbeiten (Einsetzen von Türen), bei deren Ausführung das Gerüst störte, zu ermöglichen. Zwar waren die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen in der Weise mit den Aktivitäten des Klägers verknüpft, daß sie rein faktisch in dessen Arbeitsablauf eingriffen, doch geschah dies gerade nicht, um dessen Tätigkeiten zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Im Gegenteil führten sie zwangsläufig dazu, daß die Ausführung der Arbeiten des Klägers behindert und erschwert und der Kläger selbst gefährdet wurde.

b) Allerdings kann eine Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich zwar nicht sachlich ergänzen oder unterstützen , die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. OLG Schleswig, aaO mit NA-Beschluß des Senats). Eine solche Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander im Arbeitsablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - NJW 2002, 3334, 3335, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat es im Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht gegeben. Der Beklagte hat vielmehr ohne jede Absprache Teile des Gerüsts demontiert. Mit dieser Vorgehensweise hat er nicht dazu beigetragen, die betrieblichen Aktivitäten des Klägers in irgendeiner Weise zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Arbeitsverknüpfung.

III.


Nach alledem kann die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Klageabweisung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 434/01 Verkündet am:
24. Juni 2003
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die
Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst
auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft
durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses
ausgeschlossen sein.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls vom 12. Dezember 1997 auf Ersatz materieller Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren [vertretungsberechtigte ] Gesellschafter der Beklagte zu 2 und seine Ehefrau sind. Die Gesellschaft betreibt einen Kurierdienst, für den die Klägerin als Subunternehmerin Büchersendungen auslieferte.
Die Übernahme der Sendungen erfolgte jeweils in der Lagerhalle der Beklagten zu 1. Dort wurden die für verschiedene Empfänger bestimmten Sendungen in Gitterboxen mit einem Lkw angeliefert, der von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 mit einem Gabelstapler entladen wurde. Für eine Tour bestimmte
Gitterboxen wurden zu dem Ladeplatz des dafür zuständigen Subunternehmers gebracht. Dieser entnahm die einzelnen Bücherpakete, kontrollierte, ob sie zu seiner Tour gehörten, und lud sie sodann in seinen Transporter. Soweit eine Sammelbox Büchersendungen für unterschiedliche Touren enthielt, wurden die Pakete von den betreffenden Subunternehmern nach den jeweils von ihnen zu bedienenden Touren sortiert.
Als der Beklagte zu 2 am Unfalltag eine Gitterbox mit einem Gabelstapler zum Ladeplatz der Klägerin bringen wollte, kam eine Ecke der Box mit einer Bodenunebenheit in Berührung. Hierdurch kippte die Gitterbox von der Gabel und verletzte die Klägerin an der linken Schulter.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen für die Klägerin erbracht. Diese meint, der Beklagte zu 2 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Deshalb habe sie Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet diese sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Haftung der Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme nicht nur dem Beklagten zu 2 zugute, der selbst in der Lagerhalle tätig geworden sei, sondern müsse auch für die Beklagte zu 1 gelten; andernfalls liefe die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 letztlich leer.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f. und vom 8. April 2003 - VI ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002,
573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507).
Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seinen Feststellungen nur den Vortrag in der Klageschrift zugrunde gelegt und nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen später dahin korrigiert habe, daß sie beim Entladen des Lkw nicht mitgewirkt habe. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung verfahrensfehlerfrei entscheidend auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung gestützt. Danach gehörte es zum Aufgabenbereich der Klägerin, die in den Gitterboxen befindliche Ware zu kontrollieren , falsch zugeordnete Pakete auszusondern und, wenn dazu Zeit war, die in der Sammelbox befindlichen Pakete zu sortieren und dem Kollegen zu bringen, für dessen Tour die betreffende Ware bestimmt war. Bei dieser Sachlage trafen die Klägerin und der Beklagte zu 2 in der Lagerhalle nicht rein zufällig aufeinander. Ihre Tätigkeiten vollzogen sich auch nicht beziehungslos nebeneinander. Auch wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2 nicht beim Entladen des Lkw half, so war sie doch an dem gemeinsamen Warenumschlag beteiligt, weil sie bei jeder Tour die Bücher in der beschriebenen Weise sortierte. Ob das Merkmal einer gemeinsamen Betriebsstätte erfüllt wäre, wenn sich ihre Tätigkeit darin erschöpft hätte, bereitgestellte Ware abzuholen, kann dahin stehen, denn hier ging es nicht, wie die Revision meint, um das bloße Abholen von Waren , die ein anderer Unternehmer auf einem dafür bestimmten Platz abgestellt hatte. Einer Arbeitsverknüpfung steht auch nicht entgegen, daß für die Anlieferung und den Weitertransport der Waren getrennte Übergabeplätze eingerichtet waren. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nämlich nicht darin, für sie bestimmte Ware entgegenzunehmen und weiterzubefördern. Je nach Arbeitsanfall oblag ihr zusätzlich - neben der Kontrolle der in der Gitterbox befindlichen
Pakete und Behältnisse und der Weitergabe der nicht für ihre Tour bestimmten Sendungen an den dafür zuständigen Subunternehmer - auch die Sortierung der in der Sammelbox befindlichen Pakete und deren Weiterleitung an andere Subunternehmer. Bei dieser Sachlage handelte es sich um betriebliche Tätigkeiten , die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergriffen, miteinander verknüpft waren, sich gegenseitig ergänzten und unterstützten.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 2 unfallversichert war. Allerdings kann die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII dem für ein Unternehmen Tätigen, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat, nur zugute kommen, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212 m.w.N.), denn unabdingbare Voraussetzung des Haftungsprivilegs ist, daß der Schädiger selbst zu den versicherten Personen zählt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 198 bestimmt). Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2 Versicherter war. Dieser Umstand ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in den Vorinstanzen nie in Zweifel gezogen worden und wird letztlich auch von der Revision nicht ernstlich in Frage gestellt.
3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine etwaige Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 könne diesen nur dann wirksam vor einer Inanspruchnahme durch die Geschädigte schützen, wenn das Haftungsprivileg auch für die Beklagte zu 1 gelte.

a) Die Frage nach einer Geltung des Haftungsprivilegs für die Beklagte zu 1 stellt sich allerdings nur dann, wenn diese für ein Handeln des Beklagten zu 2 einzustehen hätte. Das erscheint nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen.
aa) Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1 gem. § 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, sind allerdings nicht ersichtlich. Voraussetzung dafür wäre, daß der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1 war. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht im allgemeinen kein Weisungsrecht gegenüber ihren Gesellschaftern zu (vgl. BGHZ 45, 311, 313). Daß die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Streitfall anders gelagert gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf.
bb) Ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln des Beklagten zu 2 könnte der Beklagten zu 1 aber analog § 31 BGB zuzurechnen sein. Diese Vorschrift ist, wie der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Auffassung (vgl. BGHZ 45, 311, 312; Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 - VersR 1975, 329, 331) nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - VersR 2003, 650, 651, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. dazu Ulmer, ZIP 2003, 1113 ff.; kritisch Altmeppen , NJW 2003, 1553 ff.). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird dem allgemein vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (vgl. BGHZ 146, 341) Rechnung getragen. Die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich insoweit nicht (mehr) von derjenigen der OHG, bei der die
Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondere auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschafter , und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen diese Haftungsgrundsätze allerdings bei deliktischem Handeln eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts im Einzelfall zum Tragen kommen, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere könnte durchaus zweifelhaft sein, ob die deliktische Schadenszufügung in einem Fall der vorliegenden Art "in Ausübung der (dem Gesellschafter) zustehenden (organschaftlichen) Verrichtungen" begangen worden ist (vgl. dazu K. Schmidt, NJW 2003, 1897, 1904). Diese Problematik bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung.

b) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 sind nämlich jedenfalls mittelbar wegen der auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII beruhenden Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ausgeschlossen.
aa) Die Revisionserwiderung ist der Auffassung, die Haftungsbefreiung gelte auch für die Beklagte zu 1; das ergebe sich schon aus § 31 BGB. Richtig ist, daß diese Vorschrift keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm ist und deshalb voraussetzt, daß der verfassungsgemäße Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 299, 302). Ob es an dieser Voraussetzung schon deswegen fehlt, weil der Beklagte zu 2 selbst haftungsprivilegiert ist, kann im Streitfall offenbleiben.
bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII der Beklagten zu 1 deswegen zugute kommen, weil die Privilegierung andernfalls gegenüber dem Beklagten zu 2 leerliefe. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung gilt die Haftungsprivilegierung bei vorübergehenden Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte allerdings nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 217). Ob dazu auch die Beklagte zu 1 zu rechnen ist, erscheint zweifelhaft.
Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Haftungszurechnung gem. § 31 BGB dazu führt, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben deren vertretungsbefugten Gesellschaftern (vgl. BSGE 61, 15, 17) auch die Gesellschaft selbst als Unternehmer im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII anzusehen , denn die gesetzliche Haftungsprivilegierung knüpft nicht an die Unternehmereigenschaft an, sondern an das Tätigwerden auf der gemeinsamen Betriebsstätte.
Zwar könnte nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellung eine Ausdehnung auf die Beklagte zu 1 zu erwägen sein. Denn die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in dem Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 220). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil und müssen dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinnehmen, daß sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Um eine solche auf
Gegenseitigkeit angelegte Haftungsbefreiung im Falle des auf der Betriebs- stätte tätigen Gesellschafters bürgerlichen Rechts zu erreichen, könnte erwogen werden, die Privilegierung nicht ihm selbst, sondern auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen. Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte zu 2, wäre er Geschädigter, den gesetzlichen Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen müßte. Wenn andererseits als Schädiger zwar er selbst, nicht aber auch seine Gesellschaft privilegiert wäre und diese dem Geschädigten daher in vollem Umfang Ersatz zu leisten hätte, käme dem tätig gewordenen Gesellschafter der mit der gesetzlichen Regelung bezweckte Vorteil letztlich nicht zugute, wenn er für die Verbindlichkeit der Gesellschaft analog § 128 Satz 1 HGB persönlich einzustehen hätte. Denn der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der akzessorischen Haftung findet entsprechende Anwendung auch auf gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341, 357; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO mit Anm. Reiff; vgl. auch Dauner-Lieb, DStR 2001, 356, 358 f.; Wiegand, SchiedsVZ 2003, 52, 57; Altmeppen, NJW 2003, aaO; K. Schmidt, aaO, S. 1900 f.). Die Frage, ob dieser Grundsatz stets dazu führt, die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII normierte Haftungsbefreiung auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen, bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
cc) In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist eine Inanspruchnahme der Gesellschaft jedenfalls nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-
verteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung , wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt: §§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 53 ff.). Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Privilegierten im Innenverhältnis entfiele, wenn man das Haftungsprivileg wegdenkt (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 54). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteil BGHZ 110, 114, 119).
Diese Grundsätze kommen im Streitfall zum Tragen. Für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten zu 2 hätten dieser und die Beklagte zu 1 entsprechend §§ 823, 31, 840 Abs. 1 BGB gegebenenfalls als Gesamtschuldner einzustehen. Da der Beklagte zu 2 den Schaden allein verursacht hat und Anhaltspunkte für eine Mitverantwortung der Beklagten zu 1 nicht ersichtlich sind, hätte er gem. § 426 BGB im Innenverhältnis der beiden Gesamtschuldner den "Verantwortungsteil" allein zu tragen und in vollem Umfang für den Schaden aufzukommen, wenn man das in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Haftungsprivileg wegdenkt. Da diese Haftungsfreistellung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden darf, wä-
re es der Beklagten zu 1 verwehrt, den Beklagten zu 2 im Innenverhältnis auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Weil jedoch die Beklagte zu 1 für den Schaden ersichtlich nicht verantwortlich ist, auf sie also kein "Verantwortungsteil" in dem oben dargelegten Sinne entfällt, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sie (endgültig) gleichwohl für den Schaden - und zwar in vollem Umfang - einzustehen hätte. Damit ist vorliegend ein Fall des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gegeben, der im Ergebnis dazu führt, daß die Klägerin - eine Haftung der Gesellschaft vorausgesetzt - schon im Außenverhältnis mit Ansprüchen gegen die für die Schadenszufügung nicht verantwortliche Beklagte zu 1 ausgeschlossen ist.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 251/02 Verkündet am:
8. April 2003
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten
auf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten
errichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise
abbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem anderen
Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig
befestigten Teil des Gerüsts stürzt.
BGH, Urteil vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten für materielle und zukünftige immaterielle Schäden aufgrund eines Unfalls vom 21. September 1999. Der Kläger ist Beschäftigter der G. Holzbau GmbH, die als Subunternehmerin beauftragt war, auf dem Dach der Königlich Norwegischen Residenz in Berlin eine Holzverkleidung anzubringen. Der Beklagte, ein selbständiger Tischler, hatte - ebenfalls als Subunternehmer - den Auftrag, an dem Gebäude Türen einzusetzen und Fenster zu verglasen. Der dreistöckige Neubau war von einem 8 m hohen Arbeits- und Schutzgerüst umstellt, welches ein Drittunternehmer errichtet hatte. Um Türen besser einbauen zu können, hatten der Beklagte und seine Hilfskräfte das Gerüst am Vortag teilweise abgebaut und anschließend nur unvollständig wieder aufgebaut. So war auf der vierten Gerüstlage eine Laufbohle nur lose aufgelegt.
Als der Kläger diese Bohle vom Dach aus betrat, rutschte sie von der Gerüststange. Der Kläger stürzte etwa 8 m tief und zog sich schwere Verletzungen zu. Er hat den Beklagten auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2002, 331 = NZV 2002, 561 veröffentlicht ist, meint, die Haftung des Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme dem Beklagten als selbst mitarbeitendem Unternehmer zugute. Sie sei auch nicht wegen vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen, denn der Beklagte habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.

II.


Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bejaht. Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Entscheidung, daß sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen , wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.). Die Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen. An diesem Verständnis des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte, das auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Dahm, SozVers 2001, 208 ff.; ders., r+s 2001, 397, 398; Rolfs, DB 2001, 2294, 2296; Freyberger, MDR 2001, 541, 542; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1229; im wesentlichen auch Imbusch, VersR 2001, 547, 550; Höher, VersR 2001, 372; kritisch hingegen Otto, NZV 2002, 10 ff.), hält der Senat fest.
2. Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten Begriffsmerkmale, wonach es erforderlich ist, daß die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Das ist nicht
schon dann der Fall, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen oder dieselbe Baustelleneinrichtung benutzen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als dieselbe Betriebsstätte , weshalb das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen nicht ausreichend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO sowie BAG, aaO unter II.3.d). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Eine gemeinsame Betriebsstätte erfordert vielmehr eine Arbeitsverknüpfung (BAG, aaO). Diese ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten gegeben, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind (Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO).
3. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier nicht erfüllt.

a) Die vom Kläger anzubringende Holzverkleidung auf dem Dach hatte mit den von dem Beklagten einzusetzenden Türen und Fenstern nichts zu tun. Der Umstand, daß beide Tätigkeiten letztlich demselben Ziel, nämlich der Errichtung desselben Gebäudes dienten, genügt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht. Für den Begriff der gemeinsamen Betriebstätte ist vielmehr erforderlich, daß bei betrieblichen Aktivitäten einzelne Maßnahmen ineinandergreifen , miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese Voraussetzung ist hier auch nicht deshalb erfüllt, weil sich der Unfall auf einem Gerüst ereignet hat, welches der Beklagte teilweise demontiert und anschließend unvollständig wieder aufgebaut hatte. Die von dem Beklagten an dem vorhandenen Gerüst vorgenommenen Veränderungen zielten nicht darauf ab, die Tätigkeiten des Klägers (Anbringung der Dachverkleidung) zu ergänzen
oder zu unterstützen, sondern erfolgten allein deshalb, um die eigenen Arbeiten (Einsetzen von Türen), bei deren Ausführung das Gerüst störte, zu ermöglichen. Zwar waren die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen in der Weise mit den Aktivitäten des Klägers verknüpft, daß sie rein faktisch in dessen Arbeitsablauf eingriffen, doch geschah dies gerade nicht, um dessen Tätigkeiten zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Im Gegenteil führten sie zwangsläufig dazu, daß die Ausführung der Arbeiten des Klägers behindert und erschwert und der Kläger selbst gefährdet wurde.

b) Allerdings kann eine Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich zwar nicht sachlich ergänzen oder unterstützen , die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. OLG Schleswig, aaO mit NA-Beschluß des Senats). Eine solche Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander im Arbeitsablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - NJW 2002, 3334, 3335, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat es im Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht gegeben. Der Beklagte hat vielmehr ohne jede Absprache Teile des Gerüsts demontiert. Mit dieser Vorgehensweise hat er nicht dazu beigetragen, die betrieblichen Aktivitäten des Klägers in irgendeiner Weise zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Arbeitsverknüpfung.

III.


Nach alledem kann die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Klageabweisung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 434/01 Verkündet am:
24. Juni 2003
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die
Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst
auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft
durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses
ausgeschlossen sein.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls vom 12. Dezember 1997 auf Ersatz materieller Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren [vertretungsberechtigte ] Gesellschafter der Beklagte zu 2 und seine Ehefrau sind. Die Gesellschaft betreibt einen Kurierdienst, für den die Klägerin als Subunternehmerin Büchersendungen auslieferte.
Die Übernahme der Sendungen erfolgte jeweils in der Lagerhalle der Beklagten zu 1. Dort wurden die für verschiedene Empfänger bestimmten Sendungen in Gitterboxen mit einem Lkw angeliefert, der von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 mit einem Gabelstapler entladen wurde. Für eine Tour bestimmte
Gitterboxen wurden zu dem Ladeplatz des dafür zuständigen Subunternehmers gebracht. Dieser entnahm die einzelnen Bücherpakete, kontrollierte, ob sie zu seiner Tour gehörten, und lud sie sodann in seinen Transporter. Soweit eine Sammelbox Büchersendungen für unterschiedliche Touren enthielt, wurden die Pakete von den betreffenden Subunternehmern nach den jeweils von ihnen zu bedienenden Touren sortiert.
Als der Beklagte zu 2 am Unfalltag eine Gitterbox mit einem Gabelstapler zum Ladeplatz der Klägerin bringen wollte, kam eine Ecke der Box mit einer Bodenunebenheit in Berührung. Hierdurch kippte die Gitterbox von der Gabel und verletzte die Klägerin an der linken Schulter.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen für die Klägerin erbracht. Diese meint, der Beklagte zu 2 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Deshalb habe sie Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet diese sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Haftung der Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme nicht nur dem Beklagten zu 2 zugute, der selbst in der Lagerhalle tätig geworden sei, sondern müsse auch für die Beklagte zu 1 gelten; andernfalls liefe die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 letztlich leer.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f. und vom 8. April 2003 - VI ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002,
573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507).
Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seinen Feststellungen nur den Vortrag in der Klageschrift zugrunde gelegt und nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen später dahin korrigiert habe, daß sie beim Entladen des Lkw nicht mitgewirkt habe. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung verfahrensfehlerfrei entscheidend auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung gestützt. Danach gehörte es zum Aufgabenbereich der Klägerin, die in den Gitterboxen befindliche Ware zu kontrollieren , falsch zugeordnete Pakete auszusondern und, wenn dazu Zeit war, die in der Sammelbox befindlichen Pakete zu sortieren und dem Kollegen zu bringen, für dessen Tour die betreffende Ware bestimmt war. Bei dieser Sachlage trafen die Klägerin und der Beklagte zu 2 in der Lagerhalle nicht rein zufällig aufeinander. Ihre Tätigkeiten vollzogen sich auch nicht beziehungslos nebeneinander. Auch wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2 nicht beim Entladen des Lkw half, so war sie doch an dem gemeinsamen Warenumschlag beteiligt, weil sie bei jeder Tour die Bücher in der beschriebenen Weise sortierte. Ob das Merkmal einer gemeinsamen Betriebsstätte erfüllt wäre, wenn sich ihre Tätigkeit darin erschöpft hätte, bereitgestellte Ware abzuholen, kann dahin stehen, denn hier ging es nicht, wie die Revision meint, um das bloße Abholen von Waren , die ein anderer Unternehmer auf einem dafür bestimmten Platz abgestellt hatte. Einer Arbeitsverknüpfung steht auch nicht entgegen, daß für die Anlieferung und den Weitertransport der Waren getrennte Übergabeplätze eingerichtet waren. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nämlich nicht darin, für sie bestimmte Ware entgegenzunehmen und weiterzubefördern. Je nach Arbeitsanfall oblag ihr zusätzlich - neben der Kontrolle der in der Gitterbox befindlichen
Pakete und Behältnisse und der Weitergabe der nicht für ihre Tour bestimmten Sendungen an den dafür zuständigen Subunternehmer - auch die Sortierung der in der Sammelbox befindlichen Pakete und deren Weiterleitung an andere Subunternehmer. Bei dieser Sachlage handelte es sich um betriebliche Tätigkeiten , die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergriffen, miteinander verknüpft waren, sich gegenseitig ergänzten und unterstützten.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 2 unfallversichert war. Allerdings kann die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII dem für ein Unternehmen Tätigen, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat, nur zugute kommen, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212 m.w.N.), denn unabdingbare Voraussetzung des Haftungsprivilegs ist, daß der Schädiger selbst zu den versicherten Personen zählt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 198 bestimmt). Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2 Versicherter war. Dieser Umstand ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in den Vorinstanzen nie in Zweifel gezogen worden und wird letztlich auch von der Revision nicht ernstlich in Frage gestellt.
3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine etwaige Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 könne diesen nur dann wirksam vor einer Inanspruchnahme durch die Geschädigte schützen, wenn das Haftungsprivileg auch für die Beklagte zu 1 gelte.

a) Die Frage nach einer Geltung des Haftungsprivilegs für die Beklagte zu 1 stellt sich allerdings nur dann, wenn diese für ein Handeln des Beklagten zu 2 einzustehen hätte. Das erscheint nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen.
aa) Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1 gem. § 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, sind allerdings nicht ersichtlich. Voraussetzung dafür wäre, daß der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1 war. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht im allgemeinen kein Weisungsrecht gegenüber ihren Gesellschaftern zu (vgl. BGHZ 45, 311, 313). Daß die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Streitfall anders gelagert gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf.
bb) Ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln des Beklagten zu 2 könnte der Beklagten zu 1 aber analog § 31 BGB zuzurechnen sein. Diese Vorschrift ist, wie der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Auffassung (vgl. BGHZ 45, 311, 312; Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 - VersR 1975, 329, 331) nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - VersR 2003, 650, 651, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. dazu Ulmer, ZIP 2003, 1113 ff.; kritisch Altmeppen , NJW 2003, 1553 ff.). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird dem allgemein vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (vgl. BGHZ 146, 341) Rechnung getragen. Die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich insoweit nicht (mehr) von derjenigen der OHG, bei der die
Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondere auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschafter , und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen diese Haftungsgrundsätze allerdings bei deliktischem Handeln eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts im Einzelfall zum Tragen kommen, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere könnte durchaus zweifelhaft sein, ob die deliktische Schadenszufügung in einem Fall der vorliegenden Art "in Ausübung der (dem Gesellschafter) zustehenden (organschaftlichen) Verrichtungen" begangen worden ist (vgl. dazu K. Schmidt, NJW 2003, 1897, 1904). Diese Problematik bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung.

b) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 sind nämlich jedenfalls mittelbar wegen der auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII beruhenden Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ausgeschlossen.
aa) Die Revisionserwiderung ist der Auffassung, die Haftungsbefreiung gelte auch für die Beklagte zu 1; das ergebe sich schon aus § 31 BGB. Richtig ist, daß diese Vorschrift keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm ist und deshalb voraussetzt, daß der verfassungsgemäße Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 299, 302). Ob es an dieser Voraussetzung schon deswegen fehlt, weil der Beklagte zu 2 selbst haftungsprivilegiert ist, kann im Streitfall offenbleiben.
bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII der Beklagten zu 1 deswegen zugute kommen, weil die Privilegierung andernfalls gegenüber dem Beklagten zu 2 leerliefe. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung gilt die Haftungsprivilegierung bei vorübergehenden Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte allerdings nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 217). Ob dazu auch die Beklagte zu 1 zu rechnen ist, erscheint zweifelhaft.
Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Haftungszurechnung gem. § 31 BGB dazu führt, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben deren vertretungsbefugten Gesellschaftern (vgl. BSGE 61, 15, 17) auch die Gesellschaft selbst als Unternehmer im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII anzusehen , denn die gesetzliche Haftungsprivilegierung knüpft nicht an die Unternehmereigenschaft an, sondern an das Tätigwerden auf der gemeinsamen Betriebsstätte.
Zwar könnte nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellung eine Ausdehnung auf die Beklagte zu 1 zu erwägen sein. Denn die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in dem Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 220). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil und müssen dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinnehmen, daß sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Um eine solche auf
Gegenseitigkeit angelegte Haftungsbefreiung im Falle des auf der Betriebs- stätte tätigen Gesellschafters bürgerlichen Rechts zu erreichen, könnte erwogen werden, die Privilegierung nicht ihm selbst, sondern auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen. Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte zu 2, wäre er Geschädigter, den gesetzlichen Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen müßte. Wenn andererseits als Schädiger zwar er selbst, nicht aber auch seine Gesellschaft privilegiert wäre und diese dem Geschädigten daher in vollem Umfang Ersatz zu leisten hätte, käme dem tätig gewordenen Gesellschafter der mit der gesetzlichen Regelung bezweckte Vorteil letztlich nicht zugute, wenn er für die Verbindlichkeit der Gesellschaft analog § 128 Satz 1 HGB persönlich einzustehen hätte. Denn der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der akzessorischen Haftung findet entsprechende Anwendung auch auf gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341, 357; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO mit Anm. Reiff; vgl. auch Dauner-Lieb, DStR 2001, 356, 358 f.; Wiegand, SchiedsVZ 2003, 52, 57; Altmeppen, NJW 2003, aaO; K. Schmidt, aaO, S. 1900 f.). Die Frage, ob dieser Grundsatz stets dazu führt, die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII normierte Haftungsbefreiung auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen, bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
cc) In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist eine Inanspruchnahme der Gesellschaft jedenfalls nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-
verteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung , wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt: §§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 53 ff.). Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Privilegierten im Innenverhältnis entfiele, wenn man das Haftungsprivileg wegdenkt (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 54). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteil BGHZ 110, 114, 119).
Diese Grundsätze kommen im Streitfall zum Tragen. Für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten zu 2 hätten dieser und die Beklagte zu 1 entsprechend §§ 823, 31, 840 Abs. 1 BGB gegebenenfalls als Gesamtschuldner einzustehen. Da der Beklagte zu 2 den Schaden allein verursacht hat und Anhaltspunkte für eine Mitverantwortung der Beklagten zu 1 nicht ersichtlich sind, hätte er gem. § 426 BGB im Innenverhältnis der beiden Gesamtschuldner den "Verantwortungsteil" allein zu tragen und in vollem Umfang für den Schaden aufzukommen, wenn man das in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Haftungsprivileg wegdenkt. Da diese Haftungsfreistellung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden darf, wä-
re es der Beklagten zu 1 verwehrt, den Beklagten zu 2 im Innenverhältnis auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Weil jedoch die Beklagte zu 1 für den Schaden ersichtlich nicht verantwortlich ist, auf sie also kein "Verantwortungsteil" in dem oben dargelegten Sinne entfällt, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sie (endgültig) gleichwohl für den Schaden - und zwar in vollem Umfang - einzustehen hätte. Damit ist vorliegend ein Fall des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gegeben, der im Ergebnis dazu führt, daß die Klägerin - eine Haftung der Gesellschaft vorausgesetzt - schon im Außenverhältnis mit Ansprüchen gegen die für die Schadenszufügung nicht verantwortliche Beklagte zu 1 ausgeschlossen ist.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 234/01
Verkündet am:
27. Juni 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des
§ 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit
von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Bundesrepublik Deutschland hatte der G. GmbH Reinigungsarbeiten auf dem Luftwaffenstandort Köln-Wahn übertragen. Am 4. Januar 1998 erlitt eine bei der beklagten Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversicherte Mitarbeiterin jener Firma einen Unfall, als sie im Sanitätszentrum des Standorts Müll entsorgte. Sie verletzte sich an einer Infusionsnadel, die vorschriftswidrig ungesichert in einem Müllsack abgelegt worden war und diesen durchstoßen hatte. Die Beklagte erbrachte Behandlungskosten in Höhe von 3.587,27 DM, die ihr die Klägerin zunächst erstattete.
Die Klägerin macht nunmehr geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein, da der Unfall der Regelung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII unterlegen habe. Sie nimmt daher die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion ) steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
1. Durch den Unfall ist in der Person der Verletzten ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Klägerin begründet worden , der kraft Legalzession nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die beklagte Berufsgenossenschaft übergegangen ist.

a) Beide Vorinstanzen gehen - in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz - davon aus, daß der Unfall durch einen im Sanitätsbereich der Luftwaffensanitätsstaffel eingesetzten Sanitätssoldaten fahrlässig verursacht worden ist, indem dieser die betreffende Infusionsnadel ungesichert in dem Müllsack abgelegt hat. Als Soldat unterfiel der Täter dem haftungsrechtlichen Amtsträgerbegriff des Art. 34 GG (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 13). Der Einsatz des
Soldaten in dem Sanitätsbereich war zugleich unmittelbar Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes.

b) Demgegenüber deutet die Klägerin sowohl im Berufungsrechtszug als auch in der Revisionsbegründung die Möglichkeit an, daû als Täterin auch eine zivile Mitarbeiterin des Sanitätsbereichs, insbesondere eine Krankenschwester, in Betracht kommt. Auch in diesem Falle sind die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt. Der Einsatz in einem Sanitätszentrum oder -bereich der Bundeswehr ist grundsätzlich Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe und damit Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (BGHZ 108, 230; 120, 176, 178). Auch ein ziviler Mitarbeiter erlangt dadurch Amtsträgereigenschaft im haftungsrechtlichen Sinne.
2. a) Die Klägerin beruft sich darauf, daû der Täter und die Verletzte betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten. Deswegen gelte der Haftungsausschluûtatbestand des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII.

b) Das Berufungsgericht meint, dieser Haftungsausschluû betreffe nicht den vorliegenden Fall. Die Klägerin als Dienstherrin des Schädigers sei als "Unternehmer" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelte aber nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers (BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 = BGHZ 148, 214). Sie komme einem solchen versicherten Unternehmer nur zugute, wenn dieser selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsa-
men Betriebsstätte verrichte und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletze (BGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 = NJW 2001, 3127 = BGHZ 148, 209) .

c) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Für das Haftungsprivileg ist nicht auf die Person der Klägerin als des Unternehmers, sondern auf die des Schädigers abzustellen. Dies folgt aus der Eigenart der Amtshaftung als einer übergeleiteten Beamtenhaftung. Sie beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfassungsrechtlich normierten befreienden Schuldübernahme, aufgrund deren der Amtswalter selbst (hier der Sanitätssoldat oder die Krankenschwester) von seiner persönlichen Schadensersatzpflicht befreit und die Bundesrepublik mit ihr belastet wird. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende , Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm (BVerfGE 61, 149). Diese personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daû der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müûte , wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Dies bedeutet, daû sämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien mittelbar auch dem Staat zugute kommen (Senatsurteil BGHZ 146, 385, 388 f). Daraus hat der Senat beispielsweise die Folgerung gezogen, daû die die persönliche Haftpflicht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der KfzHaftpflichtversicherung auch der Bundesrepublik zugute kommen muû (§ 10 AKB; BGHZ aaO). Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen bedeutet dies, daû auch hier zu fragen ist, ob der Schädiger selbst gegenüber der Verletzten oder im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB
X gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig wäre, wenn es die gesetzliche Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG nicht gäbe.
3. Im Ergebnis hält das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Prüfung gleichwohl stand (§ 563 ZPO a.F.). Es läût sich nämlich nicht feststellen, daû hier in der Person des Schädigers selbst die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung erfüllt waren.

a) Nach § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelten die Haftungsbeschränkungen der §§ 104, 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Voraussetzung ist damit, daû "Versicherte" im Sinne des SGB VII auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind (OLG Hamm r+s 2001, 195; Lauterbach/Watermann/Dahm, Unfallversicherung, Loseblattausgabe , Stand Oktober 2001, SGB VII § 106 Rn. 22; Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 106 Rn. 20; Risthaus, VersR 2000, 1203; Lemcke, r+s 1999, 376 f). Der abweichenden Auffassung von Ricke (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht , Loseblattausgabe, Stand 1. Januar 2002, SGB VII § 106 Rn. 11) kann nicht gefolgt werden. Der VI. Zivilsenat hat bereits entschieden (Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/99 = NJW 2001, 3127, 3128 = BGHZ 148, 209), daû der Haftungsausschluû des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII auch für den versicherten und auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer gilt. Unabdingbare Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung nach dieser Fallgruppe ist daher, daû der Schädiger selbst zu den versicherten Personen zählt. Dies gilt in gleicher Weise für den hier zu beurteilenden Fall, daû Schädiger nicht der Unternehmer, sondern der Mitarbeiter eines anderen Unterneh-
mens ist. Dies erschlieût sich zwanglos bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Die Entstehungsgeschichte des § 106 Abs. 3 SGB VII läût nichts Gegenteiliges erkennen (vgl. BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 f = BGHZ 148, 214). Auch aus der Verweisung auf §§ 104, 105 SGB VII läût sich nicht schlieûen, daû nicht versicherte Schädiger in den Anwendung sbereich miteinbezogen sind. Im Gegenteil machen gerade diese Vorschriften deutlich, daû der Gesetzgeber bewuût nach Versicherten und Nichtversicherten unterschieden hat. So hat er den Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 Satz 1 auf Versicherte und Personen, die zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, beschränkt, während er in § 105 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich auch gemäû § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht versicherte Beamte einbezogen hat. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten nicht die Einbeziehung von nicht versicherten Personen. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII beruht auf dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Es bewirkt, daû demjenigen, der als Schädiger von Haftungsbeschränkungen profitiert, als Geschädigtem zugemutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen, daû er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (BGH, VI ZR 284/00 aaO). Eine solche Gefahrengemeinschaft besteht indessen nicht von vornherein, wenn an einem Unfall auf der einen Seite ein Versicherter, auf der anderen ein nicht versicherter Beamter oder Soldat beteiligt sind. Ein Beamter hat aus Anlaû eines Dienstunfalls gegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten Ansprüche (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; für Soldaten vgl. § 91 a Abs. 1 SVG); weitere Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend
gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, RGBl. I S. 674). Soweit der Schädiger nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht, ist er uneingeschränkt den Ansprüchen auch des verletzten Beamten persönlich ausgesetzt, da ein Haftungsausschluû insoweit nicht vorgesehen ist (§ 46 Abs. 3 BeamtVG; § 91 a Abs. 3 SVG). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden würde dies bedeuten, daû im umgekehrten Falle einer Verletzung des Sanitätssoldaten durch die Reinigungsmitarbeiterin diese uneingeschränkt den persönlichen und auf die Klägerin übergegangenen Ansprüchen (§ 87 a Satz 1 BBG) ausgesetzt wäre. Dann aber fehlt es an einer inneren Rechtfertigung dafür, sie selbst im Falle der Schädigung durch eine nicht versicherte Person auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beschränken.

b) Im vorliegenden Fall war der als Täter in Betracht kommende Sanitätssoldat gemäû § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherungsfrei, weil er gemäû § 80 SVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Anspruch auf Unfallfürsorge hatte. Die Ausnahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB VII liegen nicht vor.

c) War dagegen der Unfall durch eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte zivile Mitarbeiterin der Klägerin (Krankenschwester) verursacht worden, so würde eine Haftungsprivilegierung nicht schon aus den vorstehend aufgezeigten Gründen ausgeschlossen sein. Der Prüfung der weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII, insbesondere der Frage, ob in diesem Falle Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstelle verrichtet haben , bedarf es indessen nicht. Die Klägerin selbst hat keine näheren Angaben zur Person des Schädigers gemacht, vielmehr, wie oben bereits dargelegt, in der vorprozessualen Korrespondenz selbst darauf hingewiesen, daû es sich um einen Sanitätssoldaten gehandelt hatte. Der Beklagten konnten keine näheren Angaben über die Person des Schädigers zugemutet werden. Ohnehin brauchte sie den einzelnen Amtsträger, der gegenüber der bei ihr versicherten Person die Pflichtverletzung begangen hatte, nicht konkret zu bezeichnen. Zwar ist im Hinblick auf das Wesen der übergeleiteten Haftung erforderlich, daû der gesamte Haftungstatbestand in der Person irgendeines Amtsträgers erfüllt ist; es bedarf deshalb aber nicht auch der Feststellung der Identität einer Person. Vielmehr ist es ausreichend, wenn feststeht, daû irgendein Amtsträger in seiner Person den gesamten Haftungstatbestand verwirklicht hat. Weitergehende Darlegungen sind dem Geschädigten, der die Interna des Behördenbetriebs nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, häufig nicht möglich und deshalb auch nicht zumutbar (BGHZ 116, 312, 314 f). Da es sich bei dem Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII um eine Einwendung handelt, die einen an sich begründeten Amtshaftungsanspruch zu Fall bringen soll, hätte bereits auf der Ebene der unmittelbaren Inanspruchnahme der Klägerin durch die beklagte Berufsgenossenschaft die Klägerin als Dienstherrin des schuldigen Amtsträgers darlegen und beweisen müssen, daû für diesen die Haftungsprivilegierung gegolten hätte. Erst recht trifft in dem hier zu beurteilenden Fall der Rückforderung bereits erbrachter Leistungen die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, daû es insoweit an einem Rechtsgrund ge-
fehlt hatte, d.h. der Schädiger
gesetzlich unfallversichert gewesen war. Da es insoweit an konkretem Sachvortrag der Klägerin fehlt, war die Sache im Sinne einer Klageabweisung - und damit einer Bestätigung des Berufungsurteils - entscheidungsreif.
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(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)