vorgehend
Landgericht Potsdam, 3 O 30/08, 10.02.2009
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11 U 28/09, 01.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 243/09 Verkündet am:
21. Januar 2011
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis stehen dem
Verfügungsberechtigten auch dann im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu,
wenn er das Nutzungsverhältnis nicht selbst begründet hat, von dem Dritten, der
es begründet hat, aber Herausgabe der Entgelte verlangen kann. Grundlage hierfür
können auch Ansprüche nach § 988 BGB oder aus § 812 Abs. 1 BGB sein.

b) Die Herausgabe erfolgt dann durch Abtretung der Ansprüche gegen den Nutzungsberechtigten
an den Berechtigten.

c) Einwände des Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten sind nicht im Rechtsstreit
über den Herausgabeanspruch, sondern im Prozess über den abgetretenen
Anspruch des Berechtigten gegen den Nutzungsberechtigten zu klären.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als wegen in dem Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2004 nicht erfüllter Entgeltansprüche aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen über das Hausgrundstück H. allee 28 in F. zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Februar 2009 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2004 nicht erfüllten Entgeltansprüche aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen über das Hausgrundstück H. allee 28 in F. , benannt nach Schuldner, Schuldgrund und Schuldhöhe der ausstehenden Forderung. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einem Restitutionsanspruch der Klägerin belasteten Grundstücks in ihrem Stadtgebiet. Dieses hatte der Rat der Stadt F. am 7. Juni 1990 an die damaligen Mieter verkauft. Die vormalige Mieterin zog nach dem Tod ihres Mannes im September 1993 aus dem Anwesen aus und vermietete es am 15. Dezember 1994 an einen Dritten. Im Jahr 2004 wurde die Restitution des Grundstücks an die Klägerin bestandskräftig.
2
Die Klägerin hat von der Beklagten im Wege der Stufenklage sinngemäß Auskunft über von Dritten nicht erfüllte Entgeltansprüche aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen über das Grundstück in dem Zeitraum vom 1.Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2004, Versicherung der Richtigkeit der Auskunft und Abtretung noch ausstehender unverjährter Ansprüche auf Entgelte aus dem Grundstück gegen Dritte, hilfsweise Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge, begrenzt allerdings auf den Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2004, weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der von ihm grundsätzlich für möglich gehaltene Auskunftsanspruch der Klägerin daran, dass der diesem Anspruch zugrunde liegende Anspruch auf Herausgabe von Entgelten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nicht besteht. Der Herausgabeanspruch setze zwar nicht voraus, dass die herauszugebenden Entgelte von der Beklagten vereinnahmt worden seien. Es reiche vielmehr aus, wenn ihr ein Anspruch auf Entgelt zustehe , den sie offen gelassen und bislang nicht durchgesetzt habe. Ein solcher Anspruch stehe ihr aber nicht zu. Die Beklagte könne zwar von ihrer vormaligen Mieterin nach § 988 BGB Herausgabe von Nutzungen verlangen, die sie nach ihrem Auszug aus dem Anwesen gezogen habe. Dabei handele es sich aber nicht um einen Anspruch auf Entgelt aus einem sonstigen Nutzungsverhältnis.

II.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
5
1. Die Klägerin kann von der Beklagten Auskunft über die noch nicht erfüllten Entgeltansprüche aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen über das Grundstück mit Dritten in dem jetzt noch geltend gemachten Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2004 verlangen.
6
a) Dieser Anspruch ergibt sich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen den Parteien bestand und besteht zwar kein Geschäftsbesorgungsverhältnis. Bis zur Restitution des Grundstücks an die Klägerin stand die Beklagte als Verfügungsberechtigte aber nach § 3 Abs. 3 VermG zu der Klägerin als Berechtigter im Sinne von § 2 VermG in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt. Diese Ähnlichkeit rechtfertigt die Anwendung der Vorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts über die Erteilung von Auskünften (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372 Rn. 7). Der Verfügungsberechtigte hat Auskunft in der Sache auch dann zu erteilen, wenn er selbst die dazu erforderlichen Informationen nicht hat, diese aber von anderen verlangen kann (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06, aaO S. 374 Rn. 23). So liegt es hier. Die Beklagte kann von ihrer vormaligen Mieterin die erforderlichen Auskünfte verlangen. Der unberechtigte Besitzer schuldet dem Eigentümer Auskunft über die gezogenen Nutzungen (RGZ 137, 206, 212 f.; MünchKommBGB /Krüger, 5. Aufl., § 259 Rn. 14).
7
b) Der Auskunftsanspruch scheitert, anders als das Berufungsgericht meint, nicht daran, dass der ihm zugrunde liegende Anspruch auf Herausgabe von Entgelten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nicht besteht. Der Auskunftsanspruch dient zwar der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs und setzt deshalb voraus, dass dieser dem Grunde nach bestünde (Senatsurteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06, aaO, S. 372 Rn. 7). Das ist hier aber der Fall.
8
2. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Herausgabe der von Dritten etwa noch geschuldeten Entgelte für die Überlassung des Grundstücks in der Form der Abtretung der Ansprüche verlangen, über die sie Auskunft geben soll.
9
a) Nach der genannten Vorschrift hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Entgelte aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994 zustehen. Das sind nicht nur Mieten , Pachten oder sonstige Entgelte für die Nutzung des restituierten Grund- stücks, die der Verfügungsberechtigte tatsächlich eingenommen hat. Dazu gehören auch, was das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat, Entgelte, die er zwar (noch) nicht eingenommen hat, die der Mieter, Pächter oder sonstige entgeltliche Nutzer des Grundstücks ihm aber auf Grund des Nutzungsverhältnisses schuldet. Der Verfügungsberechtigte haftet auch auf Schadensersatz , wenn er einen solchen ihm zustehenden Anspruch schuldhaft nicht durchsetzt (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 f.).
10
b) Das Nutzungsverhältnis mit dem entgeltlichen Nutzer des Grundstücks kann und wird im Regelfall durch den Verfügungsberechtigten selbst begründet worden sein. Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Das Grundstück war zwar zunächst den späteren Käufern vermietet. Dieses Mietverhältnis ist aber mit dem Abschluss des Kaufvertrags vom 7. Juni 1990, wenn nicht stillschweigend beendet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 41/04, ZOV 2005, 38, 40 unter II. 2: wirkungslos mit dem Verlust der Stellung als Vermieter), so jedenfalls bis zum endgültigen Scheitern des Kaufvertrags suspendiert worden. Die Käufer hatten den Kaufpreis vollständig vorausbezahlt und besaßen das Grundstück seit dem Zeitpunkt seiner Übergabe an sie am 1. August 1990 auf Grund des Kaufvertrags und in Erwartung der - wenn auch später ausgebliebenen - Erfüllung. Sie schuldeten seitdem kein Entgelt für die Nutzung. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ein Entgelt hierfür zu verlangen (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 2007 - V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611, 1612 Rn. 9, vom 6. Juli 2007 - V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143 Rn. 14 und vom 16. Mai 2008 - V ZR 182/07, NJW-RR 2009, 90, 91 f. Rn. 18 f.). Die Nutzungsverhältnisse , über welche die Beklagte Auskunft geben soll, hat auch nicht sie selbst begründet, sondern ihre vormalige Mieterin.
11
c) Nach der Rechtsprechung des Senats können dem Verfügungsberechtigten indessen auch Entgelte aus solchen, von einem Dritten - hier der vor- maligen Mieterin der Beklagten - begründeten Nutzungsverhältnissen im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verfügungsberechtigte von dem Dritten die Herausgabe der diesem von dem Nutzer geschuldeten Entgelte verlangen kann (Urteile vom 11. Juli 2003 - V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528, vom 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06, aaO S. 373 Rn. 13 und vom 30. November 2007 - V ZR 60/07, NJW-RR 2008, 893, 895 Rn. 21). Das hat der Senat für die Fälle der Geschäftsbesorgung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht. In Betracht kommt darüber hinaus aber auch jedes andere gesetzliche oder vertragliche Schuldverhältnis, auf Grund dessen der Verfügungsberechtigte von dem Dritten Herausgabe der aus dem eigentlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnis über das Grundstück erzielten Entgelte herausverlangen kann. Zu diesen Rechtsverhältnissen gehören auch das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
12
d) Ein solcher Anspruch steht der Beklagten gegen ihre vormalige Mieterin zu.
13
aa) Dieser ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Revision weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 667 BGB) noch aus unechter Geschäftsführung (§ 687 Abs. 2, §§ 681, 667 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass die vormalige Mieterin der Beklagten das Anwesen (auch) in deren Interesse hat vermieten wollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vormalige Mieterin hat das Grundstück nach dem in dem Kaufvertrag vorgesehenen Übergang von Nutzen und Lasten vermietet. Dass sie dafür einen anderen Grund gehabt haben könnte, als den, von dieser Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, liegt fern und ist auch nicht substantiiert vorgetragen. Damit fehlt es der Mieterin sowohl an dem Willen, zumindest auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden, als auch an dem Willen, ein Geschäft der Be- klagten als eigenes wahrzunehmen, obwohl sie wusste, dazu nicht berechtigt zu sein.
14
bb) Der Anspruch ergibt sich aber aus dem Eigentümer-BesitzerVerhältnis oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.
15
(1) Die vormalige Mieterin der Beklagten war nach Abschluss des Kaufvertrags vom 7. Juni 1990 nur noch nach dessen Maßgabe und bei dessen Wirksamkeit zum Besitz des Grundstücks berechtigt. Der Kaufvertrag ist aber nicht wirksam geworden, weil er nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO einer Grundstücksverkehrsgenehmigung bedurfte, die nicht erteilt worden ist und auch nicht erteilt werden durfte, weil die begründete Anmeldung der Klägerin vorlag. Als Folge dessen war nicht nur die Beklagte verpflichtet, ihrer vormaligen Mieterin den vorausgezahlten Kaufpreis wieder zurückzuzahlen. Diese ihrerseits ist verpflichtet, der Beklagten die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das sind nicht nur die Nutzungen, die sie von dem Mieter oder sonstigen entgeltlichen Nutzern tatsächlich erhalten hat, sondern nach § 99 Abs. 1 und 3 BGB auch die noch nicht erbrachten, aber fälligen Nutzungen (vgl. RGZ 138, 69, 72; MünchKomm-BGB/Holch, 5. Aufl., § 99 Rn. 6). Ob sich dieser Anspruch entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. November 1992 - V ZR 230/91, BGHZ 120, 204, 215) aus § 988 BGB analog in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB, unmittelbar aus der zuletzt genannten Vorschrift oder aus beiden Gesichtspunkten ergibt, ist dafür ohne Bedeutung.
16
(2) Es spielt auch keine Rolle, ob die Beklagte noch verpflichtet wäre, ihrer vormaligen Mieterin neben dem bereits zurückgezahlten Kaufpreis noch Zinsen zu zahlen, wie die Revisionserwiderung jetzt geltend macht.
17
(a) Das führte zwar auch im Rahmen von § 988 BGB dazu, dass der angebliche Zinsanspruch der vormaligen Mieterin mit dem Anspruch der Beklag- ten gegen diese auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu saldieren wäre (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/95, NJW 1995, 2627, 2628). Danach könnten die wechselseitigen Bereicherungsansprüche nicht isoliert geltend gemacht werden. Vielmehr träte ipso iure eine Saldierung sämtlicher Be- und Entreicherungsposten ein. Es bestünde nur noch ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des Überschusses , und zwar zugunsten der Partei, die ursprünglich den weitergehenden Anspruch aus Bereicherungsausgleich hatte (Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 55; BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, NJW 2009, 2886, 2888 Rn. 15). Diese Saldierung kann - allerdings nur bei entsprechendem Umfang des Zinsanspruchs der vormaligen Mieterin der Beklagten - dazu führen, dass der Anspruch nicht mehr besteht.
18
(b) Das ist aber weder im Rechtsstreit über den Anspruch auf Herausgabe des Entgelts nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG noch im Rechtsstreit über den vorbereitenden Auskunftsanspruch zu prüfen. Der Verfügungsberechtigte hat nämlich noch nicht eingezogene, aber geschuldete Entgelte nicht durch Zahlung eines Geldbetrags herauszugeben, sondern in Anlehnung an § 667 BGB durch Abtretung der Ansprüche gegen den Schuldner (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 unter II 2.; Toussaint in Kimme , Offene Vermögensfragen, [Stand Juni 2009] § 7 VermG Rn. 77; MeyerSeitz in Reichenbach/Fieberg/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, [Stand Juli 2008] § 7 VermG, Rn. 60). Dessen Einwände bleiben dabei nach § 404 BGB erhalten und sind im Prozess über den abgetretenen Anspruch des Berechtigten gegen den Schuldner des Verfügungsberechtigten zu klären.

IV.

19
Die Sache ist in Ansehung des Auskunftsanspruchs entscheidungsreif. Wegen der für den Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2004 im Wege der Stufenklage weiter geltend gemachten Ansprüche sind das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Die Sache ist insoweit analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626, 2627 Rn. 15) an das Landgericht zurückzuverweisen. Eines besonderen Antrags nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO bedarf es dafür in der vorliegenden Konstellation nicht. Die Norm macht die Zurückverweisung von dem Antrag einer Partei abhängig, um ihr die Möglichkeit zu geben, auf einer Erledigung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht zu bestehen. Das ist aber bei einer Stufenklage, bei der die erste Stufe durch die Entscheidung des Revisionsgerichts erledigt ist, die Voraussetzungen für die weiteren Stufen aber noch nicht eingetreten sind, auch dann nicht erreichbar, wenn die Klage zunächst insgesamt abgewiesen worden ist. Die Lage ist nicht anders, als wenn von vornherein nur der in der ersten Stufe geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden wäre. Soweit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Sep- tember 2009 (II ZR 257/07, NJW 2009, 431, 433 Rn. 12) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, bindet das den Senat nicht. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 10.02.2009 - 3 O 30/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.12.2009 - 11 U 28/09 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


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Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Vermögensgesetz - VermG | § 2 Begriffsbestimmung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners


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Vermögensgesetz - VermG | § 7 Wertausgleich


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers


Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Ges

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 687 Unechte Geschäftsführung


(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu bere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers


Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 99 Früchte


(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere

Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 2 Erfordernis der Genehmigung


(1) Einer Genehmigung bedürfen 1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

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(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

7
1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft über die in dem noch nicht abgerechneten Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist zwar im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ergibt sich aber aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervorgehobenen Fällen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO). Zu diesen Fällen gehört aber der in § 7 Abs. 7 VermG besonders ausgestaltete Anspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen Nut- zungsverhältnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts zurückgegriffen werden kann. Nach deren Maßgaben hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft über Mieten und andere Entgelte für die Nutzung des restituierten Grundstücks zu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG verlangen kann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten stehtder Klägerin auch für die Zeit vor der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks an die Beklagte zu.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

7
1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft über die in dem noch nicht abgerechneten Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist zwar im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ergibt sich aber aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervorgehobenen Fällen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO). Zu diesen Fällen gehört aber der in § 7 Abs. 7 VermG besonders ausgestaltete Anspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen Nut- zungsverhältnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts zurückgegriffen werden kann. Nach deren Maßgaben hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft über Mieten und andere Entgelte für die Nutzung des restituierten Grundstücks zu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG verlangen kann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten stehtder Klägerin auch für die Zeit vor der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks an die Beklagte zu.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 493/99 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsverhältnis
, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berechtigten
abzutreten.

b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsverhältnis
infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten
erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar
, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein
Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001- V ZR 493/99 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die Kläger, unter der Voraussetzung der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, von der Berechtigten ein Hausgrundstück in Berlin-Weißensee. Dieses wurde von der Beklagten verwaltet. Nach Rückübertragung übergab die Beklagte am 31. August 1997 das Grundstück an die Berechtigte. Mit notariellem Vertrag vom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die Beklagte , soweit sie mit dem Grundstück in Zusammenhang standen, an die Kläger ab. Die Beklagte rechnete die Erträge des Hauses ab und zahlte an die Kläger 53.514,18 DM.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe das Hausgrundstück nicht ordnungsgemäß verwaltet. Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August 1997 hätten Nettomieten in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werden müssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 DM für Verwaltung und Instandhaltung sowie für Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahlten Summe verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 DM.
Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ansprüche aus einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die Berechtigte übergegangen und daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem Verfügungsberechtigten obliege nach dem Vermögensgesetz keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 VermG habe nur Entgelte zum Gegenstand, die der Verfügungsberechtigte erhalten hat. Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Einziehung von Entgelten ließen sich hieraus nicht herleiten.

II.


Da es das Berufungsurteil offen läût, ob die Beklagte Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenn eine Haftung des Verfügungsberechtigten wegen ordnungswidrig unterlassener Einziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.
1. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmter Nutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Danach hat der Verfügungsberechtigte Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994 aus (u.a.) einem Mietverhältnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, daû das Nutzungsentgelt dem Verfügungsberechtigten bereits tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [Stand April 2001], § 7 VermG, Rdn. 182; a.A. "abweichend vom Wortlaut" Meyer-Seitz in: Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 7 VermG, Rdn. 60). Die Formulierung "zustehen" knüpft allein an die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten gegenüber den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe. Der Normtext nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondern auf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem Verfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (BuddeHermann in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand März 2001], § 7 VermG,
Rdn. 79; ebenso Wasmuth aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat (Wasmuth aaO, Rdn. 182; Petershagen , ZOV 2000, 13; a.A. Meyer-Seitz aaO, Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 7 VermG, Rdn. 52). Andernfalls hätte es der Verfügungsberechtigte auch in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern und dadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen (Wasmuth aaO). Dieser könnte seinen Anspruch nämlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertragsübernahme gemäû § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuhlmey /Wittmer aaO), da der Verfügungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentümer auch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734). Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitution offenzuhalten und sie dann nachträglich für sich vereinnahmen zu können.

b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ 132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen. Die früheren Senatsentscheidungen bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen die von vornherein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten (z.B. durch Leerstehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschuldeter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein um die fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen geht.
2. Die erste Folge dieses Gesetzesverständnisses ist es, daû der Verfügungsbefugte die noch offenen Mietzinsforderungen aus der Zeit nach dem 1. Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar (z.B. verjährt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers, nicht eintreibbar, hat der Verfügungsberechtigte, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Haftungsgrundlage ist das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgebildet; in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen trägt es aber Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211). Hierzu zählen die Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 VermG). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen erfordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weiteren Falle der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis anknüpft. Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Miûbräuchen, insbesondere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673). Ihr Maûstab ist die seinerzeit von einem Verfügungsberechtigten für ein Objekt in den neuen Bundesländern zu fordernde Sorgfalt (§ 276
BGB), die hinter den allgemein an einen Treuhänder zu stellenden Anforderungen zurückbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des § 277 BGB, auf die Verhältnisse des Verfügungsberechtigten selbst abstellt. Ob daneben Raum für eine deliktsrechtliche Haftung des Verfügungsberechtigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; ähnlich auch Budde-Hermann aaO, Rdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141, 242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.

III.


Zur Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier
9
2. Dass der Verfügungsberechtigte den Besitz einem Dritten unentgeltlich überlassen hat, führt ebenfalls nicht zu einem Ersatzanspruch des Rückübertragungsberechtigten (Senat, BGHZ 141, 232, 236). Die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs lässt ein treuhandähnliches Rechtsverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten entstehen (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Dieses verpflichtet den Verfügungsberechtigten, die zurückzuübertragende Sache zu erhalten (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2427; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391), nicht jedoch dazu, aus der Nutzung der Sache einen Überschuss für den Berechtigten zu erwirtschaften.
14
bb) Aus diesem Schuldverhältnis folgt jedoch keine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, eine unentgeltliche Nutzung des zu restituierenden Vermögensgegenstands zu unterlassen und stattdessen ein entgeltliches Nutzungsverhältnis zu begründen. Der Verfügungsberechtigte ist nicht verpflichtet, aus der Nutzung des Vermögensgegenstands einen Überschuss für den Berechtigten zu erwirtschaften (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Etwas anderes ergibt sich weder aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG noch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG.
18
bb) Der Verfügungsberechtigte hat dem Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Sätze 2, 3 VermG aber auch nur das Entgelt in Höhe der Ansprüche auf die Gegenleistungen aus dem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis herauszugeben, die nach dem 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids zur Zahlung fällig wurden. Das dem Verfügungsberechtigten zustehende, von diesem herauszugebende Entgelt bestimmt sich nach den in diesem Zeitraum bestehenden Zahlungsansprüchen gegen den Nutzer, nicht aber auf die Gegenleistung, die nach einer Anpassung oder auf der Grundlage des Vertrages erzielbar gewesen wäre. Dieses Auslegungsergebnis folgt aus der Begrenzung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten im Vermögensgesetz und den mit diesem Anspruch von dem Gesetzgeber verfolgten Zweck.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 430/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) "Zustehen" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG können Mieteinnahmen dem
Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des
Mieters ist, wohl aber gegen jenen aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung
ohne Auftrag einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem
Mietverhältnis hat.

b) Zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2
VermG ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten
ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er
die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt
ein Schreiben, in dem „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde
Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG" geltend gemacht wird.
Eine Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigt nur zur Abgabe und Entgegennahme
von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Entscheidung
getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von An-
sprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren
, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 430/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 8 gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf den Verurteilungsbetrag ab dem 1. Januar 2002 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen sind.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 8 zu 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 7, 9 und 10 trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 5/6 und die Beklagte zu 8 zu 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8 trägt diese selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 19. Januar 1935 erwarb E. W. das Anwesen in der G. Straße in B. -P. B. . Nachdem E. W. nach Bolivien ausgewandert war, wurde das Grundstück am 5. November 1940 an G. H. übereignet. Nach verschiedenen Erbgängen gehörte das - inzwischen unter staatliche Verwaltung gestellte – Grundstück am 21. August 1980 zu je 1/2 Miteigentumsanteil dem Beklagten zu 1 und – in ungeteilter Erbengemeinschaft – den Beklagten zu 2 bis 6. An diesem Tag verstarb die Beklagte zu 2; sie wurde beerbt von den Beklagten zu 7 bis 9.
1991 wurde die Verwaltung des Anwesens der von dem Beklagten zu 1 ausgewählten Hausverwaltung W. A. Z. übertragen. Am 20. Januar 1992 verkaufte der Beklagte zu 1 seinen Miteigentumsanteil für 460.000 DM an die Streithelferin zu 1. An diese verkauften am 27. Mai 1992 die Beklagten zu 3 und 4 – auch als vollmachtlose Vertreter der Beklagten zu 5 bis 9 – ihren Miteigentumsanteil für 530.000 DM. In beiden Verträgen war folgende Klausel enthalten:
"1. Die Übergabe erfolgt, sobald der Restkaufpreis in voller Höhe auf dem Anderkonto des amtierenden Notars hinterlegt ist. 2. (...) Vom Tage der Übergabe an hat er dabei die gemäß § 4 übernommenen Verbindlichkeiten zu bedienen (Zinsen und Tilgung). (...) 3. Der Erwerber tritt mit dem Tage der Übergabe in sämtliche bestehenden Mietverträge ein, auch wenn er am Tage der Übergabe noch nicht Eigentümer des Grundbesitzes sein sollte. Der Erwerber ist berechtigt, vom Tage der Übergabe an gegenüber den Mietern und der Hausverwaltung alle Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, wie sie dem Verkäufer als Eigentümer zustehen. Der Verkäufer erteilt dem Erwerber Vollmacht mit diesem Inhalt. Der Verkäufer hat den Erwerbern am Tage der Übergabe alle den Grundbesitz und dessen
Verwaltung betreffenden Unterlagen herauszugeben, soweit sie sich in seinem Besitz befinden oder von ihm beschafft werden können.“ Die Kaufpreise wurden am 3. und 19. Juni 1992 hinterlegt. Am 4. Juni 1999 wurde ein Bescheid des Landesamts zur Regelung of- fener Vermögensfragen in B. bestandskräftig, in dem dieses die Rückübertragung des Anwesens an die Klägerin anordnete. Dieser Bescheid wurde am 25. Oktober 1999 grundbuchlich vollzogen. Am 26. Januar 2000 richtete der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in den Vorinstanzen an den Beklagten zu 1, an eine Frau L. , an die Beklagte zu 8 „als Bevollmächtigte“ für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 und an den Beklagten zu 10 als Vertreter der Beklagten zu 3, die nach dem Erlaß des Rückübertragungsbescheids verstarb und von dem Beklagten zu 10 beerbt wurde, ein gleichlautendes Schreiben, in dem es unter anderem hieß:
"Des weiteren mache ich bereits jetzt namens der und in Vollmacht meiner Mandantschaft die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG geltend.“ Die Streithelferin zu 1 der Beklagten rechnete gegenüber dem Beklagten zu 1 am 23. Mai 2000 ab und übersandte diesem am 16. Mai und 18. Dezember 2000 die Unterlagen in Kopie. Zahlungen leistete sie nicht.
Am 23. November 2000 bezifferte die Klägerin auf Grund der ihr mittlerweile durch den Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen die ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Mieterträge für das zweite Halbjahr 1994 und die Jahre 1995 bis 1999 nach Abzug von Verwalterhonoraren, Betriebskosten und Instandhaltungskosten auf insgesamt 325.291,44 DM und verlangte von den Beklagten vergeblich Zahlung dieses Betrages.
Das Landgericht hat die hierauf gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr gegenüber den Beklagten zu 1, 4 und 8 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit ihren von dem Berufungsgericht zugelassenen Revisionen streben die Klägerin die Verurteilung auch der übrigen Beklagten und die Beklagte zu 8 eine Aufhebung ihrer Mitverurteilung an. Die Beklagten zu 5 bis 7, 9 und 10 beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


A.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten müßten die Mieteinnahmen an die Klägerin herausgeben. Die Streithelfer hätten sie zwar nicht ausgekehrt, seien dazu aber verpflichtet. Ob die geltend gemachten Gegenforderungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG überhaupt zur Aufrechnung gestellt werden könnten, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen. Die Berücksichtigung dieser Forderungen sei jedenfalls nicht sachdienlich, weil sie den Rechtsstreit verzögern würde. Das aus einem Freistellungsanspruch wegen dieser Gegenforderungen abgeleitete Zurückbehaltungsrecht sei verspätet vorgetragen worden. Die Forderungen seien gegenüber den Beklagten zu 1, 4 und 8 auch nicht erloschen, weil sie mit Schreiben vom 26. Januar 2000 rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Dieses Schreiben sei aber den Beklagten zu 5 bis 7 und 9 nicht zugegangen, weil sie in dieser Hinsicht nicht wirksam vertreten worden seien. Die Beklagte zu 8 habe diese Beklagten zwar im Restitutionsverfahren , nicht aber in Ansehung der Mietherausgabe vertreten können. Der Beklagte zu 10 sei als Vertreter der von ihm beerbten früheren Be-
klagten zu 3 angeschrieben worden. Seine Vollmacht sei nicht dargelegt. Auch habe er den Zugang des Schreibens im Berufungsrechtszug zulässigerweise und mit Erfolg bestritten.

B.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I.


Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Revision in dem Urteil uneingeschränkt zugelassen hat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung des Beklagten zu 10 ist die Zulassung der Revision nicht auf eine Revision der verurteilten Beklagten zu 1, 4 und 8 beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begründet, daß es sich bei der Frage nach dem „Zustehen“ von Entgelten im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung handele, die für die vorliegende Fallkonstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung des Beklagten zu 10 auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben
wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12. Juli 2000, XI ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen aber angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12. Juli 2000, XI ZR 159/98, aaO). Daran fehlt es hier. Das Berufungsurteil hat mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Frage nach dem Zustehen von Entgelten gemäß § 7 Abs. 7 VermG nur grob und erkennbar nicht abschließend umrissen, welches Motiv es für die uneingeschränkt erfolgte Zulassung der Revision hatte. Auf diese Rechtsfrage hätte es die Revsision auch nicht beschränken können (BGHZ 101, 276, 278; 111, Senat BGHZ 158, 166; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02). Daß das Berufungsgericht entgegen der Formulierung im Tenor nur die Revision der verurteilten Beklagten zu 1, 4 und 8 hat zulassen, von der Zulassung die Revision der Klägerin hingegen hat ausnehmen wollen, läßt sich dem schlichten Hinweis auf die Frage nach der Auslegung von § 7 Abs. 7 VermG nicht, jedenfalls nicht in der erforderlichen Klarheit, entnehmen. Dann aber ist die uneingeschränkte Zulassung der Revision im Tenor maßgeblich und bindend.
2. Die Klägerin verlangt indessen ohne Erfolg eine Mitverurteilung der Beklagten zu 5 bis 7 und 9. Diesen gegenüber ist der Anspruch auf Auskehrung der Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat.

a) Das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2000 ließ zwar mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Klägerin die Auszahlung der Mieteinnahmen nach § 7 Abs. 7 VermG verlangte (vgl. dazu unten II. 2.). Die Klägerin hat das Schreiben indessen nicht unmittelbar an die Beklagten zu 5 bis 7 und 9, sondern an die Beklagte zu 8 gerichtet.

b) Fehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin eine Empfangsvollmacht der Beklagten zu 8 für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 nicht dargelegt hat.
aa) Eine derartige Vollmacht zur Entgegennahme des Schreibens vom 26. Januar 2000 für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 ergibt sich mangels abweichenden Vortrags insbesondere nicht aus der Vollmacht der Beklagten zu 8 für das Restitutionsverfahren. Denn eine solche Vollmacht ermächtigt nur zur Vornahme aller das verwaltungsrechtliche Restitutionsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, erfaßt also nur Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren üblicherweise zu erwarten sind oder zur Durchsetzung des Verfahrensziels des Vollmachtgebers angezeigt sind (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1992, V ZR 7/91, NJW 1992, 1963, 1964). Ob dazu auch die Vertretung in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren über den Restitutionsbescheid gehört hätte, ist schon zweifelhaft (vgl. dazu BSG, NJW 1992, 196; Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 14 Rdn. 13). Jedenfalls erfaßt eine Vollmacht für das Verwaltungsverfahren nur Erklärungen zu Ansprüchen, über die in dem Verwaltungsverfahren eine Entscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu ent-
scheiden ist. Das gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Anspruch auf Herausgabe erst nach Beginn des vermögensrechtlichen Verfahrens, nämlich durch Artikel 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 eingeführt worden ist.
bb) Die Beklagte zu 8 kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht als Empfangsvertreterin der Beklagten zu 5 bis 7 und 9 angesehen werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die Klägerin auf Grund konkreter Umstände annehmen durfte, die Beklagte zu 8 sei zum Empfang des Schreibens vom 26. Januar 2000 namens dieser Beklagten ermächtigt , und daß diese einen solchen Eindruck selbst veranlaßt oder geduldet habe (BGH Urt. v. 13. Mai 1992, IV ZR 79/91, VersR 1992, 989; Urt. v. 14. März 2000, XI ZR 55/99, BGHR BGB § 167 Anscheinsvollmacht 9; Urt. v. 14. März 2002, XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327; Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte zu 8 hat zwar auf das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2000 namens der Beklagten zu 5 bis 7 und 9 mit Schreiben vom 7. Februar 2000 geantwortet und auf eine Vollmacht hingewiesen. Der Klägerin ist auch einzuräumen, daß ein solches Schreiben den zurechenbaren Anschein einer Vollmachtserweiterung erwecken kann, wenn es dem Restitutionsverfahren unmittelbar nachfolgt. So lag der Fall hier indessen nicht. Das Restitutionsverfahren hatte begonnen, bevor der hier streitige Anspruch (mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1994) überhaupt eingeführt war und deshalb Veranlassung bestand, die außerhalb des Verfahrens vorzunehmende Geltendmachung eines solchen Herausgabeanspruchs überhaupt in Betracht zu ziehen und Vorkehrungen zu treffen. Hinzu kommt, daß der Restitutionsbescheid am 4. Juni
1999 bestandskräftig geworden ist, die Klägerin aber erst über ein halbes Jahr später zur Herausgabe der Mietzinszinsen aufgefordert hat. Damit war aber auch dem äußeren Erscheinungsbild nach das Restitutionsverfahren, zu dessen Gegenstand der Anspruch nicht gehörte, abgeschlossen und die hierfür bestehende Vollmacht verbraucht. Es bedurfte einer neuen Vollmacht und - in Ermangelung einer solchen - eines neuen Rechtsscheinstatbestands. Dazu reichen das Handeln unter Berufung auf eine Vollmacht und der gute Glaube des Erklärungsempfängers nicht (vgl. BGH Urt. v. 14. März 2002, XI ZR 155/01, aaO; Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 10. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Anspruch diesem gegenüber nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen ist.
Ob sich das schon daraus ergibt, daß der Beklagte zu 10 den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 26. Januar 2000 nicht nur in der zweiten, sondern auch schon (durch Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten zu
4) in erster Instanz bestritten hat, kann offen bleiben. Unentschieden bleiben kann auch die Frage, ob der Beklagte zu 10 den Zugang ohne Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht bestreiten durfte. Hierauf kommt es nämlich nicht an.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 10 auch darauf gestützt, daß die Klägerin dessen Empfangsvollmacht für die verstorbene Beklagte zu 3 nicht substantiiert dargelegt habe. Das hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrer Ansicht läßt sich eine
Vollmacht des Beklagten zu 10 auch nicht aus dem von ihr jetzt vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 10 vom 4. Februar 2000 ableiten. Darin schreibt der Beklagte zu 10 zwar, daß er als Vertreter der früheren Beklagten zu 3 angeschrieben worden sei. Das ist aber nur eine Beschreibung des Vorgehens der Klägerin und keine Bestätigung einer Vollmacht, die im übrigen auch nicht der Beklagte zu 10 als Vertreter hätte aussprechen können, sondern nur die Beklagte zu 3 als angeblich Vertretene. Auch der Umstand, daß der Beklagte zu 10 die Anfrage der Klägerin nicht erst an die Beklagte zu 3, sondern unmittelbar an den Streithelfer zu 2 weitergeleitet hat, belegt nur, daß der Beklagte zu 10 im Interesse der Beklagten zu 3 zu handeln glaubte. Ob er dazu auch ermächtigt war, darüber besagt dieses Schreiben nichts. Umstände, die bei der Klägerin bei der Adressierung des Schreibens vom 26. Januar 2000 den Eindruck entstehen lassen konnten, dieses Vorgehen sei Ausdruck einer erteilten Vollmacht, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

II.


Die Revision der Beklagten zu 8 ist unbegründet.
1. Die Beklagte zu 8 haftet als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1 und 4 gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf Herausgabe der Mieteinnahmen für das zweite Halbjahr 1994 und die Jahre 1995 bis 1999.

a) Die Beklagte zu 8 ist Verfügungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 i.V. m. § 2 Abs. 3 VermG. Dies ergibt sich daraus, daß sie Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist, der ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem streitbefangenen Grundstück zusteht. Dem steht nicht entgegen, daß dieser
Miteigentumsanteil mit Vertrag vom 27. Mai 1992 an die Streithelferin zu 1 ver- äußert worden ist. Denn dieses Rechtsgeschäft ist weder schuldrechtlich noch dinglich jemals wirksam gewesen. Sowohl der Kaufvertrag als auch die Übertragung des Miteigentumsanteils bedurften nämlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO der Grundstücksverkehrsgenehmigung, die durch den Erlaß des Bescheids über die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin vom 27. April 1999 bestandskräftig abgelehnt worden ist.

b) Der Beklagten zu 8 stehen auch im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die eingeklagten Mieteinnahmen als Gesamtgläubigerin mit den Beklagten zu 1 und 4 zu.
aa) Hierfür ist es, was die Beklagte zu 8 nicht verkennt, unerheblich, daß der Streithelfer zu 2 den Beklagten die eingezogenen Mieten nicht ausgekehrt hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2001 (V ZR 493/99, VIZ 200, 214) entschieden hat, stehen dem Verfügungsberechtigten im Rechtssinne nicht nur die Mieten zu, die er tatsächlich eingezogen oder sonst erhalten hat, sondern auch solche, auf die er einen Anspruch hat. Mit dem Begriff "zustehen" knüpft der Gesetzgeber an die Anspruchslage und nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe an.
bb) Ein solcher Anspruch steht der Beklagten zu 8 in der geltend gemachten Höhe zu.
Der Streithelfer zu 2 hat allerdings nicht alle Mietverträge namens der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen, sondern einen Teil auch in eigenem Namen. Der Beklagten zu 8 ist auch einzuräumen, daß sie dem Streithelfer zu
2 keine wirksame Vollmacht erteilt hat. Denn der Kaufvertrag vom 27. Mai 1992 ist von den Beklagten zu 3 und 4 insoweit als vollmachtlosen Vertretern abgeschlossen und im Grundbuch auch nicht vollzogen worden.
Der Beklagten zu 8 steht jedoch unabhängig hiervon ein Anspruch auf Herausgabe der Mieten aus den Mietverhältnissen an dem Grundstück zu. Dieser Anspruch folgt entweder gemäß §§ 675, 667 aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag oder gemäß §§ 667, 681 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Gesetzgeber hat zwar in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG keinen umfassenden Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe von Entgelten aus Vermietung, Verpachtung und ähnlichen Nutzungsverhältnissen vorgesehen (Senat BGHZ 132, 306, 311; 141, 232, 236). Diese Entgelte sollen dem Berechtigten aber ungeschmälert zugute kommen. Um das zu erreichen und eine mißbräuchliche Vorenthaltung von Mieteinnahmen zu verhindern, hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, welche Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten zustehen (Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, aaO). "Zustehen" können Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des Mieters ist, wohl aber gegen diesen Vertragspartner einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem Mietvertrag hat. Das ist bei Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder bei Vorliegen von Geschäftsführung ohne Auftrag der Fall.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Vermietung lag auch (vgl. dazu: BGH, Urt. v 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72) im Interesse der Beklagten als Verfügungsberechtigten, die hierzu auf Grund von § 3 Abs. 3 VermG verpflichtet waren. Die Streithelferin zu 1 hatte bei Nut-
zungsübergang und bei Erteilung des Verwaltungsauftrags an den Streithelfer zu 2 keine gesicherte Rechtsposition, weil der Vertrag der Grundstücksverkehrsgenehmigung bedurfte. Sie hatte sich deshalb von den Beklagten zu 2 bis 10 (ebenso wie in dem parallelen Kaufvertrag vom 20. Januar 1992 durch den Beklagten zu 1) eine Verwaltungsvollmacht erteilen lassen. Wäre sie nur in eigenem Interesse tätig geworden, hätte sie bei Scheitern der Verträge nur einen Bereicherungsausgleich verlangen können. Das lag nicht in ihrem Interesse. Dies gebot es, auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden. Dieser Wille ist bei der Mehrzahl der Verträge auch dadurch deutlich zutage getreten, daß diese im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen worden sind. Anhaltspunkte dafür, daß der Streithelfer zu 2 bei den anderen Verträgen nicht den Willen hatte, auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden, sind nicht ersichtlich. Den Beklagten standen damit jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag die Mieteinnahmen aus den Mietverträgen zu. Dem steht nicht entgegen , daß nach dem Kaufvertrag die Nutzungen schon von der Übergabe an der Streithelferin zu 1 zustehen sollten. Denn auch diese Regelung ist mangels Genehmigung nicht wirksam geworden.
cc) Die Beklagte zu 8 haftet mit den Beklagten zu 1 und 4 als Gesamtschuldnerin. Es trifft zwar zu, daß dem Beklagte zu 1 einerseits und den Beklagten zu 2 bis 10 andererseits jeweils Bruchteilseigentum zu einhalb Anteil an dem streitbefangenen Grundstück zusteht. Das ändert aber an der gesamtschuldnerischen Haftung aller Beklagten nichts. Diesen stand nämlich die Verwaltung gemeinsam zu. Aus gemeinschaftlicher Verwaltung haften auch die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 420 BGB gesamtschuldnerisch (BGH, Urt. v.11. Juli 1958, VIII ZR 108/57, NJW 1958, 1723; Urt. v. 14. März 1983, II ZR 102/82, WM 1983, 604). Eine gemeinschaftliche Verwaltung liegt
nicht nur vor, wenn die Gemeinschafter selbst Mietverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge abschließen. Sie liegt vielmehr auch vor, wenn sie einen Dritten hiermit beauftragen und auch, wenn ein Dritter ein Geschäft, das der gemeinsamen Verwaltung unterliegt, für die Gemeinschafter führt und diese auf Grund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet sind.

c) Die Höhe der Forderung hat die Beklagte zu 8 nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Die Klägerin hat ihre Forderung anhand der Unterlagen des Streithelfers zu 2 im einzelnen vorgetragen, die von den Streithelfern zwar zunächst nur dem Beklagten zu 1, mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Streithelfer vom 26. Juni 2002 aber auch der Beklagten zu 8 selbst überreicht worden waren.
2. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen, weil die Klägerin ihren Herausgabeanspruch mit Schreiben vom 26. Januar 2000 rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten in dem genannten Schreiben „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG geltend" gemacht, aber von ihr weder die Zahlung eines bestimmten Betrags, noch unbeziffert Zahlung verlangt hat. Das verlangt § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG auch nicht. Mit der Vorschrift will der Gesetzgeber nur erreichen, daß der Verfügungsberechtigte in absehbarer Zeit Klarheit darüber erhält, ob er nach erfolgter Rückgabe noch mit der Herausgabe von Mieteinnahmen zu rechnen hat (BT-Drucks. 13/10246 S. 12). Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen
kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Dabei kommt es, wie auch sonst (vgl. §§ 133, 157 BGB), nicht darauf an, wie der Berechtigte sein Ziel beschreibt, sondern daß sein Wille, die Herausgabe der Mieteinnahmen zu verlangen, für den Verfügungsberechtigten deutlich wird. Mehr kann man von dem Berechtigten auch nicht verlangen, weil er gewöhnlich weder die Mieteinnahmen kennt, die der Verfügungsberechtigte erzielt hat, noch die Kosten , die dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG von den auszukehrenden Mieteinnahmen in Abzug bringen kann. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Klägerin. Sie hat nicht etwa nur Abrechnung verlangt, ohne das damit verfolgte Ziel deutlich zu machen. Sie hat in ihrem Schreiben vielmehr hinzugesetzt , daß sie Abrechnung "gemäß VermG § 7 Abs. 7" verlangt. In jener Vorschrift ist aber der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Mietzinsen geregelt. Ein durchschnittlicher Empfänger in der Lage der Beklagten zu 8 entnimmt deshalb dem Hinweis auf diese Vorschrift, daß die Abrechnung den dort geregelten Zwecken, also der Durchsetzung des dort geregelten Anspruchs des Berechtigten auf Auskehrung der Mietzinsen dient. Für die Beklagte zu 8 war jedenfalls klar, daß ein Mietüberschuß nicht bloß errechnet, sondern auch ausgekehrt werden sollte.
3. Die von den Beklagten in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Mehrwertsteuer auf die Verwaltervergütung und das hierauf in zweiter Instanz auch gestützte Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG i. V. m. § 26 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung ansatzfähigen Höchstbeträge hat die Klägerin in ihrer Forderungsberechnung bereits in Abzug gebracht. Ein weitergehender Erstattungsanspruch steht den Beklagten nicht zu.

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die von den Beklagten zu 1 und zu 8 im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Zins- und Tilgungszahlungen auf Altkredite und von Instandsetzungs - und Modernisierungsaufwendungen in der Zeit von 1992 bis 1994 nicht berücksichtigt.

a) aa) Die von den Beklagten zu 1 und 8 erstmals in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung konnte nach dem hier noch maßgeblichen (§ 26 Nr. 5 EGZPO) § 530 ZPO a.F. angesichts des Widerspruchs der Klägerin nur berücksichtigt werden, wenn sie sachdienlich war. Das hat das Berufungsgericht verneint. Dies ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar und insoweit nicht zu beanstanden, weil die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche vor einer Beweisaufnahme zunächst noch substantiiert werden müßten (BGHZ 17, 124, 127).
bb) Die Beklagten haben nämlich bei den zur Aufrechnung gestellten Erstattungsansprüchen wegen der Verwendung auf das Grundstück ebensowenig wie die Streithelfer berücksichtigt, daß sie nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht Ersatz für sämtliche Verwendungen auf das Grundstück beanspruchen können. § 3 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 VermG unterscheiden vielmehr zwischen den einzelnen Arten von Maßnahmen. Diese Unterscheidung ist nicht zufällig, denn in jedem der genannten Fälle wird den Belangen des Berechtigten, dessen künftige Rechtsstellung dem Sinn des Unterlassungsgebots entsprechend nicht ausgehöhlt werden soll, in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme angepaßter Weise Rechnung getragen (BGHZ 136, 57, 61, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, VIZ 2001, 441, 442). Die gewöhnlichen Erhaltungskosten muß
der Verfügungsberechtigte aus den Mieteinnahmen bestreiten; er kann sie nicht dem Berechtigten anlasten (BGHZ 136, 57, 65). Die Erfüllung von darüber hinausgehenden Rechtspflichten des Eigentümers und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen muß der Berechtigte ohne weiteres hinnehmen. Die sehr weitgehenden Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des § 177 Abs. 4, 5 BauGB von der Gemeinde oder einer anderen Stelle (mit-) finanziert werden; insoweit hat der Berechtigte nur die für ihn rentierlichen Kosten zu übernehmen. Instandsetzungsmaßnahmen, denen eine solche Finanzierung nicht zugrunde liegt und die auch aus anderen Gründen nicht durch eine Rechtspflicht des Eigentümers veranlaßt sind, sind vom Unterlassungsgebot nur dann ausgenommen , wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VermG). Diesen Anforderungen genügt weder der Vortrag der Beklagten selbst noch der Vortrag ihrer Streithelfer. Die Beklagten haben nur Summen, die Streithelfer nur Maßnahmen vorgetragen. Sie haben dabei aber die nach § 3 Abs. 3 VermG erforderliche Differenzierung nicht nachvollzogen und nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen aus welchen Gründen gewöhnliche Unterhaltungskosten, welche Instandsetzungsund welche Modernisierungsmaßnahmen sind. Ihrem Vortrag läßt sich auch nicht entnehmen, mit welchen Maßnahmen Rechtspflichten des Eigentümers erfüllt und welche Modernisierungsmaßnahmen in welchem Umfang zu einer Mieterhöhung genutzt werden konnten. Unter diesen Umständen kam eine Zulassung der Aufrechung als sachdienlich nicht in Betracht.

b) Auch aufrechenbare Ansprüche auf Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen auf die Altkredite, die auf dem Grundstück lasteten, haben die
Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Ob das allerdings schon damit be- gründet werden kann, daß solche Tilgungsleistungen von vornherein keine Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auslösen könnten, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Der Vortrag der Beklagten ist ungeachtet dessen unzureichend. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, welche Zinsund Tilgungszahlungen sie vorgenommen haben. Die Klägerin mußte die Altkredite aber nur in dem Umfang übernehmen, der auf Grund von § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 2 VermG in dem Restitutionsbescheid bestimmt war, und trat nach § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nur in diesem Umfang an die Stelle der Beklagten als persönlicher Schuldner der den Pfandrechten zugrundeliegenden persönlichen Forderungen, weil es sich hier um Aufbauhypotheken handelt, die durch den staatlichen Verwalter bewilligt worden waren. Außerhalb dieses begrenzten Schuldnerwechsels kommt eine Ersatzpflicht der Klägerin nicht in Betracht. Dem trägt der Vortrag der Beklagten und ihrer Streithelfer auch nicht ansatzweise Rechnung. Damit scheidet aber eine Zulassung auch der Aufrechnung mit solchen Ansprüchen als sachdienlich aus.

c) An der Zurückweisung der Aufrechnung war das Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf eine Selbstbindung gehindert. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 zwar darauf hingewiesen, daß seine Aufrechnung der Substantiierung bedürfe. Dieser hatte sich bis dahin aber nur auf seine Hilfsaufrechung erster Instanz bezogen, die die Mehrwertsteuer auf das Verwalterhonorar zum Gegenstand hatte. Wenn die Beklagten diesen Hinweis aufgreifen , um eine Aufrechnung mit Ansprüchen zu erklären, die einen anderen Gegenstand haben und einen deutlich höheren Aufklärungsaufwand verursachen, ist das Berufungsgericht nicht gehindert, diese Aufrechnung nach näherer Maßgabe von § 530 ZPO a.F. zurückzuweisen.


d) Einer Zurückweisung der Aufrechnung steht auch nicht entgegen, daß die Streithelfer die Aufrechnung mit dieser Forderung in erster Instanz erklärt haben. Diese Aufrechnung ging ins Leere, weil der Streithelfer einer Partei nicht mit Forderungen aufrechnen kann, die nicht ihm, sondern der von ihm unterstützten Hauptpartei zustehen (Senatsurt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 108/63, LM Nr. 6 zu § 67 ZPO). Eine Aufrechnung der Streithelfer mit eigenen Forderungen gegen die Klägerin war mangels Gegenseitigkeit nicht möglich. Eine eigene Aufrechnung mit den hier zu erörternden Ansprüchen, die eine Zurückweisung verhindern würde (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982, III ZR 128/81, NJW 1983, 931), haben die Beklagten in erster Instanz nicht erklärt.
5. Auch das von der Beklagten zu 8 geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht mit einem Befreiungsanspruch aus §§ 681, 670, 257 BGB wegen der Erstattungspflicht gegenüber den Streithelfern hat das Berufungsgericht zu Recht nach § 528 Abs. 2 ZPO a. F. unberücksichtigt gelassen. Wie oben ausgeführt , würde die Zulassung dieses Verteidigungsmittels den Rechtsstreit verzögern. Die Beklagten haben es auch aus grober Nachlässigkeit versäumt, diesen Gesichtspunkt in erster Instanz vorzubringen. Sie konnten nicht sicher sein, daß ihre Bewertung des Schreibens der Klägerin vom 21. Januar 2000 durchdringen und ein Herausgabeanspruch der Klägerin allein deshalb abgelehnt werden würde, weil die Mieten durch einen Verwalter eingezogen wurden. Die Notwendigkeit, die Befreiungsansprüche einzuwenden und entsprechend vorzutragen, drängte sich auf.

III.



Die Berichtigung des Zinsausspruchs beruht auf Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
7
1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft über die in dem noch nicht abgerechneten Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist zwar im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ergibt sich aber aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervorgehobenen Fällen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO). Zu diesen Fällen gehört aber der in § 7 Abs. 7 VermG besonders ausgestaltete Anspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen Nut- zungsverhältnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts zurückgegriffen werden kann. Nach deren Maßgaben hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft über Mieten und andere Entgelte für die Nutzung des restituierten Grundstücks zu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG verlangen kann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten stehtder Klägerin auch für die Zeit vor der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks an die Beklagte zu.
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2. Der Beklagten stehen die Mieten im Übrigen auch nicht im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu. Mieten können einem Verfügungsberechtigten zwar in diesem Sinne auch zustehen, wenn er sie nicht selbst eingenommen hat, wohl aber von einem Dritten ihre Herausgabe verlangen kann (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Ein solcher Anspruch steht der Beklagten hier aber nicht zu. Die G. war von der Beklagten nicht beauftragt. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte scheidet schon im Ansatz aus. Geschäftsführung ohne Auftrag setzt nämlich nach § 677 BGB voraus, dass der Geschäftsführer zur Geschäftsführung nicht aus einem anderen Grund berechtigt ist. Das war hier aber der Fall. Die G. AG sollte das Grundstück im Vorgriff auf den Vollzug des Einbringungsvertrags selbst nutzen dürfen. Damit endete die Nutzungsbefugnis der Beklagten, deren Geschäfte sie mit der Wahrnehmung ihrer eigenen vertraglichen Befugnisse deshalb auch nicht mehr führen konnte, selbst wenn sie eine solche – eher fern liegende – Vorstellung gehabt haben sollte.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Einer Genehmigung bedürfen

1.
die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,
2.
die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
2.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
3.
der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
4.
das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist,
5.
der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 6 gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages erfaßt auch das zu seiner Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke beantragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt werden, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grundstücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.

(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 82/99 Verkündet am:
14. Juli 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
BGB §§ 249 Ca, 387, 812, 818 Abs. 1

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig
Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter
Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz
des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung
mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch
dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.

b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis
erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer
für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang
abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen.
Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich
erfolgt.
BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 82/99 - OLG Hamm
LG Münster
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Erblasserin) kaufte am 15. Februar 1993 von der Klägerin ein Mietwohngrundstück. Sie erwirkte ein rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 12. Dezember 1995, wonach die Klägerin den Kaufpreis von 1.240.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 15. April 1994 Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks zurückzuzahlen habe. Das Kammergericht stellte fest, daß die Klägerin der Erblasserin arglistig verschwiegen hatte, daß die Dachgeschosse ohne die erforderliche Genehmigung zu Wohnzwecken ausgebaut worden waren. Die von der Erblasserin erklärte Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung habe deshalb durchgegriffen.
Den Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen auf den Kaufpreis wies das Kammergericht mit der Begründung ab, der Vortrag, die Erblasserin nehme Bankkredit zu 8 v.H. Zinsen in Anspruch, sei zu pauschal, um einen Schadensersatzanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zusprechen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juli 1996 erklärten die Parteien die Rückauflassung des Grundstücks. Am 1. August 1996 zahlte die Klägerin den Kaufpreis zurück und entrichtete die ausgeurteilten Zinsen ab 15. April 1994 (113.667 DM). Der Besitz und die Nutzungen des Grundstücks gingen an diesem Tage auf die Klägerin über.
Die Klägerin hat die Mieteinnahmen der Beklagten und der Erblasserin von 1993 bis 31. Juli 1996 in Höhe von 409.648,13 DM (richtig: 409.657,13 DM) herausverlangt. Hierauf hat sie sich Aufwendungen in Höhe von 102.220,06 DM anrechnen lassen und unter Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Vorprozeß von 53.505,43 DM die Zahlung von 253.922,64 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin Zinsaufwendungen der Beklagten aus der Finanzierung des Kaufpreises für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994 in Höhe von 86.933,11 DM in ihre Rechnung eingestellt. Unter Berücksichtigung nunmehr unstreitiger weiterer Aufwendungen von 181.149,90 DM und des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten hat sie die Zahlung von 88.068,69 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Die Beklagte hat der Klägerin für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996 weitere Zinsen aus der Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 210.045,17 DM in Rechnung gestellt. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Er-
stattung von Steuerberatungskosten in Höhe von 3.294,41 DM und auf Herausgabe von Zinsen in Höhe von 330.666,66 DM erklärt, die die Klägerin von März 1993 bis Juni 1996 dadurch erspart habe, daß sie mit dem Kaufpreis einen eigenen Kredit getilgt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Abzug der Steuerberatungskosten zur Zahlung von 84.774,28 DM nebst den geforderten Zinsen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volle Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung weiterer Finanzierungszinsen der Beklagten sei durch das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig aberkannt. Ein Anspruch auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen bestehe nicht. Wäre dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung eigener Zinsaufwendungen im Vorprozeß stattgegeben worden, wäre es offensichtlich, daß die Klägerin nicht obendrein verpflichtet sei, der Beklagten den Vorteil des Gebrauchs des Kaufpreises zu erstatten. Daß der Anspruch aberkannt wurde, stehe (mithin) dem Herausgabeanspruch entgegen.

II.


Die Revision hat Erfolg.
1. Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags, hier des von der Erblasserin angefochtenen Kaufvertrags vom 15. Februar 1993, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 bis 3 BGB) begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (Senat, BGHZ 116, 251, zugleich zu den Grenzen der Saldierung; Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627; v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, zur Veröff. bestimmt). Nur dieser Anspruch, nicht aber die einzelne Position, die in den Saldo eingeht, kann Gegenstand einer Aufrechnung gegen einen anderen Anspruch des Bereicherungsschuldners sein. Der Aufrechnung des Anspruchs auf Herausgabe der von der Beklagten/der Erblasserin aus der Kaufsache gezogenen Nutzungen (Mietzins; Senat, BGHZ 138, 160) gegen einen Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen Zinsaufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (86.933,11 DM für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994) geht daher die Saldierung mit dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen (330.666,66 DM) vor. Nur ein bereicherungsrechtlicher Saldo ergäbe einen eigenständigen Anspruch, der von der Klägerin gegen einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aufgerechnet werden könnte. Umgekehrt war es unzulässig , die in erster Linie erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem
Schadensersatzanspruch wegen weiterer Finanzierungskosten (210.045,17 DM für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996) vor der Saldierung der von der Beklagten gezogenen Nutzungen (Mietzinsen) mit den Zinsersparnissen der Klägerin (Tilgung von Verbindlichkeiten mit Kaufpreismitteln ) zu berücksichtigen. Daß die Beklagte die Zinsersparnis der Klägerin mit der "Hilfsaufrechnung" geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Aufnahme eines Saldopostens in den Bereicherungsausgleich ist der Aufrechnung nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hätte daher den ersparten Darlehenszins der Klägerin, der zu einem Teilbetrag von 178.666,66 DM (8 v.H. Zinsen aus einem Darlehen über 670.000 DM für die Zeit von März 1993 bis Juni 1996) unstreitig, im übrigen von der Beklagten unter Beweis gestellt ist, vorweg berücksichtigen müssen.
2. Dem steht die rechtskräftige Abweisung des über 113.667 DM hinausgehenden Anspruchs der Beklagten auf Erstattung eigener Kreditzinsen durch das Kammergericht nicht entgegen. Der Anspruch auf Ersatz eigener Kreditaufwendungen hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrund er geltend gemacht wird, nicht den von der Gegenseite ersparten Zins zum Gegenstand.
3. Die in den Saldo einzustellende Zinsersparnis der Klägerin ist allerdings in Höhe von 113.667 DM bereits abgegolten.

a) Für die Saldierung beim Bereicherungsausgleich hat der Senat entschieden , daß der Käufer dem Verkäufer nicht die von diesem gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB und seine eigenen Zinsaufwendungen nach § 818 Abs. 3 BGB in Rechnung stellen kann; letzteres ist ihm nach der für den Kauf typischen Risikolage versagt (BGHZ 116, 251, 256 f). Hieraus kann aller-
dings nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Käufer auch ein Schadensersatzanspruch , der ihm aus einem weiterem Grunde erwachsen ist, verschlossen wäre, soweit er den eigenen Zinsaufwand zum Gegenstand hat. Ungerechtfertigte Bereicherung und Schadensersatz sind nach Voraussetzungen und Anspruchsinhalt verschieden. Eine Verdrängung des einen Anspruchs durch den anderen im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz findet nicht statt. Die aus dem rechtsgrundlos empfangenen Kaufpreis gezogenen Nutzungen sind vom Verkäufer herauszugeben, weil ihm der Vermögenswert, aus dem sie geflossen sind, nach der Rechtsordnung nicht zusteht (§ 818 Abs. 1 BGB). Die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgebrachten Zinsen hat er dem Käufer zu erstatten, weil er diesem in zurechenbarer Weise einen Schaden zugefügt hat. Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer aus der empfangenen Leistung eine Nutzung gezogen hat; die Nutzungen sind herauszugeben , auch wenn dem Käufer kein Schaden entstanden ist.
Unbeschadet dessen können in den Bereicherungssaldo aufgenommene Posten, wenn sie die Herausgabepflicht des Schuldners verkürzen, zugleich Schadenspositionen, für die dieser an sich Ersatz verlangen könnte, zum Ausgleich bringen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531). Ein solches Verhältnis besteht zwischen den vom Verkäufer gezogenen Nutzungen und den Zinsaufwendungen des Käufers insoweit, als der Kaufpreis mit Fremdmitteln beschafft wurde. In diesem Umfang stellen die Kreditzinsen des Käufers das wirtschaftliche Ä quivalent zu den Nutzungen des Verkäufers dar. Sind die Nutzungen durch den Bereicherungsausgleich in das Vermögen des Käufers zurückgeflossen, ist der Zinsschaden in gleichem Umfang behoben. Anderes gilt, soweit der Kaufpreis aus Eigenmitteln des Käufers aufgebracht wurde. Hier bleibt es beim grundsätzlichen Verhältnis der beiden An-
sprüche. Es besteht kein innerer Grund dafür, Nutzungen, die der Verkäufer aus rechtsgrundlos empfangenen Eigenmitteln des Käufers gezogen hat, im Falle ihrer Herausgabe auf Kreditzinsen anzurechnen, die der Käufer für weitere Teile des Kaufpreises (oder anderweit) aufwenden mußte (zutreffend für den Käufer im Bereicherungsausgleich: Canaris, JZ 1992, 1114, 1118, Bespr. zu BGHZ 116, 251). Vom Vorteilsausgleich nicht erfaßt ist zudem der die gezogenen Nutzungen übersteigende Mehraufwand des Käufers (übersteigende Kreditzinsen

).



b) Der der Erblasserin rechtskräftig zugesprochene Anspruch auf Ersatz von Kreditzinsen über 113.667 DM stand dieser danach nicht zu. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten war der Kaufpreis in voller Höhe mit Kreditmitteln aufgebracht worden, für die Zinsen zu entrichten waren, die den Ersparnissen der Klägerin gleichkamen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Kammergerichts hat indessen zur Folge, daß im Verhältnis der Parteien vom Bestehen des Schadensersatzanspruchs auszugehen ist, der Vorrang der Saldierung der beiderseits gezogenen Nutzungen mithin nicht zum Tragen kommt. Durch die Tilgung der zuerkannten Schadensersatzforderung ist wegen des Ä quivalenzverhältnisses des Kreditzinses mit den Zinsersparnissen der Klägerin deren Bereicherung in das Vermögen der Beklagten zurückgeführt; im gleichen Umfang ist die Entreicherung der Beklagten entfallen. Danach ist die Summe von 113.667 DM von den Nutzungen der Klägerin, revisionsrechtlich 330.666,66 DM, abzusetzen. Deren Anspruch auf Herausgabe des Mietzinses ist im Höchstfalle mit aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von 216.999,66 DM zu saldieren.
4. Aus Vorstehendem folgt, daß die beiderseits erklärten Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten (Beklagte: 210.045,17 DM) und gegen solche (Klägerin: 86.933,11 DM) - aus revisionsrechtlicher Sicht - ins Leere gehen. Für die Ansprüche ist neben der Saldierung, die kraft Gesetzes erfolgt, kein Raum. Sollten nach der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts die Zinsersparnisse der Klägerin hinter dem Schaden der Beklagten zurückbleiben, wird zu prüfen sein, inwieweit die in Frage kommenden Schadensersatzansprüche der Beklagten, einmal wegen Verzugs der Klägerin mit der Rückzahlung des Kaufpreises, zum anderen wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (Verschweigen der Mängel), durch das Urteil des Kammergerichts aberkannt sind. Hierbei wird sich das Berufungsgericht an die Reihenfolge der beiderseits erklärten Aufrechnungen und deren jeweiligen Gegenstand zu halten haben.
5. Sollte das Berufungsgericht wegen der Kenntnis der einen oder der anderen Seite von der Anfechtbarkeit des Kaufs (von bestimmten Zeitpunkten an) von einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auszugehen haben (§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 BGB), bliebe dies auf das Streitverhältnis im Grundsatz ohne Auswirkungen. Schuldhaft unterlassene Nutzungen, die nach §§ 292, 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind, kommen nicht in Betracht. Allerdings scheidet nach dem Eintritt der verschärften Haftung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) aus (BGHZ 55, 128; 72, 246, 254 ff). Sie führte indessen im Verhältnis der Parteien zu keinen, über die Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen hinausgehenden, Auswirkungen (zum Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB bei der Gesamtabrechnung vgl. Staudinger/Lorenz [1999] § 818 Rdn. 41). Einer der Fälle, in de-
nen die Saldierung hinter die Interessen des Getäuschten zurücktritt (BGHZ 53,
144; 57, 137, 146 f: Unvermögen des Getäuschten, die empfangene Leistung herauszugeben), liegt schließlich nicht vor.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 493/99 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsverhältnis
, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berechtigten
abzutreten.

b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsverhältnis
infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten
erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar
, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein
Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001- V ZR 493/99 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die Kläger, unter der Voraussetzung der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, von der Berechtigten ein Hausgrundstück in Berlin-Weißensee. Dieses wurde von der Beklagten verwaltet. Nach Rückübertragung übergab die Beklagte am 31. August 1997 das Grundstück an die Berechtigte. Mit notariellem Vertrag vom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die Beklagte , soweit sie mit dem Grundstück in Zusammenhang standen, an die Kläger ab. Die Beklagte rechnete die Erträge des Hauses ab und zahlte an die Kläger 53.514,18 DM.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe das Hausgrundstück nicht ordnungsgemäß verwaltet. Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August 1997 hätten Nettomieten in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werden müssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 DM für Verwaltung und Instandhaltung sowie für Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahlten Summe verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 DM.
Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ansprüche aus einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die Berechtigte übergegangen und daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem Verfügungsberechtigten obliege nach dem Vermögensgesetz keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 VermG habe nur Entgelte zum Gegenstand, die der Verfügungsberechtigte erhalten hat. Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Einziehung von Entgelten ließen sich hieraus nicht herleiten.

II.


Da es das Berufungsurteil offen läût, ob die Beklagte Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenn eine Haftung des Verfügungsberechtigten wegen ordnungswidrig unterlassener Einziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.
1. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmter Nutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Danach hat der Verfügungsberechtigte Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994 aus (u.a.) einem Mietverhältnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, daû das Nutzungsentgelt dem Verfügungsberechtigten bereits tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [Stand April 2001], § 7 VermG, Rdn. 182; a.A. "abweichend vom Wortlaut" Meyer-Seitz in: Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 7 VermG, Rdn. 60). Die Formulierung "zustehen" knüpft allein an die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten gegenüber den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe. Der Normtext nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondern auf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem Verfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (BuddeHermann in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand März 2001], § 7 VermG,
Rdn. 79; ebenso Wasmuth aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat (Wasmuth aaO, Rdn. 182; Petershagen , ZOV 2000, 13; a.A. Meyer-Seitz aaO, Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 7 VermG, Rdn. 52). Andernfalls hätte es der Verfügungsberechtigte auch in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern und dadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen (Wasmuth aaO). Dieser könnte seinen Anspruch nämlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertragsübernahme gemäû § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuhlmey /Wittmer aaO), da der Verfügungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentümer auch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734). Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitution offenzuhalten und sie dann nachträglich für sich vereinnahmen zu können.

b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ 132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen. Die früheren Senatsentscheidungen bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen die von vornherein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten (z.B. durch Leerstehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschuldeter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein um die fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen geht.
2. Die erste Folge dieses Gesetzesverständnisses ist es, daû der Verfügungsbefugte die noch offenen Mietzinsforderungen aus der Zeit nach dem 1. Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar (z.B. verjährt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers, nicht eintreibbar, hat der Verfügungsberechtigte, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Haftungsgrundlage ist das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgebildet; in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen trägt es aber Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211). Hierzu zählen die Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 VermG). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen erfordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weiteren Falle der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis anknüpft. Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Miûbräuchen, insbesondere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673). Ihr Maûstab ist die seinerzeit von einem Verfügungsberechtigten für ein Objekt in den neuen Bundesländern zu fordernde Sorgfalt (§ 276
BGB), die hinter den allgemein an einen Treuhänder zu stellenden Anforderungen zurückbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des § 277 BGB, auf die Verhältnisse des Verfügungsberechtigten selbst abstellt. Ob daneben Raum für eine deliktsrechtliche Haftung des Verfügungsberechtigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; ähnlich auch Budde-Hermann aaO, Rdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141, 242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.

III.


Zur Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

12
bb) Das Berufungsgericht wird bei einer erneuten Entscheidung ebenso zu beachten haben, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht , wie es ihm offensichtlich bei der angefochtenen Entscheidung vorgeschwebt hat, nur in Betracht kommen kann, wenn eine Partei einen entspre- chenden Antrag stellt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO analog, siehe hierzu BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 Tz. 14 f.).