vorgehend
Landgericht Berlin, 31 O 616/04, 19.07.2005
Kammergericht, 1 U 74/05, 21.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 60/07 Verkündet am:
30. November 2007
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann Schuldner
eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur
sein, wenn seine Verfügungsberechtigung, sei es gesetzlich, sei es rechtsgeschäftlich
, neu begründet worden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V
ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242).

b) Der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte ist Verfügungsberechtigter, wenn er die
Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentümer übernimmt (Fortführung
von BGHZ 158, 376).
BGH, Urt. v. 30. November 2007 - V ZR 60/07 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
am 30. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin verlor 1936 verfolgungsbedingt ein Grundstück in BerlinMitte , das später in Volkseigentum überführt wurde. Rechtsträger wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. , aus dem die Beklagte hervorgegangen ist. Am 2. September 1992 verpflichtete sich das Land Berlin, das Grundstück in die G. Aktiengesellschaft (G. AG) einzubringen. Die Beklagte übergab der G. AG das Anwesen, die es vermietete. Die Einbringung des Grundstücks wurde nicht vollzogen, weil die Klägerin dessen Restitution nach dem Vermögensgesetz beantragt hatte. Auf Grund dieses Antrags restituierte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von Berlin der Klägerin am 19. Januar 2001 das Grundstück. Die G. AG gab es am 1. Juli 2001 an die Klägerin her aus. Sie erteilte der Klägerin eine Mietenabrechnung, aus der sich ergab, dass sie in den Jahren 1994 bis 2001 unter Abzug ihrer Kosten 1.014.990 € an Mieten eingenommen hatte.
2
Deren Herausgabe verlangt die Klägerin von der Beklagten, die sie für verfügungsberechtigt hält.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage, soweit hier noch von Interesse , abgewiesen. Mit ihrer von dem Kammergericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten erreichen. Diese beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht zur Herausgabe der Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG verpflichtet, weil sie nicht passivlegitimiert ist. Passivlegitimiert verpflichtet sei der Verfügungsberechtigte. Das sei im Zeitpunkt der Restitution das Land Berlin, nicht die Beklagte gewesen. Es sei zwar möglich, dass mehrere im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG zur Verfügung über ein zu restituierendes Grundstück berechtigt seien. Die Beklagte sei aber nicht neben dem Land Berlin zur Verfügung über das Grundstück berechtigt gewesen. Aus § 8 Abs. 1 VZOG ergebe sich eine solche Verfügungsbefugnis nicht. Wenn, wie hier, ein ehemaliger Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft als Rechtsträger eines volkseigenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen sei, begründe das nicht die Verfügungsbefugnis der aus diesem Betrieb hervorgegangen Kapitalgesellschaft, sondern die der Kommune, hier des Landes Berlin. Auch stünden der Beklagten die Mietzinsen nicht im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG zu. Sie habe die Mieten nicht selbst eingenommen und könne von der G. AG weder aus Geschäftsbesorgung noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag Herausgabe der Mieten verlangen. Auch aus dem Umstand, dass die Mietverträge durch die G. AG teilweise namens der Beklagten abgeschlossen worden sein sollen, könne die Klägerin keine Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Mieten ableiten.

II.

5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Ihr stehen die Mieten zudem nicht im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu.
6
1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG hat der Berechtigte einen Anspruch auf Herausgabe der eingenommenen Mieten gegen den Verfügungsberechtigten. In diesem Sinne verfügungsberechtigt ist die Beklagte nicht.
7
a) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich eine Verfügungsberechtigung der Beklagten nicht schon daraus ableiten, dass der ehemalige Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft, aus dem sie hervorgegangen ist, als Rechtsträger von Volkseigentum im Grundbuch eingetragen war.
8
aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar, das ist der Revision einzuräumen , anerkannt, dass sich eine Verfügungsberechtigung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG aus der Rechtsträgerschaft an einem volkseigenem Grundstück ergeben kann (VIZ 2004, 27, 28). Diese Aussage betrifft aber nur den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990. Denn das Bundesverwaltungsgericht leitet die Verfügungsbefugnis des Rechtsträgers von Volkseigentum aus den §§ 19, 20 ZGB ab, die das Volkseigentum betrafen. In dem entschiedenen Fall kam es auch nur darauf an. Ob der ehemalige Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft vor dem 3. Oktober 1990 über ein volkseigenes Grundstück verfügen konnte, ist aber für die Beantwortung der Frage nach dem Schuldner des Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ohne Bedeutung.
9
bb) Schuldner des Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist, wie sich aus § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG ergibt, der "bisherige Verfügungsberechtigte". Das ist, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht jeder, der einmal verfügungsberechtigt war, sondern allein der bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Verfügungsberechtigte (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372). Es kommt also im Rahmen von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG darauf an, ob die einmal gegebene Verfügungsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG auch bei der Restitution noch bestanden hat. Das ist bei einer Befugnis nicht der Fall, die aus der Rechtsträgerschaft von Volkseigentum abgeleitet wird.
10
Das frühere Volkseigentum ist mit Art. 233 § 1 EGBGB nicht als Teil des sozialistischen Eigentums mit den ihm innewohnenden Besonderheiten, sondern als Privateigentum aufrechterhalten worden (Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung , Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 19). Es ist auch nicht – wie das Privateigentum – den bisher zur Verfügung befugten Stellen belassen, sondern, vorbehaltlich des schon vorher nach § 11 THG und den Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes anderweitig zugewiesenen ehemals volkseigenen Vermögens, nach Maßgabe des Zuordnungsrechts Bund, Ländern, Kommunen und den anderen jeweils zuständigen rechtsfähigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes übertragen worden. Damit aber ist der Fortbestand der nach dem Recht der DDR gegebenen Befugnisse, über Volkseigentum zu verfügen, für Verfügungen, die erst nach dem 2. Oktober 1990 vorgenommen werden, unvereinbar (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242, 1243). Dem entspricht die authentische Auslegung von Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB durch den Gesetzgeber, die in der Ergänzung der Vorschrift um ihren heutigen Absatz 2 zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift gelten die früher eingetragenen Rechtsträger als zu den von ihnen in der Zeit vom 15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 vorgenommenen Verfügungen befugt. Das setzt voraus, dass die Verfügungsbefugnis sonst nicht bestand und außerhalb des beschriebenen zeitlichen Rahmens auch weiterhin nicht besteht. Die Rechtsträgerschaft begründet damit, von der genannten eingeschränkten und hier nicht einschlägigen Vermutung abgesehen, seit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 keine Verfügungsberechtigung mehr. Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann deshalb Schuldner eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur sein, wenn seine Verfügungsberechtigung, sei es gesetzlich, sei es rechtsgeschäftlich, neu begründet worden ist.
11
b) An einer solchen Neubegründung der Verfügungsberechtigung fehlt es.
12
aa) Die Beklagte war nicht Eigentümerin des Grundstücks. Das Grundstück war zwar wohnungswirtschaftlich genutzt. Es ist aber nach Art. 22 Abs. 4 EinigV nicht der Beklagten als zuständigem Wohnungsunternehmen zugeordnet worden, sondern dem Land Berlin als der zuständigen Kommune. Das Land Berlin hatte die Wahl, ob es solches Vermögen bei der Umwandlung der ehemals volkseigenen Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft in Kapitalgesellschaften auf diese übertrug oder es selbst behielt und nur durch die Wohnungswirtschaftsunternehmen verwalten ließ. Es hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den zweiten Weg entschieden (vgl. dazu auch das Schreiben der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin vom 14. Mai 1991 an die Wohnungsbaugesellschaften des Landes, GE 1991, 554 [Vorbemerkung ]).
13
bb) Eine Verfügungsberechtigung aufgrund der Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte als kommunales Wohnungsunternehmen nicht zu den nach dieser Vorschrift Verfügungsbefugten gehört.
14
cc) Eine Verfügungsberechtigung der Beklagten folgt schließlich im vorliegenden Fall auch nicht aus einer Ermächtigung der Beklagten durch das Land Berlin.
15
(1) Allerdings weist die Revision im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht nur durch Gesetz oder als Folge des Eigentumserwerbs entstehen kann. Sie kann vielmehr auch aufgrund einer Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers nach § 11b VermG (BGHZ 158, 376, 383 f.) oder nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB entstehen. Ob das gleiche für eine rechtsgeschäftliche Vollmacht gilt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (dafür: RVI/Wasmuth [Stand November 2003] § 2 VermG Rdn. 192, 200; Kimme/Nolting [Stand November 1996] § 2 VermG Rdn. 88; Säcker/Hummert, Vermögensrecht, § 2 VermG Rdn. 61; dagegen: Leo, DB 1991, 1505 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hält das für zweifelhaft, hat die Frage aber offen gelassen (VIZ 2000, 717, 718). Sie bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung.
16
(2) Der damalige Magistrat von Berlin hat den aus den ehemaligen Betrieben der kommunalen Wohnungswirtschaft gebildeten Wohnungsgesellschaften des Landes in der Umwandlungsurkunde vom 28. Juni 1990 die aus der früheren Rechtsträgerschaft herrührenden Befugnisse, insbesondere zum Abschluss von Miet- und anderen Nutzungsverträgen, treuhänderisch übertragen (Schreiben der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin vom 14. Mai 1991 an die Wohnungsbaugesellschaften des Landes aaO). Diese Übertragung von Befugnissen mag den Gesellschaften auch Verfügungen über die ihnen zur Verwaltung zugewiesenen Grundstücke erlaubt haben. Eine solche formale Handlungsmöglichkeit allein macht ihren Inhaber aber nicht schon zum Verfügungsberechtigten im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Das widerspräche dem Zweck der Vorschrift.
17
(3) Dieser besteht darin, dem Berechtigten einen Zugriff auf die eingenommenen Mieten zu verschaffen (Senat, BGHZ 141, 232, 237; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143, 144). Er dient also der Abschöpfung dieses Vermögensvorteils. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sich der Anspruch gegen denjenigen richtet, der diesen Vorteil erlangt oder als Eigentümer oder dessen gesetzlicher Vertreter von dem herausverlangen kann, der ihn erlangt hat (dazu: Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Diese Voraussetzung hat der Senat für die Geltendmachung des insoweit vergleichbaren Anspruchs des Nutzers auf Ersatz für den Wert einer Baulichkeit nach § 12 SchuldRAnpG gegenüber demjenigen verneint, der nach § 8 VZOG zur Verfügung über ein Grundstück befugt ist, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 157, 97, 101 f.). Bei dem rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten , der seine Möglichkeiten nicht wahrnimmt, liegt es genauso. Durch die Erteilung der Vollmacht erlangt er keinen Vorteil. Solange er von seiner Vollmacht keinen Gebrauch macht, nimmt er keinen Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, ihn für die Herausgabe von Mieteinnahmen einstehen zu lassen, die er nicht erzielt und auch nicht veranlasst oder sonst beeinflusst hat. Eine andere Beurteilung ist dagegen geboten, wenn der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte seine Möglichkeiten nutzt und die Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentümer übernimmt. Dann tritt er in die Rolle des Eigentümers und ist wie dessen bestellter gesetzlicher Vertreter (dazu: BGHZ 158, 376, 384) Verfügungsbe- rechtigter. In einer solchen Lage kann der Berechtigte die nach § 7 Abs. 8 VermG zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Maßnahmen zudem nur gegenüber dem Bevollmächtigten als dem tatsächlichen Verwalter und Repräsentanten des Eigentümers effektiv ergreifen.
18
(4) Diese Voraussetzung lag hier nach den von dem Berufungsgericht, wenn auch unter einem anderen Blickwinkel, getroffenen Feststellungen nicht vor. Die Beklagte hat das Grundstück zwar bis zu dessen Übergabe an die G. AG verwaltet. Aufgrund des Einbringungsvertrags des Landes Berlin mit der G. AG war aber, im Vorgriff auf den Vollzug des Vertrags, allein diese Gesellschaft zur Nutzung des Grundstücks berechtigt. Die Beklagte hat ihr das Grundstück deshalb zur alleinigen Nutzung übergeben. Es ist fortan auch allein von dieser verwaltet worden. Mieten hat nur die G. AG eingenommen, nicht die Beklagte. Die Klägerin hat die geschuldete Mietabrechnung deshalb auch nicht von der Beklagten, sondern von der G. AG erhalten.
19
(5) Darin unterscheidet sich der vorliegende auch von den anderen von dem Senat entschiedenen Fällen, in denen die Beklagte von Restitutionsberechtigten auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG in Anspruch genommen und in denen ihre Passivlegitimation nicht angezweifelt worden ist. In diesen Verfahren ist zwar in den Berufungsurteilen teilweise auch offen gelegt worden, dass die Beklagte (lediglich) Rechtsnachfolgerin des früheren Rechtsträgers von Volkseigentum ist (vgl. Urt. des Kammergerichts v. 19. Januar 2006, 1 U 38/05, bestätigt durch Senatsbeschl. v. 30. November 2006, V ZR 68/06). Unstreitig war aber auch in diesen Fällen, dass die Beklagte die Grundstücke allein verwaltet, die Mieten eingenommen und das Land Berlin als Eigentümer der betreffenden Grundstücke umfassend vertreten hat.
20
(6) Das Vertrauen der Klägerin, dass es sich hier genauso verhalte, vermag die Passivlegitimation der Beklagten nicht zu begründen und hindert diese auch nicht daran, sich auf ihre fehlende Passivlegitimation zu berufen. Der Umstand , dass die G. AG in Mietverträgen die Beklagte als Vermieterin genannt haben mag, ändert daran nichts. Dass das Land Berlin Eigentümer war, ergab sich spätestens aus dem Restitutionsbescheid. Dass die G. AG die Mieten eingenommen hatte, ergab sich aus der Abrechnung, die diese der Klägerin erteilt hatte. Danach war auch für die Klägerin klar, dass die Verfügungsberechtigung der Beklagten – anders als sonst – nicht vorausgesetzt werden konnte, sondern aufgeklärt werden musste. Wäre das geschehen, hätte sich die fehlende Passivlegitimation der Beklagten herausgestellt.
21
2. Der Beklagten stehen die Mieten im Übrigen auch nicht im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu. Mieten können einem Verfügungsberechtigten zwar in diesem Sinne auch zustehen, wenn er sie nicht selbst eingenommen hat, wohl aber von einem Dritten ihre Herausgabe verlangen kann (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Ein solcher Anspruch steht der Beklagten hier aber nicht zu. Die G. war von der Beklagten nicht beauftragt. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte scheidet schon im Ansatz aus. Geschäftsführung ohne Auftrag setzt nämlich nach § 677 BGB voraus, dass der Geschäftsführer zur Geschäftsführung nicht aus einem anderen Grund berechtigt ist. Das war hier aber der Fall. Die G. AG sollte das Grundstück im Vorgriff auf den Vollzug des Einbringungsvertrags selbst nutzen dürfen. Damit endete die Nutzungsbefugnis der Beklagten, deren Geschäfte sie mit der Wahrnehmung ihrer eigenen vertraglichen Befugnisse deshalb auch nicht mehr führen konnte, selbst wenn sie eine solche – eher fern liegende – Vorstellung gehabt haben sollte.

III.

22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2005 - 31 O 616/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 U 74/05 -

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(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 58/06 Verkündet am:
27. Oktober 2006
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VZOG §§ 7 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 2 F.: 14. Juli 1992, 2 Abs. 1 Satz 6
F.: 20. Dezember 1993
Wird ein Grundstück durch Zuordnungsbescheid während des laufenden Restitutionsverfahrens
einem anderen Zuordnungsberechtigten zugeordnet, hat dieser dem
Restitutionsberechtigten auch die Miete herauszugeben, die der frühere Zuordnungsberechtigte
nach dem 1. Juli 1994 erzielt oder zu beanspruchen hat.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im früheren Ostteil von Berlin, das seinen damaligen jüdischen Eigentümern am 1. August 1938 verfolgungsbedingt entzogen wurde. Am 17. November 1961 wurde es als Eigentum des Volkes gebucht. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wurde es zunächst durch Zuordnungsbescheid vom 18. Mai 1992 dem Land Berlin und später durch einen weiteren Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 der Beklagten zugeordnet. Beiden Zuordnungsbescheiden lagen entsprechende Einigungen zwischen dem Land Berlin und der Beklagten zugrunde. Die Übergabe des Grundstücks an die Beklagte erfolgte am 1. März 1996.
2
Durch Restitutionsbescheid vom 24. Juli 2002, der am 30. August 2002 bestandskräftig wurde, übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermö- gensfragen in Berlin das Grundstück auf die Klägerin. Die Beklagte übergab der Klägerin das Grundstück am 29. November 2002. Sie zahlte ihr den Mietüberschuss für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 29. November 2002.
3
Die Klägerin verlangt, soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits, Auskunft über die in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten sowie deren Herausgabe nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 VermG. Das lehnt die Beklagte ab, weil das Grundstück in diesem Zeitraum dem Land Berlin gehört habe und dieses Schuldner sei. Diese Ansicht teilt die Klägerin nicht. Sie nahm allerdings das Angebot der Beklagten, ihr ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abzutreten, an.
4
Das Landgericht hat die Klage, soweit hier von Interesse, abgewiesen. Das Kammergericht hat die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen der weiteren Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten Auskunft über Mieterträge und Herausgabe eines etwaigen Mietüberschusses auch für den Zeitraum verlangen, in dem das Grundstück dem Land Berlin zugeordnet war. Die Beklagte sei nicht nur bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Verfügungsberechtigte über das Grundstück gewesen, sondern als solche auch in der Zeit vor der Zuordnung des Grundstücks an sie an- zusehen. Das ergebe sich daraus, dass beide Zuordnungsbescheide die Rechtslage am 3. Oktober 1990 feststellten und die Zuordnung an die Beklagte deshalb Rückwirkung gehabt habe. Die Beklagte sei jedenfalls in die Verpflichtungen des Landes Berlin eingetreten. Nur so lasse sich erreichen, dass die Ansprüche der Klägerin nach dem Vermögensgesetz, wie geboten, durch die Zuordnung unberührt blieben. Der Beklagten stünden die Mieten in diesem Zeitraum im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, weil sie diese von dem Land Berlin herausverlangen könne.

II.


6
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
7
1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft über die in dem noch nicht abgerechneten Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist zwar im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ergibt sich aber aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervorgehobenen Fällen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO). Zu diesen Fällen gehört aber der in § 7 Abs. 7 VermG besonders ausgestaltete Anspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen Nut- zungsverhältnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts zurückgegriffen werden kann. Nach deren Maßgaben hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft über Mieten und andere Entgelte für die Nutzung des restituierten Grundstücks zu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG verlangen kann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten stehtder Klägerin auch für die Zeit vor der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks an die Beklagte zu.
8
2. Die Beklagte war bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids am 30. August 2002 Eigentümerin des Grundstücks. Ob sie es auch war, bevor sie die Verwaltung des Grundstücks am 1. März 1996 übernahm, ist unerheblich.
9
a) Herausgabe der Mieten schuldet nach § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG „der Verfügungsberechtigte“. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Fall 3 VermG derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt steht. Dies ist nach § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG der Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids. Der Begriff des Verfügungsberechtigten wird indes in § 7 VermG nicht immer im gleichen Sinne verstanden und umfasst etwa in § 7 Abs. 2 VermG auch frühere Verfügungsberechtigte (dazu : Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330, 1331).
10
b) In § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist aber der letzte Verfügungsberechtigte vor dem Berechtigten gemeint. Dies wird in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich, der von dem „bisherigen“ Verfügungsberechtigten spricht. Als solcher kommt ein früherer Verfügungsberechtigter nicht in Betracht, weil das Vermögensgesetz einen Wechsel des Verfügungsberechtigten bis zum Erlass des Restituti- onsbescheids im Grundsatz nicht zulässt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG darf das Restitutionsgrundstück nämlich nicht veräußert werden. Die zu seiner Veräußerung notwendige Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO zu versagen. Eine Ausnahme gilt nach § 3c VermG nur bei öffentlichen Stellen und setzt voraus, dass sich der Erwerber zur Duldung der Restitution verpflichtet, die nach § 3c Abs. 2 VermG dann bei diesem auch zu den gleichen Bedingungen durchgeführt wird wie bei dem Veräußerer. Nichts anderes gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG bei dem rechtlich möglichen Wechsel der Verfügungsberechtigung nach dem Vermögenszuordnungsrecht oder bei einer Gesamtrechtsnachfolge, bei welcher der Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers einrückt.
11
3. Der Beklagten stehen die im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 etwa erzielten oder von Mietern geschuldeten Entgelte aus der Vermietung des Grundstücks im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu.
12
a) Für den Zeitraum vom 3. November 1995 bis zum 28. Februar 1996 ergibt sich das schon aus dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 selbst. Dieser beruhte auf einer Einigung der Beklagten mit dem Land Berlin und wurde deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (Fassung 1993, heute: § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG) mit seinem Erlass wirksam, was er in seiner Schlusspassage auch ausdrücklich festlegt. Die Beklagte ist damit am 3. November 1995 Eigentümerin geworden, ohne dass es dazu auf den Vollzug des Zuordnungsbescheids im Grundbuch ankäme. Sie ist gleichzeitig nach § 1a Abs. 1 VZOG kraft Zuordnungsbescheids in die Mietverhältnisse an dem Grundstück auf Vermieterseite eingetreten, ohne dass es dazu besonderer Übertragungsakte bedurft hätte. Dass ihr das Grundstück erst am 1. März 1996 übergeben wurde, ändert daran nichts. Damit standen ihr die Mieten zu.
13
b) Für den Zeitraum vom 25. September 1995 bis zum 2. November 1995 ergibt sich das aus der Vereinbarung der Beklagten mit dem Land Berlin vom 24. September 1995, die dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 zugrunde lag. Danach sollten Nutzen und Lasten des Grundstücks am Tag nach der beiderseitigen Unterzeichnung, also ab dem 25. September 1995, übergehen. Von diesem Zeitpunkt an war die Einziehung der Mieten nicht mehr Sache des Landes, sondern Recht der Beklagten. Dennoch eingezogene Mieten musste das Land Berlin der Beklagten herausgeben. Offen bleiben kann dabei, ob sich das aus einer stillschweigenden Geschäftsführung (§§ 675, 667 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 687, 667 BGB) ergibt. Mietentgelte stehen einem Verfügungsberechtigten nämlich auch dann zu, wenn er zwar nicht selbst vermietet, aber von dem Vermieter Herausgabe der Mieten verlangen kann (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Das ist hier in beiden Alternativen der Fall.
14
c) Der Beklagten stehen schließlich auch Mieten im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, die vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 etwa erzielt wurden oder von Mietern geschuldet waren.
15
aa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus, dass die Beklagte rückwirkend in die Mietverträge eingetreten wäre.
16
(1) Das ist zwar möglich, wenn ein Zuordnungsbescheid nach § 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG geändert wird, der die Zuordnungslage nach Maßgabe der in § 1 VZOG genannten Zuordnungsvorschriften feststellt. Denn sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Änderungsbescheid stellten dann nur die Rechtslage fest, die am 3. Oktober 1990 bestanden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor.
17
(2) Der Ausgangsbescheid vom 18. Mai 1992 beruht nicht auf der Anwendung der Zuordnungsvorschriften, sondern auf einer Einigung der Zuordnungsbeteiligten. Nach dem Inhalt des Bescheids hat sich die Beklagte nämlich seinerzeit mit dem Land Berlin darauf geeinigt, dass das Grundstück nach Art. 21 Abs. 2 EinigV dem Land zusteht. Sowohl die Zuordnungsbehörde als auch die Zuordnungsbeteiligten haben damit die nach Art. 21 Abs. 2 EinigV erforderliche Prüfung, ob das Grundstück für eine Verwaltungsaufgabe genutzt wurde und wer für diese Aufgabe zuständig war, gerade nicht durchgeführt und sich losgelöst hiervon für eine Zuordnung an das Land Berlin entschieden. Das war nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992, heute § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) zulässig, führt aber nicht zu der deklaratorischen Feststellung eines Eigentumserwerbs zum 3. Oktober 1990, sondern zu einem konstitutiven Eigentumserwerb kraft Zuordnungsbescheids (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, aaO). Das Gleiche gilt für den Änderungsbescheid vom 3. November 1995. Auch er beruht auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) und konnte den konstitutiven Eigentumserwerb des Landes Berlin auch nur mit konstitutiver Wirkung ändern. Ob die Zuordnungsbehörde eine solche Wirkung grundsätzlich auch rückwirkend hätte anordnen können, bedarf keiner Entscheidung. Die Behörde hat eine entsprechende Anordnung nicht getroffen; sie wäre auch von der Einigung der Parteien, der der Zuordnungsbescheid im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) entsprechen muss, nicht gedeckt gewesen.
18
(3) An der fehlenden Rückwirkung des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 ändert der Hinweis auf § 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts. Nach dessen Satz 2 kann ein Zuordnungsbescheid auch geändert werden, wenn er zwar nicht rechtswidrig ist, eine andere Zuordnung den Zuordnungsvorschriften aber eher entspricht. Von dieser Möglichkeit hat die Zuordnungsbehörde in ihrem Bescheid vom 3. November 1995 aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der geänderte Bescheid vom 18. Mai 1992 beruhte nicht auf den Zuordnungsvorschriften. Auch der Änderungsbescheid erging aufgrund einer Einigung der Beteiligten und war nicht durch die Überlegung bestimmt, dass das Grundstück statt als Verwaltungsvermögen des Landes Berlin zuordnungsnäher als Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Bundes zu qualifizieren sei. Die Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) in dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 konnte deshalb nur der Absicherung gegen den Einwand dienen, die Einigung stelle sich haushaltsrechtlich für beide Beteiligten als unentgeltliche Abgabe von Vermögenswerten dar, die § 7 Abs. 4 Satz 1 VZOG (Fassung 1995) ermöglichte.
19
bb) Mieten aus dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 stehen der Beklagten auch nicht aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Beides würde zwar, wie ausgeführt, als Grundlage eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG ausreichen (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Der Beklagten steht ein solcher Anspruch aber nicht zu. In dem fragliche Zeitraum war das Land Berlin, wie dargelegt, Eigentümer und berechtigt, die Mieten einzuziehen. Es handelte dabei in eigenem Namen und Interesse. Der Annahme, das Land könne bei der Einziehung von Mieten in diesem Zeitraum mit oder ohne Auftrag wenigstens auch ein Geschäft der Beklagten geführt haben, fehlt damit jede Grundlage. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Vereinba- rung der Beklagten mit dem Land Berlin auf die Ansprüche der Klägerin einwirken kann.
20
cc) Der Beklagten stehen die Mieten in diesem Zeitraum aber deshalb zu, weil die aufschiebend bedingte Verpflichtung des Landes Berlin zur Herausgabe der Mieten an den Berechtigten auf sie übergegangen und die Bedingung eingetreten ist.
21
(1) Das Land Berlin war allerdings während der Dauer seines Eigentums nicht zur Herausgabe von Mieten verpflichtet. Seine Verpflichtung hing nach § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG davon ab, dass es zu dem Erlass eines Restitutionsbescheids kam und dieser bestandskräftig wurde. Diese Bedingung ist nicht während der Zeit seines Eigentums, sondern erst danach eingetreten.
22
(2) Zu berücksichtigen ist aber, dass der Grund für die Herausgabeverpflichtung des Landes Berlin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG damals bereits gelegt war. Denn das Land Berlin war in dem fraglichen Zeitraum Verfügungsberechtigter ; ihm standen die Mieten aus dem Grundstück auch im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu. Der Herausgabeanspruch der Klägerin hing allein von dem Erlass des zu erwartenden Restitutionsbescheids und dem Eintritt seiner Bestandskraft ab. Den Eintritt dieser Bedingung konnte das Land als Verfügungsberechtigter auch durch eine Veräußerung des Grundstücks oder die Zustimmung zu seiner anderweitigen Zuordnung nicht verhindern. Eine Veräußerung setzte nach § 3c Abs. 1 VermG die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Rückübertragung voraus. Eine Zuordnung auch durch Einigung unter den Zuordnungsbeteiligten ließ nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG das Vermögensgesetz unberührt. Das Land Berlin war damit aufschiebend bedingt zur Herausgabe der Mieten verpflichtet. Diese Verpflichtung beruht auf der Nutzung des Grundstücks und war grundstücksbezogen. Sie ist deshalb mit dem Wirksamwerden des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 nach § 1a Abs. 1 VZOG auf die Beklagte übergegangen.
23
(3) Die Erfüllung auch des Auskunftsanspruchs ist der Beklagten nicht unmöglich. Sie mag zwar nicht selbst über Unterlagen für den hier zu beurteilenden Zeitraum verfügen. Sie kann sie sich aber von dem Land Berlin verschaffen. Dieses ist verpflichtet, sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Hierfür kann offen bleiben, ob sich das als Nebenpflicht aus der Vereinbarung vom 24. September 1995 oder daraus ergibt, dass das Vermögensgesetz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG von der Zuordnung und ihrer Änderung unberührt blieb und die Zuordnungsbeteiligten dies aufgrund ihrer Gesetzesbindung auch in der praktischen Umsetzung sicherstellen müssen. Am Ergebnis ändert die unterschiedliche Herleitung der Verpflichtung nichts.
24
c) Die Beklagte hat den Anspruch auch weder ganz noch teilweise erfüllt. Sie hat der Klägerin zwar ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abgetreten. Diese Abtretung hat das Berufungsgericht aber als Abtretung erfüllungshalber angesehen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden; sie liegt im Gegenteil nahe (vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2a, § 364 Rdn. 8). Erfolgte die Abtretung aber nur erfüllungshalber, entließ sie die Beklagte nicht aus ihrer Verpflichtung.
25
d) Die Klägerin ist auch aus Treu und Glauben nicht gehindert, sich an die Beklagte zu halten. Sie könnte zwar von dem Land Berlin Auskunft erhalten. Dieses ist ihr gegenüber aber nicht herausgabepflichtig und deshalb auch nicht in der Lage, verbindlich mitzuteilen, welche Aufwendungen gegen die Einnah- men verrechnet werden sollen. Sich erst an das Land wenden zu müssen, würde der Klägerin damit aber die Durchsetzung ihrer Rechte erschweren. Gerade das will § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG vermeiden. Deshalb kann sich der Berechtigte bei einem Eigentumswechsel durch Zuordnung während des laufenden Restitutionsverfahrens allein an den neuen Eigentümer halten.

III.


26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2004 - 23 O 68/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2006 - 25 U 63/04 -

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 236/05 Verkündet am:
5. Mai 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1

a) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des
Veräußerers nicht an, sondern setzt die Verfügungsbefugnis voraus. Die Befugnis
folgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233
§ 2 Abs. 2 EGBGB (Bestätigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR
180/97, VIZ 1999, 161, 163).

b) Die aus § 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende
Buchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des
Grundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gutgläubigen
Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fortführung
der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521, und v.
23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363)
BGH, Urt. v. 5. Mai 2006 - V ZR 236/05 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Rechtsvorgänger der Beklagten war Miterbe mehrerer Grundstücke in S. . Nach der Überführung des Erbteils eines anderen Miterben in Volkseigentum wurden die Grundstücke insgesamt 1972 als Eigentum des Volkes gebucht und später parzelliert. Den Klägern wurden an den parzellierten Grundstücken Nutzungsrechte verliehen, auf deren Grundlage sie auf den Grundstücken Eigenheime errichteten. Zwischen dem 30. Mai und dem 21. Juni 1990 kauften die Kläger von dem „Rat der Stadt S. “ die Eigenheimgrundstücke hinzu. Die Kaufverträge wurden zwischen dem 10. Juli 1995 und dem 30. Juli 1999 in den Grundbüchern vollzogen. Die Beklagten beantragten am 26. September 1990 die Rückübertragung der Grundstücke nach dem Vermögensgesetz , nahmen diesen Antrag aber zurück. Auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung wurden im Jahr 2002 Widersprüche gegen die Richtigkeit der Eintragung der Kläger als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen.
2
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Widersprüche in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Klägern , einer Berichtigung der Grundbücher dahin zuzustimmen, dass die Beklagten und E. -M. L. Bruchsteilseigentümer der Grundstücke seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerlage stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher sie die Wiedererstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchten. Die Kläger zu 3 und 4 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht bejaht den von den Klägern geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Miteigentumsanteil des Rechtsvorgängers der Beklagten sei nicht wirksam enteignet worden. Die Voraussetzungen für eine Enteignung nach dem damals geltenden Aufbaugesetz hätten zwar vorgelegen. Davon hätten die Behörden jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie seien davon ausgegangen, dass in der Person des Rechtsvorgängers der Beklagten die Voraussetzungen für eine Enteignung nach § 6 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zur Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vorgelegen hätten, weil die Grundstücke in der sog. Liste 3 verzeichnet gewesen seien. Das genüge nicht als Enteignung. Die Kläger hätten das Eigentum an den Grundstücken aber gutgläubig erworben, weil die Grundstücke als Eigentum des Volkes gebucht gewesen seien. Ein gutgläubiger Erwerb von Volkseigentum sei gemäß § 8 Abs. 1 GDO nach dem Inkrafttreten des Geset- zes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 möglich geworden. Mit dem später aufgehobenen § 8 Abs. 1 Satz 3 GDO habe nicht der gutgläubige Erwerb irrtümlich als volkseigen gebuchter Grundstücke, sondern verhindert werden sollen, dass in Volkseigentum stehende Grundstücke diese Eigenschaft unter Anwendung der Vorschriften über den Schutz des gutgläubigen Erwerbers verlören. Diese Gefahr habe hier nicht bestanden. Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs seien gegeben. Im Übrigen genieße der Rechtserwerb der Kläger auch nach Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB Bestandsschutz. Die Beklagten hätten die Klagefrist versäumt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu spät gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ihnen nicht gewährt werden.

II.


4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
5
1. Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsanspruch der Kläger zutreffend aus § 894 BGB abgeleitet. Gläubiger des Berichtigungsanspruchs nach § 894 BGB ist zwar gewöhnlich der nicht eingetragene wahre Berechtigte, Schuldner der zu Unrecht eingetragene Buchberechtigte. Die Vorschrift gilt indessen entsprechend für den eingetragenen wahren Berechtigten, der die Löschung eines Widerspruchs erreichen möchte, dessen Eintragung der vermeintliche Berechtigte zu Unrecht erwirkt hat (Senatsurt. v. 31. Oktober 1968, V ZR 117/67, NJW 1969, 93). Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass dem eingetragenen Berechtigten auch bei der Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB zugute kommt und sein Berichtigungsanspruch begründet ist, wenn es demjenigen, zu dessen Gunsten der Widerspruch eingetragen wurde, nicht gelingt, den Inhalt des Grundbuchs zu widerlegen (vgl. Senatsurt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600). Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen. Seine tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
6
2. Zutreffend und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Miterbenanteile des Rechtsvorgängers der Beklagten und der E. -M. L. von insgesamt ¾ seien nicht wirksam enteignet und das Grundstück zu Unrecht als Eigentum des Volkes gebucht worden. Eine mögliche Enteignung nach dem Aufbaugesetz ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen worden; die Behörden gingen vielmehr von einer bereits aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 vorgenommenen Enteignung aus. Der grundbuchliche Vollzug einer vermeintlich bereits vorgenommenen Enteignung ist nicht Ausdruck eines konstitutiven Enteignungswillens und stellt deshalb auch unter Berücksichtigung der Inbesitznahme der Grundstücke nicht seinerseits eine Enteignung dar (Senatsurt v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45; Urt. v. 4. Dezember 1998, V ZR 210/97, VIZ 1999, 169, 170).
7
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beurteilt sich allerdings die Frage, ob die Kläger gleichwohl wirksam Eigentum an den ihnen jeweils verkauften Grundstücken erworben haben, nur hinsichtlich der Wirksamkeit der dinglichen Einigungen nach dem Recht der DDR. Die für einen wirksamen Eigentumserwerb weiter erforderliche Verfügungsbefugnis der Stadt S. hingegen beurteilt sich nach den vom 3. Oktober 1990 an geltenden Vorschriften.
8
a) Die Wirksamkeit der erforderlichen dinglichen Einigungen über den Eigentumsübergang hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend nach dem Recht der DDR beurteilt. Dieses Recht ist zwar gemäß Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nur dann für die Beurteilung der Wirksamkeit der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück im Beitrittsgebiet maßgeblich , wenn der Antrag auf Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 gestellt worden ist. Das liegt hier nahe, ist indes nur für die Kläger zu 9 und 10 vorgetragen und für keinen der Kläger festgestellt. Darauf kommt es hier aber im Ergebnis auch nicht an. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück im Beitrittsgebiet ist nach Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 3 EGBGB eine gesonderte Auflassung nach § 925 BGB auch dann nicht erforderlich, wenn der Eintragungsantrag zwar nach dem 2. Oktober 1990 gestellt, aber die am 2. Oktober 1990 geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR über den Eigentumsübergang eingehalten wurden. Nach § 297 Abs. 1 ZGB war dazu ein wirksamer Kaufvertrag erforderlich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
9
b) Nicht gesehen hat es jedoch, dass sich der sachenrechtlich erforderliche Fortbestand der Verfügungsbefugnis nicht aus den Überleitungsvorschriften des Art. 233 EGBGB ergibt, sondern aus den bei Vornahme der Eintragung geltenden Bestimmungen abzuleiten ist.
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aa) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis nicht selbst an, sondern setzt diesen voraus. Das ergibt sich zum einen aus der Verwendung des Begriffs "Übertragung des Eigentums". Damit sind, wie in Satz 3 der Vorschrift, nur der Übertragungsakt und die an ihn zu stellenden Anforderungen gemeint, nicht aber auch die Befugnis zu der Übertragung. Zum anderen ergibt sich dies aus der Systematik des Art. 233 EGBGB. Die Vorschrift regelt die Verfügungsbefugnis nicht in Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB mittelbar durch die Verweisung auf das Recht der DDR, sondern in Art. 233 § 2 EGBGB unter teilweiser Abweichung von dem Recht der DDR unmittelbar selbst. Die zur Wirksamkeit der Verfügung erforderliche Verfügungsbefugnis folgt aus dem nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich unverändert übergeleiteten Eigentum. Sie ist gegeben, wenn das private Eigentum besteht oder nach § 892 BGB als gegeben gilt.
11
Bei Grundstücken, die als Eigentum des Volkes gebucht sind, verhält es sich jedoch anders. Das frühere Volkseigentum ist mit Art. 233 § 1 EGBGB nicht als Teil des sozialistischen Eigentums mit den ihm innewohnenden Besonderheiten , sondern als Privateigentum aufrechterhalten worden (SchmidtRäntsch , Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 19). Es ist auch nicht - wie das Privateigentum - den bisher zur Verfügung befugten Stellen belassen, sondern, vorbehaltlich des schon vorher nach § 11 THG und den Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes anderweitig zugewiesenen ehemals volkseigenen Vermögens, nach Maßgabe des Zuordnungsrechts Bund, Ländern, Kommunen und den anderen jeweils zuständigen rechtsfähigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes übertragen worden. Damit aber ist der Fortbestand der nach dem Recht der DDR gegebenen Befugnisse, über Volkseigentum zu verfügen, für Erwerbe, die sich erst nach dem 2. Oktober 1990 vollenden , unvereinbar (KG NJ 1991, 321, 323; BezG Potsdam VersR 1992, 1008, 1009). Dem entspricht die authentische Auslegung von Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB, die in der Ergänzung der Vorschrift um ihren heutigen Absatz 2 zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift gelten die früher eingetragenen Rechtsträger als zu den von ihnen in der Zeit vom 15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 vorgenommenen Verfügungen befugt. Das setzt voraus , dass die Verfügungsbefugnis sonst nicht bestand und außerhalb des be- schriebenen zeitlichen Rahmens auch weiterhin nicht besteht. Das ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb anders, weil die Grundstücke, um die die Parteien streiten, nicht volkseigen waren. Die Verfügungsbefugnis kann bei Grundstücken, die nur scheinbar Volkseigentum sind und bei denen die Rechtsposition des Verfügenden schwächer ist, nicht weiter reichen als bei Grundstücken, die tatsächlich volkseigen waren.
12
bb) Die für den Erwerb des Eigentums an den Grundstücken durch die Kläger erforderliche Verfügungsbefugnis der Stadt S. ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB. Danach wird der Fortbestand der Verfügungsbefugnis eines Rechtsträgers von ehemaligem Volkseigentum zwar bei einer Veräußerung durch die als Rechtsträger von Volkseigentum eingetragene staatliche Stelle unwiderleglich vermutet. In einem solchen Fall wäre der etwaige spätere Verlust der Verfügungsbefugnis nach Art. 233 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. V. m. § 878 BGB auch unschädlich, wenn der Eintragungsantrag vor dem 3. Oktober 1990 gestellt worden ist, was das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt hat. Die Vermutung greift hier aber nicht ein. Sie setzt nämlich voraus, dass das Grundstück zu Recht als Volkseigentum gebucht worden ist (Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163), woran es vorliegend fehlt.
13
c) Es kommt im vorliegenden Fall deshalb entscheidend auf die Wirksamkeit der Kaufverträge der Parteien und der in ihnen enthaltenen Einigungen über den Übergang des Eigentums an dem jeweils verkauften Grundstück sowie darauf an, ob die Verfügungsbefugnis der Stadt S. bei der Eintragung der Kläger nach § 8 VZOG gegeben war oder nach Maßgabe von § 892 BGB als gegeben galt, während die Frage, ob der nach dem Recht der DDR grundsätzlich vorgesehene (Senatsurt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, VIZ 2000, 113, 114; Rohde [Autorenkollektiv], Bodenrecht, 1989, S. 64; ders. schon in Bodenrecht, Lehrbuch, 1976, S. 232; Straub, NJ 1976, 422, 423) gutgläubige Erwerb von Grundstückseigentum auch bei ehemals volkseigenen oder als volkseigen gebuchten Grundstücken möglich war, dahin gestellt bleiben kann.
14
4. Der Erwerb der Kläger scheitert nicht daran, dass die Kaufverträge der Kläger mit der Stadt S. und die darin enthaltenen dinglichen Einigungen über den Übergang des Eigentums unwirksam sind.
15
a) Die zwischen dem 30. Mai und dem 21. Juni 1990 abgeschlossenen Kaufverträge sehen jeweils die den Anforderungen des § 297 Abs. 1 ZGB genügende Erklärung darüber vor, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die jeweiligen Käufer übergehen soll.
16
b) Die Verträge sind nicht deshalb unwirksam, weil als Verkäufer jeweils der Rat der Stadt S. aufgetreten ist. Zwar sind die Räte der Städte am 17. Mai 1990 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990, GBl I S. 255) ersatzlos untergegangen und die neu entstandenen Kommunen nicht Rechtsnachfolger der Räte der Städte und Gemeinden (BGH, Urt. v. 23. Januar 1997, VII ZR 218/95, VIZ 1997, 379, 380 f). Dieser Mangel ist aber durch Art. 231 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geheilt worden (Senat, BGHZ 141, 184, 187). Danach gelten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Vertreter einer Kommune zwischen dem 17. Mai 1990 und dem 3. Oktober 1990 namens des früheren Rates der betreffenden Kommune mit Vertretungsmacht vorgenommen hat, als solche der Kommune, die an die Stelle des früheren Rates der Kommune getreten ist. Mängel der Vertretungsmacht der Vertreter der Stadt S. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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c) Der Wirksamkeit der Kaufverträge stehen auch nicht die geringe Höhe der vereinbarten Kaufpreise entgegen, auf welche die Revision hinweist. Die Kaufverträge sind vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen worden und unterlagen deshalb unabhängig davon der Preisbindung, ob Volkseigentum wirksam begründet war. Die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für alle Verträge erteilt worden. Der Verkauf zu diesen Bedingungen entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der Volkskammer, auf deren Betreiben die in dem Entwurf nicht vorgesehene Möglichkeit des Verkaufs volkseigener Grundstücke (Drucksache 82 der 9. Wahlperiode der Volkskammer) in das Gesetz eingefügt wurde (Plenarprotokolle der 9. Wahlperiode der Volkskammer [1986 - 1990] S. 542, 552). Aus diesem Grund hat es der Senat auch nicht beanstandet, wenn die Kommunen mit Inhabern dinglicher Nutzungsrechte sog. Komplettierungskaufverträge zu den gleichen Bedingungen auch nach dem Fortfall der Preisbindung am 1. Juli 1990 und nach dem Erlass des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes abschlossen (BGHZ 160, 240, 247 ff.).
18
d) Die notwendigen Genehmigungen lagen vor.
19
aa) Die gebotene Grundstücksverkehrsgenehmigung war gegeben.
20
(1) Sie galt bei dem Verkauf eines volkseigenen Grundstücks, für das dem Erwerber bereits ein dingliches Nutzungsrecht verliehen worden war, nach § 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158, geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1990, GBl. I S. 1976) als erteilt, wenn über den Kaufpreis eine preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wurde, was hier geschehen ist. Daran ändert es nichts, dass die Grundstücke zu Unrecht als Volkseigentum gebucht waren.
21
(2) Zweifelhaft ist schon, ob die fehlerhafte Buchung der Grundstücke die Wirksamkeit der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372, zuletzt geändert durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Gebäudegrundbuchverfügung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1606, fortan NRG) durch Verwaltungsakt erfolgten Verleihung der Nutzungsrechte an die Kläger und das Entstehen von Gebäudeeigentum beeinträchtigen konnte. Jedenfalls aber liegt der Grund für die Fiktion einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach Vorlage der preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht darin, dass die Erwerber in diesen Fällen ein dingliches Nutzungsrecht erworben hatten. Die Verleihung eines solchen Rechts war für den Verkauf nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) unerheblich. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sollte nach §§ 1 und 3 Abs. 1 GVVO sicherstellen, dass Rechtsänderungen an Grundstücken nur vorgenommen wurden, wenn sie in Überstimmung mit den staatlichen Interessen standen. Dies war aber bei dem Verkauf von Grundstücken an Erwerber , denen an den Grundstücken bereits Nutzungsrechte verliehen worden waren , stets der Fall, ohne dass es dazu einer zusätzlichen Prüfung nach der Grundstücksverkehrsverordnung bedurfte. Denn Nutzungsrechte durften nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 und 3 NRG nur zur persönlichen Nutzung und auch nur verliehen werden, wenn der Erwerber kein anderes Eigenheim hatte. Lagen diese Voraussetzungen vor, konnten ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 4 GVVO nicht gegeben sein und der Hinzuerwerb des Grundstücks durch den Inhaber des Nutzungsrechts auch sonst den zu schützenden staatlichen Belangen nach § 1 GVVO nicht widersprechen. So verhielte es sich auch, wenn die Verleihung der Nutzungsrechte mangels wirksamer Begründung von Volkseigentum an den Grundstücken ihrerseits an einem Mangel litte.
22
bb) Eine Genehmigung nach § 49 Kommunalverfassung war nicht erforderlich , weil die Grundstücke der Stadt S. nicht zugeordnet waren (Senat , BGHZ 141, 184, 188 f.) und Verfügungen aufgrund von § 8 VZOG von der Genehmigungspflicht freigestellt sind (Senat BGHZ 160, 240, 244).
23
5. Der Erwerb scheitert auch nicht an der mangelnden Verfügungsbefugnis der Stadt S. .
24
a) Die Stadt S. war bei der Eintragung der Kläger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 als Eigentümer verfügungsbefugt. Sie war zwar bei Abschluss der Kaufverträge nicht Eigentümerin der Grundstücke und auch als Rechtsträger des gebuchten Volkseigentums nicht zur Verfügung hierüber berechtigt, weil Volkseigentum an den Grundstücken nicht entstanden war. Bei der Eintragung der Kläger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 war die Stadt aber gleichwohl nach § 8 Abs. 1 VZOG zur Verfügung über die Grundstücke berechtigt. Die Kläger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 haben deshalb von der Stadt S. als zur Verfügung Berechtigter erworben. Die Grundstücke waren als Volkseigentum gebucht ; der Rat der Stadt S. war als Rechtsträger eingetragen. Darauf, ob Volkseigentum wirksam begründet war, kommt es in dem hier relevanten Zeitraum vom 9. bis zum 30. Juli 1999 nicht mehr an. Nach § 8 Abs. 1 VZOG in der insoweit maßgeblichen Fassung des Wohnungsraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (WoModSiG - BGBl. I S. 1823) besteht die Verfügungsbefugnis nämlich, anders als nach § 8 Abs. 1 VZOG in der bis dahin geltenden Fassung (dazu Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521), unabhängig davon, ob die Buchung als Eigentum des Volkes richtig ist (Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, ZfIR 1998, 418, 419; Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163; Urt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363).
25
b) Auch der Eigentumserwerb der Kläger zu 5 und 6 ist im Ergebnis wirksam.
26
aa) Ein Erwerb des Grundstücks von der Stadt S. als zur Verfügung Berechtigter scheidet allerdings aus. Bei der Eintragung dieser Kläger in das Grundbuch am 10. Juli 1995 war die Stadt nach § 8 Abs. 1 VZOG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht verfügungsbefugt. Bis zur Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 setzte die Verfügungsbefugnis der Gemeinden voraus, dass Volkseigentum wirksam begründet worden war (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521), woran es hier fehlt. Die Änderung der Vorschrift hat auch nicht zu einer Heilung früherer Verfügungen geführt (Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163 f.; Urt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363).
27
bb) Die Kläger zu 5 und 6 haben aber von der Stadt S. als zur Verfügung Nichtberechtigter gutgläubig erworben. Der Senat hat bereits entschieden , dass die mit § 8 Abs. 1 VZOG a. F. begründete Buchposition der verfügungsbefugten Stelle am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 BGB teilnimmt und unter dessen weiteren Voraussetzungen einen gutgläubigen Erwerb ermöglicht (Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521; Urt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363). Diese Voraussetzungen sind hier, anders als in den bislang von dem Senat entschiedenen Fällen, gegeben. Das Grundstück war als Volkseigentum gebucht. Als Rechtsträger war der Rat der Stadt S. eingetragen. Die Kaufverträge mit den Klägern zu 5 und 6 stellen, wie geboten (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 522; Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162), Verkehrsgeschäfte dar. Die Kläger zu 5 und 6 waren und sind mit der Stadt S. weder rechtlich noch wirtschaftlich verbunden. Sie haben auch keine Sondervorteile erlangt, sondern Komplettierungskaufverträge geschlossen, deren Abschluss nach dem Verkaufsgesetz jeder Bürger der DDR, insbesondere jeder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, beantragen konnte und mehr Bürger beantragt haben, als die Behörden bewältigen konnten (Senat BGHZ 160, 240, 248 f.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Kläger zu 5 und 6 bis zur Eintragung in das Grundbuch auch guten Glaubens. Damit galt ihnen gegenüber der Inhalt des Grundbuchs als richtig; die Verfügungsbefugnis der Stadt S. galt als gegeben, der Erwerb der Kläger zu 5 und 6 ist wirksam.
28
c) Damit kommt es auch nicht auf die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht bejahte (Beschl. v. 23. November 2005, 1 BvR 2558/03) Frage an, ob Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB auf den Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden ist.
29
6. Mithin hat das Berufungsgericht zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

III.


30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.01.2005 - 12 O 437/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2005 - 4 U 26/05 -

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 257/06 Verkündet am:
29. Juni 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs begründet keine Verpflichtung
des Verfügungsberechtigten, den zurückzuübertragenden Vermögensgegenstand so
zu bewirtschaften, dass für den Berechtigten ein Überschuss erzielt wird.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 257/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung wegen eines für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 geltend gemachten Betrages in Höhe von 40.800 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2004 zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger sind Erbeserben nach M. G. , die jüdischer Herkunft war. Ihr Vermögen wurde verfolgungsbedingt 1941 zugunsten des Deutschen Reichs enteignet. Zu diesem gehörte das Grundstück K. straße in P. .
2
Die K. straße wurde später in K. -M. -Straße umbenannt; das Grundstück wurde als volkseigen gebucht. Es erstreckt sich von der Karl-MarxStraße bis zum G. -See. Der seeseitige Teil des Grundstücks diente als Grenzsicherungsstreifen, der straßenseitige, mit einer Villa bebaute Teil wurde vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR genutzt. Ende 1989 wurde das Grundstück der beklagten Stadt übergeben. Sie nutzte Villa und Grundstück zum Betrieb einer Kindertagesstätte. Der straßenseitige Teil des Grundstücks wurde der Beklagten zugeordnet.
3
Im März 1991 beantragten die Kläger die Rückübertragung des Grundstücks. Beginnend mit dem 5. August 1996 überließ die Beklagte dem A. - P. e.V. (A. ) Villa und Grundstück zur Fortsetzung der Nutzung als Kindertagesstätte. Hierzu schloss sie am 22. Januar 1997 mit der A. einen schriftlichen Vertrag. Nach diesem hatte die A. die zur Bewirtschaftung des Gebäudes erforderlichen Kosten zu tragen; für die Überlassung des Besitzes war kein Entgelt zu bezahlen. Das Vertragsverhältnis sollte zunächst bis zum 31. Juli 2001 andauern; von da sollte es sich um jeweils drei Jahre verlängern, sofern es nicht unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt würde.
4
Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der A. zum Ablauf des 31. Juli 2004. Mit Bescheiden vom 8. Juli 2003 wurde der straßenseitige Teil, mit Bescheid vom 2. Juni 2004 der restliche Teil des Grundstücks den Klägern zurückübertragen. Bei Ablauf des 31. Juli 2004 gab die A. Grundstück und Villa nicht heraus. Die Kläger erhoben deshalb im August 2004 Klage gegen die A. auf Herausgabe und Räumung. Am 28. Juni 2005 erwirkten sie ein stattgebendes Urteil.
5
Die Kläger verlangen für den Zeitraum vom 5. August 1996 bis zum 31. Juli 2004 von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 484.580 € (4.080 € pro Monat) zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


6
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint, ein solcher folge weder aus § 7 Abs. 7 VermG noch aus einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten. Dass die Beklagte Grundstück und Villa der A. unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe, bedeute keine Verletzung ihrer Pflichten als Verfügungsberechtigte gegenüber den Klägern. Soweit der hierzu geschlossene Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren unkündbar und später nur alle drei Jahre kündbar gewesen sei, habe die Beklagte zwar gegen das Verbot von § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG verstoßen, es zu unterlassen, einen langfristigen Vertrag zur Nutzung des Grundstücks zu schließen. Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung sei für das Unterbleiben der Räumung und Herausgabe des Grundstücks bis zum 31. Juli 2004 jedoch nicht ursächlich geworden. Gehe man davon aus, dass die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten ab dem 1. Oktober 2003 die Räumung und Herausgabe des Grundstücks gegen die A. hätten betreiben können, führe dies nicht dazu, dass sie vor dem 31. Juli 2004 den unmittelbaren Besitz von Villa und Grundstück erlangt hätten. Dies zeige die Dauer ihrer Rechtsverfolgung gegen die A. .

II.


7
Die Revision ist teilweise begründet. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Kläger wegen der Nutzung des Grundstücks durch die A. im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004 nicht verneint werden.
8
1. Ein solcher Anspruch sowie der geltend gemachte Anspruch insgesamt folgt allerdings nicht aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Nach dieser Bestimmung hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten die Entgelte herauszugeben , die ihm aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zugeflossen sind oder zustehen. Hat der Verfügungsberechtigte dem Nutzer den Besitz an der zurückzuübertragenden Sache unentgeltlich überlassen, fehlt es an einem Entgelt, das der Nutzer für die Überlassung des Besitzes dem Verfügungsberechtigten zu zahlen hätte und das der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten herausgeben könnte.
9
2. Dass der Verfügungsberechtigte den Besitz einem Dritten unentgeltlich überlassen hat, führt ebenfalls nicht zu einem Ersatzanspruch des Rückübertragungsberechtigten (Senat, BGHZ 141, 232, 236). Die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs lässt ein treuhandähnliches Rechtsverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten entstehen (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Dieses verpflichtet den Verfügungsberechtigten, die zurückzuübertragende Sache zu erhalten (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2427; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391), nicht jedoch dazu, aus der Nutzung der Sache einen Überschuss für den Berechtigten zu erwirtschaften.
10
Nach der ursprünglichen Konzeption des Vermögensgesetzes standen die Nutzungen eines zurückzuübertragenden Vermögensgegenstandes bis zur Rückübertragung dem Verfügungsberechtigten zu, § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG. Die mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 vorgenommene Ergänzung der Vorschrift um § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verpflichtet den Verfügungsberechtigten, die aus der Nutzung des Vermögensgegenstands seit dem 1. Juli 1994 erwirtschafteten Beträge dem Berechtigten herauszugeben. Die Bestimmung der Herausgabepflicht hat zum Ziel, Missbräuche durch eine Verzögerung der Rückübertragung und eine Fehlverwendung erzielter Erträge zu verhindern (Senat, BGHZ 141, 232, 235; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, NZM 2006, 153, 154). Eine Erweiterung der Pflichten des Verfügungsberechtigten dahin, dass der zurückzuübertragende Vermögensgegenstand so zu bewirtschaften sei, dass für den Berechtigten ein Überschuss erzielt werde, war mit der Einfügung der Herausgabepflicht in § 7 Abs. 7 VermG weder beabsichtigt noch ist sie erfolgt.
11
3. Auch die Tatsache, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der A. bis zum 31. Juli 2001 nicht gekündigt werden konnte, führt nicht zu einem Anspruch der Kläger.
12
Die Beklagte hat durch die Vereinbarung einer festen Vertragsdauer bis zu diesem Tag gegen die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bestimmte Verpflichtung verstoßen, die Begründung langfristiger Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Villa und das Grundstück zu unterlassen. Der Verstoß der Beklagten begründet jedoch deshalb nicht den von den Klägern geltend gemachten Anspruch, weil die Kläger erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses vom 8. Juli 2003 am 14. August 2003 Eigentümer des mit der Villa bebauten Teils des Grundstücks wurden und an diesem Tag der Zeitraum verstrichen war, während dessen die Kündigung des Vertrages vom 22. Januar 1997 ausgeschlossen war.
13
4. Anders verhält es sich, soweit der Vertrag zwischen der A. und der Beklagten erst zum 31. Juli 2004 kündbar war. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG als verpflichtet angesehen, das mit der A. zur Nutzung vereinbarte Rechtsverhältnis so zu gestalten, dass dieses nach der Rückübertragung des Grundstücks kurzfristig beendet werden konnte, und hat hierzu eine Frist von sechs Wochen als geboten und erreichbar angesehen. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
14
Damit aber kann der von den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004 geltend gemachte Anspruch nicht deshalb verneint werden, weil der Ablauf der Ereignisse zeige, dass es eines lang dauernden Verfahrens gegen die A. bedurfte, um die Räumung und die Herausgabe von Grundstück und Villa herbeizuführen. Die Kläger sind gemäß § 17 VermG mit dem Erwerb des Eigentums an dem wesentlichen der Beklagten zugeordneten Teil des Grundstücks in den Vertrag vom 22. Januar 1997 eingetreten. Damit blieb die A. auch ihnen gegenüber bis zum 31. Juli 2004 zum Besitz berechtigt, ohne hierfür Entgelt zahlen zu müssen, während die Vereinbarung eines Kündigungsrechts mit einer Frist von sechs Wochen ab Rückübertragung zu einer Entschädigungspflicht der A. nach § 988 BGB geführt hätte (vgl. Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 136/06, zur Veröffentlichung bestimmt), soweit sie das Grundstück und die Villa den Klägern nicht am 1. Oktober 2003 herausgab.

III.


15
Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache gibt den Klägern Gelegenheit, ihren Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs, auf den es nach der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht ankam, näher auszuführen.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 O 169/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 11 U 134/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 58/06 Verkündet am:
27. Oktober 2006
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VZOG §§ 7 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 2 F.: 14. Juli 1992, 2 Abs. 1 Satz 6
F.: 20. Dezember 1993
Wird ein Grundstück durch Zuordnungsbescheid während des laufenden Restitutionsverfahrens
einem anderen Zuordnungsberechtigten zugeordnet, hat dieser dem
Restitutionsberechtigten auch die Miete herauszugeben, die der frühere Zuordnungsberechtigte
nach dem 1. Juli 1994 erzielt oder zu beanspruchen hat.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im früheren Ostteil von Berlin, das seinen damaligen jüdischen Eigentümern am 1. August 1938 verfolgungsbedingt entzogen wurde. Am 17. November 1961 wurde es als Eigentum des Volkes gebucht. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wurde es zunächst durch Zuordnungsbescheid vom 18. Mai 1992 dem Land Berlin und später durch einen weiteren Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 der Beklagten zugeordnet. Beiden Zuordnungsbescheiden lagen entsprechende Einigungen zwischen dem Land Berlin und der Beklagten zugrunde. Die Übergabe des Grundstücks an die Beklagte erfolgte am 1. März 1996.
2
Durch Restitutionsbescheid vom 24. Juli 2002, der am 30. August 2002 bestandskräftig wurde, übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermö- gensfragen in Berlin das Grundstück auf die Klägerin. Die Beklagte übergab der Klägerin das Grundstück am 29. November 2002. Sie zahlte ihr den Mietüberschuss für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 29. November 2002.
3
Die Klägerin verlangt, soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits, Auskunft über die in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten sowie deren Herausgabe nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 VermG. Das lehnt die Beklagte ab, weil das Grundstück in diesem Zeitraum dem Land Berlin gehört habe und dieses Schuldner sei. Diese Ansicht teilt die Klägerin nicht. Sie nahm allerdings das Angebot der Beklagten, ihr ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abzutreten, an.
4
Das Landgericht hat die Klage, soweit hier von Interesse, abgewiesen. Das Kammergericht hat die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen der weiteren Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten Auskunft über Mieterträge und Herausgabe eines etwaigen Mietüberschusses auch für den Zeitraum verlangen, in dem das Grundstück dem Land Berlin zugeordnet war. Die Beklagte sei nicht nur bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Verfügungsberechtigte über das Grundstück gewesen, sondern als solche auch in der Zeit vor der Zuordnung des Grundstücks an sie an- zusehen. Das ergebe sich daraus, dass beide Zuordnungsbescheide die Rechtslage am 3. Oktober 1990 feststellten und die Zuordnung an die Beklagte deshalb Rückwirkung gehabt habe. Die Beklagte sei jedenfalls in die Verpflichtungen des Landes Berlin eingetreten. Nur so lasse sich erreichen, dass die Ansprüche der Klägerin nach dem Vermögensgesetz, wie geboten, durch die Zuordnung unberührt blieben. Der Beklagten stünden die Mieten in diesem Zeitraum im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, weil sie diese von dem Land Berlin herausverlangen könne.

II.


6
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
7
1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft über die in dem noch nicht abgerechneten Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist zwar im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ergibt sich aber aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervorgehobenen Fällen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO). Zu diesen Fällen gehört aber der in § 7 Abs. 7 VermG besonders ausgestaltete Anspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen Nut- zungsverhältnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts zurückgegriffen werden kann. Nach deren Maßgaben hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft über Mieten und andere Entgelte für die Nutzung des restituierten Grundstücks zu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG verlangen kann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten stehtder Klägerin auch für die Zeit vor der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks an die Beklagte zu.
8
2. Die Beklagte war bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids am 30. August 2002 Eigentümerin des Grundstücks. Ob sie es auch war, bevor sie die Verwaltung des Grundstücks am 1. März 1996 übernahm, ist unerheblich.
9
a) Herausgabe der Mieten schuldet nach § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG „der Verfügungsberechtigte“. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Fall 3 VermG derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt steht. Dies ist nach § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG der Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids. Der Begriff des Verfügungsberechtigten wird indes in § 7 VermG nicht immer im gleichen Sinne verstanden und umfasst etwa in § 7 Abs. 2 VermG auch frühere Verfügungsberechtigte (dazu : Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330, 1331).
10
b) In § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist aber der letzte Verfügungsberechtigte vor dem Berechtigten gemeint. Dies wird in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich, der von dem „bisherigen“ Verfügungsberechtigten spricht. Als solcher kommt ein früherer Verfügungsberechtigter nicht in Betracht, weil das Vermögensgesetz einen Wechsel des Verfügungsberechtigten bis zum Erlass des Restituti- onsbescheids im Grundsatz nicht zulässt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG darf das Restitutionsgrundstück nämlich nicht veräußert werden. Die zu seiner Veräußerung notwendige Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO zu versagen. Eine Ausnahme gilt nach § 3c VermG nur bei öffentlichen Stellen und setzt voraus, dass sich der Erwerber zur Duldung der Restitution verpflichtet, die nach § 3c Abs. 2 VermG dann bei diesem auch zu den gleichen Bedingungen durchgeführt wird wie bei dem Veräußerer. Nichts anderes gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG bei dem rechtlich möglichen Wechsel der Verfügungsberechtigung nach dem Vermögenszuordnungsrecht oder bei einer Gesamtrechtsnachfolge, bei welcher der Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers einrückt.
11
3. Der Beklagten stehen die im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 etwa erzielten oder von Mietern geschuldeten Entgelte aus der Vermietung des Grundstücks im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu.
12
a) Für den Zeitraum vom 3. November 1995 bis zum 28. Februar 1996 ergibt sich das schon aus dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 selbst. Dieser beruhte auf einer Einigung der Beklagten mit dem Land Berlin und wurde deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (Fassung 1993, heute: § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG) mit seinem Erlass wirksam, was er in seiner Schlusspassage auch ausdrücklich festlegt. Die Beklagte ist damit am 3. November 1995 Eigentümerin geworden, ohne dass es dazu auf den Vollzug des Zuordnungsbescheids im Grundbuch ankäme. Sie ist gleichzeitig nach § 1a Abs. 1 VZOG kraft Zuordnungsbescheids in die Mietverhältnisse an dem Grundstück auf Vermieterseite eingetreten, ohne dass es dazu besonderer Übertragungsakte bedurft hätte. Dass ihr das Grundstück erst am 1. März 1996 übergeben wurde, ändert daran nichts. Damit standen ihr die Mieten zu.
13
b) Für den Zeitraum vom 25. September 1995 bis zum 2. November 1995 ergibt sich das aus der Vereinbarung der Beklagten mit dem Land Berlin vom 24. September 1995, die dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 zugrunde lag. Danach sollten Nutzen und Lasten des Grundstücks am Tag nach der beiderseitigen Unterzeichnung, also ab dem 25. September 1995, übergehen. Von diesem Zeitpunkt an war die Einziehung der Mieten nicht mehr Sache des Landes, sondern Recht der Beklagten. Dennoch eingezogene Mieten musste das Land Berlin der Beklagten herausgeben. Offen bleiben kann dabei, ob sich das aus einer stillschweigenden Geschäftsführung (§§ 675, 667 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 687, 667 BGB) ergibt. Mietentgelte stehen einem Verfügungsberechtigten nämlich auch dann zu, wenn er zwar nicht selbst vermietet, aber von dem Vermieter Herausgabe der Mieten verlangen kann (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Das ist hier in beiden Alternativen der Fall.
14
c) Der Beklagten stehen schließlich auch Mieten im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, die vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 etwa erzielt wurden oder von Mietern geschuldet waren.
15
aa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus, dass die Beklagte rückwirkend in die Mietverträge eingetreten wäre.
16
(1) Das ist zwar möglich, wenn ein Zuordnungsbescheid nach § 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG geändert wird, der die Zuordnungslage nach Maßgabe der in § 1 VZOG genannten Zuordnungsvorschriften feststellt. Denn sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Änderungsbescheid stellten dann nur die Rechtslage fest, die am 3. Oktober 1990 bestanden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor.
17
(2) Der Ausgangsbescheid vom 18. Mai 1992 beruht nicht auf der Anwendung der Zuordnungsvorschriften, sondern auf einer Einigung der Zuordnungsbeteiligten. Nach dem Inhalt des Bescheids hat sich die Beklagte nämlich seinerzeit mit dem Land Berlin darauf geeinigt, dass das Grundstück nach Art. 21 Abs. 2 EinigV dem Land zusteht. Sowohl die Zuordnungsbehörde als auch die Zuordnungsbeteiligten haben damit die nach Art. 21 Abs. 2 EinigV erforderliche Prüfung, ob das Grundstück für eine Verwaltungsaufgabe genutzt wurde und wer für diese Aufgabe zuständig war, gerade nicht durchgeführt und sich losgelöst hiervon für eine Zuordnung an das Land Berlin entschieden. Das war nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992, heute § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) zulässig, führt aber nicht zu der deklaratorischen Feststellung eines Eigentumserwerbs zum 3. Oktober 1990, sondern zu einem konstitutiven Eigentumserwerb kraft Zuordnungsbescheids (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, aaO). Das Gleiche gilt für den Änderungsbescheid vom 3. November 1995. Auch er beruht auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) und konnte den konstitutiven Eigentumserwerb des Landes Berlin auch nur mit konstitutiver Wirkung ändern. Ob die Zuordnungsbehörde eine solche Wirkung grundsätzlich auch rückwirkend hätte anordnen können, bedarf keiner Entscheidung. Die Behörde hat eine entsprechende Anordnung nicht getroffen; sie wäre auch von der Einigung der Parteien, der der Zuordnungsbescheid im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) entsprechen muss, nicht gedeckt gewesen.
18
(3) An der fehlenden Rückwirkung des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 ändert der Hinweis auf § 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts. Nach dessen Satz 2 kann ein Zuordnungsbescheid auch geändert werden, wenn er zwar nicht rechtswidrig ist, eine andere Zuordnung den Zuordnungsvorschriften aber eher entspricht. Von dieser Möglichkeit hat die Zuordnungsbehörde in ihrem Bescheid vom 3. November 1995 aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der geänderte Bescheid vom 18. Mai 1992 beruhte nicht auf den Zuordnungsvorschriften. Auch der Änderungsbescheid erging aufgrund einer Einigung der Beteiligten und war nicht durch die Überlegung bestimmt, dass das Grundstück statt als Verwaltungsvermögen des Landes Berlin zuordnungsnäher als Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Bundes zu qualifizieren sei. Die Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) in dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 konnte deshalb nur der Absicherung gegen den Einwand dienen, die Einigung stelle sich haushaltsrechtlich für beide Beteiligten als unentgeltliche Abgabe von Vermögenswerten dar, die § 7 Abs. 4 Satz 1 VZOG (Fassung 1995) ermöglichte.
19
bb) Mieten aus dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 stehen der Beklagten auch nicht aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Beides würde zwar, wie ausgeführt, als Grundlage eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG ausreichen (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Der Beklagten steht ein solcher Anspruch aber nicht zu. In dem fragliche Zeitraum war das Land Berlin, wie dargelegt, Eigentümer und berechtigt, die Mieten einzuziehen. Es handelte dabei in eigenem Namen und Interesse. Der Annahme, das Land könne bei der Einziehung von Mieten in diesem Zeitraum mit oder ohne Auftrag wenigstens auch ein Geschäft der Beklagten geführt haben, fehlt damit jede Grundlage. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Vereinba- rung der Beklagten mit dem Land Berlin auf die Ansprüche der Klägerin einwirken kann.
20
cc) Der Beklagten stehen die Mieten in diesem Zeitraum aber deshalb zu, weil die aufschiebend bedingte Verpflichtung des Landes Berlin zur Herausgabe der Mieten an den Berechtigten auf sie übergegangen und die Bedingung eingetreten ist.
21
(1) Das Land Berlin war allerdings während der Dauer seines Eigentums nicht zur Herausgabe von Mieten verpflichtet. Seine Verpflichtung hing nach § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG davon ab, dass es zu dem Erlass eines Restitutionsbescheids kam und dieser bestandskräftig wurde. Diese Bedingung ist nicht während der Zeit seines Eigentums, sondern erst danach eingetreten.
22
(2) Zu berücksichtigen ist aber, dass der Grund für die Herausgabeverpflichtung des Landes Berlin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG damals bereits gelegt war. Denn das Land Berlin war in dem fraglichen Zeitraum Verfügungsberechtigter ; ihm standen die Mieten aus dem Grundstück auch im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu. Der Herausgabeanspruch der Klägerin hing allein von dem Erlass des zu erwartenden Restitutionsbescheids und dem Eintritt seiner Bestandskraft ab. Den Eintritt dieser Bedingung konnte das Land als Verfügungsberechtigter auch durch eine Veräußerung des Grundstücks oder die Zustimmung zu seiner anderweitigen Zuordnung nicht verhindern. Eine Veräußerung setzte nach § 3c Abs. 1 VermG die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Rückübertragung voraus. Eine Zuordnung auch durch Einigung unter den Zuordnungsbeteiligten ließ nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG das Vermögensgesetz unberührt. Das Land Berlin war damit aufschiebend bedingt zur Herausgabe der Mieten verpflichtet. Diese Verpflichtung beruht auf der Nutzung des Grundstücks und war grundstücksbezogen. Sie ist deshalb mit dem Wirksamwerden des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 nach § 1a Abs. 1 VZOG auf die Beklagte übergegangen.
23
(3) Die Erfüllung auch des Auskunftsanspruchs ist der Beklagten nicht unmöglich. Sie mag zwar nicht selbst über Unterlagen für den hier zu beurteilenden Zeitraum verfügen. Sie kann sie sich aber von dem Land Berlin verschaffen. Dieses ist verpflichtet, sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Hierfür kann offen bleiben, ob sich das als Nebenpflicht aus der Vereinbarung vom 24. September 1995 oder daraus ergibt, dass das Vermögensgesetz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG von der Zuordnung und ihrer Änderung unberührt blieb und die Zuordnungsbeteiligten dies aufgrund ihrer Gesetzesbindung auch in der praktischen Umsetzung sicherstellen müssen. Am Ergebnis ändert die unterschiedliche Herleitung der Verpflichtung nichts.
24
c) Die Beklagte hat den Anspruch auch weder ganz noch teilweise erfüllt. Sie hat der Klägerin zwar ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abgetreten. Diese Abtretung hat das Berufungsgericht aber als Abtretung erfüllungshalber angesehen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden; sie liegt im Gegenteil nahe (vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2a, § 364 Rdn. 8). Erfolgte die Abtretung aber nur erfüllungshalber, entließ sie die Beklagte nicht aus ihrer Verpflichtung.
25
d) Die Klägerin ist auch aus Treu und Glauben nicht gehindert, sich an die Beklagte zu halten. Sie könnte zwar von dem Land Berlin Auskunft erhalten. Dieses ist ihr gegenüber aber nicht herausgabepflichtig und deshalb auch nicht in der Lage, verbindlich mitzuteilen, welche Aufwendungen gegen die Einnah- men verrechnet werden sollen. Sich erst an das Land wenden zu müssen, würde der Klägerin damit aber die Durchsetzung ihrer Rechte erschweren. Gerade das will § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG vermeiden. Deshalb kann sich der Berechtigte bei einem Eigentumswechsel durch Zuordnung während des laufenden Restitutionsverfahrens allein an den neuen Eigentümer halten.

III.


26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2004 - 23 O 68/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2006 - 25 U 63/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 430/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) "Zustehen" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG können Mieteinnahmen dem
Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des
Mieters ist, wohl aber gegen jenen aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung
ohne Auftrag einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem
Mietverhältnis hat.

b) Zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2
VermG ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten
ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er
die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt
ein Schreiben, in dem „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde
Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG" geltend gemacht wird.
Eine Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigt nur zur Abgabe und Entgegennahme
von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Entscheidung
getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von An-
sprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren
, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 430/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 8 gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf den Verurteilungsbetrag ab dem 1. Januar 2002 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen sind.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 8 zu 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 7, 9 und 10 trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 5/6 und die Beklagte zu 8 zu 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8 trägt diese selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 19. Januar 1935 erwarb E. W. das Anwesen in der G. Straße in B. -P. B. . Nachdem E. W. nach Bolivien ausgewandert war, wurde das Grundstück am 5. November 1940 an G. H. übereignet. Nach verschiedenen Erbgängen gehörte das - inzwischen unter staatliche Verwaltung gestellte – Grundstück am 21. August 1980 zu je 1/2 Miteigentumsanteil dem Beklagten zu 1 und – in ungeteilter Erbengemeinschaft – den Beklagten zu 2 bis 6. An diesem Tag verstarb die Beklagte zu 2; sie wurde beerbt von den Beklagten zu 7 bis 9.
1991 wurde die Verwaltung des Anwesens der von dem Beklagten zu 1 ausgewählten Hausverwaltung W. A. Z. übertragen. Am 20. Januar 1992 verkaufte der Beklagte zu 1 seinen Miteigentumsanteil für 460.000 DM an die Streithelferin zu 1. An diese verkauften am 27. Mai 1992 die Beklagten zu 3 und 4 – auch als vollmachtlose Vertreter der Beklagten zu 5 bis 9 – ihren Miteigentumsanteil für 530.000 DM. In beiden Verträgen war folgende Klausel enthalten:
"1. Die Übergabe erfolgt, sobald der Restkaufpreis in voller Höhe auf dem Anderkonto des amtierenden Notars hinterlegt ist. 2. (...) Vom Tage der Übergabe an hat er dabei die gemäß § 4 übernommenen Verbindlichkeiten zu bedienen (Zinsen und Tilgung). (...) 3. Der Erwerber tritt mit dem Tage der Übergabe in sämtliche bestehenden Mietverträge ein, auch wenn er am Tage der Übergabe noch nicht Eigentümer des Grundbesitzes sein sollte. Der Erwerber ist berechtigt, vom Tage der Übergabe an gegenüber den Mietern und der Hausverwaltung alle Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, wie sie dem Verkäufer als Eigentümer zustehen. Der Verkäufer erteilt dem Erwerber Vollmacht mit diesem Inhalt. Der Verkäufer hat den Erwerbern am Tage der Übergabe alle den Grundbesitz und dessen
Verwaltung betreffenden Unterlagen herauszugeben, soweit sie sich in seinem Besitz befinden oder von ihm beschafft werden können.“ Die Kaufpreise wurden am 3. und 19. Juni 1992 hinterlegt. Am 4. Juni 1999 wurde ein Bescheid des Landesamts zur Regelung of- fener Vermögensfragen in B. bestandskräftig, in dem dieses die Rückübertragung des Anwesens an die Klägerin anordnete. Dieser Bescheid wurde am 25. Oktober 1999 grundbuchlich vollzogen. Am 26. Januar 2000 richtete der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in den Vorinstanzen an den Beklagten zu 1, an eine Frau L. , an die Beklagte zu 8 „als Bevollmächtigte“ für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 und an den Beklagten zu 10 als Vertreter der Beklagten zu 3, die nach dem Erlaß des Rückübertragungsbescheids verstarb und von dem Beklagten zu 10 beerbt wurde, ein gleichlautendes Schreiben, in dem es unter anderem hieß:
"Des weiteren mache ich bereits jetzt namens der und in Vollmacht meiner Mandantschaft die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG geltend.“ Die Streithelferin zu 1 der Beklagten rechnete gegenüber dem Beklagten zu 1 am 23. Mai 2000 ab und übersandte diesem am 16. Mai und 18. Dezember 2000 die Unterlagen in Kopie. Zahlungen leistete sie nicht.
Am 23. November 2000 bezifferte die Klägerin auf Grund der ihr mittlerweile durch den Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen die ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Mieterträge für das zweite Halbjahr 1994 und die Jahre 1995 bis 1999 nach Abzug von Verwalterhonoraren, Betriebskosten und Instandhaltungskosten auf insgesamt 325.291,44 DM und verlangte von den Beklagten vergeblich Zahlung dieses Betrages.
Das Landgericht hat die hierauf gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr gegenüber den Beklagten zu 1, 4 und 8 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit ihren von dem Berufungsgericht zugelassenen Revisionen streben die Klägerin die Verurteilung auch der übrigen Beklagten und die Beklagte zu 8 eine Aufhebung ihrer Mitverurteilung an. Die Beklagten zu 5 bis 7, 9 und 10 beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


A.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten müßten die Mieteinnahmen an die Klägerin herausgeben. Die Streithelfer hätten sie zwar nicht ausgekehrt, seien dazu aber verpflichtet. Ob die geltend gemachten Gegenforderungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG überhaupt zur Aufrechnung gestellt werden könnten, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen. Die Berücksichtigung dieser Forderungen sei jedenfalls nicht sachdienlich, weil sie den Rechtsstreit verzögern würde. Das aus einem Freistellungsanspruch wegen dieser Gegenforderungen abgeleitete Zurückbehaltungsrecht sei verspätet vorgetragen worden. Die Forderungen seien gegenüber den Beklagten zu 1, 4 und 8 auch nicht erloschen, weil sie mit Schreiben vom 26. Januar 2000 rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Dieses Schreiben sei aber den Beklagten zu 5 bis 7 und 9 nicht zugegangen, weil sie in dieser Hinsicht nicht wirksam vertreten worden seien. Die Beklagte zu 8 habe diese Beklagten zwar im Restitutionsverfahren , nicht aber in Ansehung der Mietherausgabe vertreten können. Der Beklagte zu 10 sei als Vertreter der von ihm beerbten früheren Be-
klagten zu 3 angeschrieben worden. Seine Vollmacht sei nicht dargelegt. Auch habe er den Zugang des Schreibens im Berufungsrechtszug zulässigerweise und mit Erfolg bestritten.

B.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I.


Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Revision in dem Urteil uneingeschränkt zugelassen hat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung des Beklagten zu 10 ist die Zulassung der Revision nicht auf eine Revision der verurteilten Beklagten zu 1, 4 und 8 beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begründet, daß es sich bei der Frage nach dem „Zustehen“ von Entgelten im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung handele, die für die vorliegende Fallkonstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung des Beklagten zu 10 auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben
wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12. Juli 2000, XI ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen aber angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12. Juli 2000, XI ZR 159/98, aaO). Daran fehlt es hier. Das Berufungsurteil hat mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Frage nach dem Zustehen von Entgelten gemäß § 7 Abs. 7 VermG nur grob und erkennbar nicht abschließend umrissen, welches Motiv es für die uneingeschränkt erfolgte Zulassung der Revision hatte. Auf diese Rechtsfrage hätte es die Revsision auch nicht beschränken können (BGHZ 101, 276, 278; 111, Senat BGHZ 158, 166; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02). Daß das Berufungsgericht entgegen der Formulierung im Tenor nur die Revision der verurteilten Beklagten zu 1, 4 und 8 hat zulassen, von der Zulassung die Revision der Klägerin hingegen hat ausnehmen wollen, läßt sich dem schlichten Hinweis auf die Frage nach der Auslegung von § 7 Abs. 7 VermG nicht, jedenfalls nicht in der erforderlichen Klarheit, entnehmen. Dann aber ist die uneingeschränkte Zulassung der Revision im Tenor maßgeblich und bindend.
2. Die Klägerin verlangt indessen ohne Erfolg eine Mitverurteilung der Beklagten zu 5 bis 7 und 9. Diesen gegenüber ist der Anspruch auf Auskehrung der Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat.

a) Das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2000 ließ zwar mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Klägerin die Auszahlung der Mieteinnahmen nach § 7 Abs. 7 VermG verlangte (vgl. dazu unten II. 2.). Die Klägerin hat das Schreiben indessen nicht unmittelbar an die Beklagten zu 5 bis 7 und 9, sondern an die Beklagte zu 8 gerichtet.

b) Fehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin eine Empfangsvollmacht der Beklagten zu 8 für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 nicht dargelegt hat.
aa) Eine derartige Vollmacht zur Entgegennahme des Schreibens vom 26. Januar 2000 für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 ergibt sich mangels abweichenden Vortrags insbesondere nicht aus der Vollmacht der Beklagten zu 8 für das Restitutionsverfahren. Denn eine solche Vollmacht ermächtigt nur zur Vornahme aller das verwaltungsrechtliche Restitutionsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, erfaßt also nur Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren üblicherweise zu erwarten sind oder zur Durchsetzung des Verfahrensziels des Vollmachtgebers angezeigt sind (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1992, V ZR 7/91, NJW 1992, 1963, 1964). Ob dazu auch die Vertretung in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren über den Restitutionsbescheid gehört hätte, ist schon zweifelhaft (vgl. dazu BSG, NJW 1992, 196; Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 14 Rdn. 13). Jedenfalls erfaßt eine Vollmacht für das Verwaltungsverfahren nur Erklärungen zu Ansprüchen, über die in dem Verwaltungsverfahren eine Entscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu ent-
scheiden ist. Das gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Anspruch auf Herausgabe erst nach Beginn des vermögensrechtlichen Verfahrens, nämlich durch Artikel 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 eingeführt worden ist.
bb) Die Beklagte zu 8 kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht als Empfangsvertreterin der Beklagten zu 5 bis 7 und 9 angesehen werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die Klägerin auf Grund konkreter Umstände annehmen durfte, die Beklagte zu 8 sei zum Empfang des Schreibens vom 26. Januar 2000 namens dieser Beklagten ermächtigt , und daß diese einen solchen Eindruck selbst veranlaßt oder geduldet habe (BGH Urt. v. 13. Mai 1992, IV ZR 79/91, VersR 1992, 989; Urt. v. 14. März 2000, XI ZR 55/99, BGHR BGB § 167 Anscheinsvollmacht 9; Urt. v. 14. März 2002, XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327; Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte zu 8 hat zwar auf das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2000 namens der Beklagten zu 5 bis 7 und 9 mit Schreiben vom 7. Februar 2000 geantwortet und auf eine Vollmacht hingewiesen. Der Klägerin ist auch einzuräumen, daß ein solches Schreiben den zurechenbaren Anschein einer Vollmachtserweiterung erwecken kann, wenn es dem Restitutionsverfahren unmittelbar nachfolgt. So lag der Fall hier indessen nicht. Das Restitutionsverfahren hatte begonnen, bevor der hier streitige Anspruch (mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1994) überhaupt eingeführt war und deshalb Veranlassung bestand, die außerhalb des Verfahrens vorzunehmende Geltendmachung eines solchen Herausgabeanspruchs überhaupt in Betracht zu ziehen und Vorkehrungen zu treffen. Hinzu kommt, daß der Restitutionsbescheid am 4. Juni
1999 bestandskräftig geworden ist, die Klägerin aber erst über ein halbes Jahr später zur Herausgabe der Mietzinszinsen aufgefordert hat. Damit war aber auch dem äußeren Erscheinungsbild nach das Restitutionsverfahren, zu dessen Gegenstand der Anspruch nicht gehörte, abgeschlossen und die hierfür bestehende Vollmacht verbraucht. Es bedurfte einer neuen Vollmacht und - in Ermangelung einer solchen - eines neuen Rechtsscheinstatbestands. Dazu reichen das Handeln unter Berufung auf eine Vollmacht und der gute Glaube des Erklärungsempfängers nicht (vgl. BGH Urt. v. 14. März 2002, XI ZR 155/01, aaO; Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 10. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Anspruch diesem gegenüber nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen ist.
Ob sich das schon daraus ergibt, daß der Beklagte zu 10 den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 26. Januar 2000 nicht nur in der zweiten, sondern auch schon (durch Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten zu
4) in erster Instanz bestritten hat, kann offen bleiben. Unentschieden bleiben kann auch die Frage, ob der Beklagte zu 10 den Zugang ohne Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht bestreiten durfte. Hierauf kommt es nämlich nicht an.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 10 auch darauf gestützt, daß die Klägerin dessen Empfangsvollmacht für die verstorbene Beklagte zu 3 nicht substantiiert dargelegt habe. Das hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrer Ansicht läßt sich eine
Vollmacht des Beklagten zu 10 auch nicht aus dem von ihr jetzt vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 10 vom 4. Februar 2000 ableiten. Darin schreibt der Beklagte zu 10 zwar, daß er als Vertreter der früheren Beklagten zu 3 angeschrieben worden sei. Das ist aber nur eine Beschreibung des Vorgehens der Klägerin und keine Bestätigung einer Vollmacht, die im übrigen auch nicht der Beklagte zu 10 als Vertreter hätte aussprechen können, sondern nur die Beklagte zu 3 als angeblich Vertretene. Auch der Umstand, daß der Beklagte zu 10 die Anfrage der Klägerin nicht erst an die Beklagte zu 3, sondern unmittelbar an den Streithelfer zu 2 weitergeleitet hat, belegt nur, daß der Beklagte zu 10 im Interesse der Beklagten zu 3 zu handeln glaubte. Ob er dazu auch ermächtigt war, darüber besagt dieses Schreiben nichts. Umstände, die bei der Klägerin bei der Adressierung des Schreibens vom 26. Januar 2000 den Eindruck entstehen lassen konnten, dieses Vorgehen sei Ausdruck einer erteilten Vollmacht, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

II.


Die Revision der Beklagten zu 8 ist unbegründet.
1. Die Beklagte zu 8 haftet als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1 und 4 gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf Herausgabe der Mieteinnahmen für das zweite Halbjahr 1994 und die Jahre 1995 bis 1999.

a) Die Beklagte zu 8 ist Verfügungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 i.V. m. § 2 Abs. 3 VermG. Dies ergibt sich daraus, daß sie Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist, der ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem streitbefangenen Grundstück zusteht. Dem steht nicht entgegen, daß dieser
Miteigentumsanteil mit Vertrag vom 27. Mai 1992 an die Streithelferin zu 1 ver- äußert worden ist. Denn dieses Rechtsgeschäft ist weder schuldrechtlich noch dinglich jemals wirksam gewesen. Sowohl der Kaufvertrag als auch die Übertragung des Miteigentumsanteils bedurften nämlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO der Grundstücksverkehrsgenehmigung, die durch den Erlaß des Bescheids über die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin vom 27. April 1999 bestandskräftig abgelehnt worden ist.

b) Der Beklagten zu 8 stehen auch im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die eingeklagten Mieteinnahmen als Gesamtgläubigerin mit den Beklagten zu 1 und 4 zu.
aa) Hierfür ist es, was die Beklagte zu 8 nicht verkennt, unerheblich, daß der Streithelfer zu 2 den Beklagten die eingezogenen Mieten nicht ausgekehrt hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2001 (V ZR 493/99, VIZ 200, 214) entschieden hat, stehen dem Verfügungsberechtigten im Rechtssinne nicht nur die Mieten zu, die er tatsächlich eingezogen oder sonst erhalten hat, sondern auch solche, auf die er einen Anspruch hat. Mit dem Begriff "zustehen" knüpft der Gesetzgeber an die Anspruchslage und nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe an.
bb) Ein solcher Anspruch steht der Beklagten zu 8 in der geltend gemachten Höhe zu.
Der Streithelfer zu 2 hat allerdings nicht alle Mietverträge namens der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen, sondern einen Teil auch in eigenem Namen. Der Beklagten zu 8 ist auch einzuräumen, daß sie dem Streithelfer zu
2 keine wirksame Vollmacht erteilt hat. Denn der Kaufvertrag vom 27. Mai 1992 ist von den Beklagten zu 3 und 4 insoweit als vollmachtlosen Vertretern abgeschlossen und im Grundbuch auch nicht vollzogen worden.
Der Beklagten zu 8 steht jedoch unabhängig hiervon ein Anspruch auf Herausgabe der Mieten aus den Mietverhältnissen an dem Grundstück zu. Dieser Anspruch folgt entweder gemäß §§ 675, 667 aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag oder gemäß §§ 667, 681 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Gesetzgeber hat zwar in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG keinen umfassenden Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe von Entgelten aus Vermietung, Verpachtung und ähnlichen Nutzungsverhältnissen vorgesehen (Senat BGHZ 132, 306, 311; 141, 232, 236). Diese Entgelte sollen dem Berechtigten aber ungeschmälert zugute kommen. Um das zu erreichen und eine mißbräuchliche Vorenthaltung von Mieteinnahmen zu verhindern, hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, welche Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten zustehen (Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, aaO). "Zustehen" können Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des Mieters ist, wohl aber gegen diesen Vertragspartner einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem Mietvertrag hat. Das ist bei Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder bei Vorliegen von Geschäftsführung ohne Auftrag der Fall.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Vermietung lag auch (vgl. dazu: BGH, Urt. v 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72) im Interesse der Beklagten als Verfügungsberechtigten, die hierzu auf Grund von § 3 Abs. 3 VermG verpflichtet waren. Die Streithelferin zu 1 hatte bei Nut-
zungsübergang und bei Erteilung des Verwaltungsauftrags an den Streithelfer zu 2 keine gesicherte Rechtsposition, weil der Vertrag der Grundstücksverkehrsgenehmigung bedurfte. Sie hatte sich deshalb von den Beklagten zu 2 bis 10 (ebenso wie in dem parallelen Kaufvertrag vom 20. Januar 1992 durch den Beklagten zu 1) eine Verwaltungsvollmacht erteilen lassen. Wäre sie nur in eigenem Interesse tätig geworden, hätte sie bei Scheitern der Verträge nur einen Bereicherungsausgleich verlangen können. Das lag nicht in ihrem Interesse. Dies gebot es, auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden. Dieser Wille ist bei der Mehrzahl der Verträge auch dadurch deutlich zutage getreten, daß diese im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen worden sind. Anhaltspunkte dafür, daß der Streithelfer zu 2 bei den anderen Verträgen nicht den Willen hatte, auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden, sind nicht ersichtlich. Den Beklagten standen damit jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag die Mieteinnahmen aus den Mietverträgen zu. Dem steht nicht entgegen , daß nach dem Kaufvertrag die Nutzungen schon von der Übergabe an der Streithelferin zu 1 zustehen sollten. Denn auch diese Regelung ist mangels Genehmigung nicht wirksam geworden.
cc) Die Beklagte zu 8 haftet mit den Beklagten zu 1 und 4 als Gesamtschuldnerin. Es trifft zwar zu, daß dem Beklagte zu 1 einerseits und den Beklagten zu 2 bis 10 andererseits jeweils Bruchteilseigentum zu einhalb Anteil an dem streitbefangenen Grundstück zusteht. Das ändert aber an der gesamtschuldnerischen Haftung aller Beklagten nichts. Diesen stand nämlich die Verwaltung gemeinsam zu. Aus gemeinschaftlicher Verwaltung haften auch die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 420 BGB gesamtschuldnerisch (BGH, Urt. v.11. Juli 1958, VIII ZR 108/57, NJW 1958, 1723; Urt. v. 14. März 1983, II ZR 102/82, WM 1983, 604). Eine gemeinschaftliche Verwaltung liegt
nicht nur vor, wenn die Gemeinschafter selbst Mietverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge abschließen. Sie liegt vielmehr auch vor, wenn sie einen Dritten hiermit beauftragen und auch, wenn ein Dritter ein Geschäft, das der gemeinsamen Verwaltung unterliegt, für die Gemeinschafter führt und diese auf Grund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet sind.

c) Die Höhe der Forderung hat die Beklagte zu 8 nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Die Klägerin hat ihre Forderung anhand der Unterlagen des Streithelfers zu 2 im einzelnen vorgetragen, die von den Streithelfern zwar zunächst nur dem Beklagten zu 1, mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Streithelfer vom 26. Juni 2002 aber auch der Beklagten zu 8 selbst überreicht worden waren.
2. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen, weil die Klägerin ihren Herausgabeanspruch mit Schreiben vom 26. Januar 2000 rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten in dem genannten Schreiben „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG geltend" gemacht, aber von ihr weder die Zahlung eines bestimmten Betrags, noch unbeziffert Zahlung verlangt hat. Das verlangt § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG auch nicht. Mit der Vorschrift will der Gesetzgeber nur erreichen, daß der Verfügungsberechtigte in absehbarer Zeit Klarheit darüber erhält, ob er nach erfolgter Rückgabe noch mit der Herausgabe von Mieteinnahmen zu rechnen hat (BT-Drucks. 13/10246 S. 12). Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen
kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Dabei kommt es, wie auch sonst (vgl. §§ 133, 157 BGB), nicht darauf an, wie der Berechtigte sein Ziel beschreibt, sondern daß sein Wille, die Herausgabe der Mieteinnahmen zu verlangen, für den Verfügungsberechtigten deutlich wird. Mehr kann man von dem Berechtigten auch nicht verlangen, weil er gewöhnlich weder die Mieteinnahmen kennt, die der Verfügungsberechtigte erzielt hat, noch die Kosten , die dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG von den auszukehrenden Mieteinnahmen in Abzug bringen kann. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Klägerin. Sie hat nicht etwa nur Abrechnung verlangt, ohne das damit verfolgte Ziel deutlich zu machen. Sie hat in ihrem Schreiben vielmehr hinzugesetzt , daß sie Abrechnung "gemäß VermG § 7 Abs. 7" verlangt. In jener Vorschrift ist aber der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Mietzinsen geregelt. Ein durchschnittlicher Empfänger in der Lage der Beklagten zu 8 entnimmt deshalb dem Hinweis auf diese Vorschrift, daß die Abrechnung den dort geregelten Zwecken, also der Durchsetzung des dort geregelten Anspruchs des Berechtigten auf Auskehrung der Mietzinsen dient. Für die Beklagte zu 8 war jedenfalls klar, daß ein Mietüberschuß nicht bloß errechnet, sondern auch ausgekehrt werden sollte.
3. Die von den Beklagten in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Mehrwertsteuer auf die Verwaltervergütung und das hierauf in zweiter Instanz auch gestützte Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG i. V. m. § 26 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung ansatzfähigen Höchstbeträge hat die Klägerin in ihrer Forderungsberechnung bereits in Abzug gebracht. Ein weitergehender Erstattungsanspruch steht den Beklagten nicht zu.

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die von den Beklagten zu 1 und zu 8 im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Zins- und Tilgungszahlungen auf Altkredite und von Instandsetzungs - und Modernisierungsaufwendungen in der Zeit von 1992 bis 1994 nicht berücksichtigt.

a) aa) Die von den Beklagten zu 1 und 8 erstmals in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung konnte nach dem hier noch maßgeblichen (§ 26 Nr. 5 EGZPO) § 530 ZPO a.F. angesichts des Widerspruchs der Klägerin nur berücksichtigt werden, wenn sie sachdienlich war. Das hat das Berufungsgericht verneint. Dies ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar und insoweit nicht zu beanstanden, weil die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche vor einer Beweisaufnahme zunächst noch substantiiert werden müßten (BGHZ 17, 124, 127).
bb) Die Beklagten haben nämlich bei den zur Aufrechnung gestellten Erstattungsansprüchen wegen der Verwendung auf das Grundstück ebensowenig wie die Streithelfer berücksichtigt, daß sie nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht Ersatz für sämtliche Verwendungen auf das Grundstück beanspruchen können. § 3 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 VermG unterscheiden vielmehr zwischen den einzelnen Arten von Maßnahmen. Diese Unterscheidung ist nicht zufällig, denn in jedem der genannten Fälle wird den Belangen des Berechtigten, dessen künftige Rechtsstellung dem Sinn des Unterlassungsgebots entsprechend nicht ausgehöhlt werden soll, in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme angepaßter Weise Rechnung getragen (BGHZ 136, 57, 61, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, VIZ 2001, 441, 442). Die gewöhnlichen Erhaltungskosten muß
der Verfügungsberechtigte aus den Mieteinnahmen bestreiten; er kann sie nicht dem Berechtigten anlasten (BGHZ 136, 57, 65). Die Erfüllung von darüber hinausgehenden Rechtspflichten des Eigentümers und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen muß der Berechtigte ohne weiteres hinnehmen. Die sehr weitgehenden Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des § 177 Abs. 4, 5 BauGB von der Gemeinde oder einer anderen Stelle (mit-) finanziert werden; insoweit hat der Berechtigte nur die für ihn rentierlichen Kosten zu übernehmen. Instandsetzungsmaßnahmen, denen eine solche Finanzierung nicht zugrunde liegt und die auch aus anderen Gründen nicht durch eine Rechtspflicht des Eigentümers veranlaßt sind, sind vom Unterlassungsgebot nur dann ausgenommen , wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VermG). Diesen Anforderungen genügt weder der Vortrag der Beklagten selbst noch der Vortrag ihrer Streithelfer. Die Beklagten haben nur Summen, die Streithelfer nur Maßnahmen vorgetragen. Sie haben dabei aber die nach § 3 Abs. 3 VermG erforderliche Differenzierung nicht nachvollzogen und nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen aus welchen Gründen gewöhnliche Unterhaltungskosten, welche Instandsetzungsund welche Modernisierungsmaßnahmen sind. Ihrem Vortrag läßt sich auch nicht entnehmen, mit welchen Maßnahmen Rechtspflichten des Eigentümers erfüllt und welche Modernisierungsmaßnahmen in welchem Umfang zu einer Mieterhöhung genutzt werden konnten. Unter diesen Umständen kam eine Zulassung der Aufrechung als sachdienlich nicht in Betracht.

b) Auch aufrechenbare Ansprüche auf Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen auf die Altkredite, die auf dem Grundstück lasteten, haben die
Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Ob das allerdings schon damit be- gründet werden kann, daß solche Tilgungsleistungen von vornherein keine Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auslösen könnten, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Der Vortrag der Beklagten ist ungeachtet dessen unzureichend. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, welche Zinsund Tilgungszahlungen sie vorgenommen haben. Die Klägerin mußte die Altkredite aber nur in dem Umfang übernehmen, der auf Grund von § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 2 VermG in dem Restitutionsbescheid bestimmt war, und trat nach § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nur in diesem Umfang an die Stelle der Beklagten als persönlicher Schuldner der den Pfandrechten zugrundeliegenden persönlichen Forderungen, weil es sich hier um Aufbauhypotheken handelt, die durch den staatlichen Verwalter bewilligt worden waren. Außerhalb dieses begrenzten Schuldnerwechsels kommt eine Ersatzpflicht der Klägerin nicht in Betracht. Dem trägt der Vortrag der Beklagten und ihrer Streithelfer auch nicht ansatzweise Rechnung. Damit scheidet aber eine Zulassung auch der Aufrechnung mit solchen Ansprüchen als sachdienlich aus.

c) An der Zurückweisung der Aufrechnung war das Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf eine Selbstbindung gehindert. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 zwar darauf hingewiesen, daß seine Aufrechnung der Substantiierung bedürfe. Dieser hatte sich bis dahin aber nur auf seine Hilfsaufrechung erster Instanz bezogen, die die Mehrwertsteuer auf das Verwalterhonorar zum Gegenstand hatte. Wenn die Beklagten diesen Hinweis aufgreifen , um eine Aufrechnung mit Ansprüchen zu erklären, die einen anderen Gegenstand haben und einen deutlich höheren Aufklärungsaufwand verursachen, ist das Berufungsgericht nicht gehindert, diese Aufrechnung nach näherer Maßgabe von § 530 ZPO a.F. zurückzuweisen.


d) Einer Zurückweisung der Aufrechnung steht auch nicht entgegen, daß die Streithelfer die Aufrechnung mit dieser Forderung in erster Instanz erklärt haben. Diese Aufrechnung ging ins Leere, weil der Streithelfer einer Partei nicht mit Forderungen aufrechnen kann, die nicht ihm, sondern der von ihm unterstützten Hauptpartei zustehen (Senatsurt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 108/63, LM Nr. 6 zu § 67 ZPO). Eine Aufrechnung der Streithelfer mit eigenen Forderungen gegen die Klägerin war mangels Gegenseitigkeit nicht möglich. Eine eigene Aufrechnung mit den hier zu erörternden Ansprüchen, die eine Zurückweisung verhindern würde (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982, III ZR 128/81, NJW 1983, 931), haben die Beklagten in erster Instanz nicht erklärt.
5. Auch das von der Beklagten zu 8 geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht mit einem Befreiungsanspruch aus §§ 681, 670, 257 BGB wegen der Erstattungspflicht gegenüber den Streithelfern hat das Berufungsgericht zu Recht nach § 528 Abs. 2 ZPO a. F. unberücksichtigt gelassen. Wie oben ausgeführt , würde die Zulassung dieses Verteidigungsmittels den Rechtsstreit verzögern. Die Beklagten haben es auch aus grober Nachlässigkeit versäumt, diesen Gesichtspunkt in erster Instanz vorzubringen. Sie konnten nicht sicher sein, daß ihre Bewertung des Schreibens der Klägerin vom 21. Januar 2000 durchdringen und ein Herausgabeanspruch der Klägerin allein deshalb abgelehnt werden würde, weil die Mieten durch einen Verwalter eingezogen wurden. Die Notwendigkeit, die Befreiungsansprüche einzuwenden und entsprechend vorzutragen, drängte sich auf.

III.



Die Berichtigung des Zinsausspruchs beruht auf Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.

(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 58/06 Verkündet am:
27. Oktober 2006
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VZOG §§ 7 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 2 F.: 14. Juli 1992, 2 Abs. 1 Satz 6
F.: 20. Dezember 1993
Wird ein Grundstück durch Zuordnungsbescheid während des laufenden Restitutionsverfahrens
einem anderen Zuordnungsberechtigten zugeordnet, hat dieser dem
Restitutionsberechtigten auch die Miete herauszugeben, die der frühere Zuordnungsberechtigte
nach dem 1. Juli 1994 erzielt oder zu beanspruchen hat.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im früheren Ostteil von Berlin, das seinen damaligen jüdischen Eigentümern am 1. August 1938 verfolgungsbedingt entzogen wurde. Am 17. November 1961 wurde es als Eigentum des Volkes gebucht. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wurde es zunächst durch Zuordnungsbescheid vom 18. Mai 1992 dem Land Berlin und später durch einen weiteren Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 der Beklagten zugeordnet. Beiden Zuordnungsbescheiden lagen entsprechende Einigungen zwischen dem Land Berlin und der Beklagten zugrunde. Die Übergabe des Grundstücks an die Beklagte erfolgte am 1. März 1996.
2
Durch Restitutionsbescheid vom 24. Juli 2002, der am 30. August 2002 bestandskräftig wurde, übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermö- gensfragen in Berlin das Grundstück auf die Klägerin. Die Beklagte übergab der Klägerin das Grundstück am 29. November 2002. Sie zahlte ihr den Mietüberschuss für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 29. November 2002.
3
Die Klägerin verlangt, soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits, Auskunft über die in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten sowie deren Herausgabe nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 VermG. Das lehnt die Beklagte ab, weil das Grundstück in diesem Zeitraum dem Land Berlin gehört habe und dieses Schuldner sei. Diese Ansicht teilt die Klägerin nicht. Sie nahm allerdings das Angebot der Beklagten, ihr ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abzutreten, an.
4
Das Landgericht hat die Klage, soweit hier von Interesse, abgewiesen. Das Kammergericht hat die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen der weiteren Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten Auskunft über Mieterträge und Herausgabe eines etwaigen Mietüberschusses auch für den Zeitraum verlangen, in dem das Grundstück dem Land Berlin zugeordnet war. Die Beklagte sei nicht nur bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Verfügungsberechtigte über das Grundstück gewesen, sondern als solche auch in der Zeit vor der Zuordnung des Grundstücks an sie an- zusehen. Das ergebe sich daraus, dass beide Zuordnungsbescheide die Rechtslage am 3. Oktober 1990 feststellten und die Zuordnung an die Beklagte deshalb Rückwirkung gehabt habe. Die Beklagte sei jedenfalls in die Verpflichtungen des Landes Berlin eingetreten. Nur so lasse sich erreichen, dass die Ansprüche der Klägerin nach dem Vermögensgesetz, wie geboten, durch die Zuordnung unberührt blieben. Der Beklagten stünden die Mieten in diesem Zeitraum im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, weil sie diese von dem Land Berlin herausverlangen könne.

II.


6
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
7
1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft über die in dem noch nicht abgerechneten Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist zwar im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ergibt sich aber aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervorgehobenen Fällen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO). Zu diesen Fällen gehört aber der in § 7 Abs. 7 VermG besonders ausgestaltete Anspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen Nut- zungsverhältnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts zurückgegriffen werden kann. Nach deren Maßgaben hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft über Mieten und andere Entgelte für die Nutzung des restituierten Grundstücks zu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG verlangen kann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten stehtder Klägerin auch für die Zeit vor der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks an die Beklagte zu.
8
2. Die Beklagte war bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids am 30. August 2002 Eigentümerin des Grundstücks. Ob sie es auch war, bevor sie die Verwaltung des Grundstücks am 1. März 1996 übernahm, ist unerheblich.
9
a) Herausgabe der Mieten schuldet nach § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG „der Verfügungsberechtigte“. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Fall 3 VermG derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt steht. Dies ist nach § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG der Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids. Der Begriff des Verfügungsberechtigten wird indes in § 7 VermG nicht immer im gleichen Sinne verstanden und umfasst etwa in § 7 Abs. 2 VermG auch frühere Verfügungsberechtigte (dazu : Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330, 1331).
10
b) In § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist aber der letzte Verfügungsberechtigte vor dem Berechtigten gemeint. Dies wird in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich, der von dem „bisherigen“ Verfügungsberechtigten spricht. Als solcher kommt ein früherer Verfügungsberechtigter nicht in Betracht, weil das Vermögensgesetz einen Wechsel des Verfügungsberechtigten bis zum Erlass des Restituti- onsbescheids im Grundsatz nicht zulässt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG darf das Restitutionsgrundstück nämlich nicht veräußert werden. Die zu seiner Veräußerung notwendige Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO zu versagen. Eine Ausnahme gilt nach § 3c VermG nur bei öffentlichen Stellen und setzt voraus, dass sich der Erwerber zur Duldung der Restitution verpflichtet, die nach § 3c Abs. 2 VermG dann bei diesem auch zu den gleichen Bedingungen durchgeführt wird wie bei dem Veräußerer. Nichts anderes gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG bei dem rechtlich möglichen Wechsel der Verfügungsberechtigung nach dem Vermögenszuordnungsrecht oder bei einer Gesamtrechtsnachfolge, bei welcher der Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers einrückt.
11
3. Der Beklagten stehen die im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 etwa erzielten oder von Mietern geschuldeten Entgelte aus der Vermietung des Grundstücks im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu.
12
a) Für den Zeitraum vom 3. November 1995 bis zum 28. Februar 1996 ergibt sich das schon aus dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 selbst. Dieser beruhte auf einer Einigung der Beklagten mit dem Land Berlin und wurde deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (Fassung 1993, heute: § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG) mit seinem Erlass wirksam, was er in seiner Schlusspassage auch ausdrücklich festlegt. Die Beklagte ist damit am 3. November 1995 Eigentümerin geworden, ohne dass es dazu auf den Vollzug des Zuordnungsbescheids im Grundbuch ankäme. Sie ist gleichzeitig nach § 1a Abs. 1 VZOG kraft Zuordnungsbescheids in die Mietverhältnisse an dem Grundstück auf Vermieterseite eingetreten, ohne dass es dazu besonderer Übertragungsakte bedurft hätte. Dass ihr das Grundstück erst am 1. März 1996 übergeben wurde, ändert daran nichts. Damit standen ihr die Mieten zu.
13
b) Für den Zeitraum vom 25. September 1995 bis zum 2. November 1995 ergibt sich das aus der Vereinbarung der Beklagten mit dem Land Berlin vom 24. September 1995, die dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 zugrunde lag. Danach sollten Nutzen und Lasten des Grundstücks am Tag nach der beiderseitigen Unterzeichnung, also ab dem 25. September 1995, übergehen. Von diesem Zeitpunkt an war die Einziehung der Mieten nicht mehr Sache des Landes, sondern Recht der Beklagten. Dennoch eingezogene Mieten musste das Land Berlin der Beklagten herausgeben. Offen bleiben kann dabei, ob sich das aus einer stillschweigenden Geschäftsführung (§§ 675, 667 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 687, 667 BGB) ergibt. Mietentgelte stehen einem Verfügungsberechtigten nämlich auch dann zu, wenn er zwar nicht selbst vermietet, aber von dem Vermieter Herausgabe der Mieten verlangen kann (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Das ist hier in beiden Alternativen der Fall.
14
c) Der Beklagten stehen schließlich auch Mieten im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, die vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 etwa erzielt wurden oder von Mietern geschuldet waren.
15
aa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus, dass die Beklagte rückwirkend in die Mietverträge eingetreten wäre.
16
(1) Das ist zwar möglich, wenn ein Zuordnungsbescheid nach § 7 Abs. 4 Satz 2 VZOG geändert wird, der die Zuordnungslage nach Maßgabe der in § 1 VZOG genannten Zuordnungsvorschriften feststellt. Denn sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Änderungsbescheid stellten dann nur die Rechtslage fest, die am 3. Oktober 1990 bestanden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor.
17
(2) Der Ausgangsbescheid vom 18. Mai 1992 beruht nicht auf der Anwendung der Zuordnungsvorschriften, sondern auf einer Einigung der Zuordnungsbeteiligten. Nach dem Inhalt des Bescheids hat sich die Beklagte nämlich seinerzeit mit dem Land Berlin darauf geeinigt, dass das Grundstück nach Art. 21 Abs. 2 EinigV dem Land zusteht. Sowohl die Zuordnungsbehörde als auch die Zuordnungsbeteiligten haben damit die nach Art. 21 Abs. 2 EinigV erforderliche Prüfung, ob das Grundstück für eine Verwaltungsaufgabe genutzt wurde und wer für diese Aufgabe zuständig war, gerade nicht durchgeführt und sich losgelöst hiervon für eine Zuordnung an das Land Berlin entschieden. Das war nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992, heute § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) zulässig, führt aber nicht zu der deklaratorischen Feststellung eines Eigentumserwerbs zum 3. Oktober 1990, sondern zu einem konstitutiven Eigentumserwerb kraft Zuordnungsbescheids (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, aaO). Das Gleiche gilt für den Änderungsbescheid vom 3. November 1995. Auch er beruht auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) und konnte den konstitutiven Eigentumserwerb des Landes Berlin auch nur mit konstitutiver Wirkung ändern. Ob die Zuordnungsbehörde eine solche Wirkung grundsätzlich auch rückwirkend hätte anordnen können, bedarf keiner Entscheidung. Die Behörde hat eine entsprechende Anordnung nicht getroffen; sie wäre auch von der Einigung der Parteien, der der Zuordnungsbescheid im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) entsprechen muss, nicht gedeckt gewesen.
18
(3) An der fehlenden Rückwirkung des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 ändert der Hinweis auf § 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts. Nach dessen Satz 2 kann ein Zuordnungsbescheid auch geändert werden, wenn er zwar nicht rechtswidrig ist, eine andere Zuordnung den Zuordnungsvorschriften aber eher entspricht. Von dieser Möglichkeit hat die Zuordnungsbehörde in ihrem Bescheid vom 3. November 1995 aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der geänderte Bescheid vom 18. Mai 1992 beruhte nicht auf den Zuordnungsvorschriften. Auch der Änderungsbescheid erging aufgrund einer Einigung der Beteiligten und war nicht durch die Überlegung bestimmt, dass das Grundstück statt als Verwaltungsvermögen des Landes Berlin zuordnungsnäher als Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Bundes zu qualifizieren sei. Die Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) in dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 konnte deshalb nur der Absicherung gegen den Einwand dienen, die Einigung stelle sich haushaltsrechtlich für beide Beteiligten als unentgeltliche Abgabe von Vermögenswerten dar, die § 7 Abs. 4 Satz 1 VZOG (Fassung 1995) ermöglichte.
19
bb) Mieten aus dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 stehen der Beklagten auch nicht aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Beides würde zwar, wie ausgeführt, als Grundlage eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG ausreichen (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Der Beklagten steht ein solcher Anspruch aber nicht zu. In dem fragliche Zeitraum war das Land Berlin, wie dargelegt, Eigentümer und berechtigt, die Mieten einzuziehen. Es handelte dabei in eigenem Namen und Interesse. Der Annahme, das Land könne bei der Einziehung von Mieten in diesem Zeitraum mit oder ohne Auftrag wenigstens auch ein Geschäft der Beklagten geführt haben, fehlt damit jede Grundlage. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Vereinba- rung der Beklagten mit dem Land Berlin auf die Ansprüche der Klägerin einwirken kann.
20
cc) Der Beklagten stehen die Mieten in diesem Zeitraum aber deshalb zu, weil die aufschiebend bedingte Verpflichtung des Landes Berlin zur Herausgabe der Mieten an den Berechtigten auf sie übergegangen und die Bedingung eingetreten ist.
21
(1) Das Land Berlin war allerdings während der Dauer seines Eigentums nicht zur Herausgabe von Mieten verpflichtet. Seine Verpflichtung hing nach § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG davon ab, dass es zu dem Erlass eines Restitutionsbescheids kam und dieser bestandskräftig wurde. Diese Bedingung ist nicht während der Zeit seines Eigentums, sondern erst danach eingetreten.
22
(2) Zu berücksichtigen ist aber, dass der Grund für die Herausgabeverpflichtung des Landes Berlin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG damals bereits gelegt war. Denn das Land Berlin war in dem fraglichen Zeitraum Verfügungsberechtigter ; ihm standen die Mieten aus dem Grundstück auch im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu. Der Herausgabeanspruch der Klägerin hing allein von dem Erlass des zu erwartenden Restitutionsbescheids und dem Eintritt seiner Bestandskraft ab. Den Eintritt dieser Bedingung konnte das Land als Verfügungsberechtigter auch durch eine Veräußerung des Grundstücks oder die Zustimmung zu seiner anderweitigen Zuordnung nicht verhindern. Eine Veräußerung setzte nach § 3c Abs. 1 VermG die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Rückübertragung voraus. Eine Zuordnung auch durch Einigung unter den Zuordnungsbeteiligten ließ nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG das Vermögensgesetz unberührt. Das Land Berlin war damit aufschiebend bedingt zur Herausgabe der Mieten verpflichtet. Diese Verpflichtung beruht auf der Nutzung des Grundstücks und war grundstücksbezogen. Sie ist deshalb mit dem Wirksamwerden des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 nach § 1a Abs. 1 VZOG auf die Beklagte übergegangen.
23
(3) Die Erfüllung auch des Auskunftsanspruchs ist der Beklagten nicht unmöglich. Sie mag zwar nicht selbst über Unterlagen für den hier zu beurteilenden Zeitraum verfügen. Sie kann sie sich aber von dem Land Berlin verschaffen. Dieses ist verpflichtet, sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Hierfür kann offen bleiben, ob sich das als Nebenpflicht aus der Vereinbarung vom 24. September 1995 oder daraus ergibt, dass das Vermögensgesetz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG von der Zuordnung und ihrer Änderung unberührt blieb und die Zuordnungsbeteiligten dies aufgrund ihrer Gesetzesbindung auch in der praktischen Umsetzung sicherstellen müssen. Am Ergebnis ändert die unterschiedliche Herleitung der Verpflichtung nichts.
24
c) Die Beklagte hat den Anspruch auch weder ganz noch teilweise erfüllt. Sie hat der Klägerin zwar ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abgetreten. Diese Abtretung hat das Berufungsgericht aber als Abtretung erfüllungshalber angesehen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden; sie liegt im Gegenteil nahe (vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2a, § 364 Rdn. 8). Erfolgte die Abtretung aber nur erfüllungshalber, entließ sie die Beklagte nicht aus ihrer Verpflichtung.
25
d) Die Klägerin ist auch aus Treu und Glauben nicht gehindert, sich an die Beklagte zu halten. Sie könnte zwar von dem Land Berlin Auskunft erhalten. Dieses ist ihr gegenüber aber nicht herausgabepflichtig und deshalb auch nicht in der Lage, verbindlich mitzuteilen, welche Aufwendungen gegen die Einnah- men verrechnet werden sollen. Sich erst an das Land wenden zu müssen, würde der Klägerin damit aber die Durchsetzung ihrer Rechte erschweren. Gerade das will § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG vermeiden. Deshalb kann sich der Berechtigte bei einem Eigentumswechsel durch Zuordnung während des laufenden Restitutionsverfahrens allein an den neuen Eigentümer halten.

III.


26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2004 - 23 O 68/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2006 - 25 U 63/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 430/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) "Zustehen" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG können Mieteinnahmen dem
Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des
Mieters ist, wohl aber gegen jenen aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung
ohne Auftrag einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem
Mietverhältnis hat.

b) Zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2
VermG ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten
ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er
die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt
ein Schreiben, in dem „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde
Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG" geltend gemacht wird.
Eine Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigt nur zur Abgabe und Entgegennahme
von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Entscheidung
getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von An-
sprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren
, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 430/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 8 gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf den Verurteilungsbetrag ab dem 1. Januar 2002 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen sind.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 8 zu 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 7, 9 und 10 trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 5/6 und die Beklagte zu 8 zu 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8 trägt diese selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 19. Januar 1935 erwarb E. W. das Anwesen in der G. Straße in B. -P. B. . Nachdem E. W. nach Bolivien ausgewandert war, wurde das Grundstück am 5. November 1940 an G. H. übereignet. Nach verschiedenen Erbgängen gehörte das - inzwischen unter staatliche Verwaltung gestellte – Grundstück am 21. August 1980 zu je 1/2 Miteigentumsanteil dem Beklagten zu 1 und – in ungeteilter Erbengemeinschaft – den Beklagten zu 2 bis 6. An diesem Tag verstarb die Beklagte zu 2; sie wurde beerbt von den Beklagten zu 7 bis 9.
1991 wurde die Verwaltung des Anwesens der von dem Beklagten zu 1 ausgewählten Hausverwaltung W. A. Z. übertragen. Am 20. Januar 1992 verkaufte der Beklagte zu 1 seinen Miteigentumsanteil für 460.000 DM an die Streithelferin zu 1. An diese verkauften am 27. Mai 1992 die Beklagten zu 3 und 4 – auch als vollmachtlose Vertreter der Beklagten zu 5 bis 9 – ihren Miteigentumsanteil für 530.000 DM. In beiden Verträgen war folgende Klausel enthalten:
"1. Die Übergabe erfolgt, sobald der Restkaufpreis in voller Höhe auf dem Anderkonto des amtierenden Notars hinterlegt ist. 2. (...) Vom Tage der Übergabe an hat er dabei die gemäß § 4 übernommenen Verbindlichkeiten zu bedienen (Zinsen und Tilgung). (...) 3. Der Erwerber tritt mit dem Tage der Übergabe in sämtliche bestehenden Mietverträge ein, auch wenn er am Tage der Übergabe noch nicht Eigentümer des Grundbesitzes sein sollte. Der Erwerber ist berechtigt, vom Tage der Übergabe an gegenüber den Mietern und der Hausverwaltung alle Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, wie sie dem Verkäufer als Eigentümer zustehen. Der Verkäufer erteilt dem Erwerber Vollmacht mit diesem Inhalt. Der Verkäufer hat den Erwerbern am Tage der Übergabe alle den Grundbesitz und dessen
Verwaltung betreffenden Unterlagen herauszugeben, soweit sie sich in seinem Besitz befinden oder von ihm beschafft werden können.“ Die Kaufpreise wurden am 3. und 19. Juni 1992 hinterlegt. Am 4. Juni 1999 wurde ein Bescheid des Landesamts zur Regelung of- fener Vermögensfragen in B. bestandskräftig, in dem dieses die Rückübertragung des Anwesens an die Klägerin anordnete. Dieser Bescheid wurde am 25. Oktober 1999 grundbuchlich vollzogen. Am 26. Januar 2000 richtete der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in den Vorinstanzen an den Beklagten zu 1, an eine Frau L. , an die Beklagte zu 8 „als Bevollmächtigte“ für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 und an den Beklagten zu 10 als Vertreter der Beklagten zu 3, die nach dem Erlaß des Rückübertragungsbescheids verstarb und von dem Beklagten zu 10 beerbt wurde, ein gleichlautendes Schreiben, in dem es unter anderem hieß:
"Des weiteren mache ich bereits jetzt namens der und in Vollmacht meiner Mandantschaft die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG geltend.“ Die Streithelferin zu 1 der Beklagten rechnete gegenüber dem Beklagten zu 1 am 23. Mai 2000 ab und übersandte diesem am 16. Mai und 18. Dezember 2000 die Unterlagen in Kopie. Zahlungen leistete sie nicht.
Am 23. November 2000 bezifferte die Klägerin auf Grund der ihr mittlerweile durch den Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen die ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Mieterträge für das zweite Halbjahr 1994 und die Jahre 1995 bis 1999 nach Abzug von Verwalterhonoraren, Betriebskosten und Instandhaltungskosten auf insgesamt 325.291,44 DM und verlangte von den Beklagten vergeblich Zahlung dieses Betrages.
Das Landgericht hat die hierauf gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr gegenüber den Beklagten zu 1, 4 und 8 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit ihren von dem Berufungsgericht zugelassenen Revisionen streben die Klägerin die Verurteilung auch der übrigen Beklagten und die Beklagte zu 8 eine Aufhebung ihrer Mitverurteilung an. Die Beklagten zu 5 bis 7, 9 und 10 beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


A.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten müßten die Mieteinnahmen an die Klägerin herausgeben. Die Streithelfer hätten sie zwar nicht ausgekehrt, seien dazu aber verpflichtet. Ob die geltend gemachten Gegenforderungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG überhaupt zur Aufrechnung gestellt werden könnten, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen. Die Berücksichtigung dieser Forderungen sei jedenfalls nicht sachdienlich, weil sie den Rechtsstreit verzögern würde. Das aus einem Freistellungsanspruch wegen dieser Gegenforderungen abgeleitete Zurückbehaltungsrecht sei verspätet vorgetragen worden. Die Forderungen seien gegenüber den Beklagten zu 1, 4 und 8 auch nicht erloschen, weil sie mit Schreiben vom 26. Januar 2000 rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Dieses Schreiben sei aber den Beklagten zu 5 bis 7 und 9 nicht zugegangen, weil sie in dieser Hinsicht nicht wirksam vertreten worden seien. Die Beklagte zu 8 habe diese Beklagten zwar im Restitutionsverfahren , nicht aber in Ansehung der Mietherausgabe vertreten können. Der Beklagte zu 10 sei als Vertreter der von ihm beerbten früheren Be-
klagten zu 3 angeschrieben worden. Seine Vollmacht sei nicht dargelegt. Auch habe er den Zugang des Schreibens im Berufungsrechtszug zulässigerweise und mit Erfolg bestritten.

B.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I.


Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Revision in dem Urteil uneingeschränkt zugelassen hat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung des Beklagten zu 10 ist die Zulassung der Revision nicht auf eine Revision der verurteilten Beklagten zu 1, 4 und 8 beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begründet, daß es sich bei der Frage nach dem „Zustehen“ von Entgelten im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung handele, die für die vorliegende Fallkonstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung des Beklagten zu 10 auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben
wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12. Juli 2000, XI ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen aber angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12. Juli 2000, XI ZR 159/98, aaO). Daran fehlt es hier. Das Berufungsurteil hat mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Frage nach dem Zustehen von Entgelten gemäß § 7 Abs. 7 VermG nur grob und erkennbar nicht abschließend umrissen, welches Motiv es für die uneingeschränkt erfolgte Zulassung der Revision hatte. Auf diese Rechtsfrage hätte es die Revsision auch nicht beschränken können (BGHZ 101, 276, 278; 111, Senat BGHZ 158, 166; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02). Daß das Berufungsgericht entgegen der Formulierung im Tenor nur die Revision der verurteilten Beklagten zu 1, 4 und 8 hat zulassen, von der Zulassung die Revision der Klägerin hingegen hat ausnehmen wollen, läßt sich dem schlichten Hinweis auf die Frage nach der Auslegung von § 7 Abs. 7 VermG nicht, jedenfalls nicht in der erforderlichen Klarheit, entnehmen. Dann aber ist die uneingeschränkte Zulassung der Revision im Tenor maßgeblich und bindend.
2. Die Klägerin verlangt indessen ohne Erfolg eine Mitverurteilung der Beklagten zu 5 bis 7 und 9. Diesen gegenüber ist der Anspruch auf Auskehrung der Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat.

a) Das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2000 ließ zwar mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Klägerin die Auszahlung der Mieteinnahmen nach § 7 Abs. 7 VermG verlangte (vgl. dazu unten II. 2.). Die Klägerin hat das Schreiben indessen nicht unmittelbar an die Beklagten zu 5 bis 7 und 9, sondern an die Beklagte zu 8 gerichtet.

b) Fehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin eine Empfangsvollmacht der Beklagten zu 8 für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 nicht dargelegt hat.
aa) Eine derartige Vollmacht zur Entgegennahme des Schreibens vom 26. Januar 2000 für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 ergibt sich mangels abweichenden Vortrags insbesondere nicht aus der Vollmacht der Beklagten zu 8 für das Restitutionsverfahren. Denn eine solche Vollmacht ermächtigt nur zur Vornahme aller das verwaltungsrechtliche Restitutionsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, erfaßt also nur Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren üblicherweise zu erwarten sind oder zur Durchsetzung des Verfahrensziels des Vollmachtgebers angezeigt sind (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1992, V ZR 7/91, NJW 1992, 1963, 1964). Ob dazu auch die Vertretung in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren über den Restitutionsbescheid gehört hätte, ist schon zweifelhaft (vgl. dazu BSG, NJW 1992, 196; Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 14 Rdn. 13). Jedenfalls erfaßt eine Vollmacht für das Verwaltungsverfahren nur Erklärungen zu Ansprüchen, über die in dem Verwaltungsverfahren eine Entscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu ent-
scheiden ist. Das gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Anspruch auf Herausgabe erst nach Beginn des vermögensrechtlichen Verfahrens, nämlich durch Artikel 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 eingeführt worden ist.
bb) Die Beklagte zu 8 kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht als Empfangsvertreterin der Beklagten zu 5 bis 7 und 9 angesehen werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die Klägerin auf Grund konkreter Umstände annehmen durfte, die Beklagte zu 8 sei zum Empfang des Schreibens vom 26. Januar 2000 namens dieser Beklagten ermächtigt , und daß diese einen solchen Eindruck selbst veranlaßt oder geduldet habe (BGH Urt. v. 13. Mai 1992, IV ZR 79/91, VersR 1992, 989; Urt. v. 14. März 2000, XI ZR 55/99, BGHR BGB § 167 Anscheinsvollmacht 9; Urt. v. 14. März 2002, XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327; Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte zu 8 hat zwar auf das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2000 namens der Beklagten zu 5 bis 7 und 9 mit Schreiben vom 7. Februar 2000 geantwortet und auf eine Vollmacht hingewiesen. Der Klägerin ist auch einzuräumen, daß ein solches Schreiben den zurechenbaren Anschein einer Vollmachtserweiterung erwecken kann, wenn es dem Restitutionsverfahren unmittelbar nachfolgt. So lag der Fall hier indessen nicht. Das Restitutionsverfahren hatte begonnen, bevor der hier streitige Anspruch (mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1994) überhaupt eingeführt war und deshalb Veranlassung bestand, die außerhalb des Verfahrens vorzunehmende Geltendmachung eines solchen Herausgabeanspruchs überhaupt in Betracht zu ziehen und Vorkehrungen zu treffen. Hinzu kommt, daß der Restitutionsbescheid am 4. Juni
1999 bestandskräftig geworden ist, die Klägerin aber erst über ein halbes Jahr später zur Herausgabe der Mietzinszinsen aufgefordert hat. Damit war aber auch dem äußeren Erscheinungsbild nach das Restitutionsverfahren, zu dessen Gegenstand der Anspruch nicht gehörte, abgeschlossen und die hierfür bestehende Vollmacht verbraucht. Es bedurfte einer neuen Vollmacht und - in Ermangelung einer solchen - eines neuen Rechtsscheinstatbestands. Dazu reichen das Handeln unter Berufung auf eine Vollmacht und der gute Glaube des Erklärungsempfängers nicht (vgl. BGH Urt. v. 14. März 2002, XI ZR 155/01, aaO; Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 10. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Anspruch diesem gegenüber nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen ist.
Ob sich das schon daraus ergibt, daß der Beklagte zu 10 den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 26. Januar 2000 nicht nur in der zweiten, sondern auch schon (durch Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten zu
4) in erster Instanz bestritten hat, kann offen bleiben. Unentschieden bleiben kann auch die Frage, ob der Beklagte zu 10 den Zugang ohne Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht bestreiten durfte. Hierauf kommt es nämlich nicht an.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 10 auch darauf gestützt, daß die Klägerin dessen Empfangsvollmacht für die verstorbene Beklagte zu 3 nicht substantiiert dargelegt habe. Das hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrer Ansicht läßt sich eine
Vollmacht des Beklagten zu 10 auch nicht aus dem von ihr jetzt vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 10 vom 4. Februar 2000 ableiten. Darin schreibt der Beklagte zu 10 zwar, daß er als Vertreter der früheren Beklagten zu 3 angeschrieben worden sei. Das ist aber nur eine Beschreibung des Vorgehens der Klägerin und keine Bestätigung einer Vollmacht, die im übrigen auch nicht der Beklagte zu 10 als Vertreter hätte aussprechen können, sondern nur die Beklagte zu 3 als angeblich Vertretene. Auch der Umstand, daß der Beklagte zu 10 die Anfrage der Klägerin nicht erst an die Beklagte zu 3, sondern unmittelbar an den Streithelfer zu 2 weitergeleitet hat, belegt nur, daß der Beklagte zu 10 im Interesse der Beklagten zu 3 zu handeln glaubte. Ob er dazu auch ermächtigt war, darüber besagt dieses Schreiben nichts. Umstände, die bei der Klägerin bei der Adressierung des Schreibens vom 26. Januar 2000 den Eindruck entstehen lassen konnten, dieses Vorgehen sei Ausdruck einer erteilten Vollmacht, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

II.


Die Revision der Beklagten zu 8 ist unbegründet.
1. Die Beklagte zu 8 haftet als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1 und 4 gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf Herausgabe der Mieteinnahmen für das zweite Halbjahr 1994 und die Jahre 1995 bis 1999.

a) Die Beklagte zu 8 ist Verfügungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 i.V. m. § 2 Abs. 3 VermG. Dies ergibt sich daraus, daß sie Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist, der ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem streitbefangenen Grundstück zusteht. Dem steht nicht entgegen, daß dieser
Miteigentumsanteil mit Vertrag vom 27. Mai 1992 an die Streithelferin zu 1 ver- äußert worden ist. Denn dieses Rechtsgeschäft ist weder schuldrechtlich noch dinglich jemals wirksam gewesen. Sowohl der Kaufvertrag als auch die Übertragung des Miteigentumsanteils bedurften nämlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO der Grundstücksverkehrsgenehmigung, die durch den Erlaß des Bescheids über die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin vom 27. April 1999 bestandskräftig abgelehnt worden ist.

b) Der Beklagten zu 8 stehen auch im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die eingeklagten Mieteinnahmen als Gesamtgläubigerin mit den Beklagten zu 1 und 4 zu.
aa) Hierfür ist es, was die Beklagte zu 8 nicht verkennt, unerheblich, daß der Streithelfer zu 2 den Beklagten die eingezogenen Mieten nicht ausgekehrt hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2001 (V ZR 493/99, VIZ 200, 214) entschieden hat, stehen dem Verfügungsberechtigten im Rechtssinne nicht nur die Mieten zu, die er tatsächlich eingezogen oder sonst erhalten hat, sondern auch solche, auf die er einen Anspruch hat. Mit dem Begriff "zustehen" knüpft der Gesetzgeber an die Anspruchslage und nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe an.
bb) Ein solcher Anspruch steht der Beklagten zu 8 in der geltend gemachten Höhe zu.
Der Streithelfer zu 2 hat allerdings nicht alle Mietverträge namens der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen, sondern einen Teil auch in eigenem Namen. Der Beklagten zu 8 ist auch einzuräumen, daß sie dem Streithelfer zu
2 keine wirksame Vollmacht erteilt hat. Denn der Kaufvertrag vom 27. Mai 1992 ist von den Beklagten zu 3 und 4 insoweit als vollmachtlosen Vertretern abgeschlossen und im Grundbuch auch nicht vollzogen worden.
Der Beklagten zu 8 steht jedoch unabhängig hiervon ein Anspruch auf Herausgabe der Mieten aus den Mietverhältnissen an dem Grundstück zu. Dieser Anspruch folgt entweder gemäß §§ 675, 667 aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag oder gemäß §§ 667, 681 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Gesetzgeber hat zwar in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG keinen umfassenden Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe von Entgelten aus Vermietung, Verpachtung und ähnlichen Nutzungsverhältnissen vorgesehen (Senat BGHZ 132, 306, 311; 141, 232, 236). Diese Entgelte sollen dem Berechtigten aber ungeschmälert zugute kommen. Um das zu erreichen und eine mißbräuchliche Vorenthaltung von Mieteinnahmen zu verhindern, hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, welche Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten zustehen (Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, aaO). "Zustehen" können Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des Mieters ist, wohl aber gegen diesen Vertragspartner einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem Mietvertrag hat. Das ist bei Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder bei Vorliegen von Geschäftsführung ohne Auftrag der Fall.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Vermietung lag auch (vgl. dazu: BGH, Urt. v 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72) im Interesse der Beklagten als Verfügungsberechtigten, die hierzu auf Grund von § 3 Abs. 3 VermG verpflichtet waren. Die Streithelferin zu 1 hatte bei Nut-
zungsübergang und bei Erteilung des Verwaltungsauftrags an den Streithelfer zu 2 keine gesicherte Rechtsposition, weil der Vertrag der Grundstücksverkehrsgenehmigung bedurfte. Sie hatte sich deshalb von den Beklagten zu 2 bis 10 (ebenso wie in dem parallelen Kaufvertrag vom 20. Januar 1992 durch den Beklagten zu 1) eine Verwaltungsvollmacht erteilen lassen. Wäre sie nur in eigenem Interesse tätig geworden, hätte sie bei Scheitern der Verträge nur einen Bereicherungsausgleich verlangen können. Das lag nicht in ihrem Interesse. Dies gebot es, auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden. Dieser Wille ist bei der Mehrzahl der Verträge auch dadurch deutlich zutage getreten, daß diese im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen worden sind. Anhaltspunkte dafür, daß der Streithelfer zu 2 bei den anderen Verträgen nicht den Willen hatte, auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden, sind nicht ersichtlich. Den Beklagten standen damit jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag die Mieteinnahmen aus den Mietverträgen zu. Dem steht nicht entgegen , daß nach dem Kaufvertrag die Nutzungen schon von der Übergabe an der Streithelferin zu 1 zustehen sollten. Denn auch diese Regelung ist mangels Genehmigung nicht wirksam geworden.
cc) Die Beklagte zu 8 haftet mit den Beklagten zu 1 und 4 als Gesamtschuldnerin. Es trifft zwar zu, daß dem Beklagte zu 1 einerseits und den Beklagten zu 2 bis 10 andererseits jeweils Bruchteilseigentum zu einhalb Anteil an dem streitbefangenen Grundstück zusteht. Das ändert aber an der gesamtschuldnerischen Haftung aller Beklagten nichts. Diesen stand nämlich die Verwaltung gemeinsam zu. Aus gemeinschaftlicher Verwaltung haften auch die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 420 BGB gesamtschuldnerisch (BGH, Urt. v.11. Juli 1958, VIII ZR 108/57, NJW 1958, 1723; Urt. v. 14. März 1983, II ZR 102/82, WM 1983, 604). Eine gemeinschaftliche Verwaltung liegt
nicht nur vor, wenn die Gemeinschafter selbst Mietverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge abschließen. Sie liegt vielmehr auch vor, wenn sie einen Dritten hiermit beauftragen und auch, wenn ein Dritter ein Geschäft, das der gemeinsamen Verwaltung unterliegt, für die Gemeinschafter führt und diese auf Grund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet sind.

c) Die Höhe der Forderung hat die Beklagte zu 8 nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Die Klägerin hat ihre Forderung anhand der Unterlagen des Streithelfers zu 2 im einzelnen vorgetragen, die von den Streithelfern zwar zunächst nur dem Beklagten zu 1, mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Streithelfer vom 26. Juni 2002 aber auch der Beklagten zu 8 selbst überreicht worden waren.
2. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen, weil die Klägerin ihren Herausgabeanspruch mit Schreiben vom 26. Januar 2000 rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten in dem genannten Schreiben „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG geltend" gemacht, aber von ihr weder die Zahlung eines bestimmten Betrags, noch unbeziffert Zahlung verlangt hat. Das verlangt § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG auch nicht. Mit der Vorschrift will der Gesetzgeber nur erreichen, daß der Verfügungsberechtigte in absehbarer Zeit Klarheit darüber erhält, ob er nach erfolgter Rückgabe noch mit der Herausgabe von Mieteinnahmen zu rechnen hat (BT-Drucks. 13/10246 S. 12). Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen
kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Dabei kommt es, wie auch sonst (vgl. §§ 133, 157 BGB), nicht darauf an, wie der Berechtigte sein Ziel beschreibt, sondern daß sein Wille, die Herausgabe der Mieteinnahmen zu verlangen, für den Verfügungsberechtigten deutlich wird. Mehr kann man von dem Berechtigten auch nicht verlangen, weil er gewöhnlich weder die Mieteinnahmen kennt, die der Verfügungsberechtigte erzielt hat, noch die Kosten , die dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG von den auszukehrenden Mieteinnahmen in Abzug bringen kann. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Klägerin. Sie hat nicht etwa nur Abrechnung verlangt, ohne das damit verfolgte Ziel deutlich zu machen. Sie hat in ihrem Schreiben vielmehr hinzugesetzt , daß sie Abrechnung "gemäß VermG § 7 Abs. 7" verlangt. In jener Vorschrift ist aber der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Mietzinsen geregelt. Ein durchschnittlicher Empfänger in der Lage der Beklagten zu 8 entnimmt deshalb dem Hinweis auf diese Vorschrift, daß die Abrechnung den dort geregelten Zwecken, also der Durchsetzung des dort geregelten Anspruchs des Berechtigten auf Auskehrung der Mietzinsen dient. Für die Beklagte zu 8 war jedenfalls klar, daß ein Mietüberschuß nicht bloß errechnet, sondern auch ausgekehrt werden sollte.
3. Die von den Beklagten in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Mehrwertsteuer auf die Verwaltervergütung und das hierauf in zweiter Instanz auch gestützte Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG i. V. m. § 26 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung ansatzfähigen Höchstbeträge hat die Klägerin in ihrer Forderungsberechnung bereits in Abzug gebracht. Ein weitergehender Erstattungsanspruch steht den Beklagten nicht zu.

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die von den Beklagten zu 1 und zu 8 im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Zins- und Tilgungszahlungen auf Altkredite und von Instandsetzungs - und Modernisierungsaufwendungen in der Zeit von 1992 bis 1994 nicht berücksichtigt.

a) aa) Die von den Beklagten zu 1 und 8 erstmals in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung konnte nach dem hier noch maßgeblichen (§ 26 Nr. 5 EGZPO) § 530 ZPO a.F. angesichts des Widerspruchs der Klägerin nur berücksichtigt werden, wenn sie sachdienlich war. Das hat das Berufungsgericht verneint. Dies ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar und insoweit nicht zu beanstanden, weil die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche vor einer Beweisaufnahme zunächst noch substantiiert werden müßten (BGHZ 17, 124, 127).
bb) Die Beklagten haben nämlich bei den zur Aufrechnung gestellten Erstattungsansprüchen wegen der Verwendung auf das Grundstück ebensowenig wie die Streithelfer berücksichtigt, daß sie nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht Ersatz für sämtliche Verwendungen auf das Grundstück beanspruchen können. § 3 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 VermG unterscheiden vielmehr zwischen den einzelnen Arten von Maßnahmen. Diese Unterscheidung ist nicht zufällig, denn in jedem der genannten Fälle wird den Belangen des Berechtigten, dessen künftige Rechtsstellung dem Sinn des Unterlassungsgebots entsprechend nicht ausgehöhlt werden soll, in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme angepaßter Weise Rechnung getragen (BGHZ 136, 57, 61, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, VIZ 2001, 441, 442). Die gewöhnlichen Erhaltungskosten muß
der Verfügungsberechtigte aus den Mieteinnahmen bestreiten; er kann sie nicht dem Berechtigten anlasten (BGHZ 136, 57, 65). Die Erfüllung von darüber hinausgehenden Rechtspflichten des Eigentümers und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen muß der Berechtigte ohne weiteres hinnehmen. Die sehr weitgehenden Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des § 177 Abs. 4, 5 BauGB von der Gemeinde oder einer anderen Stelle (mit-) finanziert werden; insoweit hat der Berechtigte nur die für ihn rentierlichen Kosten zu übernehmen. Instandsetzungsmaßnahmen, denen eine solche Finanzierung nicht zugrunde liegt und die auch aus anderen Gründen nicht durch eine Rechtspflicht des Eigentümers veranlaßt sind, sind vom Unterlassungsgebot nur dann ausgenommen , wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VermG). Diesen Anforderungen genügt weder der Vortrag der Beklagten selbst noch der Vortrag ihrer Streithelfer. Die Beklagten haben nur Summen, die Streithelfer nur Maßnahmen vorgetragen. Sie haben dabei aber die nach § 3 Abs. 3 VermG erforderliche Differenzierung nicht nachvollzogen und nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen aus welchen Gründen gewöhnliche Unterhaltungskosten, welche Instandsetzungsund welche Modernisierungsmaßnahmen sind. Ihrem Vortrag läßt sich auch nicht entnehmen, mit welchen Maßnahmen Rechtspflichten des Eigentümers erfüllt und welche Modernisierungsmaßnahmen in welchem Umfang zu einer Mieterhöhung genutzt werden konnten. Unter diesen Umständen kam eine Zulassung der Aufrechung als sachdienlich nicht in Betracht.

b) Auch aufrechenbare Ansprüche auf Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen auf die Altkredite, die auf dem Grundstück lasteten, haben die
Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Ob das allerdings schon damit be- gründet werden kann, daß solche Tilgungsleistungen von vornherein keine Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auslösen könnten, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Der Vortrag der Beklagten ist ungeachtet dessen unzureichend. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, welche Zinsund Tilgungszahlungen sie vorgenommen haben. Die Klägerin mußte die Altkredite aber nur in dem Umfang übernehmen, der auf Grund von § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 2 VermG in dem Restitutionsbescheid bestimmt war, und trat nach § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nur in diesem Umfang an die Stelle der Beklagten als persönlicher Schuldner der den Pfandrechten zugrundeliegenden persönlichen Forderungen, weil es sich hier um Aufbauhypotheken handelt, die durch den staatlichen Verwalter bewilligt worden waren. Außerhalb dieses begrenzten Schuldnerwechsels kommt eine Ersatzpflicht der Klägerin nicht in Betracht. Dem trägt der Vortrag der Beklagten und ihrer Streithelfer auch nicht ansatzweise Rechnung. Damit scheidet aber eine Zulassung auch der Aufrechnung mit solchen Ansprüchen als sachdienlich aus.

c) An der Zurückweisung der Aufrechnung war das Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf eine Selbstbindung gehindert. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 zwar darauf hingewiesen, daß seine Aufrechnung der Substantiierung bedürfe. Dieser hatte sich bis dahin aber nur auf seine Hilfsaufrechung erster Instanz bezogen, die die Mehrwertsteuer auf das Verwalterhonorar zum Gegenstand hatte. Wenn die Beklagten diesen Hinweis aufgreifen , um eine Aufrechnung mit Ansprüchen zu erklären, die einen anderen Gegenstand haben und einen deutlich höheren Aufklärungsaufwand verursachen, ist das Berufungsgericht nicht gehindert, diese Aufrechnung nach näherer Maßgabe von § 530 ZPO a.F. zurückzuweisen.


d) Einer Zurückweisung der Aufrechnung steht auch nicht entgegen, daß die Streithelfer die Aufrechnung mit dieser Forderung in erster Instanz erklärt haben. Diese Aufrechnung ging ins Leere, weil der Streithelfer einer Partei nicht mit Forderungen aufrechnen kann, die nicht ihm, sondern der von ihm unterstützten Hauptpartei zustehen (Senatsurt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 108/63, LM Nr. 6 zu § 67 ZPO). Eine Aufrechnung der Streithelfer mit eigenen Forderungen gegen die Klägerin war mangels Gegenseitigkeit nicht möglich. Eine eigene Aufrechnung mit den hier zu erörternden Ansprüchen, die eine Zurückweisung verhindern würde (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982, III ZR 128/81, NJW 1983, 931), haben die Beklagten in erster Instanz nicht erklärt.
5. Auch das von der Beklagten zu 8 geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht mit einem Befreiungsanspruch aus §§ 681, 670, 257 BGB wegen der Erstattungspflicht gegenüber den Streithelfern hat das Berufungsgericht zu Recht nach § 528 Abs. 2 ZPO a. F. unberücksichtigt gelassen. Wie oben ausgeführt , würde die Zulassung dieses Verteidigungsmittels den Rechtsstreit verzögern. Die Beklagten haben es auch aus grober Nachlässigkeit versäumt, diesen Gesichtspunkt in erster Instanz vorzubringen. Sie konnten nicht sicher sein, daß ihre Bewertung des Schreibens der Klägerin vom 21. Januar 2000 durchdringen und ein Herausgabeanspruch der Klägerin allein deshalb abgelehnt werden würde, weil die Mieten durch einen Verwalter eingezogen wurden. Die Notwendigkeit, die Befreiungsansprüche einzuwenden und entsprechend vorzutragen, drängte sich auf.

III.



Die Berichtigung des Zinsausspruchs beruht auf Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)