Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2007 - V ZR 244/06

bei uns veröffentlicht am06.07.2007
vorgehend
Landgericht Berlin, 13 O 636/04, 15.12.2005
Kammergericht, 11 U 3/06, 18.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 244/06 Verkündet am:
6. Juli 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Miteigentümerin eines in Berlin-Niederschönhausen belegenen Grundstücks. Es wurde seinen früheren jüdischen Eigentümern in den Jahren 1935 bis 1938 verfolgungsbedingt entzogen, 1950 als Eigentum des Volkes gebucht und nach der Wiedervereinigung Deutschlands durch Bescheid vom 30. November 1993 dem beklagten Land zugeordnet.
2
Seit 1990 wurde das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück als sog. Literaturhaus, einer Begegnungsstätte für Autoren und Publikum, genutzt. Dabei handelte es sich zunächst um eine nachgeordnete Einrichtung des Beklagten. Ab 1993 befand sich das Literaturhaus in privater Trägerschaft und wurde durch den Beklagten gefördert. Ein Entgelt für die Nutzung des Grundstücks vereinbarte und erhob der Beklagte nicht.
3
Durch Restitutionsbescheid vom 15. März 1999 wurde das Grundstück auf die Klägerin und die Mitberechtigte J. G. zurückübertragen. Die Übergabe des Grundstücks erfolgte am 31. Dezember 1999.
4
Die Klägerin verlangt für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 1999 auf der Grundlage der für das Grundstück erzielbaren Miete Ersatz für nicht gezogene Nutzungen in Höhe von 289.534,37 €.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Zahlungsanspruch für unbegründet. Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verpflichte den Verfügungsberechtigten nur zur Herausgabe gezogener Nutzungen. Sie sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn der Verfügungsberechtigte keine Nutzungen gezogen habe. Die Klägerin könne die für das Grundstück erzielbare Miete auch nicht als Schadensersatz beanspruchen. Zwar bestehe zwischen dem Verfügungs- und dem Restitutionsberechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis. Die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks an den privaten Träger des Literaturhauses verletze die daraus folgenden Pflichten jedoch nicht.

II.

7
Die Revision hat keinen Erfolg.
8
1. Allerdings entspricht das Berufungsurteil, das anstelle eines Tatbestandes lediglich Prozessgeschichte und die Berufungsanträge enthält, nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ein Berufungsgericht kann zwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstandes absehen, wenn die maßgeblichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil enthalten sind. Es muss dann aber ausdrücklich auf diese Bezug nehmen. Fehlt es sowohl an eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als auch an einer Bezugnahme auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung , unterliegt das Berufungsurteil - weil es dann an der für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlichen maßgeblichen Beurteilungsgrundlage nach § 559 ZPO fehlt - grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. Senat, BGHZ 158, 37, 41 f.; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 28. September 2004, VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831; Urt. v. 16. März 2005, VIII ZR 130/04, DAR 2006, 143).
9
Von der Aufhebung des Berufungsurteils kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, aaO; Urt. v. 16. März 2005, VIII ZR 130/04, aaO). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht erwähnt das Urteil des Landgerichts mehrfach und legt seiner rechtlichen Beurteilung erkennbar dessen tatsächliche Feststellungen zugrunde. Änderungen oder Ergänzungen des relevanten Sachverhalts sind weder ersichtlich noch genannt. Das lässt den Schluss zu, dass das Beru- fungsgericht sich die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen machen wollte und lediglich übersehen hat, dass dies nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme erfordert.
10
2. In der Sache hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch fehlt.
11
a) Ein Anspruch auf Ersatz nicht gezogener Nutzungen ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Nach dieser Bestimmung hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten die Entgelte herauszugeben, die ihm aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zugeflossen sind oder zustehen. Hat der Verfügungsberechtigte den zurückzuübertragenden Vermögensgegenstand - wie hier - unentgeltlich einem Dritten überlassen, fehlt es an einem solchen Entgelt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG ist in diesem Fall auch nicht entsprechend anwendbar. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 23. April 1999 bereits näher begründet (BGHZ 141, 232, 236 ff.; vgl. auch Senat, BGHZ 132, 306, 311).
12
b) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass der Beklagte das für das Grundstück erzielbare Nutzungsentgelt nicht realisiert hat, zu keiner Schadensersatzverpflichtung wegen schuldhaft ordnungswidriger Verwaltung des Vermögensgegenstandes.
13
aa) Zwar entsteht mit der Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt und Schadensersatzpflichten aus positiver Forderungsverletzung oder aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. begründen kann (vgl. Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). Diese Rechtsbeziehung ist allerdings nicht umfassend, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervorgehobenen Fällen wie ein Treuhandverhältnis aus gebildet (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Hierzu zählen die Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 VermG; vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG). Gleiches gilt in dem weiteren Fall der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, aaO; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889, 890; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360).
14
bb) Aus diesem Schuldverhältnis folgt jedoch keine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, eine unentgeltliche Nutzung des zu restituierenden Vermögensgegenstands zu unterlassen und stattdessen ein entgeltliches Nutzungsverhältnis zu begründen. Der Verfügungsberechtigte ist nicht verpflichtet, aus der Nutzung des Vermögensgegenstands einen Überschuss für den Berechtigten zu erwirtschaften (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Etwas anderes ergibt sich weder aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG noch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG.
15
(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt und auch die Revision zugesteht, ist die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, die den Verfügungsberechtigten verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte und die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen zu unterlassen, schon von seinem Regelungsgegenstand her nicht einschlägig. Sie schützt die künftige - also mit der bestandskräftigen Rückübertragung beginnende - Dispositionsbefugnis des Berechtigten (Senat, BGHZ 128, 210, 214), ändert aber nichts an der Konzeption des Vermögensgesetzes, wonach der zu restituierende Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids im Eigentum des Verfügungsberechtigten verbleibt und diesem daher grundsätzlich auch die Nutzungen der Sache gebühren (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG sowie Senat, BGHZ 141, 232, 235 ff.; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88, 89; BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349).
16
(2) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, erzielbare Nutzungsentgelte zu realisieren, auch nicht aus der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herleiten. Die hieraus folgende Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, mit einer Vermietung oder Verpachtung des Vermögensgegenstands verbundene Geschäfte so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen erfordert, knüpft an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis an (Senat , Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Sie schützt den Berechtigten davor, dass sein - gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG erst mit bestandskräftiger Rückübertragung des Vermögensgegenstands entstehender - Herausgabeanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG durch schuldhaftes Verhalten des Verfügungsberechtigten wirtschaftlich ausgehöhlt wird. Da dieser Herausgabeanspruch aber auf die Entgelte aus bestehenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen beschränkt und, wie dargelegt, auf andere Nutzungen nicht entsprechend anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 232, 236 f.), bezieht sich auch die durch § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG begründete Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung allein auf Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten zugeflossen sind oder ihm zustehen. Die schuldhafte Einwirkung auf bestehende Entgeltansprüche kann Schadensersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten bestehenden Schuldverhältnisses begründen (vgl. Senat Urt. v.
14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). Demgegenüber lässt sich der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten entnehmen, Ansprüche auf Nutzungsentgelt erstmals zu begründen (in diesem Sinne bereits: Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614 zu II. 1. b).

III.

17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 O 636/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - 11 U 3/06 -

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(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 362/03 Verkündet am:
28. September 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 540, 559
Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines
Berufungsurteils.
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03 - LG Berlin
AG Berlin Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund Anspruchsübergangs Ersatz von Schäden, die der Feuerwehrbeamte L. am 15. Oktober 1997 durch einen Verkehrsunfall erlitten hat. Die Beklagten haften dem Grunde nach voll für
die Unfallfolgen. L. war zum Unfallzeitpunkt aufgrund einer Bandscheibenoperation nach ärztlicher Bescheinigung dienstunfähig. Er verrichtete allerdings nach dem sogenannten Hamburger Modell im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme körperlich leichtere Tätigkeiten in der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. Nach dem Unfall war er vom 16. Oktober bis 13. November 1997 nicht in der Lage, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Ab 14. November 1997 bis 31. Dezember 1997 nahm er sie wieder für 50 % der Wochenarbeitszeit auf. Der Kläger behauptet, L. habe durch den Unfall ein Halswirbelschleudertrauma erlitten und sei deshalb vom 15. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 dienstunfähig gewesen. Er begehrt u.a. Ersatz der von ihm fortgezahlten Dienstbezüge. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht am Schluß der mündlichen Verhandlung durch Urteil unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im übrigen das Urteil des Amtsgerichts zum Teil abgeändert und neu gefaßt. Die Urteilsgründe, in denen die Revision zugelassen wird, hat das Landgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO in das vom Vorsitzenden Richter und von der Protokollführerin unterschriebene Protokoll aufgenommen. Dort wird wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Im übrigen enthält das Berufungsurteil weder die Berufungsanträge noch eine Darstellung etwaiger Än derungen oder Ergänzungen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts; hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Zur Begründung des Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagten zwar die geltend gemachten Taxi- und Heilbehandlungskosten, nicht aber den Dienstausfallschaden zu tragen hätten. Der beim Unfall unstreitig verletzte Feuerwehrbeamte sei zum Unfallzeitpunkt bereits dienstunfähig und lediglich im Rahmen des Hamburger Modells täglich vier Stunden tätig gewesen. Daß aufgrund des Unfalls ein Dienstausfallschaden entstanden und die Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit des L. verzögert worden sei, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

II.

Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil eine Darstellung der tatsächlichen Feststellungen durch das Amtsgericht und deren Ä nderungen durch das Berufungsgericht nicht enthält und deshalb eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich ist. 1. a) Nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO, die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt (§ 26 Nr. 5 EGZPO), enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründ ung für die Abänderung , Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Auch wenn das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten
will, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile, BGHZ 156, 216 und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881 f. vorges. zur Veröff. in BGHZ; BGHZ 154, 99, 100 f.; BGH, Urteile vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - NJW 2004, 1666 f. vorges. zur Veröff. in BGHZ und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdn. 8). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen doch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, daß eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist, denn § 559 ZPO ist der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, aaO, 218; MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 13).
b) Da im vorliegenden Fall das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konnten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Darlegungen zwar in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Protokoll die erforderlichen Darlegungen nicht enthält. aa) Zwar wird eingangs der im Protokoll dargestellten Gründe wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, doch fehlt die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Darstellung der aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch das Amtsgericht und etwaiger Änderungen oder Ergänzungen i m Berufungsverfahren. Diese war auch nicht entbehrlich, da dem Tatbestand des Amtsgerichts
neben der Darstellung des unstreitigen Parteienvortrages auch widerstreitender Sachvortrag zu entnehmen ist, weswegen auch eine Beweisaufnahme durch Einholung zweier Sachverständigengutachten stattgefunden hat. bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ersetzen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts im Protokoll nicht die Darstellung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen. Zu deren Verständnis ist gerade die Kenntnis davon erforderlich, welche tatsächlichen Feststellungen das Amtsgericht aufgrund der Beweisaufnahme getroffen hat, was die Parteien im Berufungsverfahren vorgetragen haben und welche abweichenden tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht seinem abändernden Urteil zugrunde gelegt hat. Im vorliegenden Fall läßt sich den Urteilsgründen des Berufungsgerichts in keiner Weise entnehmen, in welchen Punkten das Landgericht anders als das Amtsgericht, das die Klage in vollem Umfang zugesprochen hat, den Tatsachenvortrag des Klägers für unzureichend hält.
c) Da bereits deswegen das Berufungsurteil aufzuheben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob es bei einem Protokollurteil - wie im vorliegenden Fall - ausreicht, daß sich die Berufungsanträge aus dem übrigen Inhalt des Protokolls ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - aaO, 1667; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - aaO; BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - BGH-Report 2004, 548).
d) Schließlich spielt auch keine Rolle mehr, daß - was die Revision rügt - das Urteil von den Richtern der Kammer nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden ist (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls die Verbindung zwischen Protokoll und der von den erkennenden Richtern vor Verkündung unterzeichneten Urteilsformel. Diese ist unverzichtbar, weil auch die in das Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Inhalt des Urteils sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - aaO; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl. § 540 Rdn. 4). Selbst wenn das Original der unterzeichneten Urteilsformel nur nicht zu den Akten, in denen sich lediglich eine beglaubigte Abschrift befindet, genommen worden wäre, ist die Unterschrift der Kammermitglieder auf dem neben den Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO die Urteilsformel wiedergebenden Schriftstück, ohne dessen Verbindung mit dem Protokoll, unzureichend. 2. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Nach den Gründen des Berufungsurteils ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Kläger einen unfallbedingten Dienstausfallschaden bzw. eine unfallbedingte tatsächliche Verzögerung der Wiederaufnahme der Diensttätigkeit durch L. nicht substantiiert dargelegt habe. Hierzu steht in Widerspruch , daß L. ab 1. Oktober 1997 bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 15. Oktober 1997 unstreitig vier Stunden täglich im Rahmen eines sogenannten Hamburger Modells dienstlich tätig war, nach dem Unfall aber bis 13. November 1997 diese Tätigkeit nicht mehr verrichten konnte. Ob das Berufungsgericht seiner tatrichterlichen Aufgabe, auf der Grundlage des § 252 BGB und des § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, hinreichend nachgekommen ist und wie das sogenannte Hamburger Modell zu werten ist, kann der erkennende Senat anhand des Berufungsurteils nicht überprüfen (vgl. hierzu Se-
natsurteil vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 771 f.). Soweit es für die Schadensermittlung auf eine Prognose ankommt, dürfen an die Darlegungspflicht des Klägers jedenfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233, 234).
Greiner Diederichsen Pauge Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 392/02 Verkündet am:
6. Juni 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 540, 559
Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen
die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die
für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen
die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei
zu erkennen sein.
Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß
der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote
erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen
Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als
Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen
betroffen sind.
Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen
nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und
zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.
BGH, Urt: v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Ludwigshafen a.Rhein
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Parteien das Urteil der 4. Zivilkammer des Landesgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. April 2002 abgeändert.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.430,97 % Zinsen seit dem 23. Mai 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/20 und der Beklagte zu 17/20.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Brüder. Ihre Mutter übertrug dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 9. Februar 1989 unter anderem das Eigentum an einem mit einem Miet- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in Ludwigshafen. In derselben Urkunde räumte der Beklagte seiner Mutter den lebenslangen Nießbrauch an dem Objekt ein. Ferner bestellte er "an dem ... Grundstück" zugunsten des Klägers "beginnend am Tag des Todes der Mutter" ein "Nießbrauchsrecht zu einem Viertel (Bruchteilsnießbrauch)". Im Oktober 1991 verstarb die Mutter der Parteien.
Bei seiner Abrechnung über die im Jahr 2000 aus dem Hausgrundstück gezogenen Nutzungen berücksichtigte der Beklagte durch Abzüge von den Mieteinnahmen zu Lasten des Klägers verschiedene Reparatur-, Erhaltungsund Erneuerungskosten, die dieser nicht akzeptierte. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den Betrag geltend, der sich ergibt, wenn die streitigen Positionen nicht in Abzug gebracht werden. Der Kläger meint, er müsse sich als Nießbraucher nicht an den Aufwendungen für wertverbessernde Maßnahmen beteiligen. Seiner auf Zahlung von 6.524,64 DM (= 3.336 ! #"$ &% Klage hat das Amtsgericht in Höhe von 1.094,46 erufung beider Parteien hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von ( ) $ +* ( ,- ! $ . 2.291,54 ' - von dem Landgericht zugelassenen Revision - erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger im Wege der Anschlußrevision seinen Klageantrag in Höhe von insgesamt $ 102* 3 4% $ ") 657 8 2 9 ) : ; <"$ >=4 ) (? @ 2 A noch 2.892,03 / ' / des Rechtsmittels des Gegners.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat teilweise, die Anschlußrevision des Klägers in vollem Umfang Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht meint, der Nießbraucher müsse sich grundsätzlich nicht an Wertverbesserungsmaßnahmen beteiligen; er sei nur verpflichtet, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Daher sei der Nießbraucher nicht mit den Kosten einer Renovierung zu belasten, mit der ein vermietungsfähiger Zustand erst geschaffen werden solle. Der Nießbraucher müsse sich aber an den Kosten zeitgemäßer substanzerhaltender Erneuerungsmaßnahmen beteiligen, durch die der Gesamtwert des Objekts nicht meßbar erhöht werde. Für die Abgrenzung seien die Häufigkeit, die Vorhersehbarkeit und das Maß des finanziellen Aufwandes entscheidend. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich für den Kläger eine Forderung in Höhe des zuerkannten Betrages.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.

II.


1. Ohne Erfolg macht die Revision des Beklagten allerdings geltend, das Urteil des Berufungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält.

a) Eines solchen bedarf es hier nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung angewandt, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz erst am 19. März 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Zwar hat das Berufungsgericht übersehen, daß auch nach neuem Recht die Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Im vorliegenden Fall ist dies jedoch unschädlich, weil aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positionen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln erstrebt haben. Das genügt für die erforderliche Wiedergabe der Berufungsanträge (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, aaO).

b) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils reichen auch aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert ist gemäß § 559 ZPO Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll er-
schließt (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdn. 13). Eine revisionsrechtliche Prüfung muß mithin scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem Berufungsurteil völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Berufungsurteil - wie bisher (std. Rechtspr., vgl. etwa BGHZ 80, 64, 67) - von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (MünchKommZPO /Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18). An solchen Mängeln leidet das Urteil des Berufungsgerichts indessen nicht.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht auf Grund einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung (vgl. hierzu BayObLGZ 1985, 6, 11 f; BayObLG, DNotZ 1986, 151, 152 f) verpflichtet, sich als Nießbraucher auch an den Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen des Grundstücks zu beteiligen. Eine solche Abänderung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucher wurde in der notariellen Urkunde vom 9. Februar 1989 zwar für den Nießbrauch der Mutter der Parteien vereinbart, für den Nießbrauch des Klägers fehlt jedoch eine solche Regelung. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus der in der Urkunde verlautbarten Absicht der Mutter der Parteien, beide Söhne nach ihrem Tod "völlig gleichgestellt" zu sehen. Vor dem Hintergrund der in der Urkunde erfolgten Aufteilung des Vermögens zielt diese Erklärung allein auf den Ausschluß einer Ausgleichspflicht nach § 2050 BGB und ist daher für die inhaltliche Ausgestaltung des Nießbrauchs ohne Bedeutung.
3. Für die von dem Kläger zu tragenden Kosten ist mithin die gesetzliche Regelung maßgebend.

a) Diese ergibt sich nicht, wie die Revision meint, uneingeschränkt aus § 748 BGB, wonach sich jeder Teilhaber nicht nur an den Kosten der Erhaltung , sondern entsprechend seinem Anteil auch an den Kosten der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung zu beteiligen hat. Allerdings führt die Revision zutreffend aus, daß zugunsten des Klägers - entgegen der Bezeichnung in der Urkunde - ein Quoten- und nicht ein Bruchteilsnießbrauch bestellt wurde. Gegenstand der Belastung ist nämlich nicht ein ideeller Anteil, sondern das Grundstück insgesamt (vgl. Staudinger/Frank, BGB [2002], § 1030 Rdn. 40; MünchKomm-BGB/Petzold, 3. Aufl., § 1030 Rdn. 3; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1030 Rdn. 10). Der Nießbrauch ist hierbei nach § 1030 Abs. 2 BGB in zulässiger Weise dahin eingeschränkt worden, daß der Kläger von den Nutzungen des Grundstücks lediglich eine Quote von einem Viertel erhalten soll (vgl. KG, JW 1936, 2747; Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; Soergel /Stürner, aaO, § 1030 Rdn. 6, 10; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992, S. 311). Neben der quotenmäßigen Teilung der Nutzungen ist Folge dieser Nießbrauchsbestellung auch, daß die auf die Nutzung des Grundstücks bezogenen Besitz- und Verwaltungsrechte beiden Parteien gemeinschaftlich zustehen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; MünchKomm-BGB/Petzold, aaO, § 1030 Rdn. 3). Hiernach findet auf das Verhältnis zwischen den Parteien zwar grundsätzlich auch § 748 BGB Anwendung, das gilt allerdings nur, soweit Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen - einerseits in dem Nießbrauch, andererseits in dem Eigentum begründeten - Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18; Soergel/ Stürner, aaO, § 1066 Rdn. 1a, 1b). Dagegen fehlt es hinsichtlich des Eigen-
tums am Grundstück an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18), so daß sich insoweit die Pflichten des Klägers als Nießbraucher nach den §§ 1041 bis 1048 BGB richten. Hierbei sind seine Verpflichtungen auf den Anteil beschränkt, der ihm auf Grund des vereinbarten Quotennießbrauchs auch für die Nutzungen zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1710 für den Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil). Da der gesetzlichen Regelung der Gedanke zugrunde liegt, daß derjenige, dem die Nutzungen verblieben, auch für die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen müsse (vgl. BGHZ 150, 237, 244), muß der Umfang der Verpflichtung auch einer nur anteilsmäßigen Berechtigung an den Nutzungen Rechnung tragen.

b) Hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Hausgrundstücks hat sich der Kläger nach § 1041 BGB an den gewöhnlichen Erhaltungskosten zu beteiligen. Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache sind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (Mot. III S. 511; BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237, 244; ferner zu § 2124 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199). Durch die Beschränkung auf Maßnahmen, deren Erforderlichkeit sich regelmäßig schon nach kürzerer Zeit erneut einstellt, ist die "gewöhnliche Unterhaltung" bei § 1041 BGB enger zu verstehen als die im Wohnungseigentumsrecht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählende "Instandhaltung" des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Zwar setzen beide Begriffe Maßnahmen voraus, die der Erhaltung der Sache dienen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO, für § 2124 Abs. 1 BGB; BayObLGZ 1971, 273, 280; BayObLG, NJW 1981, 690 jeweils für §§ 21 f WEG), die ge-
schilderte Begrenzung auf Maßnahmen, die in bestimmten zeitlichen Grenzen regelmäßig wiederkehrend erforderlich werden, ist dem Wohnungseigentumsrecht indessen fremd. Dieser Unterschied leuchtet ohne weiteres ein, weil im Wohnungseigentumsrecht Regelungen für das Verhältnis zwischen Miteigentümern getroffen werden müssen, nicht aber wie beim Nießbrauch Erhaltungskosten zwischen Nutzungsberechtigtem und Eigentümer zu verteilen sind. Zwischen der gewöhnlichen Unterhaltung einer Sache und deren - in § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ebenfalls angesprochenen - Instandsetzung besteht hingegen keine auch nur teilweise Übereinstimmung. Letztere zielt nämlich nicht auf die Erhaltung, sondern auf die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustands (BayOLG, aaO). Hiernach zählen zu den gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen insbesondere die normalen Verschleißreparaturen (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO), während etwa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Maß des finanziellen Aufwandes für die Einordnung einer Maßnahme als gewöhnlich oder außergewöhnlich - neben anderem - nur insoweit von Bedeutung , als es im Einzelfall durch einen Vergleich mit den aus dem Objekt erzielten Einkünften darauf schließen läßt, was nach der Verkehrsanschauung an Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO).

c) Nach diesen Grundsätzen gilt für die im vorliegenden Rechtsstreit noch streitigen Einzelpositionen folgendes:
aa) Revision des Beklagten
(1) Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsge- richts wendet, der Kläger müsse sich nicht an den Kosten der Rechtsverfolgung beteiligen, hat sie teilweise Erfolg. Nach der vom Beklagten vorgelegten Abrechnung sind anteilige Kosten in Höhe von 290 DM und 611,75 DM (zu- 8 "A B $ +*)") %7 @ * 8 C,D : (? @E 8F ") G 2 H sammen 461,06 / der Wohnungsmieter durchsetzen mußte. Diese Aufwendungen können zwar nicht den gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 1041 BGB zugerechnet werden , bei der Einziehung von Mietforderungen handelt es sich aber um eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne der §§ 744, 745 BGB (vgl. MünchKommBGB / K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 5 m.w.N.) und bei den hierbei entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, aaO, § 748 Rdn. 7) um solche, an denen sich der Kläger entsprechend seinem Anteil an den Nutzungen nach § 748 BGB zu beteiligen hat. Bestätigt wird dies durch die Überlegung, daß der Kläger mit diesen Kosten als Aufwendungen in eigener Sache auch dann belastet wäre, wenn ihm der Nießbrauch uneingeschränkt zustünde (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1047 Rdn. 3). Anderes gilt hingegen für die übrigen Prozeßkosten (anteilig 159,50 DM bzw. 82,50 DM), die ausweislich der Abrechnung wegen Wasserschäden in der Mietwohnung entstanden sind. § 748 BGB kann hier keine Anwendung finden, weil es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht, die aus dem Eigentum des Beklagten herrühren , es mithin an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien fehlt. Es handelt sich auch nicht um Kosten, die in weiterem Sinne der Erhaltung des nießbrauchsbelasteten Objekts dienen. Die Beseitigung des Wasserschadens , die im Rechtsstreit durchgesetzt werden sollte, erfolgt vielmehr zur
Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes und rechnet daher - wie ausgeführt - nicht zu der dem Nießbraucher obliegenden gewöhnlichen Unterhaltung.
(2) Hingegen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Beteiligung des Klägers an den Aufwendungen für das Wiederherrichten völlig verwohnter Mieträume ablehnt. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen nicht um die Beseitigung des üblichen Verschleißes, vielmehr befand sich die Wohnung nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Zustand, der eine "umfassende Renovierung, wenn nicht Sanierung" erforderlich machte. Eine solche, offensichtlich durch § 538 BGB nicht mehr gedeckte Abnutzung der Mietsache, kann für den Regelfall schwerlich wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erwartet werden, so daß es an den Voraussetzungen für gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen (§ 1041 Satz 2 BGB) fehlt.
(3) Ebenfalls ohne Erfolg erstrebt die Revision die Berücksichtigung sämtlicher Kosten, die wegen der Sanierung des Treppenhauses entstanden sind. Auch hier gehen die Aufwendungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts , die die Revision hinnimmt, über das hinaus, was zur Beseitigung der üblichen Verschleißschäden erforderlich ist.
bb) Anschlußrevision des Klägers
(1) Mit den anteiligen Kosten des Austauschs der Tür zwischen den Geschäftsräumen und dem Treppenhaus (Gesamtkosten 1.100,74 DM) durfte der Kläger nicht belastet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
wurde der Einbau einer neuen Tür aus Gründen des Versicherungsschutzes erforderlich. Es handelte sich also nicht um eine gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme , die unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten war. Daß auch der Kläger in den Genuß der Vorteile aus dieser die weitere Vermietung ermöglichenden Maßnahme gelangt, folgt aus seiner Position als Nießbraucher, rechtfertigt aber nach der hier maßgeblichen Verteilung der Erhaltungspflichten nicht seine Belastung mit den dafür aufgewandten Kosten. Aus § 1045 BGB folgt nichts anderes. Diese Vorschrift kann den Nießbraucher - unter weiteren Voraussetzungen - lediglich verpflichten, eine für das Objekt überhaupt mögliche Sachversicherung abzuschließen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1045 Rdn. 1) bzw. die Versicherungsbeiträge zu zahlen.
(2) Zu Recht wendet sich die Anschlußrevision ferner gegen eine Belastung des Klägers mit einem Teil der Sachverständigenkosten, die in Höhe von 778,36 DM wegen der Kontrolle des baulichen Zustandes der Balkone entstanden sind. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß es sich hierbei nicht um eine von Zeit zu Zeit wiederkehrende Maßnahme handelt, die für sie aufgewandten Kosten aber gleichwohl berücksichtigt, weil die Überprüfung zur Erhaltung der Bausubstanz erforderlich gewesen sei. Letzteres rechtfertigt jedoch nicht die Inanspruchnahme des Klägers. Zwar hat er als Nießbraucher nach § 1041 Satz 1 BGB für die Erhaltung der Sache "zu sorgen", soweit hierfür aber Ausbesserungen und Erneuerungen erforderlich sind, beschränkt § 1041 Satz 2 BGB diese Verpflichtung lediglich auf gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1041 Rdn. 2). Für diese ist aber - wie geschildert - wesentlich, daß es sich um Maßnahmen handelt, die regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erforderlich
werden. Das Berufungsgericht konnte daher nicht diese Voraussetzung vernei- nen und gleichwohl von einer Verpflichtung des Klägers nach § 1041 Satz 2 BGB ausgehen.
(3) Schließlich hat die Anschlußrevision auch insoweit Erfolg, als sie die Belastung des Klägers mit den anteiligen Kosten für die Erneuerung der Zähleranlage sowie des Wasser- und Elektroanschlusses in der Waschküche (Gesamtkosten 2.818,80 DM) angreift. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich festgestellt, es habe sich hierbei um "von Zeit zu Zeit" erforderliche Maßnahmen gehandelt. Dies genügt jedoch noch nicht für das Vorliegen einer gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahme; denn für diese ist zudem noch Voraussetzung, daß die Maßnahme nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung regelmäßig wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände erforderlich wird. Hierzu sind keine Feststellungen getroffen; angesichts der Art der erneuerten Einrichtungen, liegt es auch fern, daß deren Erneuerung regelmäßig in kürzeren Zeitabständen notwendig wird.
4. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zum Nachteil des 3? @E 3 I A " Klägers Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 600,49 zum Nachteil des Beklagten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 461,06 nicht in die Abrechnung eingestellt. Nach Saldierung beider Positionen erge- B$ )JK"$ L") M%7 N ; ; ") POM ( ) 8 2 Q*. ) ") ) G%7 @ * SR L ( ben sich 139,43 öhen ist. Die geforderten Zinsen stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 185/04 Verkündet am:
30. September 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die beiderseitigen Revisionen wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Namensvorgängerin der Streithelferin der Beklagten war nach der Wiedervereinigung Eigentümerin des gewerblich vermieteten Hausgrundstücks A. R. 6 in C. . Aufgrund Zuordnungsbescheids vom 21. Dezember 1995 wurde der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück zugewiesen. Bereits ab 1. Juli 1994 wurde die Hausverwaltung namens und für Rechnung der Beklagten durch eine Immobilien-Dienstleistungsgesellschaft durchgeführt.
Die Beklagte optierte für die Umsatzsteuer. Mietverhältnisse bestanden unter anderem mit dem Zentralen Versorgungsbetrieb C. K. - und K. GmbH (im Folgenden: ZVC). In dem Mietvertrag mit der ZVC heißt es unter § 4: "Das Mietverhältnis beginnt am 1. Januar 1992. Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von einem Jahr geschlossen und läuft am 31. Dezember 1992 ab. Dem Mieter wird unter der aufschiebenden Bedingung, daß bis zum 31. Dezember 1992 eine Veräußerung der Immobilie durch Vermieter nicht erfolgte, ein Optionsrecht von einem Jahr eingeräumt (...) Macht der Mieter von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch, so verlängert sich das Mietverhältnis um 6 Monate, wenn es von keinem der Vertragspartner mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende gekündigt wird." Abänderungsvereinbarung Mit vom 25./28. Oktober 1994 einigte sich die Beklagte, vertreten durch die T. und Partner I. gesellschaft mbH, mit der ZVC auf eine Reduktion des Mietzinses mit Rückwirkung seit 1. Juli 1994. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. September 1998 wurde das Grundstück an J. L. restituiert , welcher es durch notariellen Vertrag vom 29. Oktober 1998 mit allen Ansprüchen aus der Restitution auf den Kläger weiter übertrug. Den Besitz erhielt dieser von der Beklagten am 1. November 1998 übergeben. Der Kläger verlangt die Herausgabe der von der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Oktober 1998 aufgrund der Mietverhältnisse verein-
nahmten Umsatzsteuervergütung von 131.463,27 DM. Weiterhin macht er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200.525,50 DM geltend, der sich aus einem Betrag von 162.915,90 DM für eine während laufenden Vertrages vorgenommene Ermäßigung der Mietfläche und Kürzung der Miete für die Zeit von Juli 1994 bis Ende März 1996 und aus einem Betrag von 38.116,75 DM für eine vorzeitige Entlassung einer Mieterin aus dem Vertrag zusammensetzt. Seine auf Zahlung von - zusammen mit einem weiteren nunmehr nicht mehr im Streit befindlichen Betrag von 78.000 DM - insgesamt 419.920,17 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen zunächst erfolglos geblieben. Nach der Revision des Klägers, die zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat, hat das Oberlandesgericht seiner auf 169.741,11 € (= 331.984,77 DM) nebst Zinsen reduzierten Klage in Höhe von 113.589,80 € nebst gestaffelter Zinsen stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Beklagte verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter, der Kläger verlangt Zahlung weiterer vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigter 48.628,33 €. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Auskehrung der mit den Mieten vereinnahmten Umsatzsteuer nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG in Höhe von 99.038,83 DM für begründet. Dieser Betrag sei der Be-
klagten für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zur Rückgabe des Grundstücks am 1. November 1998 nach Abzug der Vorsteuer verblieben und damit nach den Grundsätzen der ersten Senatsentscheidung in dieser Sache an den Kläger herauszugeben. Demgegenüber stehe ihm ein entsprechender Anspruch hinsichtlich des Zeitraums Mitte bis Ende 1994 nicht zu, da die Beklagte das Objekt in dieser Zeit nur auf Rechnung der Streithelferin verwaltet habe, die als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte passiv legitimiert sei. Ferner stehe dem Kläger in Höhe von 141.2 25 DM ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da diese ohne sachlichen Grund den mit der ZVC vereinbarten Mietzins während laufenden Vertrages für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. März 1996 reduziert habe. Allerdings sei insoweit ein Schaden nur in Höhe der Differenz zu der vertraglich ursprünglich geschuldeten Nettomiete entstanden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer sei nicht erstattungsfähig. Ein weitergehender Schadensersatz für entgangene Mieten in der Zeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 1996 sei dem Kläger nicht zuzusprechen. Dass die Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses bereits zum 31. März 1996 hingenommen und nicht auf Vertragserfüllung bis zum 30. Juni 1996 bestanden habe, stelle angesichts der insoweit zweifelhaften Regelung des Mietvertrages zur Laufzeit keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Schadensersatzanspruch Der des Klägers sei in Hö he von 18.095,66 DM infolge einer Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen. In dieser Höhe stehe ihr nämlich wegen einer Überzahlung im Hinblick auf bereits ausgekehrte Nettomieten ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

II.


Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der beiderseitigen Revisionen stand.
A. Revision der Beklagten
1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Pflicht zur Herausgabe der auf die Mieten gezahlten Umsatzsteuer entspricht den Vorgaben des Senats in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache (Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889). Auf die neuerlich angestellten Erwägungen der Beklagten zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Berechtigten und zu seiner angeblichen Besserstellung gegenüber früher restituierten Eigentümern kommt es nicht an, weil § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG alle Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 aus einem Mietverhältnis zustanden , dem Berechtigten zugewiesen hat.
a) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch nach der jährlich der Beklagten zugewiesenen Vorsteuerquote begrenzt hat. Die Pflicht zur Herausgabe an den Berechtigten besteht nur insoweit nicht, wie der Verfügungsberechtigte daraus Umsatzsteuer zu zahlen hatte. Der nicht abzuführende und damit an den Berechtigten herauszugebende Umsatzsteueranteil kann nach der Vorsteuerquote des Verfügungsberechtigten bestimmt werden. Diesen Weg zur Berechnung hat der Senat in seiner ersten Entscheidung vorgezeichnet.

b) Soweit die Revision einwendet, es müsse eine objektbezogene Abrechnung nach den jeweils herauszugebenden Mieteinkünften und jeweils abzugsfähigen Kosten erfolgen, ist ihr schon deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagte unternehmensbezogen abgerechnet hat. Sie hat die umsatzsteuerpflichtigen Mieteinkünfte aller Objekte ihres Geschäftsbereichs zusammengefasst und davon die Vorsteuern abgezogen. Hierin liegt gerade der wirtschaftliche Zweck einer Option zur Umsatzsteuer, die einen solchen Vorsteuerabzug ermöglichen soll. Die von der Revision begehrte objektbezogene Abrechnung beruhte dagegen auf der Fiktion einer Aufteilung der Objekte auf einzelne Unternehmen, bei der die Vorteile aus der steuerlichen Entlastung der Mieten durch den Vorsteuerabzug verdeckt blieben.
c) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, dass nur der Teil der Vorsteuerquote zu berücksichtigen sei, der, bezogen auf die konkreten Objekte , auf ihre Verwaltungsgemeinkosten entfalle. Denn bei einer solchen Abrechnung würde - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - der aus der Option zur Umsatzsteuer entstandene Vorteil der Entlastung des eigenen Anlage - und Umlaufvermögens der Beklagten nicht vollständig erfasst. Ein Teil der damit verbundenen Entlastung verbliebe bei der Beklagten.
d) Zu Recht macht die Revision demgegenüber geltend, dass die Berechnung der herauszugebenden Umsatzsteuer insoweit fehlerhaft ist, als der Vorsteuerabzug bei den Instandhaltungs- und Verwaltungskosten nicht berücksichtigt ist. Die durch § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 bis 3 VermG gewährte Aufrechnungsmöglichkeit zeigt, dass dem Verfügungsberechtigten insoweit ein Ausgleich für die gesamten Kosten aus seiner Verwaltungstätigkeit zukommen soll. Das würde unterlaufen, wenn er die Umsatzsteuer ungekürzt in Höhe der Vor-
steuerquote an den Berechtigten auskehren müsste. Denn dann zahlte er einerseits Umsatzsteuer auf die für den Betrieb und die Erhaltung des Objekts anfallenden Rechnungen, erhielte aber die Vorsteuererstattung nicht, da er die Umsatzsteuer andererseits in dieser Höhe an den Berechtigten herauszugeben hätte. Eine solche Doppelbelastung kann dadurch vermieden werden, dass sich der Berechtigte nicht nur die Nettokosten für Verwaltung und Instandsetzung , sondern auch die darauf entfallende, tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer anrechnen lassen muss. Diese kann nach der um die Vorsteuerquote gekürzten Umsatzsteuer auf die objektbezogenen Aufwendungen berechnet werden. Die wechselnden Vorsteuerquoten erfordern indessen eine neue Berechnung , die diese Abzüge von der herauszugebenden Umsatzsteuer für jedes Jahr getrennt ermittelt. Da es hinsichtlich der Instandhaltungs- und Verwaltungskosten für die einzelnen Kalenderjahre bislang an tatsächlichen Feststellungen fehlt, sind diese nachzuholen. 2. Soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der mit der ZVC vereinbarten Reduzierung der von dieser zu zahlenden Miete bejaht, hält das angefochtene Urteil zwar in Bezug auf den Anspruchsgrund, jedoch nicht hinsichtlich der Ausführungen zur Schadenshöhe den Angriffen der Revision stand. Nicht a) zu beanstanden ist, dass das Berufung sgericht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus positiver Forderungsverletzung dem Grunde nach bejaht hat. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG wegen der he-
rauszugebenden Entgelte ein Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt. Der Verfügungsberechtigte hat danach für den Schaden einzustehen , der dem Berechtigten entsteht, wenn infolge einer schuldhaft ordnungswidrigen Verwaltung Mietforderungen erlöschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar oder wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers nicht beitreibbar sind (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Eine Haftung konnte das Berufungsgericht aus dem Inhalt der Vereinbarung bejahen, die eine rückwirkende Ermäßigung des Mietzinses zum 1. Juli 1994 verbunden mit einer nicht belegten und nicht nachvollziehbaren Minderung der vom Mieter genutzten Flächen vorsah, ohne damit - wie von der Revision gerügt - gegen anerkannte Regeln der Darlegungs- und Beweislast zu verstoßen. Zwar hat der primär für die Haftungsvoraussetzungen darlegungspflichtige Kläger keine weiteren Umstände dargelegt, aus denen auf eine schuldhaft ordnungswidrige Verwaltung geschlossen werden kann. Es entspricht indes der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Auftragsrecht , dass der Beauftragte die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990, III ZR 336/89, NJW-RR 1991, 575 f.; Urt. v. 18. Februar 1993, III ZR 23/93, NJW-RR 1993, 795). Dies gilt insbesondere für den Fall der Inanspruchnahme des Beauftragten aus positiver Vertragsverletzung, wenn fest steht, dass nur eine Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 18. Februar 1993, aaO m.w.N.). Diese Grundsätze sind auf das einer Treuhand ähnliche gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Verfügungsberechtigtem und Berechtigtem entsprechend anwendbar.
Die von der Beklagten eingeräumte Unaufklärbarkeit der näheren Umstände, die zur Herabsetzung des von der ZVC zu zahlenden Mietzinses geführt haben, geht zu ihren Lasten. Ob es für den teilweisen Forderungsverzicht Sachgründe gab oder ob er Ausdruck einer schuldhaft ordnungswidrigen Verwaltung war, wäre von ihr darzulegen gewesen. Die Entscheidung für die Reduzierung der Miete und den damit verbundenen Einnahmeverlust lagen in dem Verantwortungsbereich, für den sie sich zu entlasten hat. Nicht b) berechtigt ist die Rüge der Revision, zum Zeitpunkt der Vereinbarung , die die Reduzierung der Miete zum Gegenstand hatte, also im Oktober 1994, habe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten noch kein treuhandähnliches Rechtsverhältnis bestanden. Richtig ist allerdings, dass § 7 Abs. 7 VermG in der jetzigen Fassung erst durch Art. 10 Nr. 3 EALG zum 1. Dezember 1994 (Art. 13 EALG) in Kraft gesetzt worden ist. Das bedeutet aber nicht, dass es zuvor an treuhandähnlichen Strukturen gefehlt habe. Vielmehr ergab sich ein gesetzliches Schuldverhältnis dieser Art bereits zuvor - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - aus § 3 Abs. 3 VermG, insbesondere aus Satz 6 der Norm (Senat, BGHZ 128, 210, 211).
c) Im Ergebnis ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Beklagten eine im Jahre 1994 begangene schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt hat, obgleich es andererseits die Passivlegitimation der Beklagten für den Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG mit der Begründung verneint hat, diese sei im Jahre 1994 noch nicht Verfügungsberechtigte gewesen. Diese Funktion habe noch der Namensvorgängerin der Streithelferin zugestanden. Träfe das zu, könnte die Beklagte keine eigene, ihr dem Kläger obliegende Treuhandpflicht verletzt haben. Der
Anspruch wäre dann gegen die Streithelferin zu richten, die sich allerdings ein schuldhaft pflichtwidriges Handeln der Beklagten - die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Grundstück für die Streithelferin verwaltete - nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Den Einwand fehlender Passivlegitimation kann die Beklagte indes vorliegend nicht mehr wirksam geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Partei nach Treu und Glauben dann nicht darauf berufen, nicht die richtige Beklagte zu sein, wenn sie über Jahre und nach längerer Prozessdauer stets den Rechtsstandpunkt eingenommen hat, passiv legitimiert zu sein, obwohl ihr nicht unbekannt sein konnte, dass dies nicht den Tatsachen entsprach (Urt. v. 10. November 1970, VI ZR 83/69, LM BGB § 164 Nr. 33; Urt. v. 11. Juni 1996, VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724 f.). Ebenso liegen die Dinge hier. Die Beklagte hat an ihrer Passivlegitimation zunächst vorprozessual und während der Dauer des Rechtsstreits keinen Zweifel gelassen. Während des ersten Berufungsverfahrens hat sie dann zwar, bezogen auf die Verpflichtung zur Herausgabe der Umsatzsteuer, darauf hingewiesen, dass sie im Jahre 1994 noch nicht Verfügungsberechtigte gewesen sei, dabei jedoch zugleich erklärt, zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits gegen die Streithelferin den Einwand mangelnder Passivlegitimation nicht erheben zu wollen und die diese treffende Zahlungspflicht zu erfüllen. Angesichts dessen ist eine wiederum erst 2 1/2 Jahre später und nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils erklärte Berufung darauf, nicht der richtige Schuldner zu sein, treuwidrig.
d) Begründet ist dagegen der Angriff der Revision gegen die ermittelte Schadenshöhe, die das Berufungsgericht in der Differenz der vereinbarten Miete zu der reduzierten Miete für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum Ver-
tragsende erkannt hat. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, dass die ZVC zur Zahlung des vollen Mietzinses nicht länger bereit gewesen sei und im Falle eines Bestehens darauf zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt hätte. Auch unter Berücksichtigung des nach § 287 ZPO herabgesetzten Beweismaßes für die Feststellung der Schadenshöhe (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 1999, IX ZR 332/98, NJW 2000, 509, 510) wäre zu prüfen gewesen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung hätte erfolgen können und ob im Falle der Kündigung eine Miete in der bisherigen Höhe nach den Verhältnissen am Markt hätte durchgesetzt werden können. Feststellungen dazu fehlen.
B. Revision des Klägers
Die Revision des Klägers ist zulässig. Die vom Berufungsgericht benannten Zulassungsgründe sind nicht auf Teile des Streitgegenstands beschränkt , sondern betreffen alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich 1. des Anspruchs auf Herausgabe der Umsatzsteuer hat die Revision des Klägers Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Anspruch für das zweite Halbjahr 1994 an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten hat scheitern lassen. Wie bereits dargelegt , kann sich die Beklagte nämlich auf die fehlende Passivlegitimation nach § 242 BGB nicht berufen. Den Umfang des Anspruchs für das zweite Halbjahr 1994 wird das Berufungsgericht nach den vorstehend zu A.I ausgeführten Grundsätzen für die nachfolgende Zeit noch festzustellen haben. 2. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen sachlich nicht berechtigter Herabsetzung des Mietzinses rügt die Revision mit Recht, dass
das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung nur den Nettobetrag, nicht aber die darauf entfallende Umsatzsteuer zugrunde gelegt habe. Die Umsatzsteuer, die die Beklagte ohne die pflichtwidrige Reduzierung der Miete an den Kläger hätte abführen müssen, ist hier ein Teil des dem Kläger entstandenen Schadens. Dieser lässt sich auch nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts verneinen, dass nicht gezahlte Mieten auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Kläger kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts (§ 249 Abs. 1 BGB) vielmehr beanspruchen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte. Dann hätte die ZVC Umsatzsteuer auch auf diesen Teil der Miete zahlen und die Beklagte auch diese nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herausgeben müssen. Allerdings kann der Kläger die Umsatzsteuer auf die entgangenen Mieten auch im Rahmen des Schadensersatzanspruches nicht in vollem Umfang beanspruchen, da sie diese auch ohne den Mietverzicht - wie oben unter A.I. dargestellt - nicht in vollem Umfange herauszugeben hätte. Folglich umfasst ein möglicher Schaden des Klägers auch nur die Umsatzsteuer in Höhe der Vorsteuerquote, die gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herauszugeben wäre. Unbegründet 3. ist die Revision demgegenüber insoweit, als sie sich gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Mieten unter dem Gesichtspunkt wendet, die Beklagte habe die Kündigung der ZVC nicht schon zum 31. März 1996, sondern erst zum 30. Juni 1996 akzeptieren dürfen. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung, eine Kündigung sei schon zum 31. März 1996 zulässig gewesen, durch Auslegung der die Kündigungsfristen regelnden Vertragsbestimmung in § 4 des Mietvertrages gekommen. Diese Auslegung lässt entgegen der Meinung der Revision Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn
das Berufungsgericht angesichts der nicht eindeutigen vertraglichen Regelung jedenfalls ein Verschulden der Beklagten verneint hat, soweit sie sich mit einer Vertragsbeendigung zum 31. März 1996 abgefunden hat. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach er wiederholt auf eine adäquate Neuvermietung gedrängt habe. Das treuhänderische Verhältnis aus § 7 Abs. 2 Satz 2 VermG erstreckte sich auf das bestehende Vertragsverhältnis und verpflichtete den Verfügungsberechtigten nicht dazu, für den Berechtigten unentgeltlich nach neuen Mietern zu suchen (vgl. Senat, BGHZ 132, 306, 311). Im Übrigen ist weder vorgetragen worden noch aus dem unstreitigen Vorbringen erkennbar, dass die Räumlichkeiten hätten vermietet werden können und einen Ertrag in Höhe der von der ZVC geleisteten Mietzahlungen erbracht hätten. Insoweit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung einer Pflichtwidrigkeit. 4. Die Revision hinsichtlich der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB wegen einer Überzahlung in Höhe von 18.095,66 DM ist begründet. Das Berufungsgericht hätte nicht ohne eine Erörterung und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Frage zu Gunsten der Beklagten entscheiden dürfen, ob
eine nach der Übergabe des Objekts an den Kläger noch an die Beklagte geleistete Zahlung des Mieters B. bereits in den vorgelegten Mietaufstellungen (Anlagen BK 4 und BB 10) erfasst worden ist (woraus sich dann die vom Berufungsgericht errechnete Überzahlung ergäbe) oder nicht.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 72/04
Verkündet am:
16. Dezember 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten auf Schadensersatz
durch den Restitutionsberechtigten wegen unterlassener Maßnahmen
zur Sicherung des Vermögenswerts.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 72/04 - Brandenburgisches OLG
LG Neuruppin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zahlung an die Klägerin zu leisten und diese Begünstigte der getroffenen Feststellung ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin und ihr im Revisionsverfahren verstorbener, von ihr allein beerbter Ehemann - der frühere Kläger zu 2 - waren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in B. in der DDR. Nachdem die Klägerin im Jahr 1988 die DDR verlassen hatte, wurde für ihren Anteil der VEB Gebäudewirtschaft H. zum Treuhänder bestimmt. Ihr Ehemann und zwei gemeinsame Söhne wurden im Mai 1989 ausgebürgert und aus der DDR abgeschoben. Kurz zuvor hatte der Ehemann dem VEB eine Voll-
macht zur "schenkweisen Verfügung über seinen Grundstücksanteil" erteilt. Der VEB veräußerte das Grundstück am 2. November 1989 an den Rat der Gemeinde B. , wobei der Grundstücksanteil des Ehemannes geschenkt wurde. Am 12. April 1990 wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes und der Rat der Gemeinde als Rechtsträger eingetragen. Auf den Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes vom 11. Juni 1990 wurde ihnen das Grundstück mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. April 1993 zurückübertragen. Ihren unter anderem auf einen Wertausgleich zielenden Widerspruch wies das Landesamt durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 13. März 1996 zurück. Das Grundstück wurde der Klägerin und ihrem Ehemann am 10. Juli 1996 von der beklagten Gemeinde zurückgegeben.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die sie für d en schlechten Zustand des Gebäudes - seit Mitte 1993 war im Keller stehendes Wasser nicht mehr abgepumpt worden - verantwortlich macht, Schadensersatz. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 307.000 DM (= 156.966,61 €) nebst Zinsen verurteilt und die Pflicht der Beklagten festgestellt, der Klägerin und ihrem Ehemann den weiteren, nach dem 31. März 2001 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit er auf dem von der Beklagten zu vertretenden Wasserschaden beruht. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung, mit der weiterer Mietausfallschaden bis zum 30. September 2003 geltend gemacht wurde, die Verurteilungssumme auf 150.064,32 € herabgesetzt und die begehrte Feststellung für die Zeit nach dem 30. September 2003 getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


I.


Die Revision ist nur insoweit zulässig, als es um den Grund des Klageanspruchs geht.
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidu ng die Revision zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu vermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796 m.w.N. - insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; zum neuen Revisionsrecht Senatsurteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 433/02 - ZfIR 2004, 647). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine höchstrichterliche Klärung der Frage herbeiführen wollen, ob der Klageanspruch dem Grunde nach auf eine positive Forderungsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Schlechterfüllung der sogenannten Notgeschäftsführung im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG gestützt werden kann. Die Frage bezieht sich damit auf einen rechtlichen Ausschnitt des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht durch ein Zwischenurteil über den Grund nach § 304 ZPO hätte entscheiden können (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81 - NJW 1982, 2380 f; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - NJW 1999, 500). Zum Grund des Anspruchs gehören auch die Pflichtenlage nach Einlegung des Widerspruchs und der hierauf gegründete Einwand eines Mitverschuldens der Restitutionsberechtigten.

II.


Soweit die Revision zulässig ist, erweist sie sich als unbegr ündet.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG geregelte Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, nach Stellung eines Restitutionsantrags den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen zu unterlassen, den Berechtigten vor Eingriffen in die Substanz des Vermögenswerts weitestgehend schützen soll. Dem Verfügungsberechtigten werde - im Sinne dieser Zielsetzung - gestattet, Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erhaltung des Vermögenswerts erforderlich seien (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG). Es sei aber nicht zu übersehen, daß ein Vermögenswert auch durch ein Untätigbleiben des Verfügungsberechtigten nachhaltig beeinträchtigt werden könne, was der in § 3 Abs. 3 VermG zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung widerspräche. Unter diesen Umständen liege es nahe, dem Verfügungsberechtigten in einem gewissen Umfang Handlungspflichten aufzuerlegen, um den Berechtigten vor einem Substanzverlust des Restitutionsgegenstandes zu bewahren. Die Pflicht reiche allerdings nicht ebenso weit, wie dem Verfügungsberechtigten eine Ausnahme vom Unterlassungsgebot gestattet sei. Hier seien durch Vandalismus Innenausbauten und Fenster zerstört worden und Schäden durch eingedrungenes Regenwasser und durch aus der Installation auslaufendes Wasser entstanden ; wegen einer nicht mehr funktionsfähigen Drainrinne und einer nicht mehr vorhandenen Tauchpumpe sei durch das nicht dicht schließende Garagentor Oberflächenwasser in den Keller eingedrungen, das seit Mitte 1993 von der Beklagten nicht mehr abgepumpt worden sei, und im bemerkenswert kalten
Winter 1995/96 seien die wassergefüllten Gußheizkörper aufgefroren und Wasserleitungen undicht geworden. Betrachte man dieses Schadensbild, so ergebe sich, daß die Beklagte ihre Pflichten nicht hinreichend erfüllt habe. Insbesondere die Schädigung des Kellermauerwerks beruhe auf dem der Beklagten vorzuwerfenden Unterlassen des Abpumpens eingedrungenen Wassers. Der Klägerin und ihrem Ehemann könne es auch nicht als Mitverschulden angerechnet werden, daß sie im April 1993 gegen den sie begünstigenden Restitutionsbescheid Widerspruch eingelegt hätten und die Rückgabe des Grundstücks um etwa drei Jahre verzögert worden sei.
2. Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision im Ergebnis stand.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß das in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG geregelte Unterlassungsgebot dem Zweck dient, einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs durch Verfügungen über den Vermögenswert vorzubeugen und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung des Berechtigten zu verhindern (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 61; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - VIZ 2001, 441, 442; vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 - VIZ 2004, 452, 454). Von dem Unterlassungsgebot werden in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5 VermG Ausnahmen für verschiedene Fallgestaltungen gemacht , in denen den Belangen des Berechtigten in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme angepaßter Weise Rechnung getragen wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO). Werden mit den Ausnahmen vom Unterlassungsgebot vornehmlich Befugnisse angesprochen, die dem Verfügungsberechtigten als Eigentümer trotz des Vorliegens eines Restitutionsantrags zustehen, ergeben sich für ihn - etwa im Bereich des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG - aber auch Handlungspflichten, wenn z.B. die Verkehrssicherungspflicht die Behe-
bung eines eingetretenen Schadens fordert oder ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB zu befolgen ist. Auch den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Satz 7 und 9 VermG sind für den Bereich der Unternehmensrestitution Pflichten des Verfügungsberechtigten zu entnehmen, für einen gewissen Zeitraum ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Allgemein hat der Verfügungsberechtigte die Geschäfte, zu denen auch Maßnahmen tatsächlicher Art hinzuzurechnen sind, nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Daß sich der Verfügungsberechtigte bei einer Verletzung dieser Pflichten schadensersatzpflichtig machen kann, hat der Bundesgerichtshof schon in verschiedenen Zusammenhängen ausgesprochen (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99 - VIZ 2002, 214; vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01 - VIZ 2002, 622, 623; Senatsurteil BGHZ 150, 237, 243).

b) Durch die Stellung eines Restitutionsantrags entsteht zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten eine gesetzliche Sonderbeziehung , die vor allem die Rechtsstellung des Letzteren, entsprechend dem Grundsatz des § 903 Satz 1 BGB mit dem Vermögenswert nach Belieben zu verfahren, beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat diese Beziehung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, dahin beschrieben , sie trage Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. BGHZ 128, 210, 211; Urteile vom 14. Dezember 2001 aaO; vom 28. Juni 2002 aaO; Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323; BGHZ 143, 18, 29; vom 17. Juni 2004 aaO). Die gesetzliche Sonderbeziehung ist jedoch nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts, ausgebildet, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen. Der Bundesgerichtshof hat daher auch immer den Unterschied zu den Fällen staatlicher Verwaltung betont. Dem staatlichen Verwal-
schied zu den Fällen staatlicher Verwaltung betont. Dem staatlichen Verwalter ist durch das Vermögensgesetz eine echte Treuhänderstellung zugewiesen worden (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 363), die ihm die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswerts aufgibt (§ 15 Abs. 1 VermG). Dem entspricht es, daß ihm auch ein allgemeiner Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB zusteht, den der Verfügungsberechtigte, dem der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids zugeordnet ist, gerade nicht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 187; 143, 18, 29) und dem damit nicht die Rechtsstellung eines Beauftragten zugemessen werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 237, 247 f). Mit dieser im Vermögensgesetz vorgenommenen Ausgestaltung des Restitutionsverhältnisses einerseits und des Verwalterverhältnisses andererseits stünde es nicht in Einklang, wenn man die dem Verfügungsberechtigten als Ausnahme vom Unterlassungsgebot in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3 , 5 VermG gegebenen Befugnisse ohne weiteres in entsprechende Handlungspflichten verwandeln wollte, denen er im Interesse des Berechtigten nachkommen müßte. So weit geht auch die nach § 3 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 VermG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 678 BGB nicht, die die Haftung an die Übernahme eines mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch stehenden Geschäfts knüpft, also nicht von einer gesetzlichen Pflicht zur Führung des Geschäfts ausgeht.

c) Dies schließt aber nicht aus, der gesetzlichen Sonderbezi ehung in Anlehnung an das Unterlassungsgebot und seine Ausnahmen bestimmte Handlungspflichten des Verfügungsberechtigten zu entnehmen. Die Befugnis des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), erfährt nämlich durch das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG eine wichtige Einschränkung, die von dem Gedanken getragen ist, die
Rechtsstellung des Berechtigten nicht auszuhöhlen und ihn vor einem Verlust seines Vermögenswerts zu bewahren. Welche Anforderungen sich hieraus für den Verfügungsberechtigten im einzelnen ergeben können, wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. etwa Säcker/Busche, in: Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 3 VermG Rn. 182, 192 in bezug auf Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 7, 9 VermG; Rapp, in: Kimme, Offene Vermögensfragen , Stand November 1996, § 3 VermG Rn. 87 f bei der Gefahr einer erheblichen nachteiligen Veränderung des Vermögensgegenstands; ähnlich wohl Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rn. 380-380c; weitergehend Kinne, in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Oktober 1997, § 3 VermG Rn. 85; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. 1993 § 13 Rn. 183; ablehnend Redeker/Hirtschulz/ Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rn. 243 f; allgemein zu diesem Thema Gohrke/Schmidt, VIZ 2003, 153; aus der Rechtsprechung OLG Naumburg VIZ 2000, 550, 551 f - Erhaltung des Vermögenswerts in seiner Substanz -). Angesichts der konkreten Ausgestaltung des Unterlassungsgebots und seiner Ausnahmen sind an die Annahme einer allein dem Unterlassungsgebot entnommenen "ungeschriebenen" Handlungspflicht strenge Anforderungen zu stellen. So kann sich etwa aus dem Unterlassungsgebot für den Verfügungsberechtigten die Pflicht ergeben, im Rahmen des für ihn Zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, bei deren Unterbleiben der Berechtigte den ernsten Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Vermögenswertes besorgen müßte. Wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind - häufig wird gar nicht die Alternative zwischen einer gebotenen oder für den Vermögenswert erforderlichen Maßnahme und ihrem völligen Unterlassen in Rede stehen, sondern nur der Umfang einer im Grunde
nicht streitigen Pflicht zur Erhaltung des Vermögenswerts -, hat der Tatrichter unter Beachtung der in § 3 Abs. 3 VermG ausformulierten Maßstäbe und des Sinns des Unterlassungsgebots zu entscheiden.

d) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, daß das Be rufungsgericht der Beklagten vorgeworfen hat, jedenfalls seit Mitte 1993 das Abpumpen in das Haus eindringenden Wassers unterlassen zu haben. Das Haus war seit Juli 1990 unbewohnt. Wie ein Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 1991 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen belegt, sah die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt die Bausubstanz durch ständigen Eintritt von Grundwasser in den Keller als gefährdet an. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt sind durch Vandalismus erhebliche Schäden, vor allem im Inneren des Hauses, entstanden. Unter anderem sind die Dachfenster eingeschlagen worden, so daß Niederschlagswasser in das Haus eindringen konnte. Eine Tauchpumpe, die über die Garagenzufahrt in den Keller fließendes Wasser aus einer Drainrinne abführen sollte, ist entwendet worden. Der Beklagten war bekannt, daß aus diesen Gründen in das Kellergeschoß immer wieder Niederschlagswasser eindringen konnte, das - sollten bleibende Schäden vermieden werden - abgepumpt werden mußte. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Beklagte eindringendes Grundwasser für das Schadensbild für verantwortlich hielt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte angesichts der ansonsten drohenden schwerwiegenden Schäden für den Vermögenswert verpflichtet war, Sicherungsmaßnahmen für das leerstehende Haus zu treffen. Hierzu gehörten jedenfalls die Abdichtung nach außen, um ein Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern, mindestens das regelmäßige Abpumpen von Wasser - wenn man nicht die viel näherliegende Möglichkeit der Wiederinbetriebnahme einer elektrischen Tauchpumpe im Bereich der Drainrinne in Be-
tracht zog, die ein Eindringen von Niederschlagswasser in das Kellergeschoß von vornherein verhindert hätte - und ein Entleeren der Wasser- und Heizungsinstallation , um Frostschäden zu vermeiden. Diese Pflichten trafen die Beklagte auch dann, wenn sie - wie hier - aus dem Vermögenswert keinen Nutzen ziehen und nicht gewiß sein konnte, ihre Aufwendungen ersetzt zu erhalten.
Soweit die Revision den Standpunkt vertritt, es dürften nur Pflichten begründet werden, die sich eindeutig aus dem Gesetz herleiten ließen, damit sich der Bürger als Normadressat über die von ihm zu erfüllenden gesetzlichen Pflichten in zumutbarer Weise informieren könne, ergibt sich aus diesen grundsätzlich richtigen Maßstäben nichts für die Beklagte. Sie war sich ihrer Pflicht zur Sicherung des Grundstücks durchaus bewußt, was sich daraus ergibt, daß sie mindestens bis Anfang 1993 in regelmäßigen Abständen im Keller stehendes Wasser durch die freiwillige Feuerwehr abpumpen ließ. Daß sie die hier beschriebenen weitergehenden Anforderungen nicht erfüllt und den Vermögenswert dem Verfall preisgegeben hat, so daß in Streit geraten ist, ob das Haus - wie die Beklagte meint - abgerissen werden muß oder Sanierungsmaßnahmen noch möglich sind, vermag ihre Pflicht, die angesichts der im Verhältnis zu dem Vermögenswert wenig ins Gewicht fallenden Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, nicht in Frage zu stellen.

e) Die dargestellte Pflichtenlage bestand auch - wie d as Berufungsgericht angenommen hat - bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids, die erst im Anschluß an den Widerspruchsbescheid vom 13. März 1996 eingetreten ist, fort. Zwar ist nicht zu verkennen, daß sich die Rückgabe des Hauses durch die Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin und ihren Ehemann um etwa drei Jahre verzögert hat und daß nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts ein erheblicher Teil des eingetretenen Schadens darauf beruht, daß die Beklagte seit Mitte 1993 kein Wasser mehr abgepumpt hat und die schwerwiegenden Frostschäden erst im Winter 1995/96 eingetreten sind. Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hierin bei einer Gesamtwürdigung kein mutwilliges Verhalten gesehen hat, das einen Ersatzanspruch ausschließen oder mindern würde.
Zwar war die Einlegung des Widerspruchs im wesentlichen unbehelflich. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann erstrebte Wertausgleich für den eingetretenen Wertverlust ihres Hauses war auf diesem Weg nicht zu erreichen. Denn während § 7 Satz 1 VermG in der Fassung des Einigungsvertrags noch regelte, daß Werterhöhungen und Wertminderungen auszugleichen waren, ist die Rechtslage durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) geändert worden. Seit dessen Inkrafttreten zum 22. Juli 1992 ist ein Ausgleich für Minderungen des Werts in § 7 Abs. 1 VermG n.F. nicht mehr vorgesehen. Auch soweit der Widerspruch von der Erwägung motiviert sein mag, eine Haftung nach § 13 VermG aus der Verwaltungstätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor der Begründung von Volkseigentum durchzusetzen, war die Einlegung eines Widerspruchs der hierfür ungeeignete Weg. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Restitutionsbescheids war nämlich über einen solchen Schadensersatzanspruch eine von dem Restitutionsbescheid gesonderte Entscheidung zu treffen (§ 33 Abs. 2 VermG i.d.F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes), die ihrerseits nicht Voraussetzung für die Rückübertragung des Eigentums war. Überdies war ein solcher Anspruch deshalb fraglich, weil die Verwaltung noch vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes ihr Ende fand. Danach bleibt allein die Erwägung der Berechtigten im Raum, nach § 8 Abs. 1 VermG anstelle der Rückübertragung Ent-
schädigung zu wählen; allerdings stand auch diesem Wahlrecht von vornherein entgegen, daß der Ehemann der Klägerin durch seine Vollmacht den Weg geebnet hatte, seinen Grundstücksanteil durch Schenkung in Volkseigentum zu übernehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VermG).
Sind danach keine rechtlich durchgreifenden Erwägungen für die Erhebung des Widerspruchs der Klägerin und ihres Ehemanns gegen den Restitutionsbescheid erkennbar, fällt ihr Verhalten gleichwohl letztlich nicht entscheidend ins Gewicht, weil sie sich - wenn auch ohne Erfolg - um eine (notdürftige) Sicherung ihres Hauses bemüht haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte in 30 Schreiben seit 1990 zu Sicherungsmaßnahmen aufgefordert. Unstreitig ist auch der Inhalt ihres Schreibens vom 31. Juli 1993 geblieben, in dem sie die Beklagte aufgrund eines Besuchs vom 28./29. Juli 1993 auf dringenden Handlungsbedarf hingewiesen und zugleich gebeten haben, mit ihnen Verbindung aufzunehmen , um Auftrags- und Kostenfragen zu klären. Das Schreiben enthält zugleich das Angebot, bei einem Streit über die Kosten diese zunächst selbst zu tragen, verbunden mit der Bemerkung, die Beklagte habe gegen den Restitutionsbescheid keinen Widerspruch eingelegt und damit anerkannt, daß sie rechtmäßige Eigentümer seien oder es wieder würden. Das Schreiben verdeutlicht damit, daß es der Klägerin und ihrem Ehemann nicht darum ging, durch Einlegung des Widerspruchs sich einer Verantwortlichkeit für den ihnen noch nicht zugeordneten Vermögenswert zu entziehen und die Beklagte ohne weiteres mit kostenauslösenden Pflichten zu belasten, sondern zu einer Lösung der Probleme zu gelangen. Die Beklagte hat auf dieses Schreiben nicht reagiert und damit als noch Verfügungsberechtigte nicht die Möglichkeit genutzt, die
Klägerin und ihren Ehemann in Sicherungsmaßnahmen für das Grundstück
einzubeziehen. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , daß das Berufungsgericht bei einer Gesamtwürdigung ein Mitverschulden verneint hat.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 493/99 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsverhältnis
, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berechtigten
abzutreten.

b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsverhältnis
infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten
erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar
, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein
Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001- V ZR 493/99 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die Kläger, unter der Voraussetzung der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, von der Berechtigten ein Hausgrundstück in Berlin-Weißensee. Dieses wurde von der Beklagten verwaltet. Nach Rückübertragung übergab die Beklagte am 31. August 1997 das Grundstück an die Berechtigte. Mit notariellem Vertrag vom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die Beklagte , soweit sie mit dem Grundstück in Zusammenhang standen, an die Kläger ab. Die Beklagte rechnete die Erträge des Hauses ab und zahlte an die Kläger 53.514,18 DM.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe das Hausgrundstück nicht ordnungsgemäß verwaltet. Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August 1997 hätten Nettomieten in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werden müssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 DM für Verwaltung und Instandhaltung sowie für Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahlten Summe verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 DM.
Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ansprüche aus einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die Berechtigte übergegangen und daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem Verfügungsberechtigten obliege nach dem Vermögensgesetz keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 VermG habe nur Entgelte zum Gegenstand, die der Verfügungsberechtigte erhalten hat. Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Einziehung von Entgelten ließen sich hieraus nicht herleiten.

II.


Da es das Berufungsurteil offen läût, ob die Beklagte Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenn eine Haftung des Verfügungsberechtigten wegen ordnungswidrig unterlassener Einziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.
1. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmter Nutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Danach hat der Verfügungsberechtigte Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994 aus (u.a.) einem Mietverhältnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, daû das Nutzungsentgelt dem Verfügungsberechtigten bereits tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [Stand April 2001], § 7 VermG, Rdn. 182; a.A. "abweichend vom Wortlaut" Meyer-Seitz in: Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 7 VermG, Rdn. 60). Die Formulierung "zustehen" knüpft allein an die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten gegenüber den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe. Der Normtext nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondern auf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem Verfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (BuddeHermann in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand März 2001], § 7 VermG,
Rdn. 79; ebenso Wasmuth aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat (Wasmuth aaO, Rdn. 182; Petershagen , ZOV 2000, 13; a.A. Meyer-Seitz aaO, Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 7 VermG, Rdn. 52). Andernfalls hätte es der Verfügungsberechtigte auch in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern und dadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen (Wasmuth aaO). Dieser könnte seinen Anspruch nämlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertragsübernahme gemäû § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuhlmey /Wittmer aaO), da der Verfügungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentümer auch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734). Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitution offenzuhalten und sie dann nachträglich für sich vereinnahmen zu können.

b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ 132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen. Die früheren Senatsentscheidungen bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen die von vornherein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten (z.B. durch Leerstehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschuldeter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein um die fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen geht.
2. Die erste Folge dieses Gesetzesverständnisses ist es, daû der Verfügungsbefugte die noch offenen Mietzinsforderungen aus der Zeit nach dem 1. Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar (z.B. verjährt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers, nicht eintreibbar, hat der Verfügungsberechtigte, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Haftungsgrundlage ist das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgebildet; in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen trägt es aber Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211). Hierzu zählen die Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 VermG). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen erfordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weiteren Falle der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis anknüpft. Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Miûbräuchen, insbesondere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673). Ihr Maûstab ist die seinerzeit von einem Verfügungsberechtigten für ein Objekt in den neuen Bundesländern zu fordernde Sorgfalt (§ 276
BGB), die hinter den allgemein an einen Treuhänder zu stellenden Anforderungen zurückbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des § 277 BGB, auf die Verhältnisse des Verfügungsberechtigten selbst abstellt. Ob daneben Raum für eine deliktsrechtliche Haftung des Verfügungsberechtigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; ähnlich auch Budde-Hermann aaO, Rdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141, 242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.

III.


Zur Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 493/99 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsverhältnis
, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berechtigten
abzutreten.

b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsverhältnis
infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten
erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar
, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein
Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001- V ZR 493/99 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die Kläger, unter der Voraussetzung der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, von der Berechtigten ein Hausgrundstück in Berlin-Weißensee. Dieses wurde von der Beklagten verwaltet. Nach Rückübertragung übergab die Beklagte am 31. August 1997 das Grundstück an die Berechtigte. Mit notariellem Vertrag vom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die Beklagte , soweit sie mit dem Grundstück in Zusammenhang standen, an die Kläger ab. Die Beklagte rechnete die Erträge des Hauses ab und zahlte an die Kläger 53.514,18 DM.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe das Hausgrundstück nicht ordnungsgemäß verwaltet. Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August 1997 hätten Nettomieten in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werden müssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 DM für Verwaltung und Instandhaltung sowie für Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahlten Summe verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 DM.
Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ansprüche aus einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die Berechtigte übergegangen und daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem Verfügungsberechtigten obliege nach dem Vermögensgesetz keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 VermG habe nur Entgelte zum Gegenstand, die der Verfügungsberechtigte erhalten hat. Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Einziehung von Entgelten ließen sich hieraus nicht herleiten.

II.


Da es das Berufungsurteil offen läût, ob die Beklagte Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenn eine Haftung des Verfügungsberechtigten wegen ordnungswidrig unterlassener Einziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.
1. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmter Nutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Danach hat der Verfügungsberechtigte Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994 aus (u.a.) einem Mietverhältnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, daû das Nutzungsentgelt dem Verfügungsberechtigten bereits tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [Stand April 2001], § 7 VermG, Rdn. 182; a.A. "abweichend vom Wortlaut" Meyer-Seitz in: Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 7 VermG, Rdn. 60). Die Formulierung "zustehen" knüpft allein an die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten gegenüber den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe. Der Normtext nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondern auf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem Verfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (BuddeHermann in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand März 2001], § 7 VermG,
Rdn. 79; ebenso Wasmuth aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat (Wasmuth aaO, Rdn. 182; Petershagen , ZOV 2000, 13; a.A. Meyer-Seitz aaO, Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 7 VermG, Rdn. 52). Andernfalls hätte es der Verfügungsberechtigte auch in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern und dadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen (Wasmuth aaO). Dieser könnte seinen Anspruch nämlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertragsübernahme gemäû § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuhlmey /Wittmer aaO), da der Verfügungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentümer auch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734). Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitution offenzuhalten und sie dann nachträglich für sich vereinnahmen zu können.

b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ 132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen. Die früheren Senatsentscheidungen bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen die von vornherein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten (z.B. durch Leerstehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschuldeter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein um die fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen geht.
2. Die erste Folge dieses Gesetzesverständnisses ist es, daû der Verfügungsbefugte die noch offenen Mietzinsforderungen aus der Zeit nach dem 1. Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar (z.B. verjährt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers, nicht eintreibbar, hat der Verfügungsberechtigte, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Haftungsgrundlage ist das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgebildet; in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen trägt es aber Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211). Hierzu zählen die Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 VermG). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen erfordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weiteren Falle der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis anknüpft. Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Miûbräuchen, insbesondere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673). Ihr Maûstab ist die seinerzeit von einem Verfügungsberechtigten für ein Objekt in den neuen Bundesländern zu fordernde Sorgfalt (§ 276
BGB), die hinter den allgemein an einen Treuhänder zu stellenden Anforderungen zurückbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des § 277 BGB, auf die Verhältnisse des Verfügungsberechtigten selbst abstellt. Ob daneben Raum für eine deliktsrechtliche Haftung des Verfügungsberechtigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; ähnlich auch Budde-Hermann aaO, Rdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141, 242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.

III.


Zur Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/02 Verkündet am:
10. Oktober 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu dem an den Berechtigten herauszugebenden Entgelt gehört auch der Teil des
Mietzinses, der von dem Verfügungsberechtigten als Umsatzsteuer ausgewiesen ist;
der Verfügungsberechtigte kann diesen jedoch in dem Verhältnis kürzen, in dem die
Vorsteuer seines Unternehmens zur Gesamtheit der als Umsatzsteuer ausgewiesenen
Mietanteile steht.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 2003 - V ZR 39/02 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier
und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Aufgrund Zuordnungsbescheids vom 21. Dezember 1995 war die Beklagte Eigentümerin des gewerblich vermieteten Hausgrundstücks A. R. 6 in Chemnitz. Bereits ab 1. Juni 1994 wurde die Hausverwaltung im Namen und für Rechnung der Beklagten durch eine Immobilien-Dienstleistungsgesellschaft durchgeführt. Durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. September 1998 wurde das Grundstück J. L. zurückübertragen , welcher es durch notariellen Vertrag vom 29. Oktober 1998 mit
allen Ansprüchen aus der Restitution auf den Kläger weiter übertrug. Die Übergabe an diesen durch die Beklagte erfolgte am 1. November 1998. Der Kläger verlangt die Herausgabe der von der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Oktober 1998 aufgrund der Mietverhältnisse vereinnahmten Umsatzsteuervergütung von 131.463,27 DM. Ferner fordert er wegen des Verzichtes auf einen Teil des von dem Mieter B. geschuldeten Mietzinses oder Erlaß der Zinsforderung für die gleiche Zeitspanne Schadensersatz in Höhe von 78.000 DM. Weiteren Schadensersatz in Höhe von 162.915,90 DM verlangt er für die Reduzierung der von der Z. Küchen- und Kantinenbewirtschaftungs GmbH gemieteten Fläche von 725 qm auf 606 qm und die Kürzung der Miete von 19,27 DM/qm auf 11,64 DM/qm für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. März 1996; wegen vorzeitiger Entlassung der Mieterin aus dem Vertrag errechnet er für die Monate April bis Juni 1996 einen zusätzlichen Schaden von 47.541 DM. Die Klage auf Zahlung von insgesamt 419.920,17 DM ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Auf Anfrage des Senats haben sich das Bundesministerium der Finanzen und die Bundessteuerberaterkammer geäußert.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht meint, das Entgelt, das der Verfügungsbefugte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dem Berechtigten herauszugeben hat, erfasse, abweichend vom Entgelt im Sinne des Mietrechts, nicht den von dem Mieter erstatteten Umsatzsteuerbetrag. Anderenfalls gebe es keinen Grund, dem Verfügungsberechtigten die Aufrechnung mit den von ihm aufgewendeten, von den Mietern erstatteten Betriebskosten zu versagen (§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1, 2. Halbs. VermG). Nach dem Zweck des Gesetzes sei der auf die Umsatzsteuer entfallende Mietzins nicht herauszugeben, denn er stehe für Instandhaltungsinvestitionen nicht unmittelbar zur Verfügung. Durch die Beschränkung des Herausgabeanspruchs erleide der Kläger gegenüber dem Fall, daß ihm das Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt restituiert worden wäre, keine Einbuße. Hätten der Kläger oder sein Rechtsvorgänger zur Mehrwertsteuer optieren können, hätten sie den vereinnahmten Betrag an das Finanzamt abführen müssen. Werde dem Kläger nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG der Umsatzsteueranteil an der Miete herausgegeben, stehe er, da ihn keine Umsatzsteuerpflicht treffe, sogar besser, als wenn ihm das Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt zurückübertragen worden wäre. Eine Schadensersatzpflicht wegen Abweichungen von den geschlossenen Mietverträgen zugunsten der Mieter bestehe nicht. Denn nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG seien nur die tatsächlich zugeflossenen Mieteinnahmen herauszugeben und § 3 Abs. 3 VermG habe nur ein Verschulden bei der Übernahme von Geschäften durch den Verfügungsberechtigten zum Gegenstand. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die der Beklagten durch die Mieter vergütete Umsatzsteuer, die zufolge des Verzichts auf die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 a, § 9 UStG) angefallen war, Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG.
a) Unter Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem Verfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613 = VIZ 2002, 214). Die von dem Mieter vergütete Umsatzsteuer des Vermieters ist ein unselbständiger Teil der Gegenleistung, nämlich des vereinbarten Mietzinses (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1995, XII ZR 228/93, WM 1996, 463; vom 22. Oktober 1997, XII ZR 142/95, WM 1998, 609, 613; für den Kaufpreis: BGHZ 103, 284, 287). Hiervon abzurücken besteht kein Anlaß. Der umsatzsteuerliche Entgeltbegriff, der (schon) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Umsatzsteuer ausschließt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG), scheidet zur Bestimmung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten von vornherein aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schaffen aber auch die Bestimmungen über die Aufrechnungsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten (§ 7 Abs. 7 Satz 4 VermG) keine Grundlage dafür, das Entgelt, das dem Verfügungsberechtigten als Vermieter zusteht, wenn es um dessen Herausgabe geht, um den Umsatzsteueranteil zu kürzen. Nach Sinn und Zweck des Herausgabeanspruchs , der zwar, wovon die Beklagte zutreffend ausgeht, aus der Sicht der Restitutionsbeteiligten zu bestimmen ist, dessen Gegenstand aber die Gegenleistung aus dem Nutzungsverhältnis darstellt, ist die Umsatzsteuervergütung erfaßt.

b) Aus der Aufrechnungsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten ergibt sich nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) meint, daß die Betriebskosten (§ 7 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 VermG) nicht zum Entgelt zählten. Der Verfügungsberechtigte bleibt, auch nach Übertragung des Eigentums auf den Berechtigten, für die bis dahin abgelaufenen Abrechnungsperioden Inhaber der Ansprüche auf Nebenkostenerstattung, insbesondere auf die Umlage der Betriebskosten. Zur Entgegennahme von Nachzahlungen ist er, nicht der neue Eigentümer berechtigt (BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734; Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, aaO). Hätte er diesen Anspruch, soweit er ab 1. Juli 1994 entstanden ist, nicht an den Berechtigten herauszugeben, könnte er sich wegen der Betriebskosten doppelt schadlos halten. Einmal gegenüber dem Mieter, zum anderen gegenüber dem Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 VermG. Das Gesetz hilft dem dadurch ab, daß es einen eigenständigen, vermögensrechtlichen , gegen den Berechtigten gerichteten Anspruch des Verfügungsberechtigten auf Erstattung von Betriebskosten (und weiteren Kosten nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 VermG) schafft; die alleinige Möglichkeit ihn geltend zu machen, ist die Aufrechnung gegenüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, einschließlich der, seinen Bestandteil bildenden Vergütung der Umsatzsteuer. Soweit der Verfügungsberechtigte die Betriebskosten, die sowohl im Verhältnis zum Mieter als auch zum Verfügungsberechtigten nach der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV zu bemessen sind, vom Mieter bereits erstattet erhalten hat, kürzt das Gesetz den Verrechnungsweg ab. Der Verfügungsberechtigte braucht den von dem Mieter erstatteten Betrag nicht an den Berechtigten herauszugeben und wegen seiner Unkosten die Aufrechnung mit dem vermögensrechtlichen Erstattungsanspruch zu erklären. Nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1, 2. Halbs. VermG verbleiben die eingezogenen Betriebskosten bei ihm, dafür entfällt der Erstattungsanspruch ge-
genüber dem Berechtigten. Die Regelung über die Betriebskosten gibt somit keine Grundlage dafür, den Entgeltbegriff von der Gegenleistung des Nutzers zu lösen und, wie das Berufungsgericht argumentiert, über die Betriebskosten hinaus weitere Bestandteile des Mietzinses - hier die Vergütung der Mehrwertsteuer - von der Herausgabepflicht auszunehmen.
c) Auch Sinn und Zweck der Gesamtregelung des Herausgabeanspruchs (§ 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 VermG) führen nicht zu diesem Ergebnis. Grund für die Einführung des Anspruchs durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) war es, dem Mißstand abzuhelfen, daß Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten Grundstücken vielfach nicht für notwendige Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen zugunsten des Objekts eingesetzt, sondern für andere Zwecke verwendet werden; zugleich sollte einer Verzögerung des Restitutionsverfahrens entgegengewirkt und eine Gleichbehandlung der Berechtigten, unabhängig vom Zeitpunkt der Restitution, gefördert werden (BT-Drucks. 12/7588, S. 48; Senat, BGHZ 142, 111). Im Ergebnis werden die Mieteinnahmen bei demjenigen , sei es dem Berechtigten, sei es dem Verfügungsberechtigten, angesammelt , der als endgültiger Eigentümer des Grundstücks dessen Lasten, insbesondere für die Erhaltung und Instandsetzung, zu tragen hat. Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Vergütung der Mehrwertsteuer durch den Mieter stehe für Instandhaltungsinvestitionen nicht "unmittelbar" zur Verfügung, weil sie der Verfügungsberechtigte grundsätzlich an das Finanzamt abzuführen habe, geht an dem von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erfaßten Tatbestand, der erfolgreichen Restitution, vorbei. Darauf, ob der Berechtigte die Mittel, einschließlich der Umsatzsteuervergütung, zweckgerecht verwendet, übt das Gesetz keinen Einfluß aus. Die Herausgabepflicht ist auch
nicht, wie das Berufungsgericht weiter meint, an eine Gegenrechnung ge- knüpft, ob nämlich auch der Berechtigte als Vermieter zur Umsatzsteuer hätte optieren können (§ 9 UStG) und was ihm in diesem Falle nach Abzug der Umsatzsteuerschuld verblieben wäre. Der Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist nicht auf Schadensersatz gerichtet, und von der Möglichkeit des Berechtigten , seinerseits das von dem Verfügungsberechtigten bezogene Entgelt zu erwirtschaften , gelöst. Die angestrebte Annäherung der Stellung der frühzeitig und der später restituierten Berechtigten untereinander ist schließlich nicht im Wege hypothetischer Bilanzen des Vermögenswertes, sondern durch pauschale Zuweisung der den Verfügungsberechtigten zustehenden Entgelte erfolgt. 2. Das treuhandähnliche Rechtsverhältnis, das § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zwischen den Restitutionsbeteiligten schafft (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, aaO; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425 = VIZ 2002, 62), führt allerdings dazu, daß die Umsatzsteuervergütung aus den Mietverhältnissen nicht ohne Rücksicht auf die Umsatzsteuerschuld des Verfügungsberechtigten herauszugeben ist. Gesetzliches Beispiel des Treuhandgedankens ist die in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG dem Verfügungsberechtigten eingeräumte Möglichkeit , dem Herausgabeanspruch bestimmte Kosten entgegenzusetzen (oben 1. b). Hierauf beschränken sich die Auswirkungen der treuhandähnlichen Bindung aber nicht. Sie kann zu, neben den Herausgabeanspruch tretenden, Schadensersatzansprüchen des Berechtigten führen (unten III), aber auch eine Kürzung des herauszugebenden Entgelts mit sich bringen.
a) Nicht herauszugeben wäre der auf die Vergütung der Umsatzsteuer entfallende Teil des Mietzinses, wenn er bei dem Verfügungsberechtigten nur einen durchlaufenden Posten darstellte. Auf diesen, die klageabweisende Ent-
scheidung der ersten Instanz tragenden Gesichtspunkt, stellt das Berufungsgericht nur in dem zu 1 c) dargestellten Zusammenhang ab. Er dringt auch unter keinem weiteren Gesichtspunkt durch. Ein Unternehmer optiert nicht zur Umsatzsteuer , um einen durchlaufenden Posten zu verwalten. Der Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Option zur Umsatzsteuer) dient dazu, ihm den sonst nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossenen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dem Vermieter eines Gebäudes , der dieses errichtet hat, erlaubt die Option etwa, die Vorsteuer auf die Bauleistungen von dem bezogenen Mietzins abzuziehen (§ 15 Abs. 1 UStG). Der Vorsteuerabzug ist aber nicht auf objektgebundene Leistungen beschränkt. Grundsätzlich ist sowohl der steuerliche Umsatz wie der Vorsteuerabzug nicht objekt-, sondern unternehmensbezogen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 UStG); die Einzelbesteuerung (vgl. § 16 Abs. 5 UStG) bildet den Ausnahmefall. Die Option des Unternehmers, der ein Grundstück vermietet, zur Umsatzsteuer ermöglicht es diesem, die Gesamtheit der Güter seines Anlage- und Umlaufvermögens von der Umsatzsteuer zu entlasten. Dies kann zu einer Reduzierung des steuerpflichtigen Umsatzes auf Null oder, in speziell gelagerten Fälllen , zu einem Vorsteuerüberhang mit der Folge einer Umsatzsteuererstattung führen, die die Liquidität des Unternehmens erhöht. Die Vorstellung, die Umsatzsteuervergütung sei ein durchlaufender Posten, geht hieran vorbei. Dies ist auch die Sicht des Bundesministeriums der Finanzen und der Bundessteuerberaterkammer und spiegelt sich im Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin wider. Die Beklagte hat vorgetragen, sie lasse für sog. Betriebskreise, in denen eine Vielzahl von Objekten unter verwaltungstechnischen Gesichtspunkten zusammengefaßt seien (streitgegenständliches Objekt: Buchungskreis 410), anhand der Mieterdaten die Umsatzsteuer errechnen, voranmelden und erklären.
Auf höherer Verwaltungsebene liefen die Umsatzsteuerbeträge der einzelnen Buchungskreise zusammen, hier in der von der Niederlassung Sachsen anzumeldenden Umsatzsteuer. In die Pauschalrechnung flössen alle für den Rechnungskreis aufgewandten Vorsteuern ein. Sie sehe sich außerstande, zur Vorsteuer objektbezogenen Vortrag zu erbringen. Die Beklagte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, daß ihr als kostenintensiver Verwaltungsorganisation die Option zur Umsatzsteuer in besonderem Maße die Möglichkeit eröffnet, allgemeine, nicht objektbezogene Kosten auf die Mieter abzuwälzen, legt allerdings Wert auf die Feststellung, daß sie Umsatzsteuer bezahle.
b) Damit ist aber die Frage, ob der Verfügungsberechtigte den Mietzins einschließlich der Umsatzsteuervergütung herauszugeben hat, noch nicht entschieden. Führt die Option, auf das Unternehmen des Verfügungsberechtigten bezogen, nicht zu einem Vorsteuerüberhang oder zu einer Reduzierung der Umsatzsteuer auf Null, steht den Umsatzsteuervergütungen, die der Verfügungsberechtigte von den gewerblichen Mietern bezogen hat, eine Umsatzsteuerschuld gegenüber. Hat er die Vergütungen ungekürzt herauszugeben, kann ein Manko auftreten. aa) Dieses könnte nach Treuhandgesichtspunkten bei dem Verfügungsberechtigten verbleiben, wenn seine Entstehung typischerweise die Folge einer spekulativen Entscheidung wäre, deren Folgen demjenigen, der zur Umsatzsteuer optiert, im Positiven wie im Negativen zuzuordnen sind. So, wie dem Verfügungsberechtigten ein erwirtschafteter Steuerüberhang verbleibt, hätte er eine restliche Umsatzsteuerschuld ohne Ausgleich auf sich zu nehmen. Die Option zur Umsatzsteuer ist indessen aus den zu a) genannten Gründen im Regelfalle ein betriebliches Erfordernis (vgl. statt aller Bunjes/Geist, UStG, 7. Aufl., § 4 Nr. 12, Rdn. 5). Ihre Auswirkungen sind nicht von dem Wegfall des
steuerpflichtigen Umsatzes oder von einem Steuerüberhang geprägt. Die Option führt, jedenfalls auf einem, bei einer typisierenden Betrachtung nicht zu vernachlässigenden Sektor, zwar zu einer Entlastung des Unternehmens, nicht aber zur Umsatzsteuerfreiheit. bb) Der Treuhandgedanke gebietet es daher, den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls Rechnung zu tragen. Dem sind allerdings im Bereich des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Grenzen gesetzt, denn der objektbezogene Herausgabeanspruch kollidiert mit der unternehmensbezogenen Versteuerung. Vergleichsüberlegungen , wie sich die Umsatzsteuerbelastung bei Nichteinbeziehung des restituierten Objekts (steuerbarer Mietumsatz und Vorsteuerbeträge) dargestellt hätte, führen nicht weiter. Es geht nicht um den durch die Optionsentscheidung für ein einzelnes Objekt dem Unternehmen zugeflossenen Vorteil , sondern um den Umfang der durch die Mieterlöse abzudeckenden Steuerbelastung. Läßt sich diese, wovon die Beklagte ausgeht, objektbezogen nicht errechnen, bietet es sich an, auf die Verhältnisse des Unternehmens insgesamt abzustellen. Dies kann in der Weise geschehen, daß die Gesamtheit der von den Mietern geschuldeten Umsatzsteuervergütung zu den insgesamt absetzbaren Vorsteuern in ein Verhältnis gesetzt wird (Vorsteueranteil). Die dem Vorsteueranteil entsprechende Quote der aus dem restituierten Objekt bezogenen Umsatzsteuervergütung ist, auf dieser Grundlage, an den Berechtigten herauszugeben , der Rest verbleibt dem Verfügungsberechtigten. Ein unvertretbarer Ermittlungsaufwand entsteht, wie die Beklagte und deren Streithelferin mitgeteilt haben, hierbei nicht.

III.



Die Abweisung der Schadensersatzansprüche des Klägers kann mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben. Sie steht in Widerspruch zur, allerdings erst nach Schluß der Verhandlung vor dem Berufungsgericht , entwickelten Rechtsprechung des Senats. Danach hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Schadensersatz zu leisten, wenn ab dem 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten erloschen oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar sind und den Verfügungsberechtigten hieran ein Verschulden trifft (Urt. v. 14. Dezember 2001 aaO; vgl. auch Urt. 28. Juni 2002 aaO).

IV.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Zu den Auswirkungen der Option zur Umsatzsteuer ist den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Hierbei ist die Beklagte für den Vorsteueranteil ihres Unternehmens darlegungs- und
beweisbelastet. Zu den Schadensersatzansprüchen haben die Parteien unterschiedlich vorgetragen. Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, hiermit nicht befaßt; dies ist nachzuholen.
Tropf Klein Lemke Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 185/04 Verkündet am:
30. September 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die beiderseitigen Revisionen wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Namensvorgängerin der Streithelferin der Beklagten war nach der Wiedervereinigung Eigentümerin des gewerblich vermieteten Hausgrundstücks A. R. 6 in C. . Aufgrund Zuordnungsbescheids vom 21. Dezember 1995 wurde der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück zugewiesen. Bereits ab 1. Juli 1994 wurde die Hausverwaltung namens und für Rechnung der Beklagten durch eine Immobilien-Dienstleistungsgesellschaft durchgeführt.
Die Beklagte optierte für die Umsatzsteuer. Mietverhältnisse bestanden unter anderem mit dem Zentralen Versorgungsbetrieb C. K. - und K. GmbH (im Folgenden: ZVC). In dem Mietvertrag mit der ZVC heißt es unter § 4: "Das Mietverhältnis beginnt am 1. Januar 1992. Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von einem Jahr geschlossen und läuft am 31. Dezember 1992 ab. Dem Mieter wird unter der aufschiebenden Bedingung, daß bis zum 31. Dezember 1992 eine Veräußerung der Immobilie durch Vermieter nicht erfolgte, ein Optionsrecht von einem Jahr eingeräumt (...) Macht der Mieter von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch, so verlängert sich das Mietverhältnis um 6 Monate, wenn es von keinem der Vertragspartner mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende gekündigt wird." Abänderungsvereinbarung Mit vom 25./28. Oktober 1994 einigte sich die Beklagte, vertreten durch die T. und Partner I. gesellschaft mbH, mit der ZVC auf eine Reduktion des Mietzinses mit Rückwirkung seit 1. Juli 1994. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. September 1998 wurde das Grundstück an J. L. restituiert , welcher es durch notariellen Vertrag vom 29. Oktober 1998 mit allen Ansprüchen aus der Restitution auf den Kläger weiter übertrug. Den Besitz erhielt dieser von der Beklagten am 1. November 1998 übergeben. Der Kläger verlangt die Herausgabe der von der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Oktober 1998 aufgrund der Mietverhältnisse verein-
nahmten Umsatzsteuervergütung von 131.463,27 DM. Weiterhin macht er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200.525,50 DM geltend, der sich aus einem Betrag von 162.915,90 DM für eine während laufenden Vertrages vorgenommene Ermäßigung der Mietfläche und Kürzung der Miete für die Zeit von Juli 1994 bis Ende März 1996 und aus einem Betrag von 38.116,75 DM für eine vorzeitige Entlassung einer Mieterin aus dem Vertrag zusammensetzt. Seine auf Zahlung von - zusammen mit einem weiteren nunmehr nicht mehr im Streit befindlichen Betrag von 78.000 DM - insgesamt 419.920,17 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen zunächst erfolglos geblieben. Nach der Revision des Klägers, die zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat, hat das Oberlandesgericht seiner auf 169.741,11 € (= 331.984,77 DM) nebst Zinsen reduzierten Klage in Höhe von 113.589,80 € nebst gestaffelter Zinsen stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Beklagte verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter, der Kläger verlangt Zahlung weiterer vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigter 48.628,33 €. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Auskehrung der mit den Mieten vereinnahmten Umsatzsteuer nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG in Höhe von 99.038,83 DM für begründet. Dieser Betrag sei der Be-
klagten für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zur Rückgabe des Grundstücks am 1. November 1998 nach Abzug der Vorsteuer verblieben und damit nach den Grundsätzen der ersten Senatsentscheidung in dieser Sache an den Kläger herauszugeben. Demgegenüber stehe ihm ein entsprechender Anspruch hinsichtlich des Zeitraums Mitte bis Ende 1994 nicht zu, da die Beklagte das Objekt in dieser Zeit nur auf Rechnung der Streithelferin verwaltet habe, die als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte passiv legitimiert sei. Ferner stehe dem Kläger in Höhe von 141.2 25 DM ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da diese ohne sachlichen Grund den mit der ZVC vereinbarten Mietzins während laufenden Vertrages für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. März 1996 reduziert habe. Allerdings sei insoweit ein Schaden nur in Höhe der Differenz zu der vertraglich ursprünglich geschuldeten Nettomiete entstanden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer sei nicht erstattungsfähig. Ein weitergehender Schadensersatz für entgangene Mieten in der Zeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 1996 sei dem Kläger nicht zuzusprechen. Dass die Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses bereits zum 31. März 1996 hingenommen und nicht auf Vertragserfüllung bis zum 30. Juni 1996 bestanden habe, stelle angesichts der insoweit zweifelhaften Regelung des Mietvertrages zur Laufzeit keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Schadensersatzanspruch Der des Klägers sei in Hö he von 18.095,66 DM infolge einer Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen. In dieser Höhe stehe ihr nämlich wegen einer Überzahlung im Hinblick auf bereits ausgekehrte Nettomieten ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

II.


Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der beiderseitigen Revisionen stand.
A. Revision der Beklagten
1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Pflicht zur Herausgabe der auf die Mieten gezahlten Umsatzsteuer entspricht den Vorgaben des Senats in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache (Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889). Auf die neuerlich angestellten Erwägungen der Beklagten zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Berechtigten und zu seiner angeblichen Besserstellung gegenüber früher restituierten Eigentümern kommt es nicht an, weil § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG alle Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 aus einem Mietverhältnis zustanden , dem Berechtigten zugewiesen hat.
a) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch nach der jährlich der Beklagten zugewiesenen Vorsteuerquote begrenzt hat. Die Pflicht zur Herausgabe an den Berechtigten besteht nur insoweit nicht, wie der Verfügungsberechtigte daraus Umsatzsteuer zu zahlen hatte. Der nicht abzuführende und damit an den Berechtigten herauszugebende Umsatzsteueranteil kann nach der Vorsteuerquote des Verfügungsberechtigten bestimmt werden. Diesen Weg zur Berechnung hat der Senat in seiner ersten Entscheidung vorgezeichnet.

b) Soweit die Revision einwendet, es müsse eine objektbezogene Abrechnung nach den jeweils herauszugebenden Mieteinkünften und jeweils abzugsfähigen Kosten erfolgen, ist ihr schon deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagte unternehmensbezogen abgerechnet hat. Sie hat die umsatzsteuerpflichtigen Mieteinkünfte aller Objekte ihres Geschäftsbereichs zusammengefasst und davon die Vorsteuern abgezogen. Hierin liegt gerade der wirtschaftliche Zweck einer Option zur Umsatzsteuer, die einen solchen Vorsteuerabzug ermöglichen soll. Die von der Revision begehrte objektbezogene Abrechnung beruhte dagegen auf der Fiktion einer Aufteilung der Objekte auf einzelne Unternehmen, bei der die Vorteile aus der steuerlichen Entlastung der Mieten durch den Vorsteuerabzug verdeckt blieben.
c) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, dass nur der Teil der Vorsteuerquote zu berücksichtigen sei, der, bezogen auf die konkreten Objekte , auf ihre Verwaltungsgemeinkosten entfalle. Denn bei einer solchen Abrechnung würde - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - der aus der Option zur Umsatzsteuer entstandene Vorteil der Entlastung des eigenen Anlage - und Umlaufvermögens der Beklagten nicht vollständig erfasst. Ein Teil der damit verbundenen Entlastung verbliebe bei der Beklagten.
d) Zu Recht macht die Revision demgegenüber geltend, dass die Berechnung der herauszugebenden Umsatzsteuer insoweit fehlerhaft ist, als der Vorsteuerabzug bei den Instandhaltungs- und Verwaltungskosten nicht berücksichtigt ist. Die durch § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 bis 3 VermG gewährte Aufrechnungsmöglichkeit zeigt, dass dem Verfügungsberechtigten insoweit ein Ausgleich für die gesamten Kosten aus seiner Verwaltungstätigkeit zukommen soll. Das würde unterlaufen, wenn er die Umsatzsteuer ungekürzt in Höhe der Vor-
steuerquote an den Berechtigten auskehren müsste. Denn dann zahlte er einerseits Umsatzsteuer auf die für den Betrieb und die Erhaltung des Objekts anfallenden Rechnungen, erhielte aber die Vorsteuererstattung nicht, da er die Umsatzsteuer andererseits in dieser Höhe an den Berechtigten herauszugeben hätte. Eine solche Doppelbelastung kann dadurch vermieden werden, dass sich der Berechtigte nicht nur die Nettokosten für Verwaltung und Instandsetzung , sondern auch die darauf entfallende, tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer anrechnen lassen muss. Diese kann nach der um die Vorsteuerquote gekürzten Umsatzsteuer auf die objektbezogenen Aufwendungen berechnet werden. Die wechselnden Vorsteuerquoten erfordern indessen eine neue Berechnung , die diese Abzüge von der herauszugebenden Umsatzsteuer für jedes Jahr getrennt ermittelt. Da es hinsichtlich der Instandhaltungs- und Verwaltungskosten für die einzelnen Kalenderjahre bislang an tatsächlichen Feststellungen fehlt, sind diese nachzuholen. 2. Soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der mit der ZVC vereinbarten Reduzierung der von dieser zu zahlenden Miete bejaht, hält das angefochtene Urteil zwar in Bezug auf den Anspruchsgrund, jedoch nicht hinsichtlich der Ausführungen zur Schadenshöhe den Angriffen der Revision stand. Nicht a) zu beanstanden ist, dass das Berufung sgericht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus positiver Forderungsverletzung dem Grunde nach bejaht hat. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG wegen der he-
rauszugebenden Entgelte ein Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt. Der Verfügungsberechtigte hat danach für den Schaden einzustehen , der dem Berechtigten entsteht, wenn infolge einer schuldhaft ordnungswidrigen Verwaltung Mietforderungen erlöschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar oder wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers nicht beitreibbar sind (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Eine Haftung konnte das Berufungsgericht aus dem Inhalt der Vereinbarung bejahen, die eine rückwirkende Ermäßigung des Mietzinses zum 1. Juli 1994 verbunden mit einer nicht belegten und nicht nachvollziehbaren Minderung der vom Mieter genutzten Flächen vorsah, ohne damit - wie von der Revision gerügt - gegen anerkannte Regeln der Darlegungs- und Beweislast zu verstoßen. Zwar hat der primär für die Haftungsvoraussetzungen darlegungspflichtige Kläger keine weiteren Umstände dargelegt, aus denen auf eine schuldhaft ordnungswidrige Verwaltung geschlossen werden kann. Es entspricht indes der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Auftragsrecht , dass der Beauftragte die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990, III ZR 336/89, NJW-RR 1991, 575 f.; Urt. v. 18. Februar 1993, III ZR 23/93, NJW-RR 1993, 795). Dies gilt insbesondere für den Fall der Inanspruchnahme des Beauftragten aus positiver Vertragsverletzung, wenn fest steht, dass nur eine Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 18. Februar 1993, aaO m.w.N.). Diese Grundsätze sind auf das einer Treuhand ähnliche gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Verfügungsberechtigtem und Berechtigtem entsprechend anwendbar.
Die von der Beklagten eingeräumte Unaufklärbarkeit der näheren Umstände, die zur Herabsetzung des von der ZVC zu zahlenden Mietzinses geführt haben, geht zu ihren Lasten. Ob es für den teilweisen Forderungsverzicht Sachgründe gab oder ob er Ausdruck einer schuldhaft ordnungswidrigen Verwaltung war, wäre von ihr darzulegen gewesen. Die Entscheidung für die Reduzierung der Miete und den damit verbundenen Einnahmeverlust lagen in dem Verantwortungsbereich, für den sie sich zu entlasten hat. Nicht b) berechtigt ist die Rüge der Revision, zum Zeitpunkt der Vereinbarung , die die Reduzierung der Miete zum Gegenstand hatte, also im Oktober 1994, habe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten noch kein treuhandähnliches Rechtsverhältnis bestanden. Richtig ist allerdings, dass § 7 Abs. 7 VermG in der jetzigen Fassung erst durch Art. 10 Nr. 3 EALG zum 1. Dezember 1994 (Art. 13 EALG) in Kraft gesetzt worden ist. Das bedeutet aber nicht, dass es zuvor an treuhandähnlichen Strukturen gefehlt habe. Vielmehr ergab sich ein gesetzliches Schuldverhältnis dieser Art bereits zuvor - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - aus § 3 Abs. 3 VermG, insbesondere aus Satz 6 der Norm (Senat, BGHZ 128, 210, 211).
c) Im Ergebnis ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Beklagten eine im Jahre 1994 begangene schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt hat, obgleich es andererseits die Passivlegitimation der Beklagten für den Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG mit der Begründung verneint hat, diese sei im Jahre 1994 noch nicht Verfügungsberechtigte gewesen. Diese Funktion habe noch der Namensvorgängerin der Streithelferin zugestanden. Träfe das zu, könnte die Beklagte keine eigene, ihr dem Kläger obliegende Treuhandpflicht verletzt haben. Der
Anspruch wäre dann gegen die Streithelferin zu richten, die sich allerdings ein schuldhaft pflichtwidriges Handeln der Beklagten - die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Grundstück für die Streithelferin verwaltete - nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Den Einwand fehlender Passivlegitimation kann die Beklagte indes vorliegend nicht mehr wirksam geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Partei nach Treu und Glauben dann nicht darauf berufen, nicht die richtige Beklagte zu sein, wenn sie über Jahre und nach längerer Prozessdauer stets den Rechtsstandpunkt eingenommen hat, passiv legitimiert zu sein, obwohl ihr nicht unbekannt sein konnte, dass dies nicht den Tatsachen entsprach (Urt. v. 10. November 1970, VI ZR 83/69, LM BGB § 164 Nr. 33; Urt. v. 11. Juni 1996, VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724 f.). Ebenso liegen die Dinge hier. Die Beklagte hat an ihrer Passivlegitimation zunächst vorprozessual und während der Dauer des Rechtsstreits keinen Zweifel gelassen. Während des ersten Berufungsverfahrens hat sie dann zwar, bezogen auf die Verpflichtung zur Herausgabe der Umsatzsteuer, darauf hingewiesen, dass sie im Jahre 1994 noch nicht Verfügungsberechtigte gewesen sei, dabei jedoch zugleich erklärt, zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits gegen die Streithelferin den Einwand mangelnder Passivlegitimation nicht erheben zu wollen und die diese treffende Zahlungspflicht zu erfüllen. Angesichts dessen ist eine wiederum erst 2 1/2 Jahre später und nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils erklärte Berufung darauf, nicht der richtige Schuldner zu sein, treuwidrig.
d) Begründet ist dagegen der Angriff der Revision gegen die ermittelte Schadenshöhe, die das Berufungsgericht in der Differenz der vereinbarten Miete zu der reduzierten Miete für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum Ver-
tragsende erkannt hat. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, dass die ZVC zur Zahlung des vollen Mietzinses nicht länger bereit gewesen sei und im Falle eines Bestehens darauf zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt hätte. Auch unter Berücksichtigung des nach § 287 ZPO herabgesetzten Beweismaßes für die Feststellung der Schadenshöhe (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 1999, IX ZR 332/98, NJW 2000, 509, 510) wäre zu prüfen gewesen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung hätte erfolgen können und ob im Falle der Kündigung eine Miete in der bisherigen Höhe nach den Verhältnissen am Markt hätte durchgesetzt werden können. Feststellungen dazu fehlen.
B. Revision des Klägers
Die Revision des Klägers ist zulässig. Die vom Berufungsgericht benannten Zulassungsgründe sind nicht auf Teile des Streitgegenstands beschränkt , sondern betreffen alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich 1. des Anspruchs auf Herausgabe der Umsatzsteuer hat die Revision des Klägers Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Anspruch für das zweite Halbjahr 1994 an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten hat scheitern lassen. Wie bereits dargelegt , kann sich die Beklagte nämlich auf die fehlende Passivlegitimation nach § 242 BGB nicht berufen. Den Umfang des Anspruchs für das zweite Halbjahr 1994 wird das Berufungsgericht nach den vorstehend zu A.I ausgeführten Grundsätzen für die nachfolgende Zeit noch festzustellen haben. 2. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen sachlich nicht berechtigter Herabsetzung des Mietzinses rügt die Revision mit Recht, dass
das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung nur den Nettobetrag, nicht aber die darauf entfallende Umsatzsteuer zugrunde gelegt habe. Die Umsatzsteuer, die die Beklagte ohne die pflichtwidrige Reduzierung der Miete an den Kläger hätte abführen müssen, ist hier ein Teil des dem Kläger entstandenen Schadens. Dieser lässt sich auch nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts verneinen, dass nicht gezahlte Mieten auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Kläger kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts (§ 249 Abs. 1 BGB) vielmehr beanspruchen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte. Dann hätte die ZVC Umsatzsteuer auch auf diesen Teil der Miete zahlen und die Beklagte auch diese nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herausgeben müssen. Allerdings kann der Kläger die Umsatzsteuer auf die entgangenen Mieten auch im Rahmen des Schadensersatzanspruches nicht in vollem Umfang beanspruchen, da sie diese auch ohne den Mietverzicht - wie oben unter A.I. dargestellt - nicht in vollem Umfange herauszugeben hätte. Folglich umfasst ein möglicher Schaden des Klägers auch nur die Umsatzsteuer in Höhe der Vorsteuerquote, die gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herauszugeben wäre. Unbegründet 3. ist die Revision demgegenüber insoweit, als sie sich gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Mieten unter dem Gesichtspunkt wendet, die Beklagte habe die Kündigung der ZVC nicht schon zum 31. März 1996, sondern erst zum 30. Juni 1996 akzeptieren dürfen. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung, eine Kündigung sei schon zum 31. März 1996 zulässig gewesen, durch Auslegung der die Kündigungsfristen regelnden Vertragsbestimmung in § 4 des Mietvertrages gekommen. Diese Auslegung lässt entgegen der Meinung der Revision Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn
das Berufungsgericht angesichts der nicht eindeutigen vertraglichen Regelung jedenfalls ein Verschulden der Beklagten verneint hat, soweit sie sich mit einer Vertragsbeendigung zum 31. März 1996 abgefunden hat. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach er wiederholt auf eine adäquate Neuvermietung gedrängt habe. Das treuhänderische Verhältnis aus § 7 Abs. 2 Satz 2 VermG erstreckte sich auf das bestehende Vertragsverhältnis und verpflichtete den Verfügungsberechtigten nicht dazu, für den Berechtigten unentgeltlich nach neuen Mietern zu suchen (vgl. Senat, BGHZ 132, 306, 311). Im Übrigen ist weder vorgetragen worden noch aus dem unstreitigen Vorbringen erkennbar, dass die Räumlichkeiten hätten vermietet werden können und einen Ertrag in Höhe der von der ZVC geleisteten Mietzahlungen erbracht hätten. Insoweit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung einer Pflichtwidrigkeit. 4. Die Revision hinsichtlich der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB wegen einer Überzahlung in Höhe von 18.095,66 DM ist begründet. Das Berufungsgericht hätte nicht ohne eine Erörterung und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Frage zu Gunsten der Beklagten entscheiden dürfen, ob
eine nach der Übergabe des Objekts an den Kläger noch an die Beklagte geleistete Zahlung des Mieters B. bereits in den vorgelegten Mietaufstellungen (Anlagen BK 4 und BB 10) erfasst worden ist (woraus sich dann die vom Berufungsgericht errechnete Überzahlung ergäbe) oder nicht.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 257/06 Verkündet am:
29. Juni 2007
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs begründet keine Verpflichtung
des Verfügungsberechtigten, den zurückzuübertragenden Vermögensgegenstand so
zu bewirtschaften, dass für den Berechtigten ein Überschuss erzielt wird.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 257/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung wegen eines für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 geltend gemachten Betrages in Höhe von 40.800 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2004 zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger sind Erbeserben nach M. G. , die jüdischer Herkunft war. Ihr Vermögen wurde verfolgungsbedingt 1941 zugunsten des Deutschen Reichs enteignet. Zu diesem gehörte das Grundstück K. straße in P. .
2
Die K. straße wurde später in K. -M. -Straße umbenannt; das Grundstück wurde als volkseigen gebucht. Es erstreckt sich von der Karl-MarxStraße bis zum G. -See. Der seeseitige Teil des Grundstücks diente als Grenzsicherungsstreifen, der straßenseitige, mit einer Villa bebaute Teil wurde vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR genutzt. Ende 1989 wurde das Grundstück der beklagten Stadt übergeben. Sie nutzte Villa und Grundstück zum Betrieb einer Kindertagesstätte. Der straßenseitige Teil des Grundstücks wurde der Beklagten zugeordnet.
3
Im März 1991 beantragten die Kläger die Rückübertragung des Grundstücks. Beginnend mit dem 5. August 1996 überließ die Beklagte dem A. - P. e.V. (A. ) Villa und Grundstück zur Fortsetzung der Nutzung als Kindertagesstätte. Hierzu schloss sie am 22. Januar 1997 mit der A. einen schriftlichen Vertrag. Nach diesem hatte die A. die zur Bewirtschaftung des Gebäudes erforderlichen Kosten zu tragen; für die Überlassung des Besitzes war kein Entgelt zu bezahlen. Das Vertragsverhältnis sollte zunächst bis zum 31. Juli 2001 andauern; von da sollte es sich um jeweils drei Jahre verlängern, sofern es nicht unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt würde.
4
Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der A. zum Ablauf des 31. Juli 2004. Mit Bescheiden vom 8. Juli 2003 wurde der straßenseitige Teil, mit Bescheid vom 2. Juni 2004 der restliche Teil des Grundstücks den Klägern zurückübertragen. Bei Ablauf des 31. Juli 2004 gab die A. Grundstück und Villa nicht heraus. Die Kläger erhoben deshalb im August 2004 Klage gegen die A. auf Herausgabe und Räumung. Am 28. Juni 2005 erwirkten sie ein stattgebendes Urteil.
5
Die Kläger verlangen für den Zeitraum vom 5. August 1996 bis zum 31. Juli 2004 von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 484.580 € (4.080 € pro Monat) zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


6
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint, ein solcher folge weder aus § 7 Abs. 7 VermG noch aus einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten. Dass die Beklagte Grundstück und Villa der A. unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe, bedeute keine Verletzung ihrer Pflichten als Verfügungsberechtigte gegenüber den Klägern. Soweit der hierzu geschlossene Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren unkündbar und später nur alle drei Jahre kündbar gewesen sei, habe die Beklagte zwar gegen das Verbot von § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG verstoßen, es zu unterlassen, einen langfristigen Vertrag zur Nutzung des Grundstücks zu schließen. Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung sei für das Unterbleiben der Räumung und Herausgabe des Grundstücks bis zum 31. Juli 2004 jedoch nicht ursächlich geworden. Gehe man davon aus, dass die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten ab dem 1. Oktober 2003 die Räumung und Herausgabe des Grundstücks gegen die A. hätten betreiben können, führe dies nicht dazu, dass sie vor dem 31. Juli 2004 den unmittelbaren Besitz von Villa und Grundstück erlangt hätten. Dies zeige die Dauer ihrer Rechtsverfolgung gegen die A. .

II.


7
Die Revision ist teilweise begründet. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Kläger wegen der Nutzung des Grundstücks durch die A. im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004 nicht verneint werden.
8
1. Ein solcher Anspruch sowie der geltend gemachte Anspruch insgesamt folgt allerdings nicht aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Nach dieser Bestimmung hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten die Entgelte herauszugeben , die ihm aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zugeflossen sind oder zustehen. Hat der Verfügungsberechtigte dem Nutzer den Besitz an der zurückzuübertragenden Sache unentgeltlich überlassen, fehlt es an einem Entgelt, das der Nutzer für die Überlassung des Besitzes dem Verfügungsberechtigten zu zahlen hätte und das der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten herausgeben könnte.
9
2. Dass der Verfügungsberechtigte den Besitz einem Dritten unentgeltlich überlassen hat, führt ebenfalls nicht zu einem Ersatzanspruch des Rückübertragungsberechtigten (Senat, BGHZ 141, 232, 236). Die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs lässt ein treuhandähnliches Rechtsverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten entstehen (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Dieses verpflichtet den Verfügungsberechtigten, die zurückzuübertragende Sache zu erhalten (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2427; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391), nicht jedoch dazu, aus der Nutzung der Sache einen Überschuss für den Berechtigten zu erwirtschaften.
10
Nach der ursprünglichen Konzeption des Vermögensgesetzes standen die Nutzungen eines zurückzuübertragenden Vermögensgegenstandes bis zur Rückübertragung dem Verfügungsberechtigten zu, § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG. Die mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 vorgenommene Ergänzung der Vorschrift um § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verpflichtet den Verfügungsberechtigten, die aus der Nutzung des Vermögensgegenstands seit dem 1. Juli 1994 erwirtschafteten Beträge dem Berechtigten herauszugeben. Die Bestimmung der Herausgabepflicht hat zum Ziel, Missbräuche durch eine Verzögerung der Rückübertragung und eine Fehlverwendung erzielter Erträge zu verhindern (Senat, BGHZ 141, 232, 235; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, NZM 2006, 153, 154). Eine Erweiterung der Pflichten des Verfügungsberechtigten dahin, dass der zurückzuübertragende Vermögensgegenstand so zu bewirtschaften sei, dass für den Berechtigten ein Überschuss erzielt werde, war mit der Einfügung der Herausgabepflicht in § 7 Abs. 7 VermG weder beabsichtigt noch ist sie erfolgt.
11
3. Auch die Tatsache, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der A. bis zum 31. Juli 2001 nicht gekündigt werden konnte, führt nicht zu einem Anspruch der Kläger.
12
Die Beklagte hat durch die Vereinbarung einer festen Vertragsdauer bis zu diesem Tag gegen die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bestimmte Verpflichtung verstoßen, die Begründung langfristiger Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Villa und das Grundstück zu unterlassen. Der Verstoß der Beklagten begründet jedoch deshalb nicht den von den Klägern geltend gemachten Anspruch, weil die Kläger erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses vom 8. Juli 2003 am 14. August 2003 Eigentümer des mit der Villa bebauten Teils des Grundstücks wurden und an diesem Tag der Zeitraum verstrichen war, während dessen die Kündigung des Vertrages vom 22. Januar 1997 ausgeschlossen war.
13
4. Anders verhält es sich, soweit der Vertrag zwischen der A. und der Beklagten erst zum 31. Juli 2004 kündbar war. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG als verpflichtet angesehen, das mit der A. zur Nutzung vereinbarte Rechtsverhältnis so zu gestalten, dass dieses nach der Rückübertragung des Grundstücks kurzfristig beendet werden konnte, und hat hierzu eine Frist von sechs Wochen als geboten und erreichbar angesehen. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
14
Damit aber kann der von den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004 geltend gemachte Anspruch nicht deshalb verneint werden, weil der Ablauf der Ereignisse zeige, dass es eines lang dauernden Verfahrens gegen die A. bedurfte, um die Räumung und die Herausgabe von Grundstück und Villa herbeizuführen. Die Kläger sind gemäß § 17 VermG mit dem Erwerb des Eigentums an dem wesentlichen der Beklagten zugeordneten Teil des Grundstücks in den Vertrag vom 22. Januar 1997 eingetreten. Damit blieb die A. auch ihnen gegenüber bis zum 31. Juli 2004 zum Besitz berechtigt, ohne hierfür Entgelt zahlen zu müssen, während die Vereinbarung eines Kündigungsrechts mit einer Frist von sechs Wochen ab Rückübertragung zu einer Entschädigungspflicht der A. nach § 988 BGB geführt hätte (vgl. Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 136/06, zur Veröffentlichung bestimmt), soweit sie das Grundstück und die Villa den Klägern nicht am 1. Oktober 2003 herausgab.

III.


15
Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache gibt den Klägern Gelegenheit, ihren Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs, auf den es nach der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht ankam, näher auszuführen.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 O 169/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 11 U 134/05 -

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 105/04 Verkündet am:
25. Februar 2005
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Rückübertragung eines Grundstücks auf einen berechtigten Anmelder gemäß
§ 21b Abs. 1 InVorG führt in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2
VermG zu einem Anspruch auf Herausgabe der von dem Verfügungsberechtigten
seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen des Grundstücks.
Der Anspruch entsteht mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung des
Anmelders in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz.
BGH, Urt. v. 25. Februar 2005 - V ZR 105/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Nutzungen eines Grundstück s im früheren Ostteil von B. .
Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück wurde 1934 fü r A. K. ersteigert. A. K. war jüdischer Herkunft. Er veräußerte das Grundstück im Oktober 1936 an P. H. . 1985 wurde es in Volkseigentum überführt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands erhielt es die Beklagte zugeordnet. Sie nutzte das Haus durch Vermietung bzw. Verpachtung. Die Klägerin meldete als Berechtigte nach A. K. Rückübertragungsansprüche an. Entsprechend verfuhren die Erben nach P. H. . Mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 verfügte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin.

Auf Antrag der Beklagten erließ die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung von B. am 17. Januar 2000 einen Bescheid, durch den das Grundstück gemäß § 21b InVorG zu jeweils hälftigem Miteigentum auf die Klägerin und die Erben nach P. H. übertragen wurde. Der Bescheid wurde am 4. Februar 2000 vollziehbar. Die Beklagte übergab das Grundstück am 8. März 2000. Am 20. Juli 2001 wurde der Bescheid vom 6. Oktober 1998 bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 verlangte die Kläge rin Abrechnung der Erträge und Aufwendungen der Beklagten gemäß § 7 Abs. 7 VermG. Mit der Klage hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die von der Beklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 8. März 2000 aufgrund der Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen und ausstehenden Entgelte und deren Auskehrung bzw. die Abtretung offener Entgeltforderungen beantragt. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Auskunftsanspruchs.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei der Kläger in in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zahlungs- bzw. abtretungs-
pflichtig. Da die Klägerin die zur genauen Darlegung ihrer Ansprüche notwendige Kenntnis nicht habe und die Beklagte hierüber ohne weiteres Auskunft erteilen könne, sei sie zu der verlangten Auskunft verpflichtet. Zwar sei das (Mit)Eigentum an dem Grundstück der Klägerin nicht durch einen Rückübertragungsbescheid nach § 3 VermG, sondern durch einen Bescheid nach § 21b InVorG übertragen worden. Eine Übertragung nach dieser Bestimmung sei jedoch zumindest dann, wenn der Übertragungsempfänger restitutionsberechtigt sei, einer Rückübertragung nach § 3 VermG gleichzusetzen. Der Anspruch auf Herausgabe der Entgelte sei von der Klägerin rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geltend gemacht worden. Für den Fristbeginn komme es nicht auf die Bestandskraft des Bescheids nach dem Investitionsvorranggesetz, sondern auf die Bestandskraft des Bescheids vom 6. Oktober 1998 an.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

II.


Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf H erausgabe der von der Beklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 8. März 2000 durch die Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses begründeten Entgelte. Da die Entgelte der Klägerin im Gegensatz zu der Beklagten nicht bekannt sind, kann sie von der Beklagten gem. § 242 BGB Auskunft verlangen.
Der Herausgabeanspruch der Klägerin folgt aus der entsp rechenden Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Der Anspruch ist gem. § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG mit der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids vom 6. Oktober 1998 entstanden. Daß der Klägerin an dem Grundstück schon zuvor
Miteigentum übertragen worden ist, läßt die Verpflichtung der Beklagten nicht entfallen. Durch das Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2001 ist die in § 7 Abs. 8 VermG bestimmte Frist gewahrt.
1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann der Berechtigte, a uf den ein Grundstück restituiert worden ist, von dem Verfügungsberechtigten die Erstattung der seit dem 1. Juli 1994 von dem Verfügungsberechtigten aus der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks erhaltenen Entgelte verlangen. Eine entsprechende Regelung enthält § 21b InVorG nicht. Insoweit besteht eine planwidrige Lücke, weil die vereinfachte Rückübertragung den Berechtigten hinsichtlich der Entgelte nicht anders stellen wollte als die Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz. Die Lücke ist durch entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu schließen, soweit die Restitution nach § 21b InVorG durch Übertragung des Eigentums auf den Berechtigten erfolgt.

a) Ziel des Vermögensgesetzes ist es, rechtsstaatswidrig entzo genes Vermögen dem Berechtigten zurückzugewähren. Die Rückgewähr geschieht gem. § 3 Abs. 1 VermG durch Rückübertragung. Das Ziel des Vermögensgesetzes entspricht in vollem Umfang dem Ziel von § 21b InVorG, soweit die Rückübertragung nach dieser Vorschrift auf einen Berechtigten erfolgt. Ein Unterschied besteht allein in dem von der Behörde einzuhaltenden Verfahren. Im Gegensatz zur Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 VermG setzt die Rückübertragung nach § 21b Abs. 1 die Prüfung der Berechtigung des angemeldeten Anspruchs nicht voraus. Insoweit ist das Verfahren nach § 21b InVorG vereinfacht , wie die amtliche Überschrift der Vorschrift zum Ausdruck bringt. Eine Investitionsabsicht des Anmelders ist nicht Voraussetzung des vereinfachten Verfahrens. Die Rückübertragung erfolgt nach § 21b Abs. 1 InVorG vielmehr
"durch einen Investitionsvorrangbescheid, der eine Verpflichtung zu Investitionen nicht enthält".

b) Die Restitution nach dem Vermögensgesetz wirkt nicht zu rück. Die bis zur Übertragung des Eigentums aus der Nutzung des restituierten Grundstücks gezogenen Entgelte stehen daher gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG grundsätzlich dem Verfügungsberechtigen zu. Dieser Grundsatz ist durch das Entschädigungs - und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 durchbrochen worden. Nach der durch dieses Gesetz vorgenommenen Ergänzung des Vermögensgesetzes um § 7 Abs. 7 Satz 2 ff stehen die Entgelte ab dem 1. Juli 1994 nunmehr dem Berechtigten zu. Hierdurch sollte einem Mißstand abgeholfen werden, der sich ausgebreitet hatte. Das Restitutionsverfahren war nämlich durch den Verfügungsberechtigten vielfach verzögert worden, um länger in den Genuß der Einnahmen aus der Vermietung des zurückzuübertragenden Grundstücks zu kommen. Die oft erheblichen Mieteinnahmen wurden nicht für notwendige Erhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden, sondern für andere, eigene Zwecke verwendet. Dem hat § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG abgeholfen (Senat, BGHZ 141, 231, 235).

c) Dem Mißstand wird durch die eingeschränkte Prüfung im Verfahren nach § 21b InVorG nicht begegnet. Auch das Verfahren der "vereinfachten Rückübertragung" kann sich im Einzelfall über einen längeren Zeitraum hinziehen (BT-Drucks. 14/7228, S. 20). Die Gefahr mißbräuchlicher Gestaltungsmöglichkeiten , die eröffnet wären, wenn das Verfahren nach § 21b InVorG Ansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ausschlösse, wäre für den Berechtigten sogar noch vergrößert. Für den Verfügungsberechtigten würde erheblicher Anreiz geschaffen, das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz zu verzö-
gern und zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich ein Verfahren nach § 21b InVorG einzuleiten, um sich so von der Verpflichtung zur Auskehr der Mieteinnahmen zu befreien (vgl. die schriftliche Äußerung des Sa chverständigen Krüger in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes in der Sitzung vom 17. April 2002, Protokoll 14/123 S. 84 f). Dem kann der Berechtigte nicht mit Erfolg dadurch entgegenwirken, daß er sich weigert, das Grundstück zu übernehmen, wie es § 21b Abs. 3 Satz 4 InVorG ermöglicht. Macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit Gebrauch, läuft er Gefahr, daß das Grundstück einem anderen Anmelder übertragen wird und ihm endgültig verloren geht. Das ist kein Ausweg. Die Lücke der Regelung des Investitionsvorranggesetzes ist vielmehr durch die entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf die Rückübertragung nach § 21b Abs. 1 InVorG zu schließen.

d) Das Ergebnis wird durch den Regierungsentwurf des Zw eiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes vom 17. August 2001 entgegen der Annahme der Revision bestätigt. Der Entwurf sah nämlich die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auf die Rückübertragung nach § 21b Abs. 1 InVorG vor. § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG sollte nach dem Vorschlag der Bundesregierung den Wortlaut erhalten: "Der Herausgabenanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheids über die Rückübertragung des Eigentums oder, wenn der Berechtigte das Eigentum an dem Vermögenswert aufgrund eines Bescheids nach §§ 21 oder 21b des Investitionsvorranggesetzes erworben hat, mit der Bestandskraft des Bescheids über die Feststellung der Berechtigung." Damit sollte "klargestellt" (BR-Drucks. 641/01, S. 12 der Gesetzesvorlage) werden , daß der Herausgabeanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch dann
besteht, wenn der Berechtigte das Eigentum an dem Vermögenswert aufgrund eines Bescheides nach § 21b InVorG erworben hat, und zwar mit Bestandskraft des Bescheids über die Feststellung der Berechtigung (BR-Drucks. 641/01, S. 2 der Gesetzesvorlage). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt hierzu aus, die Rückübertragung durch einen Investitionsvorrangbescheid mit anschließender Berechtigungsfeststellung könne nicht anders behandelt werden als die Restitution nach dem Vermögensgesetz (BR-Drucks. 641/01, S. 12 der Gesetzesvorlage).
Dem ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27. September 2001 zwar entgegen getreten (BR-Drucks. 641/01, S. 6). Der ablehnenden Auffassung des Bundesrats kann aber nicht entnommen werden, daß bei einem Eigentumsübergang nach § 21b InVorG kein Anspruch auf Nutzungsherausgabe besteht. Die Beklagte verkennt, daß die Stellungnahme des Bundesrats zu dem Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes keine Rückschlüsse auf das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz erlaubt, und übersieht, daß die Bundesregierung ungeachtet der Ablehnung des Bundesrats ihren Gesetzentwurf weiter verfolgt und diesen ergänzt um eine Gegenäußerung am 24. Oktober 2001 in den Bundestag eingebracht hat (BT-Drucks. 14/7228). Der Bundestag hat die Einwände des Bundesrats nicht geteilt. Das Gesetz wurde entsprechend dem Vorschlag der Bundesregierung vom Bundestag am 26. April 2002 beschlossen. Letztlich verblieb es jedoch bei den divergierenden Meinungsäußerungen beider Gesetzgebungsorgane, da der Bundesrat am 31. Mai 2002 den Vermittlungsausschuß anrief (BR-Drucks. 362/02) und der Gesetzentwurf mit Ablauf der 14. Legislaturperiode des Bundestags der Diskontinuität anheim fiel.


e) § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG kann ebenfalls nichts Gegente iliges entnommen werden. Die Anknüpfung der Anspruchsentstehung an die Rückübertragung in § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG ergibt sich daraus, daß die Eigentumsübertragung und die Feststellung der Berechtigung durch einen Bescheid nach § 3 Abs. 1 VermG gleichzeitig erfolgen. Das führt nicht dazu, daß bei einem Auseinanderfallen von Rückübertragung und Feststellung der Berechtigung des Anmelders die Verpflichtung zur Nutzungserstattung zu entfallen hätte.
Die Gleichzeitigkeit von Rückübertragung und Feststellung der Berechtigung sind für die Frage der Entstehung des Anspruchs auf Nutzungserstattung vielmehr ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß beide Voraussetzungen eingetreten sind. So verhält es sich hier. Die Rückübertragung durch den Bescheid vom 17. Januar 2000 führte nicht zur Feststellung der Berechtigung der Klägerin. Dies geschah erst durch den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 6. Oktober 1998 am 20. Juli 2001.
2. Auch die in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG genannte weite re Voraussetzung , wonach der Herausgabeanspruch binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids schriftlich geltend gemacht werden muß, ist erfüllt. Der Herausgabeanspruch in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG entsteht wie der Anspruch in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 VermG mit dem Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids. Das war hier am 20. Juli 2001. Durch das Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2001 ist er rechtzeitig geltend gemacht worden.
3. Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte in den Tatsacheninstanzen noch erhoben hatte, ist, wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat, unbegründet und wird von der Revision auch nicht weiter verfolgt.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Lemke Stresemann

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 493/99 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsverhältnis
, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berechtigten
abzutreten.

b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsverhältnis
infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten
erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar
, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein
Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001- V ZR 493/99 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die Kläger, unter der Voraussetzung der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, von der Berechtigten ein Hausgrundstück in Berlin-Weißensee. Dieses wurde von der Beklagten verwaltet. Nach Rückübertragung übergab die Beklagte am 31. August 1997 das Grundstück an die Berechtigte. Mit notariellem Vertrag vom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die Beklagte , soweit sie mit dem Grundstück in Zusammenhang standen, an die Kläger ab. Die Beklagte rechnete die Erträge des Hauses ab und zahlte an die Kläger 53.514,18 DM.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe das Hausgrundstück nicht ordnungsgemäß verwaltet. Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August 1997 hätten Nettomieten in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werden müssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 DM für Verwaltung und Instandhaltung sowie für Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahlten Summe verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 DM.
Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ansprüche aus einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die Berechtigte übergegangen und daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem Verfügungsberechtigten obliege nach dem Vermögensgesetz keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 VermG habe nur Entgelte zum Gegenstand, die der Verfügungsberechtigte erhalten hat. Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Einziehung von Entgelten ließen sich hieraus nicht herleiten.

II.


Da es das Berufungsurteil offen läût, ob die Beklagte Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenn eine Haftung des Verfügungsberechtigten wegen ordnungswidrig unterlassener Einziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.
1. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmter Nutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Danach hat der Verfügungsberechtigte Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994 aus (u.a.) einem Mietverhältnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, daû das Nutzungsentgelt dem Verfügungsberechtigten bereits tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [Stand April 2001], § 7 VermG, Rdn. 182; a.A. "abweichend vom Wortlaut" Meyer-Seitz in: Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 7 VermG, Rdn. 60). Die Formulierung "zustehen" knüpft allein an die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten gegenüber den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe. Der Normtext nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondern auf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem Verfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (BuddeHermann in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand März 2001], § 7 VermG,
Rdn. 79; ebenso Wasmuth aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat (Wasmuth aaO, Rdn. 182; Petershagen , ZOV 2000, 13; a.A. Meyer-Seitz aaO, Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 7 VermG, Rdn. 52). Andernfalls hätte es der Verfügungsberechtigte auch in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern und dadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen (Wasmuth aaO). Dieser könnte seinen Anspruch nämlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertragsübernahme gemäû § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuhlmey /Wittmer aaO), da der Verfügungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentümer auch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734). Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitution offenzuhalten und sie dann nachträglich für sich vereinnahmen zu können.

b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ 132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen. Die früheren Senatsentscheidungen bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen die von vornherein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten (z.B. durch Leerstehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschuldeter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein um die fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen geht.
2. Die erste Folge dieses Gesetzesverständnisses ist es, daû der Verfügungsbefugte die noch offenen Mietzinsforderungen aus der Zeit nach dem 1. Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar (z.B. verjährt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers, nicht eintreibbar, hat der Verfügungsberechtigte, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Haftungsgrundlage ist das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgebildet; in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen trägt es aber Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211). Hierzu zählen die Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 VermG). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen erfordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weiteren Falle der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis anknüpft. Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Miûbräuchen, insbesondere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673). Ihr Maûstab ist die seinerzeit von einem Verfügungsberechtigten für ein Objekt in den neuen Bundesländern zu fordernde Sorgfalt (§ 276
BGB), die hinter den allgemein an einen Treuhänder zu stellenden Anforderungen zurückbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des § 277 BGB, auf die Verhältnisse des Verfügungsberechtigten selbst abstellt. Ob daneben Raum für eine deliktsrechtliche Haftung des Verfügungsberechtigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; ähnlich auch Budde-Hermann aaO, Rdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141, 242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.

III.


Zur Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 493/99 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsverhältnis
, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berechtigten
abzutreten.

b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsverhältnis
infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten
erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar
, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein
Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001- V ZR 493/99 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die Kläger, unter der Voraussetzung der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, von der Berechtigten ein Hausgrundstück in Berlin-Weißensee. Dieses wurde von der Beklagten verwaltet. Nach Rückübertragung übergab die Beklagte am 31. August 1997 das Grundstück an die Berechtigte. Mit notariellem Vertrag vom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die Beklagte , soweit sie mit dem Grundstück in Zusammenhang standen, an die Kläger ab. Die Beklagte rechnete die Erträge des Hauses ab und zahlte an die Kläger 53.514,18 DM.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe das Hausgrundstück nicht ordnungsgemäß verwaltet. Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August 1997 hätten Nettomieten in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werden müssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 DM für Verwaltung und Instandhaltung sowie für Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahlten Summe verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 DM.
Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ansprüche aus einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die Berechtigte übergegangen und daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem Verfügungsberechtigten obliege nach dem Vermögensgesetz keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 VermG habe nur Entgelte zum Gegenstand, die der Verfügungsberechtigte erhalten hat. Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Einziehung von Entgelten ließen sich hieraus nicht herleiten.

II.


Da es das Berufungsurteil offen läût, ob die Beklagte Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenn eine Haftung des Verfügungsberechtigten wegen ordnungswidrig unterlassener Einziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.
1. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmter Nutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Danach hat der Verfügungsberechtigte Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994 aus (u.a.) einem Mietverhältnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, daû das Nutzungsentgelt dem Verfügungsberechtigten bereits tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [Stand April 2001], § 7 VermG, Rdn. 182; a.A. "abweichend vom Wortlaut" Meyer-Seitz in: Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 7 VermG, Rdn. 60). Die Formulierung "zustehen" knüpft allein an die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten gegenüber den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe. Der Normtext nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondern auf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem Verfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (BuddeHermann in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand März 2001], § 7 VermG,
Rdn. 79; ebenso Wasmuth aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat (Wasmuth aaO, Rdn. 182; Petershagen , ZOV 2000, 13; a.A. Meyer-Seitz aaO, Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 7 VermG, Rdn. 52). Andernfalls hätte es der Verfügungsberechtigte auch in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern und dadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen (Wasmuth aaO). Dieser könnte seinen Anspruch nämlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertragsübernahme gemäû § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuhlmey /Wittmer aaO), da der Verfügungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentümer auch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734). Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitution offenzuhalten und sie dann nachträglich für sich vereinnahmen zu können.

b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ 132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen. Die früheren Senatsentscheidungen bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen die von vornherein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten (z.B. durch Leerstehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschuldeter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein um die fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen geht.
2. Die erste Folge dieses Gesetzesverständnisses ist es, daû der Verfügungsbefugte die noch offenen Mietzinsforderungen aus der Zeit nach dem 1. Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar (z.B. verjährt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers, nicht eintreibbar, hat der Verfügungsberechtigte, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Haftungsgrundlage ist das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgebildet; in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen trägt es aber Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211). Hierzu zählen die Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 VermG). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen erfordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weiteren Falle der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis anknüpft. Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Miûbräuchen, insbesondere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673). Ihr Maûstab ist die seinerzeit von einem Verfügungsberechtigten für ein Objekt in den neuen Bundesländern zu fordernde Sorgfalt (§ 276
BGB), die hinter den allgemein an einen Treuhänder zu stellenden Anforderungen zurückbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des § 277 BGB, auf die Verhältnisse des Verfügungsberechtigten selbst abstellt. Ob daneben Raum für eine deliktsrechtliche Haftung des Verfügungsberechtigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; ähnlich auch Budde-Hermann aaO, Rdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141, 242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.

III.


Zur Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 185/04 Verkündet am:
30. September 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die beiderseitigen Revisionen wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Namensvorgängerin der Streithelferin der Beklagten war nach der Wiedervereinigung Eigentümerin des gewerblich vermieteten Hausgrundstücks A. R. 6 in C. . Aufgrund Zuordnungsbescheids vom 21. Dezember 1995 wurde der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück zugewiesen. Bereits ab 1. Juli 1994 wurde die Hausverwaltung namens und für Rechnung der Beklagten durch eine Immobilien-Dienstleistungsgesellschaft durchgeführt.
Die Beklagte optierte für die Umsatzsteuer. Mietverhältnisse bestanden unter anderem mit dem Zentralen Versorgungsbetrieb C. K. - und K. GmbH (im Folgenden: ZVC). In dem Mietvertrag mit der ZVC heißt es unter § 4: "Das Mietverhältnis beginnt am 1. Januar 1992. Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von einem Jahr geschlossen und läuft am 31. Dezember 1992 ab. Dem Mieter wird unter der aufschiebenden Bedingung, daß bis zum 31. Dezember 1992 eine Veräußerung der Immobilie durch Vermieter nicht erfolgte, ein Optionsrecht von einem Jahr eingeräumt (...) Macht der Mieter von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch, so verlängert sich das Mietverhältnis um 6 Monate, wenn es von keinem der Vertragspartner mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende gekündigt wird." Abänderungsvereinbarung Mit vom 25./28. Oktober 1994 einigte sich die Beklagte, vertreten durch die T. und Partner I. gesellschaft mbH, mit der ZVC auf eine Reduktion des Mietzinses mit Rückwirkung seit 1. Juli 1994. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. September 1998 wurde das Grundstück an J. L. restituiert , welcher es durch notariellen Vertrag vom 29. Oktober 1998 mit allen Ansprüchen aus der Restitution auf den Kläger weiter übertrug. Den Besitz erhielt dieser von der Beklagten am 1. November 1998 übergeben. Der Kläger verlangt die Herausgabe der von der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Oktober 1998 aufgrund der Mietverhältnisse verein-
nahmten Umsatzsteuervergütung von 131.463,27 DM. Weiterhin macht er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200.525,50 DM geltend, der sich aus einem Betrag von 162.915,90 DM für eine während laufenden Vertrages vorgenommene Ermäßigung der Mietfläche und Kürzung der Miete für die Zeit von Juli 1994 bis Ende März 1996 und aus einem Betrag von 38.116,75 DM für eine vorzeitige Entlassung einer Mieterin aus dem Vertrag zusammensetzt. Seine auf Zahlung von - zusammen mit einem weiteren nunmehr nicht mehr im Streit befindlichen Betrag von 78.000 DM - insgesamt 419.920,17 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen zunächst erfolglos geblieben. Nach der Revision des Klägers, die zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat, hat das Oberlandesgericht seiner auf 169.741,11 € (= 331.984,77 DM) nebst Zinsen reduzierten Klage in Höhe von 113.589,80 € nebst gestaffelter Zinsen stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Beklagte verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter, der Kläger verlangt Zahlung weiterer vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigter 48.628,33 €. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Auskehrung der mit den Mieten vereinnahmten Umsatzsteuer nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG in Höhe von 99.038,83 DM für begründet. Dieser Betrag sei der Be-
klagten für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zur Rückgabe des Grundstücks am 1. November 1998 nach Abzug der Vorsteuer verblieben und damit nach den Grundsätzen der ersten Senatsentscheidung in dieser Sache an den Kläger herauszugeben. Demgegenüber stehe ihm ein entsprechender Anspruch hinsichtlich des Zeitraums Mitte bis Ende 1994 nicht zu, da die Beklagte das Objekt in dieser Zeit nur auf Rechnung der Streithelferin verwaltet habe, die als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte passiv legitimiert sei. Ferner stehe dem Kläger in Höhe von 141.2 25 DM ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da diese ohne sachlichen Grund den mit der ZVC vereinbarten Mietzins während laufenden Vertrages für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. März 1996 reduziert habe. Allerdings sei insoweit ein Schaden nur in Höhe der Differenz zu der vertraglich ursprünglich geschuldeten Nettomiete entstanden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer sei nicht erstattungsfähig. Ein weitergehender Schadensersatz für entgangene Mieten in der Zeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 1996 sei dem Kläger nicht zuzusprechen. Dass die Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses bereits zum 31. März 1996 hingenommen und nicht auf Vertragserfüllung bis zum 30. Juni 1996 bestanden habe, stelle angesichts der insoweit zweifelhaften Regelung des Mietvertrages zur Laufzeit keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Schadensersatzanspruch Der des Klägers sei in Hö he von 18.095,66 DM infolge einer Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen. In dieser Höhe stehe ihr nämlich wegen einer Überzahlung im Hinblick auf bereits ausgekehrte Nettomieten ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

II.


Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der beiderseitigen Revisionen stand.
A. Revision der Beklagten
1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Pflicht zur Herausgabe der auf die Mieten gezahlten Umsatzsteuer entspricht den Vorgaben des Senats in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache (Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889). Auf die neuerlich angestellten Erwägungen der Beklagten zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Berechtigten und zu seiner angeblichen Besserstellung gegenüber früher restituierten Eigentümern kommt es nicht an, weil § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG alle Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 aus einem Mietverhältnis zustanden , dem Berechtigten zugewiesen hat.
a) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch nach der jährlich der Beklagten zugewiesenen Vorsteuerquote begrenzt hat. Die Pflicht zur Herausgabe an den Berechtigten besteht nur insoweit nicht, wie der Verfügungsberechtigte daraus Umsatzsteuer zu zahlen hatte. Der nicht abzuführende und damit an den Berechtigten herauszugebende Umsatzsteueranteil kann nach der Vorsteuerquote des Verfügungsberechtigten bestimmt werden. Diesen Weg zur Berechnung hat der Senat in seiner ersten Entscheidung vorgezeichnet.

b) Soweit die Revision einwendet, es müsse eine objektbezogene Abrechnung nach den jeweils herauszugebenden Mieteinkünften und jeweils abzugsfähigen Kosten erfolgen, ist ihr schon deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagte unternehmensbezogen abgerechnet hat. Sie hat die umsatzsteuerpflichtigen Mieteinkünfte aller Objekte ihres Geschäftsbereichs zusammengefasst und davon die Vorsteuern abgezogen. Hierin liegt gerade der wirtschaftliche Zweck einer Option zur Umsatzsteuer, die einen solchen Vorsteuerabzug ermöglichen soll. Die von der Revision begehrte objektbezogene Abrechnung beruhte dagegen auf der Fiktion einer Aufteilung der Objekte auf einzelne Unternehmen, bei der die Vorteile aus der steuerlichen Entlastung der Mieten durch den Vorsteuerabzug verdeckt blieben.
c) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, dass nur der Teil der Vorsteuerquote zu berücksichtigen sei, der, bezogen auf die konkreten Objekte , auf ihre Verwaltungsgemeinkosten entfalle. Denn bei einer solchen Abrechnung würde - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - der aus der Option zur Umsatzsteuer entstandene Vorteil der Entlastung des eigenen Anlage - und Umlaufvermögens der Beklagten nicht vollständig erfasst. Ein Teil der damit verbundenen Entlastung verbliebe bei der Beklagten.
d) Zu Recht macht die Revision demgegenüber geltend, dass die Berechnung der herauszugebenden Umsatzsteuer insoweit fehlerhaft ist, als der Vorsteuerabzug bei den Instandhaltungs- und Verwaltungskosten nicht berücksichtigt ist. Die durch § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 bis 3 VermG gewährte Aufrechnungsmöglichkeit zeigt, dass dem Verfügungsberechtigten insoweit ein Ausgleich für die gesamten Kosten aus seiner Verwaltungstätigkeit zukommen soll. Das würde unterlaufen, wenn er die Umsatzsteuer ungekürzt in Höhe der Vor-
steuerquote an den Berechtigten auskehren müsste. Denn dann zahlte er einerseits Umsatzsteuer auf die für den Betrieb und die Erhaltung des Objekts anfallenden Rechnungen, erhielte aber die Vorsteuererstattung nicht, da er die Umsatzsteuer andererseits in dieser Höhe an den Berechtigten herauszugeben hätte. Eine solche Doppelbelastung kann dadurch vermieden werden, dass sich der Berechtigte nicht nur die Nettokosten für Verwaltung und Instandsetzung , sondern auch die darauf entfallende, tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer anrechnen lassen muss. Diese kann nach der um die Vorsteuerquote gekürzten Umsatzsteuer auf die objektbezogenen Aufwendungen berechnet werden. Die wechselnden Vorsteuerquoten erfordern indessen eine neue Berechnung , die diese Abzüge von der herauszugebenden Umsatzsteuer für jedes Jahr getrennt ermittelt. Da es hinsichtlich der Instandhaltungs- und Verwaltungskosten für die einzelnen Kalenderjahre bislang an tatsächlichen Feststellungen fehlt, sind diese nachzuholen. 2. Soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der mit der ZVC vereinbarten Reduzierung der von dieser zu zahlenden Miete bejaht, hält das angefochtene Urteil zwar in Bezug auf den Anspruchsgrund, jedoch nicht hinsichtlich der Ausführungen zur Schadenshöhe den Angriffen der Revision stand. Nicht a) zu beanstanden ist, dass das Berufung sgericht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus positiver Forderungsverletzung dem Grunde nach bejaht hat. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG wegen der he-
rauszugebenden Entgelte ein Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt. Der Verfügungsberechtigte hat danach für den Schaden einzustehen , der dem Berechtigten entsteht, wenn infolge einer schuldhaft ordnungswidrigen Verwaltung Mietforderungen erlöschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar oder wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers nicht beitreibbar sind (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Eine Haftung konnte das Berufungsgericht aus dem Inhalt der Vereinbarung bejahen, die eine rückwirkende Ermäßigung des Mietzinses zum 1. Juli 1994 verbunden mit einer nicht belegten und nicht nachvollziehbaren Minderung der vom Mieter genutzten Flächen vorsah, ohne damit - wie von der Revision gerügt - gegen anerkannte Regeln der Darlegungs- und Beweislast zu verstoßen. Zwar hat der primär für die Haftungsvoraussetzungen darlegungspflichtige Kläger keine weiteren Umstände dargelegt, aus denen auf eine schuldhaft ordnungswidrige Verwaltung geschlossen werden kann. Es entspricht indes der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Auftragsrecht , dass der Beauftragte die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990, III ZR 336/89, NJW-RR 1991, 575 f.; Urt. v. 18. Februar 1993, III ZR 23/93, NJW-RR 1993, 795). Dies gilt insbesondere für den Fall der Inanspruchnahme des Beauftragten aus positiver Vertragsverletzung, wenn fest steht, dass nur eine Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 18. Februar 1993, aaO m.w.N.). Diese Grundsätze sind auf das einer Treuhand ähnliche gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Verfügungsberechtigtem und Berechtigtem entsprechend anwendbar.
Die von der Beklagten eingeräumte Unaufklärbarkeit der näheren Umstände, die zur Herabsetzung des von der ZVC zu zahlenden Mietzinses geführt haben, geht zu ihren Lasten. Ob es für den teilweisen Forderungsverzicht Sachgründe gab oder ob er Ausdruck einer schuldhaft ordnungswidrigen Verwaltung war, wäre von ihr darzulegen gewesen. Die Entscheidung für die Reduzierung der Miete und den damit verbundenen Einnahmeverlust lagen in dem Verantwortungsbereich, für den sie sich zu entlasten hat. Nicht b) berechtigt ist die Rüge der Revision, zum Zeitpunkt der Vereinbarung , die die Reduzierung der Miete zum Gegenstand hatte, also im Oktober 1994, habe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten noch kein treuhandähnliches Rechtsverhältnis bestanden. Richtig ist allerdings, dass § 7 Abs. 7 VermG in der jetzigen Fassung erst durch Art. 10 Nr. 3 EALG zum 1. Dezember 1994 (Art. 13 EALG) in Kraft gesetzt worden ist. Das bedeutet aber nicht, dass es zuvor an treuhandähnlichen Strukturen gefehlt habe. Vielmehr ergab sich ein gesetzliches Schuldverhältnis dieser Art bereits zuvor - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - aus § 3 Abs. 3 VermG, insbesondere aus Satz 6 der Norm (Senat, BGHZ 128, 210, 211).
c) Im Ergebnis ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Beklagten eine im Jahre 1994 begangene schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt hat, obgleich es andererseits die Passivlegitimation der Beklagten für den Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG mit der Begründung verneint hat, diese sei im Jahre 1994 noch nicht Verfügungsberechtigte gewesen. Diese Funktion habe noch der Namensvorgängerin der Streithelferin zugestanden. Träfe das zu, könnte die Beklagte keine eigene, ihr dem Kläger obliegende Treuhandpflicht verletzt haben. Der
Anspruch wäre dann gegen die Streithelferin zu richten, die sich allerdings ein schuldhaft pflichtwidriges Handeln der Beklagten - die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Grundstück für die Streithelferin verwaltete - nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Den Einwand fehlender Passivlegitimation kann die Beklagte indes vorliegend nicht mehr wirksam geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Partei nach Treu und Glauben dann nicht darauf berufen, nicht die richtige Beklagte zu sein, wenn sie über Jahre und nach längerer Prozessdauer stets den Rechtsstandpunkt eingenommen hat, passiv legitimiert zu sein, obwohl ihr nicht unbekannt sein konnte, dass dies nicht den Tatsachen entsprach (Urt. v. 10. November 1970, VI ZR 83/69, LM BGB § 164 Nr. 33; Urt. v. 11. Juni 1996, VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724 f.). Ebenso liegen die Dinge hier. Die Beklagte hat an ihrer Passivlegitimation zunächst vorprozessual und während der Dauer des Rechtsstreits keinen Zweifel gelassen. Während des ersten Berufungsverfahrens hat sie dann zwar, bezogen auf die Verpflichtung zur Herausgabe der Umsatzsteuer, darauf hingewiesen, dass sie im Jahre 1994 noch nicht Verfügungsberechtigte gewesen sei, dabei jedoch zugleich erklärt, zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits gegen die Streithelferin den Einwand mangelnder Passivlegitimation nicht erheben zu wollen und die diese treffende Zahlungspflicht zu erfüllen. Angesichts dessen ist eine wiederum erst 2 1/2 Jahre später und nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils erklärte Berufung darauf, nicht der richtige Schuldner zu sein, treuwidrig.
d) Begründet ist dagegen der Angriff der Revision gegen die ermittelte Schadenshöhe, die das Berufungsgericht in der Differenz der vereinbarten Miete zu der reduzierten Miete für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum Ver-
tragsende erkannt hat. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, dass die ZVC zur Zahlung des vollen Mietzinses nicht länger bereit gewesen sei und im Falle eines Bestehens darauf zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt hätte. Auch unter Berücksichtigung des nach § 287 ZPO herabgesetzten Beweismaßes für die Feststellung der Schadenshöhe (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 1999, IX ZR 332/98, NJW 2000, 509, 510) wäre zu prüfen gewesen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung hätte erfolgen können und ob im Falle der Kündigung eine Miete in der bisherigen Höhe nach den Verhältnissen am Markt hätte durchgesetzt werden können. Feststellungen dazu fehlen.
B. Revision des Klägers
Die Revision des Klägers ist zulässig. Die vom Berufungsgericht benannten Zulassungsgründe sind nicht auf Teile des Streitgegenstands beschränkt , sondern betreffen alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich 1. des Anspruchs auf Herausgabe der Umsatzsteuer hat die Revision des Klägers Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Anspruch für das zweite Halbjahr 1994 an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten hat scheitern lassen. Wie bereits dargelegt , kann sich die Beklagte nämlich auf die fehlende Passivlegitimation nach § 242 BGB nicht berufen. Den Umfang des Anspruchs für das zweite Halbjahr 1994 wird das Berufungsgericht nach den vorstehend zu A.I ausgeführten Grundsätzen für die nachfolgende Zeit noch festzustellen haben. 2. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen sachlich nicht berechtigter Herabsetzung des Mietzinses rügt die Revision mit Recht, dass
das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung nur den Nettobetrag, nicht aber die darauf entfallende Umsatzsteuer zugrunde gelegt habe. Die Umsatzsteuer, die die Beklagte ohne die pflichtwidrige Reduzierung der Miete an den Kläger hätte abführen müssen, ist hier ein Teil des dem Kläger entstandenen Schadens. Dieser lässt sich auch nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts verneinen, dass nicht gezahlte Mieten auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Kläger kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts (§ 249 Abs. 1 BGB) vielmehr beanspruchen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte. Dann hätte die ZVC Umsatzsteuer auch auf diesen Teil der Miete zahlen und die Beklagte auch diese nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herausgeben müssen. Allerdings kann der Kläger die Umsatzsteuer auf die entgangenen Mieten auch im Rahmen des Schadensersatzanspruches nicht in vollem Umfang beanspruchen, da sie diese auch ohne den Mietverzicht - wie oben unter A.I. dargestellt - nicht in vollem Umfange herauszugeben hätte. Folglich umfasst ein möglicher Schaden des Klägers auch nur die Umsatzsteuer in Höhe der Vorsteuerquote, die gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herauszugeben wäre. Unbegründet 3. ist die Revision demgegenüber insoweit, als sie sich gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Mieten unter dem Gesichtspunkt wendet, die Beklagte habe die Kündigung der ZVC nicht schon zum 31. März 1996, sondern erst zum 30. Juni 1996 akzeptieren dürfen. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung, eine Kündigung sei schon zum 31. März 1996 zulässig gewesen, durch Auslegung der die Kündigungsfristen regelnden Vertragsbestimmung in § 4 des Mietvertrages gekommen. Diese Auslegung lässt entgegen der Meinung der Revision Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn
das Berufungsgericht angesichts der nicht eindeutigen vertraglichen Regelung jedenfalls ein Verschulden der Beklagten verneint hat, soweit sie sich mit einer Vertragsbeendigung zum 31. März 1996 abgefunden hat. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach er wiederholt auf eine adäquate Neuvermietung gedrängt habe. Das treuhänderische Verhältnis aus § 7 Abs. 2 Satz 2 VermG erstreckte sich auf das bestehende Vertragsverhältnis und verpflichtete den Verfügungsberechtigten nicht dazu, für den Berechtigten unentgeltlich nach neuen Mietern zu suchen (vgl. Senat, BGHZ 132, 306, 311). Im Übrigen ist weder vorgetragen worden noch aus dem unstreitigen Vorbringen erkennbar, dass die Räumlichkeiten hätten vermietet werden können und einen Ertrag in Höhe der von der ZVC geleisteten Mietzahlungen erbracht hätten. Insoweit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung einer Pflichtwidrigkeit. 4. Die Revision hinsichtlich der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB wegen einer Überzahlung in Höhe von 18.095,66 DM ist begründet. Das Berufungsgericht hätte nicht ohne eine Erörterung und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Frage zu Gunsten der Beklagten entscheiden dürfen, ob
eine nach der Übergabe des Objekts an den Kläger noch an die Beklagte geleistete Zahlung des Mieters B. bereits in den vorgelegten Mietaufstellungen (Anlagen BK 4 und BB 10) erfasst worden ist (woraus sich dann die vom Berufungsgericht errechnete Überzahlung ergäbe) oder nicht.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 493/99 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsverhältnis
, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berechtigten
abzutreten.

b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsverhältnis
infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten
erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar
, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein
Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001- V ZR 493/99 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die Kläger, unter der Voraussetzung der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, von der Berechtigten ein Hausgrundstück in Berlin-Weißensee. Dieses wurde von der Beklagten verwaltet. Nach Rückübertragung übergab die Beklagte am 31. August 1997 das Grundstück an die Berechtigte. Mit notariellem Vertrag vom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die Beklagte , soweit sie mit dem Grundstück in Zusammenhang standen, an die Kläger ab. Die Beklagte rechnete die Erträge des Hauses ab und zahlte an die Kläger 53.514,18 DM.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe das Hausgrundstück nicht ordnungsgemäß verwaltet. Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August 1997 hätten Nettomieten in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werden müssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 DM für Verwaltung und Instandhaltung sowie für Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahlten Summe verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 DM.
Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ansprüche aus einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die Berechtigte übergegangen und daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem Verfügungsberechtigten obliege nach dem Vermögensgesetz keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 VermG habe nur Entgelte zum Gegenstand, die der Verfügungsberechtigte erhalten hat. Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Einziehung von Entgelten ließen sich hieraus nicht herleiten.

II.


Da es das Berufungsurteil offen läût, ob die Beklagte Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenn eine Haftung des Verfügungsberechtigten wegen ordnungswidrig unterlassener Einziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Fall.
1. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmter Nutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Danach hat der Verfügungsberechtigte Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994 aus (u.a.) einem Mietverhältnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, daû das Nutzungsentgelt dem Verfügungsberechtigten bereits tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [Stand April 2001], § 7 VermG, Rdn. 182; a.A. "abweichend vom Wortlaut" Meyer-Seitz in: Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 7 VermG, Rdn. 60). Die Formulierung "zustehen" knüpft allein an die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten gegenüber den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe. Der Normtext nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondern auf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem Verfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (BuddeHermann in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand März 2001], § 7 VermG,
Rdn. 79; ebenso Wasmuth aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat (Wasmuth aaO, Rdn. 182; Petershagen , ZOV 2000, 13; a.A. Meyer-Seitz aaO, Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 7 VermG, Rdn. 52). Andernfalls hätte es der Verfügungsberechtigte auch in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern und dadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen (Wasmuth aaO). Dieser könnte seinen Anspruch nämlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertragsübernahme gemäû § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuhlmey /Wittmer aaO), da der Verfügungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentümer auch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734). Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitution offenzuhalten und sie dann nachträglich für sich vereinnahmen zu können.

b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ 132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen. Die früheren Senatsentscheidungen bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen die von vornherein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten (z.B. durch Leerstehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschuldeter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein um die fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen geht.
2. Die erste Folge dieses Gesetzesverständnisses ist es, daû der Verfügungsbefugte die noch offenen Mietzinsforderungen aus der Zeit nach dem 1. Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar (z.B. verjährt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers, nicht eintreibbar, hat der Verfügungsberechtigte, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Haftungsgrundlage ist das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgebildet; in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen trägt es aber Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211). Hierzu zählen die Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 VermG). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen erfordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weiteren Falle der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis anknüpft. Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Miûbräuchen, insbesondere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673). Ihr Maûstab ist die seinerzeit von einem Verfügungsberechtigten für ein Objekt in den neuen Bundesländern zu fordernde Sorgfalt (§ 276
BGB), die hinter den allgemein an einen Treuhänder zu stellenden Anforderungen zurückbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des § 277 BGB, auf die Verhältnisse des Verfügungsberechtigten selbst abstellt. Ob daneben Raum für eine deliktsrechtliche Haftung des Verfügungsberechtigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; ähnlich auch Budde-Hermann aaO, Rdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141, 242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.

III.


Zur Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)