Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2007 - V ZR 149/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte, die C. GmbH und die A. GmbH & Co. Beteiligungs KG waren Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Gesellschaft). Die Gesellschaft war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in P. . Das Grundstück war an erster und zweiter Rangstelle mit Grundschulden über 1.800.000 DM bzw. 3.700.000 DM belastet. Durch Erklärung vom 8. November 1996 wurde es nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Teilung wurde im Grundbuch vollzogen.
- 2
- Die so entstandenen an erster und zweiter Rangstelle belasteten Eigentumswohnungen belastete die Gesellschaft weiter mit einer Gesamtgrundschuld über 1.200.000 DM zuzüglich Zinsen für die C. mbH & Co. KG (Kommanditgesellschaft). Die als Buchrecht eingetragene Grundschuld erhielt die dritte Rangstelle. Die Kommanditgesellschaft trat sie mit Vertrag vom 6. Mai 1999 an die Ar. AG (Ar. ) ab. Die Abtretung wurde am 30. April 2002 in das Grundbuch eingetragen.
- 3
- Mit von dem Kläger beurkundeten Vertrag vom 16. Juli 2001 verkaufte die Gesellschaft eine der Eigentumswohnungen für 460.000 DM frei von den bestehenden Grundpfandrechten an A. H. (Käuferin). Die Abwicklung des Vertrages wurde dem Kläger übertragen. Die Übergabe der Wohnung sollte nach Kaufpreiszahlung auf ein von dem Kläger einzurichtendes Treuhandkonto erfolgen. Die Auflassung wurde in der Urkundsverhandlung erklärt.
- 4
- Die B. Volksbank eG (Volksbank) übermittelte dem Kläger die Bewilligung der Löschung der an erster und zweiter Rangstelle eingetragenen Grundschulden und ermächtigte ihn, gegen Weiterleitung des Kaufpreises an sie von der Erklärung Gebrauch zu machen. Die Käuferin bezahlte den Kaufpreis auf das Treuhandkonto und bezog die Wohnung.
- 5
- Der Kläger leitete die Zahlung der Käuferin an die Volksbank weiter und beantragte, die eingetragenen Grundschulden zu löschen. Das Grundbuchamt lehnte die Löschung des an dritter Rangstelle eingetragenen Rechts ab, weil es an der hierzu notwendigen Bewilligung der Ar. fehlte. Die Käuferin forderte die Gesellschaft vergeblich zur Übertragung des lastenfreien Eigentums auf, setzte der Gesellschaft hierzu schließlich mit der Erklärung, die Erfüllung nach Fristablauf abzulehnen, bis zum 11. April 2003 Frist und kündigte dem Kläger an, die Rückzahlung ihrer auf das Treuhandkonto überwiesenen Leistung zu verlangen. Die Ar. lehnte die Aufforderung des Klägers, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, unter Hinweis darauf ab, dass die Grundschuld Forderungen in Höhe von rund 800.000 DM sichere. Die Volksbank weigerte sich, die erhaltene Zahlung zu erstatten.
- 6
- In der Folgezeit einigte sich der Kläger mit der Ar. dahin, dass diese gegen Zahlung von 34.000 € auf die Mithaftung der verkauften Wohnung für die ihr abgetretene Grundschuld verzichte. Die Ar. übermittelte dem Kläger eine entsprechende Freigabeerklärung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 forderte der Kläger die Gesellschaft unter Hinweis darauf, dass die Käuferin weiterhin am Vollzug des Vertrags interessiert sei, auf, ihm diesen Betrag zu überweisen. Mit weiterem Schreiben an die Gesellschaft vom 22. Juli 2003 kündigte er an, notfalls das für die Ar. eingetragene Recht gegen Abtretung der zugrunde liegenden Forderung aus Eigen- oder Drittmitteln abzulösen. Anfang September 2003 überwies der Kläger der Ar. den für die Freigabe vereinbarten Betrag , machte von der erteilten Löschungsbewilligung Gebrauch und beantragte, die Käuferin entsprechend der Auflassung vom 16. Juli 2001 als Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen. Die Anträge wurden am 14. Oktober 2003 im Grundbuch vollzogen. Die an die Ar. gezahlten 34.000 € wurden dem Kläger von seinem Vermögensschadenshaftpflichtversicherer erstattet. Ein Anspruch auf Rückübertragung des Wohnungseigentums gegen die Käuferin wird von der Gesellschaft nicht erhoben.
- 7
- Der Kläger hat in gewillkürter Prozessstandschaft seines Haftpflichtversicherers und aus von der Käuferin abgetretenem Recht beantragt, die Beklagte zur Erstattung des von ihm an die Ar. gezahlten Betrages zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
- 8
- Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne als Prozessstandschafter seines Haftpflichtversicherers Zahlung verlangen. Die Gesellschaft sei um die von dem Kläger an die Ar. geleistete Zahlung ungerechtfertigt bereichert. Der Kaufvertrag vom 16. Juli 2001 sei durch den fruchtlosen Ablauf der von der Käuferin zur Freistellung des Wohnungseigentums von der Grundschuld gesetzten Frist zwar in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden. Hierauf könne sich die Gesellschaft jedoch nicht berufen. Für die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft hafte die Beklagte.
II.
- 9
- Die Revision hat Erfolg.
- 10
- 1. Das Berufungsurteil genügt nicht den Anforderungen von § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach hat das Berufungsgericht eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu geben. Diese Begründung kann im Falle einer Bestätigung auch in einer Bezugnahme auf das angefochtene Urteil bestehen (vgl. zum alten Recht BGH, Urt. v. 17. Januar 1985, VII ZR 257/83, NJW 1985, 1784, 1785). Ist indes der Sachverhalt ergänzt worden, so genügt eine bloße Bezugnahme nicht. Vielmehr muss in dem Urteil begründet werden, warum der erstinstanzlichen Entscheidung gleichwohl in vollem Umfang gefolgt wird (BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294). Dasselbe gilt, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind. Das Berufungsgericht sieht hier zwar die Notwendigkeit einer ergänzenden Begründung der Annahme, die Gesellschaft könne sich nach § 242 BGB auf das Scheitern des Kaufvertrags nicht berufen. Die Ausführungen dazu stellen aber keine in sich verständliche Begründung dar, sondern erschöpfen sich in einer Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen lässt wie eine sprachlich angemessene Fassung.
- 11
- Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Begründung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel, der schon für sich genommen zur Aufhebung führen kann (vgl. BGHZ 154, 99, 101).
- 12
- Das Urteil ist aber auch in der Sache falsch. Da die in Bezug genommenen Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts von dem Verfahrensmangel nicht betroffen sind, kann sie der Senat zugrunde legen und in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 46, 281, 284; 122, 308, 316).
- 13
- 2. Der Kläger kann die Erstattung seiner Zahlung an die Ar. weder als Prozessstandschafter seines Haftpflichtversicherers noch aus abgetretenem Recht verlangen.
- 14
- a) Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs gegen die Gesellschaft , der gemäß § 67 VVG auf den Haftpflichtversicherer des Klägers übergegangen sein könnte, ist, dass diese ohne Vorliegen eines rechtlichen Grundes im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB etwas erlangt hat. Daran fehlt es.
- 15
- aa) Die Beklagte hat bestritten, dass die Zahlung des Klägers auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung der Ar. erfolgt sei. Eine konkrete Einlassung des Klägers hierzu fehlt. Damit ist davon auszugehen, dass Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers allein die zwischen dem Kläger und der Ar. getroffene Vereinbarung ist, durch die sich die Ar. gegen Zahlung von 34.000 € verpflichtete, auf die Mithaftung des von der Gesellschaft verkauften Wohnungseigentums zu verzichten. Die von dem Kläger - zur Vermeidung seiner Inanspruchnahme durch die Käuferin - mit der Ar. getroffene Vereinbarung bildet den Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers.
- 16
- bb) Diesem stand ein Ablösungsrecht nicht zu. Auch ist zweifelhaft, ob er als Dritter gemäß § 267 BGB auf die gesicherte Forderung gezahlt und hierdurch die Gesellschaft entlastet hat (vgl. zu einem solchen Fall BGHZ 70, 389, 397; ferner Senat, BGHZ 72, 246, 249; allgemein zur Problematik MünchKomm -BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 115 ff., 117, 122). Jedenfalls hat er durch seine Zahlung nicht die Voraussetzungen der Erfüllung des Kaufvertrags herbeigeführt. Die Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag waren mit Ablauf der von der Käuferin bis zum 11. April 2003 gesetzten Nachfrist erloschen. Nach dem Schreiben des Klägers vom 2. Juli 2003 wünschte die Käuferin zwar trotzdem , an dem Kaufvertrag festzuhalten. Zur Wiederbegründung des erloschenen Anspruchs bedurfte es jedoch einer dahin gehenden gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftigen Vereinbarung zwischen ihr und der Gesellschaft. Dieser Mangel kann nicht mit der Berufung auf § 242 BGB überwun- den werden. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint (die Beklagte könne sich nicht "auf eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags" berufen), um die Frage, unter welchen - im Übrigen hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen die Berufung auf einen Formmangel gegen Treu und Glauben verstößt (dazu Senat, BGHZ 85, 315). Es fehlt schon an der vertraglichen Einigung selbst.
- 17
- cc) Ebenso wenig führte die Zahlung des Klägers an die Ar. zur Minderung der Ansprüche der Käuferin gegen die Gesellschaft. Nach dem Scheitern des Vertrages konnte die Käuferin gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises von der Gesellschaft verlangen oder der Gesellschaft den Kaufpreis belassen und den Ersatz des ihr durch das Ausbleiben des Erwerbs der Wohnung entstandenen Schadens verlangen (Senat, BGHZ 87, 156, 159; 126, 131, 135 f; Urt. v. 25. Juni 1999, V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3117). Ihr Wahlrecht hatte die Käuferin im Zeitpunkt der Zahlung des Klägers weder durch Ausübung ihres Rücktrittsrechts verloren, noch war die Zahlung des Klägers an die Ar. geeignet, die Ansprüche der Käuferin aus einem Rücktritt vom Vertrag oder einem Schadensersatzverlangen zu vermindern.
- 18
- b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt auch nicht daraus, dass die Erklärungen im Kaufvertrag von dem Ehemann der Beklagten als deren Vertreter abgegeben worden sind und dieser den Kläger in der Urkundsverhandlung weder darauf hingewiesen hat, dass es zur lastenfreien Übertragung des Wohnungseigentums der Zustimmung der Gläubigerin der an dritter Stelle eingetragenen Grundschuld bedurfte, noch darauf, dass die Kommanditgesellschaft mit der Ar. einen Vertrag zur Abtretung der Grundschuld geschlossen hatte. Der Verkäufer eines Grundstücks ist ungefragt weder verpflichtet noch in eigenem Interesse gehalten, den mit dem Vollzug des Vertrages beauftragten Notar über die aus dem Grundbuchstand folgenden Voraussetzungen der Auszahlungsreife der Leistung des Käufers aufzuklären.
- 19
- c) Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten folgt auch nicht aus §§ 677, 683, 670 BGB. Dies kann der Senat feststellen, weil weiterer Vortrag der Parteien insoweit nicht in Betracht kommt. Es ist zwar unstreitig, dass die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Ar. gegen Zahlung zum Verzicht auf die Mithaftung der verkauften Wohnung zu bewegen, und grundsätzlich bereit war, sich an der von der Ar. hierfür verlangten Zahlung mit einem Betrag von 17.000 € zu beteiligen. Eine entsprechende Einigung der Parteien ist indessen nicht zustande gekommen. Das Scheitern der Verhandlungen über die Frage der Verantwortlichkeit für die eingetretene Situation und die Beteiligung der Gesellschaft oder der Beklagten an der von dem Kläger mit der Ar. erreichten Vereinbarung schließt es aus, die Zahlung des Klägers als auch mit dem Willen der Gesellschaft oder der Beklagten erfolgt anzusehen. Dem entspricht die Ankündigung des Klägers in seinem Schreiben vom 22. Juli 2003, den Verzicht der Ar. notfalls gegen den Willen der Gesellschaft herbeizuführen.
- 20
- d) Auch die Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagen gemäß § 684 BGB fehlen. Die Norm verweist auf das Bereicherungsrecht und setzt wie dieses voraus, dass der Gesellschaft ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist. Das ist indes - wie ausgeführt - nicht der Fall.
- 21
- 3. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung besteht auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vortrags der Par- teien auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung gegen die Gesellschaft aus abgetretenem Recht der Käuferin.
- 22
- Die Käuferin hat mit Vertrag vom 22. April 2004 ihre Ansprüche auf "Erstattung der zur Lastenfreiheit … (ihrer) Eigentumswohnung aufgewandten Beträge" an den Kläger abgetreten. Damit mag grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch der Käuferin nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auf Ersatz des ihr durch das Ausbleiben des - insbesondere lastenfreien - Erwerbs der Wohnung entstandenen Schadens (Senat, BGHZ 87, 156, 159; Urt. v. 25. Juni 1999, V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3117; s.o.) gemeint sein. Im Zeitpunkt der Abtretung bestand ein solcher Anspruch aber nicht mehr, da der Kläger zuvor die lastenfreie Umschreibung des Eigentums herbeigeführt hatte (14. Oktober 2003). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revisionserwiderung ist es auch nicht so, dass sich die Gesellschaft gegenüber der Käuferin auf den Schadensausgleich durch einen Dritten nicht berufen könnte ("normativer Schaden"). Denn die Gesellschaft und die Käuferin haben - wie ihr Verhalten deutlich macht - dem zunächst rechtsgrundlosen Leistungsaustausch eine jederzeit formlos mögliche Rechtsgrundvereinbarung nachgeschoben, die beiderseits einen Behaltensgrund schafft und es ausschließt , dass die Käuferin noch Schadensersatz verlangen könnte.
III.
- 23
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2005 - 34 O 458/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 21 U 76/05 -
moreResultsText
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.