Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2002 - RiZ (R) 2/01

bei uns veröffentlicht am25.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 2/01
vom
25. September 2002
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Eine Maßnahme des Dienstherren, die den Zugang des Richters zu seinem
Dienstzimmer außerhalb der üblichen Bürozeiten beschränkt, verstößt gegen
dessen richterliche Unabhängigkeit, wenn die Beschränkung nicht
durch die Notwendigkeit eines geregelten und finanzierbaren Dienstbetriebs
gerechtfertigt ist.
BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R)
2/01 - Hess. Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Frankfurt/Main
Hess. Dienstgericht für Richter beim LG Frankfurt/Main
Antragsgegner und Revisionskläger,
gegen
Antragsteller und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 25. Septem-
ber 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter
am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-
!#" $&% ' ($ ) *# + )-,
Dr. Kniffka und
Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der zeitlichen Beschränkung des Zugangs zu seinem Dienstzimmer im Amtsgericht , weil er sich dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht.
Der Antragsteller ist als Richter beim Amtsgericht in F. tätig. Sein regelmäßiger Sitzungstag ist der Montag. Ihm ist das Dienstzimmer 3... im Gerichtsgebäude E zugeteilt worden.
Zu seinem Dienstzimmer hat er gegenwärtig montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr durch die Eingänge der Gebäude E bzw. B Zutritt. Zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr kann das Gebäude an Werktagen durch einen Hinterausgang betreten und verlassen werden. Der Hinterausgang ist mit einem Magnetkartenschloß versehen und kann mittels Codekarte, die auf Antrag vom Landgericht F. vergeben wird, geöffnet werden. An Wochenenden und Feiertagen ist der Zugang jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. In den übrigen Zeiten ist das Gebäude geschlossen. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben mit den an sie ausgegebenen Codekarten die Möglichkeit, das Gebäude C, in dem die Staatsanwaltschaft untergebracht ist, jederzeit zu betreten.
Der Antragsteller beantragte am 22. September 1998, ihm jederzeit Zu- und Abgang zum Justizgebäude E zu gewähren. Dies lehnte der Präsident des Landgerichts F. am 14. Oktober 1998 ab. Den Widerspruch des Antragsstellers wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts F. am 29. März 1999 zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht F. die Bescheide auf und verurteilte das beklagte Land, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Ein neuer Bescheid des Landgerichtspräsidenten ist bislang noch nicht ergangen.

Mit seiner vor dem Dienstgericht für Richter erhobenen Klage begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß die zeitliche Beschränkung des Zugangs zu seinem Dienstzimmer wegen Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sei. Er ist der Ansicht, aus der Freiheit des Richters, seine dienstliche Tätigkeit ohne Bindung an feste Dienststunden an Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort zu verrichten, folge die Pflicht der Justizverwaltung, ihm eine Tätigkeit im Gerichtsgebäude ohne zeitliche Beschränkung zu ermöglichen. Sicherheits- und Brandschutzerwägungen rechtfertigten eine Beschränkung nicht. Die Kosten für eine zeitlich unbeschränkte Codekarte seien minimal. Für ihn sei der unbeschränkte Zugang gerade auch an Wochenenden zur Vorbereitung der Sitzung am Montag notwendig.
Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt :
Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entfallen, da die Zugangsregelung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sei. Die zeitliche Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu seinem Dienstzimmer greife in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ein. Richter seien mit Rücksicht auf die ihnen eingeräumte sachliche Unabhängigkeit nicht zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden verpflichtet. Sie seien vielmehr befugt, ihren eigenen Arbeitsrhythmus zu
bestimmen. Die beschränkte Zugangsmöglichkeit des Antragstellers zu seinem Dienstzimmer stelle sich insoweit als erhebliche Einschränkung dieser Befugnis dar. Der Antragsteller habe nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, daß er insbesondere für die Vorbereitung seiner montäglichen Sitzungen nicht alle erforderlichen Akten, Beiakten, Gesetzestexte und Fachbücher in seine Privatwohnung verbringen könne. Wenngleich der Zugang zum Dienstzimmer wöchentlich immerhin für 78,5 Stunden gewährleistet sei, werde der Antragsteller durch die Beschränkung des Zugangs während der übrigen Zeit daran gehindert, sich nach seinem eigenen Arbeitsrhythmus zeitnah und intensiv auf die Verhandlungen vorzubereiten. Diese Einschränkung werde weder durch Gründe des Brandschutzes noch durch Sicherheitsüberlegungen gerechtfertigt. Auch verursache die Einräumung der zeitlich unbegrenzten Zugangsmöglichkeit keine erheblichen Kosten. Die Kosten der Umprogrammierung der Codekarte oder der Aushändigung eines Schlüssels seien so geringfügig, daß ihnen jedenfalls im Vergleich zum Verfassungsrang der richterlichen Unabhängigkeit keine maßgebliche Bedeutung zukomme.
Mit seiner - zugelassenen - Revision begehrt der Antragsgegner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 68 Abs. 2 HRiG), über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet.

I.


Der Prüfungsantrag des Antragstellers ist zulässig.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers trotz des bereits durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht. Nach § 71 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG ist zwar für alle Streitigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis unmittelbar kraft Bundesrechts der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies gilt aber nicht, soweit der Richter eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG geltend macht. Die vom Gesetzgeber nebeneinander in verschiedenen Rechtswegen mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen zugelassenen Rechtsbehelfe sind der in § 17 Abs. 2 GVG vorgesehenen Konzentration der Prüfungsbefugnis bei dem zuerst angerufenen Gericht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 90 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 83 DRiG) nicht zugänglich. Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene Streitgegenstände, auf die § 17 Abs. 2 GVG keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359 f. m.w.Nachw.).
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Weigerung des Präsidenten des Landgerichts, dem Antragsteller uneingeschränkt Zugang zu seinem Dienstzimmer zu gewähren, als Dienstaufsichtsmaß-
nahme angesehen. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maß- nahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefaßt. Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241 und vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38). Daß eine Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zum Dienstzimmer geeignet ist, die dienstliche Tätigkeit des Richters zu beeinflussen, ist offensichtlich.

II.


In der Sache selbst hat das Berufungsgericht dem Prüfungsantrag zu Recht stattgegeben. Die Zugangsbeschränkung beeinträchtigt den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit und ist deshalb unzulässig.
1. Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist der Richter zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht verpflichtet. Aus seiner Unabhängigkeit - Art. 97 GG - folgt, daß er seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zu erledigen braucht, sondern sie im Interesse einer sachgerechten Bearbeitung der seiner Entscheidung unterliegenden Fälle entsprechend seinem individuellen Arbeitsrhythmus selbst einteilen kann. Dies führt dazu, daß er nicht verpflichtet ist, seine Arbeit an Gerichtsstelle zu erledigen (BGH, Urteil vom 16. No-
vember 1990 aaO S. 40 f.). Eine Verpflichtung, die Arbeit außerhalb der Gerichtsstelle zu erledigen, ist hiermit selbstredend nicht verbunden. Vielmehr ist es dem Richter unbenommen, im Gericht zu arbeiten, wenn dies seiner individuellen Arbeitsgestaltung entspricht. Es ist Sache der Justizverwaltung, ihm hierfür die sachlichen Voraussetzungen - etwa ein Dienstzimmer - zur Verfügung zu stellen (Kissel, GVG 3. Aufl., § 1 Rdn. 155, § 22 Rdn. 36).
2. Für die Frage, zu welchen Zeiten ihm dieses Dienstzimmer zur Verfügung stehen muß, ist zunächst wiederum der aus der richterlichen Unabhängigkeit folgende Grundsatz maßgeblich, daß der Richter seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zur erledigen braucht und zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. November 1990 aaO m.w.Nachw.). Die Befugnis des Richters, sich die Arbeitszeit entsprechend seinem individuellen Arbeitsrhythmus einzuteilen, besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Richter seine Arbeit an Gerichtsstelle erledigt. Allerdings weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, daß der Richter in diesem Fall bei der Erledigung seiner Aufgaben in gewisser Weise in die Behördenorganisation eingebunden ist und daher auch auf die Eigengesetzlichkeiten des allgemeinen Gerichtsbetriebs (Dienststunden der Bediensteten, Arbeitsschutz , Überstundenregelung, allgemeine Personalausstattung) Rücksicht nehmen muß (Kissel aaO § 22 Rdn. 36).
Der Revision ist daher darin beizupflichten, daß nicht jede Maßnahme des Dienstherrn, die den Zugang des Richters zu den ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln außerhalb der üblichen Bürozeiten beschränkt, eine in unzulässiger Weise in die richterliche Unabhängigkeit
eingreifende Maßnahme der Dienstaufsicht ist. Ein unzulässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Beschränkung nicht durch die Notwendigkeit eines geregelten und finanzierbaren Dienstbetriebs gerechtfertigt ist.
3. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bejaht. Das Interesse an einem geregelten und finanzierbaren Dienstbetrieb rechtfertigt die vom Antragsteller beanstandete Zugangsbeschränkung nicht.

a) Dabei kann die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage offen bleiben, ob die Reichweite der richterlichen Unabhängigkeit überspannt wird, wenn man dem Richter im Einzelfall einen nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 DRiG einklagbaren Leistungsanspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung sämtlicher sachlicher, institutioneller und personeller Ausstattung zubilligt, die der Richter zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erforderlich oder wünschenswert hält. Auf diese grundsätzliche Frage kommt es nicht an, weil der vom Antragsteller begehrte uneingeschränkte Zugang zu seinem Dienstzimmer innerhalb der bereits vorhandenen Organisationsstrukturen möglich ist und ihm nach den für die Zuteilung vorhandener Arbeitsmittel geltenden Grundsätzen gewährt werden muß.

b) Der Richter hat einen Anspruch darauf, daß er bei der Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird (Kissel aaO § 1 Rdn. 155). Werden ihm die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel nicht in dem möglichen Maße zur Verfügung gestellt,
kann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vorliegen (Kissel aaO § 22 Rdn. 36). So ist es hier: Obwohl der Antragsteller nachvollziehbar begründet hat, daß und weshalb es für ihn erforderlich ist, sein Dienstzimmer auch außerhalb der Öffnungszeiten des Gerichts benutzen zu können, und obwohl die technischen Voraussetzungen für einen unbeschränkten Zutritt des Richters zu seinem Dienstzimmer auch tatsächlich vorhanden sind, wird dieser dem Antragsteller ohne ausreichenden Grund verwehrt.
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Zugangsmöglichkeit zum Gerichtsgebäude für 78,5 Stunden pro Woche für den Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht ausreichend ist, da sie es ihm nicht ermöglicht, sich entsprechend seinem Arbeitsrhythmus zeitnah und intensiv auf die montäglichen Sitzungen vorzubereiten. Seine Sitzungsvorbereitung wird vielmehr durch die an den Wochenenden geltenden Beschränkungen der Zugangsmöglichkeit zum Gericht erheblich erschwert.
bb) Zutreffend ist auch, daß dem Antragsteller der uneingeschränkte Zutritt zu seinem Dienstzimmer ohne technischen und finanziellen Aufwand durch eine bloße Umprogrammierung der Codekarte gewährt werden kann.
cc) Gesichtspunkte, die einem uneingeschränkten Zutrittsrecht des Antragstellers entgegenstehen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht feststellen können. Auch der Antragsgegner macht nicht geltend, dem Antragsteller könne mangelndes Verantwortungsbewußtsein unterstellt werden. Was die Sicherheits- und Brandschutzgesichtspunkte anbelangt,
hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, es sei nichts dafür ersichtlich, daß durch die Anwesenheit eines auch nach Auffassung des Antragsgegners verantwortungsbewußten Richters im Gebäude eine Steigerung der Gefährdungslage eintritt. Soweit der Antragsgegner geltend gemacht hat, er müsse für den Fall, daß der Antragsteller uneingeschränkten Zutritt zu seinem Dienstzimmer erhalte, eine Erweiterung der Rufbereitschaft des Hausmeisters vorsehen, überzeugt auch das nicht. Wenn sich der Richter außerhalb der üblichen Zutrittszeiten im Gebäude aufhält, ist er im Falle einer Notfallsituation auf die üblichen Möglichkeiten, Hilfe herbeizuholen, verwiesen. Mit seinen Einwänden berücksichtigt der Antragsgegner nicht ausreichend, daß es nicht darum geht, die Öffnungszeiten des Gerichtsgebäudes generell zu erweitern, sondern nur darum, dem Antragsteller auch außerhalb der Öffnungszeiten die Möglichkeit zu geben, zu seinem Dienstzimmer zu gelangen.
dd) Daß die Gewährung uneingeschränkten Zutritts zum Gerichtsgebäude hier möglich ist, wird schließlich auch durch die für die Staatsanwälte getroffene Regelung belegt. Ihnen hat der Präsident des Landgerichts als Hausherr ein solches Zutrittsrecht für ihr Gebäude eingeräumt. Weshalb für Richter und den Zutritt zum Amtsgerichtsgebäude etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren ($ / 0 21 ,43 3 3 auf 4.090,34 . DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG). 5 764 89 ( : Nobbe Kniffka
Joeres Mayen

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2002 - RiZ (R) 2/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2002 - RiZ (R) 2/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2002 - RiZ (R) 2/01 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 97


(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung


Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 26 Dienstaufsicht


(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts v

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren


(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit. (2) Die Rev

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes


Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten


Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 66 Prüfungsverfahren


(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 25 Grundsatz


Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Referenzen

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.