Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2013 - IX ZR 184/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 14. April 2008 am 13. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin handelte im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems mit Kraftfahrzeugen. Sie bot ihren Kunden Fahrzeuge zum Kauf oder zum Mietkauf zu Preisen an, die bis zu 35 vom Hundert unter dem Listenpreis lagen. Im Falle des Kaufs sollte das Fahrzeug für die ersten ein oder zwei Jahre auf die Schuldnerin zugelassen werden. Die überwiegende Anzahl der Fahrzeuge leaste die Schuldnerin bei verschiedenen Leasingunternehmen , zwischen 50 und 60 Fahrzeuge auch bei der Beklagten. Am 1. April 2008 schloss die Schuldnerin erneut einen Leasingvertrag mit der Beklagten und vereinbarte eine bis zum 2. April 2008 fällige Sonderzahlung in Höhe von 28.000 €. Aufgrund eines der Schuldnerbank erteilten Abbuchungsauftrags veranlasste die Beklagte am 2. April 2008, den Betrag von einem Konto der Schuldnerin abzubuchen. Am gleichen Tag wurden die Geschäftsräume der Schuldnerin durch Beamte der Staatsanwaltschaft und des Landeskriminalamts durchsucht und der faktische Geschäftsführer der Schuldnerin H. verhaftet.
- 2
- Der Kläger hat die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr des abgebuchten Betrags von 28.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 130, 143 InsO bestehe nicht. Es könne offen bleiben, ob - was zwischen den Parteien unstreitig sei - die Schuldnerin seit Oktober 2007 zahlungsunfähig gewesen sei. Jedenfalls könne eine Kenntnis der Beklagten davon nicht sicher festgestellt werden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich zwar im Sommer 2007 gefragt, wie das Geschäftsmodell der Schuldnerin funktionieren könne. Er habe sich aber mit der Erklärung des H. beruhigt, dass die entstehenden Verluste durch Gewinne aus "Tradinggeschäften" mehr als ausgeglichen würden. Auf ein betrügerisches Schneeballsystem habe er daraus nicht schließen müssen. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Geschäftsführer der Beklagten einen Gesamtüberblick über die Verträge der Schuldnerin gehabt habe, die zu ihrer Zahlungsunfähigkeit geführt hätten. Ob eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin in Betracht komme, wenn der Geschäftsführer der Beklagten die Abbuchung in Kenntnis der Verhaftung des H. veranlasst habe, könne offen bleiben, weil diese Kenntnis nicht festgestellt werden könne. Zwar habe der Kläger vorgetragen, H. habe den Geschäftsführer der Beklagten am 2. April 2008 angerufen, ihm die Durchsuchung der Geschäftsräume und seine Verhaftung mitgeteilt und ihn gebeten, ihm einen Verteidiger zu besorgen. Die Vernehmung der vom Kläger hierfür benannten Zeugen sei aber nicht geboten gewesen, weil nach den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten die Abbuchung entweder bereits am Vortag zur Bank gegeben oder der Betrag am 2. April 2008 morgens um 8:00 Uhr per Online-Banking eingezogen worden sei. Es könne deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Abbuchung eine Reaktion auf die Verhaftung des H. gewesen sei.
II.
- 5
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 6
- Die Abbuchung der Leasing-Sonderzahlung am 2. April 2008 ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn die Schuldnerin zahlungsunfähig war und die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit kannte. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht verneinen. Die Annahme, es komme nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten am 2. April 2008 über die Durchsuchung der Geschäftsräume der Schuldnerin und die Verhaftung ihres faktischen Geschäftsführers informiert worden sei, weil er die Abbuchung schon zuvor veranlasst habe, verkennt den maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gegeben sein muss.
- 7
- 1. Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis hiervon müssen zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung vorliegen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Beim Einzug einer Lastschrift kommt es darauf an, wann die Belastung des Schuldnerkontos wirksam wird, weil dadurch die gläubigerbenachteiligende Wirkung eintritt. Zu unterscheiden ist zwischen einem Einzug im Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem der Schuldner seinen Gläubiger ermächtigt, Forderungen im Lastschriftwege von seinem Konto einzuziehen, und einem Einzug im Abbuchungsauftragsverfahren , bei dem der Schuldner seiner Bank den Auftrag erteilt, Lastschriften seines namentlich bezeichneten Gläubigers einzulösen.
- 8
- 2. Im Streitfall erfolgte der Einzug im Abbuchungsauftragsverfahren. Bei diesem Verfahren wird die Belastung des Schuldnerkontos wirksam, wenn die Lastschrift von der Schuldnerbank eingelöst wird (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 525 f). Denn damit ist der Auftrag ausgeführt und es endet die Befugnis des Schuldners, den Abbuchungsauftrag zu widerrufen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1978 - II ZR 96/77, BGHZ 72, 343, 345; Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch , 4. Aufl., § 58 Rn. 46; vgl. auch HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 140 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 140 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 140 Rn. 5B; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 140 Rn. 10; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 140 Rn. 12). Eingelöst ist die Lastschrift mit der Belastung des Schuldnerkontos, sofern diese den Einlösungswillen der Schuldnerbank zum Ausdruck bringt. Dies ist anzunehmen, wenn die Bank die Voraussetzungen der Abbuchung geprüft hat, bevor sie die Buchung vornimmt (Vordisposition). Anderes kann gelten, wenn die Prüfung erst nach der (automatisierten) Belastungsbuchung erfolgt (Nachdisposition). Nach Nr. 9 Abs. 2 AGB-Banken aF gelten Abbuchungsauftragslastschriften als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Sind diese Geschäftsbedingungen vereinbart, tritt somit die Wirkung der Einlösung mit Ablauf der Zwei-Tages-Frist ein, sofern die Bank nicht ausnahmsweise einen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden individuellen Einlösungsvorbehalt erklärt (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 14 Rn. 29 ff; Ellenberger, aaO § 58 Rn. 38 ff).
- 9
- 3. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin war sonach, ausgehend von einer Belastung des Schuldnerkontos im Laufe des 2. April 2008, bei Geltung der AGB-Banken der Ablauf des 4. April 2008, ansonsten frühestens der Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto, jedenfalls aber nicht - wovon das Berufungsgericht ausgeht - der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte das Abbuchungsverfahren einleitete.
III.
- 10
- Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Deshalb ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
- 11
- 1. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die Klageforderung nicht aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit dem abgebuchten Betrag eine inkongruente Deckung erlangte. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt nicht den Schluss, der Leasingvertrag vom 1. April 2008 sei nichtig, weil im Abschluss und in der Durchführung dieses Vertrags eine strafbare Beihilfe zum Betrug an den Kunden der Schuldnerin liege. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das am 1. April 2008 von der Schuldnerin geleaste Fahrzeug im Rahmen eines Kauf- oder Mietkaufvertrags einem Endkunden zur Verfügung gestellt werden sollte, der aufgrund einer Täuschung und eines entsprechenden Irrtums den Vertrag geschlossen und die vertragsgemäße Leistung erbracht hat. Ausführungen zum Geschäftsmodell der Schuldnerin im Allgemeinen ersetzen einen Vortrag zu dem im Streit stehenden Einzelfall nicht.
- 12
- 2. Kann auch nach gegebenenfalls ergänztem Vortrag des Klägers eine inkongruente Deckung nicht festgestellt werden, wird das Berufungsgericht auf der Grundlage noch zu treffender tatrichterlicher Feststellungen in einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Regelung in § 130 Abs. 2 InsO neu beurteilen müssen, ob die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. Waren, was nahe liegt, zwischen der Schuldnerin und ihrer Bank die AGB-Banken vereinbart, kommt es auf den Kenntnisstand der Beklagten am Ende des 4. April 2008 an. Nach der bestrittenen, aber unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers war der Geschäftsführer der Beklagten seit dem 2. April 2008 über die Durchsuchung der Geschäftsräume der Schuldnerin und die Verhaftung ihres faktischen Geschäftsführers informiert. Gab es diese Information, konnte der Geschäftsführer der Beklagten angesichts der Durchsuchung der Geschäftsräume der Schuldnerin entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht annehmen, die Verhaftung habe auch auf Gründen beruhen können, die mit der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin nichts zu tun hatten. Die Beklagte hat ferner eingeräumt, durch die gemeinsame Pressemitteilung des Landeskriminalamts und der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2008 Kenntnis von dem betrügerischen Schneeballsystem erlangt zu haben; offen ist allerdings , zu welchem Zeitpunkt sie Kenntnis vom Inhalt dieser Pressemitteilung erlangte.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 01.02.2010 - 6 O 256/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2010 - 6 U 41/10 -
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.