Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2014 - III ZR 530/13

bei uns veröffentlicht am03.07.2014
vorgehend
Landgericht Dresden, 44 HKO 187/12, 20.12.2012
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 175/13, 14.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 530/13
Verkündet am:
3. Juli 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch.
2
Am 21. März 2011 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten eine "Objektnachweisbestätigung" mit folgendem Inhalt: "Hiermit bestätigte ich, M. W. … als Geschäftsführer der W. - D. -GmbH, dass mir die Immobilie Hotel A. mit Wohnungen und Bürofläche in R. , mit einer Gesamtfl. von 2.877 m² und einer Grundstücksfläche (von) 5.891 m² durch Herrn H. -J. H. GF der e. GmbH am 12.11.2010 und 02.12.2010 zum Kauf per E-Mail nachgewiesen wurde. Mir wurde ein Kaufpreis in Höhe von 600.000 € zzgl. NK. benannt. Die Immobilie wurde von mir im Beisein von Herrn H. am 21.03.2011 besichtigt. Ich erkenne die Höhe der Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises zzgl. MwSt sowie deren Fälligkeit bei Kaufpreisfälligkeit eines notariellen Kaufvertrages an. …"
3
Nach dem Vortrag der Klägerin waren bei der Besichtigung am 21. März 2011 neben den Geschäftsführern der Parteien der Vertreter der Verkäuferin (M. AG) A. B. , dessen Sekretärin sowie der Inhaber der Firma K. Immobilien anwesend, wobei ihr Geschäftsführer H. den Vertreter der Verkäuferin vorgestellt habe und anschließend das anstehende Geschäft besprochen und die Kontaktdaten der potentiellen Parteien des Kaufvertrags ausgetauscht worden seien. Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, sie habe die Kontaktdaten der Verkäuferin "bereits vor irgendeiner Besichtigung, auf welche sich die Klägerin stützt", von einem Makler namens R. erhalten.
4
Am 24. März 2011 unterzeichnete die Beklagte, vertreten durch K. L. , eine Bestätigung der Firma K. Immobilien, wonach ihr von dieser in Vertretung der Klägerin auf der Grundlage der Objektnachweisbestätigung vom 21. März 2011 verschiedene Unterlagen - unter anderem ein Exposé, eine Flurkarte , Grundrisse sowie eine Mietenaufstellung - übergeben worden seien.
5
Am 23. Juni 2011 schloss die Verkäuferin, vertreten durch A. B. , einen notariellen Kaufvertrag über das Objekt mit der S. Immobilien GmbH zum Preis von 450.000 €. Geschäftsführer der - unter derselben Adresse wie die Beklagte ansässigen, am 3. Februar 2011 gegründeten und am 16. März 2011 im Handelsregister eingetragenen - Käuferin war ebenfalls M. W. . Dieser war des Weiteren Geschäftsführer und (Mit-)Gesellschafter der D. Immobilien Holding GmbH, die wiederum jeweils die einzige Gesellschafterin der Beklagten und der Käuferin ist.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision der Beklagten ist zulässig und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


8
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, dass durch die Unterzeichnung der Objektnachweisbestätigung zwischen den Parteien ein Nachweismaklervertrag abgeschlossen wurde. In der Übergabe der Bestätigung liege ein hinreichend deutliches Provisionsverlangen der Klägerin. Dieses sei als Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags zu werten. Der Text lasse nur die Auslegung zu, dass die Klägerin bei Ab- schluss eines Kaufvertrags über das streitgegenständliche Grundstück die Zahlung einer Provision durch die Beklagte erwarte. Dass der Geschäftsführer der Beklagten die Erklärung anders verstanden habe, trage diese im Übrigen selbst nicht vor. Mit Unterzeichnung habe der Geschäftsführer das Angebot für die Beklagte angenommen.
9
Eine ausreichende Nachweisleistung liege vor. Die Klägerin habe vorgetragen , bei der Besichtigung des Hotels sei auch ein Vertreter der Verkäuferin anwesend gewesen. Die entsprechenden Daten seien ausgetauscht worden. Danach sei die Nachweismaklerleistung vollumfänglich erbracht. Die Beklagte äußere sich nicht konkret dazu, wer bei der Besichtigung zugegen gewesen sei, sondern führe lediglich aus, bereits vorher die entsprechenden Kontaktdaten durch einen anderen Makler erhalten zu haben. Dies habe das Landgericht zutreffend für unbeachtlich gehalten, da die Beklagte sich nicht dazu äußere, wann konkret sie diese Daten erhalten haben wolle, vor oder nachdem ihr das Hotel A. - noch vor der Besichtigung - per E-Mail durch die Klägerin nachgewiesen worden sei. Die behauptete Vorkenntnis habe die Beklagte damit nicht schlüssig dargelegt. Letztlich bedürfe dies aber auch keiner näheren Aufklärung. Es sei nicht erforderlich, dass die Beklagte die Kontaktdaten durch die Klägerin erhalten habe. Die Leistung der Klägerin liege dann im Nachweis der Verkaufsgelegenheit sowie in der Durchführung der Besichtigung. Dass diese Leistungen für die Beklagte provisionswürdig gewesen seien, ergebe sich aus der unterzeichneten Provisionsverpflichtung. Sollte sie diese trotz Vorkenntnis von dem Objekt unterzeichnet haben, hätte sie sich damit entsprechend selbständig verpflichtet.
10
Der erforderliche Hauptvertrag sei zustande gekommen. Dieser sei mit dem nachgewiesenen Vertrag auch wirtschaftlich identisch. Daran ändere nichts, dass nicht die Beklagte, sondern ihre Schwestergesellschaft das Hotel erworben habe. Beide seien gesellschaftsrechtlich so eng miteinander verbunden , dass es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn sich die Beklagte auf die formale Personenverschiedenheit berufe. Es wäre unredlich, wenn durch Steuerung , welche Immobiliengesellschaft im Einzelfall Erwerberin werde, die Provisionspflicht umgangen werden könne.
11
Ebenfalls unerheblich sei, dass die Käuferin die Immobilie um 25 % günstiger als in der Objektnachweisbestätigung angegeben erworben habe. Zwar sei die inhaltliche Kongruenz zwischen Makler- und Hauptvertrag nicht mehr gegeben, wenn erhebliche Preisabweichungen zu Lasten des Maklerkunden bestünden. Dies gelte aber nicht im umgekehrten Falle. Für die Annahme wirtschaftlicher Identität in Fällen einer erheblichen Preisreduzierung spreche, dass andernfalls für den Makler ein ganz erheblicher Interessenkonflikt auftrete, sofern er seinen Kunden (Erwerber) bei den Preisverhandlungen unterstütze.
12
Die Kausalität der Maklerleistung für den Vertragsabschluss sei aufgrund der zeitlichen Nähe der Verträge zu vermuten. Die Beklagte habe die Vermutung auch nicht entkräftet.

II.


13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
14
1. Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Nachweismaklervertrag zustande gekommen ist. Die Objektnachweisbestätigung enthält ein hinreichend deutliches Provisionsverlangen gegenüber der Beklagten (vgl. zur diesbezüglichen Auslegung eines Objektnachweises auch Senat, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 223/98, NJW 2000, 282, 284; siehe auch Senat, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/11, WM 2013, 812 Rn. 13; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 6. Aufl., Rn. 114). Das darin liegende Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags hat die Beklagte durch die Unterzeichnung angenommen. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Maklerleistungen erbracht worden waren, steht dem nicht entgegen. Denn ein Maklervertrag kann auch noch nach erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 1985 - IVa ZR 139/83, WM 1985, 1422, 1423; vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89, NJW 1991, 490; vom 6. Februar 1991 - IV ZR 265/89, NJW-RR 1991, 686, 687 und vom 6. März 1991 - IV ZR 53/90, NJW-RR 1991, 820, 821). Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ein Makler, der sein Wissen ohne eindeutiges Provisionsverlangen oder zeitgleich mit dem Provisionsverlangen vorzeitig preisgibt, auf eigenes Risiko handelt und allein (ohne weitere Maklerleistungen) die Ausnutzung dieses Wissens durch den Kunden keinen Provisionsanspruch des Maklers begründet (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. September 1985 - IVa ZR 22/84, NJW 1986, 177, 178; Senat, Urteil vom 6. Dezember 2001 - III ZR 296/00, NJW 2001, 817, 818; MüKoBGB/Roth, 6. Aufl., § 652 Rn. 50 mwN). Soweit der Kunde deshalb regelmäßig keinen Anlass hat, noch nach Erhalt des Nachweises eine Vergütung zu übernehmen, steht dies im vorliegenden Fall der Annahme eines Maklervertrags aber nicht entgegen. Es ist Sache des Kunden , bei einem bereits voreilig erteilten Nachweis den anschließenden Abschluss des ihm angetragenen Maklervertrags zu verweigern. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten aber nicht getan, sondern in eindeutiger Weise eine Provisionsverpflichtung für die Beklagte übernommen. Die Auffassung der Beklagten , die Erklärung sei nicht ausreichend, da deren Wortlaut nicht zu entnehmen sei, wofür und unter welchen Voraussetzungen sie bereit gewesen sei, eine Maklerprovision zu bezahlen - das Provisionsversprechen betreffe genau genommen nur die Höhe der Provision, nicht die Pflicht zu deren Zahlung; nicht geregelt sei, ob sie nach der Unterzeichnung noch weitere Leistungen der Klägerin (z.B. eine Vermittlungstätigkeit) erwartet habe -, vermag der Senat nicht zu teilen. Die Erklärung ist insoweit nicht unklar, sondern bringt deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte für die erbrachten Nachweisleistungen der Klägerin im Fall des Vertragsabschlusses eine Vergütung zahlen will. Wer sich aber schriftlich dazu verpflichtet, eine Maklercourtage zu entrichten, wenn bereits erbrachte Maklerleistungen zum beabsichtigten Hauptvertrag führen, muss sich daran festhalten lassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1990 aaO).
15
2. Die nach § 652 Abs. 1 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags" (Hauptvertrag). Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint , durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Beim Immobilienkauf erfordert dieser Nachweis in der Regel neben der eindeutigen Bezeichnung des Objekts konkrete Angaben zu der Person , die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 46; vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04, BGHZ 161, 349, 355 und vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04, NJW 2006, 3062 Rn. 13). Die Klägerin hat hier eine solche Maklerleistung erbracht. Sie hat der Beklagten das streitgegenständliche Objekt am 12. November und 2. Dezember 2010 zum Kauf per E-Mail nachgewiesen und am 21. März 2011 eine Besichtigung des Objekts unter Mitwirkung des Vertreters der Verkäuferin B. durchgeführt. Insoweit heißt es auch in der Revisionsbegründung der Beklagten, die Klägerin habe "unwidersprochen" vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Verkäuferin bei der Besichtigung anwesend gewesen sei und bei dieser Gelegenheit Kontaktdaten mit dem Geschäftsführer der Beklagten ausgetauscht habe. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten erhobene Einwand der Vorkenntnis - sie habe die Kontaktdaten bereits vorher und damit vor Vollendung der Nachweisleistung der Klägerin erhalten - ist dabei für die Frage, ob eine Nachweisleistung vorliegt, nicht erheblich; er kann allenfalls für die Frage der Ursächlichkeit für den späteren Vertragsabschluss von Bedeutung sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 1997 - III ZR 57/96, NJW-RR 1998, 411, 412; Schwerdtner/Hamm aaO Rn. 264).
16
3. Insoweit setzt der Provisionsanspruch des Maklers nach § 652 Abs. 1 BGB weiter voraus, dass der Hauptvertrag „infolge“ des Nachweises zustande kommt, das heißt die von ihm entfaltete Nachweistätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags kausal geworden ist. Dies bedeutet nicht, dass sein Handeln allein ursächlich sein muss oder auch nur die Hauptursache bildet; es reicht aus, wenn das Verhalten des Maklers zumindest mitursächlich geworden ist. Hierbei genügt allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. März 1970 - IV ZR 803/68, WM 1970, 855, 856; vom 20. April 1983 - IVa ZR 232/81, NJW 1983, 1849 f und vom 27. Januar 1988 - IVa ZR 237/86, NJW-RR 1988, 942; Senat, Urteile vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45; vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12). Für die Kausalität trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Februar 1999 aaO S. 44; vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04, NJW 2006, 3062 Rn. 18 und vom 13. Dezember 2007 aaO Rn. 10, jeweils mwN). Für eine entsprechende tatsächliche Vermutung besteht allerdings kein Raum, wenn der Kunde die ihm vom Makler gegebenen Informationen zuvor bereits anderweitig erlangt hat. Denn dann spricht nichts dafür, dass gerade die Hinweise des Maklers zum Erfolg (Abschluss des Hauptvertrags ) geführt haben. Jedoch steht, da Mitursächlichkeit ausreicht, eine Vorkenntnis einem Vergütungsanspruch des Maklers nicht entgegen, falls dieser - über die Mitteilung der bereits bekannten Umstände hinaus - dem Kunden eine wesentliche Maklerleistung erbringt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 28/78, WM 1979, 439, 440; vom 9. November 1983 - IVa ZR 60/82, WM 1984, 62, 63 und vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94, NJW-RR 1996, 114, 115; Senat, Urteil vom 20. November 1997 - III ZR 57/96, NJW-RR 1998, 411, 412; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Februar 1971 - IV ZR 85/69, NJW 1971, 1133, 1134 f und MüKoBGB/Roth aaO § 652 Rn. 182); auch insoweit kann im Übrigen für die Kausalität je nach den Umständen des Einzelfalls eine tatsächliche Vermutung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1978 - IV ZR 66/77, WM 1978, 885, 886; Schwerdtner/Hamm aaO Rn. 264; MüKoBGB/Roth aaO § 652 Rn. 190).
17
Hiervon ausgehend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Instanzgerichte die von der Beklagten zur behaupteten Vorkenntnis benannten Zeugen nicht vernommen haben. Denn der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat eine wesentliche Maklerleistung erbracht. Sie hat zunächst der Beklagten das streitgegenständliche Objekt am 12. November 2010 und 2. Dezember 2010 zum Kauf per E-Mail nachgewiesen. Später hat sie dann einen Besichtigungstermin mit der Beklagten sowie dem Vertreter der Verkäuferin B. abgestimmt und bei der Besichtigung den unmittelbaren Kontakt zwischen der Verkäuferin und der Beklagten hergestellt. Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin damit einen wesentlichen Beitrag für den Abschluss des Hauptvertrages geliefert habe. Auch nach Auffassung des Senats rechtfertigt dieser Ablauf die Annahme einer wesentlichen für den Vertragsschluss vom 23. Juni 2011 zumindest mitursächlichen Maklerleistung. Dies hat letztlich die Beklagte selbst nicht anders gesehen, wie die nach der Besichtigung erfolgte Verpflichtungserklärung ihres Geschäftsführers deutlich macht. Dass nach der Besichtigung etwas geschehen ist, was die Mitursächlichkeit des klägerischen Verhaltens in Frage stellen könnte, macht die Revision nicht geltend. Insoweit kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Klägerin ihrerseits noch nach der Besichtigung durch die Übergabe verschiedenster Unterlagen für die Beklagte und damit für den Vertragsschluss tätig geworden ist.
18
4. Nach § 652 Abs. 1 BGB steht dem Makler allerdings eine Provision nur dann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt ist, tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich das nachgewiesene und das abgeschlossene Geschäft vollständig decken müssen. Ausreichend ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz besteht (vgl. nur BGH, Urteile vom 30. November 1983 - IVa 58/82, WM 1984, 342; vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 66/82, WM 1984, 412, 416; vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 103/86, NJW 1988, 967, 968; Senat, Urteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95, NJW 1995, 3311; vom 20. November 1997 - III ZR 57/96, NJW-RR 1998, 411; vom 8. April 2004 - III ZR 20/03, NJW-RR 2004, 851, 852; vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 16 und vom 6. Februar 2014 - III ZR 131/13, VersR 2014, 705 Rn. 10).
19
a) Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Die insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Bewertung ist dabei grundsätzlich Sache des Tatrichters. Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist, ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht von ihm, sondern von dem Dritten abgeschlossen worden (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Dezember 1959 - II ZR 241/58, MDR 1960, 283 f und vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89, NJW 1991, 490; Senat, Urteile vom 5. Oktober 1995, vom 20. November 1997 und vom 8. April 2004, jeweils aaO sowie vom 13. Dezember 2007 aaO Rn. 22). Soweit das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon ausgegangen ist, dass hier die Voraussetzungen persönlicher Kongruenz gegeben sind, weist diese Bewertung keine Rechtsfehler auf und wird mit der Revision zu Recht auch nicht näher in Frage gestellt.
20
b) Rechtsfehlerhaft ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass bei Preisabweichungen zugunsten des Maklerkunden, also beim Erwerb zu für ihn günstigeren Bedingungen, stets die wirtschaftliche Identität des beauftragten mit dem nachgewiesenen Maklergeschäft besteht.
21
Der Bundesgerichtshof hat zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des abgeschlossenen Vertrags im Verhältnis zu dem im Maklervertrag zugrunde gelegten Vertrag ausgeführt, dass es bei Grundstücksgeschäften häufig vorkomme , dass Vertragsschließende ihre Vorstellungen, die sie bei Beginn der Vertragsverhandlungen und bei Beauftragung des Maklers gehabt hätten, nicht voll verwirklichen könnten. Das erforderliche (gegenseitige) Nachgeben, um den Vertragsschluss herbeizuführen, könne sich dabei auf die Höhe des Kaufpreises und die Nebenbestimmungen, aber auch auf den Umfang der Sachleistung beziehen. Soweit sich die Abweichungen im Rahmen dessen hielten, womit der Maklerkunde bei der Beauftragung des Maklers gerechnet habe, könnten sie den Provisionsanspruch nicht ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 45/85, NJW 1987, 1628 zum Vermittlungsmaklervertrag; vgl. auch Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 92/78, NJW 1980, 123, 124). Dementsprechend hat sich der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (aaO Rn. 26) die Frage gestellt, ob wegen der Kaufpreisreduzierung die notwendige (wirtschaftliche) Kongruenz des abgeschlossenen Vertrags mit der nachgewiesenen Gelegenheit fehle, diese jedoch im konkreten Fall wegen des geringen Umfangs des gewährten Preisnachlasses (ca. 15 %) verneint. In einem weiteren Fall hat der Senat die wirtschaftliche Gleichwertigkeit für gegeben erachtet, weil der niedrigere Kaufpreis unter Berücksichtigung von (zu übernehmenden ) Verbindlichkeiten zustande gekommen war (vgl. Urteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 18/97, NJW 1998, 2277, 2278 f zum Nachweismakler). Entscheidend ist letztlich, wie der Senat in seinem - nach Erlass der angefochtenen Ent- scheidung ergangenen - Urteil vom 6. Februar 2014 (aaO Rn. 12) betont hat, ob sich nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der abgeschlossene Vertrag als ein wirtschaftlich anderer darstellt als der nach dem Maklervertrag nachzuweisende Vertrag. Dabei ist bei für den Maklerkunden günstigen Preisabweichungen besonders in den Blick zu nehmen, ob diese sich noch in einem erwartbaren Rahmen bewegen, oder ob letztlich die abweichende Preisgestaltung auf Umständen beruht, die die wirtschaftliche Identität des nachgewiesenen zum abgeschlossenen Geschäft in Frage stellen. Dabei ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen, da sich insbesondere bei Grundstücken, die längere Zeit angeboten werden, der Preis typischerweise nach unten bewegt. Preisnachlässe von bis zu 15 % stellen die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage, bei Preisnachlässen von mehr als 50 % ist sie regelmäßig zu verneinen.
22
Ob der hier vorliegende Preisnachlass von 25 % nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls dazu führt, dass sich der abgeschlossene Vertrag als ein wirtschaftlich anderer darstellt als der nach dem Maklervertrag nachzuweisende Vertrag, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung zu entscheiden. Hierzu gibt ihm die Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit.
23
Insoweit weist der Senat darauf hin, dass zwar der Makler die Darlegungs - und Beweislast für die wirtschaftliche Kongruenz trägt, dass aber bezüglich der Umstände, die nicht ihm, sondern nur dem Maklerkunden bekannt sind - wie etwa der Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen Verkäufer- und Käuferseite - den Maklerkunden eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1998 aaO S. 2279).
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2012 - 44 HKO 187/12 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2013 - 8 U 175/13 -

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(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermi

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 153/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR153.14.0 Der X

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2016 - XI ZR 330/14

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 330/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR330.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerich

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 62/11
Verkündet am:
3. Mai 2012
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage des eindeutigen Provisionsverlangens eines gewerblichen Immobilienmaklers
, der ein zum Verkauf stehendes Objekt mittels einer Internetanzeige
(hier unter "Immobilienscout24") mit dem Hinweis "Provision 7,14 %"
anbietet.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/11 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann
, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2011 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben , als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin, eine gewerbliche Immobilienmaklerin, veröffentlichte im Internet-Portal "ImmobilienScout24" eine Anzeige für den Kauf eines Baugrundstücks mit Angabe unter anderem der Grundstücksgröße und des Kaufpreises sowie mit dem Hinweis "Provision 7,14 %". Der Beklagte zu 2 nahm am 7. April 2008 telefonischen Kontakt zur Klägerin auf und äußerte sein sowie das Inte- resse seiner Ehefrau, der (früheren) Beklagten zu 1, am Erwerb dieses Grundstücks. Die für die Klägerin tätige Zeugin T. nannte ihm dabei die Adresse des Objekts sowie die Kontaktdaten des Verkäufers. Bei der Besichtigung des Grundstücks am nächsten Tag unterschrieb der Beklagte zu 2 ein ihm von dieser Zeugin vorgelegtes Formular mit der Überschrift "Objektnachweis und Maklervertrag mit Kaufinteressenten". Darin war die Verpflichtung des Käufers enthalten, bei Vertragsabschluss für den Nachweis oder die Vermittlung eine Maklerprovision von 7,14 % einschließlich Mehrwertsteuer vom Kaufpreis und etwaigen Nebenleistungen zu zahlen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. April 2008 erwarben die Beklagten dieses Objekt. Daraufhin stellte die Klägerin ihnen eine Maklerprovision von 60.690 € in Rechnung.
2
Die Beklagten, die mit Schreiben vom 18. Juni 2008 den Maklervertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten hatten, behaupten, die Zeugin T. habe die Unterschrift unter das Formular erschlichen; sie, die Zeugin, habe erklärt, die Unterschrift diene lediglich dem Nachweis der Vermittlung und nicht dem Abschluss eines Maklervertrags.
3
Die auf Zahlung des geltend gemachten Maklerlohns gerichtete Klage hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen; den Beklagten zu 2 hat es dagegen antragsgemäß verurteilt. Nach erneuter Zeugenvernehmung hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Abweisung der Klage bezüglich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen, während es auf die Berufung des Beklagten zu 2 auch die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen hat.
4
Mit ihrer, vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Maklerlohnanspruch gegen den Beklagten zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision der Klägerin führt, soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten zu 2 (im Folgenden: der Beklagte) gerichtete Klage abgewiesen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, ein Maklervertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei nicht dadurch zustande gekommen , dass dieser am 8. April 2008 das Formular "Objektnachweis und Maklervertrag" unterschrieben habe. Denn er habe nachweisen können, dass bei der Unterschriftsleistung ausdrücklich vereinbart worden sei, es solle kein Maklervertrag geschlossen und keine Provisionsvereinbarung getroffen werden. Dem stehe der vorgerichtliche Schriftwechsel nicht entgegen. Ein Anerkenntnis, 7,14 % Provision zu schulden, sei von dem Beklagten nicht erklärt worden. Soweit er in dem auf den 30. Dezember 2007 datierten Schreiben und gegenüber Zeugen zum Ausdruck gebracht habe, eine Provision nur in geringerer Höhe zahlen zu wollen, sei diese Äußerung allenfalls als ein Vergleichsangebot anzusehen. Bei dieser Sachlage sei auch für die Anwendung des § 653 BGB kein Raum.
7
Zwischen den Parteien sei auch kein konkludenter Maklervertrag zustande gekommen, etwa weil die Beklagten in Kenntnis des Provisionsverlangens Maklerleistungen der Klägerin entgegengenommen hätten. Es sei nicht bewiesen , dass die Beklagten bis zur Erörterung bei der Unterschrift unter das For- mular der Klägerin am 8. April 2008 mit der Forderung nach einer Käuferprovision konfrontiert worden seien. Der Internetauftritt der Klägerin enthalte zwar den Hinweis "Provision 7,14 %". Dies habe jedoch auch dahin verstanden werden können, dass der Makler vom Verkäufer in entsprechender Höheentlohnt werde. Aus dem Inhalt des ersten Telefonats zwischen dem Beklagten zu 2 und der Zeugin T. ergebe sich nichts anderes. Dass dabei eine Verpflichtung der Käufer zur Zahlung dieser Provision deutlich geworden oder das Grundstück ausdrücklich durch die Angabe des Kaufpreises mit dem Zusatz "zuzüglich Maklercourtage" identifiziert worden wäre, habe die Klägerin ebenfalls nicht bewiesen. Da das den Beklagten übersandte Exposé nicht vor dem Besichtigungstermin zugegangen sein könne, sei ihnen erstmals durch das Vorhalten des Formulars das Provisionsverlangen bekannt geworden; das darin enthaltene schlüssige Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags hätten sie jedoch nicht angenommen. Nach diesem Zeitpunkt habe die Klägerin keine weiteren Maklerleistungen erbracht, so dass insgesamt kein Maklerlohn verlangt werden könne.

II.


8
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
9
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigen die tatsächlich festgestellten Umstände die Annahme, dass die im Internet unter "Immobilienscout24" veröffentlichte Anzeige der Klägerin ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, das Grundlage eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrags sein kann.
10
a) Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Die Rechtsprechung stellt hieran indes strenge Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04, NJW 2005, 3779, 3780 mwN). Derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" (vgl. zum Begriff BGH, Urteil vom 28. September 1982 - IVa ZR 12/82, WM 1983, 1287, 1289) werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Der Interessent darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400, 401, Rn. 12). Anderes gilt nur dann, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in einem ihm übersandten Objektnachweis oder Exposé, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will (ständige Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 16. November 2006, aaO, Rn. 13, vom 6. Dezember 2001 - III ZR 296/00, NJW 2002, 817, sowie vom 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362). Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er ausdrücklich vor Inanspruchnahme der Maklerdienste deutlich machen, solche Willenserklärun- gen nicht abgeben zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94, NJW-RR 1996, 114, 115).
11
b) Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers, wie hier der Klägerin im Internetportal "ImmobilienScout24", zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine invitatio ad offerendum, denn damit wendet sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1985 - IVa ZR 22/84, BGHZ 95, 393, 395, und vom 21. Mai 1971 - IV ZR 52/70, WM 1971, 1098, 1099, MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl. § 652, Rn. 47, 51; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2010, §§ 652, 653, Rn. 11; Fischer NJW 2009, 3210). Eine dadurch veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist er in einem Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus (vgl. MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 51). Die Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige bestimmt dabei den Inhalt des Nachweis- oder Vermittlungsersuchens so, dass der Makler von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrags ausgehen kann, nachdem er sein Provisionsverlangen zunächst ohne Preisgabe der Vertragsgelegenheit in seinem Inserat hinreichend deutlich geäußert hatte (vgl. Münch- KommBGB/Roth, aaO, Rn. 47; Fischer, aaO S. 3211; aA der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, NJW-RR 2009, 1145, 1146).
12
aa) Diesen Grundsätzen widerspricht die Bewertung des Berufungsgerichts , die vorliegende Internetanzeige der Klägerin enthalte keinen ausreichend deutlichen Hinweis auf die im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags zu zahlende Maklerprovision von 7,14 % durch den Käufer, und die Beklagten seien erstmals am Tag der Besichtigung mit einem solchen Verlangen konfrontiert worden. Ein ausdrückliches Provisionsverlangen kann auch in einer Zeitungsanzeige oder einem Internetinserat enthalten sein, sofern der Hinweis so gestaltet und geeignet ist, dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisionspflicht unzweideutig vor Augen zu führen. Wie das unmissverständliche Provisionsbegehren erklärt wird, ist dabei grundsätzlich gleichgültig; der entsprechende Hinweis in einer Zeitungs- oder Internetanzeige genügt jedenfalls gegenüber den Kunden, die sich auf diese Anzeige melden, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls für die Bewertung der Eindeutigkeit des Provisionsverlangens ausschlaggebend sind (vgl. MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 48, 51; Staudinger/Reuter, aaO, Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 6. Aufl., Rn. 100; Fischer, aaO und NZM 2002, 480 f).
13
bb) Da im Streitfall die maßgebenden Umstände festgestellt sind und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat den Inhalt des Internetinserats der Klägerin selbst dahin auslegen, dass es gegenüber potentiellen Interessenten ein hinreichend deutliches Provisionsverlangen enthält. Dabei drückt die Angabe: "Provision 7,14 %" direkt unter der Angabe der Vermarktungsart (Kauf) und des Kaufpreises ein solches eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber dem Kaufinteressenten aus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich dies nicht (auch) als bloßer Hinweis darauf missverstehen, dass der Makler im Erfolgsfalle von dem Verkäufer eine Provision in entsprechender Höhe zu beanspruchen habe. Dies umso weniger, als, wie die Revision zu Recht anführt, nicht ersichtlich ist, welches Interesse ein Makler daran haben könnte, dem Kaufinteressenten - ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht - zu offenbaren, ob und in welcher Höhe er eine Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen hat. Vielmehr ist bei einer solchen, auf den wesentlichen Inhalt eines Maklervertrags beschränkten Anzeige ohne weiteres erkennbar , dass der Makler auch und gerade mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten will, der sich als Kaufinteressent an ihn wendet (zur vergleichbaren Auslegung eines Objektnachweises als Provisionsverlangen: Senatsurteil vom 4. November 1999 - III ZR 223/98, NJW 2000, 282, 283). Eine abweichende Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn etwa sonstige Umstände oder Hinweise in der Anzeige die Vermutung nahe legten, es sei nicht an das Provisionsverlangen des Maklers gegenüber den möglichen Käufern gedacht. Daran fehlt es jedoch vorliegend. Es entspricht danach allgemeinem Verständnis und lag auch aus Sicht des Beklagten auf der Hand, einen auf einer derart gestalteten Internetseite enthaltenen Hinweis auf die Fälligkeit einer Maklergebühr bei Zustandekommen eines notariellen Kaufvertrags nicht als bloße Mitteilung über eine bereits getroffene Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer anzusehen. Der bloße Umstand, dass der Makler bereits in vertraglicher Beziehung mit dem Verkäufer steht, wie dies auch hier offenbar der Fall war, genügt dabei nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1999, aaO).
14
2. Danach konnte das Berufungsurteil, soweit die Klage auch gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist, keinen Bestand haben.
15
Ausgehend davon, dass in der Internet-Anzeige ein eindeutiges Provisionsverlangen der Klägerin enthalten war, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 ein Maklervertrag zustande gekommen ist; dabei wird es sich gegebenenfalls auch mit dem von dem Beklagten erhobenen Einwand der Vorkenntnis zu befassen haben.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 28.06.2010 - 4 O 312/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2011 - 11 U 87/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 296/00
Verkündet am:
6. Dezember 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens
Maklerdienste in Anspruch genommen hat, eine Maklervergütung
schuldet, wenn er dem Makler gegenüber nicht jede Provisionszahlung
abgelehnt, sondern lediglich eine Vereinbarung über die genaue
Provisionshöhe verlangt bzw. in Aussicht gestellt hat.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - III ZR 296/00 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2000 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben , als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Revisionsrechtszug hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Parteien streiten über die Zahlung einer Maklerprovision.
Die Klägerin erhielt im Juli 1997 von der E. W. W./Z. mbH (im folgenden: EWZ) einen Makleralleinauftrag, aufgrund dessen sie ihrer Auftraggeberin für ein mit zwei Wohnblocks bebautes, in der Gemeinde W. gelegenes Grundstücksareal Kaufinteressenten nachweisen und den Abschluû eines Kaufvertrags vermitteln sollte. Vereinbarungsgemäû sollte die Klägerin im Falle eines Kaufvertragsschlusses nur vom Käufer eine Provision erhalten.
Mit Schreiben vom 5. September 1997 übersandte die Klägerin dem Beklagten zu 1 ein Exposé und einen formularmäûig vorbereiteten Kaufantrag, in denen jeweils folgender Hinweis enthalten war:
"Die Provision beträgt 5,75 % des Kaufpreises (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 15 %) und ist vom Käufer bei Vertragsabschluû zu zahlen."
Der Beklagte zu 1 reichte den von ihm handschriftlich ausgefüllten, mit dem Datum 11. Oktober 1997 versehenen und eigenhändig unterschriebenen Kaufantrag unter Angabe eines Gesamtkaufpreises von 1,3 Mio. DM bei der Klägerin ein. Dabei war in der im Kaufantrag angeführten Provisionsklausel die Angabe "5,75 %" durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Zusatz "nach Vereinbarung" versehen worden.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. April 1998 erwarben die beiden Beklagten das Grundstück zum Preis von 1,3 Mio. DM.
Mit der zunächst nur gegen den Beklagten zu 1 erhobenen, später auch auf den Beklagten zu 2 erweiterten Klage macht die Klägerin ihren Provisionsanspruch nebst Zinsen geltend. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 75.400 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung beider Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe


Im Umfang der Annahme der Revision führt diese zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im Unterschied zum Landgericht das Zustandekommen eines Maklervertrags verneint. Hierzu hat es ausgeführt: Zwar sei
dem übersandten Exposé wie auch dem Kaufantrag ein eindeutiges Provisionsverlangen der Klägerin zu entnehmen. Dieses Verlangen habe jedoch der Beklagte zu 1 durch die handschriftliche Änderung der Provisionsklausel abgelehnt. Dies bedeute, daû es den späteren Kaufvertragsverhandlungen mit der EWZ vorbehalten bleiben sollte, ob die EWZ dem Käufer gegenüber auf Zahlung einer Maklerprovision bestehe. Im Verhältnis der Parteien liege wegen der fehlenden Einigung über die Höhe der Vergütung der typische Fall eines offenen Dissenses (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB) vor.
Die Behauptung der Klägerin, bei späteren Gesprächen über den Erwerb des zum Verkauf angebotenen Grundstücksareals habe die Beklagtenseite zu erkennen gegeben, daû im Erfolgsfalle die von der Klägerin geforderte Provision gezahlt werde, habe die von der Klägerin benannte und vom Landgericht vernommene Zeugin B. nicht bestätigt. Nach den Schilderungen der Zeugin habe sich der Beklagte zu 1, sobald die Provisionsfrage angesprochen worden sei, ausweichend verhalten und sibyllinisch gelächelt. Dieser Verhaltensweise könne eine ausdrückliche Provisionszusage nicht entnommen werden.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Tritt - wie hier - der erkennbar bereits von einer (hier: der Verkäufer-) Seite eingeschaltete Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so muû er, wenn er im Erfolgsfalle von diesem eine Provision verlangen will, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig zum Ausdruck bringen, daû er auch Makler der anderen Seite sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (BGHZ 95, 393, 395 ff; BGH,
Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94 - NJW-RR 1996, 114; Senatsurteile vom 20. Juni 1996 - III ZR 219/95 - NJW-RR 1996, 1459 und vom 17. September 1998 - III ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 361, 362).
Die durch den Umstand, daû jede Seite des Kaufantrags mit der Firmenbezeichnung der Klägerin versehen ist und der Antrag nach Ausfüllung durch einen Kaufinteressenten auch an diese zurückzusenden war, nahegelegte Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dem Beklagten zu 1 ein solches Provisionsverlangen gestellt, ist rechtsfehlerfrei. Auch die Revisionserwiderung tritt dem nicht entgegen.
2. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, daû er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluû eines Maklervertrags annehmen will. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerdienste ausdrücklich erklärt, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen. Das ist der Fall, wenn ein Kaufinteressent es erklärtermaûen ablehnt, einem Makler Provision zahlen zu wollen (Urteil vom 4. Oktober 1995 aaO; BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IVa ZR 246/84 - NJW-RR 1986, 1496, 1497). Tut er dies, so begründet der Umstand, daû sich der Interessent gleichwohl die Dienste des Maklers gefallen läût, keine Provisionspflicht; insbesondere setzt er sich mit diesem tatsächlichen Verhalten nicht in Widerspruch zu seiner ablehnenden Erklärung (protestatio facto contraria, vgl. Urteil vom 2. Juli 1986 aaO).
Von dieser Rechtsprechung ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft gemeint, daû der Beklagte zu 1 durch das Ersetzen der Prozentangabe "5,75 %" durch die Worte "nach Vereinbarung" dem Provisionsverlangen der Klägerin derart deutlich entgegengetreten sei, daû ein Maklervertragsschluû spätestens durch Erbringen und Entgegennahme von Maklerdiensten nicht mehr in Betracht kommen könne.

a) Durch die handschriftliche Änderung der Provisionsklausel hat der Beklagte keineswegs jede Provisionszahlung abgelehnt, sondern im Gegenteil - wie die Revision zu Recht geltend macht - seine grundsätzliche Bereitschaft zu erkennen gegeben, der Klägerin im Erfolgsfalle eine Vergütung zukommen zu lassen. Dabei versteht es sich vor dem Hintergrund, daû sich der Beklagte zu 1 einem eindeutigen Provisionsverlangen der Klägerin ausgesetzt sah, nahezu von selbst, daû es in erster Linie Sache der Maklervertragsparteien war, sich über die Höhe der Provision zu verständigen. Die Annahme des Berufungsgerichts , vom Empfängerhorizont der Klägerin aus sei das Verhalten des Beklagten zu 1 dahin zu verstehen gewesen, daû etwaige Abreden über Grund und Höhe eines Provisionsanspruchs der Klägerin den Parteien des Hauptvertrags , also der EWZ und dem künftigen Käufer (hier: den beiden Beklagten), vorbehalten bleiben sollten (vgl. nur zu einer derartigen kaufvertraglichen Maklerklausel Senatsurteil BGHZ 131, 318), findet weder im Wortlaut des vorformulierten Kaufantrags noch im Vorbringen der Parteien eine hinreichende Grundlage.

b) Allerdings hat der Beklagte zu 1 deutlich zu erkennen gegeben, daû er nicht dazu bereit sei, eine Provision in der von der Klägerin verlangten Höhe zu zahlen. Die darin zum Ausdruck gekommene fehlende Einigung über die
genaue Entgelthöhe führt jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres dazu, daû die Auslegungsvorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Folge zum Tragen kommt, daû trotz einvernehmlich erbrachter Maklerleistungen der Klägerin kein Maklervertrag zustande gekommen sein kann.
aa) § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen. Anzeichen für einen dahingehenden Bindungswillen ist die begonnene Vertragsdurchführung (BGHZ 119, 283, 288). Bezieht sich - wie hier - die Lückenhaftigkeit des Vertrags auf die Höhe der Vergütung, so ist, wenn eine Bindung gleichwohl gewollt ist, diese Lücke entweder über eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die (gegebenenfalls entsprechende) Anwendung einer gesetzlichen Regelung (§ 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2 BGB) zu schlieûen (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 88/90 - NJW-RR 1992, 517 f und vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96 - NJW 1997, 2671, 2672).
bb) Schon im Hinblick auf vergleichbare Vergütungsregelungen - § 653 BGB entspricht § 612 Abs. 1 und 2 und § 632 BGB - bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, diese zu gegenseitigen Verträgen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auch bei der Frage heranzuziehen, ob trotz fehlender Einigung über die Provisionshöhe vom Abschluû eines (entgeltlichen) Maklervertrags ausgegangen werden kann (a.A. wohl Dehner, NJW 2000, 1986, 1989; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82 - NJW 1985, 1895, 1896 m.w.N. zur Anwendbarkeit des § 316 BGB auf Maklerverträge ). Zwar ist es dem Makler regelmäûig zuzumuten, zur Wahrung seines Provisionsinteresses Informationen über die Gelegenheit eines Vertragsschlusses
erst dann weiterzugeben, wenn hinsichtlich der Provisionszahlungspflicht des Interessenten klare Verhältnisse geschaffen worden sind. Deshalb handelt ein Makler grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn er ohne hinreichende Vertragsgrundlage einem Interessenten in Erwartung einer späteren Provisionszusage eine Vertragsgelegenheit benennt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1985 - IVa ZR 22/84 - NJW 1986, 177, 178). Daraus folgt für die vorliegende Fallgestaltung aber nur, daû die Klägerin ohne Einigung über die Höhe der Provision Gefahr lief, im Erfolgsfalle nicht die im Kaufantrag angegebene, sondern nur eine erheblich niedrigere Provision zu erhalten. Demgegenüber zwingt dies nicht zu dem Schluû, der Klägerin sei selbst dann, wenn sie aufgrund des Verhaltens des Beklagten zu 1 und der gesamten Begleitumstände davon ausgehen durfte, sie entfalte ihre Maklertätigkeit auch im Auftrag des Beklagten zu 1, jegliche Provisionsforderung abzusprechen.

c) Auch wenn bei der Frage der Unanwendbarkeit der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle einer fehlenden Einigung über die Höhe der zu zahlenden Provision bei Maklerverträgen mehr Zurückhaltung geboten sein sollte als bei anderen (gegenseitigen) Verträgen, so ist doch vorliegend zu berücksichtigen, daû ersichtlich nicht nur die Klägerin, sondern auch der Beklagte zu 1 - zunächst - vom Bestehen maklervertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien ausgegangen ist. So hat er nach Erhalt der Provisionsrechnung der Klägerin die Begleichung dieser Rechnung nicht unter Hinweis auf das Fehlen maklervertraglicher Bindungen verweigert, sondern (unter anderem ) geltend gemacht, daû die Höhe der Courtage noch zu vereinbaren sei.
Im übrigen hat sich das vom Berufungsgericht angeführte ausweichende Verhalten und sibyllinische Lächeln des Beklagten zu 1 auf die gesprächswei-
se gemachten Hinweise der Klägerin bezogen, das Streichen der im Kaufvertrag enthaltenen Prozentangabe ändere nichts daran, daû der Beklagte (im Hinblick auf die einvernehmlich erbrachte Maklertätigkeit) im Erfolgsfalle die ausgewiesene Provision in voller Höhe zu zahlen habe. Daû die Klägerin dem Verhalten des Beklagten zu 1 hätte entnehmen müssen, er werde jede Provisionszahlung verweigern, ergibt sich daraus nicht, eher das Gegenteil.
4. Die vollständige Abweisung der gegen den Beklagten zu 1 erhobenen Zahlungsklage kann somit keinen Bestand haben. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben.

II.


Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat Gelegenheit, die Frage der Provisionszahlungspflicht des Beklagten zu 1 erneut unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Bei der Frage, ob der Beklagte zu 1 im nachhinein anläûlich des "Bietergesprächs" am 29. Oktober 1997 oder zu einem späteren Zeitpunkt die von der Klägerin zu 1 im Exposé und im Kaufantrag angegebene Provisionshöhe von 5,75 % bzw. (wegen der zwischenzeitlich erfolgten Anhebung des Mehrwertsteuersatzes ) 5,8 % des Kaufpreises akzeptiert hat, kommt, wie das Berufungsgericht selbst (wenn auch unter anderem Blickwinkel) angenommen hat,
der Aussage der Zeugin B. eine zentrale Bedeutung zu. Das Berufungsgericht wird sich daher, wenn diese Aussage erneut zu würdigen und zugleich über die wiederholte Vernehmung der Zeugin zu befinden ist, mit den von der Revision insoweit vorgebrachten Argumenten zu befassen haben.
2. Sollte sich nicht feststellen lassen, daû im nachhinein eine Einigung über die Provisionshöhe erfolgt ist, aber gleichwohl eine Zahlungspflicht des Beklagten zu 1 - nach Maûgabe der obigen Ausführungen des Senats - besteht , so gilt:

a) Bei der Bestimmung der der Klägerin zustehenden Maklerprovision ist vorliegend § 316 BGB nicht anwendbar. Der Beklagte zu 1 hat durch die handschriftliche Änderung der Provisionsklausel deutlich zu erkennen gegeben, daû er die Festsetzung der Provision nicht dem - nur durch Billigkeitsgrundsätze beschränkten - Ermessen der Klägerin überlassen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1985 - IVa ZR 139/83 - NJW-RR 1986, 50, 51).

b) Bei der Bemessung der zu zahlenden Maklerprovision ist nach Maûgabe des § 653 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls unter Berücksichtigung gewisser Spannen, und unter Beachtung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung der "angemessene" Betrag festzulegen (BGH, Urteil vom 13. März 1985 aaO S. 1897). Dieser Betrag darf keinesfalls den sich nach Maûgabe der im Exposé und im Kaufantrag enthaltenen Vorgaben der Klägerin ergebenden Provisionsbetrag überschreiten. Es wäre widersinnig, wenn die Weigerung des Beklagten zu 1, der Klägerin eine Provision in der von dieser geforderten Höhe zu versprechen, bewirkte, daû er im Ergebnis mehr an Provision zu zahlen
hätte als bei einer Billigung des vorgegebenen Prozentsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1985 aaO).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 119/04
Verkündet am:
16. Dezember 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu A.)
____
Zur Frage, wann der Makler den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
eines Vertrages über den Erwerb einer aus (Publikums-)Kommanditgesellschaften
bestehenden Unternehmensgruppe erbracht hat.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2004 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben der Kläger 15/16 und die Beklagte 1/16 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger macht im Wege einer Stufenklage Provisionsan sprüche aus einer Maklertätigkeit für die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen einer Unternehmensgruppe geltend.
Anläßlich des Erwerbs einer Klinik in L. (unter anderem durch Übernahme der vom Kläger gehaltenen Kommanditanteile an der Betriebsgesellschaft ) durch eine Tochtergesellschaft der Beklagten schlossen die Parteien am 29. Januar 1998 eine Vereinbarung, durch die der Kläger beauftragt wurde,
für die Beklagte "den Klinikmarkt zu sondieren und Kontakte zu Eigentümern von zum Verkauf stehenden Klinikbetrieben aufzubauen". Für diese Tätigkeit sollte der Kläger eine Pauschalvergütung von 200.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten, die 30 Tage nach der Übernahme der Klinik in L. durch die Beklagte fällig wurde.
Weiter heißt es in der Vereinbarung:
"Die M. (= Beklagte) verpflichtet sich, für den Fall des Abschlusses von Kaufverträgen aufgrund eines von Herrn D. (= dem Kläger) nachgewiesenen Objektes eine Vermittlungsprovision von 1,5 % de Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesellschaft und der Immobilie."
In der Folgezeit schrieb der Kläger eine Vielzahl von K linikbetreibern an. Auf ein an die Eigentümer der S. -Klinik in D. gerichtetes Schreiben des Klägers vom 18. Februar 1998 antwortete am 24. Februar 1998 H. unter dem Briefkopf der H. -Klinik GmbH, man sei grundsätzlich an einem Gespräch interessiert. Der Kläger setzte sich daraufhin telefonisch mit H. in Verbindung, welcher auf die Frage, ob seine Häuser insgesamt zu verkaufen seien, erklärte, auch darüber könne man reden.
Die H. -Klinikgruppe, eine Gesellschaft des bürge rlichen Rechts, bestand aus 26 Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KGs; "Objektgesellschaften" ), von denen jede zumindest eine Klinik betrieb. Komplementäre der Objektgesellschaften waren entweder die K. GmbH oder die H. -Klinik GmbH. Geschäftsführer dieser beiden Komplementär-GmbHs war H. , der auch jeweils 74 % von deren Geschäftsanteilen hielt. Die Kom-
manditanteile der Objektgesellschaften gehörten 460 Kommanditisten; eine Minderheit - nach dem Vortrag des Klägers insgesamt 25 %, bei sieben KGs zwischen 50 und 100 % - hielt die Familie H. .
Mit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, H. habe Gesprächsbereitschaft über einen Verkauf "seiner Häuser" signalisiert ; als Eigentümer gebe es nicht nur H. , sondern weitere Anteilseigner, die ebenfalls bereit seien zu veräußern. Als möglichen Gesprächstermin nannte der Kläger der Beklagten den 7. April 1998. Außerdem stellte der Kläger der Beklagten von H. überlassenes Material über die Kliniken zur Verfügung. Am 7. April 1998 kam es unter Beteiligung des Klägers, der Vorstände der Beklagten sowie H. 's und dessen Ehefrau zu einem ersten Gespräch über die Übernahme der gesamten Klinik-Gruppe. Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 übersandte die Beklagte H. den Entwurf eines letter of intent, der von H. jedoch nicht unterschrieben wurde, nachdem der Verwaltungsrat der Komplementär GmbHs und die Kommanditistenbeauftragten der Objektgesellschaften mitgeteilt hatten, ein Verkauf zu den genannten Bedingungen komme nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 14. August 1998 übersandte die Beklagte H. ein Kaufangebot für sämtliche Kommanditanteile mit dem erklärten Ziel, mindestens 75 % an jeder der Objektgesellschaften zu erwerben. Unter dem 9. September 1998 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Vereinbarung vom 29. Januar 1998, verbunden mit der Erklärung, eine Maklertätigkeit hinsichtlich zum Verkauf stehender Klinikbetriebe werde vom Kläger nicht mehr geschuldet und werde von der Beklagten auch nicht länger entgegengenommen. In seiner schriftlichen Einladung vom 21. September 1998 zu einer Gesellschafterversammlung vom 24. Oktober 1998 informierte H. die Kommanditisten über das Übernahmeangebot der Beklagten. Im Hinblick auf Ein-
wendungen und Anregungen des Verwaltungsrates wurde das Übernahmeangebot wiederholt geändert. Unter dem 20. Oktober 1998 versandte die Beklagte ein modifiziertes Übernahmeangebot direkt an sämtliche Kommanditisten. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 14. November 1998 stimmten die Kommanditisten für die Annahme des Angebotes der Beklagten. Auch der Verwaltungsrat stimmte am 28. November 1998 zu. In der Folgezeit übernahm die Beklagte die H. -Gruppe durch den Kauf von mehr als 90 % der Kommanditanteile an den Objektgesellschaften sowie 74 % der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbHs.
Der Kläger hat vorgerichtlich von der Beklagten die Z ahlung einer Maklerprovision von 19.500.000 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 22.620.000 DM (= 11.565.422 €), verlangt (Schreiben vom 13. Januar 1999 und vom 21. Januar 1999). Im (Stufen-)Prozeß hat das Landgericht durch Teilurteil in erster Stufe über das Auskunftsbegehren des Klägers entschieden. Es hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Auskunftsklage verurteilt , dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen Objektgesellschaften, aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen und den gerichtlich sowie außergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Verträgen ; außerdem "über den Wert der zur H. -Gruppe gehörigen und von ihr übernommenen Betriebsgesellschaften sowie über den Wert sämtlicher zur Gruppe gehörigen Immobilien im Zeitpunkt der Übernahme". Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nur die Verurteilung der Beklagten aufrechterhalten, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen H. -Kliniken-Objektgesellschaften , aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen
und den gerichtlich sowie außergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Verträgen. Hiergegen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen der Parteien: Die des Klägers mit dem Ziel der Wiederherstellung der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang; die der Beklagten mit dem Ziel der Abweisung des Auskunftsanspruchs insgesamt.

Entscheidungsgründe


Beide Revisionen bleiben erfolglos.
A. Zum Grund des Provisionsanspruchs

I.


Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Provi sionsanspruch des Klägers. Dieser habe - als Nachweismakler beauftragt - der Beklagten den "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages" erbracht. Er habe der Beklagten 26 zum Ankauf bereitstehende, von sogenannten Publikumsgesellschaften betriebene Klinik-Objekte benannt. Der von ihm der Beklagten als Verantwortlicher dieser Gruppe genannte - an einer Veräußerung "seiner" Kliniken interessierte und dazu bereite - H. nicht nur sei Mitgesellschafter, sondern auch "letztlich der vertretungsberechtigte Geschäftsführer" dieser Objektgruppe gewesen. Daß H. nicht berechtigt war, der Beklagten die einzelnen Kommanditanteile zu verschaffen, stehe nicht ent-
gegen. Der Provisionsanspruch des Maklers setze keine vollständige personelle und sachliche Identität zwischen beabsichtigtem und später zustande gekommenem Vertrag voraus. Es reiche, wenn zwischen "Erst- und Zweitinteressenten" im Zeitpunkt der Maklertätigkeit eine besonders enge, auf Dauer angelegte persönliche oder wirtschaftliche Bindung bestanden habe. Daneben sei in sachlicher Hinsicht lediglich entscheidend, ob nach den Umständen des Einzelfalles der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte wirtschaftliche Erfolg eintrete. Da der "Zweitinteressent" im vorgenannten Sinne nicht schon von Anfang an feststehen müsse, komme es nicht darauf an, ob er schon im Zeitpunkt der Maklertätigkeit verkaufsbereit gewesen sei; dementsprechend sei es unerheblich , wann sich die Kommanditisten der einzelnen Betriebsgesellschaften zum jeweiligen Verkauf entschlossen hätten. Eine objektbezogene wirtschaftliche Identität von beabsichtigtem und tatsächlich ausgeführtem Geschäft bestehe in jedem Fall zwischen dem Kauf eines bestimmten Gegenstandes (Grundstück, Betrieb, Unternehmen) und dem Erwerb der Verfügungsmacht über diesen durch Übernahme von Geschäftsanteilen an einer Besitzgesellschaft. Der Umstand , daß die Beklagte letztlich durch den Erwerb von Kommanditanteilen von den einzelnen Kommanditisten lediglich Mehrheitsbeteiligungen an Betriebsgesellschaften erworben habe, sei deshalb in bezug auf den Vergütungsanspruch des Klägers ohne Bedeutung; denn insoweit habe H. nicht nur als verantwortlicher Geschäftsführer, sondern auch als Mitgesellschafter mit den übrigen Kommanditisten eine solche enge gesellschaftsrechtliche Beziehung verbunden, wie sie Voraussetzung für eine personelle Identität sei.
Die gegenteilige Auffassung der Beklagten sei unredlich . Ihr Vortrag, ihr sei es von Anfang an nur um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gegangen, sei unglaubhaft. In der Vereinbarung vom 29. Januar 1998 sei keine Rede da-
von gewesen, daß die Beklagte nur Kliniken ankaufen wollte, die von Publikumsgesellschaften betrieben wurden. Vor dem Nachweis einer zum Verkauf anstehenden Klinik könne sie gar nicht gewußt haben, von wem und in welcher Form diese betrieben wurde. Demgemäß könne die Beklagte erst nach Kontaktaufnahme mit H. als "Sprecher" der Betriebsgesellschaften für dessen Klinik-Gruppe in Erfahrung gebracht haben, daß es sich um eine Publikumsgesellschaft mit vielen Kommanditisten handelte. Insoweit habe es sehr wohl mehrere rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb der "Kliniken" gegeben. Sowohl der unmittelbare (Objekt-)Erwerb als auch der Erwerb von (Mehrheits-)Beteiligungen sei dafür in Betracht gekommen. Erst nach der Kontaktaufnahme mit H. als dem geschäftsführenden Vertreter der Betreibergesellschaften und anderen Verantwortlichen (Verwaltungsrat) habe überhaupt abgeklärt werden können, auf welche Weise ein Erwerb der "Kliniken" durchgeführt werden könne. Wenn dann die Verhandlungen darauf hinausgelaufen seien, daß die einzelnen Gesellschaftsanteile erworben werden sollten, habe der Beklagten klar sein müssen, daß sie für den "Kauf" der nachgewiesenen Objekte zahlreiche Einzelverträge - nach ihrem Vortrag über 450 - mit den einzelnen Gesellschaftern abschließen mußte. Das sei aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Grund, dem Kläger die verdiente Nachweisprovision zu versagen. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte den Maklervertrag mit dem Kläger gerade in dem Augenblick gekündigt habe, als sich diese Verfahrensweise ergeben habe. Der Verdacht, daß dies dem Zweck gedient haben könnte, sich einem berechtigten Provisionsanspruch des Klägers zu entziehen, sei zu offenkundig, als daß dieser Aspekt völlig außer Betracht gelassen werden könnte; dem stehe nicht entgegen, daß es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen H. und dem Verwaltungsrat der Betreibergesellschaften gekommen sein solle.

II.


Diese - von der Beklagten im Rahmen ihrer Revision bekäm pften - Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Bei der Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 1998 handelte es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unbeanstandet annimmt, um einen Nachweismaklervertrag. Die nach § 652 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages" (des sog. Hauptvertrages). Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 73/94 - NJW-RR 1996, 113 und Senatsbeschluß vom 28. September 1995 - III ZR 16/95 - NJW-RR 1996, 113, 114 m.w.N.). Beim Immobilienkauf erfordert dieser Nachweis in der Regel neben der eindeutigen Bezeichnung des Objekts konkrete Angaben zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsabschluß berechtigt ist. Das ist der zur Verfügung über das Objekt Berechtigte , in der Regel also der Eigentümer (Urteil vom 4. Oktober aaO). Der Nachweis einer Gelegenheit erfordert zudem, daß der nachgewiesene Abschlußberechtigte im Nachweiszeitpunkt vertragsbereit ist (Senat BGHZ 141, 40, 46; BGH, Urteil vom 4. März 1992 - IV ZR 267/90 - NJW-RR 1992, 687).
2. Der Erwerb von "Klinikbetrieben" durch die Beklagte, wie er durch die vom Kläger nach Maßgabe des Vertrages vom 29. Januar 1998 zu erbringenden Nachweise gefördert werden sollte, war, wie das Berufungsgericht zutref-
fend ausgeführt hat, grundsätzlich in zweierlei Form denkbar: Als Unternehmenskauf im Sinne des Erwerbs der Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter bestimmter Klinikunternehmen ("asset deal"; vgl. Palandt/Putzo BGB 64. Aufl. § 453 Rn. 7; Rozijn, Der Unternehmensmaklervertrag [2001] S. 50 f) oder - wenn es sich um Kliniken in der Hand von Gesellschaften handelte - durch die die mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile ("share deal"; vgl. Palandt/Putzo aaO Rn 7, 23; Rozijn aaO S. 51 ff).

a) Das Berufungsgericht ist nach dem Gesamtzusammenhang sei ner Ausführungen dahin zu verstehen, daß der Kläger der Beklagten im Sinne der ersteren Erwerbsmöglichkeit, nämlich eines "unmittelbaren (Objekt-)Erwerbs" von den 26 Objektgesellschaften bzw. der von ihnen gebildeten Objektgruppe, den erforderlichen Maklernachweis geführt habe. Von diesem Ausgangspunkt erklärt sich auch die weitere Prüfung des Berufungsgerichts, ob zwischen der der Beklagten "nachgewiesenen" Erwerbsmöglichkeit und dem von dieser letztlich durchgeführten Geschäft (Hauptvertrag), nämlich dem Erwerb der Geschäftsanteile an den Komplementär-GmbHs und der überwiegenden Mehrheit der Kommanditanteile der Objektgesellschaften, in sachlicher und personeller Hinsicht "Identität" bestehe (zu diesem Fragenkreis vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 18/97 - NJW 1998, 2277, 2278); Palandt/Sprau aaO Rn. 43; Reuter aaO Rn. 76 ff).

b) aa) Wie die Revision der Beklagten an sich mit Recht beanstandet, läßt allerdings die Argumentation des Berufungsgerichts - was seinen Ausgangspunkt , der Kläger habe durch den Hinweis der Beklagten auf H. eine ganze Gruppe von zum Ankauf bereitstehenden Klinik-Objekten benannt, angeht -, eine Auseinandersetzung damit vermissen, daß der genannte An-
sprechpartner H. zwar Geschäftsführer der Komplementär GmbHs der 26 Objektgesellschaften war und als solcher auch die Leitung dieser Kommanditgesellschaften in Händen hatte, daß er jedoch nicht dazu befugt war, die als Kommanditgesellschaften organisierten Klinik-Unternehmen einzeln oder insgesamt zu verkaufen. Dies ergab sich zwar - im Außenverhältnis zu Dritten - nicht schon ohne weiteres daraus, daß gemäß § 5 Abs. 4 der Gesellschaftsverträge der GmbHs der Geschäftsführer zu "außergewöhnlichen Geschäften" die Zustimmung eines Verwaltungsrats einzuholen hatte (vgl. § 37 Abs. 2 GmbHG), jedenfalls aber aus dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, daß der Abschluß eines Vertrages, durch den sich eine KG verpflichtet, das von ihr betriebene , ihr gesamtes Vermögen darstellende Unternehmen zu veräußern, zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter bedarf (BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94 - NJW 1995, 596; Rechtsgedanke des § 179a AktG). Im Einklang damit schrieb im Streitfall § 11 Abs. 2 Nr. 6 der Gesellschaftsverträge der KGs jeweils vor, daß über die Veräußerung des Unternehmens oder von wesentlichen Teilen desselben die Gesellschafter zu bestimmen hatten. Für diesen Fall - daß die die Wirksamkeit des Hauptvertrages von der Zustimmung des zustimmungsberechtigten Organs abhängt - kann zwar als (Makler-)Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages mit einer Gesellschaft auf der Verkäuferseite nicht verlangt werden, daß die betreffende Zustimmung des zuständigen Gesellschaftsorgans zum Verkauf bereits vorliegt. Es würde jedoch an der beim "Nachweis" vorausgesetzten Verkaufsbereitschaft der Gesellschaft fehlen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das zustimmungsberechtigte Organ oder die durch dieses vertretenen Gesellschafter - etwa die Mehrheit der Kommanditisten - überhaupt keine Verkaufsverhandlungen wünschten. Es würde in diesem Fall auch nicht als Nachweismaklerleistung ausreichen, dem an einer
Kaufgelegenheit interessierten Maklerkunden eine Gesellschaft als Rechtsträger eines geeigneten Objekts und deren - verkaufsbereites - Vertretungsorgan zu benennen (vgl. Rozijn aaO S. 272 ff, 276, 278).
bb) Eine solche Sachlage war im Streitfall jedoch nicht gegeben, mit der Folge, daß entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht durch die gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten nicht gehindert war, von der (generellen ) Verkaufsbereitschaft der Objektgesellschaften zum Zeitpunkt des Nachweises des Klägers auszugehen.
Eine Entschließung oder eine sonstigen Verlautbarung der (Mehrheit der) Gesellschafter der H. -Gruppe oder eines für sie sprechenden Gesellschaftsorgans in dem Sinne, daß ein Verkauf generell abgelehnt werde, gab es nicht. Ablehnende Äußerungen des Verwaltungsrats und de s Kommanditistenbeauftragten , auf die die Beklagte sich beruft, betrafen jeweils nur das Verfahren und die Bedingungen, nicht die generelle Bereitschaft zu einem Verkauf. Jedenfalls bei den sog. Publikumsgesellschaften (vgl. Palandt/Sprau aaO § 705 Rn. 47), um die es sich auch hier handelt, ist typischerweise davon auszugehen , daß die Kommanditisten als Kapitalanleger gegenüber Unternehmensveräußerungen , die einen Gewinn versprechen, eine (latent) offene Haltung einnehmen. Kommt es in engem zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Kontaktaufnahme zwischen dem Maklerkunden (Kaufinteressenten) und der Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft zu einem Übernahmegeschäft unter Zustimmung der (Mehrheit der) Kommanditisten, so spricht die tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kommanditisten von Anfang an - generell - "verkaufsbereit" waren. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und auch dem Tatsachenvortrag der Beklagten läßt sich hier nichts Gegenteiliges entnehmen.

cc) Danach spricht - bei einer wertenden, wirtschaftlichen Betrachtungsweise - alles dafür, es auch für den besagten Fall der (gesellschaftsrechtlichen) Alleinzuständigkeit der Gesellschafter für eine Unternehmensveräußerung als "Nachweis" ausreichen zu lassen, wenn einerseits der Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft die Bereitschaft zu Vertragsverhandlungen erkennen läßt, andererseits keine besonderen Anhaltspunkte für eine generelle Ablehnung eines derartigen Vertragsabschlusses durch die zustimmungsberechtigten Beteiligten vorliegen (vgl. Rozijn aaO S. 274, 275 für die Übertragung eines Unternehmens als Teilbereich einer größeren Gesellschaft). Im Blick auf die Funktion des Maklers, Anbieter und Nachfrager zum Zwecke eines Vertragsabschlusses zusammenzuführen, ist die Zusammenführung von tatsächlich zur Verhandlung und generell zum Vertragsschluß bereiten Parteien erforderlich. Gibt der Geschäftsführer als das im allgemeinen vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft die Bereitschaft zum Vertragsschluß zu erkennen , so darf der Verhandlungspartner (Maklerkunde) hieraus im allgemeinen schon einigermaßen sicher entnehmen, für (Verhandlungen über) die betreffende Transaktion "den Fuß in der Tür" zu haben; die (endgültige) Zustimmung der Gesellschafter (Kommanditisten) wird sich aus seiner Sicht eher als ein "Internum" der anderen Verhandlungsseite darstellen, zumal sich in der Erklärung der Verhandlungsbereitschaft des Geschäftsführers zugleich regelmäßig die Bereitschaft äußert, im Sinne des in Betracht gezogenen Geschäfts auf die Gesellschafter einzuwirken. Zu berücksichtigen ist auch, daß aus der Sicht des Maklerkunden (Verhandlungspartners des Geschäftsführers der Gesellschaft ), solange keine klare Verlautbarung der Gesellschafter existiert, wonach ein Verkauf generell nicht in Betracht kommt, die (latente) Verkaufsbereitschaft (auch) der Gesellschafter kein Problem darstellt: Ihn interessiert nur, wie
die Gesellschafter sich zu seinem konkreten - verhandelbaren - Übernahmeangebot stellen. Das wiederum hängt vom Inhalt seines Angebots und von den Verhandlungen hierüber ab; der (Nachweis-)Makler hat damit nichts mehr zu tun. Dieser hat vielmehr, wenn in solchen Fällen der Hauptvertrag nach Verhandlungen über die Übernahmebedingungen letztendlich mit Zustimmung der Gesellschafter zustande kommt, die Provision für den betreffenden Nachweis verdient.

c) Da nach allem der Beklagten eine Vertragsangelegenh eit für die Übernahme der Kliniken der H. -Gruppe jedenfalls im Sinne eines Unternehmenskaufs von den Objektgesellschaften nachgewiesen hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob damit auch den Anforderungen an den Nachweis der Gelegenheit einer Übernahme der Kliniken durch Beteiligungserwerb Genüge getan war - wofür allerdings bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles spricht (a.A. Rozijn aaO S. 260 ff, 263, 266, 278, der die Mitteilung von Namen und Anschriften der verkaufsbereiten Gesellschafter fordert ). Wird vom Investor ein Unternehmenskauf im Wege der Einzelrechtsübernahme von einer Gesellschaft angestrebt und kommt es schließlich zur Unternehmensübernahme durch Kauf der (Mehrheit der) Gesellschaftsanteile, so ist nicht (mehr) die Frage zu klären, ob der Nachweis ordnungsgemäß erbracht wurde, sondern ob eine wirtschaftliche Identität zwischen angestrebtem und abgeschlossenem Hauptvertrag gegeben ist (Rozijn aaO S. 263 f). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ursprünglich beide Erwerbsarten in Betracht kamen und ein zumindest für einen "asset deal" hinreichender Nachweis erfolgte, dann jedoch der Hauptvertrag als "share deal" zustande gekommen ist.
3. Ausgehend davon, daß nach dem Maklervertrag vom 29. Januar 1998 der Erwerb von zum Verkauf stehenden Klinikbetrieben grundsätzlich sowohl als Einzelrechtserwerb als auch als Übernahme der (Mehrheit der) Gesellschaftsanteile möglich war, begegnet auch die Bejahung der wirtschaftlichen Identität des tatsächlich ausgeführten mit dem beabsichtigten Geschäft durch das Berufungsgericht entgegen der Revision der Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der organisatorischen (gesellschaftsrechtlichen ) Gestaltung der H. -Klinikgruppe spricht die tatsächliche Vermutung dafür, daß die Übernahme der Klinik-Gruppe durch Erwerb der (ganz überwiegenden Mehrheit der) Gesellschaftsanteile an den dazu gehörenden 26 Objektgesellschaften wirtschaftlich im wesentlichen einem Kauf sämtlicher einzelner Kliniken als Unternehmen gleichkam (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1998 aaO). Eine gesonderte Prüfung der "personellen Identität" auf der Veräußererseite, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat und von der Revision der Beklagten als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, erübrigt sich bei einer solchen Sachlage.
4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Ursachenzusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des Klägers und dem Abschluß des Hauptvertrages durch die Beklagte angenommen. Weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedurfte es dazu entgegen der Revision der Beklagten nicht. Mit dem erörterten Nachweis des Klägers war dessen Tätigkeit erschöpft. Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt, daß die Beklagte den Hauptvertrag abgeschlossen hat, nachdem sie durch den Nachweis des Klägers Kenntnis von der Vertragsgelegenheit erhalten hatte (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98 - NJW 1999, 1255, 1257). Auf die einzelnen Bemühungen, die die Beklagte machen mußte, um letztendlich einen Ver-
tragsabschluß mit den Gesellschaftern der Objektgesellschaften der H. - Guppe zu erreichen, kommt es nicht an, auch nicht darauf, daß die Übernahmebedingungen im einzelnen noch ausgehandelt werden mußten.
B. Zum Auskunftsanspruch

I.


Das Berufungsgericht hat ausgehend von seiner Beurteilun g zum Grund des Provisionsanspruchs einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bejaht "über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen H. -Kliniken-Objektgesellschaften, aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen und den außergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Verträgen". Da die Beklagte sich verpflichtet habe, dem Kläger eine Provision für jedes Objekt in Höhe von 1,5 % des Kaufpreises (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen, habe der Kläger Anspruch auf Auskunft über die Kaufpreise aus den einzelnen Kaufverträgen; sofern sich die einzelnen Kaufpreise durch vereinbarte Nachzahlungen verändert haben sollten, sei die Auskunft über die endgültigen Kaufpreise zu erteilen. In die "Kaufpreise" mit einzubeziehen seien in den Kaufverträgen vereinbarte Abfindungen der Kommanditisten für ihre Gesellschafterdarlehen.
Soweit der Kläger aus Punkt 2 Abs. 2 Satz 2 der Provisio nsvereinbarung vom 29. Januar 1998 ("Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesellschaft und der Immobilie") einen weitergehenden Provisions- und damit Auskunftsanspruch über den Wert der zur H. -Gruppe gehörigen und von der Beklagten
übernommenen Betriebsgesellschaften herleite, sei dies unbegründet. Mit der betreffenden Bestimmung werde dem Kläger lediglich zugesagt, den jeweiligen Kaufpreis, an dem sich seine Provision orientiere, in einer bestimmten Weise zu ermitteln, nämlich anhand des Wertes der (jeweiligen) "Betriebsgesellschaft" und der Immobilie(n). An der Berechnungsgrundlage für die Provisionen habe sich dadurch doch nichts geändert; Berechnungsgrundlage bleibe nach wie vor der in den Kaufverträgen mit den Verkäufern vereinbarte Kaufpreis. Es wäre unverständlich und liege deshalb außerhalb jeglicher Vertragsgestaltung, daß ein Satz einer Vertragsklausel den vorausgehenden Satz sogleich abändern sollte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, Grundlage der Klausel sei der Verkauf einer Klinik des Klägers an die Beklagte gewesen, bei der eine Aufspaltung zwischen einer Betriebsgesellschaft und einer Besitzgesellschaft bestanden habe. Eine solche Aufspaltung habe es bei den sogenannten H. -Kliniken gerade nicht gegeben. Mithin bedürfe es hier nicht der Addition des Wertes der Betriebsgesellschaft und der Besitzgesellschaft (Immobilien) als Grundlage für einen Provisionsanspruch und könne auch gar nicht dazu führen, weil es diese Unterscheidung hier nicht gebe. Vielmehr drücke sich der Wert des Betriebs der Klinik einschließlich des Wertes der Immobilien unmittelbar im (anteiligen) Kaufpreis für die einzelnen Gesellschaftsanteile aus. Die "Notiz" des Klägers vom 29. Mai 1998 gebe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß, unter anderem deshalb nicht, weil sich aus dieser Notiz nicht ergebe, daß damit die Vereinbarung vom 29. Januar 1998 abgeändert und durch eine neue Provisionsvereinbarung ersetzt werden sollte. Auch aus den Kaufangeboten der Beklagten an die Kommanditisten ergebe sich nichts für eine abweichende Auslegung der Provisionsvereinbarung. Nichts anderes folge aus der Argumentation des Klägers, die Beklagte habe belastete Immobilien übernommen und diese Belastungen später abgelöst. Ei-
nem isolierten Anspruch auf Auskunft darüber, wie die Parteien eines Hauptvertrages die jeweilige Gegenleistung für einen veräußerten Gegenstand, an die die Maklerprovision anknüpft, ermittelt haben, fehle jegliche Rechtsgrundlage.
Den in diesem Rahmen angenommenen Auskunftsanspruch des K lägers hat das Berufungsgericht weder als aus Rechtsgründen ausgeschlossen noch seitens der Beklagten erfüllt angesehen. Die Ansicht der Beklagten, aus "Datenschutzgründen" zur Offenlegung der Kaufpreise nicht verpflichtet zu sein, könne nicht geteilt werden. Sie habe sich verpflichtet, die Provisionen des Klägers nach den Kaufpreisen zu bemessen; also müsse der Kläger diese Kaufpreise kennen, um seine Provision berechnen zu können. Die bloße Angabe einer nicht nachvollziehbaren "Summe" reiche zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht aus. Die Erfüllung des Anspruchs sei nicht durch die Vorlage der Anlage B 5 zur Klageerwiderung vom 20. September 1999 eingetreten: Sämtliche Einzelbeträge dieser Anlage seien geschwärzt, so daß jede Möglichkeit fehle, die - angebliche - Summe zu überprüfen. Dies gelte insbesondere auch in bezug auf die Zusammensetzung dieser Einzelbeträge nach "eigentlichem Kaufpreis" und "Abfindung" für Gesellschafterdarlehen. Im übrigen habe die Beklagte selbst zugestanden, daß ihr bei ihrer Summenangabe ein Rechenfehler unterlaufen sei.

II.


Revision des Klägers
Die tatrichterliche Auslegung der Provisionsvereinbarung der Parteien durch das Berufungsgericht unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer auf Rechtsfehler begrenzten Überprüfung. Diese beschränkt sich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem der Tatrichter unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 43/95 - WM 1998, 883). Derartige Fehler macht die Revision des Klägers hier jedoch nicht mit Erfolg geltend. Der Sache nach handelt es sich bei ihrem Vorbringen im wesentlichen nur um den Versuch, in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den Grund satz der beiderseits interessengerechten Auslegung verkannt hat, sind nicht ersichtlich. Es hat auch den ihm vorliegenden Prozeßstoff zu der betreffenden Frage hinreichend gewürdigt. Auch mit dem Hinweis darauf, daß in den von der Beklagten vereinbarten Kaufpreis nicht die Sicherheiten eingeflossen sein dürften, die auf den übergegangenen Immobilien lasten, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts auf. Es mag sein, daß sich die Provision des Käufermaklers beim Grundstückserwerb normalerweise nicht allein nach dem Barkaufpreis sondern nach dem Gesamtaufwand des Käufers - einschließlich übernommener Schulden - richtet (vgl. Staudinger/Reuter BGB Bearbeitung März 2003 §§ 652, 653 Rn. 171). Auf die Provision für den Nachweis der Gelegenheit des Erwerbs eines Unternehmens, dessen Verkehrswert von der Differenz der in der Bilanz ausgewiesenen Aktiva und Passiva bestimmt wird, läßt sich dies nicht ohne weiteres übertragen (vgl. BGH, Urteil vom
15. März 1995 - IV ZR 25/95 - NJW 1995, 1738; Zopfs, Maklerrecht [2000], Rn. 132).

III.


Revision der Beklagten
Ausgangspunkt ist die - nach dem Text und Regelungszusamme nhang der Provisionsvereinbarung auch naheliegende - revisionsrechtlich verbindliche tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Provision für jedes nachgewiesene Objekt zu zahlen. Dies versucht die Revision ohne Erfolg dadurch zu "umgehen", daß sie ihrerseits die Auslegung vertritt, die Parteien hätten den Erwerb "eines“ Objektes nach dem hierfür gezahlten "(Gesamt-)Kaufpreis" verprovisionieren wollen, auch wenn dieser Erwerb rechtstechnisch den Abschluß mehrerer Kaufverträge voraussetzte. Rechtsfehler in der hiervon abweichenden Auslegung des Berufungsgerichts zeigt die Revision damit jedoch nicht auf. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsverpflichtung der Beklagten nicht auf den von der Beklagten für den Erwerb der H. -KlinikGruppe entrichteten Gesamtkaufpreis ab, sondern auf sämtliche für den Erwerb abgeschlossenen Verträge. Bezogen hierauf geht der weitere Einwand der Revision der Beklagten, den Anspruch auf Auskunft über den Gesamtkaufpreis habe die Beklagte erfüllt, ins Leere.

IV.



Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges erg ibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
13
a) Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht gemäß § 652 Abs. 1 BGB in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinem am Kauf oder an der Anmietung interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers oder Vermieters nennen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1984 - IVa ZR 150/82 - WM 1984, 560; vom 22. Oktober 1986 - IVa ZR 4/85 - NJW-RR 1987, 172, 173; vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 206/85 - WM 1987, 511 und vom 27. Januar 1988 - IVa ZR 237/86, WM 1988, 725 f; siehe auch OLG Düsseldorf OLG-Report 1998, 357 f; OLG Hamm NJW-RR 1999, 632, 633; Staudinger/Reuter, BGB 2003 § 652 Rn. 35; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl. 2005 § 652 Rn. 99). Trotzdem kann ein ausreichender Nachweis im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung des Interessenten ist entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt. Die Nichtnennung des Eigentümers kann den Provisionsanspruch ferner dann nicht zu Fall bringen, wenn es dem Maklerkunden vorerst nicht auf dessen Person ankam, weil er sich zunächst einmal über die Geeignetheit des Grundstücks schlüssig werden wollte. Die gegenteilige Auffassung nähme nicht genügend Bedacht darauf, dass mit der Preisgabe aller erforderlichen Daten des nachgewiesenen Objekts die wesentliche (geldwerte) Maklerleistung bereits erbracht war, und dass die Ermittlung des Eigentümers "am Makler vorbei" für einen zahlungsunwilligen Maklerkunden in dieser Lage ein Leichtes sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1984 aaO; siehe auch Urteile vom 22. Oktober 1986 aaO und vom 14. Januar 1987 aaO; OLG Düsseldorf aaO S. 358; OLG Hamm aaO S. 633; Staudinger/Reuter aaO Rn. 36; MünchKommBGB/Roth aaO Rn. 102).

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

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Zur Wahrung des notwendigen Ursachenzusammenhangs genügt allerdings der Hinweis auf ein mögliches Vertragsobjekt für sich allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt; es reicht nicht, dass die Maklertätigkeit für den Erfolg auf anderem Weg adäquat-kausal geworden ist. Der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin belohnt, sondern für einen Arbeitserfolg; Maklertätigkeit und darauf beruhender Erfolgseintritt haben als Anspruchsvoraussetzungen gleiches Gewicht (z.B. Senatsurteile BGHZ 141, 40, 45; vom 23. November 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403 Rn. 13 und vom 18. Januar 1996 - III ZR 71/95 - NJW-RR 1996, 691 m.w.N.). Neben der Feststellung der Ursachen für den Abschluss des Hauptvertrages ist es jeweils ein dem Tatrichter obliegender Akt wertender Beurteilung im Einzelfall, wie diese Ursachen zu gewichten sind und ob die Maklerleistung als wesentlich für den Vertragsabschluß anzusehen ist (BGHZ aaO).
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a) Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht gemäß § 652 Abs. 1 BGB in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinem am Kauf oder an der Anmietung interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers oder Vermieters nennen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1984 - IVa ZR 150/82 - WM 1984, 560; vom 22. Oktober 1986 - IVa ZR 4/85 - NJW-RR 1987, 172, 173; vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 206/85 - WM 1987, 511 und vom 27. Januar 1988 - IVa ZR 237/86, WM 1988, 725 f; siehe auch OLG Düsseldorf OLG-Report 1998, 357 f; OLG Hamm NJW-RR 1999, 632, 633; Staudinger/Reuter, BGB 2003 § 652 Rn. 35; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl. 2005 § 652 Rn. 99). Trotzdem kann ein ausreichender Nachweis im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung des Interessenten ist entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt. Die Nichtnennung des Eigentümers kann den Provisionsanspruch ferner dann nicht zu Fall bringen, wenn es dem Maklerkunden vorerst nicht auf dessen Person ankam, weil er sich zunächst einmal über die Geeignetheit des Grundstücks schlüssig werden wollte. Die gegenteilige Auffassung nähme nicht genügend Bedacht darauf, dass mit der Preisgabe aller erforderlichen Daten des nachgewiesenen Objekts die wesentliche (geldwerte) Maklerleistung bereits erbracht war, und dass die Ermittlung des Eigentümers "am Makler vorbei" für einen zahlungsunwilligen Maklerkunden in dieser Lage ein Leichtes sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1984 aaO; siehe auch Urteile vom 22. Oktober 1986 aaO und vom 14. Januar 1987 aaO; OLG Düsseldorf aaO S. 358; OLG Hamm aaO S. 633; Staudinger/Reuter aaO Rn. 36; MünchKommBGB/Roth aaO Rn. 102).

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 20/03
Verkündet am:
8. April 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich
abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch
einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem
Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür
ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.
BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt in München ein Maklerunternehm en. Die Beklagte suchte ein bebautes Anwesen im Süden von München und setzte sich deshalb am 11. Oktober 2000 telefonisch mit der Klägerin in Verbindung. Die Klägerin wies die Beklagte auf ein zu bebauendes Grundstück in P. das hin, die Beklagte mit einer Mitarbeiterin der Klägerin anschließend besichtigte. Mit dem Verkauf dieses Objekts hatte der Grundstückseigentümer den Makler S. beauftragt. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob zwischen ihnen eine
ausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin der Beklagten ein Exposé übersandt hat. Am 1. Juni 2001 kauften der Vater und der Bruder der Beklagten das Grundstück. Die Beklagte beabsichtigt, mit ihrer Familie als Mieterin in das Haus einzuziehen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grund lage des vereinbarten Kaufpreises von 2.420.000 DM eine Maklerprovision in Höhe von 43.058,56 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat vorab die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Berufung festgestellt und sodann durch das angefochtene Urteil die Berufung in der Sache zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Der Senat hat unabhängig von der Verfahrensrüge der Revisionserwiderung von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung der Klägerin zulässig ist (vgl. nur BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 - NJW 1998, 602, 603; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226; Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - zur Veröffentlichung be-
stimmt). Hieran ist er nicht dadurch gehindert, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung vorab durch besonderen Beschluß festgestellt hat. Nach § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, soweit sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar sind oder - über den Wortlaut hinaus - selbständig anfechtbar waren (vgl. etwa Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557 Rn. 11). Zu beiden Fallgestaltungen gehört die Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts nicht. Sie wäre insbesondere nicht entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesondert anfechtbar gewesen. Denn § 280 ZPO soll ausschließlich Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Klage und nicht über die Zulässigkeit einer Berufung erfassen (BGHZ 102, 232, 236; siehe ferner BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - NJW 1994, 3288, 3289; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband 2002, § 557 Rn. 13).
2. a) Das erstinstanzliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 22. Mai 2002 zugestellt worden. Hiergegen hat diese am Montag, dem 24. Juni 2002, durch Telefax Berufung eingelegt. Das Original der Berufungsschrift ist, zusammen mit einer Kopie des angefochtenen Urteils, am folgenden Tage beim Berufungsgericht eingegangen. Im Eingang der Berufungsschrift wird die Klägerin, vertreten durch die das Rechtsmittel einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte, als "Klägerin und Berufungsbeklagte" bezeichnet, die Beklagte unter Angabe ihrer "Proz.bev. der I. Instanz" als "Beklagte und Berufungsklägerin". Weiter heißt es dort, die Berufung werde "namens der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt. Das angefochtene Urteil wird dabei nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend angegeben.


b) Das Oberlandesgericht hat die Berufungsschrift dahin ausgelegt, daß trotz der Vertauschung der Parteibezeichnungen die Klägerin eindeutig als Berufungsklägerin zu erkennen sei. Ihre Prozeßbevollmächtigte, die sie bereits vor dem Landgericht vertreten habe, sei unmißverständlich als Absenderin und zugleich Vertreterin der Klägerin angegeben. Die Klägerin sei durch das angegriffene Urteil auch allein beschwert.

c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind zwar strenge Anforderungen zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen , wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - Umdruck S. 5 f., zur Veröffentlichung bestimmt). Das bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Be-
schlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).
Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Streit fall zu Recht besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß die die Berufung einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft eindeutig als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erkennbar war und daß umgekehrt auf seiten der Beklagten deren Prozeßbevollmächtigte erster Instanz angegeben wurden; aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht die Rechtsmittelschrift auch ohne weiteres der Beklagten als Rechtsmittelgegnerin zustellen. Bei verständiger Würdigung des Vorgangs mußte sich deswegen - anders als in den Fällen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1986 (IVb ZB 67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 1) und vom 13. Oktober 1998 (aaO) - aufdrängen, daß in der Berufungsschrift lediglich die Parteirollen für das Rechtsmittelverfahren vertauscht waren. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten, auf die die Revisionserwiderung verweist, wäre zwar theoretisch ebenfalls denkbar. Sie liegt aber, da das eigene Mandatsverhältnis jedem Rechtsanwalt vor Augen steht, fern (s. auch BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 aaO, Umdruck S. 7). Das gilt selbst dann, wenn dem Berufungsgericht - wie hier - bis zum Ablauf der Berufungsfrist das angefochtene Urteil nicht als weitere Auslegungshilfe zur Verfügung steht. Somit konnten beim Berufungsgericht auch vor der Vorlage einer Kopie der erstinstanzlichen Entscheidung letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen.

II.


In der Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Bei dem Erwerb eines seinem Auftraggeber nachgewiesene n Objekts durch einen Dritten stehe dem Makler nur dann ein Provisionsanspruch gegen seinen Auftraggeber zu, wenn zwischen diesem und dem Erwerber eine so enge persönliche oder so ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung bestehe, daß die wirtschaftliche Identität des ursprünglich beabsichtigten Vertrags mit dem später tatsächlich geschlossenen bejaht werden könne (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311). Dies habe der Makler darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin sei jedoch ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Denn sie habe keinen Umgehungstatbestand, der ein treuwidriges Verhalten der Beklagten begründen könnte, vorgetragen. Eine etwaige Zusage ihres Vaters, bei dem Grundstückserwerb eine Finanzierungshilfe zu leisten, lasse noch keinen Rückschluß auf eine "enge persönliche" Beziehung in dem Sinn zu, daß die Tochter zunächst "anstelle des Vaters" aufgetreten sei. Finanzierungshilfe und Erwerb des Grundstücks seien zu unterschiedliche Geschäfte, als daß aus dem späteren Ankauf durch Vater und Bruder hervorginge, daß von Anfang an die Beklagte nur vorgeschoben wäre. Die von der Beklagten geäußerte Absicht, mit ihrer Familie in das auf dem Grundstück gebaute Haus einzuziehen, begründe auch noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung. Etwas anderes würde unter Umständen gelten, wenn die Beklagte von Anfang an die Absicht gehabt hätte, das Grundstück von ihrem Vater erwerben und bebauen zu lassen, um dann in das Haus einzuziehen. Das habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Die Tatsache, daß die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters Erb- oder Pflichtteilsansprüche
haben werde, bewirke gleichfalls noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung in diesem Sinne.

III.


Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erf olg.
1. Das Berufungsgericht hat den für einen Provisionsanspruch des Maklers (§ 652 BGB) erforderlichen Abschluß eines Maklervertrags ebensowenig geprüft wie die von der Beklagten außerdem bestrittene Ursächlichkeit des von der Klägerin erhaltenen Objektnachweises für den später geschlossenen Kaufvertrag. Für die Revisionsinstanz ist beides darum zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
2. a) Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler ein Vergütungsanspruch nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluß eines Vertrags mit anderem Inhalt , so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten - wie hier - kann die wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Ob sie vorliegen, ist daher in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Maßgeblich für die Bejahung eines
Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311 und vom 20. November 1997 - III ZR 57/96 - NJW-RR 1998, 411 f.; siehe auch BGH, Urteile vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976, 1844, 1845; vom 12. Oktober 1983 - IVa ZR 36/82 - NJW 1984, 358, 359; vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89 - NJW 1991, 490 sowie Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 271/95 - NJW-RR 1997, 1276).
Der Hinweis auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist indessen nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, so zu verstehen, daß ein solcher Ausnahmetatbestand allein in ausgesprochenen Umgehungsfällen in Betracht käme, wenn also der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wird und das Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen Dritten erworben werden soll (zu derartigen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2000, 434, 435). Entscheidend ist vielmehr, daß bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluß dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugute kommt wie ein eigener, der Abschluß des Vertrags darum auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision dann einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Der Kunde kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, d.h. die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ablehnen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - II ZR 241/58 - LM § 652 BGB Nr. 7; siehe auch
MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl. 1997, § 652 Rn. 136; Staudinger/Reuter, Neubearb. 2003, § 652 Rn. 81 f.). Umstände solcher Art können etwa vorliegen , wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 aaO), wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien - oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 aaO: personengleiche Kapitalgesellschaften; BGH, Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Identität, wirtschaftliche 7: Erwerb durch eine von den Auftraggebern gegründete GmbH; weitere Beispiele im Urteil vom 12. Oktober 1983 aaO: Ehegatten, Sohn und Vater, Komplementär-GmbH und KG) oder wenn der Maklerkunde über eine vom Erwerber erteilte Vollmacht mit diesem rechtlich und wirtschaftlich eng verbunden ist und er durch eine Anmietung des Anwesens von dem Kauf selbst profitiert (Senatsurteil vom 20. November 1997 aaO).

b) Im Streitfall läßt sich auf dieser Grundlage eine wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten, von der Beklagten selbst abzuschließenden Kaufvertrag und dem später seitens ihres Vaters und ihres Bruders geschlossenen Grundstückskaufvertrag nicht verneinen. Es handelt sich nicht nur um nahe Verwandte der Beklagten. Diese erreicht vor allem dadurch auf anderem Wege, insoweit ähnlich der dem Senatsurteil vom 20. November 1997 (aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung, ebenso ihr Ziel, mit ihrer Familie das Grundstück zu nutzen und dort zu wohnen. Der Erwerb kommt daher tatsächlich auch ihr zugute. Daß die Beklagte in dieser Variante das Eigentum am Grundstück nicht selbst erwirbt, es vielmehr ihren Verwandten zusteht, ist demgegenüber für die Provisionspflicht nicht ausschlaggebend, zumal die Beklagte nach eigenen Bekundungen lediglich wegen der zeitlichen und finanziel-
len Schwierigkeiten von einem eigenen Ankauf des Grundstücks abgesehen hat.

IV.


Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die von ihm offengelas-
senen Voraussetzungen des geltend gemachten Provisionsanspruchs zu prüfen haben. Hierzu ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke
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Zur Wahrung des notwendigen Ursachenzusammenhangs genügt allerdings der Hinweis auf ein mögliches Vertragsobjekt für sich allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt; es reicht nicht, dass die Maklertätigkeit für den Erfolg auf anderem Weg adäquat-kausal geworden ist. Der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin belohnt, sondern für einen Arbeitserfolg; Maklertätigkeit und darauf beruhender Erfolgseintritt haben als Anspruchsvoraussetzungen gleiches Gewicht (z.B. Senatsurteile BGHZ 141, 40, 45; vom 23. November 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403 Rn. 13 und vom 18. Januar 1996 - III ZR 71/95 - NJW-RR 1996, 691 m.w.N.). Neben der Feststellung der Ursachen für den Abschluss des Hauptvertrages ist es jeweils ein dem Tatrichter obliegender Akt wertender Beurteilung im Einzelfall, wie diese Ursachen zu gewichten sind und ob die Maklerleistung als wesentlich für den Vertragsabschluß anzusehen ist (BGHZ aaO).
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Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler eine Vergütung nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Dabei sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend. Ob sie vorliegen, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Beurteilung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 16 mwN).