Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - III ZR 328/08

published on 14/01/2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - III ZR 328/08
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Previous court decisions
Landgericht Mannheim, 3 O 474/04, 26/04/2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 U 83/05, 10/12/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 328/08
Verkündet am:
14. Januar 2010
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Klägerin, Die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin einer unter anderem mit Hallen bebauten Gewerbeimmobilie. Sie verlangt von der beklagten Versicherungsmaklerin Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung.
2
Die Beklagte vermittelte der Klägerin 1997 den Abschluss eines Feuerversicherungsvertrags für das Objekt bei der W. Versicherung AG. Zuvor war die Liegenschaft anderweitig feuerversichert. Im Oktober 2002 kam es zu zwei Bränden. Das erste Schadensereignis führte zu einem Gebäudeneuwertschaden von 116.346 € und das zweite Feuer zu einem solchen von 772.139 €.
3
der Bei Schadensregulierung stellte sich heraus, dass die Gebäude unterversichert waren. Der Neuwertversicherungssumme von 2.073.394,01 € stand ein Gebäudewert von 2.731.280 € gegenüber. Die Versicherung leistete als Entschädigung für den ersten Schadensfall nur 88.317 € und für den zweiten lediglich 498.254 €. Die Klägerin stellte die Baulichkeiten nach dem zweiten Brand nicht wieder vollständig her.
4
Sie macht geltend, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sie auf die Gefahr einer Unterversicherung aufgrund einer unrichtig ermittelten Versicherungssumme hinzuweisen und auf die Erhöhung der Versicherungssumme oder auf die Vereinbarung eines Verzichts auf den Unterversicherungseinwand mit dem Versicherer hinzuwirken. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Kürzungen der Entschädigungsleistungen, die der Versicherer infolge der Unterversicherung vornahm.
5
In erster Instanz hat die Klage im wesentlichen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatz auf 26.405,41 € begrenzt (Kürzungsbetrag für den ersten Schadensfall abzüglich Prämienersparnis). Gegen die Klageabweisung im Übrigen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, sowie in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Dieses hat die Klageabweisung damit begründet, dass sich bei dem zweiten Schadensfall der Unterversicherungseinwand des Versicherers nicht ausgewirkt habe. Da die Klägerin die brandgeschädigten Gebäude nicht wieder hergestellt habe, habe sie keinen Anspruch gegen die Versicherung auf Ersatz des Neuwerts gehabt. Vielmehr habe sie lediglich den Zeitwert ersetzt verlangen können. Bei diesem Anspruch komme der Unterversicherungseinwand nicht zum Tragen. Dementsprechend habe die Versicherung den von einem Sachverständigen ermittelten Zeitwertschaden in Höhe von 410.827 € voll ersetzt. Es könne unterstellt werden, dass die Klägerin beabsichtigt habe, die Gebäude wieder zu errichten. Für die zur Gewährung einer Neuwertentschädigung notwendige Sicherstellung, dass die Baulichkeiten wieder hergestellt würden, sei aber zumindest der Abschluss von Bauverträgen notwendig. In diese Phase sei das lediglich im Planungsstadium befindliche Vorhaben der Klägerin zur Wiedererrichtung nie gelangt, so dass ein Anspruch auf die Neuwertspitze gegenüber der Versicherung nicht entstanden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil der Klägerin aufgrund des ersten Schadens im Hinblick auf den Unterversicherungseinwand des Versicherers 28.029 € gefehlt hätten. Zum einen seien die Schäden getrennt zu betrachten. Zum anderen habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass ihr eine Fremdfinanzierung bis zu 114.000 € möglich gewesen sei. Deshalb sei die Deckungslücke aus dem ersten Brandschaden nicht für die unterbliebene Wiedererrichtung im zweiten Schadensfall maßgeblich gewesen.

II.


8
Mit dieser Begründung lässt sich die Klageabweisung nicht aufrechterhalten.
9
1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach angenommen, weil diese es unterließ, auf die Gefahr einer Unterversicherung durch eine von Anfang an unrichtig ermittelte Versicherungssumme hinzuweisen, und sie hierdurch ihre Beratungsund Aufklärungspflichten als Versicherungsmaklerin verletzte. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist frei von rechtlichen Bedenken (vgl. zu den umfassenden Pflichten des Versicherungsmaklers z.B. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10). Auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Gegenrügen.
10
2. Dem Berufungsgericht ist weiter im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass nach § 11 Nr. 5 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung der W. Versicherung AG eine Entschädigung auf Neuwertbasis grundsätzlich nur gewährt wird, wenn der Versicherungsnehmer sicherstellt, dass er den Betrag verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, und ansonsten nur eine Entschädigung auf der Grundlage des Zeitwerts erfolgt (siehe auch § 97 VVG a.F.; vgl. nunmehr § 93 VVG n.F.). Zutreffend ist überdies, dass - nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand - die der Klägerin gewährte Versicherungsleistung den vollen Zeitwert der beschädigten Gebäude ohne Abzug für die Unterversicherung abdeckte. Deshalb ist es weiter richtig, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die Pflichtverletzung der Beklagten, die zu der Unterversicherung geführt hat, habe sich bei dem zweiten Brand nicht ausgewirkt, sofern die Klägerin ungeachtet der Unterversicherung nicht willens oder in der Lage gewesen sei, die beschädigten Gebäude wieder herzustellen, da sie dann ohnehin nur einen Anspruch auf Zeitwertentschädigung gehabt habe, der von der Versicherung erfüllt worden sei.
11
3. Allerdings rügt die Revision mit Recht, die weitere Würdigung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Übergehung entscheidungserheblichen Sachvortrags der Klägerin.
12
a) Nachdem die Beklagte sich in der zweiten Instanz darauf berufen hatte , die beim zweiten Brand beschädigten Gebäude seien nicht wieder hergestellt worden, ist die Klägerin dem mit dem Vorbringen entgegen getreten, gerade die von der Beklagten verursachte Unterversicherung habe dazu geführt, dass sie zur Wiedererrichtung der Hallen nach dem zweiten Feuer nicht in der Lage gewesen sei.
13
Insbesondere im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 hat die Klägerin vorgetragen und anhand einer Tabellenkalkulation (Anlage K 22) näher erläutert, dass sie für die Wiedererrichtung der abgebrannten Gebäude insgesamt 1.018.655 € hätte aufbringen müssen. Bei der von der Versicherung angebotenen Regulierung auf Neuwertbasis unter Berücksichtigung der Abzüge wegen Unterversicherung hätte sie nur 775.302 € erhalten. Es sei eine Finanzierungs- lücke von 350.961 € entstanden. Diesen Betrag hätte sie nicht decken können. Ihren Gesellschaftern sei es nicht zumutbar gewesen, hierfür auf ihre Privatvermögen zurückzugreifen. Demgegenüber hätte sie lediglich ohne weiteres aufzubringende 3.684 € zuschießen müssen, wenn gegen die Versicherung ein Anspruch auf Neuwertentschädigung ohne Abzug für Unterversicherung bestanden hätte.
14
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag übergangen. Zwar ist er in den Gründen zu I. des angefochtenen Urteils andeutungsweise angesprochen. In den Gründen zu II. ist das Vorbringen bei der rechtlichen Würdigung jedoch unberücksichtigt geblieben. Dort hat sich das Berufungsgericht nur mit einer Finanzierungslücke befasst, die durch das Fehlen von 28.029 € aus der Entschädigung für den ersten Brand entstanden ist.
15
Bei b) Berücksichtigung des übergangenen Vortrags hätte das Berufungsgericht die Klage, soweit sie in zweiter Instanz ohne Erfolg blieb, jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen abweisen dürfen.
16
Die Richtigkeit des mit Beweisantritten versehenen Vorbringens der Klägerin unterstellt, wäre es auch - als Schaden zuzurechnende - Folge der von der Beklagten verschuldeten Unterversicherung, dass die Klägerin gegenüber der Versicherung lediglich einen Anspruch auf Zeitwertentschädigung erlangte. Die Unterversicherung führte, wie die Revision auf der Grundlage der Berechnungen des Versicherers näher darlegt und von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt wird, im Ergebnis dazu, dass die Versicherungsleistung auf Neuwertbasis jedenfalls um 186.014 € geringer ausfiel. Da die Klägerin beziehungsweise ihre Gesellschafter diesen Betrag sowie die zwischenzufinanzierenden 87.871 € (Neuwertspitze) nicht aufbringen konnten, unterblieb die Wie- derherstellung des Gebäudes. Dies führte wiederum dazu, dass der Versicherer lediglich auf der noch geringeren Zeitwertbasis entschädigen musste. Demgegenüber wäre die Wiedererrichtung der Hallen möglich gewesen und auch vollzogen worden, wenn die Klägerin gegen die Versicherung einen Anspruch auf Neuwertersatz ohne Kürzung wegen Unterversicherung gehabt hätte.
17
Zwar ist das Rechenwerk der Klägerin, wie die Revision selbst einräumt, in einer Reihe von Punkten unklar. Gleichwohl war die Klage nicht abweisungsreif. Das Berufungsgericht hätte, soweit es die Berechnungen nicht für nachvollziehbar gehalten hätte, der Klägerin Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag zu ergänzen (§ 139 ZPO).
18
4. Da noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Bei der neuen Entscheidung hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Revisionserwiderung auseinander zu setzen, auf das einzugehen im gegenwärtigen Verfahrensstadium keine Veranlassung besteht. Anzumerken ist allerdings, dass es bei einer Differenzbetrachtung für die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin von Bedeutung sein kann, wenn der fiktive Verkehrswert der hypothetisch neu errichteten Gebäude hinter den von der Versicherung bei einer ungekürzten Neuwertentschädigung zu ersetzenden Baukosten zurückbleibt.
Schlick Dörr Herrmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 26.04.2005 - 3 O 474/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.12.2008 - 15 U 83/05 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

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published on 14/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 269/06 Verkündet am: 14. Juni 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 652 Der.
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(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.