Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 97 Anzeige der Veräußerung

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 97 Anzeige der Veräußerung
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

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(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit

(1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden ist, veräußert worden, haftet der Erwerber abweichend von § 95 nicht für die Prämie. Der Versicherer kann sich gegenüber dem Erwerber nicht
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published on 14/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 328/08 Verkündet am: 14. Januar 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha
published on 18/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 94/03 Verkündet am: 18. Februar 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___________________
published on 12/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckun
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