Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2007 - III ZR 269/06

published on 14/06/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2007 - III ZR 269/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Neuruppin, 41 C 218/05, 22/02/2006
Landgericht Neuruppin, 4 S 68/06, 12/10/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 269/06
Verkündet am:
14. Juni 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in
Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. Über den
Inhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Vermittlung
eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahmsweise
aufklären.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - LG Neuruppin
AG Neuruppin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die klagende Handelsmaklerin vermittelte dem Beklagten am 24. Januar 2003 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 25.047.78 €, einer Vertragslaufzeit von 48 Jahren und einer Beitragszahlungsdauer von 30 Jahren. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von 1.952,28 €, zahlbar in 36 Monatsra- ten zu je 54,23 €, verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie während der ersten drei Jahre von monatlich 75 € auf 20,77 € gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter anderem: 1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nebenstehende Fondspolice mit wählbarer Zusatzversicherung zu vermitteln. Er erhält vom Kunden hierfür eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsvertrages keine Abschlussprovision. 2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die einmalige Vermittlung der Fondspolice mit wählbarer Sparzielabsicherung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Beratung beschränkt. Eine darüber hinausgehende Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet. … 4. Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr entsteht mit dem Zustandekommen des vom Kunden jeweils gewünschten Versicherungsvertrages. … Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus der vermittelten Fondspolice … an den Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt. Im Übrigen gelten die umseitigen Bedingungen …
2
§ 1 Nr. 3 der in Bezug genommenen "Allgemeinen Bedingungen für die Vermittlungsgebührenvereinbarung - Deutschland -" lautet: Wenn der Kunde die vermittelten Versicherungsverträge ohne Zustimmung des Handelsmaklers ändert oder beendet und hierdurch der noch bestehende Anspruch des Handelsmaklers auf die Vermittlungsgebühr nicht mehr in voller Höhe besichert ist, kann der Handelsmakler die noch nicht bezahlten Raten sofort fällig stellen und den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung des gesamten Betrags auffordern.
3
Versicherungsbeginn war der 1. März 2003. Der Beklagte zahlte die Versicherungsprämie und die Maklervergütung bis zum Juni 2003. Danach kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die Zeit ab Juli 2003 in Höhe von 1.608,24 € nebst Zinsen zuzüglich 120,34 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und weiterer 5 € Mahnauslagen.
4
Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung habe die Vermittlungsgebührenvereinbarung weder die Höhe der monatlichen Raten noch den Teilzahlungs- und den Barzahlungspreis ausgewiesen. Die Klägerin habe zudem weder über den abzuschließenden Versicherungsvertrag beraten noch darauf hingewiesen, dass die Vermittlungsgebühren auch im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags vollständig gezahlt werden müssten. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen.
5
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hält zutreffend im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 162, 67 und Urteil vom 19. Mai 2005 (III ZR 309/04 - NJW-RR 2005, 1425) die Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Maklerprovision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice für wirksam. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. außerdem Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04 - VersR 2005, 404; vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - NJW-RR 2005, 1141 = VersR 2005, 1144 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04 - NJW-RR 2005, 1423) und hat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Langheid, BGH-Report 2005, 565, 566; Looschelders/Götz, JR 2006, 65, 66; Loritz, NJW 2005, 1757, 1758; Reiff, LMK 2005, 88 f.). Die Parteien stellen dies ebenso wenig in Frage. Soweit es zusätzlich um die vom Beklagten behauptete Blankounterschrift unter ein unvollständig ausgefülltes Vertragsformular der "Vermittlungsgebührenvereinbarung" geht, ist zugunsten der Klägerin für das Revisionsverfahren jedenfalls eine Formwirksamkeit der Abrede (§ 492 Abs. 1 Satz 1, §§ 499, 501, 502 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu unterstellen. Hiervon abgesehen wäre der Formmangel des mit Rücksicht auf den Teilzahlungsaufschlag entgeltlichen Kreditvertrags gemäß § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Vermittlung des gewünschten Versicherungsvertrags auch geheilt; lediglich hinsichtlich des Barzahlungspreises und der Verzinsung wäre der Höhe nach eine Einschränkung des Klageanspruchs erforderlich (§ 502 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB; vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - aaO).

II.


8
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte indes von der Klägerin wegen der Verletzung einer Beratungspflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Er müsse deshalb so gestellt werde, als habe er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen. Als Versicherungsmaklerin sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten umfassend zu beraten (Hinweis auf BGHZ 94, 356 und BGHZ 162, 67). Sie hätte ihn darum auch über die Besonderheiten der Nettopolice beraten und aufklären müssen. Dabei hätte sie den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass eine Beendigung des Versicherungsvertrags die Provisionsansprüche der Klägerin nicht berühre. Nur dann könne der Auftraggeber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass mit einer Beendigung des Lebensversicherungsvertrags innerhalb der ersten drei Jahre nicht nur - wie bei einer Bruttopolice - der überwiegende Verlust des eingesetzten Kapitals einhergehe, sondern dass die Provisionszahlungspflicht in voller Höhe bestehen bleibe. Die Beschränkung der Beratungspflichten der Klägerin auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung der Fondspolice stehende Beratung in Ziffer 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung stehe nicht entgegen. Die geschuldete Beratung über die unterschiedlichen Provisionsmodelle habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die Klägerin vermittelten Vertrag gestanden. Dafür, dass der Beklagte trotz eines Hinweises auf den Fortbestand der Provisionspflicht den vermittelten Versicherungsvertrag geschlossen hätte, trage die Klägerin die Beweislast. Hierzu habe sie nichts vorgetragen.
9
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht vermengt zwei unterschiedliche, rechtlich zu trennende Fragenkreise vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten.
10
a) Die Parteien des Versicherungsvertrags, der Versicherer auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite, bedienen sich für das Zustandekommen ihres Vertragsverhältnisses häufig der Hilfe Dritter, in der Regel eines Versicherungsvertreters oder eines unabhängigen Versicherungsmaklers. Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebundenen , den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unterstützenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschlussvertreter. Er hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individuellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen , das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Ver- sicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (BGHZ 94, 356, 358 f.; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78; ebenso Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 VVG Rn. 5, 9 m.w.N.).
11
b) Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers betreffen allerdings nur, was das Berufungsgericht verkennt , die dem Makler übertragene vertragliche Leistung, d.h. das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverhältnis. In Bezug auf den Abschluss des vorgelagerten Maklervertrags stehen sich hingegen der Versicherungsmakler und sein Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen selbständig gegenüber. In solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei, von sich aus - ungefragt - den anderen vor oder bei Vertragsschluss über die damit verbundenen Risiken zu unterrichten. Jedermann darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände , die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, gegenüber dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH, Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - NJW 1997, 3230, 3231 m.w.N.; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99 - NJW 2001, 2021; s. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619). Das gilt auch für den Inhalt von Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen (vgl. etwa zur Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe seiner Vergütung BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97 - NJW 1998, 3486, 3487; zur Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - ZIP 2007, 873, 875 Rn. 16 f.). Für einen (Versicherungs-) Maklervertrag gilt nichts anderes.
12
Im Streitfall sind solche besonderen Umstände nicht erkennbar. Mit dem angebotenen Abschluss einer "Vermittlungsgebührenvereinbarung" und den dortigen einleitenden Vertragsbestimmungen unter Ziffer 1 hatte die Klägerin klargestellt, dass das bislang weitgehend übliche Modell einer Bruttopolice, bei der der Versicherer aus den eingehenden Versicherungsprämien eine Provision an den Versicherungsmakler leistet, zwischen ihr und dem Beklagten nicht gelten sollte, der Beklagte sich vielmehr unmittelbar zur Zahlung einer Vergütung an die Klägerin in der berechneten Höhe verpflichtete. Die Abrede entsprach damit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB), bei dem der Provisionsanspruch vom späteren Schicksal des Hauptvertrags grundsätzlich unabhängig ist. Dies darf der Makler als allgemein bekannt voraussetzen. Ungewöhnlich war im vorliegenden Falle, verglichen mit anderen Maklerverträgen, lediglich die Einräumung von Ratenzahlungen auf die Dauer von 36 Monaten und die daran anknüpfende Verminderung der Versicherungsprämien für denselben Zeitraum. Das allein konnte bei verständiger Würdigung aber auf Seiten des Maklerkunden nicht den Schluss rechtfertigen, die Ratenzahlungsverpflichtung in Bezug auf die Provision teile darum ausnahmsweise auch das Schicksal des Lebensversicherungsvertrags und sei wie dieser (vgl. § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1, § 178 VVG) gegebenenfalls frei kündbar. Infolge dessen war die Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte für ein in dieser Beziehung fehlerhaftes Verständnis des Beklagten oder eine besondere geschäftliche Unerfahrenheit auf dessen Seite, worüber nichts vorgetragen ist, nicht gehalten, diesen über den Vertragsinhalt weiter aufzuklären. Auf die Frage, ob der Beklagte die vom Landgericht vermissten Informationen jedenfalls den Regelungen in § 1 Nr. 3 der auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen konnte, wie die Revision meint, kommt es nicht an.

III.


13
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil darum nicht bestehen bleiben. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu der Frage, ob die angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. Bereits am 11. Juni 2003 habe er den Versicherungsvertrag kündigen müssen, da er sich die hohen Beiträge nicht mehr habe leisten können. Auf dieser Grundlage wäre, gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag, unter dem Gesichtspunkt der erörterten umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hinsichtlich des abzuschließenden Versicherungsvertrags eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. Feststellungen hierzu fehlen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Notwendige nachzuholen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Wöstmann
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 41 C 218/05 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 12.10.2006 - 4 S 68/06 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
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published on 19/05/2005 00:00

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Annotations

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.