vorgehend
Amtsgericht Leonberg, 8 C 444/05, 20.10.2005
Landgericht Stuttgart, 5 S 320/05, 24.05.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 289/06
Verkündet am:
1. Februar 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses
ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als
Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung
innerhalb des Privatgrundstücks verläuft.

b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung
berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse
den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82,
350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem
Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten
, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des
Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der
Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - LG Stuttgart
AG Leonberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Oktober 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Leonberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft L. Straße 16 in W. . Versichert waren unter anderem Leitungswasserschäden. Die beklagte Stadt betreibt im Gemeindegebiet unter dem Namen "Städtisches Wasserwerk" als Eigenbetrieb die öffentliche Wasserversorgung auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 3. Juni 1997.
2
Am 13. Oktober 2001 brach die Hausanschlussleitung auf dem versicherten Anwesen. Die Wohnungsverwaltung ließ daraufhin Aushub- und Wiedereinfüllarbeiten zur Behebung des Rohrbruchs mit einem Kostenaufwand von 9.107,74 DM (= 4.656,70 €) durchführen. Diesen Betrag erstattete ihr die Klägerin. Die Reparatur der Leitung selbst erfolgte durch die Beklagte, deren durch Kostenbescheid vom 19. Dezember 2001 auf 533,29 DM festgesetzte Aufwendungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt wurden.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin gemäß § 67 VVG Rückgriff gegen die Beklagte wegen der an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten 4.656,70 €. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für die Anschlussleitung auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin. Die Beklagte beruft sich außerdem auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Grundstückseigentümerin entsprechend ihrer Wasserversorgungssatzung. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen lauten: § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse ), sind Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Teil der Anlage des Anschlussnehmers (§ 17). (3) Grundstücksanschlüsse werden vom "Städtischen Wasserwerk" hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. … § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat dem "Städtischen Wasserwerk" zu erstatten: 1. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2). … § 17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstücksanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des "Städtischen Wasserwerks" - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritter vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet , erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das "Städtische Wasserwerk" oder ein vom "Städtischen Wasserwerk" zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Das "Städtische Wasserwerk" ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. …
4
Amtsgericht Das hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

I.


6
Berufungsgericht Das bejaht einen auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte aus § 2 HPflG. Inhaber der schadensstiftenden Rohrleitung sei gemäß § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) die Beklagte. Diese übe hierüber die tatsächliche Sachherrschaft aus und sei damit alleinige "Herrin der Gefahr". Durch das austretende Wasser sei auch das Eigentum der Anschlussnehmerin beschädigt worden und ihr ein Vermögensschaden entstanden.
7
Hiergegen könne sich die Beklagte nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung wegen eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin berufen. Eine solche Rückgriffsforderung sei vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen und durch die ordentlichen Gerichte nicht verbindlich zu klären. Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs sei daher kompetenzwahrend auf die Erfolgsaussichten einer auf die Wasserversor- gungssatzung gestützten Rückforderungsklage zu beschränken. Diese Prüfung führe zu einem für die Beklagte negativen Ergebnis. So habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. Dezember 2003 (10 K 308/02) entschieden, dass die Gemeinde nach Zahlung an die Versicherung, gestützt auf die auch hier streitgegenständliche Wasserversorgungssatzung, nicht beim Anschlussnehmer Rückgriff nehmen könne. Andernfalls würde nämlich die bundesrechtliche Haftungsregelung des § 2 Abs. 1 HPflG sowie die in § 7 HPflG normierte Beschränkung eines Haftungsausschlusses unterlaufen. Die Kammer teile diese Rechtsauffassung. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung sei ohne Erfolg geblieben (VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2006 - 2 S 566/04).

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
9
1. Im Ausgangspunkt zu Recht nimmt das Landgericht an, dass nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG die Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat das infolge des Wasserrohrbruchs austretende Wasser das Grundstückseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft beschädigt. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass im Bereich der Schadensstelle die beklagte Stadt und nicht die Versicherungsnehmerin Inhaberin der Hausanschlussleitung war.
10
a) Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104; Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 45 m.w.N.). Bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage, wie hier, hängt es wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt, somit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (Filthaut, aaO, § 2 Rn. 48).
11
b) Für den Streitfall weist das Berufungsgericht zutreffend in Anwendung der Wasserversorgungssatzung der Beklagten und der bundesrechtlichen Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser die Verfügungsgewalt über den Hausanschluss der Beklagten zu. Das kann der Senat trotz § 545 Abs. 1 ZPO nicht nur, soweit das Berufungsgericht die gemeindlichen Satzungsregelungen an Bundesrecht gemessen hat, sondern in vollem Umfang nachprüfen. Die Satzung der Beklagten gilt zwar nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart hinaus. Sie beruht aber unstreitig auf einer Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg für das gesamte Bundesland und wird, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, inhaltsgleich auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe verwendet. In solchen Fällen bewusster und gewollter Übereinstimmung sind nach gefestigter Rechtsprechung auch Vorschriften mit Rang unter dem Bundesrecht revisibel (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1988 - IX ZR 75/87 - WM 1988, 1211, 1212 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06 - Umdruck S. 5 Rn. 9, z.V.b.; für Musterberufsordnungen BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - I ZR 102/94 - NJW 1997, 799, 800 m.w.N.; Senatsurteil vom 20. März 2003 - III ZR 135/02 - NJW-RR 2003, 1175; s. auch BGHZ 161, 145, 147 und BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - VersR 1997, 1540).
12
c) In der Sache ist allerdings davon auszugehen, dass die Satzung der Beklagten den Übergabepunkt auf die Grenze zum Grundstück des Anschlussnehmers legen und hierdurch die Verantwortlichkeit für den Bereich danach dem Anschlussnehmer übertragen will. Nur diejenigen Teile des Hausanschlusses , die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen, sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WVS Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Satz 2 der Bestimmung zufolge Teil der Anlage des Anschlussnehmers , für dessen ordnungsgemäße Unterhaltung dieser gemäß § 17 Abs. 1 WVS verantwortlich sein soll. Die in den §§ 12, 17 Abs. 2 und 19 WVS bestimmten einzelnen Zutritts- und Kontrollrechte des Städtischen Wasserwerks, auf die das Berufungsgericht verweist, treten gegenüber dieser ausdrücklichen Regelung zurück und gewährleisten insbesondere nicht ohne weiteres eine tatsächliche Sachherrschaft des Städtischen Wasserwerks ohne oder möglicherweise gegen den Willen des besitzenden Grundstückseigentümers.
13
d) Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Denn bei einem solchen Verständnis würde die Satzung der Beklagten, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, gegen die vorrangige bundesrechtliche Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser verstoßen. Nach deren § 10 Abs. 3 gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten , erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer selbst darf dem entgegen keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Das gilt § 35 AVBWasserV zufolge auch dann, wenn das Versorgungsverhältnis - wie hier - öffentlich-rechtlich geregelt ist, und lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass das Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich im Ganzen auch als Inhaber der Hausanschlüsse anzusehen ist (ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 17. November 1998 - 9 U 135/98 - juris Rn. 23; Filthaut, aaO, § 2 Rn. 48 m.w.N.; wohl auch OLG Zweibrücken, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1988, 29).
14
e) Zu dem nach § 2 Abs. 1 HPflG ersatzfähigen Schaden gehören die notwendigen und vorliegend allein geltend gemachten Aufwendungen des Geschädigten zur Beseitigung der Schadensursache, hier der Kosten der von Seiten der Grundstückseigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten zum Aushub und zur Wiederverfüllung des Grabens. Angesichts dieser Rechtslage kann offen bleiben, inwieweit sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch außerdem auf das zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis stützen ließe (s. dazu etwa BGHZ 17, 191, 192 f., 195; 59, 303, 305 f.).
15
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch für den Fall, dass sie hiernach der Anschlussnehmerin die aufgewandten Kosten für die Reparatur der Anschlussleitung ersetzt, ihrerseits gegen diese einen (öffentlich -rechtlichen) Erstattungsanspruch auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung. Diesen Gegenanspruch, der im Rahmen des Arglisteinwands auch vom Zivilgericht uneingeschränkt zu prüfen ist, kann sie nach den §§ 404, 412 BGB auch der Klägerin entgegenhalten. Er führt dazu, dass die der Klage zugrunde liegende Schadensersatzforderung gemäß § 242 BGB aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod sta- tim redditurus est; vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rn. 52 m.w.N.) nicht durchsetzbar ist.
16
a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS hat der Anschlussnehmer dem Städtischen Wasserwerk unter anderem die Kosten für die Unterhaltung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten. Dies gilt lediglich nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2), bezieht sich daher gerade auf den hier in Rede stehenden Leitungsabschnitt zwischen der Grundstücksgrenze und der Hauptabsperrvorrichtung. Zu solchen Unterhaltungsaufwendungen gehören auch die zur Erhaltung der Rohrleitung in gebrauchsfähigem Zustand und zur Beseitigung von Schäden erforderlichen Kosten (vgl. VGH Kassel NVwZ 1988, 754; KStZ 1998, 179; OVG Münster NWVBL 1993, 419, 420; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 1999, § 10 KAG NW Rn. 23; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand Oktober 2006, § 42 Anm. 3.2.4). Von einem solchen Sachverhalt ist hier auszugehen. Dafür, dass die Beklagte den Wasserrohrbruch auf dem Grundstück der Anschlussnehmerin verschuldet hätte und deswegen keine bloße Unterhaltungsmaßnahme vorläge, besteht nach dem Parteivorbringen kein Anhalt.
17
b) Eine dahingehende gemeindliche Satzungsregelung widerspricht zwar gleichfalls den bundesrechtlichen Vorgaben in § 10 AVBWasserV. Nach dessen Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserversorgungsunternehmen ausschließlich berechtigt , vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung sowie für von ihm veranlasste Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen. Die Vorschrift schließt damit für sich gesehen eine Kostenerstattung für reine Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus.

18
§ 15 Abs. 1 WVS ist aber deswegen nicht unwirksam. Denn § 35 AVBWasserV nimmt, wie schon das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwGE 82, 350, 354 ff.), Satzungsbestimmungen dieses Inhalts von der dort geregelten Anpassungspflicht aus. Nach § 35 Abs. 1 Halbs. 1 AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten und bis zum 1. Januar 1982 anzupassen (Absatz 2). Das gilt gemäß § 35 Abs. 1 Halbs. 2 AVBWasserV aber nicht für "gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts". Hierunter fallen nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die der erkennende Senat teilt, auch die Kostenerstattungsansprüche des gemeindlichen Wasserversorgungsrechts (BVerwG aaO). Die gesetzlich zugelassene Ausnahme erfasst entgegen der Revisionserwiderung auch erst nachträglich in Kraft getretene gemeinderechtliche Normen wie die hier maßgebende Satzung der Beklagten aus dem Jahre 1997 sowie § 10a des ihr zugrunde liegenden Kommunalabgabengesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481; jetzt § 42 KAG vom 17. März 2005, GBl. S. 206). An einer entsprechenden Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft durch den früheren § 27 AGBG ist nicht zu zweifeln (vgl. BVerfG NVwZ 1982, 306).
19
c) Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 WVS auf das Streitverhältnis stehen schließlich, anders als das Berufungsgericht meint, die Regelungen des § 2 Abs. 1 und des § 7 HPflG als Normen des Bundesrechts nicht entgegen. Bundesrecht bricht zwar nach Art. 31 GG Landesrecht einschließlich des zum Landesrecht zählenden Rechts der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften. Das setzt aber voraus, dass diese Normen zumindest teilweise miteinander kollidieren : Beide Vorschriften müssen, die Kollisionsnorm hinweggedacht, auf ei- nen Sachverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen, nämlich zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, führen (BVerfGE 36, 342, 363; 98, 145, 159; März in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 40 m.w.N.). Eine solche Kollision besteht hier, anders als im Verhältnis zu der oben erörterten Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen, nicht. Die unterschiedlichen Bestimmungen betreffen nicht denselben Lebenssachverhalt. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG regelt (unter anderem) Schadensersatzpflichten des Anlageninhabers durch die Wirkungen von seiner Anlage ausgehender Flüssigkeiten. Mit einem solchen Vorgang befasst sich § 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung aber nicht. Die Vorschrift enthält auch keinen nach § 7 HPflG unzulässigen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung. Sie knüpft vielmehr an von dem Städtischen Wasserwerk getragene Kosten für die Herstellung oder Unterhaltung der Hausanschlüsse an und begründet dafür einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Richtig ist allein, dass es bei wörtlicher Anwendung beider Regelungen auf den Streitfall im Ergebnis zu einem Wertungswiderspruch kommt, weil sie Reparaturkosten an der Anschlussleitung letztlich unterschiedlichen Schuldnern zuweisen - einerseits der Beklagten als Inhaberin der Rohrleitung und andererseits dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer - und so einen Kreislauf von Regressen zu begründen scheinen. Ein normativer Gegensatz dieser Art ist aber nicht schlicht nach Art. 31 GG durch einen Vorrang des Bundesrechts, sondern, wenn sonstige Konfliktregeln wie die Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff., 28 Abs. 2 GG nicht greifen, auf der Grundlage der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere dem Sinn und Zweck der konkurrierenden Bestimmungen, aufzulösen (vgl. auch März in v. Mangoldt/Klein/Starck, aaO, Art. 31 Rn. 42).
20
Für die vorliegende Fallgestaltung führt dies zu einer endgültigen Belastung der Grundstückseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Klägerin mit den Reparaturaufwendungen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für die Hausanschlüsse beruhen, jedenfalls soweit es um den hier interessierenden Leitungsabschnitt innerhalb des angeschlossenen Privatgrundstücks geht, grundsätzlich auf einem Sonderinteresse des Anschlussnehmers (vgl. hierzu OVG Münster NVwZ-RR 1996, 599, 600; Dietzel in Driehaus, aaO, § 10 Rn. 30, 32, 37). Die Regelung des § 10 Abs. 3 AVBWasserV soll lediglich die technische Verantwortlichkeit des Wasserversorgungsunternehmens sicherstellen (VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 675, 676). Die Gemeinde hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Beitrags - und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten. Das gilt auch dann, wenn Anlass für die ausgeführten Reparaturarbeiten erst ein Rohrbruch mit der Haftungsfolge des § 2 Abs. 1 HPflG war, sofern dieses Schadensereignis ohne Verschulden der Gemeinde eingetreten ist und der dem Anschlussnehmer dadurch entstandene Schaden - wie hier - nicht über die notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen hinausgeht. Insoweit überlagert das öffentlichrechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Anschlussnehmer und der Gemeinde und die durch deren Wasserversorgungssatzung vorgenommene Aufgabenund Verantwortungsabgrenzung die mit den Regeln des Haftpflichtgesetzes erfolgte allgemeine zivilrechtliche Pflichtenzuweisung. Einer abweichenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen wäre nicht zu folgen.
21
3. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen.
Schlick Streck Wurm
Kapsa Dörr
Vorinstanzen:
AG Leonberg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 8 C 444/05 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 5 S 320/05 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2007 - III ZR 289/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2007 - III ZR 289/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2007 - III ZR 289/06 zitiert 13 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners


Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 10 Hausanschluß


(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änd

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser


(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2007 - III ZR 289/06 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2007 - III ZR 289/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2003 - III ZR 135/02

bei uns veröffentlicht am 20.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 135/02 Verkündet am: 20. März 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134; Beru
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2007 - III ZR 289/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2009 - XI ZR 286/08

bei uns veröffentlicht am 22.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 286/08 Verkündet am: 22. September 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2008 - III ZR 307/05

bei uns veröffentlicht am 07.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 307/05 Verkündet am: 7. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HPflG § 2; AVB

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2007 - III ZR 55/06

bei uns veröffentlicht am 08.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 55/06 Verkündet am: 8. März 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verwaltungsrecht

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2009 - III ZR 179/08

bei uns veröffentlicht am 12.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 179/08 Verkündet am: 12. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 135/02
Verkündet am:
20. März 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 134; Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe § 31
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das berufsrechtliche Verbot, sich für
die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen, wenn bei
ambulanten Operationen der Operateur von dem Anästhesisten einen (auch
pauschalierten) Kostenbeitrag für die Bereitstellung des Operationssaals
und des Personals verlangt.
BGH, Urteil vom 20. März 2003 - III ZR 135/02 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger sind Fachärzte für Anästhesie, der beklagte Frauenarzt betreibt eine gynäkologische Tagesklinik, in der er ambulante Operationen durchführt. Zwischen 1996 und 2000 übernahmen die Kläger dabei die Narkose. Der Beklagte stellte den Operationsraum mit dem erforderlichen Personal bereit, während die Kläger die für die Anästhesie notwendigen Geräte, Materialien und Medikamente mitbrachten. Als Kostenbeitrag verlangte der Beklagte von den Klägern eine Pauschale von zunächst 25 DM, dann 50 DM je Operation, die die Kläger mit insgesamt 85.025 DM auch bezahlten. Als der Beklagte im
November 2000 eine weitere Erhöhung des Kostenanteils forderte, endete die Zusammenarbeit.
Die Kläger begehren die Rückzahlung ihrer Leistungen. Sie halten die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB für nichtig. Verletzt ist nach ihrer Auffassung § 31 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 21. März 1998/24. April 1999 (MBl. NW 1999 S. 1072, künftig BerufsO; zuvor § 22 der Berufs- und Weiterbildungsordnung vom 29. Mai 1995, MBl. NW 1995 S. 938). Die Vorschrift lautet:
"Es ist nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren."
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Erstattungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die vereinbarte Kostenre- gelung keinen Verstoß gegen § 31 BerufsO. Die Norm sei schon von ihrem Wortlaut her nicht einschlägig. "Zuweisung" von Patienten oder Untersuchungsmaterial bedeute typischerweise die Nach- oder Zwischenschaltung eines anderen Facharztes oder Laborarztes im Wege der Überweisung. In den Fällen ambulanten Operierens würden hingegen die Ärzte verschiedener Fachrichtungen gleichzeitig im Sinne horizontaler Arbeitsteilung tätig, der Anästhesist werde von dem Chirurgen oder Gynäkologen lediglich hinzugezogen. Eine Kostenbeteiligung der Kläger verstoße auch nicht gegen Sinn und Zweck der Norm. Die Bestimmung solle eine durch die Gewährung eines Entgelts erzielte Bindung des behandelnden Arztes in der Entscheidung über die Person des zuzuziehenden anderen Arztes verhindern. Diese Zielsetzung könne zwar auch bei Konstellationen der vorliegenden Art in Frage gestellt sein. Dennoch sei die Aufteilung der Kosten beim ambulanten Operieren für zulässig. Hierfür bestehe auch ein praktisches Bedürfnis. Notwendig sei neben dem jeweils fachbezogenen Instrumentarium zumindest ein von beiden Fachärzten genutzter Operationsraum. Das betriebswirtschaftliche Risiko, insoweit nicht kostendeckend zu arbeiten, verbleibe dem Arzt, der den Operationssaal vorhalte. Daran dürfe er den anderen Facharzt beteiligen. So werde auch in der täglichen Praxis verfahren.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. § 31 BerufsO ist zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (so für gleiche oder ähnliche ärztliche Standesregeln: BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85 - NJW 1986, 2360, 2361; BayObLGZ 2000, 301, 307 f. = MedR 2001, 206, 209 f.; Staudinger/Sack, BGB, 13. Bearb. 1996, § 134 Rn. 309, s. aber auch Rn. 27; abweichend Taupitz, JZ 1994, 221, 224 ff.). Auch steht § 545 Abs. 1 ZPO einer Nachprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Bestimmung nicht entgegen. Wenngleich ihr Geltungsbereich sich auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm beschränkt, so geht sie doch auf die sogenannte Musterberufsordnung der deutschen Ärzte zurück und stimmt dadurch bewußt und gewollt mit den in anderen Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Regelungen überein. In solchen Fällen ist auch das Landesrecht revisibel (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - I ZR 102/94 - NJW 1997, 799, 800 m.w.N.). Indessen wird die hier in Rede stehende Kostenteilung bei ambulanten Operationen von dem Verbot nicht erfaßt.
2. Ob das Hinzuziehen eines Anästhesisten zu den ambulanten Operationen eines Gynäkologen oder Chirurgen eine "Zuweisung" im Sinne des § 31 BerufsO darstellt (verneinend wie das Berufungsgericht auch LG Düsseldorf MedR 2002, 203), mag dahinstehen. Eine Beteiligung des mitbehandelnden Facharztes an den Kosten der für die Operation gemeinsam genutzten Einrichtungen ist jedenfalls, solange sie nicht über eine anteilige Belastung hinausgeht und nicht zu einem Gewinn des Operateurs (verdeckte Provision) führt, bei einem an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Verständnis kein diesem gewährtes "Entgelt" oder ein ihm versprochener "anderer Vorteil".

a) Die Vorschrift soll ausschließen, daß sich der überweisende Arzt in seiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist, von vornherein gegen Entgelt bindet, und gewährleisten, daß er diese Entscheidung allein aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 aaO). Aus der Sicht der potentiellen Adressaten einer Zuweisung ist die Regelung ebenso dazu bestimmt, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile von Ärzten untereinander zu verhindern (Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte, 3. Aufl. 2001, § 31 Rn. 1; s. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - I ZR 120/87 - NJW-RR 1989, 1313, 1314 = MedR 1990, 77, 79). Bei dieser Zielsetzung können - auch im Hinblick auf die nur aufgrund hinreichender Sachgründe einschränkbare, verfassungsrechtlich gewährleistete freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) - solche Zahlungen nicht unzulässig sein, die ihren Grund in der Behandlung selbst haben (Ratzel/Lippert, aaO) und als (pauschaler) Aufwendungsersatz sachlich gerechtfertigt sind. So liegt es insbesondere dann, wenn zwischen dem zuweisenden Arzt und dem hinzugezogenen Facharzt eine Form enger ärztlicher Kooperation besteht, bei der Aufwendungen des überweisenden Arztes auch dem anderen zugute kommen. Dem mit den Kosten Belasteten kann es hier, selbst wenn die Zusammenarbeit nicht die Qualität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft) mit ihrer im Zweifel hälftigen Kostenteilung (§ 722 BGB) erreicht, nicht verwehrt sein, bei dem davon entlasteten Kooperationspartner einen Kostenausgleich zu suchen. Das wäre allerdings ausgeschlossen, wenn solche Aufwendungen im Einzelfall bereits im Rahmen der ärztlichen Liquidation vom Patienten oder von dem Kostenträger vollständig ersetzt würden. Hiervon ist für den Streitfall nach dem unstreitigen Parteivorbringen indes nicht auszugehen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Gefahr eines Mißbrauchs - daß möglicherweise der
"Meistbietende" den Zuschlag erhält - damit nicht ausgeräumt wird. Es wäre jedoch unverhältnismäßig, deswegen eine wirtschaftlich berechtigte und vielleicht sogar kalkulatorisch notwendige Kostenverteilung zu untersagen.

b) Ein Fall dieser Art ist hier gegeben. Das Berufungsgericht stellt unangegriffen fest, daß der Beklagte allein die erheblichen fixen Kosten des Operationsraums (bei einer jährlichen Praxismiete von mehr als 70.000 DM und zusätzlichen Investitionen für die Klinik in behaupteter Höhe von 400.000 DM bis 500.000 DM), verbunden mit dem daran geknüpften betriebswirtschaftlichen Risiko, getragen hat. Diese Aufwendungen sind entgegen der Revision nicht als sogenannte "Sowieso-Kosten" ausschließlich dem Beklagten anzulasten. Da die Operationen von beiden Parteien arbeitsteilig durchgeführt worden sind und keine dieser Leistungen ohne gemeinsame Benutzung des Operationssaales möglich gewesen wäre, haben auch die Kläger Nutzen aus dessen Verfügbarkeit gezogen, nicht anders, als wenn umgekehrt die Kläger als Anästhesisten einen geeigneten Raum für ambulante Operationen Dritter vorgehalten hätten. Dementsprechend haben die Kläger vorgerichtlich auch nicht nur die jetzt im Streit befindlichen Zahlungen geleistet, sondern dem Beklagten außerdem die Berechnung der sogenannten Aufwachziffern für die Überwachung der Patienten nach der Operation überlassen und dadurch die Berechtigung eines Kostenausgleichs im Grundsatz anerkannt. Daß die von dem Beklagten abrechenbaren ärztlichen Gebühren dessen Aufwand gedeckt und der Beklagte deswegen mit den von den Klägern erhaltenen Zahlungen einen Gewinn gemacht hätte, haben die Kläger nicht behauptet. Soweit die Revision rügt, der Beklagte habe den Klägern entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erklärt, das Entgelt sei zur anteiligen Beteiligung an den Kosten des Operationsraums bestimmt, hat der Senat die Verfahrensrügen ge-
prüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
3. Sittenwidrigkeit der Vereinbarung oder ein Verstoß des Beklagten gegen ein Schutzgesetz kommt bei dieser Sachlage ebensowenig in Betracht.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.