Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2000 - III ZR 179/99

bei uns veröffentlicht am16.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
III ZR 179/99 Verkündet am:
16. März 2000
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
BGB §§ 826 B, Gd, 839 A, Fe Abs. 1;
ZVG § 69 Abs. 4 F.: 1. Februar 1979;
RhPf GemO § 104 Abs. 2
1. Zur Frage, ob ein Ortsbürgermeister "in Ausübung eines öffentlichen Amtes"
handelt, wenn er in einem Zwangsversteigerungstermin namens der Ortsgemeinde
die Bürgschaft für einen Bieter übernimmt.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall eine nach der
Gemeindeordnung nicht zulässige Bürgschaftsübernahme als sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung eines Mitbieters anzusehen ist, wenn der durch die Bürgschaft
Begünstigte infolge der geleisteten Sicherheit den Zuschlag erhält.
BGH, Versäumnisurteil vom 16. März 2000 - III ZR 179/99 - OLG Zweibrücken
LG Landau i.d. Pfalz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin beabsichtigte, zwei in dem Gebiet der beklagten Ortsgemeinde gelegene Baugrundstücke zu erwerben. Bezüglich dieser Grundstücke war bei dem Amtsgericht L. ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. September 1996 kaufte die Klägerin die Grundstücke von den Eigentümern W. zum Preis von 500.000 DM. Der Notar fragte bei der Beklagten an, ob sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben wolle.
Am 8. November 1996 - die Beklagte hatte auf die Anfrage des Notars nicht geantwortet - war bei dem Amtsgericht L. Termin zur Zwangsversteigerung der Grundstücke. In dem Termin gaben die Klägerin, die durch ihren Ortsbürgermeister vertretene Beklagte und Dr. S., ein Bürger der Beklagten, Gebote ab. Zunächst war die Klägerin mit 500.000 DM Meistbietende. Als dann Dr. S. dieses Gebot mit einem Gebot von 501.000 DM übertraf, wurde Sicherheitsleistung verlangt. Nachdem Dr. S. diesem Verlangen nicht sofort nachkommen konnte, gab der Ortsbürgermeister für ihn namens der Beklagten eine schriftliche Bürgschaftserklärung ab. Dr. S. steigerte - als einziger Wettbewerber der Klägerin - weiter bis 552.000 DM, wurde aber schließlich von der Klägerin überboten. Diese erhielt mit einem Gebot von 560.000 DM den Zuschlag.
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) sowie wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB). Es sei kommunalrechtlich
nicht zulässig gewesen, daß die Beklagte für Dr. S. gebürgt habe. Der Ortsbürgermeister der Beklagten habe in Verfolgung persönlicher Interessen zu ihrem, der Klägerin, Nachteil in das Zwangsversteigerungsverfahren eingegriffen. Dadurch habe sie nicht schon auf ihr Gebot von 500.000 DM, sondern erst nach einem Gebot von 560.000 DM den Zuschlag erhalten. In Höhe der Differenz (60.000 DM) und einer entsprechend erhöhten Grunderwerbsteuer (1.200 DM) sei ihr ein Schaden entstanden.
Die Beklagte macht geltend, ihr Ortsbürgermeister habe nur einem Gemeindemitglied helfen wollen. Dr. S. habe er uneigennützig den Erwerb der Grundstücke ermöglichen und so eine ortsgerechte Bebauung sichern wollen. Dieser legitime Grund schließe eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung aus. Sofern überhaupt ein Amtspflichtenverstoß in Betracht komme, seien jedenfalls nicht Amtspflichten mit drittschützendem Charakter betroffen.
Das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Über die Revision ist gemäß § § 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) zugebilligt und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Der Ortsbürgermeister der Beklagten habe in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Möglicherweise habe er kommunalrechtliche Vorschriften mißachtet. Ein solcher Verstoß führe aber noch nicht zur Amtshaftung, weil insoweit nicht Amtspflichten verletzt worden seien, die dem Ortsbürgermeister gegenüber der Klägerin obgelegen hätten.
Eine Amtspflichtverletzung könne nicht darin gesehen werden, daß sich die Beklagte bis zum Zwangsversteigerungstermin nicht zur Ausübung ihres Vorkaufsrechts geäußert habe. Ihr habe eine zweimonatige Erklärungsfrist zugestanden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Diese Frist sei am Tag der Zwangsversteigerung noch nicht verstrichen gewesen.

Der Ortsbürgermeister der Beklagten habe jedoch eine Amtspflichtverletzung begangen, indem er im Zwangsversteigerungstermin namens der Beklagten die Bürgschaft zu Gunsten eines und zu Lasten eines anderen Privaten übernommen habe. Für diese Ungleichbehandlung habe ein sachlicher Grund nicht vorgelegen, was der Ortsbürgermeister habe erkennen können. Die Amtspflicht zur Gleichbehandlung habe auch gegenüber der Klägerin bestanden , da diese über Art. 19 Abs. 3 GG zu dem von Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Personenkreis gehöre.

II.


Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG für Amtspflichtverletzungen ihres Ortsbürgermeisters setzt voraus, daß dieser "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" handelte. Das ist zu verneinen.

a) Ein hoheitliches Handeln ergibt sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, daraus, daß der Ortsbürgermeister für die Beklagte auftrat und diese durch die Bürgschaft verpflichten wollte. Darin liegt kein zwingender Hinweis auf den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit. Denn der (Orts-)Bürgermeister vertritt die (Orts-)Gemeinde gleichermaßen auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts wie auf dem des Privatrechts nach außen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31. Januar 1994, GVBl. S. 153 BS 2020-1) und will - selbstverständlich - jeweils die (Orts-)Gemeinde binden.

b) Für die Frage, ob eine Amtsausübung in den privatrechtlichen oder hoheitlichen Wirkungskreis der öffentlichen Hand fällt und damit "Ausübung eines öffentlichen Amtes" ist oder nicht, bietet die gewählte Rechtsform einen wichtigen Anknüpfungspunkt. Nimmt die Verwaltung ein Rechtsinstitut des öffentlichen oder des privaten Rechts in Anspruch, so kann darin, nicht in der Zielsetzung der Tätigkeit, auf die etwa bei Realakten abzustellen ist (vgl. BGHZ 121, 161, 165 m.w.N.), in der Regel das prägende Merkmal gesehen werden (vgl. MünchKomm-Papier, BGB, 3. Aufl. 1997 § 839 Rn. 142 f, 148; kritisch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl. 1998 S. 28).
Mit der Übernahme der Bürgschaft nutzte der Ortsbürgermeister der Beklagten ein Instrument des Privatrechts. Er griff damit in ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Privaten, nämlich den Bietern im Zwangsvollstreckungstermin, ein und gebrauchte die verfahrensrechtlichen Mittel des Zwangsversteigerungsverfahrens , um einem bestimmten Teilnehmer den Erwerb der Grundstücke zu ermöglichen. Dieser Vorgang stellt sich nach seinem gesamten Erscheinungsbild - der Wahl des dem bürgerlichen Recht angehörenden Mittels (§ 765 BGB), dessen Einsatzbereich und der damit primär verfolgten Begünstigungsabsicht - bei wertender Betrachtung als dem Privatrechtsverkehr zuzurechnende Tätigkeit dar. Den unausgesprochen gebliebenen Motiven, von denen der Ortsbürgermeister sich dabei nach dem Vorbringen der Beklagten hat leiten lassen, nämlich dem Wunsch nach einer ortsgerechten Bebauung und
der Bevorzugung Ortsansässiger beim Grundstückserwerb, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu.
2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Eine privatrechtliche Haftung der Beklagten wegen einer von ihrem Ortsbürgermeister begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§§ 31, 89 Abs. 1 BGB i.V.m. § 826 BGB) läßt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht bejahen; das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob der Ortsbürgermeister vorsätzlich handelte. Sie kann nach dem Vorbringen des Klägers aber auch nicht verneint werden.

a) Ein Verstoß gegen die guten Sitten wird in der Rechtsprechung herkömmlich als ein Verhalten umschrieben, das "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstößt. Vornehmlich kann das Verhalten nach dem Ziel oder Zweck, dem eingesetzten Mittel oder nach der Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes zu diesem Ziel gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94 - WM 1995, 882, 894; Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. 1989 § 826 Rn. 24; jeweils m.w.N.). Im Streitfall könnte sich der Ortsbürgermeister der Beklagten eines sittenwidrigen Mittels, nämlich des Mißbrauchs seiner Amtsstellung, bedient haben.

b) Nach dem - im Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden - Vorbringen der Klägerin schloß sich der Ortsbürgermeister der Beklagten mit D., Dr. B. und Dr. S. zusammen. Sie hätten die zur Versteigerung anstehenden Grundstücke selbst erwerben, bebauen und später mit Gewinn veräußern wollen. Um diese Chance im Zwangsversteigerungsverfahren zu erhalten, habe der Ortsbürgermeister dem Mitbieter Dr. S. die gesetzlich nicht zulässige Bürg-
schaft der Beklagten gewährt. Für den Erwerb der Objekte habe s ich die geplante Bauherrengemeinschaft ein Preislimit von 560.000 DM gesetzt, wobei alternativ im Raum gestanden habe, die Grundstücke nach einer Ersteigerung durch die Beklagte von dieser zu erwerben oder sie im Rahmen der Zwangsversteigerung selbst zu ersteigern.
aa) Die Übernahme der Bürgschaft verstieß gegen § 104 Abs. 2 GemO.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Klägervorbringen übernahm der Ortsbürgermeister der Beklagten die Bürgschaft nicht, wie von § 104 Abs. 2 Satz 1 GemO gefordert, im Rahmen der Erfüllung kommunaler Aufgaben. Die Bürgschaft diente vielmehr, wie bereits dargelegt, einem privaten Erwerbsinteresse.
Es kommt hinzu, daß der Ortsbürgermeister der Beklagten das Genehmigungserfordernis des § 104 Abs. 2 Satz 2 GemO mißachtete. Da die Bürgschaft kein Geschäft der laufenden Verwaltung war (vgl. Hofmann/Beth/ Dreibus, Die Kommunalgesetze für Rheinland-Pfalz 1. Aufl. § 104 GemO Erl. 3, § 103 GemO Erl. 7), bedurfte sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - IX ZR 409/97 - NJW 1999, 3335, 3336, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 142, 51).
bb) Nach dem Vortrag der Klägerin, der der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, nutzte der Ortsbürgermeister der Beklagten durch die gesetzwidrig erklärte Übernahme der Bürgschaft zugunsten des Dr. S. seine Stellung als Vertreter der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO) zur Verfolgung eigener Vermögensinteressen aus. Im Zwangsversteigerungsverfahren setzte er die
zweifelsfreie Bonität der Beklagten ein, um in deren Namen für den Bieter Dr. S. Sicherheit zu leisten (§ 69 Abs. 4 ZVG a.F. i.V.m. § 239 BGB) und auf diese Weise das von ihm, Dr. S., D. und Dr. B. beabsichtigte Bauvorhaben zu retten. Zugleich trieb er - was auf der Hand lag - den Steigerungserlös zum Schaden der Klägerin nach oben.
cc) In der Gesamtschau dürften die vorgenannten, von der Beklagten zum Teil allerdings bestrittenen, Umstände ergeben, daß der Ortsbürgermeister der Beklagten die Klägerin sittenwidrig und vorsätzlich schädigte (§ 826 BGB); dafür müßte die Beklagte gemäß §§ 31, 89 Abs. 1 BGB einstehen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und, gestützt auf eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, über die Frage der Sittenwidrigkeit zu befinden haben. Dabei wird zu bedenken sein, daß das Handeln des Ortsbürgermeisters auch dann als sittenwidrig zu bewerten sein könnte, wenn er die Bürgschaft nicht in Verfolgung persönlicher wirtschaftlicher Interessen bewilligt haben sollte. Immerhin setzte er seine Amtsstellung ein, um einen Mitbieter zum Schaden eines anderen rechtswidrig zu begünstigen.
3. Für das weitere Verfahren ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Ein auf § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 89 Abs. 1 BGB gestützter Schadensersatzanspruch würde nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht an dem Einwand der Beklagten scheitern, die Klägerin hätte den behaupteten Schaden auch dann erlitten, wenn die Bürgschaft nicht gewährt worden wäre (sogenannte hypothetische Schadensursache, vgl. BGHZ 104, 355, 359 f).
Die vom Gericht für erforderlich erklärte Sicherheit ist "sofort" zu leisten; sonst ist das Gebot zurückzuweisen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZVG). Allerdings bedeutet "sofortige" Leistung i.S.d. § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht, daß der Verpflichtete schon mit dem Geld oder dem Hinterlegungsschein in der Hand "auf dem Sprung" sein muß. Es genügt als sofortige Leistung, wenn die Sicherheit ohne Verzögerung beigebracht wird, so daß der Verfahrensgang nicht oder nur unwesentlich aufgehalten wird, wenn also die Leistung innerhalb einer kurzen Frist erfolgt (Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. 1996 § 70 Rn. 3 m.w.N.).
Die Beklagte hat vorgetragen, wenn ihr Ortsbürgermeister die Bürgschaft nicht übernommen hätte, hätte der Bieter Dr. S. "die erforderliche Sicherheit per Boten innerhalb von weniger als einer halben Stunde von der Bank S. in R. oder von deren Zentrale in L. beschafft, was telefonisch bereits in die Wege geleitet worden" sei. Diese Behauptung gestattet noch nicht die Feststellung, daß Dr. S. mit eigenen Mitteln die Zulassung seines Gebotes - und die Möglichkeit weiterzusteigern - erreicht hätte, wenn der Ortsbürgermeister nicht namens der Beklagten für ihn gebürgt hätte. Zur Zeit der gerichtlichen Aufforderung an Dr. S., Sicherheit zu leisten, bestanden offenbar noch keine konkreten Absprachen mit der Bank S. Nach dem Vorbringen der Beklagten war offen, woher überhaupt "die erforderliche Sicherheit" kommen sollte, ob von der Zentrale in L. oder von der - weiter entfernten - Zweigstelle in R. Offenbar war auch weder abgemacht noch von der Bank entsprechend vorbereitet die Art der Sicherheitsleistung (Bargeld oder Bürgschaft) und deren Höhe. Angesichts dieser tatsächlichen Ungewißheiten ist es zumindest zweifelhaft , ob sich die Rechtspflegerin auf eine Fristgewährung von etwa einer halben Stunde hätte einlassen dürfen oder nicht doch das Gebot des Dr. S. gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG wegen fehlender Sicherheitsleistung hätte zu-
rückweisen müssen. Die Beklagte hat eine die haftungsrechtliche Zurechnung "aufhebende" Reserveursache nicht hinreichend dargetan.

Rinne Streck Schlick
Kapsa Galke

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bei uns veröffentlicht am 11.03.2004

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.