Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2000 - III ZR 152/99

published on 23/03/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2000 - III ZR 152/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 152/99
Verkündet am:
23. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------

a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot
aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet
und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen
ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags
nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum.

b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung
des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstrekkungsschuldner.

c) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung
entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolglosen
Vorprozesses.
BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des Klägers abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Großeltern des Klägers, A. und H. B., waren je zu Hälfte Miteigentümer des Grundstücks B. 127 in B.-F., eingetragen im Grundbuch von F. Bd. 48 Bl. 1868. Mit Erbvertrag vom 12. Februar 1958 setzten sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben ein; Nacherben sollten zu gleichen Teilen ihre drei Kinder sein, darunter der Vater des Klägers, P. M., ersatzweise deren leibliche Abkömmlinge.
Am 8. Juni 1985 verstarb A. B. Im Grundbuch wurden nunmehr seine Ehefrau als Alleineigentümerin und in Abteilung II Nr. 5 ein Nacherbenvermerk hinsichtlich der auf sie im Wege der Erbfolge übergegangenen ideellen Hälfte eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1987 verpfändete P. M. der Raiffeisenbank H. sein aus der Nacherbenstellung folgendes Anwartschaftsrecht für eine Schuld von 300.000 DM. Die Eintragung der Verpfändung im Grundbuch erfolgte als Veränderung an derselben Stelle am 8. Januar/ 24. Februar 1988. Nach dem Tod von H. B. am 9. Oktober 1990 wurden die Kinder und Enkel der Eheleute B. in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, je zur Hälfte in Erbfolge nach A. und nach H. B.. Gemäß Verträgen vom 10. Juni 1991 und 1. Juni 1992 veräußerte P. M. seine beiden Miterbenanteile an den Kläger. Bereits am 15. August 1990 war - nach einer Hypothek über 54.000 DM (III/20) - in Abteilung III Nr. 21 des Grundbuchs eine Grundschuld über 400.000 DM zugunsten der D. Bank eingetragen worden.
Aus der Post III/21 betrieb die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Das Vollstreckungsgericht stellte im Versteigerungstermin vom 18. April 1994 den bar zu entrichtenden Teil des geringsten Gebots auf 14.371,60 DM und als bestehenbleibende Rechte die Eintragungen in Abteilung II Nr. 5 und III Nr. 20 mit Zuzahlungsbeträgen von 450.000 DM und 54.000 DM fest. Dazu heißt es im Versteigerungsprotokoll:
"Die folgenden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Rechte bleiben als Teil des geringsten Gebots bestehen: Abteilung II Nr. 5 - Nacherbenvermerk nach A. B. mit Verpfändung des Anteils des Nacherben P. M. Abteilung III Nr. 20 - 54.000 DM Hypothek b.u.v. Nach Anhörung der anwesenden Beteiligten wird der Ersatzwert der Verpfändung III/5 (gemeint: II/5) auf 450.000 DM festgesetzt. Auf §§ 50, 51 ZVG wird hingewiesen. Der Wert der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibenden Rechte beträgt hiernach insgesamt 504.000 DM."
Den Zuschlag erhielt der Bieter K. aufgrund eines Bargebots von 2.510.000 DM. Der Ersteigerer wandte sich unter dem 20. April 1994 an die Raiffeisenbank H. und bat um Angabe ihrer durch Grundbucheintragung "abgesicherten" Gesamtforderung, damit die Löschung der Grundbucheintragung erfolgen könne, leistete in der Folgezeit jedoch weder an diese noch an die Erbengemeinschaft Zahlungen. In einem Vorprozeß vor dem Landgericht B. nahm der Kläger den Erwerber K. für die Erbengemeinschaft erfolglos auf eine
Zuzahlung von 504.000 DM in Anspruch. In diesem Verfahren war dem Land B. der Streit verkündet.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz. Er hat gemeint, Nacherben- und Verpfändungsvermerk seien zu Unrecht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, und hat behauptet, bei Kenntnis der wirklichen Rechtslage hätte der Ersteigerer K. ein entsprechend höheres Bargebot abgegeben. Er hätte dann auch ein Bargebot des Klägers von 3 Mio. DM noch überboten. Seinen Schaden hat der Kläger in dem auf ihn entfallenden Drittelanteil eines um 450.000 DM höheren Bargebots sowie in den von ihm anteilig zu tragenden Kosten des Vorprozesses in Höhe von 10.054 DM gesehen und ihn auf insgesamt 160.054 DM beziffert.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung an sich selbst verlangt und im Termin vom 5. Mai 1998 sodann die Klage um einen Hilfsantrag auf Leistung an die Erbengemeinschaft erweitert. Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hilfsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt in dem angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Rechtspflegerin bei der Zwangsversteigerung drittbezogene Amtspflichten verletzt hat. Jedenfalls sei dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, daß solche Amtspflichtverletzungen zu dem geltend gemachten Schaden geführt hätten. Den Umständen nach sei nicht absehbar, welchen Einfluß das der Rechtspflegerin vorgeworfene Verhalten auf den tatsächlichen Verlauf der Versteigerung genommen habe. Selbst wenn man unterstelle, daß der Ersteigerer K. bereit gewesen sei, insgesamt 3.114.000 DM für den Erwerb aufzuwenden, bedeute dies nicht, daß er ein solches Gebot auch in Wirklichkeit abgegeben hätte. Der Kläger behaupte selbst nicht, daß ein anderer Bieter außer ihm selbst einen höheren Betrag als 2,5 Mio. DM geboten hätte. Allein die Bieter zu 4 und 8 hätten Gebote abgegeben , die zuzüglich des angesetzten Wertes für bestehenbleibende Rechte einen Betrag von 2,5 Mio. DM überstiegen hätten. Es sei jedoch nicht auszuschließen , daß diese Mitbieter die angeblich fehlerhaften Hinweise der Rechtspflegerin erkannt hätten und sich hiervon nicht hätten beeinflussen lassen. Soweit der Kläger behaupte, selbst ein Gebot von 2,5 Mio. DM abgegeben und sich für seine Gebote eine Obergrenze von 3 Mio. DM gesetzt zu haben, die bei einem zusätzlich zu zahlenden Betrag von 504.000 DM erreicht gewesen sei, verkenne er, daß das eingetragene Pfandrecht der Raiffeisenbank H. auf dem erworbenen Erbteil seines Vaters gelastet habe. Infolgedessen habe der Kläger zur Erfüllung der Forderung ohnehin eine Zahlung leisten müssen, unabhängig davon, ob dieses Pfandrecht das Grundstück belastet habe, wie er es sich offensichtlich fehlerhaft vorgestellt habe, oder lediglich seinen Erbteil. Mindestens aber scheitere eine schlüssige Darlegung des Schadens daran,
daß man nicht sicher wisse, ob der Ersteigerer K. ein Bargebot des Klägers in Höhe von 3 Mio. DM tatsächlich überboten hätte.
Die Kosten für den erfolglosen Vorprozeß seien angesichts der klaren Rechtslage nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen seine damaligen Prozeßbevollmächtigten wegen Verletzung ihrer Beratungspflichten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs der Erbengemeinschaft nach A. B. (§ 839 BGB, Art. 34 GG), den der Kläger allein noch geltend macht (§ 2039 Satz 1 BGB), sind schlüssig vorgetragen.
1. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Rechtspflegerin bei der Zwangsversteigerung schuldhaft Amtspflichten gegenüber den Erben verletzt hat, ist zu bejahen.

a) Nacherben- und Verpfändungsvermerk in Abteilung II Nr. 5 des Grundbuchs durften nicht bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt werden (§ 44 Abs. 1 ZVG). Infolgedessen war auch kein Zuzahlungsbetrag gemäß §§ 50, 51 ZVG für den Fall, daß die berücksichtigten Rechte nicht bestanden, festzusetzen. In das geringste Gebot sind schon nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 ZVG, aber auch wegen des ihm zugrundeliegenden
Übernahmeprinzips (§ 52 ZVG), nur Rechte am Grundstück (oder auf Befriedigung aus dem Grundstück, soweit sie nach § 10 ZVG dem Gläubiger vorgehen ) aufzunehmen (OLG Hamm OLGZ 1969, 63, 64; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 44 Rn. 5). Nacherbenvermerke gehören nicht dazu (OLG Hamm aaO; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 44 Rn. 115; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 44 Rn. 5.16). Die Anordnung von Vorund Nacherbschaft enthält - vorbehaltlich einer Befreiung gemäß § 2136 BGB - lediglich eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Vorerben (§ 2113 Abs. 1 BGB); ihre Eintragung im Grundbuch hat allein den Zweck, bei Verfügungen des Vorerben über das Nachlaßgrundstück einen etwaigen guten Glauben des Erwerbers zu zerstören (§§ 2113 Abs. 3, 892 BGB; RGZ 83, 434, 437). Dieser Schutz des Nacherbenrechts wird durch die Eintragung einer Verpfändung auf den Pfandgläubiger erweitert (vgl. RGZ 83, 434, 437 f.). Deren Eintragung im Grundbuch bewirkt aber nicht, daß das Pfandrecht an der Anwartschaft des Nacherben oder - nach Eintritt des Nacherbfalles - an dessen Miterbenanteil sich nunmehr auf das Grundstück selbst erstreckt; denn weder der Miterbe noch gar bis zum Nacherbfall der Nacherbe haben ein Recht am einzelnen Nachlaßgegenstand. Für eine Anwendung der §§ 44, 50 f. ZVG war daher hier kein Raum. Eine Verpflichtung des Ersteigerers zur Zuzahlung wurde im Streitfall dann - trotz Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - auch durch die fälschliche Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nicht begründet, was zwischen den Parteien mindestens aufgrund der Interventionswirkung der Streitverkündung im Vorprozeß feststeht (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO).

b) Die Amtspflicht zur Beachtung der Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestand auch gegenüber den Erben als Vollstreckungsschuldnern (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 582).
Der Schuldner ist Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG), sein Vermögen ist Gegenstand des Vollstreckungszugriffs. Schon daraus ergibt sich, daß die Förmlichkeiten der Zwangsvollstreckung, an die das Gesetz die Vollstreckungsorgane bindet und mit denen es die Eingriffe in Rechte des Schuldners lenkt und begrenzt, regelmäßig auch seinem Interesse dienen, er also insoweit zum Kreis der geschützten Dritten gehört. Entgegen der von der schriftlichen Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist es nicht angebracht , für die Festsetzung des geringsten Gebots oder des Zuzahlungsbetrags nach §§ 50, 51 ZVG eine Ausnahme zu machen. Die Versteigerungsbedingungen entscheiden maßgebend über Ausgang und Erfolg der Zwangsversteigerung , die Tilgung möglicherweise mit den dinglichen Rechten verbundener persönlicher Verpflichtungen des Schuldners und die Höhe eines etwaigen, ihm als Grundstückseigentümer gebührenden Übererlöses. Alles dies berührt unmittelbar nicht nur Belange der Vollstreckungsgläubiger, sondern auch die des Schuldners.

c) An einem Verschulden der Rechtspflegerin ist ebensowenig zu zweifeln. Jeder Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen (vgl. nur BGHZ 139, 200, 203). Bei sorgfältiger Prüfung war die Rechtslage insoweit auch nicht unklar.
2. Der Senat vermag ferner dem Berufungsgericht nicht in der Ansicht zu folgen, der Kläger habe einen aus der Amtspflichtverletzung folgenden Schaden nicht hinreichend vorgetragen. Das gilt sowohl für den hauptsächlich geltend gemachten entgangenen Mehrerlös von 150.000 DM bei der Zwangsversteigerung als auch für den außerdem beanspruchten Ersatz der Kosten des verlorengegangenen Vorprozesses gegen den Ersteigerer K.


a) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht, daß die Regelungen des § 287 ZPO dem Kläger hinsichtlich des Gangs der Versteigerung die Darlegungs- und Beweislast erleichtern können (vgl. dazu Zöller /Greger, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 5 m.w.Nachw.). Auch bei Lücken im Klagevortrag hat das Gericht eine Schätzung vorzunehmen, soweit hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (s. nur BGH, Urt. vom 17. Juni 1998 - XII ZR 206/96 - WM 1998, 1787, 1788). Unter den vorliegenden Umständen spricht aber, wie der Revision zuzugeben ist, schon die Lebenserfahrung dafür, daß die Bieter das Bestehenbleiben des Nacherben- und Verpfändungsvermerks nach den Versteigerungsbedingungen und den hierfür ersatzweise festgesetzten Zuzahlungsbetrag bei der Kalkulation ihrer Gebote berücksichtigt haben, wenngleich daraus noch nicht notwendig folgt, daß sie ohne diese Festsetzungen ihre Bargebote gerade um diesen Betrag erhöht hätten.
aa) Gleichwohl will das Berufungsgericht § 287 ZPO hier nicht anwenden , weil es meint, den Umständen nach sei nicht absehbar, welchen Verlauf die Versteigerung sonst genommen hätte. Um das auf dem erworbenen Erbteil lastende Pfandrecht zum Erlöschen zu bringen, hätte der Kläger ohnehin eine Zahlung leisten müssen, gleichgültig, ob an die Pfandgläubigerin oder an das Vollstreckungsgericht zur Ersteigerung des Grundstücks. Er habe sogar gegenüber anderen Bietern einen Vorteil gehabt, wenn er gewußt habe, daß die gesicherte Forderung nur geringer valutiert habe. Folglich habe der Kläger bei Abgabe seiner Gebote im Versteigerungstermin seine finanziellen Belastungen korrekt eingeschätzt. Das ist von Rechtsfehlern beeinflußt. Mit dieser Begründung läßt sich eine Anwendung des § 287 ZPO nicht verneinen.
Nach den Versteigerungsbedingungen, die das Pfandrecht am Nacherbenrecht (wegen Eintritts des Nacherbfalles schon vor dem Versteigerungstermin tatsächlich am Miterbenanteil des P. M.) wie eine Grundstücksbelastung behandelten, mußte der Kläger im Falle eines Zuschlags an ihn zunächst mit einer vollen Zahlungspflicht in Höhe von 450.000 DM rechnen. Soweit Zahlungen nicht an die Pfandgläubigerin zu erbringen waren, weil die gesicherte Forderung niedriger war, hatte nach den vom Vollstreckungsgericht angewendeten Vorschriften der §§ 50 und 51 ZVG eine Zuzahlung an die Erbengemeinschaft zu erfolgen, wovon allerdings ein Drittel entsprechend dem erworbenen Erbteil wieder an den Kläger zurückgeflossen wäre. Er hätte im Ergebnis also beispielsweise , wenn das Pfandrecht nur in Höhe von 300.000 DM bestand, mit Aufwendungen von 400.000 DM (300.000 DM zur Ablösung des Pfandrechts, 150.000 DM Zuzahlung, abzüglich 50.000 DM Rückfluß aus der Erbmasse) kalkulieren müssen. Tatsächlich traf den Kläger jedoch ausschließlich eine Haftung aufgrund der Verpfändung des übernommenen Nacherbenanteils, in dem genannten Beispiel in Höhe von 300.000 DM. Bei richtiger Sachbehandlung hätte er demnach gerade bei Kenntnis einer geringeren Valutierung des Pfandrechts, was das Berufungsgericht nicht ausschließt, erhebliche freie Beträge zur Erhöhung seines Bargebots - im Beispiel 100.000 DM - zur Verfügung gehabt. Daß er diese bei seinen Geboten auch eingesetzt hätte, entspricht, wie ausgeführt, der Lebenserfahrung.
bb) Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, daß ohne den Ansatz der "Belastung" in Abteilung II Nr. 5 im geringsten Gebot und ohne Festsetzung eines bei Nichtbestehen des Rechts vom Bieter zu berücksichtigenden Zuzahlungsbetrags von 450.000 DM nach der - vom Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigten - Lebenserfahrung ebenso der Bieter
zu 8, der bis 2,5 Mio. DM mitgeboten hatte, sein Gebot entsprechend erhöht hätte. Bereits ein Mehrgebot von seiner Seite über 160.000 DM hätte ausgereicht , falls es der Kläger nicht überboten hätte, den mit der Klage geltend gemachten Teil des der Erbengemeinschaft entstandenen Schadens von 150.000 DM abzudecken. Die Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, daß die Mitbieter zu 4 und 8 den Fehler des Vollstreckungsgerichts erkannt und ihre Gebote unabhängig davon abgegeben hätten, sind, wie der Revision ebenfalls zuzugeben ist, Spekulation und ohne Anhalt im Parteivortrag. Eine Erfahrung des täglichen Lebens kann hierfür, zumal bei der schwierigen und nicht ohne weiteres durchschaubaren Materie der Grundstückszwangsvollstreckung , jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden.

b) Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, die Kosten des gegen den Erwerber K. wegen der Zuzahlung erfolglos geführten Rechtsstreits könne der Kläger (für die Erbengemeinschaft) nicht anteilig ersetzt verlangen, da sie zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen seien. Bei ausreichender Prüfung hätten die Miterben von der nicht erfolgversprechenden Klage absehen müssen, zumal sie von dem Erwerber mit Schreiben vom 8. September 1994 auf die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen worden seien. Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; das Berufungsgericht schöpft zudem den Sachverhalt nicht aus.
aa) Im Regelfall hat der Schädiger den gesamten durch die pflichtwidrige Handlung adäquat verursachten Schaden zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten eines objektiv unberechtigten Rechtsstreits, falls der Geschädigte ihn vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um den Schaden abzuwenden oder gering zu halten (BGHZ 18, 366, 371 f.; 78, 274, 279 f.). Umgekehrt fehlt
der adäquate Ursachenzusammenhang, wenn solche Aufwendungen durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten ausgelöst worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 315/90 - NJW-RR 1991, 1428). Von einer derart unsachgemäßen Rechtsverfolgung kann hier aber nicht gesprochen werden. Ob die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bewirkt, daß der Ersteigerer zur Leistung des festgesetzten Zuzahlungsbetrags auch bei einem zu Unrecht ins geringste Gebot aufgenommenen Nacherben- und Verpfändungsvermerk verpflichtet ist, war zumindest bis zur Entscheidung des Landgerichts im Vorprozeß ungeklärt. Mit Rücksicht hierauf war zu erwarten, daß sich das beklagte Land im Amtshaftungsprozeß auf einen solchen Anspruch berufen würde. Unter solchen Umständen erscheint es nicht unangemessen , zumindest aber nicht offensichtlich sachwidrig, daß die Erbengemeinschaft zunächst eine Durchsetzung ihres möglichen Zahlungsanspruchs gegen den Erwerber K. versuchte.
bb) Die Revision weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, daß der Kläger nach der von ihm vorgelegten Korrespondenz nachträglich dem Vollstrekkungsgericht das gegnerische Schreiben vom 8. September 1994 mit der Bitte um Erläuterung vorgelegt und dieses ihn unter dem 15. September 1994 in seiner Rechtsauffassung weitgehend bestärkt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Bürger im allgemeinen auf die Richtigkeit einer amtlichen Belehrung vertrauen und braucht nicht klüger zu sein als der fachkundige Beamte (BGHZ 108, 224, 230; 134, 100, 115; Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88, NVwZ-RR 1991, 171, 173 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erscheint der gegen den Ersteigerer K. angestrengte Rechtsstreit durch die Amtspflichtverletzungen der Rechtspflegerin bei der Zwangsversteigerung und die nachfolgende, zumindest unvollständige und
insgesamt irreführende Auskunft des Vollstreckungsgerichts überdies nicht nur im Sinne äquivalenter Kausalität veranlaßt, sondern gewissermaßen "herausgefordert" und aus diesem Grunde ebenso zurechenbar verursacht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 62/69 - NJW 1971, 134, 135).
3. Bei dieser Sachlage spricht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts für eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages und damit einen Schadensersatzanspruch des Klägers oder der Erben gegen ihre Prozeßbevollmächtigten als anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

III.


1. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich die Klageabweisung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

a) Das Spruchrichterprivileg in § 839 Abs. 2 BGB gilt nicht für Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84 - WM 1986, 331, 333). Der Kläger hätte zwar außerdem gegen den fehlerhaften Zuschlagsbeschluß gemäß §§ 95 ff. ZVG, 11 RPflG a.F. befristete Erinnerung einlegen können, um den Schaden abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Daß er dies versäumt hat, kann ihm nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht als Verschulden angelastet werden.

b) Auch die vom Beklagten schließlich erhobene Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt , wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichti-
gen Kenntnis erlangt. Solche Kenntnis ist vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 247, 252 ff.; BGH, Urt. vom 16. Dezember 1997 - V ZR 408/96 - NJW 1998, 988 f.). Rechtsunkenntnis kann im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage allerdings den Verjährungsbeginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252). So liegt es hier. Angesichts der im Streitfall bestehenden rechtlichen Unsicherheiten über den Eintritt eines Schadens (oben II 2 b aa) durfte der Kläger zunächst den Ausgang des Vorprozesses abwarten. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dort mit Ablauf der Berufungsfrist am 26. Mai 1995 rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger aber bereits in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1998 - und damit noch innerhalb der Dreijahresfrist - die jetzt noch anhängige Klage auf Zahlung an die Erbengemeinschaft erhoben (§ 261 Abs. 2 ZPO).
2. Das Berufungsurteil muß deswegen aufgehoben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht unter Be-
rücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu prüfen haben, inwieweit ein Schaden der Erbengemeinschaft durch die fehlerhafte Festsetzung des geringsten Gebots hinreichend wahrscheinlich ist (§ 287 ZPO).
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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Annotations

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.