Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2003 - III ZR 38/02

bei uns veröffentlicht am10.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 38/02
Verkündet am:
10. April 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fe; § 852 Abs. 1 a.F.; VermG § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1;
DDR: StHG §§ 1, 4, 5 Abs. 1

a) Zur Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, wenn der
spätere Käufer eines im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit der
Treuhandanstalt bereits bestandskräftig restituierten Grundstücks die
unzutreffende Auskunft erhalten hat, über die Anmeldung vermögensrechtlicher
Ansprüche sei nichts bekannt.

b) Zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB und des
Staatshaftungsanspruchs aus § 1 StHG in einem solchen Falle.
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers zu 2 gegen das Schlußurteil des Landgerichts Leipzig - 8. Zivilkammer - vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 2 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zu 2 macht aus eigenem und abgetretenem Recht des früheren Klägers zu 1 gegen den beklagten Landkreis Schadensersatzansprüche wegen einer Falschauskunft geltend.
Die Kläger beabsichtigten, auf dem von der früheren Treuhandanstalt (seit dem 1. Januar 1995: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ; im folgenden nur: Treuhandanstalt) zum Verkauf angebotenen, in der sächsischen Gemeinde B. gelegenen Grundstück mit der Flurstücksnummer 144 ökologische Landwirtschaft zu betreiben. Auf Vorsprache des Klägers zu 1, bei der er seine Kaufabsichten offenlegte, teilte ihm das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L. , des Rechtsvorgängers des Beklagten, am 14. August 1992 mit, daß bezüglich dieses Grundstücks Ansprüche gemäß der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche "zur Zeit nicht erkennbar" seien.
Am 12. März 1993 schlossen die Kläger mit der Treuhandanstalt einen notariellen Kaufvertrag über dieses im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstück ab. Gemäß § 8 des Vertrags konnte für den Fall, daß vor Eigentumsumschreibung Anmeldungen im Sinne des Vermögensgesetzes nachträglich bekannt werden sollten, jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn (unter anderem) "etwaige auf dem Vermögensgesetz beruhende Hindernisse für den Eigentumsübergang nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der Anmeldung" ausgeräumt seien.
Bereits vor Abschluß des Kaufvertrags, nämlich am 22. Juli 1992, war ein am 16. Juni 1992 zugunsten der Alteigentümer ergangener Rückgabebescheid des auskunftsgebenden Amts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L. bestandskräftig geworden, den die früheren Eigentümer des 1970 in Volkseigentum überführten Kaufgrundstücks beantragt hatten.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 teilte der Urkundsnotar den Klä- gern mit, daß das Grundstück bestandskräftig restituiert worden sei. Im Laufe des Jahres 1994 versuchten die Kläger vergeblich, mit den Restitutionsgläubigern eine Einigung über den Erwerb des Grundstücks zu erzielen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1995 trat die Treuhandanstalt vom Kaufvertrag zurück.
Der Kläger zu 2 verlangt von dem Beklagten Ersatz der von ihm und dem Kläger zu 1 in Erwartung des künftigen Erwerbs des Kaufgrundstücks getätigten - vergeblichen - Aufwendungen von insgesamt 190.000 DM.
Bereits am 4. August 1994 hatte der spätere Prozeßbevollmächtigte der Kläger Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Landkreis L. geltend gemacht , die der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1995 abgelehnt hatte. Nachdem auf ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts vom 28. Juli 1995, in dem der Landkreis zum Erlaß einer nach § 5 des Staatshaftungsgesetzes beschwerdefähigen Entscheidung aufgefordert worden war, keine Reaktion erfolgt war, haben die Kläger am 19. Februar 1996 vor dem Verwaltungsgericht L. mit dem Ziel Klage erhoben, daß über ihr Begehren "durch rechtsmittelfähigen Bescheid entschieden" werde. Nach Verweisung des Rechtsstreits hat das Landgericht durch - rechtskräftiges - Teilurteil vom 18. Dezember 1997 diese Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1997 gestellte und später nur noch von dem Kläger zu 2 aufrechterhaltene Antrag, für die Erhebung einer Zahlungsklage in Höhe von 190.000 DM nebst Zinsen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist vom Landgericht durch Beschluß vom 10. Mai 1999 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Noch vor der - teilweise stattgebenden - Entscheidung des Oberlan-
desgerichts über die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Kläger zu 2 mit Schriftsatz vom 4. Juni 1999 Zahlungsklage gegen den Beklagten erhoben. Das Landgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers zu 2 hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch unter Vorbehalt der Entscheidung über das mitwirkende Verschulden der Kläger zu 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß die im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen tätigen Bediensteten des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängers dadurch, daß sie dem Kläger zu 1 am 14. August 1992 die Auskunft erteilten, bezüglich des Grundstücks Flurstücksnummer 144 seien Restitutionsansprüche "zur Zeit nicht erkennbar", schuldhaft Amtspflichten verletzt haben, die ihnen gegenüber den Klägern als geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.
Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponie-
ren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00 - NVwZ 2002, 373, 374 m.w.N.). Die Anfrage des Klägers zu 1 hatte erkennbar zum Ziel abzuklären, ob einem käuflichen Erwerb des im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragenen Grundstücks in den Vorschriften des Vermögensgesetzes angelegte Hindernisse entgegenstehen. Der Erwerb förmlich noch als Volkseigentum ausgewiesenen Grundbesitzes war aber ersichtlich nicht nur dann in Frage gestellt, wenn noch nicht verbeschiedene Restitutionsanträge anhängig waren, sondern auch dann, wenn - wie hier - derartigen Anträgen zwar schon bestandskräftig stattgegeben worden war, die Umschreibung des Eigentumsübergangs im Grundbuch aber noch nicht vollzogen war.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellte die dem Kläger zu 1 erteilte Auskunft - vorbehaltlich der näheren Prüfung eines Mitverschuldens - eine ausreichende "Verläßlichkeitsgrundlage" für die umfangreichen, im Vorgriff auf den erwarteten Eigentumserwerb getätigten Aufwendungen (u.a. Erdarbeiten , Errichtung von Bauwerken) der Kläger dar. Diese Auffassung begegnet Bedenken.

a) Nach dem im Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragsschlusses geltenden Recht bedurften die Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber einer behördlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1477). Konnte die Genehmigung nicht sofort erteilt werden, weil ein Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks nach § 30 VermG anhängig war, war nach § 1 Abs. 5 GVO das
Genehmigungsverfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Restitutionsantrag auszusetzen.
Die Amtspflicht, bei Vorliegen einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche die notwendige Genehmigung des Kaufvertrags nicht sogleich zu erteilen, bestand nach der Rechtsprechung des Senats auch gegenüber den Käufern eines restitutionsbelasteten Grundstücks. Diese sollten davor bewahrt werden, im Vertrauen darauf, daß zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung kein Restitutionsverfahren anhängig war und deshalb gegen die Gültigkeit bzw. Durchführbarkeit des Kaufvertrags keine Bedenken bestanden, Aufwendungen zu machen und Dispositionen zu treffen, die sich später als nutzlos oder schädlich herausstellen (Senatsurteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - WM 1999, 1124, 1126 f).

b) Diese Zusammenhänge dürfen bei der Prüfung der Frage, inwieweit die am Kauf eines Grundstücks interessierten Kläger in schutzwürdiger Weise auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der über vorliegende Anmeldungen oder Verbescheidungen vermögensrechtlicher Ansprüche erteilten Negativ-Auskunft vertrauen und diese zur Grundlage von Vermögensdispositionen machen durften, nicht außer acht gelassen werden. Der Umstand, daß das Gesetz ein besonderes förmliches Verfahren bereit hält, das dem Käufer eines Grundstücks in Gestalt einer Grundstücksverkehrsgenehmigung die notwendige Planungssicherheit gewähren soll, führt dazu, daß der durch die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte gewährte Schutz entsprechend eingeschränkt wird. Dies ist nicht erst, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Frage des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB, sondern eine solche der objektiven Reichweite des durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermö-
gensschutzes (vgl. Senatsurteile BGZ 117, 83, 90; 134, 268, 283 ff; 149, 50,

53).



c) Ob und inwieweit nach dem Gesagten die den Käufern gegebene Falschauskunft überhaupt eine Ersatzpflicht hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen zu begründen vermochte, kann dahinstehen, da das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

II.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein auf die den Klägern erteilte Falschauskunft gestützter Amtshaftungsanspruch nicht verjährt, weil erst durch den von der Treuhandanstalt erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag das Scheitern dieses Vertrags endgültig festgestanden und damit nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begonnen habe; die Verjährung sei dadurch, daß die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November 1997 Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Zahlungsklage gestellt hätten, rechtzeitig nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt worden.
Dem ist nicht zu folgen.
1. Die dreijährige Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Solche Kenntnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, vorhanden,
wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252 ff und vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3360).
2. Den Klägern war, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht erst nach dem Vertragsrücktritt der Treuhandanstalt, sondern bereits nach Erhalt der Mitteilung, daß das Kaufgrundstück bestandskräftig an die Alteigentümer restituiert worden war, also bereits im Dezember 1993, die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar. Denn bereits zu diesem frühen Zeitpunkt stand endgültig fest, daß der Kaufvertrag vom 12. März 1993 gescheitert war.

a) Ein Kaufvertrag, der bis zur Erteilung einer behördlichen Genehmigung , etwa nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes, schwebend unwirksam ist, wird erst mit der rechtsbeständigen Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam mit der Folge, daß das Scheitern des Vertrags grundsätzlich erst zu diesem Zeitpunkt feststeht. Solange nicht wenigstens ein Vertragsteil eine gestaltende Erklärung des Inhalts, daß er am Vertrag nicht mehr festhalten wolle, abgibt, ist dabei aus Gründen der Rechtsklarheit ohne Belang, wie lange dieser Schwebezustand andauert und wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich - etwa mit Blick auf die behördliche Praxis bei inhaltlich vergleichbaren Verträgen - es ist, daß die Genehmigung erteilt oder versagt wird. Das bedeutet, daß selbst dann, wenn mit der Versagung der nachgesuchten Genehmigung zu rechnen ist, bis zur bestandskräftigen Verweigerung der Genehmigung oder bis zum Rücktritt vom Vertrag erst eine Vermögensge-
fährdung vorliegt, die zivilrechtlich noch nicht einem Schaden gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650 f).
Wendet man die Grundsätze, die in der vom Berufungsgericht als Beleg für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des IX. Zivilsenats zum Schadenseintritt bei genehmigungsbedürftigen Grundstücksgeschäften entwickelt worden sind, auf die Kaufverträge an, die nach der Grundstücksverkehrsordnung genehmigt werden mußten, so bedeutet dies: Verkauft ein Verfügungsberechtigter ein in seinem Eigentum stehendes "restitutionsbelastetes" Grundstück, so kann von einem endgültigen Scheitern des genehmigungsbedürftigen Vertrags und damit vom Eintritt eines Schadens erst dann ausgegangen werden, wenn dem Restitutionsantrag bestandskräftig stattgegeben bzw. die Genehmigung nach § 1 GVO bestandskräftig versagt wird oder - was hier allein in Frage kommt - vor der Entscheidung der Behörde eine Vertragspartei von dem ihr gerade für diesen Fall eingeräumten vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Dies ist grundsätzlich auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage die Kaufvertragsparteien mit der Rückgabe des Grundstücks und der anschließenden Versagung der Genehmigung rechnen mußten.

b) Die vorliegend zu beurteilende Konstellation ist indes, wie die Revision zu Recht geltend macht, entscheidend anders gelagert.
Im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses war das von den Alteigentümern in Gang gesetzte Restitutionsverfahren bereits zu ihren Gunsten bestandskräftig abgeschlossen. Mit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids am 16. Juni 1992 hatten die Restitutionsgläubiger nach § 34 Abs. 1
VermG ungeachtet der noch ausstehenden Berichtigung des Grundbuchs das Eigentum am Grundstück erworben. Demnach hat die Treuhandanstalt durch den notariellen Vertrag vom 12. März 1993 nicht ein eigenes Grundstück mit der Maßgabe verkauft, daß die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags und die Durchführbarkeit des dinglichen Vollzugsgeschäfts (Übereignung) vom Ausgang eines Restitutionsverfahrens abhing; Kaufgegenstand war vielmehr ein fremdes Grundstück. An dieser rechtlichen Bewertung hätte auch die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nichts ändern können.

c) Nach § 6 Nr. 2 des notariellen Vertrags hatten die Kaufvertragsparteien - rechtlich bedenkenfrei - die Sach- und Rechtsmängelhaftung und damit auch die an sich bei anfänglichem Unvermögen bestehende "Verkäufergarantiehaftung" (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 306 [a.F.] Rn. 9 f) ausgeschlossen. Ausgehend von dieser Vertragslage traf die Treuhandanstalt von vornherein keine Pflicht zur (Wieder-)Beschaffung des restituierten Kaufgrundstücks. Es bedurfte daher nicht erst des Rücktritts vom Vertrag, um einen unter der Rechtsbedingung der Erteilung der behördlichen Genehmigung stehenden , gegen die Treuhandanstalt gerichteten Anspruch auf Übereignung des Grundeigentums zu Fall zu bringen.
Das haben im übrigen die Kläger zunächst ebenso gesehen, da sie bereits mit Schreiben vom 4. August 1994, also geraume Zeit vor dem Rücktritt der Treuhandanstalt vom Vertrag, ihre Amtshaftungsansprüche angemeldet hatten.

d) Die erforderliche Kenntnis vom endgültigen Scheitern des Kaufvertrags hatten die Kläger bereits mit Erhalt der Mitteilung über die bestandskräfti-
ge Restitution des Grundstücks und nicht erst, wie das Landgericht gemeint hat, nachdem die mit den Restitutionsgläubigern durchgeführten Einigungsversuche ergebnislos abgebrochen worden waren. Da der Treuhandanstalt, wie erwähnt, keine Verschaffungspflichten hinsichtlich des Eigentums am Kaufgrundstück oblagen, war es - entsprechend dem tatsächlichen Geschehensablauf - allein Sache der Kläger, eine Verständigung mit den in ihre frühere Rechtsposition wieder eingerückten Alteigentümern zu erreichen. Die diesbezüglichen Bemühungen der Kläger zielten daher im Kern, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht darauf ab, den Vertrag mit der Treuhandanstalt doch noch "zu retten", sondern waren darauf gerichtet, das Grundstück von dem tatsächlichen Eigentümer käuflich zu erwerben. Hätten diese Ankaufsbemühungen Erfolg gehabt, so hätte damit allenfalls nur eine bereits als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage im Nachhinein wieder beseitigt werden können (vgl. BGHZ 100, 228, 231 f m.w.N.).
Wenn insoweit die - anwaltlich vertretenen - Kläger die Rechtslage anders beurteilt haben sollten, spielte dies für den Beginn der Verjährung keine Rolle. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann Rechtsunkenntnis nur ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252 und vom 23. März 2000 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor.

e) Eine etwaige Haftung der Treuhandanstalt aus culpa in contrahendo, die die Kläger von Anfang an für nicht gegeben erachtet haben, würde, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Haftung des Landkreises nicht berühren. Die Haftung der Treuhandanstalt wäre keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, da insoweit die öffentli-
che Hand - und zwar auch und gerade dann, wenn die Haftung mehrerer öf- fentlich-rechtlicher Körperschaften in Rede steht - wirtschaftlich als "ein Ganzes" anzusehen ist und danach eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf einen anderen , gleich wie gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen kann, der demselben Tatsachenkreis entspringt (vgl. Senatsurteile BGHZ 62, 394, 396 f; 135, 354, 368 sowie MünchKomm-BGB/Papier, 3. Aufl., § 839 Rn. 306). Es bedurfte daher nicht erst der Abklärung der im Verhältnis zur Treuhandanstalt bestehenden Haftungslage, um den Klägern die für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. notwendige Kenntnis zu verschaffen (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 121, 65, 71 m.w.N.).

III.


Das Berufungsurteil kann mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist aufzuheben. Ausgehend davon, daß die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Kläger im Dezember 1993 mit dem Erhalt der Mitteilung, daß das Kaufgrundstück bestandskräftig restituiert worden ist, begonnen hat, ist die Sache im Sinne des Beklagten entscheidungsreif; die von diesem erhobene Einrede der Verjährung greift durch.
1. Grundlage einer Haftung des Beklagten wegen der erteilten Falschauskunft bezüglich der "Restitutionslage" des Kaufgrundstücks sind sowohl § 839 BGB, Art. 34 GG als auch § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrags (StHG; vgl. Senatsurteile BGHZ 142, 259, 273 f; 143, 18, 23). Zwar ist das Staatshaftungsgesetz in Sachsen nach § 2 Abs. 1 des sächsischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 17. April 1998 (GVBl. S. 151) mit Ablauf des 30. April 1998 außer Kraft getreten; dies betrifft aber nach § 4 des Gesetzes nicht solche Rechtsverhältnisse, die - wie hier - zum Stichzeitpunkt bereits entstanden waren.
Beide miteinander konkurrierenden Ansprüche sind freilich hinsichtlich der Frage der Verjährung unterschiedlich zu beurteilen.
2. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG die Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. durch die Stellung eines Prozeßkostenhilfeantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November 1997 gehemmt wurde. Die weitere - vom Berufungsgericht offengelassene -
Frage, ob die Verjährung durch die Erhebung der "Verbescheidungsklage" vom 19. Februar 1996 vor dem Verwaltungsgericht nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen worden ist, ist zu verneinen.
Ziel dieses in Form einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO geltend gemachten Begehrens war es, einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" über den Schadensersatzanspruch der Kläger zu erlangen. Ein derartiges behördliches Vorverfahren ist jedoch nur im Staatshaftungsgesetz vorgesehen (§ 5 StHG). Demgemäß konnte diese auf Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtete Klage ihrem Streitgegenstand nach nur die Verjährung des Anspruchs aus § 1 Satz 1 StHG unterbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98 - NJW 2000, 2678, 2679).

b) Ob, was das Berufungsgericht ebenfalls offengelassen hat, aufgrund des Schreibens der Kläger vom 4. August 1994 gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährung des Anspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG gehemmt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden. Die Hemmung der Verjährung wäre jedenfalls bereits Anfang März 1995 wieder entfallen, weil der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1995 die Schadensregulierung endgültig abgelehnt hatte, und hätte deshalb die Anspruchsverjährung nicht verhindert:
Bei einem Beginn der Verjährung im Dezember 1993 wäre ohne ein die Verjährung hemmendes Ereignis die Verjährung im Dezember 1996 eingetreten. Bei einem Stillstand der Verjährung von sieben Monaten (Anfang August 1994 bis Anfang März 1995) wäre die Verjährungsfrist im Juli 1997 abgelaufen.
Folglich war bei Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs am 27. November 1997 in jedem Fall die Verjährung bereits eingetreten.
3. Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG verjährt gemäß § 4 Abs. 1 StHG innerhalb eines Jahres. Die Verjährung, für die im übrigen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, wird nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG durch Stellung eines Antrags auf Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 1 StHG unterbrochen.

a) Eine Unterbrechung der Verjährung nach dieser besonderen Bestimmung des Staatshaftungsgesetzes ist, was das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht zu prüfen brauchte, durch das Schreiben vom 4. August 1994, mit dem die Kläger durch einen Rechtsanwalt "Haftpflichtansprüche wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB" anmeldeten , nicht erfolgt.
Dieses Schreiben ist seinem klaren Wortlaut nach nur auf den Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG beschränkt. Eine derartige Begrenzung des Anspruchsverlangens ist durchaus sinnvoll. Wenn - wie hier - Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG und § 1 StHG nebeneinander in Betracht kommen, liegt es vielfach im Interesse des Geschädigten, gleich auf einer Schadensregulierung auf der ausschließlichen Grundlage des bürgerlich-rechtlichen Amtshaftungsrechts zu bestehen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind beide Anspruchsgrundlagen zwar im wesentlichen gleichwertig; ein Vorgehen (auch) auf der Grundlage des Staatshaftungsgesetzes ist jedoch wegen des insoweit vorgeschriebenen "Verwaltungsvorverfahrens" (Antrag auf
Schadensersatz, Beschwerde gegen die ablehnende Verwaltungsentschei- dung, Klage bei Zurückweisung der Beschwerde) umständlich und zeitraubend.
Richtet daher bei dieser Sachlage ein anwaltlich vertretener Geschädigter an eine passivlegitimierte Körperschaft ein ausschließlich auf § 839 BGB, Art. 34 GG gestütztes Schadensersatzbegehren, so kann, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, bei verständiger Würdigung dieses Schreibens aus Sicht der Behörde nicht von der Stellung eines Schadensersatzantrags im Sinne des § 5 StHG ausgegangen werden.
Der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nach Zurückweisung des Schadensersatzbegehrens durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten nicht - wie es aufgrund des Schreibens vom 4. August 1994 allein konsequent gewesen wäre - sogleich Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten erhoben, sondern - ausgehend vom Regelungskonzept des Staatshaftungsgesetzes - zunächst unter Hinweis auf § 5 StHG eine beschwerdefähige Entscheidung verlangt und anschließend "Verbescheidungsklage" erhoben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

b) Da das Schreiben vom 4. August 1994 die Verjährung des Anspruchs aus § 1 Abs. 1 StHG nicht unterbrochen hatte, war dieser Anspruch bereits
verjährt, als der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 1995 den Beklagten zum Erlaß einer beschwerdefähigen Entscheidung aufforderte.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

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bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 99/03 Verkündet am: 22. Januar 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 852 Abs. 1 i

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2007 - III ZR 301/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 301/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb;

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.

(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn

1.
bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder
2.
der Anmelder zustimmt oder
3.
die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes erfolgt;
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Stimmt der Anmelder gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wäre.

(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind.

(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 152/99
Verkündet am:
23. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------

a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot
aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet
und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen
ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags
nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum.

b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung
des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstrekkungsschuldner.

c) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung
entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolglosen
Vorprozesses.
BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des Klägers abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Großeltern des Klägers, A. und H. B., waren je zu Hälfte Miteigentümer des Grundstücks B. 127 in B.-F., eingetragen im Grundbuch von F. Bd. 48 Bl. 1868. Mit Erbvertrag vom 12. Februar 1958 setzten sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben ein; Nacherben sollten zu gleichen Teilen ihre drei Kinder sein, darunter der Vater des Klägers, P. M., ersatzweise deren leibliche Abkömmlinge.
Am 8. Juni 1985 verstarb A. B. Im Grundbuch wurden nunmehr seine Ehefrau als Alleineigentümerin und in Abteilung II Nr. 5 ein Nacherbenvermerk hinsichtlich der auf sie im Wege der Erbfolge übergegangenen ideellen Hälfte eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1987 verpfändete P. M. der Raiffeisenbank H. sein aus der Nacherbenstellung folgendes Anwartschaftsrecht für eine Schuld von 300.000 DM. Die Eintragung der Verpfändung im Grundbuch erfolgte als Veränderung an derselben Stelle am 8. Januar/ 24. Februar 1988. Nach dem Tod von H. B. am 9. Oktober 1990 wurden die Kinder und Enkel der Eheleute B. in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, je zur Hälfte in Erbfolge nach A. und nach H. B.. Gemäß Verträgen vom 10. Juni 1991 und 1. Juni 1992 veräußerte P. M. seine beiden Miterbenanteile an den Kläger. Bereits am 15. August 1990 war - nach einer Hypothek über 54.000 DM (III/20) - in Abteilung III Nr. 21 des Grundbuchs eine Grundschuld über 400.000 DM zugunsten der D. Bank eingetragen worden.
Aus der Post III/21 betrieb die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Das Vollstreckungsgericht stellte im Versteigerungstermin vom 18. April 1994 den bar zu entrichtenden Teil des geringsten Gebots auf 14.371,60 DM und als bestehenbleibende Rechte die Eintragungen in Abteilung II Nr. 5 und III Nr. 20 mit Zuzahlungsbeträgen von 450.000 DM und 54.000 DM fest. Dazu heißt es im Versteigerungsprotokoll:
"Die folgenden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Rechte bleiben als Teil des geringsten Gebots bestehen: Abteilung II Nr. 5 - Nacherbenvermerk nach A. B. mit Verpfändung des Anteils des Nacherben P. M. Abteilung III Nr. 20 - 54.000 DM Hypothek b.u.v. Nach Anhörung der anwesenden Beteiligten wird der Ersatzwert der Verpfändung III/5 (gemeint: II/5) auf 450.000 DM festgesetzt. Auf §§ 50, 51 ZVG wird hingewiesen. Der Wert der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibenden Rechte beträgt hiernach insgesamt 504.000 DM."
Den Zuschlag erhielt der Bieter K. aufgrund eines Bargebots von 2.510.000 DM. Der Ersteigerer wandte sich unter dem 20. April 1994 an die Raiffeisenbank H. und bat um Angabe ihrer durch Grundbucheintragung "abgesicherten" Gesamtforderung, damit die Löschung der Grundbucheintragung erfolgen könne, leistete in der Folgezeit jedoch weder an diese noch an die Erbengemeinschaft Zahlungen. In einem Vorprozeß vor dem Landgericht B. nahm der Kläger den Erwerber K. für die Erbengemeinschaft erfolglos auf eine
Zuzahlung von 504.000 DM in Anspruch. In diesem Verfahren war dem Land B. der Streit verkündet.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz. Er hat gemeint, Nacherben- und Verpfändungsvermerk seien zu Unrecht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, und hat behauptet, bei Kenntnis der wirklichen Rechtslage hätte der Ersteigerer K. ein entsprechend höheres Bargebot abgegeben. Er hätte dann auch ein Bargebot des Klägers von 3 Mio. DM noch überboten. Seinen Schaden hat der Kläger in dem auf ihn entfallenden Drittelanteil eines um 450.000 DM höheren Bargebots sowie in den von ihm anteilig zu tragenden Kosten des Vorprozesses in Höhe von 10.054 DM gesehen und ihn auf insgesamt 160.054 DM beziffert.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung an sich selbst verlangt und im Termin vom 5. Mai 1998 sodann die Klage um einen Hilfsantrag auf Leistung an die Erbengemeinschaft erweitert. Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hilfsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt in dem angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Rechtspflegerin bei der Zwangsversteigerung drittbezogene Amtspflichten verletzt hat. Jedenfalls sei dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, daß solche Amtspflichtverletzungen zu dem geltend gemachten Schaden geführt hätten. Den Umständen nach sei nicht absehbar, welchen Einfluß das der Rechtspflegerin vorgeworfene Verhalten auf den tatsächlichen Verlauf der Versteigerung genommen habe. Selbst wenn man unterstelle, daß der Ersteigerer K. bereit gewesen sei, insgesamt 3.114.000 DM für den Erwerb aufzuwenden, bedeute dies nicht, daß er ein solches Gebot auch in Wirklichkeit abgegeben hätte. Der Kläger behaupte selbst nicht, daß ein anderer Bieter außer ihm selbst einen höheren Betrag als 2,5 Mio. DM geboten hätte. Allein die Bieter zu 4 und 8 hätten Gebote abgegeben , die zuzüglich des angesetzten Wertes für bestehenbleibende Rechte einen Betrag von 2,5 Mio. DM überstiegen hätten. Es sei jedoch nicht auszuschließen , daß diese Mitbieter die angeblich fehlerhaften Hinweise der Rechtspflegerin erkannt hätten und sich hiervon nicht hätten beeinflussen lassen. Soweit der Kläger behaupte, selbst ein Gebot von 2,5 Mio. DM abgegeben und sich für seine Gebote eine Obergrenze von 3 Mio. DM gesetzt zu haben, die bei einem zusätzlich zu zahlenden Betrag von 504.000 DM erreicht gewesen sei, verkenne er, daß das eingetragene Pfandrecht der Raiffeisenbank H. auf dem erworbenen Erbteil seines Vaters gelastet habe. Infolgedessen habe der Kläger zur Erfüllung der Forderung ohnehin eine Zahlung leisten müssen, unabhängig davon, ob dieses Pfandrecht das Grundstück belastet habe, wie er es sich offensichtlich fehlerhaft vorgestellt habe, oder lediglich seinen Erbteil. Mindestens aber scheitere eine schlüssige Darlegung des Schadens daran,
daß man nicht sicher wisse, ob der Ersteigerer K. ein Bargebot des Klägers in Höhe von 3 Mio. DM tatsächlich überboten hätte.
Die Kosten für den erfolglosen Vorprozeß seien angesichts der klaren Rechtslage nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen seine damaligen Prozeßbevollmächtigten wegen Verletzung ihrer Beratungspflichten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs der Erbengemeinschaft nach A. B. (§ 839 BGB, Art. 34 GG), den der Kläger allein noch geltend macht (§ 2039 Satz 1 BGB), sind schlüssig vorgetragen.
1. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Rechtspflegerin bei der Zwangsversteigerung schuldhaft Amtspflichten gegenüber den Erben verletzt hat, ist zu bejahen.

a) Nacherben- und Verpfändungsvermerk in Abteilung II Nr. 5 des Grundbuchs durften nicht bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt werden (§ 44 Abs. 1 ZVG). Infolgedessen war auch kein Zuzahlungsbetrag gemäß §§ 50, 51 ZVG für den Fall, daß die berücksichtigten Rechte nicht bestanden, festzusetzen. In das geringste Gebot sind schon nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 ZVG, aber auch wegen des ihm zugrundeliegenden
Übernahmeprinzips (§ 52 ZVG), nur Rechte am Grundstück (oder auf Befriedigung aus dem Grundstück, soweit sie nach § 10 ZVG dem Gläubiger vorgehen ) aufzunehmen (OLG Hamm OLGZ 1969, 63, 64; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 44 Rn. 5). Nacherbenvermerke gehören nicht dazu (OLG Hamm aaO; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 44 Rn. 115; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 44 Rn. 5.16). Die Anordnung von Vorund Nacherbschaft enthält - vorbehaltlich einer Befreiung gemäß § 2136 BGB - lediglich eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Vorerben (§ 2113 Abs. 1 BGB); ihre Eintragung im Grundbuch hat allein den Zweck, bei Verfügungen des Vorerben über das Nachlaßgrundstück einen etwaigen guten Glauben des Erwerbers zu zerstören (§§ 2113 Abs. 3, 892 BGB; RGZ 83, 434, 437). Dieser Schutz des Nacherbenrechts wird durch die Eintragung einer Verpfändung auf den Pfandgläubiger erweitert (vgl. RGZ 83, 434, 437 f.). Deren Eintragung im Grundbuch bewirkt aber nicht, daß das Pfandrecht an der Anwartschaft des Nacherben oder - nach Eintritt des Nacherbfalles - an dessen Miterbenanteil sich nunmehr auf das Grundstück selbst erstreckt; denn weder der Miterbe noch gar bis zum Nacherbfall der Nacherbe haben ein Recht am einzelnen Nachlaßgegenstand. Für eine Anwendung der §§ 44, 50 f. ZVG war daher hier kein Raum. Eine Verpflichtung des Ersteigerers zur Zuzahlung wurde im Streitfall dann - trotz Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses - auch durch die fälschliche Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nicht begründet, was zwischen den Parteien mindestens aufgrund der Interventionswirkung der Streitverkündung im Vorprozeß feststeht (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO).

b) Die Amtspflicht zur Beachtung der Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestand auch gegenüber den Erben als Vollstreckungsschuldnern (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 582).
Der Schuldner ist Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG), sein Vermögen ist Gegenstand des Vollstreckungszugriffs. Schon daraus ergibt sich, daß die Förmlichkeiten der Zwangsvollstreckung, an die das Gesetz die Vollstreckungsorgane bindet und mit denen es die Eingriffe in Rechte des Schuldners lenkt und begrenzt, regelmäßig auch seinem Interesse dienen, er also insoweit zum Kreis der geschützten Dritten gehört. Entgegen der von der schriftlichen Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist es nicht angebracht , für die Festsetzung des geringsten Gebots oder des Zuzahlungsbetrags nach §§ 50, 51 ZVG eine Ausnahme zu machen. Die Versteigerungsbedingungen entscheiden maßgebend über Ausgang und Erfolg der Zwangsversteigerung , die Tilgung möglicherweise mit den dinglichen Rechten verbundener persönlicher Verpflichtungen des Schuldners und die Höhe eines etwaigen, ihm als Grundstückseigentümer gebührenden Übererlöses. Alles dies berührt unmittelbar nicht nur Belange der Vollstreckungsgläubiger, sondern auch die des Schuldners.

c) An einem Verschulden der Rechtspflegerin ist ebensowenig zu zweifeln. Jeder Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen (vgl. nur BGHZ 139, 200, 203). Bei sorgfältiger Prüfung war die Rechtslage insoweit auch nicht unklar.
2. Der Senat vermag ferner dem Berufungsgericht nicht in der Ansicht zu folgen, der Kläger habe einen aus der Amtspflichtverletzung folgenden Schaden nicht hinreichend vorgetragen. Das gilt sowohl für den hauptsächlich geltend gemachten entgangenen Mehrerlös von 150.000 DM bei der Zwangsversteigerung als auch für den außerdem beanspruchten Ersatz der Kosten des verlorengegangenen Vorprozesses gegen den Ersteigerer K.


a) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht, daß die Regelungen des § 287 ZPO dem Kläger hinsichtlich des Gangs der Versteigerung die Darlegungs- und Beweislast erleichtern können (vgl. dazu Zöller /Greger, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 5 m.w.Nachw.). Auch bei Lücken im Klagevortrag hat das Gericht eine Schätzung vorzunehmen, soweit hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (s. nur BGH, Urt. vom 17. Juni 1998 - XII ZR 206/96 - WM 1998, 1787, 1788). Unter den vorliegenden Umständen spricht aber, wie der Revision zuzugeben ist, schon die Lebenserfahrung dafür, daß die Bieter das Bestehenbleiben des Nacherben- und Verpfändungsvermerks nach den Versteigerungsbedingungen und den hierfür ersatzweise festgesetzten Zuzahlungsbetrag bei der Kalkulation ihrer Gebote berücksichtigt haben, wenngleich daraus noch nicht notwendig folgt, daß sie ohne diese Festsetzungen ihre Bargebote gerade um diesen Betrag erhöht hätten.
aa) Gleichwohl will das Berufungsgericht § 287 ZPO hier nicht anwenden , weil es meint, den Umständen nach sei nicht absehbar, welchen Verlauf die Versteigerung sonst genommen hätte. Um das auf dem erworbenen Erbteil lastende Pfandrecht zum Erlöschen zu bringen, hätte der Kläger ohnehin eine Zahlung leisten müssen, gleichgültig, ob an die Pfandgläubigerin oder an das Vollstreckungsgericht zur Ersteigerung des Grundstücks. Er habe sogar gegenüber anderen Bietern einen Vorteil gehabt, wenn er gewußt habe, daß die gesicherte Forderung nur geringer valutiert habe. Folglich habe der Kläger bei Abgabe seiner Gebote im Versteigerungstermin seine finanziellen Belastungen korrekt eingeschätzt. Das ist von Rechtsfehlern beeinflußt. Mit dieser Begründung läßt sich eine Anwendung des § 287 ZPO nicht verneinen.
Nach den Versteigerungsbedingungen, die das Pfandrecht am Nacherbenrecht (wegen Eintritts des Nacherbfalles schon vor dem Versteigerungstermin tatsächlich am Miterbenanteil des P. M.) wie eine Grundstücksbelastung behandelten, mußte der Kläger im Falle eines Zuschlags an ihn zunächst mit einer vollen Zahlungspflicht in Höhe von 450.000 DM rechnen. Soweit Zahlungen nicht an die Pfandgläubigerin zu erbringen waren, weil die gesicherte Forderung niedriger war, hatte nach den vom Vollstreckungsgericht angewendeten Vorschriften der §§ 50 und 51 ZVG eine Zuzahlung an die Erbengemeinschaft zu erfolgen, wovon allerdings ein Drittel entsprechend dem erworbenen Erbteil wieder an den Kläger zurückgeflossen wäre. Er hätte im Ergebnis also beispielsweise , wenn das Pfandrecht nur in Höhe von 300.000 DM bestand, mit Aufwendungen von 400.000 DM (300.000 DM zur Ablösung des Pfandrechts, 150.000 DM Zuzahlung, abzüglich 50.000 DM Rückfluß aus der Erbmasse) kalkulieren müssen. Tatsächlich traf den Kläger jedoch ausschließlich eine Haftung aufgrund der Verpfändung des übernommenen Nacherbenanteils, in dem genannten Beispiel in Höhe von 300.000 DM. Bei richtiger Sachbehandlung hätte er demnach gerade bei Kenntnis einer geringeren Valutierung des Pfandrechts, was das Berufungsgericht nicht ausschließt, erhebliche freie Beträge zur Erhöhung seines Bargebots - im Beispiel 100.000 DM - zur Verfügung gehabt. Daß er diese bei seinen Geboten auch eingesetzt hätte, entspricht, wie ausgeführt, der Lebenserfahrung.
bb) Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, daß ohne den Ansatz der "Belastung" in Abteilung II Nr. 5 im geringsten Gebot und ohne Festsetzung eines bei Nichtbestehen des Rechts vom Bieter zu berücksichtigenden Zuzahlungsbetrags von 450.000 DM nach der - vom Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigten - Lebenserfahrung ebenso der Bieter
zu 8, der bis 2,5 Mio. DM mitgeboten hatte, sein Gebot entsprechend erhöht hätte. Bereits ein Mehrgebot von seiner Seite über 160.000 DM hätte ausgereicht , falls es der Kläger nicht überboten hätte, den mit der Klage geltend gemachten Teil des der Erbengemeinschaft entstandenen Schadens von 150.000 DM abzudecken. Die Bedenken des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, daß die Mitbieter zu 4 und 8 den Fehler des Vollstreckungsgerichts erkannt und ihre Gebote unabhängig davon abgegeben hätten, sind, wie der Revision ebenfalls zuzugeben ist, Spekulation und ohne Anhalt im Parteivortrag. Eine Erfahrung des täglichen Lebens kann hierfür, zumal bei der schwierigen und nicht ohne weiteres durchschaubaren Materie der Grundstückszwangsvollstreckung , jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden.

b) Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, die Kosten des gegen den Erwerber K. wegen der Zuzahlung erfolglos geführten Rechtsstreits könne der Kläger (für die Erbengemeinschaft) nicht anteilig ersetzt verlangen, da sie zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen seien. Bei ausreichender Prüfung hätten die Miterben von der nicht erfolgversprechenden Klage absehen müssen, zumal sie von dem Erwerber mit Schreiben vom 8. September 1994 auf die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen worden seien. Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; das Berufungsgericht schöpft zudem den Sachverhalt nicht aus.
aa) Im Regelfall hat der Schädiger den gesamten durch die pflichtwidrige Handlung adäquat verursachten Schaden zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten eines objektiv unberechtigten Rechtsstreits, falls der Geschädigte ihn vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um den Schaden abzuwenden oder gering zu halten (BGHZ 18, 366, 371 f.; 78, 274, 279 f.). Umgekehrt fehlt
der adäquate Ursachenzusammenhang, wenn solche Aufwendungen durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten ausgelöst worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 315/90 - NJW-RR 1991, 1428). Von einer derart unsachgemäßen Rechtsverfolgung kann hier aber nicht gesprochen werden. Ob die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bewirkt, daß der Ersteigerer zur Leistung des festgesetzten Zuzahlungsbetrags auch bei einem zu Unrecht ins geringste Gebot aufgenommenen Nacherben- und Verpfändungsvermerk verpflichtet ist, war zumindest bis zur Entscheidung des Landgerichts im Vorprozeß ungeklärt. Mit Rücksicht hierauf war zu erwarten, daß sich das beklagte Land im Amtshaftungsprozeß auf einen solchen Anspruch berufen würde. Unter solchen Umständen erscheint es nicht unangemessen , zumindest aber nicht offensichtlich sachwidrig, daß die Erbengemeinschaft zunächst eine Durchsetzung ihres möglichen Zahlungsanspruchs gegen den Erwerber K. versuchte.
bb) Die Revision weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, daß der Kläger nach der von ihm vorgelegten Korrespondenz nachträglich dem Vollstrekkungsgericht das gegnerische Schreiben vom 8. September 1994 mit der Bitte um Erläuterung vorgelegt und dieses ihn unter dem 15. September 1994 in seiner Rechtsauffassung weitgehend bestärkt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Bürger im allgemeinen auf die Richtigkeit einer amtlichen Belehrung vertrauen und braucht nicht klüger zu sein als der fachkundige Beamte (BGHZ 108, 224, 230; 134, 100, 115; Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88, NVwZ-RR 1991, 171, 173 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erscheint der gegen den Ersteigerer K. angestrengte Rechtsstreit durch die Amtspflichtverletzungen der Rechtspflegerin bei der Zwangsversteigerung und die nachfolgende, zumindest unvollständige und
insgesamt irreführende Auskunft des Vollstreckungsgerichts überdies nicht nur im Sinne äquivalenter Kausalität veranlaßt, sondern gewissermaßen "herausgefordert" und aus diesem Grunde ebenso zurechenbar verursacht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 62/69 - NJW 1971, 134, 135).
3. Bei dieser Sachlage spricht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts für eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages und damit einen Schadensersatzanspruch des Klägers oder der Erben gegen ihre Prozeßbevollmächtigten als anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

III.


1. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich die Klageabweisung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

a) Das Spruchrichterprivileg in § 839 Abs. 2 BGB gilt nicht für Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84 - WM 1986, 331, 333). Der Kläger hätte zwar außerdem gegen den fehlerhaften Zuschlagsbeschluß gemäß §§ 95 ff. ZVG, 11 RPflG a.F. befristete Erinnerung einlegen können, um den Schaden abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Daß er dies versäumt hat, kann ihm nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht als Verschulden angelastet werden.

b) Auch die vom Beklagten schließlich erhobene Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt , wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichti-
gen Kenntnis erlangt. Solche Kenntnis ist vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 247, 252 ff.; BGH, Urt. vom 16. Dezember 1997 - V ZR 408/96 - NJW 1998, 988 f.). Rechtsunkenntnis kann im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage allerdings den Verjährungsbeginn hinausschieben (BGHZ 138, 247, 252). So liegt es hier. Angesichts der im Streitfall bestehenden rechtlichen Unsicherheiten über den Eintritt eines Schadens (oben II 2 b aa) durfte der Kläger zunächst den Ausgang des Vorprozesses abwarten. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dort mit Ablauf der Berufungsfrist am 26. Mai 1995 rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger aber bereits in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1998 - und damit noch innerhalb der Dreijahresfrist - die jetzt noch anhängige Klage auf Zahlung an die Erbengemeinschaft erhoben (§ 261 Abs. 2 ZPO).
2. Das Berufungsurteil muß deswegen aufgehoben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht unter Be-
rücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu prüfen haben, inwieweit ein Schaden der Erbengemeinschaft durch die fehlerhafte Festsetzung des geringsten Gebots hinreichend wahrscheinlich ist (§ 287 ZPO).
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(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.

(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn

1.
bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder
2.
der Anmelder zustimmt oder
3.
die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes erfolgt;
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Stimmt der Anmelder gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wäre.

(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind.

(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 183/98 Verkündet am:
21. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------
Die gegen einen Steuerberater allein mit dem Vorwurf erhobene Klage, er habe
ein Steuervergütungsverfahren nachlässig geführt, unterbricht nicht die Verjährung
eines Schadensersatzanspruchs, der daraus abgeleitet wird, daß der Steuerberater
die steuerliche Belastung nicht von vornherein neutralisiert habe.
UStDV a.F. § 61 Abs. 1 Satz 2; UStG 1996 § 18 Abs. 9 Satz 3
Zur Antragsfrist für die Vergütung umsatzsteuerlicher Vorsteuerbelastungen in einem
besonderen Verfahren.
BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 120.714,12 DM an den Kläger sowie zu seiner Freistellung von restlichen Umsatzsteuern, Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1987 bis 1990 verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Klage auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 30. Oktober 1996 abgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 52 % sowie der Beklagten zu 48 % zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger vermittelt als selbständiger Handelsvertreter seit 1987 für eine in der Schweiz ansässige Generalagentin den Verkauf von Textilprodukten. Die durch seine Vermittlungstätigkeit erzielten Provisionen behandelte er als steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 8 UStG (Vermittlung von Einfuhren). Das zuständige Finanzamt erkannte dies nicht an, soweit die verkauften Textilien in Deutschland selbst ausgeliefert wurden. Für die Jahre 1987 bis 1992 berechnete es dem Kläger - erstmals mit einem Bescheid vom 29. Juli 1993 - rückwirkend Umsatzsteuer in Höhe von 244.296,29 DM.
Die Beklagte beriet den Kläger spätestens seit 1987 steuerlich. Um dessen Umsatzsteuerschuld auszugleichen, veranlaßte sie, daß der Kläger der schweizerischen Generalagentin nachträglich Mehrwertsteuer auf die Provisionen berechnete. Im Oktober 1993 beantragte die Beklagte für die schweizerische Generalagentin beim Bundesamt für Finanzen für die Jahre 1987 bis 1992 die Vergütung von Umsatzsteuer in Höhe von 301.071,83 DM; zugleich trat die Generalagentin ihre Ansprüche auf Rückvergütung an den Kläger ab. Das Bundesamt lehnte den Antrag für das erste Halbjahr 1993 durch Bescheid vom 17. März 1994 mit der Begründung ab, die Generalagentin habe weder ihre Unternehmereigenschaft nachgewiesen noch die Ausgangsrechnungen vorgelegt.
Seit 1995 läßt der Kläger sich anderweitig steuerlich beraten. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Umsatzsteuer-Belastung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen. In erster Instanz hat er sich darauf gestützt,
daß die Beklagte das Vergütungsverfahren vor dem Bundesamt für Finanzen nachlässig betrieben und die Einspruchsfrist versäumt habe. Nachdem das Landgericht seiner auf Zahlung von 301.071,83 DM gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hatte, hat der Kläger in erster Linie geltend gemacht, daß die Beklagte schon von 1987 an die Umsatzsteuerpflicht fehlerhaft beurteilt habe. Die Beklagte hat sich demgegenüber unter anderem auf Verjährung berufen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 122.658,12 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie ihn von der Verpflichtung zur Zahlung restlicher Umsatzsteuer, von Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1987 bis 1992 freizustellen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat nur angenommen hat, soweit die Beklagte zur Zahlung von 120.714,12 DM sowie zur Freistellung von weiterer Umsatzsteuer, Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1987 bis 1990 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme durch den Senat zur Klageabweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung des Steuerberatervertrages. Seit 1987 habe ihr vor Erstellung der jährlichen Umsatzsteuererklärungen jeweils die Prüfung oblegen, ob und welche der vom Kläger verdienten Provisionen umsatzsteuerpflichtig gewesen seien. Diese Prüfung habe die Beklagte entweder nicht oder im Ergebnis unzutreffend vorgenommen. Die große Mehrzahl der vermittelten Umsätze seien der Umsatzsteuer zu unterwerfen gewesen, weil die Hersteller ihre Produkte aus eigenen Produktionsstätten oder wenigstens Auslieferungslagern in Deutschland ausgeliefert hätten. Die Pflichtverletzung sei für die vom Finanzamt veranlaßte Umsatzsteuernachberechnung ursächlich geworden, weil ein entsprechender Hinweis der Beklagten an den Kläger vor Erstellung der jeweiligen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1987 bis 1992 dazu geführt hätte, daß dem Kläger die Provisionen ungeschmälert verblieben wären; denn die Schweizer Generalagentin hätte die vom Kläger dem Finanzamt geschuldeten Umsatzsteuern zusätzlich zu gezahlten Provisionen übernommen. Hierzu hätte es gleichzeitig des Hinweises der Beklagten bedurft, daß sich die zusätzliche Berechnung der Umsatzsteuer auf die Provisionen für die Generalagentin wegen der Möglichkeit der Durchführung entsprechender Vorsteuervergütungsverfahren im Ergebnis kostenneutral auswirken würde. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt.
Die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch, weil die Verjährungsfrist erst durch Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide in Lauf
gesetzt und die Klage vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden sei. Den Ersatz des infolge der Umsatzsteuernachberechnung erlittenen Schaden - daß ihm die Provision nicht ungeschmälert verblieb - habe der Kläger bereits mit der Klageschrift erstrebt.

II.


Dagegen greift die auf Verjährung gestützte Rüge der Revision durch.
1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der vertragliche Anspruch gegen einen Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dieser entsteht regelmäßig mit der Bekanntgabe eines belastenden Steuerbescheids, weil damit ein Schaden eingetreten ist (BGHZ 129, 386, 388 f; Senatsurt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787).
Im vorliegenden Fall ist die Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1990 mit Bescheiden vom 29. Juli 1993 geltend gemacht worden. Da die Parteien von einer zeitnahen Zustellung ausgehen, aber deren genauen Zeitpunkt nicht mitgeteilt haben, ist in Übereinstimmung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO der 2. August 1993 als Zustellungstag zugrunde zu legen. Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG lief deshalb am 2. August 1996 ab.
2. Bis dahin ist die Verjährung des vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruchs nicht - insbesondere nicht durch Klage (§ 209 Abs. 1 BGB) - unterbrochen worden. Die Unterbrechung durch Klageerhebung tritt nur für
den jeweils geltend gemachten Anspruch ein, d.h. begrenzt auf den Streitgegenstand der erhobenen Klage (BGH, Urt. v. 23. Juni 1993 - XII ZR 12/92, NJW 1993, 2439, 2440; v. 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118, jeweils m.w.N.). Es genügt also, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts , nicht die bloße Schadenseinheit (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1987 - VI ZR 176/87, NJW 1988, 965, 966), wenn die Ersatzpflicht für den einheitlichen Schaden auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt wird.
Zwar ist die vorliegende Klage der Beklagten schon am 10. Mai 1996 zugestellt worden. Die zugrundeliegende Klageschrift betraf aber einen anderen Streitgegenstand als denjenigen, auf den das Berufungsgericht die Verurteilung gestützt hat. Zum Streitgegenstand in diesem Sinne gehört auch der Lebenssachverhalt, aus dem der eingeklagte Anspruch abgeleitet wird (BGHZ 117, 1, 5; 135, 140, 150, jeweils m.w.N.).

a) Zur Begründung der Schadensersatzforderung gegen die Beklagte stützte sich der Kläger in der Klageschrift ausschließlich darauf, daß die Beklagte das Erstattungsverfahren vor dem Bundesamt für Finanzen Ende 1993/Anfang 1994 nachlässig geführt und anschließend die Einspruchsfrist des § 110 Abs. 3 (richtig: § 356 Abs. 2) AO versäumt habe. Der Kläger nahm also die Belastung durch Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1990 als solche hin, machte aber zur Grundlage seiner Schadensersatzklage folgenden Vorwurf:
"... die Beklagte hatte dieses Verfahren (vor dem Bundesamt für Finanzen ) gerade initiiert, um die Vermögenseinbußen des Klägers, die dieser durch die Belastung mit Mehrwertsteuer ... für die Jahre 1987 bis 1990 erlitten hatte, auszugleichen. Dementsprechend wurde ... bewirkt, daß die Provisionsabrechnungen des Klägers für die Jahre 1987 bis 1992 ... dahin geändert wurden, daß die Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde."
Streitgegenstand dieser Klage war demnach der im Herbst 1993 von der Beklagten eingeleitete Versuch, die Mehrwertsteuer nachträglich erstattet zu erhalten.

b) Demgegenüber stützt das Berufungsgericht seine Verurteilung darauf, daß die Beklagte von Anfang an - spätestens von 1987 bis 1990 - ihre Pflicht verletzt habe zu prüfen, ob die vom Kläger laufend verdienten Provisionen der Umsatzsteuer unterlagen. Als Folge dieser Pflichtverletzung habe die Beklagte den zeitnahen Hinweis versäumt, daß die Generalagentin eine kostenneutrale Möglichkeit hatte, die anfallende Umsatzsteuer auszugleichen. Deshalb soll es unterblieben sein, daß die Generalagentin "jedenfalls ab 1987" die Erstattung der Vorsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt hätte.
Dies ist ein anderer Sachverhalt als derjenige, welcher der Klage in noch nicht verjährter Zeit zugrunde lag. Nunmehr geht es um den Vorwurf, daß die Beklagten nicht schon im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuererklärungen (1987-1990) die Steuerlast von vornherein in der möglichen Weise neutralisiert habe.
Den für eine solche Beurteilung nötigen Sachverhalt hat der Kläger erstmals in substantiierter Form und zeitlicher Zuordnung in der Berufungserwiderung vom 3. Juni 1997 vorgetragen. Dagegen erfolgte sogar die Andeutung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 1996,
"... bestand bis zum 31. März 1995 über mehrere Jahre hinweg ein Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger. Es wäre daher im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit auch die Verpflichtung der Beklagten gewesen, den Kläger auf diese angebliche Verpflichtung (die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen) hinzuweisen und darauf hinzu-
wirken, daß eben in den Rechnungen an (die Generalagentin) die jeweilige Mehrwertsteuer mitaufgeführt wird",
erst nach Ablauf der Verjährungsfrist. Deshalb kann es offenbleiben, ob dieser Hinweis ausgereicht hätte, um einen neuen Streitgegenstand zu individualisieren.
Die ursprüngliche Klageschrift enthielt demgegenüber nur die Erläuterung, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Auftrags, den Erstattungsantrag beim Bundesamt für Finanzen zu stellen, "seit längerer Zeit, also schon vor 1993 von dem Kläger mit der Steuerberatung betraut war". Daraus wurde eine Pflichtverletzung des Beklagten bei der Steuerberatung selbst nicht abgeleitet. Der Vortrag des Klägers bot auch keine Grundlage dafür: Der benannte Zeitraum reichte schon nicht erkennbar bis zu den Jahren 1987 bis 1990 zurück. Zudem fehlten Angaben dazu, daß der Beratungsvertrag gerade auch die umsatzsteuerliche Beratung umfaßte.
3. Die Beklagte darf sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist für Schäden aus Pflichtverletzungen in den Jahren 1987 bis 1990 berufen. Daran ist sie insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung (vgl. BGHZ 83, 17, 23, 26 f) gehindert.
Eine sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage anderweitig fachkundig beraten worden ist (BGHZ 129, 386, 392; für Rechtsanwälte auch Senatsurt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 818; v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f). Insbesondere wenn ein anderer Rechtsanwalt einen Schadensersatzanspruch des Mandanten be-
reits geltend gemacht hat, darf der als haftpflichtig in Anspruch genommene Fachberater davon ausgehen, daß der Anspruchsteller über die Verjährung belehrt ist (Senatsurt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat durch Anwaltsschreiben vom 29. November 1995 der Beklagten mitgeteilt, daß nunmehr gegen sie Klage auf Zahlung von 301.671,83 DM erhoben werden sollte, wenn der geforderte Betrag nicht binnen zwei Wochen gezahlt werde. In diesem Schreiben nahm der neue Interessenvertreter des Klägers Bezug auf einen Klageentwurf, welcher der Beklagten sechs Tage zuvor übermittelt worden sei. Die geforderte Summe entsprach genau derjenigen, die später eingeklagt wurde. Jedenfalls unter diesen Umständen durfte die Beklagte jede weitere eigene Belehrung über Regreßansprüche gegen sich selbst unterlassen.
Daran würde es nichts ändern, wenn schon der der Beklagten zugeleitete Klageentwurf - wie sodann die spätere Klageschrift - nur einen Teil der möglichen Haftungsgrundlage gegenüber der Beklagten aufgezeigt hätte. Die Belehrungspflicht des in Anspruch genommen Rechtsanwalts oder Steuerberaters geht nämlich nicht etwa soweit, daß er seinen früheren - ihn jetzt in Anspruch nehmenden - Mandanten sogar über die erfolgversprechende Begründung des Anspruchs aufklären müßte. Vielmehr genügt der Hinweis, daß der frühere Fachberater dem Mandanten aus einem bestimmten Anlaß regreßpflichtig sein könne und ein entsprechender Schadensersatzanspruch in drei Jahren von der Schadensentstehung an verjähren würde. Nimmt der Mandant seinen früheren Fachberater bereits anwaltlich auf Schadensersatz in Anspruch , darf der Inanspruchgenommene regelmäßig darauf vertrauen, daß der
neue Rechtsberater gerade jene erforderliche Belehrung erteilt hat oder erteilen wird. Dagegen braucht der zur Zahlung Aufgeforderte nicht weiter zu erwägen , aus welchen Gründen er nur aus dem ihm mitgeteilten Sachverhalt und nicht auch aus einem anderen - möglicherweise erfolgversprechenderen - Gesichtspunkt haftbar sein soll.

III.


Das angefochtene Urteil kann nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Vielmehr ist die Klage mit Bezug auf die Jahre 1987 bis 1990 abweisungsreif (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Insbesondere kann dieser geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht mit Erfolg auf denjenigen Sachverhalt gestützt werden , der Streitgegenstand der ursprünglichen Klage war. Der 1993 an das Bundesamt für Finanzen gerichtete Vergütungsantrag für die Jahre 1987 bis 1990 war nämlich von vornherein aussichtslos.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV in der bis 1996 geltenden Fassung war der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Dieser entsteht nach § 16 Abs. 2 UStG mit Ausführung des betreffenden Umsatzes an den Unternehmer und der Rechnungsstellung an ihn (Plückebaum/Malitzky, UStG 10. Aufl. § 18 Rdnr. 258). Insoweit legen die Parteien hier die Feststellungen zugrunde, die im Rahmen der Betriebsprüfung über das Entstehen der Um-
satzsteuer bis 1990 getroffen wurden. Ein erfolgreicher Antrag sogar für das letztgenannte Jahr hätte deshalb spätestens 1991 gestellt werden müssen. Ob die Beklagte zu einem solchen Antrag hätte raten müssen, ist in unverjährter Zeit ebenfalls nicht Streitgegenstand geworden (zum Erfordernis vgl. Senatsurt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, WM 1993, 2129, 2132 f).
1. Die Versäumung der Antragsfrist unterlag zwar der Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO. Aber auch diese war für Umsätze aus den Jahren bis Ende 1990 im Juli 1993 gemäß § 110 Abs. 3 AO ausgeschlossen, weil die Antragsfrist um mehr als ein Jahr versäumt war.
2. Ob die Finanzbehörde die Antragsfrist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV unter den erleichterten Bedingungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 AO rückwirkend hätte verlängern können, war unter der Geltung des 1993 anzuwendenden Rechts streitig (bejahend FG Saarland EFG 1985, 316; Plückebaum /Malitzky aaO; Bunjes/Geist, UStG 5. Aufl. § 18 Rdnr. 24 a; verneinend FG Schleswig-Holstein UR 1993, 95 f; FG Köln EFG 1998, 1366 f; 1998, 1367, 1368 f; 1998, 1370, 1371; ferner BMF-Schreiben BStBl. 1995 I 392; vgl. auch § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1996). Die Rechtsfrage braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden. Denn sogar eine Anwendbarkeit des § 109 Abs. 1 Satz 2 AO hätte hier für den fraglichen Zeitraum nicht zum Erfolg führen können. Für die Jahre 1987 und 1988 war sie schon unzulässig, weil die Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO abgelaufen war (vgl. Wegener UR 1993, 181, 185). Für die Folgezeit stand die Anwendung des § 109 Abs. 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (FG Hessen EFG 1989, 326, 327; vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 10. Aufl. § 109 Rdnr. 20).

Für eine entsprechende Ermessensausübung durch das Bundesamt für Finanzen sprachen hier jedoch objektiv keinerlei Gründe. Insbesondere geboten es nicht Billigkeitsgesichtspunkte, dem Kläger nachträglich eine rechtliche Gestaltung zu ermöglichen, durch die er eine eingetretene Steuerbelastung ausgleichen konnte; die schweizerische Generalagentin war ohnehin nicht mit Steuern belastet worden. Gegen eine - rückwirkende - Fristverlängerung mußte sich entscheidend auswirken, daß die sechsmonatige Antragsfrist um mehr als zwei Jahre versäumt war. Die auf Unkenntnis beruhende Fristversäumung war auch nicht entschuldbar. Dem entspricht es, daß das Bundesamt für Finanzen in seinem Bescheid vom 17. März 1995 ausdrücklich nur auf die - rechtzeitig beantragte - Steuererstattung für das Jahr 1993 inhaltlich eingegangen ist.
Paulusch Kreft Kirchhof
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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.