Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2016 - II ZR 57/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:270916UIIZR57.15.0
bei uns veröffentlicht am27.09.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 8 O 129/13, 21.02.2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 16 U 56/14, 26.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 57/15 Verkündet am:
27. September 2016
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1
BetrAVG geschützte Interesse eines Versorgungsempfängers am Werterhalt laufender Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche
Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag
für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.

b) Der Versorgungsempfänger hat im Prozess darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff
vorliegen können. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags
darzulegen und ggf. zu beweisen sowie zu behaupten, dass sich die dem Beherrschungsvertrag
eigene Gefahrenlage verwirklicht hat.

c) Es ist dann Sache des Versorgungsschuldners, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass
sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat. Der Versorgungsschuldner
kann dazu darlegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens
die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert
haben oder dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit nicht zur Anpassung
der Betriebsrente verpflichtet wäre (Anschluss an BAG, ZIP 2015, 1137).
BGH, Urteil vom 27. September 2016 - II ZR 57/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:270916UIIZR57.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war Vorstand der Z. AG, einer Rechtsvorgängerin der beklagten GmbH. Er schloss 1988 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Versorgungsvertrag, aus dem er seit dem Jahr 2000 Leistungen bezieht.
2
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der G. Group AG, mit der seit 1. Oktober 2000 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Sie gab zum Jahresende 2007 ihr operatives Geschäft auf und hat nicht mehr genügend Mittel für Betriebsrentenanpassungen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Muttergesellschaft würden Anpassungen möglich machen.
3
Mit der Klage möchte der Kläger eine Erhöhung seiner monatlichen Versorgungsleistungen ab dem 1. Januar 2010 um 10,68 % und die Zahlung von 8.958,96 € brutto erreichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
5
I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2015, 846) hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Anpassung seiner Versorgungsbezüge zum 1. Januar 2010 nach § 5 Abs. 4 des Versorgungsvertrages vom 20. Juli 1988 i.V.m. § 16 BetrAVG zu. Nach dem Wortlaut des § 16 BetrAVG sei auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, also der Beklagten abzustellen. Hierzu habe das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zum Stichtag die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt habe.
6
Auch die weitergehenden Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht in ergänzender Auslegung des § 16 BetrAVG in gefestigter Rechtsprechung bei Bestehen einer verdichteten Konzernverbindung zwischen dem Träger der Versorgungslasten und dem herrschenden Unternehmen im Vertragskonzern entwickelt hat, habe das Landgericht zu Recht als hier nicht vorliegend angesehen. Nach dieser Rechtsprechung könne bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages i.S. des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG auf die wirtschaftliche Lage einer ausreichend finanzkräftigen Muttergesellschaft zugunsten der Versorgungsempfänger abgestellt werden, wenn sich die in einem Konzern bestehenden typischen Gefahren tatsächlich nachteilig zu Lasten des beherrschten Unternehmen ausgewirkt hätten. Ein Berechnungsdurchgriff auf das beherrschende Unternehmen sei nach dieser Rechtsprechung dann zulässig, wenn der Versorgungsempfänger darlege und beweise, dass eine verdichtete Konzernbindung zwischen herrschendem Unternehmen und Versorgungsschuldner bestehe, weil entweder ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bestehe oder ein Unternehmen die Geschäfte tatsächlich umfassend und nachhaltig führe (qualifiziert faktischer Konzern) und die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt worden sei, die auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht habe.
7
Nach den Feststellungen des Landgerichts habe die G. Group AG der Beklagten keine derartig nachteiligen Weisungen erteilt und nicht die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten verursacht. Mit der im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals im Schriftsatz vom 24. August 2014 vom Kläger vorgetragenen und auch nicht weiter substantiierten Behauptung, die Beklagte wäre weiter erfolgreich am Markt tätig gewesen, wenn nicht die G. Group AG die Entscheidung getroffen hätte, die Beklagte zu einer reinen Abwicklungsgesellschaft zu machen, könne der Kläger im Berufungsverfahren nicht gehört werden. Denn dieser Vortrag sei nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Verfahren vor dem Landgericht sei es zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass gegenüber der Beklagten die Konzernleitungsmacht nicht nachteilig für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ausgeübt worden sei. Die im Urteil des Landgerichts insoweit getroffenen Feststellungen habe der Kläger auch mit der Berufung nicht angegriffen. In der Berufungsbegründung vom 5. Juni 2014 werde die Berufung ausdrücklich auf die Überprüfung von Rechtsfehlern des Landgerichts beschränkt.
8
Ob die vom Kläger zur Stütze seiner Klage herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2009 (BAG, ZIP 2009, 2166 Rn. 31) als Aufgabe der ständigen höchstrichterlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu werten sei, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, ob der vom Kläger der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnommene Rechtssatz von einer betriebsrentenrechtlichen Anspruchsgrundlage gedeckt sei und durch Auslegung dieser Vorschriften im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung gewonnen werden könne. Das Bundesarbeitsgericht selbst habe sich weder in der Entscheidung aus dem Jahr 2009 noch in späteren Entscheidungen bisher vertieft dogmatisch mit der Frage auseinandergesetzt, ob und aus welchen Erwägungen die Anforderungen für den Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern allein wegen des Bestehens eines Beherrschungsvertrages dahingehend erleichtert werden sollten, dass - über den Wortlaut des § 16 BetrAVG hinaus - bei der Anpassungsprüfung von Betriebsrenten ohne zusätzliche weitere Voraussetzung automatisch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Muttergesellschaft abzustellen sei. Zur Begründung werde dabei allgemein nur auf das Erfordernis des Gleichlaufes von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Konzernschuldner verwiesen, ohne dies näher zu erläutern. Dieser Ansatz überzeuge den Senat nicht.
9
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Berechnungsdurchgriff nicht schon ohne weitere Voraussetzungen allein aufgrund des Bestehens eines Beherrschungsvertrages für zulässig erachtet.
11
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat ein Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Der Kläger kann als früherer Vorstand grundsätzlich eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG verlangen. Er gehört als ehemaliges Organmitglied zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, ZIP 2000, 1311, 1313; BAG, ZIP 2014, 1548 Rn. 27).
12
Grundsätzlich kommt es für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und damit im Fall eines ehemaligen Vorstands als Versorgungsempfänger auf die Lage der Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann aber etwas anderes gelten, wenn eine Konzernobergesellschaft auf eine abhängige Gesellschaft, die Versorgungsschuldnerin ist, einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dann kann unter Umständen auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens abzustellen sein (Berechnungsdurchgriff). Am 26. Mai 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden , dass ein solcher Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt sei (BAG, ZIP 2009, 2166 Rn. 31). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aber nach Erlass des Berufungsurteils wieder aufgegeben (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 22).
13
2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber der Behauptung des Klägers nicht weiter nachgegangen, die Beklagte wäre weiter erfolgreich am Markt tätig gewesen, wenn nicht die G. Group AG die Entscheidung getroffen hätte, die Beklagte zu einer reinen Abwicklungsgesellschaft zu machen.
14
a) Ein Berechnungsdurchgriff kommt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 28 ff.) in Betracht, wenn sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt der Betriebsrente verwirklicht. Der Beherrschungsvertrag gibt dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit, Weisungen auch zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG), und begründet damit Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche. Ein im Interesse der Versorgungsempfänger gebotener Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens erfordert allerdings die Verwirklichung der durch den Beherrschungsvertrag begründeten Gefahrenlage. Sind Weisungen des herrschenden Unternehmens, die das Eigeninteresse der abhängigen Gesellschaft außer Acht lassen, nicht erteilt worden oder haben erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in einer Weise verschlechtert hat, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließt, besteht kein Grund für einen Berechnungsdurchgriff. Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage einer abhängigen Gesellschaft gehören dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigt.
15
Die mit dem Beherrschungsvertrag entstandene Gefahrenlage stellt eine Ausnahmesituation dar, für die derjenige, der sich darauf beruft, die Darlegungs - und Beweislast trägt. Es ist daher zunächst Aufgabe des Versorgungsempfängers darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen könnten. Dazu hat er das Bestehen eines Beherrschungsvertrags darzulegen und ggf. zu beweisen.
16
Zudem muss der Versorgungsempfänger darlegen, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht hat. Hierfür reicht allerdings die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedarf es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungschuldners beigetragen haben (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 38).
17
Es ist dann Sache des Versorgungsschuldners, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat. Da es sich bei den im Konzerninteresse liegenden und sich auf die wirtschaftliche Lage der abhängigen Gesellschaft auswirkenden Weisungen des herrschenden Unternehmens um Sachvortrag über Tatsachen handelt, die in der Sphäre des Versorgungsschuldners liegen, hat dieser sich hierzu vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Der Versorgungsschuldner hat dabei im Einzelnen substantiiert darzulegen, dass sich infolge der erteilten Weisungen des herrschenden Unternehmens die Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht maßgeblich verschlechtert haben. Er kann aber auch detailliert darlegen, dass er auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 40).
18
b) Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Auch das Interesse von Versorgungsempfängern, die wie der Kläger Organmitglieder waren, am Werterhalt der zugesagten Rente ist durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützt und durch die Zulässigkeit von Weisungen des herrschenden Unternehmens nach § 308 Abs. 1 AktG gefährdet. Das rechtfertigt auch bei ihnen einen Berechnungsdurchgriff, wenn sich diese Gefahr verwirklicht hat. Dafür sind ihnen wie Betriebsrentnern, die Arbeitnehmer waren, Darlegungserleichterungen zuzugestehen, jedenfalls soweit sie, wie dies die Regel ist, als Bezieher von Versorgungsbezügen keinen Einblick mehr in Weisungen des herrschenden Unternehmens haben. Aus diesem Grund reicht auch bei ihnen die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Es ist dann Sache des Versorgungsschuldners, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht hat.
19
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung läuft die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf eine unwiderlegliche Vermutung und auf die Begründung einer unangemessenen reinen Erfolgshaftung hinaus, weil die abhängige Gesellschaft der ihr zugemuteten Darlegungs- und Beweislast zur Erteilung von Weisungen und ihrer Auswirkungen häufig nicht nachkommen könne. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die abhängige Gesellschaft nicht in der Lage sein soll, zur Erteilung von Weisungen und deren Auswirkungen vorzutragen, kann sie darlegen, dass sie auch ohne Weisungen nicht leistungsfähig und damit zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet wäre (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 40). Die Beweislast verbleibt ohnehin grundsätzlich beim Versorgungsempfänger (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 44).
20
Das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip wird damit auch nicht durchbrochen, vielmehr werden die gesetzliche Regelung in § 16 BetrAVG und der darin enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers konkretisiert (BAG, ZIP 2015, 1137 Rn. 35). Damit wird dem besonderen Schutzbedürfnis von Versorgungsempfängern Rechnung getragen, die insoweit nicht mit anderen Gläubigern der Gesellschaft vergleichbar sind. § 16 Abs. 1 BetrAVG bestimmt eine gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht, die gerade im Vertragskonzern leicht durch Übertragung von gewinnbringenden Geschäftsbereichen auf andere Konzerngesellschaften oder eine Steuerung der wirtschaftlichen Lage der abhängigen Gesellschaft unterlaufen werden könnte.
21
c) Der Kläger hat behauptet, dass sich die dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag immanente Gefahr verwirklicht hat und sogar darüber hinaus eine nachteilige Weisung vorgetragen, nämlich dass das herrschende Unternehmen die Entscheidung getroffen habe, die Beklagte zu einer reinen Abwicklungsgesellschaft zu machen.
22
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen. Danach sind im Berufungsverfahren neue Angriffsund Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Der Kläger hat sich zwar vor dem Landgericht nicht darauf berufen, dass sich die dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag immanente Gefahr verwirklicht hat. Das war aber nicht nachlässig. Wenn eine Partei einen Sachverhalt rechtlich unzutreffend beurteilt und deshalb nicht auf den Gedanken kommt, ihn aus anderer Sicht zu werten und vorsorglich auch insoweit vorzutragen , handelt sie nur fahrlässig, wenn der Irrtum auf der Hand liegt oder Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Gericht der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung nicht folgen wird (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 531 Rn. 32). Ein Rechtsirrtum des Klägers lag nicht auf der Hand. Der Kläger konnte sich bei Erhebung der Klage vielmehr auf die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützen, nach der bei Bestehen eines Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags ein Berechnungsdurchgriff ohne weitere Voraussetzungen erfolgen sollte (BAG, ZIP 2009, 2166 Rn. 31), und musste nicht schon vorsorglich mit einer anderen Rechtsansicht rechnen. Dass vor dem Erlass des Urteils Anhaltspunkte bestanden, dass das Landgericht der früheren Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht folgen werde, ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil vielmehr auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2009 (BAG, ZIP 2009, 2166) berufen und ihr nur nicht entnommen, dass bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ein Berechnungsdurchgriff ohne weitere Voraussetzungen erfolgen sollte.
23
III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Der Beklagten ist - ebenso wie dem Kläger - aufgrund der geänderten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergänzender Vortrag zu ermöglichen.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2014 - 2-8 O 129/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2015 - 16 U 56/14 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 17 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen

Aktiengesetz - AktG | § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag


(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an

Aktiengesetz - AktG | § 308 Leitungsmacht


(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2000 - II ZR 380/98

bei uns veröffentlicht am 29.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 380/98 Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 380/98 Verkündet am:
29. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nicht
durch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach welcher der Begünstigte jede
Versorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung
ablehnt.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. November 1998 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juni 1997 wie folgt abgeändert : Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 5. März 1992 Altersruhegeld, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles versprochenen Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle zu gewähren.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der am 28. September 1961 geborene Kläger wurde für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. September 1996 - mit zum Schluß monatlichen Bezügen von 18.093,81 DM - zum Vorstandsmitglied der Kreissparkasse S. bestellt; diese ist inzwischen mit der Kreissparkasse A. vereinigt worden. In dem Dienstvertrag (Fassung vom 5. März 1992) ist dem Kläger und seinen Hinterbliebenen u.a. eine Versorgungszusage nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erteilt und zugleich festgelegt worden, daß Vordienstzeiten vom 1. August 1978 bis 30. Juni 1991 als ruhegehaltsfähige Zeiten angerechnet werden.
§ 6 des Dienstvertrages bestimmt ferner:
"(1) ... (2)Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
a) durch Ablauf der Vertragsdauer, wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 3 (richtig: § 1 Abs. 2) abgelehnt wurde oder als abgelehnt gilt.
b) ..." In dem in § 6 Abs. 2 lit. a) in Bezug genommenen § 1 Abs. 2 heißt es: "... (2) Dem Angestellten ist frühestens zwölf, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden soll. Der Angestellte ist verpflichtet, in einen Anschlußdienstvertrag einzuwilligen, wenn das Vertragsangebot gegenüber dem bis-
herigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthält; ist das Vertragsangebot nicht spätestens fünf Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich angenommen, so gilt es als abgelehnt." Durch Erlaß vom 22. November 1994 bestimmte das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt als Sparkassenaufsichtsbehörde, daß künftig Anstellungsverträge für Vorstandsmitglieder von Sparkassen einem Mustervertrag entsprechen müßten und etwa abweichende Regelungen der ministeriellen Zustimmung bedürften. Mit der Überwachung und Umsetzung dieser Anordnung wurde die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenund Giroverbandes (OSGV) betraut.
Seit dem Jahr 1995 führten die Parteien Gespräche über die weitere Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nach Ablauf der ersten Amtsperiode; dabei spielten vor dem Hintergrund des genannten Erlasses der Sparkassenaufsichtsbehörde die vertraglichen Bedingungen eine wesentliche Rolle. Schon Mitte 1995 ließ das Finanzministerium den Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten wissen, daß es nicht unter allen Umständen darauf bestehe, den Kläger im Falle seiner Weiterbeschäftigung den Regeln des Musterdienstvertrages zu unterwerfen. Anfang Januar 1996 wurde zwischen den Parteien verabredet , der OSGV solle bei den Vertragsverhandlungen, in die auch die Sparkassenaufsichtsbehörde einbezogen werden mußte, als "Moderator" eingesetzt werden und einen Vertragsentwurf ausarbeiten. Dementsprechend erstellte der OSGV nach vorheriger Besprechung mit dem Kläger einen Vertragsentwurf, den er ihm und der Sparkassenaufsichtsbehörde unter dem 20. Februar 1996 zuleitete. Bereits am 7. Februar 1996 hatte der Vorstand der Beklagten dem Finanzministerium über den OSGV mitgeteilt, daß der Kläger und seine beiden Vorstandskollegen für ihre Ä mter wieder bestellt werden sollten. Am 12. April
1996 erklärte sich der Kläger in einer Vorstandssitzung der Beklagten bereit, sich als Vorstandsmitglied der Wiederwahl zu stellen. Daraufhin empfahl der Personalausschuß der Beklagten dem Verwaltungsrat die Wiederbestellung des Klägers als Geschäftsleiter und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzministerium - Sparkassenaufsicht - des LSA abzustimmen ist". Der Verwaltungsrat faßte am 22. April 1996 einen entsprechenden Beschluß, der Kläger nahm die Wiederwahl an.
In einem an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996 vertrat der Kläger die Auffassung, zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses über den 30. September 1996 hinaus nicht verpflichtet zu sein. Er begründete dies damit, daß die Beklagte entgegen der von ihr in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages übernommenen Verpflichtung ihm nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilt habe, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden solle. Ein etwa jetzt noch eingehendes Angebot auf Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages lehne er ab. Zugleich verlangte er, ihm die Höhe der nach seiner Ansicht ab 1. Oktober 1996 fälligen Versorgungsbezüge mitzuteilen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe jeden Versorgungsanspruch verloren.
Der Kläger, der sich selbstständig gemacht hat und jetzt Geschäftsführer der am 30. Juli 1996 gegründeten J. Unternehmensberatung GmbH ist, hat seine Versorgungsansprüche mit monatlich 7.817,61 DM berechnet und mit der Klage die Rückstände für vier Monate sowie die monatliche Zahlung entsprechender Beträge für die Zukunft verlangt.
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat teilweise Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Kläger zu Unrecht auch die nach § 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche aberkannt. Im übrigen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages niedergelegten Klausel erfüllt sind, an welche ausnahmsweise der Verlust der Versorgungsansprüche geknüpft wird, wenn es nicht zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der ersten Amtsperiode kommt. Die hiergegen vorgebrachten Rügen der Revision rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dabei seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß der Verlust der Versorgungsansprüche jedenfalls nicht darauf gestützt werden kann, daß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Dienstvertrages ein von der Beklagten unterbreitetes Vertragsangebot "als abgelehnt gilt". Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß das Vorstandsmitglied pflichtwidrig ein ihm rechtzeitig unterbreitetes, konkretes Vertragsangebot nicht angenommen hätte, welches gegenüber dem bisherigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthielt. Daran fehlte es hier schon deswegen, weil dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein konkretes, auch für die beklagte Sparkasse verbindliches Angebot vorgelegt worden ist, das er binnen der ihm eingeräumten Mindestfrist von einem Monat auf seine Vergleichbarkeit mit den bisherigen dienstvertraglichen Regeln hätte prüfen können. Vielmehr
handelte es sich bei den ihm übersandten Papieren lediglich um - allerdings mit ihm im einzelnen besprochene - Entwürfe von neuen Vertragsbestimmungen , die noch der nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmung des Landesfinanzministeriums als der Sparkassenaufsichtsbehörde bedurften und bis dahin der Verbindlichkeit entbehrten, welche u.a. die Voraussetzung für die in § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz aaO geregelte Annahmepflicht und die an ihre Verletzung geknüpften Folgen für den Versorgungsanspruch darstellte.

b) Entgegen der Ansicht der Revision greift aber der andere in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegte Ausnahmetatbestand ("abgelehnt wurde") zu Lasten des Klägers ein, ohne daß es darauf ankäme, ob der Kläger sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit seinem an den Verwaltungsratsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996 treuwidrig verhalten hat.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, Voraussetzung für den genannten Ausschlußtatbestand sei, daß die Beklagte ihm nicht nur die Mitteilung mache, es solle überhaupt ein Anschlußdienstvertrag geschlossen werden, sondern daß dieser selbst bereits vorgelegt und damit die Möglichkeit zu seiner inhaltlichen Prüfung eröffnet wird. Diese Interpretation wird weder vom Wortlaut der Vertragsklausel gedeckt, noch wird sie ihrem Sinn gerecht. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO verpflichtet die Sparkasse nur dazu, sich rechtzeitig darüber schlüssig zu werden, wie sie sich die weitere Verwendung des Vorstandsmitgliedes nach Ablauf der laufenden Amtsperiode vorstellt, und dies dem Betroffenen gegenüber kund zu tun. Damit erhält einerseits das Vorstandsmitglied Aufschluß darüber , ob eine Chance für seine weitere Tätigkeit für das Kreditinstitut besteht oder ob es sich um eine anderweite Tätigkeit bemühen muß. Gleichzeitig wird
damit auch für die Sparkasse der Prozeß eingeleitet, der sicherstellen soll, daß sie unmittelbar nach dem Ende der laufenden Amtsperiode des betreffenden Vorstandsmitglieds über die erforderliche Zahl von Organvertretern verfügt. Teilt nämlich etwa das Vorstandsmitglied auf die genannte Ankündigung hin mit, es wolle nicht weiter für das Kreditinstitut tätig sein, erhält dieses auf diese Weise rechtzeitig die Möglichkeit, sich nach einem Ersatz umzusehen, ohne das wegen der vereinbarten Vergleichbarkeit der Dienstverträge u.U. umständliche und zeitraubende Abstimmungsverfahren mit der Sparkassenaufsichtsbehörde und den von ihr vorbereitend eingeschalteten Stellen betreiben zu müssen. Erschöpft sich aber der Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 aaO hierin, dann kann entgegen der Meinung des Klägers auch schon vor der Präsentation eines konkreten Vertragsangebots die "Ablehnung" erklärt werden - etwa weil der Betroffene sich als "Unternehmensberater" selbständig machen oder in die Dienste eines anderen Kreditinstituts eintreten will - die dann auch die Erarbeitung und Unterbreitung dieses Angebots als unnötige Formsache entbehrlich macht.
Diesen in § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegten Pflichten ist die beklagte Sparkasse nachgekommen und hat rechtzeitig deutlich gemacht, daß sie den Kläger nach Ablauf der ersten Amtsperiode abermals bestellen wolle. Das ergibt sich aus den unstreitig geführten Gesprächen und dem Umstand, daß die Beklagte Kontakt mit dem OSGV aufgenommen hat, um einen - später auch aus der Sicht der Aufsichtsbehörde - genehmigungsfähigen neuen Dienstvertrag formulieren zu lassen. Nur so läßt sich erklären, daß der Kläger zusammen mit weiteren Vorstandsmitgliedern Vertreter der Rechtsabteilung des OSGV am 9. Februar 1996 zu Vertragsverhandlungen aufgesucht hat, auf deren Grundlage der Vertragsentwurf vom 20. Februar 1996 erstellt worden ist.
Ferner ergibt sich der entsprechende und auch nach außen verlautbarte Wille der zuständigen Organe der Beklagten daraus, daß unter dem 7. Februar 1996 der Sparkassenaufsicht mitgeteilt wurde, daß der Verwaltungsrat der Beklagten auf Empfehlung des Personalausschusses beschlossen hat, die drei Vorstandsmitglieder - darunter den Kläger - auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1996 wieder zu bestellen und ihn abermals zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu ernennen. Auch wenn dies dem Kläger selbst durch ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben nicht mitgeteilt worden sein sollte, kann er hieraus für sich nichts herleiten. Denn er war über die entsprechende Willensbildung des Verwaltungsrates und deren Verlautbarung nach außen zweifelsfrei informiert, wie sich daraus ergibt, daß die genannten Mitteilungen an die Sparkassenaufsicht in Form gleichlautender Einzelschreiben gegeben worden sind, welche jeweils von den beiden nicht betroffenen Vorstandsmitgliedern als Vertretungsorgane für die Beklagte unterzeichnet worden sind.
Konsequent hat der Kläger zwei Monate später nicht etwa beanstandet, daß das von ihm erwartete Mitteilungsschreiben ausgeblieben sei, sondern hat sich am 22. April 1996 - nachdem er zunächst in Gesprächen mit dem OSGV als "Moderator" einen Vertrag ausgehandelt und inhaltlich akzeptiert hatte, der also nach seiner eigenen Beurteilung "keine ungünstigeren Bedingungen" enthielt - zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die Zeit ab 1. Oktober 1996 wieder bestellen lassen und die Wahl angenommen. Dabei war allen Beteiligten schon bei der Beschlußfassung klar, daß diese Maßnahme nach den Vorschriften des sachsen-anhaltinischen SparkG erst dann wirksam werden konnte, wenn auch ein Anstellungsvertrag zustande kam, daß dieser Vertrag wegen der ausstehenden Zustimmung des Ministeriums in verbindlicher Form am 22. April 1996 nicht geschlossen werden konnte und deswegen die in
§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages vorgesehenen Fristen nicht (mehr) einzuhalten waren. Wenn der Kläger sich in dieser Lage dennoch wieder bestellen ließ, "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzministerium - Sparkassenaufsicht - abzustimmen ist", dann hat er sich dadurch konkludent damit einverstanden erklärt, daß das Wirksamwerden der Wiederbestellung allein noch davon abhängen sollte, daß die Sparkassenaufsichtsbehörde - was nach der Vorgeschichte zu erwarten war - zu dem ihr vorgelegten Vertragsentwurf ihre Zustimmung erteilte. Die in diesem Schwebezustand von dem Kläger am 22. Mai 1996 abgegebene, allein mit formellen, durch die Entwicklung überholten Erwägungen begründete Erklärung, er werde nunmehr ein Wiederanstellungsangebot unter keinen Umständen annehmen, enthält eine Ablehnungserklärung, welche den tatbestandlichen Anforderungen von § 6 Abs. 2 lit. a), 1. Fall entspricht.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der genannten Vertragsbestimmung - die Rechtsfolgen des Verhaltens des Klägers auf sämtliche, auch auf die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erstreckt hat. Denn hinsichtlich dieses Teils der versprochenen Versorgung - sie umfaßt das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für den Versorgungsfall versprochenen Beihilfen - geht die zugunsten des Klägers zwingende Vorschrift des § 17 BetrAVG vor.
Der Kläger gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unter-
stellt wird. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers liegen vor. Er stand zwar nur fünf Jahre in den Diensten der Beklagten, diese hatte aber in dem Dienstvertrag die Vordienstzeiten seit August 1978 als ruhegehaltsfähig anerkannt, so daß der Kläger, der bei seinem Ausscheiden die nach § 1 Abs. 1 BetrAVG maßgebliche Altersgrenze überschritten hatte, die nach dem
Gesetz für den Eintritt der Unverfallbarkeit erforderlichen Mindestzeiten erreicht hat.
Ein Ausnahmefall, in dem auch eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, liegt auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor.
3. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind und in dem zeitlich unbefristeten Zahlungsantrag das Feststellungsbegehren als minus enthalten ist, kann der Senat, soweit sich die Klage nach alledem als gerechtfertigt erweist, zugunsten des Klägers abschließend entscheiden.
Röhricht RiBGH Dr. Hesselberger Goette ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Röhricht Kurzwelly Kraemer

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.