Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2001 - II ZR 124/99

bei uns veröffentlicht am15.01.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 124/99 Verkündet am:
15. Januar 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 2 Satz 2, 179 a

a) Verlangt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in
einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung
, so muß er ihr auch die Information geben, die sie für eine sachgerechte
Willensbildung benötigt.

b) Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten
Entscheidung um die Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrag
einer einhundertprozentigen (Konzern-) Tochtergesellschaft zur Übertragung
ihres ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179 a AktG), der aufgrund
eines Rücktrittsvorbehalts von der Billigung der Hauptversammlung der
Muttergesellschaft abhängig ist, so hat der Vorstand entsprechend § 179 a
Abs. 2 AktG den Aktionären durch Auslegung vor und in der Hauptversammlung
Einsichtnahme in den Vertrag zu gewähren und ihnen auf Verlangen
eine Abschrift des Vertrages zu erteilen.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 124/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der Beklagten, der A. AG. Zu dem von ihr beherrschten Konzern gehört als 100 %ige Tochtergesellschaft die mit ihr durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbundene M. AG. Die von der M. AG betriebene Diätetik-Sparte stellte mit einem Anteil von 30 % am Gesamtumsatz und von 23 % an der Bilanzsumme - bezogen auf das Geschäftsjahr 1994 - einen wesentlichen Geschäftsbereich des Konzerns dar. Die M. AG veräußerte durch notariellen Vertrag vom 1. September 1995 ihr gesamtes Vermögen einschließlich des Geschäftsbetriebs mit Wirkung zum 30. September/1. Oktober 1995 an den niederländischen N. -Konzern. In dem umfangreichen Vertragswerk, das sowohl das
Verpflichtungsgeschäft als auch die zu dessen Vollzug erforderlichen zahlreichen Übertragungsakte regelte, war der M. AG ein Rücktrittsrecht für den Fall vorbehalten, daß die Hauptversammlung der Beklagten ihre Zustimmung verweigern sollte. Im September 1995 lud der Vorstand der Beklagten zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 24. Oktober 1995 ein; in der Einladung wurde als einziger Tagesordnungspunkt die "Zustimmung zur Veräußerung des gesamten Vermögens und Geschäftsbetriebs der M. AG an den N. -Konzern und der damit verbundenen Abgabe der Diätetik-Sparte der A. " bekannt gemacht, eine entsprechende Beschlußfassung vorgeschlagen und ein kurzgefaßter Bericht zu Inhalt und Hintergründen des Vertrages gegeben. Einer Aufforderung der Klägerin zu 1 zur Übersendung einer Abschrift des Vertrages kam die Beklagte nicht nach; sie berief sich auf "Vertraulichkeitsgründe" und darauf, daß die Zustimmung lediglich zu der Strukturmaßnahme und auch nur vorsorglich zur Erfüllung etwaiger Anforderungen nach der sogenannten Holzmüller-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eingeholt werde. Der Vertrag wurde weder in den Geschäftsräumen der Beklagten noch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt. In der Hauptversammlung der Beklagten stellte die Klägerin zu 1 im Anschluß an den Vorstandsbericht acht Fragen zu konkreten Regelungsinhalten des Vertrages, die nach ihrer Ansicht teilweise überhaupt nicht und im übrigen unzureichend beantwortet wurden. Die Hauptversammlung der Beklagten faßte alsdann mit 2.939.098 Stimmen gegen 196 Stimmen bei 23.872 Enthaltungen den Zustimmungsbeschluß entsprechend der unveränderten Beschlußvorlage. Dagegen erklärten unter anderem die beiden Kläger Widerspruch zur Niederschrift des Notars. Mit der rechtzeitig erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage rügen sie die Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre, insbesondere daß der Vertrag nicht vor und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt und
der Klägerin zu 1 die Übersendung einer Abschrift des Vertrages verweigert wurde. Das Landgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Oktober 1995 sei gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, da die Beklagte die Informationsrechte der Kläger zumindest dadurch verletzt habe, daß sie den Vertrag über die Veräußerung des Geschäftsbetriebes der M. AG weder vor noch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt habe. Eine derartige Auslegungspflicht sei im Wege der Gesamtanalogie aus den Vorschriften der §§ 179 a Abs. 2, 293 f Abs. 1 Nr. 1, 293 g Abs. 1 AktG, 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG auch für andere Verträge abzuleiten, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden. Auch hierfür gelte der den genannten Vorschriften zugrundeliegende Gedanke, daß die Aktionäre ihre Entscheidung in der Hauptversammlung nicht verantwortlich treffen könnten, wenn ihnen die Verträge, über die sie abstimmen sollten, nicht zugänglich gemacht würden. Entschließe sich der Vorstand, der Hauptversammlung eine Frage der Geschäftsführung gemäß § 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und dabei die Zustimmung zu einem Vertrag einzuholen, dann müsse er dem Aktionär auch die Grundlagen für seine Entscheidung durch Eröffnung der Möglichkeit zur Einsicht in diesen Vertrag ge-
ben. Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
II. Die Anfechtungsklage beider Kläger gegen den Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten am 24. Oktober 1995 ist wegen Verletzung gesetzlicher Verfahrensvorschriften gemäß § 243 Abs. 1 AktG begründet. Die Beklagte hat die ihr den Aktionären gegenüber im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung obliegenden Informationspflichten dadurch verletzt, daß sie den Übertragungsvertrag vom 1. September 1995 nicht zumindest im Umfang des darin enthaltenden Verpflichtungsgeschäfts vor und in der Hauptversammlung vom 24. Oktober 1995 zur Einsichtnahme ausgelegt und zudem der Klägerin zu 1 die Übersendung einer Abschrift des Vertrages verweigert hat (§ 119 Abs. 2 AktG i.V.m. § 179 a Abs. 2 AktG in entsprechender Anwendung).
1. Gegenstand des von der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 24. Oktober 1995 gefaßten Beschlusses war - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - die Zustimmung zu dem Vertrag vom 1. September 1995 über die Veräußerung des gesamten Vermögens und Geschäftsbetriebs der M. AG an den N. -Konzern. Schon nach dem Wortlaut des in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Entwurf in der Einladung zur Hauptversammlung formulierten Beschlußantrags ging es um die konkrete Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der M. AG an den N. -Konzern und nicht lediglich - wie die Revision meint - um die strategische Entscheidung über die Aufgabe der Diätetik-Sparte im Sinne einer allgemeinen Grundlagenentscheidung; die "damit (d.h. mit der Veräußerung) verbundene Abgabe der Diätetik-Sparte" der Beklagten war nur die zwangsläu-
fige Folge des konkreten Übertragungsgeschäfts. Ein derartiges Verständnis des Beschlußantrags ergab sich vom maßgeblichen Empfängerhorizont eines objektiv urteilenden Aktionärs aus gesehen jedenfalls aus der Erläuterung der Beschlußvorlage in der Einladung zur Hauptversammlung, in der eingangs unmittelbar auf den notariellen Vertrag vom 1. September 1995 über die Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebes der M. AG an den N. -Konzern Bezug genommen und dessen Eckpunkte im weiteren Verlauf des Berichts dargestellt wurden. Angesichts dessen würde kein redlicher Aktionär auf den Gedanken kommen, ihm werde lediglich die Billigung zu einer - bereits vollzogenen - abstrakten Grundsatzentscheidung des Vorstandes zur Aufgabe der Diätetik-Sparte, nicht jedoch die Zustimmung zu dem konkreten Vertrag abverlangt. Dies gilt um so mehr, als der Vorstandsvorsitzende der Beklagten in seinem Hauptversammlungsbericht die Aktionäre auf das - in der Einladung noch verschwiegene - wesentliche Vertragsdetail des vereinbarten Vorbehalts des Rücktritts vom Veräußerungsvertrag für den Fall der Verweigerung der Zustimmung der Hauptversammlung hingewiesen hat; hierdurch wurde vollends klar, daß mit der Entscheidung der Hauptversammlung der Beklagten der Übertragungsvertrag faktisch "stehen oder fallen" sollte.
2. Bei der vom Vorstand der Beklagten nachgesuchten Zustimmung ihrer Hauptversammlung zu dem Veräußerungsvertrag der M. AG vom 1. September 1995 handelt es sich um die Entscheidung über eine Frage der Geschäftsführung der Beklagten im Sinne von § 119 Abs. 2 AktG. Der Vertrag bedurfte gemäß § 179 a Abs. 1 AktG zur Wirksamkeit der in ihm enthaltenen Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Vermögens der Zustimmung ihrer eigenen Hauptversammlung und damit des Vorstands der Beklagten als Alleinaktionärin. Zwar hat der Vorstand der Beklagten diese ihm in eigener Zustän-
digkeit als Leitungs- und Vertretungsorgan obliegende Maßnahme der Geschäftsführung schon vollzogen; dies steht hier indessen der Anwendbarkeit des § 119 Abs. 2 AktG auf den vorliegenden Zustimmungsbeschluß der Hauptversammlung der Beklagten zu dem Veräußerungsvertrag nicht entgegen. Der Beschluß erstrebte weder vom Wortlaut noch vom Inhalt her eine unzulässige gesonderte Entlastung für eine bereits abgeschlossene Einzelmaßnahme der Geschäftsführung im Sinne von § 120 AktG (vgl. dazu: Mülbert in Großkomm. AktG 4. Aufl. § 118 Rdn. 42) oder einen ebenfalls nicht zulässigen vorsorglichen Regreßverzicht. Er stellt vielmehr die Grundlage für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts der M. AG dar, das nur aufgrund der Initiative und Leitungsmacht des Vorstands der Beklagten in den Veräußerungsvertrag der von ihr beherrschten Tochtergesellschaft (§§ 291, 308 AktG) aufgenommen wurde ("... haben wir [d.h. der Vorstand] einen Rücktrittsvorbehalt vom Veräußerungsvertrag und die anschließende Rückabwicklung des veräußerten Geschäftes vereinbart" - aus der Hauptversammlungsrede des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 24. Oktober 1995). Bei der Veranlassung der Aufnahme des Rücktrittsvorbehalts zugunsten der Entscheidung der Hauptversammlung der Beklagten in den Veräußerungsvertrag ihrer Tochtergesellschaft handelt es sich demnach um eine Maßnahme der Geschäftsführung nicht anders , als wenn der Vorstand der Beklagten das Geschäft unter die Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung gestellt oder dessen Wirksamkeit von der Genehmigung der Hauptversammlung abhängig gemacht hätte (vgl. dazu Hüffer, AktG 4. Aufl. § 119 Rdn. 15; Barz in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 119 Anm. 3). Gleiches gilt für die Ausübung des Rücktrittsrechts im Falle eines ablehnenden Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten; diese wäre ebenfalls durch konzernrechtliche Weisung (§ 308 AktG) und damit eine Maßnahme der Geschäftsführung, zu der der Vorstand der Beklagten nach § 83
Abs. 2 AktG verpflichtet wäre, gegenüber der abhängigen M. AG durchzusetzen gewesen.
3. Anläßlich der Herbeiführung des Beschlusses über die Zustimmung ihrer Hauptversammlung zu dem Vertrag ihrer Tochtergesellschaft über die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens im Sinne von § 179 a AktG hatte die Beklagte gegenüber den eigenen Aktionären die gesteigerten Informationspflichten der Auslegung des Verpflichtungsvertrages vor und in der Hauptversammlung sowie der Übersendung einer Abschrift des Vertrages auf Verlangen der Aktionäre entsprechend § 179 a Abs. 2 AktG zu beachten.

a) Wenn der Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung verlangt, so muß er ihr auch die Informationen geben, die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt (vgl. Hüffer aaO, § 119 Rdn. 13 m. N.). Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Vertrag, so drängt sich wegen des Fehlens spezieller Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung im Hinblick auf die Wahrung der Informationsrechte der Aktionäre eine entsprechende Heranziehung der für zustimmungsbedürftige Verträge geltenden gesetzlichen Regelungen auf, soweit von einer vergleichbaren Situation auszugehen ist.

b) Hinsichtlich der von Gesetzes wegen für zustimmungsbedürftige Verträge allgemein geltenden Pflicht der Gesellschaft zur Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Verträge gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine
dem Normzweck vergleichbare Situation jedenfalls dann gegeben, wenn der Vorstand sich im vorhinein des Einverständnisses der Hauptversammlung zum Vertragsabschluß oder zur Mitwirkung bei diesem versichern will oder wenn er gar den Vertrag unter der Bedingung der Zustimmung (§ 158 BGB) oder unter dem Vorbehalt der Genehmigung (§ 184 BGB) der Hauptversammlung geschlossen hat (vgl. dazu Hüffer aaO, § 124 Rdn. 15; Zöllner in KK z. AktG § 119 Rdn. 42). Nicht anders als bei der gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmung der Hauptversammlung kann auch in solchen Fällen des gewillkürten Zustimmungserfordernisses kraft Verlangens des Vorstandes gemäß § 119 Abs. 2 AktG die Hauptversammlung über die ihrer Entscheidung unterstellten Verträge nur in Kenntnis ihrer Tragweite entscheiden (vgl. Werner in Großkomm. AktG 4. Aufl. § 124 Rdn. 49 m.w.N.); das setzt mindestens die Information über den wesentlichen Vertragsinhalt voraus. Eine vergleichbare Interessenlage besteht auch im vorliegenden Fall des vereinbarten Rücktrittsvorbehalts. Zwar ist die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten zu dem Vertrag zwischen der M. AG als ihrer Tochtergesellschaft und dem N. - Konzern nicht unmittelbar gesetzliches oder gewillkürtes Wirksamkeitserfordernis kraft Verlangens des Vorstands gemäß § 119 Abs. 2 AktG. Gleichwohl kommt der Entscheidung der Hauptversammlung der Beklagten eine vergleichbare Bedeutung für den Bestand des Vertrages zu, weil dieser damit - wie bereits dargelegt - faktisch "steht oder fällt".

c) Über die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Vertrages hinaus ordnet das Gesetz bei bestimmten Verträgen, die von der Gesellschaft nur mit Zustimmung der Hauptversammlung rechtswirksam abgeschlossen werden können, weitergehend für die Aktionäre das Recht zur Einsichtnahme in den vollen Vertragswortlaut an, indem es der Gesellschaft die Auslegung
des Vertrages von der Einberufung der Hauptversammlung an in ihren Geschäftsräumen und in der Hauptversammlung selbst sowie die Übersendung einer Abschrift auf Verlangen jedes Aktionärs auferlegt. Dazu gehören vor allem Unternehmensverträge (§§ 293 f Abs. 1 Nr. 1, 293 g Abs. 1 AktG), Verschmelzungsverträge (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG), ferner Nachgründungsverträge (§ 52 AktG) sowie auf Vermögensübertragung gerichtete Verträge (§§ 179 a AktG, 174 ff. UmwG). Daraus läßt sich freilich nicht ohne weiteres - wie das Berufungsgericht meint (ähnlich bereits OLG München, AG 1996, 327, 328) - im Wege einer Gesamtanalogie ableiten, daß derartig gesteigerte Informationspflichten gegenüber den Aktionären auch für alle anderen Verträge, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden, gelten. Dabei wird nämlich übersehen, daß es kraft Gesetzes auch zustimmungsbedürftige Verträge im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt, hinsichtlich derer weitergehende Informationspflichten der Gesellschaft nicht bestehen , nämlich Verzicht oder Vergleich in Bezug auf Ersatzansprüche der Gesellschaft (§§ 50, 53, 93 Abs. 4, 116, 117 Abs. 4, 309 Abs. 3, 310 Abs. 4, 317 Abs. 4, 318 Abs. 4 AktG). Mangels einer einheitlichen gesetzlichen Regelung über die weitergehenden Informationsrechte der Aktionäre für sämtliche Vertragstypen zustimmungsbedürftiger Verträge bedarf es daher stets einer Prüfung im Einzelfall, ob eine der jeweiligen speziellen Norm vergleichbare Fallkonstellation vorliegt, die ihre entsprechende Anwendung in bezug auf das Einsichtsrecht der Aktionäre in den Vertrag rechtfertigt.
Eine solche Konstellation ist vorliegend im Hinblick auf § 179 a Abs. 2 AktG gegeben. Der Vertrag über die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der M. AG an den N. -Konzern unterfiel in seinem obligatorischen Teil unmittelbar der Bestimmung des § 179 a AktG und be-
durfte damit zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands der Beklagten als ihrer Alleinaktionärin; insoweit bestand zweifellos eine Pflicht zur Auslegung des Verpflichtungsvertrages nach § 179 a Abs. 2 AktG zugunsten des Vorstands, der als Vertretungsorgan die Aktionärsrechte der Beklagten wahrnahm. Der Gesetzgeber hat im Falle des Verpflichtungsvertrages zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens - wie den Gesetzesmaterialien zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 361 AktG zu entnehmen ist (vgl. RegE z. AktG bei Kropff, S. 471 i.V.m. S. 70) - auf die ursprünglich vorgesehene Pflicht der Gesellschaft zur Verlesung des Vertrages in der Hauptversammlung als unpraktikabel verzichtet und statt dessen "ein anderes und wirksameres Verfahren" eingeführt, nämlich die Gesetz gewordenen Auslegungspflichten vor und in der Hauptversammlung sowie die Pflicht zur Übersendung einer Abschrift des Vertrages auf Anforderung der Aktionäre. Das im vorliegenden Fall kraft Gesetzes dem Vorstand als Vertreter der Beklagten selbst zustehende gesteigerte Informationsrecht muß er seinerseits den Aktionären der "eigenen" Hauptversammlung in gleicher Weise gewähren, wenn er vorab deren Zustimmung zu demselben Vertrag nach § 119 Abs. 2 AktG deswegen einfordert, weil er es für möglich hält, daß die Übertragung des Vermögens der Tochtergesellschaft an einen konzernfremden Dritten so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre der Konzernherrin und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreift, daß er vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe die Entscheidung in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (BGHZ 83, 122, 131). Denn eine verantwortliche Entscheidung ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Text des Verpflichtungsvertrages ist der Hauptversammlung ebensowenig zuzumuten wie dem Vorstand selbst bei seiner eigenen mit Außenwirkung zu treffenden Zustimmungsentscheidung. Das gilt erst recht dann, wenn
die Billigung der eigenen Hauptversammlung zu einem solchen Vertrag über die bloße Innenwirkung im Verhältnis zum Vorstand hinaus eine Außenwirkung dergestalt erhält, daß kraft (gewillkürter) Vertragsgestaltung die Wirksamkeit des Vertrages - sei es im Wege der Bedingung gemäß § 158 BGB oder des Genehmigungsvorbehalts nach § 184 BGB - von der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft unmittelbar abhängig ist. Nicht anders verhält es sich bei der Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts in dem Übertragungsvertrag dergestalt, daß mit der Entscheidung der Hauptversammlung der Obergesellschaft der Vertrag "steht und fällt", weil bei Zustimmung der Hauptversammlung der Vertrag endgültig seine Wirksamkeit behält, während im Falle der Verweigerung der Zustimmung das Rücktrittsrechts auszuüben und der Vertrag rückabzuwickeln ist. Auch für diesen gesetzlich nicht geregelten Sonderfall des § 119 Abs. 2 AktG ist dem in gleicher Weise gesteigerten Informationsbedürfnis der Aktionäre durch Eröffnung der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Vertragswortlaut in entsprechender Anwendung des § 179 a Abs. 2 AktG Rechnung zu tragen.
Ein - der Offenlegung des Vertrags entgegenstehendes - Geheimhaltungsinteresse der Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragstextes ist gegenüber dem Anspruch der Aktionäre der Beklagten auf Einsichtnahme grundsätzlich ebenso wenig anzuerkennen, wie dies im Falle der unmittelbaren Anwendung des § 179 a AktG im Verhältnis zwischen der M. AG und dem Vorstand der Beklagten als Vertreter der Alleinaktionärin Geltung beanspruchen kann. Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, daß die Kläger sogar damit einverstanden gewesen wären, wenn ihnen nur die - nach Ansicht der Beklagten - nicht geheimhaltungsbedürftigen Vertragsbestimmungen zur Einsicht überlassen worden wären.

4. Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einen Verstoß gegen die Informationsrechte beider Kläger darin gesehen, daß der Übertragungsvertrag zwischen der M. AG und dem N. -Konzern - jedenfalls hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts - nicht zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen der Beklagten und in der Hauptversammlung ausgelegt worden ist. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1 in ihrem Recht auf Übersendung einer Abschrift des Vertrages - die die Beklagte verweigert hat - verletzt worden.
5. Die Kausalität der aufgezeigten wesentlichen Verletzungen der Informationsrechte der Kläger aus § 179 Abs. 2 AktG im Hinblick auf das Beschlußergebnis hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs rechtsbedenkenfrei bejaht.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2012 - II ZR 185/10

bei uns veröffentlicht am 24.07.2012

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(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;
2.
die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
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6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
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9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;
2.
die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;
2.
die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;
2.
die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, spätestens aber ab einem Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, der dem Abschluß oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
4.
die nach § 8 erstatteten Verschmelzungsberichte;
5.
die nach § 60 in Verbindung mit § 12 erstatteten Prüfungsberichte.

(2) Die Zwischenbilanz (Absatz 1 Nr. 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz des Rechtsträgers angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen. § 8 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Zwischenbilanz muss auch dann nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlicht hat. Der Halbjahresfinanzbericht tritt zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.

(3) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Unterlagen können dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Verträge der Gesellschaft mit Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, und die in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen werden, werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Handelsregister sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung unwirksam.

(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist. Er ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.

(3) Vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten (Nachgründungsbericht). Für den Nachgründungsbericht gilt sinngemäß § 32 Abs. 2 und 3 über den Gründungsbericht.

(4) Außerdem hat vor der Beschlußfassung eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, §§ 34, 35 über die Gründungsprüfung gelten sinngemäß. Unter den Voraussetzungen des § 33a kann von einer Prüfung durch Gründungsprüfer abgesehen werden.

(5) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Wird der Vertrag im ersten Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen, so müssen außerdem die Anteile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertel des gesamten Grundkapitals erreichen. Die Satzung kann an Stelle dieser Mehrheiten größere Kapitalmehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.

(6) Nach Zustimmung der Hauptversammlung hat der Vorstand den Vertrag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Vertrag mit dem Nachgründungsbericht und dem Bericht der Gründungsprüfer mit den urkundlichen Unterlagen beizufügen. Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, gilt § 37a entsprechend.

(7) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Gründungsprüfer erklären oder weil es offensichtlich ist, daß der Nachgründungsbericht unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder daß die für die zu erwerbenden Vermögensgegenstände gewährte Vergütung unangemessen hoch ist, so kann das Gericht die Eintragung ablehnen. Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.

(8) Einzutragen sind der Tag des Vertragsschlusses und der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der oder die Vertragspartner der Gesellschaft.

(9) Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, in der Zwangsvollstreckung oder an der Börse erfolgt.

(10) (weggefallen)

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 46 bis 48) erst drei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und nur dann verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags über die Nachgründung.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;
2.
die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;
2.
die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.

(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.

(3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2.