Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2006 - I ZR 51/03

published on 16/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2006 - I ZR 51/03
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Previous court decisions
Landgericht Köln, 31 O 795/01, 11/04/2002
Oberlandesgericht Köln, 6 U 89/02, 10/01/2003

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 51/03 Verkündet am:
16. März 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Seifenspender

a) Die Verkehrskreise, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß
verwenden, gehören auch dann regelmäßig zu dem von der Marke angesprochenen
Publikum, wenn sie selbst nicht unmittelbar über die Nachfrage entscheiden.

b) Bleibt für den Benutzer eines Waschraums das auf einer Flasche mit Reinigungsmittel
angebrachte Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar, auch wenn
die Flasche in einen Metallspender eingesetzt ist, kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass der Verkehr in der Marke auf dem Spender einen
Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Reinigungsmittels sieht (Abgrenzung
zu BGHZ 100, 51 – Handtuchspender).
BGH, Urt. v. 16. März 2006 – I ZR 51/03 – OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm
, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen auf dem Markt für Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel sowie dazugehörige Spendersysteme. Sie vertreibt ihre Produkte unter den Marken „Stockhausen“ und „STOKO“ zum Einsatz in Spendersystemen in Waschräumen. Die ebenfalls mit den Marken der Klägerin versehenen, aus Metall gefertigten Spender werden den Kunden leihweise überlassen. Diese Spender können auch Flaschen mit Hautreinigungs- oder -pflegemitteln anderer Hersteller aufnehmen. Im Streitfall geht es um die Spender für so genannte Softflaschen.
2
Die Beklagte vertreibt Softflaschen mit Hautreinigungsmitteln, die in die Spender der Klägerin eingesetzt werden können. Diese Spender weisen auf der Vorderseite eine Aussparung auf, so dass das mit dem Kennzeichen der Beklagten versehene Etikett der eingesetzten Softflasche sichtbar bleibt. Sie bietet selbst keine Spender für derartige Flaschen an.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, das Einsetzen der Flaschen der Beklagten in ihre Spendersysteme verletze ihre Markenrechte. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz beantragt.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2003, 104).
6
Mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Revisionsinstanz zur Klarstellung neu formulierten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marken der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Zwar stelle das Einfüllen einer Ware in eine mit einer fremden Marke gekennzeichnete Verpackung eine Markenverletzung dar. Im Streitfall sähen aber die angesprochenen Verkehrskreise einen mit der Marke der Klägerin gekennzeichneten Spender nicht als Verpackung oder Umhüllung des dort eingesetzten Hautreinigungsmittels an. Zweifelhaft sei bereits, ob die Benutzer der betrieblichen Waschräume und Toiletten – wie der Bundesgerichtshof in einem einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Fall entschieden habe – als beteiligte Verkehrskreise angesehen werden könnten. Denn die Parteien belieferten ausschließlich oder überwiegend Industrieunternehmen. Die dort über den Einkauf entscheidenden Mitarbeiter wüssten, dass bei der Beklagten erworbene, in die Spender der Klägerin eingesetzte Softflaschen nicht aus dem Hause der Klägerin stammten. Doch auch die Benutzer der Waschräume sähen die auf dem Spender befindliche Kennzeichnung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Reinigungsmittels an. Der Betrachter erkenne aufgrund der Aussparung in der Vorderseite des Spenders deutlich, dass die eingesetzte Flasche der Beklagten nicht oder jedenfalls nicht zwangsläufig von der Klägerin stamme. Unter diesen Umständen komme der Betrachter gar nicht auf die Idee, den Spender als Umhüllung des (flüssigen ) Hautreinigungsmittels anzusehen. Im Übrigen sei der Verkehr im Zweifel daran gewöhnt, in Spendern der Klägerin auch Produkte anderer Hersteller vorzufinden.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten keine Verletzung der auf den Spendern angebrachten Marken der Klägerin gesehen.
10
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Nachfüllen der Spender mit dem Reinigungsmittel in den Waschräumen der jeweiligen Kunden im geschäftlichen Verkehr geschieht. Diese Waschgelegenheiten sind einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich. Damit liegt ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr vor, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden die Be- nutzung der Waschgelegenheiten nur den eigenen Mitarbeitern oder auch Dritten eröffnen (vgl. BGHZ 100, 51, 58 – Handtuchspender).
11
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Softflasche der Beklagten werde durch das Einsetzen in den Spender nicht mit der auf dem Spender angebrachten Marke der Klägerin gekennzeichnet. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
12
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommen im Streitfall als angesprochenes Publikum nicht allein die Mitarbeiter in Betracht, die als Nachfragedisponenten in den Industrieunternehmen für den Einkauf der in Rede stehenden Reinigungsmittel zuständig sind; vielmehr werden durch die auf den Spendern und den Reinigungsmitteln angebrachten Kennzeichen zumindest auch – wenn nicht in erster Linie – die Benutzer der Waschräume angesprochen (vgl. BGHZ 100, 51, 56 – Handtuchspender).
13
Kommt es im Markenrecht – wie hier bei der Frage, ob der mit den Marken der Klägerin versehene Spender als Verpackung des in den Spender eingesetzten Reinigungsmittels anzusehen ist – auf die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise an, ist auf das von der Marke angesprochene Publikum abzustellen (vgl. Ingerl /Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 280 m.w.N.). Die mit der Marke verbundene, auf die Herkunftsfunktion der Marke zurückgehende Möglichkeit, auf eine gleich bleibende Qualität des auf diese Weise gekennzeichneten Produkts hinzuweisen, spielt nicht allein eine Rolle, wenn die mit der Marke versehene Ware erstmals in Verkehr gebracht wird. Sie kommt generell gegenüber demjenigen zum Zuge, der das Produkt tatsächlich verwendet und in der Lage ist, den positiven Eindruck einer bestimmten Qualität mit der Marke zu verbinden. Daher gehören die Verkehrskreise, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, regelmäßig zu dem von der Marke angesprochenen Publikum. Ihr Verständnis ist immer dann von Bedeutung, wenn im Markenrecht auf die Verkehrsauffassung abgestellt wird. Im Übrigen ist anerkannt, dass eine Markenverletzung auch durch die Gefahr von Verwechslungen begründet werden kann, die nach dem Verkauf des mit der Marke gekennzeichneten Produkts eintreten (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz 57 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 – Arsenal Football Club plc/Reed; vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 12.1.2006 – C-361/04 P, GRUR 2006, 237 Tz 46 – PICASSO/PICARO; BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung, m.w.N.).
14
b) Das Berufungsgericht hat – nach Inaugenscheinnahme des mit der Softflasche der Beklagten gefüllten Spenders der Klägerin – festgestellt, der Betrachter erkenne aufgrund der Aussparung in dem Spender klar und deutlich, dass das verwendete Reinigungsmittel von der Beklagten stamme. Die von der Revision gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Rügen sind unbegründet.
15
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe einen falschen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, soweit es angenommen habe, der Verkehr wisse, dass die Spender und die in sie eingesetzten Softflaschen jedenfalls nicht zwangsläufig aus demselben Betrieb stammten. Das Berufungsgericht hat mit dieser Formulierung nicht zum Ausdruck bringen wollen, eine Markenverletzung setze voraus, dass der Verkehr das Zeichen auf dem Spender „zwangsläufig“ auf das in dem Spender befindliche Reinigungsmittel beziehe. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellung, dass das Zeichen auf dem Spender im konkreten Fall eindeutig nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in den Spender eingesetzten Softflasche der Beklagten verstanden wird, den zutreffenden Schluss gezogen, der Verkehr erkenne, dass das in den Spender eingesetzte Reinigungsmittel durchaus von einem anderen Hersteller stammen könne.
16
bb) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Verkehr sehe in den Spendern keine Verpackung der Reinigungsmittel, auch darauf gestützt, der Verkehr sei – weil in die Spender der Klägerin sämtliche Softflaschen aller Hersteller passten – im Zweifel daran gewöhnt, in den Spendern der Klägerin auch Reinigungsmittel anderer Hersteller vorzufinden. Dabei handelt es sich um eine Vermutung , die auch nicht dadurch entkräftet wird, dass das auf der Flasche befindliche Kennzeichen bei den Reinigungsmitteln anderer Hersteller wegen der Position des Etiketts und der Konsistenz der Softflaschen, die sich – anders als die Flaschen der Beklagten – infolge der Entnahme des Reinigungsmittels immer mehr zusammenziehen , häufig nicht sichtbar ist. Immerhin ist festzustellen, dass sich wegen der Kompatibilität der Metallspender kein einheitliches Erscheinungsbild einzustellen vermag, wie es zu erwarten wäre, wenn der Spender aus demselben Hause stammte wie die eingesetzte Flasche mit dem Reinigungsmittel.
17
cc) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass der Verkehr die Kennzeichnung auf den Flaschen der Beklagten möglicherweise als eine Zweitmarke der Klägerin ansehe. Wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, stützen sich die Ausführungen zur Verkehrsauffassung maßgeblich auf den eigenen Eindruck, den sich die Mitglieder des Senats des Berufungsgerichts von dem mit einer gefüllten Softflasche der Beklagten bestückten Metallspender der Klägerin verschafft haben. Danach kommt der Betrachter – anders als in dem der Entscheidung „Handtuchspender“ (BGHZ 100, 51) zugrunde liegenden Fall – im Streitfall gar nicht erst auf den Gedanken, den Metallspender der Klägerin als Verpackung des (flüssigen) Hautreinigungsmittels anzusehen, weil bereits die Flasche als Verpackung des Reinigungsmittels wahrgenommen werde. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf den Gesichtspunkt einer Zweitmarke einzugehen, zumal bei Verwendung einer Zweitmarke üblicherweise eine Verbindung zur Erstmarke be- steht, die dem Verkehr anzeigt, dass die beiden Marken aus demselben Hause stammen. Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht in diese Richtung gehendes Vorbringen der Klägerin übergangen habe.
18
dd) Entsprechendes gilt für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht genügend Beachtung geschenkt, dass die Marke der Klägerin auf den Metallspendern vom Verkehr als Hinweis auf eine zwischen den Parteien bestehende Handelsbeziehung verstanden werde. Der Senat entnimmt den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass sich beim Betrachter ein solcher Eindruck nicht einstellt.
19
ee) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach es in der Vergangenheit vermehrt zu Kundenreklamationen hinsichtlich der in den Spendern der Klägerin eingesetzten Hautschutzerzeugnisse gekommen sei; dabei habe sich regelmäßig herausgestellt, dass in den betreffenden Spendern Produkte der Wettbewerber eingesetzt gewesen seien. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, das vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrsverständnis in Zweifel zu ziehen. Denn unstreitig ist bei Konkurrenzprodukten , die sich ebenfalls in die Spender der Klägerin einsetzen lassen, entweder wegen der Position des Etiketts oder wegen der Beschaffenheit der sich bei Entnahme zusammenziehenden Softflaschen nicht gewährleistet, dass das auf der Flasche befindliche Kennzeichen erkennbar bleibt. Unter diesen Umständen können sich die Reklamationen ohne weiteres auf ein Konkurrenzprodukt bezogen haben. Der ohnehin recht vage Vortrag der Klägerin ist daher nicht geeignet, für den Streitfall eine Verwechslungsgefahr darzulegen.
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
20
ZPO zurückzuweisen.

v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 11.04.2002 - 31 O 795/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2003 - 6 U 89/02 -
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3 Referenzen - Gesetze

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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi
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published on 25/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 22/04 Verkündet am: 25. Januar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR
published on 17/10/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/17 Verkündet am: 17. Oktober 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tork Verordnung
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Annotations

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.