Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2007 - I ZR 43/04

bei uns veröffentlicht am25.01.2007
vorgehend
Landgericht Bremen, 11 O 437/00, 23.04.2003
Landgericht Bremen, 2 U 46/03, 26.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 43/04 Verkündet am:
25. Januar 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
CMR Art. 17 Abs. 1, 2, 4 lit. c und Abs. 5
Für die Frage, ob die Haftung des Frachtführers für eine auf fehlerhaftes Verladen
zurückzuführende Beschädigung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR) nach
Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, wer das
Transportgut tatsächlich verladen hat. Liegen danach die Voraussetzungen eines
Haftungsausschlusses nicht vor, ist ein vom Versender verschuldeter
Schadensbeitrag - hier: Nichteinschreiten des an sich zur Verladung verpflichteten
Versenders bei einer vom Fahrer vorgenommenen unzureichenden Verzurrung
des Gutes auf einem Auflieger - im Rahmen der Haftungsabwägung nach
Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Abs. 5 CMR zu berücksichtigen.
BGH, Urt. vom 25. Januar 2007 - I ZR 43/04 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der U. Incorporated, Roosevelt, New Jersey/USA (im Weiteren: U. ). Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der I. Corporation aus Hoboken, New Jersey/USA (im Weiteren: I. ) wegen der Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Die I. , die ihrerseits von der U. beauftragt wurde, erteilte der Beklagten zu festen Kosten den Auftrag, einen Vakuumtrockner von der Niederlassung der U. in Bitterfeld nach Litvinov in Tschechien zu befördern. Die Beklagte übertrug die Durchführung des Transports einem in Prag ansässigen Unternehmen , das schließlich die M. in Podleska/Tschechien mit der Beförderung beauftragte. Der Fahrer der M. übernahm das Gut am 2. August 1999 in Bitterfeld. Der Vakuumtrockner, der auf einem Holzgerüst stand, wurde zunächst von Mitarbeitern der U. auf den offenen Auflieger gestellt und anschließend von dem Fahrer mit von der Frachtführerin gestellten Gurten auf der Ladefläche verzurrt.
3
In der Nähe von Dresden stürzte der Vakuumtrockner während der Fahrt von der Ladefläche des Aufliegers. Dadurch entstand ein Gesamtschaden von 49.000 US-Dollar. Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin Ersatz in Höhe von insgesamt 57.000 US-Dollar geleistet. Die I. hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses am 15. September 1999 an die Klägerin abgetreten.
4
Die Klägerin hat behauptet, die Ursache für den Schadensfall liege darin, dass der Vakuumtrockner auf der Ladefläche mit von der Frachtführerin gestellten technisch unzulänglichen Befestigungsgurten gesichert worden sei. Die Verzurrung sei nicht von Mitarbeitern der U. , sondern allein und eigenverantwortlich durch den von der Frachtführerin eingesetzten Fahrer vorgenommen worden.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.000 US-Dollar, hilfsweise den Gegenwert in Euro zum Kurs zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung , nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der eingetretene Schaden habe auf einem Verladefehler beruht, weil der für den Transport des Vakuumtrockners verwendete Holzschlitten auf dem Auflieger weder durch Vernagelung noch durch Verkeilung gegen ein Verrutschen gesichert gewesen sei. Das Holzgerüst habe auch den Transportbelastungen nicht standgehalten. Die für das Verzurren der Ladung verwendeten Gurte hätten zudem nicht die erforderliche Zugkraft gehabt. Das sei für das Verladepersonal der U. aufgrund einer entsprechenden Aufschrift auf den Gurten klar erkennbar gewesen. Die Versenderin habe es unterlassen, die Eignung der Gurte für die Sicherung des Transportgutes zu überprüfen.
7
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 44.663,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 CMR i.V. mit § 398 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
10
Das Holzgerüst, auf dem der Vakuumtrockner gestanden habe, sei zwar in seiner Beschaffenheit und auch in der Art der Befestigung für den Transport des Trockners weitgehend ungeeignet gewesen. Diese Mängel hätten sich jedoch nicht schadensursächlich ausgewirkt. Die entscheidende Ursache für den Unfall habe vielmehr in der Verwendung offensichtlich unzureichender Gurte bestanden, die zudem noch mangelhaft verzurrt worden seien. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, U. sei zur Verladung des Gutes verpflichtet gewesen mit der Folge, dass der Fahrer der Frachtführerin als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt habe. Die Verantwortung für die mangelhafte Beschaffenheit und Verzurrung der Gurte treffe vielmehr die Beklagte. Es komme entscheidend darauf an, wer die Verladung und Verstauung des Gutes im konkreten Einzelfall tatsächlich übernommen habe. Im vorliegenden Fall habe der Fahrer der Frachtführerin das Transportgut mit den Gurten befestigt. Er habe dabei selbständig gehandelt und eine verantwortliche Verladetätigkeit für die Beklagte ausgeübt. Unter diesen Umständen komme ein Mitverschulden von U. , das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, nicht in Betracht.
11
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht der I. anspruchsberechtigt ist. Der versendende Spediteur (im Streitfall die I. ) ist nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zur Geltendmachung sowohl von Schäden des Absenders (U. ) als auch des Empfängers aus einer Beschädigung des Frachtgutes gegenüber dem Frachtführer berechtigt (BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
13
2. Die Vorinstanzen haben des weiteren rechtsfehlerfrei und von der Revision ebenfalls unbeanstandet angenommen, dass sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis grundsätzlich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) beurteilt. Die I. , die ihrerseits von der U. beauftragt wurde, hat die Beklagte zu festen Kosten mit der Besorgung der Beförderung des Vakuumtrockners von der Niederlassung der U. in Bitterfeld nach Litvinov in Tschechien betraut. Als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 Satz 1 HGB hat die Beklagte hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und unterliegt damit der Haftung nach der CMR (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 312 = VersR 2006, 814). Schadensersatz für die Beschädigung des Gutes kann die Klägerin daher unter den Voraussetzungen des Art. 17 CMR beanspruchen.
14
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht hat.
15
a) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz für eine während seiner Obhutszeit eingetretene Beschädigung des Transportgutes. Dem steht nicht entgegen, dass die Schadensursache bereits zuvor, das heißt vor der Übernahme des Gutes gesetzt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 86/76, VersR 1979, 417, 418; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 39; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 66; Helm, Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl. 2002, Art. 17 Rdn. 135; a.A. Herber /Piper, CMR, Art. 17 Rdn. 119). Von dieser Haftung ist der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR unter anderem dann befreit, wenn die Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- und/oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen ist. Dabei umfasst das Verladen nicht nur das Verbringen des Gutes auf das Transportfahrzeug, sondern auch dessen Befestigung und Sicherung auf dem Fahrzeug (vgl. Helm aaO Art. 17 Rdn. 152; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 39; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 68).
16
b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR im Ergebnis zu Recht verneint.
17
aa) Für die Anwendung des besonderen Haftungsausschlusstatbestandes gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR kommt es maßgeblich darauf an, wer die Verladung tatsächlich ausgeführt hat (BGH VersR 1979, 417, 418; BGH, Urt. v. 28.3.1985 - I ZR 194/82, TranspR 1985, 261, 263 = VersR 1985, 754; ÖstOGH TranspR 1991, 424; TranspR 2003, 311, 313; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 41; Helm aaO Art. 17 Rdn. 160 f.; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 17 CMR Rdn. 58). Welche Partei vertraglich zur Verladung verpflichtet ist, ist danach zwar grundsätzlich unmaßgeblich, kann aber als Indiz berücksichtigt werden. Wirken bei der Verladung Leute des Frachtführers ohne dessen Kenntnis und Billigung mit, steht dies der Anwendung von Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR nicht ohne weiteres entgegen. Hilfstätigkeiten des Fahrers sind nicht in jedem Fall dem Frachtführer zuzurechnen. Der Fahrer kann, wie sich aus der Formulierung "oder Dritte, die für den Absender … handeln" in Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ergibt, auch für den Versender handeln. Entscheidend ist, ob der Fahrer unter der Oberaufsicht und Verantwortung des Absenders tätig geworden ist. Denn in einem solchen Fall handelt der Fahrer im Pflichtenkreis des Versenders (Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 41 f.; Helm aaO Art. 17 Rdn. 160 f.; MünchKomm.HGB /Basedow, Art. 17 Rdn. 67; Neufang/Valder, TranspR 2002, 325, 331).
18
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von dem Fahrer der Frachtführerin vorgenommene mangelhafte Befestigung des Vakuumtrockners mit unzureichenden Gurten, die für den streitgegenständlichen Schaden ursächlich war, nicht der Versenderin I. zuzurechnen.
19
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Fahrer der Frachtführerin nicht nur Hilfestellung im Rahmen einer möglicherweise für die U. ausgeübten Gefälligkeit gegeben hat, wobei die U. nicht als Absenderin des Gutes i.S. von Art. 17 Abs 4 lit. c CMR, sondern als Erfüllungsgehilfe der Versandspediteurin I. tätig geworden ist (siehe dazu nachfolgend unter 4 b) aa)). Er hat vielmehr das Festgurten und Verzurren des Vakuumtrockners völlig selbständig vorgenommen und bei dieser Tätigkeit auch Hinweise und Vorschläge von Mitarbeitern der U. nicht beachtet. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Fahrer unter der Oberaufsicht und Verantwortung der Mitarbeiter der U. gehandelt hat. Der Fahrer hat sich bei seiner Tätigkeit nicht in die Organisationssphäre des Versenders (I. ) integrieren lassen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass den Fahrer gemäß § 412 Abs. 1 Satz 2 HGB eine eigene Verpflichtung zur Sicherung des Transportgutes getroffen hat. Denn nach dieser Vorschrift hat der Frachtführer für die betriebssichere Verladung zu sorgen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Fahrer bei der Befestigung des Vakuumtrockners völlig selbständig gehandelt und Hinweise und Vorschläge von Mitarbeitern der U. unbeachtet gelassen hat, ist seine Tätigkeit dem Bereich der Herbeiführung einer betriebssicheren Verladung zuzuordnen.

20
c) Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR von der Haftung für den streitgegenständlichen Schaden in vollem Umfang befreit. Das gilt selbst dann, wenn die Beschädigung des Transportgutes (auch) durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 2 CMR) verursacht worden ist. Die Beklagte muss sich die von dem Fahrer der Frachtführerin vorgenommene unzureichende Befestigung des Transportgutes, die für das Herabstürzen des Vakuumtrockners von dem Transportfahrzeug ursächlich war, gemäß Art. 3 CMR zurechnen lassen mit der Folge, dass keine Unvermeidbarkeit der Beschädigung i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR gegeben ist. Ein Verschulden des Verfügungsberechtigten , das ebenfalls zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, ist dann bei der nach Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile zu berücksichtigen (vgl. BGH TranspR 1985, 261, 264; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 245; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 54; Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 56).
21
4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen.
22
a) Auch wenn die Beschädigung des Vakuumtrockners - wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat - auf die von dem Fahrer der Frachtführerin allein und eigenverantwortlich vorgenommene mangelhafte Befestigung des Gutes zurückzuführen ist, ist die Versenderin I. , deren Verhalten sich die Klägerin gemäß §§ 398, 404 BGB zurechnen lassen muss, jedenfalls nicht vollständig von der Haftung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag frei. Aus Art. 17 Abs. 5 CMR ergibt sich, dass die CMR die Berücksichtigung weiterer vom Verfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 2 CMR) verschuldeter Schadensursachen nicht ausschließt. Die Vorschrift sieht eine anteilige Haftung des Frachtführers für den Fall vor, dass der Schaden sowohl auf Umständen beruht, die einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 und Abs. 4 CMR begründen, als auch auf Umständen, für die der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 CMR einzustehen hat (vgl. BGH VersR 1988, 244, 245; Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 143).
23
b) Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Versenderin habe angesichts der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Fahrers, die dieser allein für die Beklagte ausgeübt habe, keine Überwachungspflicht oblegen.
24
aa) Bei der nach Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Abwägung der Verschuldensanteile ist das Verschulden des Verfügungsberechtigten i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR zu berücksichtigen. Mit dem Verfügungsberechtigten meint die CMR - wie sich den maßgeblichen englischen und französischen Texten (Art. 51 CMR) entnehmen lässt - den Anspruchsteller ("the claimant") oder Anspruchsinhaber ("l'ayant droit"); das sind der Absender und der Empfänger, die beide als Gläubiger des Ersatzanspruchs in Betracht kommen (vgl. Herber/ Piper, CMR, Art. 17 Rdn. 56; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 17 CMR Rdn. 29; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 31; Thume, CMR, Art. 17 Rdn. 81), hier also der Absender. Absender war im Streitfall nicht U. , sondern die I. , da sie der Beklagten den Auftrag zur Beförderung des Vakuumtrockners von Bitterfeld nach Litvinov erteilt hat (vgl. BGH VersR 1988, 244, 245). Die U. hat bei der Verladung des Gutes als Erfüllungsgehilfe der I. gehandelt mit der Folge, dass deren Verhalten der I. gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.
25
bb) Die CMR enthält keine Bestimmung, wen die Pflicht zur betriebs- und beförderungssicheren Verladung und Verstauung des Transportgutes trifft. In Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ist nur geregelt, wer das Risiko einer fehlerhaften Beoder Entladung bzw. Verstauung zu tragen hat. Hinsichtlich der Beladungsverpflichtung ist daher ergänzend das nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu ermittelnde nationale Recht heranzuziehen. Kommt - wie hier - gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung, ist für die Frage, welche Partei des Frachtvertrages zur Verladung des Transportgutes verpflichtet ist, die dispositive Vorschrift des § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB maßgeblich. Danach war die I. als Versenderin des Vakuumtrockners verladungspflichtig. Hiervon ist auch nicht durch Parteivereinbarung abgewichen worden.
26
Eine von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB abweichende Vereinbarung kann regelmäßig nur mit dem Frachtführer selbst und nicht mit dessen Fahrer getroffen werden. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich eine Übernahme der Ladeverpflichtung durch die Beklagte nicht aus deren an die I. gerichteten Angebotsschreiben vom 28. Juli 1999 (Anlage K 3). Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei der in dem Schreiben verwendeten Abkürzung "fot" um eine allgemein übliche Handelsklausel mit der Bedeutung "Übernahme der Verladung des Transportgutes durch den Frachtführer" handelt, was die Beklagte auch in Abrede gestellt hat. Dass der Fahrer der Frachtführerin von der Beklagten bevollmächtigt war, für diese die Verladepflicht zu übernehmen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für eine solche Annahme ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte.
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cc) Da die Versenderin I. zur beförderungssicheren Verladung des Vakuumtrockners verpflichtet war, oblag ihr die Sicherung, Befestigung und Verzurrung des Gutes auf dem Transportfahrzeug. Diese Verpflichtung hat sie nicht erfüllt. Die Mitarbeiter der U. , die als Erfüllungsgehilfen der I. tätig geworden sind, haben den Vakuumtrockner lediglich auf den offenen Auflieger gestellt und die Befestigung und Verzurrung des Gerätes allein und eigenverantwortlich dem Fahrer der Frachtführerin überlassen.
28
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass derjenige, der das ihm obliegende beförderungssichere Verladen eines Spezialgerätes (teilweise) einem Dritten überlässt, sich Gewissheit darüber verschaffen muss, dass das Gut von dem Dritten ordnungsgemäß befestigt und verzurrt wurde. Ein - wie hier - wegen der Nichtbefolgung von Weisungen und Ratschlägen erkennbar mangelhaftes Befestigen des Gutes darf nicht tatenlos hingenommen werden. Der verfügungsberechtigte Versender muss in einem solchen Fall durch eigene Tätigkeiten vor Beginn des Transportes selbst für eine beförderungssichere Befestigung und Verzurrung des Transportgutes sorgen. Das gilt in besonderem Maße - ebenso wie für den Frachtführer - für den Versandspediteur, der die allgemeine Rechtspflicht hat, das ihm zur Beförderung anvertraute fremde Gut vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1988, 244, 246). Unterlässt er die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen, liegt darin ein pflichtwidriges Verschulden, auf das sich auch der Frachtführer im Rahmen der gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Haftungsabwägung berufen kann.
29
5. Die Schadensabwägung gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR obliegt dem Tatrichter. Das Berufungsgericht hat dazu - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Stellung genommen. Das wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein.
30
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 23.04.2003 - 11 O 437/00 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 U 46/03 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners


Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 459 Spedition zu festen Kosten


Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf E

Handelsgesetzbuch - HGB | § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung


(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladun

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 95/01 Verkündet am: 20. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 22. Feb. 2017 - 12 U 812/15

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 27.03.2015 (Az. 41 HK O 689/14) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungs

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 19. März 2015 - I ZR 190/13

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Tenor Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. September 2013 aufgehoben.

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 95/01 Verkündet am:
20. Januar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
CMR Art. 17, 29;
Im Rahmen einer Haftung nach Art. 17, 29 CMR kann der Spediteur/Frachtführer
nach ergänzend anwendbarem deutschen Schuldrecht dem Absender
entgegenhalten, vor Vertragsschluß nicht auf die Gefahr eines außergewöhnlich
hohen Schadensrisikos hingewiesen worden zu sein.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 95/01 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Februar 2001 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die frühere Klägerin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im folgenden: die Klägerin), nimmt durch ihren Insolvenzverwalter die Beklagte wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Mai 1999 zu einem Festpreis von 5.800 DM damit, ca. zwölf Tonnen Nähmaschinen und anderes technisches Gerät per Lkw von Hamburg zur in Moskau ansässigen Streithelferin der Klägerin zu transportieren. Die Parteien vereinbarten, daß die Beförderung durch einen deutschen Fahrer und mit einem in Deutschland zugelassenen Lkw mit Satellitenüberwachungsanlage erfolgen sollte. Eine gleichlautende Vereinbarung traf die Beklagte auch mit der Firma K. aus L. die , sie mit der Durchführung des Transports beauftragte.
Nach Abschluß des Vertrags übersandte die Klägerin der Beklagten eine als "PROFORMA INVOICE" bezeichnete Rechnung einer H. International Inc. über 38.077 DM; diese Rechnung war an die auch in dem internationalen Frachtbrief als Empfängerin der Ware angegebene Streithelferin der Klägerin gerichtet. Darüber hinaus wies die Klägerin die Beklagte an, die Auslieferung nur gegen Vorlage der Fotokopie einer bestimmten mit ihrem Stempel und einer Unterschrift versehenen Banknote vorzunehmen. Eine entsprechende Weisung war auch Inhalt des Frachtvertrags zwischen der Beklagten und der Firma K. . Ferner übersandte die Klägerin der Frachtführerin eine Skizze mit einem Treffpunkt in Moskau und mehrere Telefonnummern, die der Fahrer nach seiner Ankunft in Moskau anrufen sollte.
Die Firma K. ließ die Ware in Hamburg von einem deutschen Fahrer abholen, der später aber durch einen Fahrer mit litauischer Staatsangehörigkeit ersetzt wurde. Kurz nachdem dieser Fahrer den vereinbarten Treffpunkt in Moskau erreicht hatte, stellten sich ihm, noch bevor er den beabsichtigten Kontakt unter den angegebenen Telefonnummern aufnehmen konnte, zwei Personen als Mitarbeiter der Streithelferin vor und fragten ihn, ob er Näh- und Strickmaschinen geladen habe. In einer später gegenüber den Moskauer Ermittlungsbehörden abgegebenen schriftlichen Einlassung erklärte der Fahrer, auf seine Frage nach der zur Legitimation der Empfängerin dienenden Banknote hätten die beiden Personen ihm erklärt, daß sich diese im Büro befinde und nach der Deklarierung und Zollabwicklung dem Fahrer vorgelegt werde. Entsprechend den Anweisungen der beiden Personen folgte der Fahrer anschließend deren Pkw durch Moskau, bis er aufgefordert wurde anzuhalten und 15 Minuten in seinem Lkw zu warten. Eine der beiden Personen kehrte nach etwa 25 Minuten zurück und forderte den Fahrer auf, alle die Ladung betreffenden Dokumente an sich zu nehmen, den Lkw abzuschließen und zu ihm in den Pkw zu steigen. Dieser Aufforderung kam der Fahrer nach, da er glaubte, erkannt zu haben, daß eine der beiden Personen eine Waffe bei sich trug. Nach einer mehrstündigen Fahrt durch Moskau, während der er den ihm unbekannten Personen zwei Ausfertigungen des Frachtbriefes und eine Kopie der Pro-forma-Rechnung übergab, wurde der Fahrer schließlich abgesetzt. Er ließ sich mit einem Taxi zu seinem Lkw zurückbringen. Dort stellte er fest, daß die Ladung verschwunden war.
Die Klägerin hat behauptet, der Wert der Ladung habe tatsächlich 225.580 US-Dollar (umgerechnet 416.916,95 DM) betragen. Dieser Wert sei bei den Vertragsverhandlungen nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte unbeschränkt, da sie durch den Einsatz des litauischen Fahrers vorsätzlich gegen ihre vertraglichen Pflichten ver-
stoßen habe. Die Beklagte müsse sich zudem das leichtfertige Verhalten des Fahrers zurechnen lassen. Beide Pflichtverstöße seien für den Schadenseintritt ursächlich geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 416.916,95 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin zum Umfang und Wert des übernommenen Gutes entgegengetreten. Darüber hinaus hat sie die Anfechtung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags wegen arglistiger Täuschung über den tatsächlichen Wert der Ladung erklärt. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe bei einem Telefonat vor der Auftragserteilung den Wert des zu transportierenden Gutes mit ca. 39.000 DM beziffert. Bei Kenntnis des tatsächlichen Werts der Sendung hätte sie den Vertrag nur gegen eine höhere Vergütung geschlossen, da Transporte in die GUS mit einem 100.000 US-Dollar übersteigenden Warenwert bei ihr bis zur Ankunft am Bestimmungsort mit einem bewaffneten Begleitfahrzeug eskortiert würden. Zumindest sei der Klägerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens ein Mitverschulden anzulasten.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 38.077 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren in Höhe weiterer 338.360,65 DM nebst Zinsen entsprochen und die von der Beklagten eingelegte Anschlußberufung - mit Ausnahme eines Teils der angefochtenen Zinsentscheidung - zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Streithelferin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 376.437,65 DM nebst Zinsen aus Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 29 CMR zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die von der Beklagten erklärte Anfechtung ihrer Vertragserklärung führe nicht zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien zu festen Kosten geschlossenen Speditionsvertrags. Es fehle an einer arglistigen Täuschung seitens der Klägerin oder ihrer Streithelferin.
Das für die Streithelferin bestimmt gewesene Transportgut sei nicht an die berechtigte Empfängerin abgeliefert worden. Es stehe nicht fest, daß es sich bei den unbekannten Personen, die dem Fahrer in Moskau Anweisungen gegeben hätten, um Mitarbeiter der Streithelferin gehandelt habe. Die Behauptung der Beklagten, diese Personen hätten dem Fahrer auch die in den Auslieferungsanweisungen genannte Banknote und weitere Unterlagen präsentiert, widerspreche ihrem vorangegangenen Sachvortrag und dem Inhalt der schriftlichen Aussage des Fahrers.
Die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR lägen nicht vor, da die Beklagte die Unvermeidbarkeit des Warenverlustes nicht nachgewiesen habe. Der Fahrer habe nicht nur die vereinbarte Identitätsprüfung anhand der Banknote, sondern auch eine naheliegende telefonische
Nachfrage bei der Streithelferin unterlassen. Die Beklagte habe zudem einen litauischen Fahrer eingesetzt und im übrigen nicht nachgewiesen, daß es auch bei Befolgung der Auslieferungsanweisungen zum Verlust der Ladung gekommen wäre.
Die Beklagte hafte für den Warenverlust nach Art. 29 CMR unbeschränkt. Zwar könne ein qualifiziertes Verschulden des Fahrers nicht festgestellt werden. Die Beklagte müsse sich jedoch den vorsätzlichen Verstoß der Firma K. gegen die vertragliche Verpflichtung, einen deutschen Fahrer einzusetzen , zurechnen lassen. Der Vorsatz müsse sich - wie allgemein im Haftungsrecht - im Rahmen des Art. 29 CMR nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand erstrecken und nicht auch auf den konkret eingetretenen Schaden. Da der vorsätzliche Vertragsverstoß als Ursache für den nachfolgenden Ladungsverlust ernsthaft in Betracht komme, spreche eine von der Beklagten nicht erschütterte Vermutung dafür, daß er für den konkreten Schadenseintritt ursächlich gewesen sei.
Der eingetretene Schaden belaufe sich auf 376.437,65 DM. Die geladenen Güter seien - mit Ausnahme der in der Schadensaufstellung der Klägerin aufgeführten Zubehör- und Ersatzteile - durch die von dem übernehmenden Fahrer unterzeichnete Verladeliste nachgewiesen. Der Wert des abhanden gekommenen Gutes ergebe sich aus den vorgelegten Einkaufsrechnungen.
Ein Mitverschulden wegen der unterlassenen Aufklärung über den tatsächlichen Warenwert sei der Klägerin nicht anzulasten.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254 m.w.N.).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine wirksame Anfechtung des Speditionsvertrages seitens der Beklagten wegen arglistiger Täuschung über den Wert der transportierten Waren verneint hat.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe für eine arglistige Täuschung durch Mitarbeiter der Klägerin nicht genügend vorgetragen. Selbst wenn ein Mitarbeiter der Klägerin vor der Auftragserteilung gegenüber der Beklagten einen Warenwert von 39.000 DM genannt oder den Inhalt der Pro-forma-Rechnung gekannt hätte, ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, daß der Mitarbeiter den tatsächlich höheren Warenwert oder die Unrichtigkeit der Rechnung gekannt habe. Diese von der Revision nicht beanstandete Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es fehle auch an einer der Klägerin zuzurechnenden arglistigen Täuschungshandlung ihrer Streithelferin, da diese als "Dritte" i.S. des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sei.
aa) Die Revision meint, die Klägerin müsse sich die unzutreffende Wertangabe ihrer Streithelferin aufgrund hier vorliegender besonderer Umstände billigerweise zurechnen lassen. In einem Fall wie dem vorliegenden bestehe die Besonderheit, daß der Spediteur den tatsächlichen Wert der Ladung regelmäßig nicht beurteilen könne. Mache der Auftraggeber des Spediteurs (hier: die
Streithelferin) unter diesen Umständen gegenüber dem Auftragnehmer falsche Angaben zum Warenwert, täusche er arglistig und benutze den so getäuschten Spediteur (hier: die Klägerin) in mittelbarer Täterschaft als argloses Werkzeug zur weiteren arglistigen Täuschung seiner Geschäftspartner (hier: der Beklagten

).


bb) Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Streithelferin im Verhältnis zur Klägerin nicht als "Dritte" i.S. von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter dann nicht "Dritter" i.S. der genannten Vorschrift , wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1992 - IX ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1005, 1006; Urt. v. 20.11.1995 - II ZR 209/94, NJW 1996, 1051). Dies ist über den Bereich der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung hinaus auch bejaht worden bei einem vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder -gehilfen (BGHZ 47, 224, 230 f.) sowie bei einem Beteiligten, dessen Verhalten sich der Erklärungsempfänger wegen besonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise zurechnen lassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.1989 - III ZR 261/87, NJW 1989, 2879, 2880; BGH NJW 1996, 1051).
Auf der Grundlage der unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts muß sich die Klägerin die unrichtige Wertangabe ihrer Streithelferin nicht zurechnen lassen. Zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin bestand im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten keine enge Beziehung. Die Streithelferin ist bei den Verhandlungen im Verhältnis zur Beklagten weder als Verhandlungsführerin noch als Gehilfin der Klägerin tätig geworden. Die Streithelferin war lediglich Auftraggeberin der Klägerin und berechtigte Empfängerin der Ware. Solche gewöhnlichen vertraglichen Beziehungen
zwischen dem Auftraggeber und seinem Auftragnehmer heben den Auftraggeber im Verhältnis des Auftragnehmers zu einem weiteren Auftragnehmer nicht über die Position eines "Dritten" i.S. von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus.
3. Danach hat die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR grundsätzlich Schadensersatz für den Verlust des Transportguts während der Obhutszeit des von ihr beauftragten Frachtführers zu leisten. Eine Haftungsbefreiung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR kommt im Streitfall nicht in Betracht. Unbegrenzten Schadensersatz über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , im Streitfall seien die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach Art. 29 CMR gegeben.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für Gütertransportschäden , die - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) am 1. Juli 1998 eingetreten sind, bei Anwendbarkeit deutschen Rechts als ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen der CMR führt, neben dem Vorsatz nicht mehr die grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, sondern die Leichtfertigkeit, zu der das Bewußtsein hinzukommen muß, daß ein Schaden mit Wahrscheinlich-
keit eintreten werde (vgl. BGH TranspR 1999, 19, 21; MünchKomm.HGB/ Dubischar, Aktualisierungsband Transportrecht, § 435 HGB Rdn. 1; Thume in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 29 CMR Rdn. 4, 19a; Gass in: Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB, Art. 29 CMR Rdn. 8; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 3a). Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der bewußten Leichtfertigkeit verkannt hat und ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGHZ 145, 170, 186 zu Art. 25 WA 1955; 149, 337, 345; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 257 = VersR 2003, 1017 zur groben Fahrlässigkeit).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich des von der Frachtführerin eingesetzten Fahrers mit litauischer Staatsangehörigkeit sei der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S. des Art. 29 CMR nicht gerechtfertigt , da nicht festgestellt werden könne, daß er das Bewußtsein gehabt habe, ein Schaden werde mit Wahrscheinlichkeit eintreten. Denn der Fahrer dürfte angenommen haben, daß es sich bei den ihm unbekannten Personen, denen er gefolgt sei, um Mitarbeiter der Streithelferin gehandelt habe. Diese ihr günstige Beurteilung nimmt die Revision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

c) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte jedoch unbeschränkt wegen eines ihr zuzurechnenden vorsätzlichen Verstoßes der Frachtführerin K. gegen die vertragliche Verpflichtung, einen deutschen Fahrer einzusetzen, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
aa) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend einen vorsätzlichen Verstoß der Frachtführerin gegen ihre vertragliche Verpflichtung, ei-
nen deutschen Fahrer einzusetzen, bejaht. Zwischen den Parteien war vereinbart , daß die Beförderung durch einen deutschen Fahrer erfolgen sollte. Eine entsprechende Vereinbarung hat die Beklagte auch mit der von ihr beauftragten Frachtführerin getroffen. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Frachtführerin in Kenntnis dieser Vereinbarung den ursprünglich eingesetzten deutschen Fahrer durch einen litauischen Fahrer ersetzt. Das reicht entgegen der Auffassung der Revision für die Annahme eines bewußten Verstoßes gegen die vertragliche Verpflichtung aus. Die Parteien haben damit eine die Sicherung des Transportguts dienende Vereinbarung getroffen. Die Haftung wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen die vertragliche Verpflichtung, einen deutschen Fahrer einzusetzen, hängt nicht davon ab, ob sich durch die Auswahl und den Einsatz des Fahrers mit litauischer Staatsangehörigkeit die Gefahr des Transportgutverlusts erhöht hat. Die vorsätzliche Vertragsverletzung der Frachtführerin muß sich die Beklagte gemäß Art. 3 i.V. mit Art. 29 Abs. 2 CMR zurechnen lassen.
bb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß dieser vorsätzliche Verstoß schon für sich allein die Haftung aus Art. 29 Abs. 1 CMR rechtfertigt.
Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß Art. 29 CMR ein qualifiziertes Verschulden nur in bezug auf den die Haftung begründenden Tatbestand voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 340 = VersR 1985, 1060; BGH TranspR 1999, 19, 22). Ist danach von einem qualifizierten Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR auszugehen, das seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es der Beklagten , im Prozeß solche Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen die Kausalität des festgestellten Sorgfaltsverstoßes sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327, 328 = VersR 1989, 1066; BGH
TranspR 1999, 19, 22 f.; Fremuth/Thume, Frachtrecht, CMR, Art. 29 Rdn. 29; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 7 a.E.). Durch diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wird der Frachtführer aufgrund seiner besonderen Sachnähe zum eingetretenen Schaden nicht in unzumutbarer Weise belastet (BGH TranspR 1999, 19, 23).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei angewandt. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die ausdrückliche Vereinbarung, den Transport von einem deutschen Fahrer durchführen zu lassen, den auch für die Frachtführerin erkennbaren Sinn, zusammen mit weiteren Sicherheitsvorkehrungen - Satellitenüberwachung , Anweisung, die Auslieferung des Gutes nur gegen Vorlage einer bestimmten Geldnote mit Stempel und Signatur vorzunehmen, telefonische Kontaktaufnahme mit der Empfängerin - den im Rußlandgeschäft häufiger vorkommenden Ladungsverlusten infolge von "Falschauslieferungen" entgegenzuwirken. Bei einer solchen Fallgestaltung hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es sich bei dem bewußt vorgenommenen Austausch des deutschen gegen einen litauischen Fahrer um einen Sorgfaltsverstoß handelt , der als Ursache für den streitgegenständlichen Transportgutverlust ernsthaft in Betracht kommt. Denn bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die ausdrückliche Vereinbarung, einen deutschen Fahrer für den Transport einzusetzen , spricht eine Vermutung dafür, daß der Austausch des Fahrers gefahrerhöhend und damit kausal für den eingetretenen Verlust gewesen ist und daß dem Frachtführer dies auch bewußt sein mußte. In einem solchen Fall obliegt es dem Frachtführer, Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Kausalität seines Fehlverhaltens sprechen (vgl. BGH TranspR 1999, 19, 22 f.). Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte derartige Umstände weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

4. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich im Fall des Art. 29 CMR nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR 1999, 646, insoweit in BGHZ 140, 84 nicht abgedruckt; Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 134/02, Umdruck S. 6). Danach kommt im Streitfall deutsches Recht zur Anwendung. Insoweit ist in erster Hinsicht an sich die frachtvertragliche Regelung in § 429 Abs. 2 und 3 HGB einschlägig. Da diese hier aber gemäß § 435 HGB nicht anwendbar ist, beurteilt sich der Umfang der Haftung der Beklagten nach den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 134/02, Umdruck S. 6). Der durch den Verlust des Gutes entstandene Schaden beträgt nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts 376.437,65 DM (= 192.469,51 €).
5. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Haftung der Beklagten sei nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin wegen der unterlassenen Aufklärung über den tatsächlichen Warenwert eingeschränkt.

a) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden verneint, weil es an einem Verschulden der Klägerin gegen sich selbst fehle. Diese habe davon ausgehen können, daß sich die Beklagte und deren Erfüllungsgehilfen an ihre umfangreichen und aus damaliger Sicht auch ausreichenden Auslieferungsanweisungen halten würden. Aus ihrer Sicht habe daher keine Veranlassung bestanden , zusätzlich auf den von der Pro-forma-Rechnung abweichenden Wert der Ladung hinzuweisen. Die Klägerin habe die Angabe eines niedrigen Warenwerts zudem nachvollziehbar damit begründet, daß die Ladung nur auf diese Weise wirksam vor kriminellen Begehrlichkeiten habe geschützt werden können. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.


b) Ein der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR zuzurechnender Mitverursachungsanteil an dem Verlust des Transportgutes ergibt sich allerdings nicht allein schon daraus, daß diese eine Wertdeklaration unterlassen hat. Es besteht nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des Versenders, den Frachtführer, dessen Vergütung sich - jedenfalls in der Regel - nicht nach dem Wert der Sendung , sondern nach deren Gewicht, Umfang und gegebenenfalls nach der Beschaffenheit des Gutes richtet (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 336 = VersR 1997, 1298), auf den tatsächlichen Warenwert hinzuweisen.

c) Das anspruchsmindernde Mitverschulden kann sich aber gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596). Die Obliegenheit zur Warnung hat den Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, geeignete Schadensabwendungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. MünchKomm.BGB /Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 73). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte, daß der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf einen außergewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert , wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird. Da das Unterlassen geeigneter Schadensabwendungsmaßnahmen durch eine Obliegenheitsverletzung des Geschädigten zumindest mit-
verursacht worden sein kann, ist es gerechtfertigt, die Haftung des Schädigers nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB einzuschränken.

d) Die Anwendung des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist im Streitfall nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob das Haftungssystem des Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB wegen unterlassener Angabe des tatsächlichen Warenwerts ausschließt, kann jedenfalls im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR eingewandt werden, daß der Ersatzberechtigte nicht vor Vertragsschluß auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hingewiesen und der Frachtführer deshalb keinen Anlaß sah, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen. Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (vgl. Koller aaO Art. 29 CMR Rdn. 8). So liegt der Fall hier.
Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, der die Vertragsverhandlungen auf seiten der Klägerin führende Mitarbeiter habe bei einem Telefonat vor der Auftragserteilung auf Nachfrage der Beklagten ausdrücklich einen Warenwert von 39.000 DM genannt. Transporte in die GUS mit einem - wie von der Klägerin behauptet - 100.000 US-Dollar übersteigenden Warenwert würden bei ihr (gegen Zahlung einer höheren Vergütung) bis zur Ankunft am Bestimmungsort mit einem bewaffneten Begleitfahrzeug eskortiert. Diesem - von der Klägerin bestrittenen - Sachvortrag wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Denn es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die erheblich zu niedrige Wertangabe die Beklagte von der Ergreifung der von ihr genannten zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen abgehalten hat und diese die Gefahr des Verlustes des Transportgutes verringert hätten (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130; Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 256/98, TranspR 2001, 369, 372 = VersR 2001, 1134).
Die Klägerin begehrt im Wege der Drittschadensliquidation den Ersatz des ihrer Streithelferin entstandenen Schadens. In einem solchen Fall muß sich der den Schaden des Dritten geltend machende Vertragspartner des Schädigers das Verschulden des Dritten zurechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1971 - VII ZR 37/70, NJW 1972, 289; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 254 Rdn. 132; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 254 Rdn. 110). Die Streithelferin der Klägerin kannte den tatsächlichen Warenwert und hätte deshalb darüber aufklären müssen, daß dieser um etwa das Zehnfache höher war als der in der Pro-forma-Rechnung angegebene Betrag von ca. 39.000 DM.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben , soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.