Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2008 - I ZR 227/05

bei uns veröffentlicht am10.04.2008
vorgehend
Amtsgericht Potsdam, 22 C 225/04, 03.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 227/05 Verkündet am:
10. April 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Namensklau im Internet
Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines
Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung "Internet
-Versteigerung I" (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen,
trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es
dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis
auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene
Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende
Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast
; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen
er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen
lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten
sind.
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 227/05 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 16. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger war bei ihr seit 2002 als Nutzer mit einem Decknamen sowie mit seinem bürgerlichen Namen, seiner Anschrift, seinem Geburtsdatum und seiner E-MailAdresse als Kontaktdaten registriert.
2
Am 14. November 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe durch die Reklamation eines Käufers erfahren, dass der Einlieferer mit dem Decknamen "u. " unter Angabe des bürgerlichen Namens und der Anschrift des Klägers einen Pullover verkauft habe. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass sie "u. " vom Handel bei ihr ausgeschlossen habe.
3
Ab Mitte Januar 2004 wurde dem Kläger aufgrund von Warenrückgaben bekannt, dass der bei der Beklagten unter dem Decknamen "g. " geführte Einlieferer ebenfalls unter dem bürgerlichen Namen des Klägers Pullover verkauft hatte. Am 19. Januar 2004 schloss die Beklagte deshalb auch diesen Einlieferer vom Handel bei ihr aus. Am selben Tag teilte sie dem Kläger mit, seine Zugangsberechtigung habe erneut gesperrt werden müssen, weil sie mit den bereits gesperrten Zugangsberechtigungen "ga. " und "u. " im Zusammenhang stehe. Am 20. Januar 2004 informierte die Beklagte den Kläger schließlich darüber, dass sie alle Anmeldungen, die über seine Kontaktdaten gelaufen seien, vom Handel ausgeschlossen habe.
4
Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten untersagt wurde, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen und seiner Anschrift zum Internethandel auf ihrer Auktionsplattform zu registrieren und zum Handel zuzulassen und insbesondere an diese Teilnehmer Decknamen für die Teilnahme am Internethandel zu vergeben.
5
Da die Beklagte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkannt hat, verfolgt der Kläger sein im Verfügungsverfahren geltend gemachtes Unterlassungsbegehren im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. Er führt aus, die Beklagte verletze seine Namensrechte, weil sie keine Maßnahmen getroffen habe, die verhinderten, dass sich bei ihr unbekannte Perso- nen unter Verwendung seiner Identität als Nutzer einloggen und registrieren lassen könnten. Am 28. Mai 2004 sei nochmals versucht worden, unter Verwendung der Kontaktdaten des Klägers eine Zugangsberechtigung unter dem Decknamen "m. " einzurichten.
6
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ihr eine generelle Identitätsprüfung wegen des damit verbundenen Zeitaufwands nicht möglich sei.
7
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben (AG Potsdam CR 2005, 232). Die Beklagte hat hiergegen Berufung zum Landgericht und, da sie ihre Hauptniederlassung zunächst noch in der Schweiz hatte, inhaltsgleich auch zum Oberlandesgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 297 = NJW-RR 2006, 1193). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig, aber unbegründet erachtet und dazu ausgeführt:
9
Das Oberlandesgericht sei für die Entscheidung über die Berufung zuständig , weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls in erster Instanz außerhalb Deutschlands gehabt habe. Der Einwand doppelter Rechtshängigkeit im Hinblick auf das beim Landgericht anhängige Berufungsverfahren greife nicht durch, weil auch bei mehrfacher Einlegung eines Rechtsmittels bei verschiedenen Gerichten ein einheitliches Rechtsmittel vorliege, zudem der Grundsatz der Meistbegünstigung gelte und die Berufung zum Oberlandesgericht überdies zeitlich vor der Berufung zum Landgericht eingelegt worden sei.
10
Die zulässige Berufung sei aber unbegründet. Das Amtsgericht habe dem Kläger wegen der Verletzung seines Namensrechts zu Recht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 12 Satz 2 BGB gegen die Beklagte zuerkannt. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG 2001 gelte für einen solchen Anspruch nicht. Der Umstand, dass die Täuschungszwecken dienenden Namensanmaßungen durch namentlich nicht bekannte Nutzer der Auktionsplattform der Beklagten erfolgt seien, lasse die Haftung der Beklagten als Störerin unberührt. Da sie als Betreiberin der Auktionsplattform von der Rechtsgutsverletzung über die ihr geschuldete Provision wirtschaftlich profitiere, müsse sie, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen komme.
11
Eine Prüfungspflicht des Betreibers einer Auktionsplattform im Internet setze allerdings erst ein, wenn dieser auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde. Die Beklagte habe daher vor dem 14. November 2003 keine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich der Daten des Klägers getroffen, in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt bereits registrierten Decknamen "ga. " und "u. " keine Prüfungspflichten verletzt und mit der unverzüglichen Löschung der Zugangsberechtigung "u. " ihre insoweit bestehenden Pflichten umfassend erfüllt. Bei der Anmeldung von "g. " am 11. Dezember 2003 habe sie (noch) nicht erkennen können, dass das Namensrecht des Klägers aufgrund dieses Registrierungsbegehrens verletzt werden würde. Die Beklagte hätte aber ein zusätzliches Kontrollverfahren bei einer erneuten Anmeldung unter denselben Kontaktdaten wie denen des Klägers anwenden müssen, als sie am 17. Januar 2004 von der konkreten Rechtsverlet- zung durch "g. " erfahren habe. Sie hätte sich daher in der Folgezeit nicht darauf beschränken dürfen, ihre Pflichten als Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 zu erfüllen, sondern auch Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen zum Nachteil des Klägers treffen müssen. Die auch bei Verletzung absoluter Rechte geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr habe die Beklagte nicht entkräften können. Ganz besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Wiederholung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht ernsthaft befürchten ließen, seien nicht ersichtlich. Da die Beklagte aus Geheimhaltungsgründen weitergehende Sicherungsmaßnahmen nicht dargelegt habe, könne nicht beurteilt werden, inwieweit diese wirkungsvoll seien. Die Zeugen, die die Beklagte zu dem von ihr behaupteten Einsatz wirkungsvoller Sicherungsmaßnahmen benannt habe, seien nicht zu vernehmen gewesen, weil deren Aussagen nicht auf ihre Plausibilität hin hätten überprüft werden können.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat bei seiner Beurteilung nicht beachtet, dass es zur Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der der Beklagten im Rahmen ihrer Verkehrspflicht obliegenden Maßnahmen hätte Feststellungen treffen müssen (vgl. unten unter II 4).
13
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht als zulässig angesehen.
14
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass in den Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auch diejenigen juristischen Personen fallen, die ihren Hauptsitz - wie die Beklagte - im Zeitpunkt der Klageerhebung nach ihrem vom Prozessgegner nicht angegriffenen Vortrag im Ausland gehabt und in Deutschland lediglich eine Niederlassung betrieben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, 1074; Urt. v. 15.2.2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 f.).
15
b) Der Zulässigkeit der vorliegend beim Oberlandesgericht eingelegten Berufung steht die Einlegung des Rechtsmittels auch beim Landgericht entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO schon deshalb nicht entgegen, weil dieses Rechtsmittel zeitlich nach dem hier zu beurteilenden Rechtsmittel eingelegt worden ist.
16
2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Störerin bejaht. Diese sei durch die Kenntniserlangung einer erneuten Anmeldung unter denselben Kontaktdaten wie denen des Klägers am 17. Januar 2004 begründet worden und durch § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 nicht ausgeschlossen. Dem ist im Grundsatz mit der Maßgabe zuzustimmen, dass an die Stelle des § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 inzwischen - ohne inhaltliche Änderung - die Bestimmung des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG getreten ist.
17
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, für die Beklagte allerdings bereits aufgrund der Unterrichtung durch den Kläger am 14. November 2003 über die zuvor vom Einlieferer mit dem Decknamen "u. " begangene klare Verletzung des Namensrechts des Klägers die Verpflichtung entstanden, die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung weiterer gleichartiger Verletzungen dieses Rechts zu treffen. Keinen Erfolg hat daher die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass eine an die Verletzung von Prüfungspflichten anknüpfende Haftung der Beklagten nach der Senatsentscheidung "Internet-Versteige- rung I" (BGHZ 158, 236) eine vorangegangene klare Rechtsverletzung voraussetzte.
18
3. Ebenfalls vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die nicht vom Kläger stammenden Registrierungen bei der Beklagten durch Dritte vorgenommen worden seien, die nicht zum Führen des bürgerlichen Namens des Klägers befugt gewesen seien, obwohl die Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen habe, dass es allein im Inland mindestens zwei weitere Träger dieses Namens gebe. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass dieser Vortrag nicht zugleich auch die Behauptung enthielt, dass die streitgegenständlichen Registrierungen von einem berechtigten Träger des Namens, den auch der Kläger trägt, veranlasst worden waren.
19
4. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, inwieweit es der Beklagten nach dem 14. Dezember 2003 technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform der Beklagten begangene Verletzung des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Die Darlegungs - und Beweislast hierfür liegt grundsätzlich beim Kläger (vgl. zu § 5 Abs. 2 TDG 1997 BGH, Urt. v. 23.9.2003 - VI ZR 335/02, GRUR 2004, 74, 75; OLG Düsseldorf WRP 2004, 631, 637 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 23, wonach § 11 TDG 2001 insoweit keine Änderung bringen sollte; Staudinger in Leible/ Sosnitza, Versteigerungen im Internet, Rdn. 463 f. m.w.N.; a.A. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, § 9 Rdn. 54; Heckmann in jurisPK-Internetrecht , Kap. 1.8 Rdn. 28). Diese Darlegungs- und Beweislast wird allerdings da- durch gemildert, dass die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 15.6.2007 - 308 O 325/07, juris Tz. 36-39).
20
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Kläger keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten hat und von sich aus nicht erkennen kann, ob der Beklagten der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf ihre internen Betriebsabläufe zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen kann und weshalb ihr - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Erst aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten wird der Kläger in die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob aus seiner Sicht weitergehende Schutzmaßnahmen möglich sind. Außerdem wird er aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten in die Lage versetzt, seinen Antrag entsprechend zu konkretisieren und dabei die aus seiner Sicht bestehenden und zumutbaren technischen Möglichkeiten zu benennen. Nur wenn die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, muss sie befürchten, insoweit uneingeschränkt zur Unterlassung verurteilt zu werden.
21
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen zu der Frage trifft, ob die Beklagte nach dem 14. Dezember 2003 die ihr technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. In diesem Zusammenhang wird es gegebenenfalls zum Schutz der Vertraulichkeit der von der Beklagten oder der von ihr benannten Zeugen zu machenden Angaben gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 GVG die Öffentlichkeit auszuschließen und ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot auszusprechen haben.
Bornkamm RiBGH Prof. Dr. Büscher ist in Schaffert Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 03.12.2004 - 22 C 225/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 4 U 5/05 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2008 - I ZR 227/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2008 - I ZR 227/05

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2008 - I ZR 227/05 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Telemediengesetz - TMG | § 10 Speicherung von Informationen


Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch kein

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 172


Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn 1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes od

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 174


(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet w

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2008 - I ZR 227/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2008 - I ZR 227/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - XI ZR 171/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 171/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2003 - VI ZR 335/02

bei uns veröffentlicht am 23.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 335/02 Verkündet am: 23. September 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2008 - I ZR 227/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - I ZR 174/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/14 Verkündet am: 26. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Stö

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - I ZR 3/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 3/14 Verkündet am: 26. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:261115UIZR3.14.0 Der

Referenzen

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 171/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Auch die mehrfache Einlegung einer Berufung führt nicht zu einer Vervielfachung
der Berufungsverfahren, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel, über das
einheitlich zu entscheiden ist. Das gilt auch bei Einreichung der Berufungsschriften
bei verschiedenen Gerichten, wenn die Berufungen nach Verweisung ein und
demselben Gericht zur Entscheidung vorliegen.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2004 - 9 U 90/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, nimmt al s Vertragsunternehmen das beklagte Kreditkartenunternehmen aus einem Kreditkartengeschäft in Anspruch.
Am 15. Februar 1999 schloß die Beklagte mit der Kl ägerin einen Vertrag über die Akzeptanz von VISA/Electron Karten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war vorgesehen, daß die Beklagte alle fälligen Forderungen der Klägerin gegen Karteninhaber "kauft", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde u.a. folgendes vereinbart:

"Das Vertragsunternehmen steht ... (Beklagte) dafür ein, daß Kartenbelastungen nur für Leistungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erfolgen und keine nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Leistungen, insbesondere keine Kreditgewährungen oder andere Geldzahlungen zugrunde liegen." Mit "Vermittlungsauftrag und Vereinbarung einer Le istungsvergütung" verpflichtete sich ein Ehepaar aus der Schweiz im Mai 1999, für die Vermittlung des Objekts "G. " an die Klägerin eine sofort fällige Leistungsvergütung in Höhe von 2.000 CHF zu zahlen. Die Zahlung erfolgte per Kreditkarte. Die Beklagte schrieb den Betrag der Klägerin abzüglich Provision und Umsatzsteuer gut, nahm später aber eine Rückbelastung der Klägerin vor.
Ende 2001 hat die Klägerin unter ihrer deutschen N iederlassung Klage auf Zahlung von 2.316,48 DM nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte macht geltend, der von der Klägerin vermittelte Vertrag sei ein TimeSharing -Vertrag, dieser sei unwirksam, gehöre nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin und sei deshalb von dem Kartenakzeptanzvertrag nicht erfaßt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachde m im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. September 2003 in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht klargestellt worden war, daß der in der Klage angegebene Geschäftsführer der Klägerin lediglich Leiter ihrer Niederlassung in Deutschland war, und die in der Schweiz ansässige Klägerin einen Handelsregisterauszug vorgelegt hatte, daß es sich hierbei nur um ihre unselbständige deutsche Niederlassung handelt, hat die Beklagte am 7. Oktober 2003 Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beim
Oberlandesgericht eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 hat sich das Landgericht auf Antrag der Beklagten für funktionell unzuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses hat die Berufung der Beklagten unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

A.


I.


Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urtei lsformel ohne Einschränkung zugelassen. Der allerdings nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung, die Zulassung erfolge wegen der bislang "nicht hinreichend geklärten Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels" , läßt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die Einschränkung entnehmen, die Revision sei nur zugunsten der Klägerin
zugelassen worden. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht beschwert. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung wäre außerdem unzulässig mit der Folge, daß nur die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam wäre (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

II.


Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Ansich t der Revisionserwiderung nicht unzulässig.
1. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgeric hts sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden ist (BGHZ 45, 380, 383; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 129/84, NJW 1985, 2834, vom 15. Oktober 1992 - I ZB 8/92, NJW 1993, 269, vom 20. September 1993 - II ZB 10/93, WM 1993, 2141 und vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Das gilt auch bei Einreichung der Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten jedenfalls dann, wenn die Berufungen nach Verweisung - wie hier - ein und demselben Gericht zur Entscheidung vorliegen.

2. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch als funktionell zuständiges Gericht über die einheitliche Berufung der Beklagten entschieden.

a) Die Zuständigkeit ergibt sich, anders als das O berlandesgericht gemeint hat, allerdings nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichten - Beschluß vom 28. Januar 2004 (VIII ZB 66/03, WM 2004, 2227) entschieden, daß bei § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Sie entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssic herheit abgeleiteten Postulat der Rechtsmittelklarheit. Diese gebietet, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen und ihm insbesondere die Prüfung zu ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.; 108, 341, 349). Würde in der Berufungsinstanz neues Vorbringen zum vor dem Amtsgericht unstreitigen Gerichtsstand einer Partei mit Konsequenzen für die Zulässigkeit der Berufung zugelassen , würde der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und damit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfGE 77, 275, 284; 78, 88, 99; 96, 27, 39).

Funktionell zuständig wäre danach hier nicht das O berlandesgericht , sondern das Landgericht; denn in erster Instanz vor dem Amtsgericht war unstreitig, daß es sich bei der Klägerin um eine GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland handelte.

b) Gleichwohl ist das angefochtene Urteil nicht du rch ein funktionell nicht zuständiges Gericht erlassen worden. Das Landgericht hat sich nämlich durch Beschluß vom 17. Dezember 2003 für funktionell unzuständig erklärt und die Sache in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht verwiesen.
Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist der Verweisungsb eschluß für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nicht, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Beschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt; dies ist der Fall, wenn der Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498 und vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201 f. jeweils m.w.Nachw.).
Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat b ei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95,
NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO). Das Landgericht ist dann zu dem Ergebnis gelangt, daß es im Hinblick auf die aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene Gewährleistung staatlichen Rechtsschutzes in einem Fall wie hier erforderlich sei, § 281 ZPO entsprechend anzuwenden. Das ist auf der Grundlage der Annahme des Landgerichts, für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten sei das Oberlandesgericht zuständig, jedenfalls nicht willkürlich. Das Oberlandesgericht hat über die Berufung des Beklagten deshalb als zuständiges Gericht entschieden.

B.


Auch in der Sache selbst hat die Revision keinen E rfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung - soweit für die Revision noch von Interesse - im wesentlichen ausgeführt :
Ein Anspruch auf Zahlung der Kartenumsätze stehe d er Klägerin aus Nr. 2 i.V. mit Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Bei diesem Vertrag
handele es sich um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB, das unter der aufschiebenden Bedingung der Einreichung vertragsgemäßer Zahlungsbelege stehe. Daß die Klägerin hier einen den Anforderungen des Vertrages entsprechenden Beleg vorgelegt habe, sei unstreitig. Dem Anspruch der Klägerin stehe Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Durch diese Klausel solle nur verhindert werden, daß Karteninhaber sich an anderen als den vom Kartenausgeber dafür vorgesehenen Stellen unkontrolliert und kostenfrei Bargeld verschaffen könnten. Daß darüber hinaus auch der Abschluß von Verträgen über Sach- oder Dienstleistungen ausgeschlossen werden solle, folge aus dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar. Es sei nicht ersichtlich, warum Reisevermittlungsumsätze akzeptiert werden sollten, Umsätze aus Verträgen über andere Leistungen aber nicht. Zweifel am Umfang des Ausschlußtatbestandes gingen nach § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten keinen Vorbehalt, der Time-SharingGeschäfte ausnehme.
Dem Anspruch der Klägerin stehe auch nicht entgege n, daß ihr ein wirksamer Anspruch gegen ihre Kunden möglicherweise nicht zustehe. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte beruhe auf einem abstrakten Schuldversprechen. Einwendungen aus dem Vertrag zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kunden seien der Beklagten daher grundsätzlich versagt. Die Parteien hätten eine Leistungsfreiheit der Beklagten in den Nr. 5, 7 und 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen. Die Unwirksamkeit von Time-Sharing-Verträgen werde davon nicht erfaßt. Darüber hinaus lasse der Vortrag der Beklagten weder
erkennen, ob ein Vertrag über Teilzeitwohnrechte vorliege, noch ob seitens der Kunden ein wirksamer Widerruf erfolgt sei.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Die Klägerin hat als Vertragsunternehmen gegen das beklagte Kreditkartenunternehmen in der geltend gemachten Höhe einen Anspruch auf Auszahlung des getätigten Kreditkartenumsatzes.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem der Kreditkartenzahlung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft handele es sich um die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrags. Ein solches Geschäft gehöre nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Reisebüros. Die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrages liegt nicht außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes eines Reisebüros. Beim Time-Sharing handelt es sich in der Regel um zeitanteilige Nutzungsrechte an Ferienimmobilien , vor allem Ferienwohnungen und Ferienhäusern (Hildenbrand/ Kappus/Mäsch, Time-Sharing und Teilzeit-Wohnrechtegesetz S. 17, 18; Drasdo, Teilzeit-Wohnrechtegesetz Einführung Rdn. 7; MünchKommBGB /Franzen 4. Aufl. Vor § 481 Rdn. 10, 11). Daß Time-Sharing vor allem als "Tourismusprodukt" (vgl. Staudinger/Martinek, BGB (2001) Einl. zum TzWrG Rdn. 39) Bedeutung hat, kommt auch in § 1 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. zum Ausdruck, wenn dort die Anwendung des Gesetzes an die entgeltliche Nutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken geknüpft wird. Nicht anders als
die Vermittlung von Ferienwohnungen kann deshalb auch die Vermittlung von Time-Sharing-Verträgen zum Geschäftsbetrieb eines Reisebüros gehören. Hier weist sowohl die Handelsregistereintragung der Klägerin als auch die Gewerbeanmeldung ihrer deutschen Niederlassung als Geschäftszweck unter anderem die Vermittlung von Teilzeitwohnrechten aus. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß die Vermittlung solcher Verträge zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört. Ob der Beklagten dies bekannt war, ist ohne Belang.
2. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, dem Anspruch der Klägerin als Vertragsunternehmen eine vermeintliche Unwirksamkeit des mit ihren Kunden geschlossenen Vermittlungsvertrages entgegenhalten zu können.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht. An dieser Rechtsprechung, die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, ist festzuhalten. Kreditkartenunternehmen können Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen diesem - vorbehaltlich hier nicht getroffener abweichender vertraglicher Vereinbarungen - deshalb nur dann entgegenhalten , wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunterneh-
men rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt. Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.). Selbst wenn unterstellt wird, daß der zwischen der Klägerin und ihren in der Schweiz ansässigen Kunden geschlossene Vertrag über ein in Österreich auszuübendes Teilzeitnutzungsrecht widerruflich ist, ist das nicht der Fall. Denn die rechtzeitige Ausübung eines Widerrufs durch die Kunden ist streitig und ungeklärt.

b) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg da rauf berufen, die Unwirksamkeit des Vermittlungsauftrags folge jedenfalls aus § 7 i.V. mit § 9 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F., da die Vereinbarung einer sofort fälligen Vermittlungsprovision in Höhe von ca. 15% des Preises eine Umgehung des Anzahlungsverbots des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes a.F. darstelle. Ein Verstoß gegen das in § 7 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. normierte Anzahlungsverbot führt nach zutreffender ganz herrschender Meinung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, weil das Fordern oder Annehmen der Anzahlung nur für den Unternehmer verboten ist (MünchKommBGB/Franzen 4. Aufl. § 486 Rdn. 15; Bamberger/Roth/ Eckert, BGB § 486 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 486 Rdn. 4; Palandt/Putzo, BGB 64. Aufl. § 486 Rdn. 7).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 335/02 Verkündet am:
23. September 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der
Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende
Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders
nach § 823 BGB anzusehen.

b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grundsatz
nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage
grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen
sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.
BGH, Urteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 - AG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Internetprovider, der u.a. K. und G. unter deren Internetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger verlangt von ihr Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 9.500 DM. Er behauptet, auf den von K. und G. unterhaltenen Internetseiten seien bis zum 28. Februar 2001 gegen ihn übelste rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate , e-mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten verneint, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß die Beklagte eine positive Kenntnis von dem vom Kläger behaupteten Inhalt der beanstandeten Internetseiten besessen habe. Eine Haftung des Diensteanbieters für fremde Internet-Inhalte komme gemäß § 5 Abs. 2 TDG a.F. (Gesetz über die Nutzung von Telediensten - Teledienstgesetz) jedoch nur bei positiver Kenntnis des Inhalts in Betracht. Es sei Sache desjenigen, der Ansprüche gegen einen Diensteanbieter für das Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung geltend mache, zu beweisen, daß dieser von diesen Inhalten Kenntnis hatte.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung nach dieser Vorschrift voraussetzt, daß zugleich die Voraussetzungen des im maßgeblichen Zeitraum geltenden § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I
1870) gegeben sind. Dies hat es unter den Umständen des Streitfalls zu Recht verneint. 1. Ein Internetprovider war nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereithielt, nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren Nutzung zu verhindern. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei nach nahezu einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts an, so daß ein "Kennenmüssen" nicht genügt. Dies zieht die Revision nicht in Zweifel. Ein solches Verständnis entspricht sowohl dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrem Sinn und Zweck, den Diensteanbietern die notwendige Rechtssicherheit zu geben (vgl. etwa EngelFlechsig /Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2985; Spindler NJW 1997, 3193, 3196; Gola/Müthlein, TDG/TDDSG, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; Rothe, Die Haftung für fremde Online-Inhalte nach § 5 Abs. 2 TDG am Beispiel des Internet -Host-Providers, 2000, S. 65 f., 71 m.w.N. sowie Begründung zu § 5 TDG, BT-Drucks. 13/7385, S. 20 und Antwort Nr. 14e der Bundesregierung BTDrucks. 13/8153 S. 9). 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, daß der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungsund Beweislast für die hiernach erforderliche Kenntnis der Beklagten vom Inhalt der Internetseiten trägt. Stützt der Kläger sich wie hier auf eine deliktische Haftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - VersR 2002, 321 und vom 24. November 1998 - VI ZR
388/97 - VersR 1999, 774, 775 m.w.N.). An diesem Grundsatz hat die Bestim- mung des § 5 Abs. 2 a.F. TDG nichts geändert.
a) Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bislang mit der Frage der Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nicht ausdrücklich befaßt. Nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Providers (vgl. Bergmann, Die Haftung gem. § 5 TDG am Beispiel des News-Dienstes, 1999, S. 175 ff.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 202 f.; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung, 2000, S. 181; Pichler, MMR 1998, 79, 87; Gola-Müthlein, TDG/TDDSG, 2000, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; nicht eindeutig Rothe, aaO, S. 76 ff.). Dies wird damit begründet, daß die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit und damit auch die Kenntnis anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale seien, die der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen habe. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut nicht. Die Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs. 2 TDG a.F. handele es sich um eine Haftungsprivilegierung für den Diensteanbieter. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung zum allgemeinen Haftungsrecht handele, müsse der Anbieter darlegen und beweisen, daß er keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift hatte (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3198 und NJW 2002, 921, 925; Schneider, GRUR 2000, 969, 973).
b) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen mit der Folge, daß die Darlegungs- und Beweislast den Anspruchsteller trifft.
aa) Aus der Fassung des § 5 TDG a.F. ergibt sich, daß die Vorschrift nicht eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des Diensteanbieters ist. So heißt es in den Motiven des Gesetzgebers, wenn die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte vorlägen, bestimmten sich die Rechtsfolgen nach der geltenden Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 20). Auch der Bundesrat ging in seiner, insoweit von der Bundesregierung unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme, davon aus, daß die Regelungen zur Verantwortlichkeit der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert seien. Ergebe sich danach im Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, sei in einem zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen (BT-Drucks. 13/7385 S. 51). Wegen dieser Konstruktion wird dem § 5 TDG a.F. im Schrifttum eine Art "Filterfunktion" beigelegt, weil die Vorschrift so auszulegen sei, daß die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müßten, bevor die Prüfung der einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des jeweiligen Rechtsgebiets erfolge (vgl. Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2984; Rossnagel/Spindler, aaO, § 5 TDG Rdn. 40, 43; Rothe, aaO, S. 66 ff.; Rötlich, Die zivilrechtliche Haftung des Internet-Providers, insbesondere für die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch dritte Personen im Internet, 2000, S. 209; Kröger/Gimmy/Müller-Terpitz, Handbuch zum Internetrecht, 2000, S. 207; im Ergebnis ebenso: Freytag, aaO, S. 215; Haedicke , CR 1999, 309, 313). Dies entspricht der eingangs dargelegten rechtlichen Beurteilung, die in § 5 Abs. 2 TDG a.F. genannten Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters als zusätzliche anspruchsbegründende Merkmale einzuordnen und demgemäß dem Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast aufzuerlegen. bb) Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach der amtlichen Begründung trägt die Begrenzung der Verantwortlich-
keit des Diensteanbieters der Tatsache Rechnung, daß es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. soll dem Diensteanbieter dadurch, daß für die Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt verlangt wird, die erforderliche Rechtssicherheit verschaffen (BT-Drucks. 13/- 7385, S. 20). Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem Anbieter die Beweislast für seine mangelnde Kenntnis des fremden Inhalts auferlegt.
3) Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position des Anspruchstellers durch eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Lasten des Diensteanbieters zu stärken. Auch wenn der Betroffene unter Umständen im Einzelfall den "Urheber", der die fremden Inhalte geschaffen hat, nicht in Anspruch nehmen kann, kann er doch jederzeit dem Anbieter "Kenntnis geben" und dies entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen, ohne daß sich für diesen Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen Fällen ergeben , bei denen eine Partei eine positive Kenntnis beweisen muß (vgl. etwa § 407 BGB, § 814 BGB oder § 819 BGB). Zwar ist die tatsächliche Kenntnis des Host-Providers vom fremden Inhalt dem Beweis nicht unmittelbar zugänglich , sondern kann nur aus den Umständen geschlossen werden. Dies ist in solchen Fällen jedoch nicht außergewöhnlich, da die Kenntnis als innere Tatsache regelmäßig nur durch einen Indizien- oder Anzeichenbeweis geführt werden kann. Es ist dem Betroffenen als Anspruchsteller weder unzumutbar noch unmöglich nachzuweisen, daß er den Internet-Provider konkret auf einen von ihm bereitgehaltenen rechtswidrigen fremden Inhalt in seinem Internetangebot hin-
gewiesen hat. Wenn er ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennt und beschreibt, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt, wird der Beweis dieses Hinweises in aller Regel als Beweis für die Kenntnis des Providers ausreichen , wenn dieser hiermit die fraglichen Inhalte ohne unzumutbaren Aufwand auffinden kann (vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet: unter besonderer Berücksichtigung des Teledienstgesetzes und des Mediendienste -Staatsvertrags, 1999, S. 180 f.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Rothe, aaO, S. 73; Spindler, MMR 2001, 737, 741; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2002, S. 108 f.). 4. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe den ihm nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden Beweis nicht geführt. Die Revision weist zwar darauf hin, daß der Kläger vorgetragen hat, er habe die Beklagte an von ihm im einzelnen genannten Tagen aufgefordert, ihre Internetseiten für die Verbreitung der von ihm behaupteten Inhalte zu sperren. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht weiter substantiiert und insbesondere auch nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um seiner Darlegungslast zu genügen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Überlegungen zur Wissenszurechnung im Bereich des Providers (vgl. dazu BGHZ 132, 30, 37; 135, 202, 206; BGH, Urteile vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98 - NJW
1999, 284, 286 und vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359, 360). 5. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Von weiteren Ausführungen hierzu wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 6. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.

(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.