Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 104/00

bei uns veröffentlicht am24.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 104/00 Verkündet am:
24. Oktober 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut kann der Beweis
für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des
Gutes von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich durch eine von dem
Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung
) geführt werden. Sind die Güter in verschlossenen Behältnissen
(Kartons) zum Versand gebracht worden, ist bei kaufmännischen Absendern
prima facie anzunehmen, daß die im Lieferschein und in der dazu
korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten
waren. Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders
streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräumen.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, Transportversicherer der C. GmbH (im folgenden : Versicherungsnehmerin), nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Niederlassung der Versicherungsnehmerin in Bad Hersfeld beauftragte die Spedition E. GmbH (im folgenden: E-GmbH), fünf Euro -Paletten mit in Kartons verpackten Computern zur M. in Hürth zu
befördern. Die E-GmbH transportierte die Sendung zunächst zu ihrer Niederlassung in Köln, die den Beklagten mit dem Weitertransport zur Empfängerin in Hürth betraute. Dessen Fahrer T. nahm das Gut am 18. Februar 1998 bei der E-GmbH in Köln entgegen. Die Ware kam bei der Empfängerin jedoch nicht an, weil der Fahrer sie unterschlug. Er wurde deshalb u.a. wegen veruntreuender Unterschlagung rechtskräftig verurteilt.
Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust der Ware - unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung - eine Entschädigung in Höhe von 124.810,26 DM geleistet. Die Versicherungsnehmerin bestätigte den Erhalt des genannten Ersatzbetrages mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 und trat zugleich ihre möglichen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis an die Klägerin ab. Mit Telefax vom selben Tag erklärte auch die E-GmbH die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Frachtvertrag mit dem Beklagten an die Klägerin.
Die Klägerin hat behauptet, dem Fahrer des Beklagten seien die in der Rechnung ihrer Versicherungsnehmerin vom 17. Februar 1998 sowie in dem damit korrespondierenden Lieferschein vom selben Tag aufgeführten Waren, deren Wert 126.410,26 DM netto betragen habe, übergeben worden.
Mit ihrer am 9. Februar 1999 eingereichten und dem Beklagten am 24. Februar 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 124.810,26 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zum Umfang des seinem Fahrer übergebenen Gutes und dessen Wert entgegengetreten. Zudem hat er die Auffassung vertreten, etwaige Schadensersatzansprüche seien gemäß § 26 AGNB verjährt, da die Geltung der AGNB zwischen ihm und der E-GmbH ausdrücklich vereinbart worden sei. Für das Transportfahrzeug habe zum Zeitpunkt der von seinem Fahrer begangenen Unterschlagung eine Haftpflichtversicherung gegen Güterschäden bestanden.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne aus abgetretenem Recht der E-GmbH gemäß § 429 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) in Verbindung mit § 398 BGB Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verlangen. Dazu hat es ausgeführt :
Die E-GmbH sei als versendende Spediteurin und Vertragspartnerin des Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt, den der Versicherungsnehmerin durch den Verlust des Transportgutes entstande-
nen Schaden geltend zu machen. Der Beklagte müsse sich das Verschulden seines Fahrers gemäß § 431 HGB a.F. zurechnen lassen.
Durch die Veruntreuung des Fahrers des Beklagten sei der Versicherungsnehmerin Ware im Wert von 126.410,26 DM netto abhanden gekommen. Der Beklagte bestreite ohne Erfolg, die in der Rechnung und in dem Lieferschein der Versicherungsnehmerin mit Datum vom 17. Februar 1998 aufgeführte Ware erhalten zu haben. Zwar trage grundsätzlich der Ersatzberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden. Es spreche jedoch eine Vermutung für die Annahme, daß dem Fahrer des Beklagten die in der Rechnung vom 17. Februar 1998 ausgewiesene Ware übergeben worden sei, die der Beklagte nicht entkräftet habe. Die Vermutung rechtfertige sich vor allem aus der von dem Fahrer bei der Entgegennahme des Transportgutes unterzeichneten Empfangsbestätigung. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner Vernehmung der von der Klägerin für den Umfang der Warenlieferung benannten Zeugen.
Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die auf § 26 AGNB gestützte Verjährungseinrede bleibe ohne Erfolg, weil nach dem Vortrag des Beklagten nicht davon ausgegangen werden könne, daß die AGNB in den Frachtvertrag zwischen ihm und der E-GmbH einbezogen worden seien. Der Beklagte berufe sich auf die für ihn günstigen Regelungen dieses Klauselwerkes; er habe deshalb die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Geltung darzulegen und zu beweisen. Dieser prozessualen Obliegenheit sei er nicht hinreichend nachgekommen. Insbesondere biete seine Behauptung, die Geltung der AGNB sei zwischen ihm und der E-GmbH "ausdrücklich vereinbart" worden, keine geeignete Grundlage für die Erhebung von Zeugenbeweisen.
Die somit geltende einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Satz 1, § 414 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., die am 18. Februar 1998 zu laufen begonnen habe, sei durch Einreichung der Klage am 9. Februar 1999 unterbrochen worden , da die Klage "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 2 ZPO a.F. zugestellt worden sei.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen , daß sich die Haftung des Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. beurteilt.
Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) findet auf die Ersatzpflicht für Gütertransportschäden , die - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, keine Anwendung. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (vgl. nur BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.).
2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 398 BGB sei nicht verjährt, haben Erfolg.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede nur dann Erfolg hätte, wenn er
sich auf die sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 1 AGNB berufen könnte. Es hat die Anwendbarkeit dieser die gesetzliche Verjährungsfrist verkürzenden Regelung auf der bisherigen Tatsachengrundlage jedoch zu Unrecht verneint.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei bislang nicht festgestellt, daß die Geltung der AGNB allgemeiner Handelsbrauch sei mit der Folge, daß diese nicht durch Individualvereinbarung in ein Vertragsverhältnis einbezogen werden müßten, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.

b) Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht eine Einbeziehung der AGNB in den zwischen der E-GmbH und dem Beklagten geschlossenen Frachtvertrag kraft individueller vertraglicher Vereinbarung verfahrensfehlerhaft verneint hat.
aa) Bei den AGNB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1965 - Ib ZR 140/63, VersR 1966, 180, 181; BGHZ 129, 323, 326 ff.; MünchKomm.HGB/Dubischar, Vor § 1 AGNB Rdn. 1). Die Einbeziehung dieses Klauselwerks in einen Vertrag bedarf daher grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung (MünchKomm.HGB/Dubischar, § 1 AGNB Rdn. 1; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 1 AGNB Rdn. 3). Dabei müssen die formalisierten Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG a.F. (nunmehr: § 305 Abs. 2 BGB n.F.) gegenüber einem Kaufmann zwar nicht erfüllt sein (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung ). Vielmehr reicht es im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig aus, daß der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß auf sie hinweist und der
Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698; BGHZ 117, 190, 194). Jedoch können auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr - sofern ein entsprechender Handelsbrauch nicht besteht - Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil werden. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Willensübereinstimmung der Vertragspartner (vgl. BGHZ 117, 190, 194 f.; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 2 AGBG Rdn. 42 ff.). Ein stillschweigender Einbeziehungswille kann dann gegeben sein, wenn Kaufleute im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung stets Verträge zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen haben und der Verwender unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will (vgl. BGHZ 117, 190, 195; 129, 323, 324 f.; MünchKomm.BGB/Basedow, § 2 AGBG Rdn. 46). Auch durch eine Rahmenvereinbarung (§ 2 Abs. 2 AGBG a.F. = § 305 Abs. 3 BGB n.F.) konnte das Regelwerk der AGNB im voraus in künftig abzuschließende Verträge einbezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.1982 - I ZR 176/80, TranspR 1983, 73, 74 = VersR 1983, 339).
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte , der aus den AGNB eine für ihn günstige Rechtsfolge herzuleiten sucht, darzulegen und zu beweisen hat, daß dieses Regelwerk Bestandteil des streitgegenständlichen Frachtvertrages zwischen ihm und der E-GmbH geworden ist (vgl. MünchKomm.BGB/Basedow, § 2 AGBG Rdn. 41).
(2) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Sachvortrag des Beklagten, die Geltung der AGNB sei zwischen ihm und der E-GmbH ausdrücklich vereinbart worden, sei nicht hinrei- chend substantiiert und daher keine geeignete Grundlage für die Erhebung des von dem Beklagten angebotenen Zeugenbeweises.
(a) An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast , wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall, insbesondere der Einlassung des Gegners und dem, was der Partei an näheren Angaben möglich und zumutbar ist, ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substantiieren muß (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, MDR 1985, 315; Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287; Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 28/00, WRP 2002, 1077, 1081 - Vergleichsverhandlungen ).
(b) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem an den Beklagten gerichteten Schreiben der E-GmbH vom 14. Dezember 1994 ergebe sich trotz der Überschrift "Versicherungsbestätigung zum AGNB-Rahmenvertrag E. " nicht die Einbeziehung der AGNB in den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag , weil der Beklagte einen Rahmenvertrag mit der E-GmbH nicht vorgelegt habe und das Schreiben zudem mehr als drei Jahre vor dem hier zu beurteilenden Geschehnis abgefaßt worden sei. Die vom Beklagten in der Beru-
fungsverhandlung vorgelegte Ablichtung eines ausgefüllten Fragebogens für Subunternehmer der E-GmbH entbehre jeder Aussagekraft, weil das Formular, in dem unter der Rubrik "Versicherungsart" die Alternative "AGNB" angekreuzt sei, lediglich vom Beklagten selbst ausgefüllt worden sei und weder einen Beleg noch eine Bestätigung durch das Speditionsunternehmen enthalte.
(c) Das Berufungsgericht hat dem an den Beklagten gerichteten Schreiben der E-GmbH vom 14. Dezember 1994, das mit "Versicherungsbestätigung zum AGNB-Rahmenvertrag E. " überschrieben ist, verfahrensfehlerhaft keine hinreichende Indizwirkung für die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Beklagten beigemessen, die Geltung der AGNB sei zwischen ihm und der E-GmbH ausdrücklich vereinbart worden. Der vom Berufungsgericht für maßgeblich erachtete Umstand, daß der Beklagte einen Rahmenvertrag nicht vorgelegt hat, spricht nicht zwingend gegen die Schlüssigkeit seines Vortrages, da eine derartige Vereinbarung nicht unbedingt schriftlich geschlossen worden sein muß. Ebensowenig steht dem Vorbringen des Beklagten zur Geltung der AGNB entgegen, daß das Schreiben mehr als drei Jahre vor dem streitgegenständlichen Schadensfall abgefaßt wurde. Denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß er bereits zum damaligen Zeitpunkt für die E-GmbH als Nahverkehrsunternehmer tätig war. Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich daran bis zum in Rede stehenden Schadensereignis etwas geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dem Beklagten kann angesichts des lange zurückliegenden Zeitpunktes der behaupteten Vereinbarung über die Einbeziehung der AGNB in die mit der E-GmbH geschlossenen Beförderungsverträge auch nicht vorgehalten werden, daß er zu den näheren Umständen der Vereinbarung in der Berufungsverhandlung ohne vorherigen Hinweis, daß ein derartiger Vortrag erforderlich sein würde, keine Angaben machen konnte. Er hat einen Mitarbeiter der E-GmbH als Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptung betreffend die
Einbeziehung der AGNB in den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag benannt. Dieses Beweisangebot ist im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen hinreichend substantiiert. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen.
Sollte das Berufungsgericht nach Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangen, daß die AGNB auch Gegenstand des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der E-GmbH waren, wird es dem weiteren unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag des Beklagten, für das Transportfahrzeug habe zum Zeitpunkt der von seinem Fahrer begangenen Unterschlagung eine Haftpflichtversicherung gegen Güterschäden bestanden, nachzugehen haben.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte habe die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung , daß der Fahrer die in der Rechnung und in dem Lieferschein der Versicherungsnehmerin mit Datum vom 17. Februar 1998 aufgeführten Waren erhalten habe, nicht durch hinreichend substantiierten Vortrag entkräftet. Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin zur Übergabe des Transportguts in der behaupteten Menge, hinsichtlich der die Klägerin grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1964 - Ib ZR 222/62, VersR 1964, 1014, 1015; Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461 = VersR 1986, 1019; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94, TranspR 1997, 294, 296 = VersR 1997, 1020), entgegen der Ansicht der Revision nicht wirksam bestritten.

a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Fahrer des Beklagten habe bei der Entgegennahme des Transportgutes eine Empfangsbestätigung unterzeichnet, die ihrerseits auf die beigefügte Rollkarte Bezug ge-
nommen habe. Die Bestätigung habe den ausdrücklichen Hinweis: "Stückzahlenmäßig und in einwandfreiem Zustand laut Rollkarte übernommen" enthalten. Die Empfangsbestätigung des Fahrers stellte jedenfalls bei Berücksichtigung des Inhalts der Rollkarte, des Lieferscheins und der Rechnung ein geeignetes Beweismittel zugunsten der Klägerin dar mit der Folge, daß der Beklagte die dadurch begründete Vermutung zu entkräften habe, was ihm nicht gelungen sei. Er habe weder aussagekräftige Indizien vorgetragen und unter Beweis gestellt , die gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin zur Schadenshöhe sprechen würden, noch habe er einen Gegenbeweis - etwa durch Berufung auf die von der Klägerin selbst benannten Zeugen - angetreten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

b) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Beweiskraft einer solchen Empfangsbestätigung richtet sich nach § 416 ZPO. Ihre materielle Beweiskraft hängt - ebenso wie bei der Quittung i.S. von § 368 BGB - von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1978 - V ZR 10/77, WM 1978, 849 m.w.N. zur Quittung gemäß § 368 BGB; Helm in Großkomm.HGB, 4. Aufl., § 429 Rdn. 106; MünchKomm.HGB/Dubischar, § 426 HGB Rdn. 24 f., § 429 HGB Rdn. 36 ff.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 408 HGB Rdn. 27). Letzteres kommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsbestätigung Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte, wie beispielsweise Angaben über die Anzahl der in Kartons verpackten Waren
oder das nicht nachgewogene Gewicht einer Sendung. Denn die Beweiskraft einer Empfangsbestätigung bezieht sich im Zweifel nicht auf den Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH TranspR 1986, 459, 461; Koller, Transportrecht , 4. Aufl., § 425 HGB Rdn. 41; MünchKomm.HGB/Dubischar § 426 HGB Rdn. 25, § 429 HGB Rdn. 38).
Die von dem Fahrer des Beklagten unterzeichnete Empfangsbestätigung beweist danach zwar weder für sich allein noch in Verbindung mit der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rollkarte, daß es sich bei dem unstreitig im Obhutsbereich des Beklagten in Verlust geratenen Transportgut um diejenige Ware gehandelt hat, die in der Rechnung der Versicherungsnehmerin vom 17. Februar 1998 und in dem Lieferschein vom selben Tag im einzelnen aufgeführt ist. Das hindert den Tatrichter jedoch nicht, sich die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer des Beklagten seien die in der Rechnung und in dem Lieferschein der Versicherungsnehmerin mit Datum vom 17. Februar 1998 aufgeführten Waren übergeben worden, anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu bilden, solange der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt. Im Streitfall sprechen für die Annahme, daß durch die Unterschlagung des Transportgutes ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden ist, folgende Gesichtspunkte:
Die Angaben in dem Lieferschein vom 17. Februar 1998 und in der vom selben Tag datierenden Rechnung legen die Vermutung nahe, daß die darin aufgeführten Waren auch tatsächlich von der Versicherungsnehmerin zum Versand gebracht worden sind. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, daß es sich sowohl bei der Versenderin als auch bei der Empfängerin der Ware um Gewerbetreibende handelt. Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß an den gewerb-
lichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern die Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen (Kartons) zum Versand gebracht wurden, ist bei kaufmännischen Absendern zwar nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund einer tatsächlichen Vermutung (§ 292 ZPO), die den vollen Gegenbeweis erfordert (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 23. Aufl., § 292 Rdn. 2), sondern prima facie anzunehmen, daß die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 425 HGB Rdn. 41). Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern.
Das ist dem Beklagten im Streitfall nicht gelungen. Er hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, daß die in der Rechnung vom 17. Februar 1998 aufgeführten "EDV-Artikel" tatsächlich von der Versicherungsnehmerin an die in der Rechnung genannte Empfängerin verschickt worden sind. Das reicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte vorgetragen habe, seinem Fahrer sei bei der Übernahme der Ware von der E-GmbH kein Lieferschein übergeben worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da der zugunsten der Klägerin sprechende Anscheinsbeweis an diesen Umstand nicht anknüpft. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Empfangsbestätigung des Fahrers stelle jedenfalls unter Berücksichtigung des Inhaltes der Rollkarte, des Lieferscheins und der Rechnung ein geeignetes Beweismittel zugunsten der Klägerin dar mit der Folge, daß der Beklagte die dadurch begründete Vermutung zu entkräften habe, sind - wie die Revision offenbar meint - nicht in dem Sinne zu verstehen, daß das Berufungsgericht hat an-
nehmen wollen, Voraussetzung für das Eingreifen der von ihm angenommenen Vermutung sei die Übergabe des Lieferscheins an den Fahrer des Beklagten.
III. Das angefochtene Urteil war danach auf die Revision des Beklagten aufzuheben. Da der Ausgang des Rechtsstreits noch von weitergehenden tatsächlichen Feststellungen abhängt, die im Revisionsverfahren nicht getroffen werden können, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 104/00

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 104/00

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 104/00 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 292 Gesetzliche Vermutungen


Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt we

Handelsgesetzbuch - HGB | § 429 Wertersatz


(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

Handelsgesetzbuch - HGB | § 439 Verjährung


(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2) Die V

Handelsgesetzbuch - HGB | § 431 Haftungshöchstbetrag


(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Se

Handelsgesetzbuch - HGB | § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen


(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,2.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 368 Quittung


Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Fo

Handelsgesetzbuch - HGB | § 426 Haftungsausschluß


Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 104/00 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 104/00 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 28/00

bei uns veröffentlicht am 08.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 28/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 104/00.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 111/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 111/13 Verkündet am: 15. Januar 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2012 - I ZR 14/11

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 14/11 Verkündet am: 13. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2008 - I ZR 165/04

bei uns veröffentlicht am 30.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 165/04 Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2008 - I ZR 146/05

bei uns veröffentlicht am 30.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/05 Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a

Referenzen

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 28/00 Verkündet am:
8. Mai 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhandlungen
ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. beinhaltet.

b) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei
einer bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht
diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1999 wird in der Hauptsache hinsichtlich des Betrags in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) für Anzeigekosten und hinsichtlich der Zinsen insoweit angenommen, als diese der Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr aus abgetretenem Recht zugesprochenen Beträge in Höhe von 30.677,51 ? und 15.630,07 ? (60.000,-- DM und 30.569,76 DM) in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochen worden sind.
Im übrigen wird die Anschlußrevision nicht angenommen.
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und bei seiner Entscheidung über die Widerklage die Ansprüche der Beklagten zu 1 auf Erstattung der Betriebs - und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in Höhe von 68.421,10 ? (133.820,04 DM) ab- gewiesen, dem Anspruch der Beklagten zu 1 auf Erstattung von Anzeigekosten in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) nebst Zinsen stattgegeben und der Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr über den Betrag von 6.711,80 ? (13.127,14 DM) hinaus nach teilweiser Nichtannahme der Anschluûrevision weiterhin rechtskräftig zugesprochenen Beträge in Höhe von 46.307,58 ? (90.569,76 DM) Zinsen seit dem 1. Januar 1995 in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. November 1997 in seiner Ziffer I teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaût: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen die in der Ziffer II des vorgenannten Urteils des Landgerichts München I ausgesprochene Abweisung der Widerklage wird hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach slowenischem Recht, betreibt die slowenischen Eisenbahnen. Sie verlangt mit der Klage von der Beklagten zu 1 und deren Komplementärin, der Beklagten zu 2, Bezahlung für von ihr ausgeführte Kohlentransporte. Die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin ihrerseits mit der Widerklage aus eigenem Recht auf Zahlung von Umschlagsleistungen und aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 aus einem Generalvertretervertrag zwischen diesem und der Klägerin auf Zahlung von Provision und Kostenersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat aufgrund eines von ihr mit der Beklagten zu 1 am 28. Februar 1994 geschlossenen Rahmenvertrags (im weiteren: Rahmenvertrag ) für diese in der Zeit vom 9. Juni bis zum 29. August 1994 auf ihrem Schienennetz Kohlentransporte durchgeführt. Sie hat ihre hieraus resultierenden Zahlungsansprüche auf 2.177.573 österreichische Schillinge (ATS) beziffert und, da die Beklagte zu 1 hierauf keine Zahlungen geleistet hat, gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 in entsprechender Höhe Klage erhoben.
Die Beklagten haben die Klageforderung im ersten Rechtszug der Höhe nach bestritten. Des weiteren haben sie gegenüber der Klageforderung mit einem Anspruch aus eigenem Recht wegen Umschlagskosten in Höhe von 13.315,14 DM und mit Ansprüchen aus vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenem Recht aus dem zwischen diesem und der Klägerin am 2. Juli 1993 geschlossenen Vertrag über die Generalvertretung der Klägerin (im weiteren : Generalvertretervertrag) in Höhe von 656.714,70 DM aufgerechnet. Im üb-
rigen haben die Beklagten wegen dieser Gegenansprüche Widerklage erhoben und mit ihr Zahlung in Höhe von 265.637,48 DM begehrt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.932.212 ATS nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es im vollen Umfang abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte zu 1 hat darüber hinaus ihren Widerklageanspruch in Höhe von nunmehr 365.524,40 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Sie hat ferner wegen der ihr vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenen Vergütungsansprüche aus dem Generalvertretervertrag für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 1. Februar 1998 Stufenklage erhoben.
Das Berufungsgericht hat die darin liegende Erweiterung der Widerklage nicht zugelassen. Der Berufung der Beklagten hat es insoweit stattgegeben, als es die Klägerin verurteilt hat, an die Beklagte zu 1 108.152,23 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen; im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag und hat die Beklagte zu 1 darüber hinaus ihren in zweiter Instanz widerklageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
Die Klägerin hat Anschluûrevision eingelegt und mit ihr die Abweisung der Widerklage begehrt, soweit das Berufungsgericht dieser in der Hauptsache in Höhe von mehr als 43.696,90 DM stattgegeben und Zinsen aus dem darin
enthaltenen Betrag in Höhe von 30.569,76 DM für die Zeit bis zum 2. März 1998 überhaupt und für die nachfolgende Zeit in Höhe von mehr als 5 % p.a. zugesprochen hat. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung der Anschluûrevision.
Der Senat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in Höhe von 133.820,04 DM abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem das Landgericht ihr stattgegeben hat, als begründet und die in erster Instanz in vollem Umfang abgewiesene Widerklage der Beklagten zu 1 als teilweise begründet angesehen. Hierzu hat es, soweit dies für die Revision nach deren teilweiser Nichtannahme und im Hinblick auf die lediglich beschränkt eingelegte und insoweit auch nur in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang angenommene Anschluûrevision noch von Bedeutung ist, ausgeführt :
Die im Berufungsverfahren in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe nicht mehr streitige Klageforderung sei nicht verjährt. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung führe nicht zum Erfolg. Die nach Art. 58 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anh. B zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF] vom 9. Mai 1980 [BGBl. 1985 II S. 225]
- CIM) i.V. mit Art. 8 des Rahmenvertrags einschlägige Verjährungsfrist von einem Jahr sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen. Die Frist habe zwar nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM jeweils mit dem Tag der Annahme des von der Klägerin transportierten Frachtgutes und damit zuletzt am 29. August 1994 zu laufen begonnen. Sie sei aber nach dem insoweit gemäû Art. 58 § 5 CIM anzuwendenden slowenischen Recht durch das vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 bei dem Gespräch mit dem Zeugen Z. im Mai 1995 erklärte Anerkenntnis unterbrochen worden.
Der Beklagten zu 1 stünden gegen die Klägerin neben Ansprüchen aus eigenem Recht in Höhe von 13.127,14 DM Ansprüche aus vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenem Recht in Höhe von 95.025,09 DM, nämlich Provisionsansprüche in Höhe von 60.000,-- DM, ein Anspruch auf Bezahlung der anteiligen Kosten für die Teilnahme der Klägerin an der Veranstaltung "Transport 94" in München in Höhe von 30.569,76 DM sowie ein Anspruch auf Erstattung diesbezüglicher Anzeigekosten in Höhe von 4.455,33 DM zu. Für die von der Beklagten zu 1 mit der Widerklage weiterhin geltend gemachten Kosten der Generalvertretung in Höhe von 133.820,04 DM fehle es dagegen an einer Rechtsgrundlage.
II. Die vorstehende Beurteilung hält den Angriffen der Revision und der Anschluûrevision nicht in allen Punkten stand. Diese führen dazu, daû die Klage insgesamt abgewiesen wird (nachfolgend A.), daû das die Widerklage abweisende Urteil erster Instanz teilweise wiederhergestellt wird (nachfolgend C.) und daû die Sache im übrigen teilweise zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird (nachfolgend B. und D.).
A. Revision der beiden Beklagten gegen die Bestätigung ihrer Verurteilung durch das Berufungsgericht
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Klageforderung der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 58 § 1 Satz 1 CIM unterlag und die Verjährung bezüglich der einzelnen Klageansprüche nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM mit der Annahme des von der Klägerin gemäû den jeweiligen Transportaufträgen beförderten Frachtgutes und damit in der Zeit vom 14. Juni 1994 bis zum 29. August 1994 begonnen hatte.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageansprüche sei durch ein vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 im Mai 1995 gegenüber dem Zeugen Z. erklärtes Anerkenntnis rechtzeitig unterbrochen worden und daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten gewesen.

a) Nach der Vorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die insoweit vorzunehmende Würdigung ist Sache des Tatrichters. Dieser ist daher grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Umständen im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimiût. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob sie alle Umstände vollständig berücksichtigt hat und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstöût (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 684 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung). Ein solcher Verstoû liegt u.a.
dann vor, wenn der Tatrichter sich mit den Beweisergebnissen nicht umfassend auseinandergesetzt hat. Dies ist hier der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagten die Klageforderungen im Mai 1995 anerkannt hatten, festgestellt, die Parteien hätten, wie die Vernehmung der Zeugen Z. und M. ergeben habe, seinerzeit gemeinsam Überlegungen über den Forderungsstand angestellt. Nach den Bekundungen der Zeugin M. seien in dieses Gespräch auch die durch die präsent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klägerin und deren daraus herrührende Forderungen einbezogen worden. Die Aufstellungen und Rechnungen hinsichtlich der Forderungen der Klägerin seien der Beklagten zu 1 bereits zuvor zugeschickt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe jedoch nach den Bekundungen der Zeugen Gegenansprüche geltend gemacht. Das Problem seien, wie sich der Zeuge Z. ausgedrückt habe, die lediglich in Höhe von 60.000,-- DM anerkannten Forderungen der Beklagten zu 1 gewesen; deswegen seien die Parteien zu keinem Ergebnis gekommen. Die Parteien hätten sich bei dem Gespräch, auch wenn dieses entgegen der Darstellung der Klägerin nicht bereits eine sofortige und endgültige Vereinbarung über einen Schuldsaldo zum Gegenstand bzw. Ziel gehabt haben sollte, jedenfalls unter Zugrundelegung bereits zugeschickter und auch unmittelbar vorliegender Unterlagen deutlich und unter Nennung bestimmter Beträge über den gegenseitigen Schuldenstand besprochen. Von den Forderungen der Klägerin sei nur deshalb nicht weiter die Rede gewesen, weil die Beklagte zu 1 sie gar nicht in Frage gestellt habe. Wenn die Beklagte zu 1 bei einem für die Abklärung von Forderungen bestimmten Gespräch nicht wenigstens ihrer Meinung nach bestehende grundsätzliche Einwendungen gegen die Ausgangsforderung zur Sprache bringe oder sich solche ersichtlich vorbehalte, habe sie damit zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche des Gesprächspartners nicht an-
greifen zu wollen, und hierdurch, wenn nicht sogar auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so jedenfalls schlüssig erklärt, die betreffende Schuld anerkennen zu wollen.

c) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme eines die Verjährung der Klageforderung unterbrechenden Anerkenntnisses. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Streitfall - wie die Revisionserwiderung meint - deutsches Recht (vgl. nachfolgend (1)) oder - so das Berufungsgericht und die Revision - slowenisches Recht anzuwenden ist (vgl. nachfolgend (2)).
(1) Ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen und sogar in einem bloûen Stillschweigen zu erblicken sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1965 - V ZR 272/62, NJW 1965, 1430; Urt. v. 23.1.1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549). Erforderlich ist jedoch stets, daû das Verhalten des Schuldners das Bewuûtsein vom Bestehen der Schuld klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGHZ 58, 103, 104; BGH NJW 1965, 1430; WM 1970, 548, 549; BGH, Urt. v. 27.1.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103 m.w.N.). Dementsprechend kann zwar auch das Führen von Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner durch seine Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennen gibt, daû er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will (BGH, Urt. v. 11.5.1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958, 959). In der Regel ist aber davon auszugehen, daû Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und daû die dabei abgegebenen Erklärungen deshalb nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung mehr haben (BGH WM 1970, 548, 549; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 208 Rdn. 4 m.w.N.). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Existenz des fraglichen Anspruchs zum Bereich dessen gehört, was
den Verhandlungen als unstreitig zugrunde gelegen hat (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 208 Rdn. 11).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung übersehen, daû in dieser Hinsicht weder der Zeuge Z. noch die Zeugin M. Angaben gemacht haben.
Das Berufungsgericht hat der Aussage dieser Zeugin entnommen, daû in das seinerzeitige Gespräch auch die durch die präsent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klägerin und deren daraus resultierende Forderungen einbezogen worden seien. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, daû dieser Umstand für sich allein die Annahme nicht rechtfertigte, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe bei dem Gespräch im Mai 1995 die Klageforderungen anerkannt.
Der Zeuge Z. hat bei seiner Vernehmung auf Befragen, ob die Klageforderungen Gegenstand des seinerzeit geführten Gesprächs gewesen seien , bekundet, das Problem seien die von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen gewesen; bei diesen sei man zu keinem Ergebnis gekommen. Die daraufhin nochmals an ihn gerichtete Frage, ob auch über die Forderung der Klägerin gesprochen worden sei, hat er dahin beantwortet, daû die Forderungen durch die Unterlagen der Klägerin dokumentiert und diese Unterlagen von seiten der Klägerin sowohl bei dem Gespräch präsent als auch zuvor dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 zugeschickt worden seien. Hieraus konnte zwar ebenfalls der Schluû gezogen werden, daû die Klageforderungen mit die Grundlage des seinerzeitigen Gesprächs bildeten, nicht aber, daû die dort geführten Verhandlungen sich vor dem Hintergrund der als unstreitig angesehenen Klageforderungen verstanden.

(2) Nach § 387 Abs. 2 des vom Berufungsgericht angewendeten slowenischen Obligationengesetzes (ZOR) kann ein gemäû dem Absatz 1 dieser Bestimmung die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis auch mittelbar erfolgen , etwa dadurch, daû der Schuldner eine Anzahlung leistet, die Zinsen zahlt oder eine Sicherheit hinterlegt. Insoweit sind allein Verhaltensweisen angesprochen , die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als schlüssiges Anerkenntnis zu werten wären. Es erscheint daher als zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2 ZOR weitergehend auch Verhaltensweisen erfaût, die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als stillschweigendes Anerkenntnis anzusehen wären. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschlieûenden Klärung. Denn auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann, wie bereits unter vorstehend (1) ausgeführt wurde, auch nicht davon ausgegangen werden, daû der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 die Klageforderungen bei dem seinerzeitigen Gespräch zumindest stillschweigend anerkannt hatte.

d) Das angefochtene Urteil stellt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht als im Ergebnis zutreffend dar, soweit das Berufungsgericht der Klage in Höhe von insgesamt 677.195 ATS gemäû den Rechnungen der Klägerin Nr. 930789 vom 13. September 1994, Nr. 930873 vom 27. September 1994 und Nr. 931303 vom 28. November 1994 stattgegeben hat (§ 563 ZPO a.F.). Diese Rechnungen stellten zwar, worauf die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge hinweist, nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Januar 1999 Frankaturarechnungen i.S. des Art. 15 § 7 CIM dar, bei denen die Verjährung nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM grundsätzlich erst mit der Übergabe der Rechnungen beginnt, so daû danach die betreffenden Forderungsbeträge im Zeitpunkt der Erhebung bzw., was dem nach § 270 Abs. 3 ZPO gleichstünde, der Einreichung der vorliegenden Klage noch
nicht verjährt gewesen wären. Die Beklagten haben diese Sachdarstellung aber mit Schriftsatz vom 8. April 1999 bestritten, ohne daû die hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des in Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM geregelten Ausnahmefalles beweisbelastete Klägerin daraufhin ihren gegenteiligen Vortrag konkretisiert und unter Beweis gestellt hat.
B. Revision der Beklagten zu 1 gegen die Abweisung ihrer Widerklage auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten in Höhe von 133.820,04 DM für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung
1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 kein im Wege der Abtretung auf die Beklagte zu 1 übergegangener Anspruch auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten zu. Im Text des Generalvertretervertrags komme nicht zum Ausdruck, daû dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin über die Provisionen hinaus weitere Ansprüche zustehen sollten. Schon die Tatsache, daû dort lediglich von einer "Vertretung" bzw. "Generalvertretung" und vom "Vertreter" die Rede sei, weise auf ein Handelsvertreterverhältnis i.S. der §§ 84 ff. HGB hin. Auch gingen die unter Art. 6 des Generalvertretervertrags aufgeführten Rechte und Pflichten des Vertragspartners der Klägerin jedenfalls nicht entscheidend über dasjenige hinaus, was für einen Handelsvertreter nach den gesetzlichen Vorschriften gelte. Die von der Beklagten zu 1 erhobenen Ansprüche auf Erstattung der durch den Betrieb eines Büros entstandenen Kosten seien nicht gerechtfertigt , weil es sich dabei um Aufwendungen in einer Gröûenordnung handele, die der Handelsvertreter nicht gesondert ersetzt verlangen könne. Der Zeuge Z. sei auch nicht zu den Behauptungen der Beklagten zu 1 zu vernehmen gewesen , die Parteien des Generalvertretervertrags hätten den dort umschriebenen Tätigkeitsbereich als die typische Aufgabe einer nationalen Repräsentanz an-
gesehen und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daû er die Unterhaltung eines Standortbüros und die Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Die Behauptungen beträfen innere Vorgänge und seien nicht durch Vorbringen untermauert, wodurch diese im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommen seien.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis ebenfalls nicht stand.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht hätte den Generalvertretervertrag nach slowenischem Recht beurteilen und im Hinblick darauf nach §§ 293, 144 ZPO ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Da die Parteien des Vertrags keine Vereinbarung nach Art. 27 EGBGB über das auf diesen anzuwendende Recht getroffen haben, unterliegt er dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei ist im Streitfall zum einen zu berücksichtigen, daû der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ausweislich der Art. 1, 2, 4, 5 und 6 des Generalvertretervertrags seine vertragsmäûigen Tätigkeiten, d.h. insbesondere die Akquisition von Frachten, die Marktforschung und die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte mit den Kunden, auf dem deutschen Markt entfalten sollte. Zum anderen wies der Vertrag, da der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 danach in erster Hinsicht für die Klägerin Frachten gegen Zahlung einer Provision akquirieren sollte, die typischen Merkmale eines Handelsvertretervertrags auf und wurde als solcher durch die Leistung des Handelsvertreters geprägt (vgl. BGHZ 53, 332, 337; BGH, Urt. v. 12.5.1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753, 2754; Urt. v. 9.11.1994 - VIII ZR 41/94, NJW 1995, 318, 319;
Erman/Hohloch, BGB, 10. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 53; Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 15, jeweils m.w.N.). Damit sprach auch die - durch besondere Umstände des Einzelfalls nicht entkräftete - Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB dafür, daû der Generalvertretervertrag die engsten Verbindungen mit Deutschland aufwies.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daû das Berufungsgericht den Zeugenbeweis der Beklagten zu 1 für die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht erhoben hat, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten bei seinem Abschluû gewuût und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden , daû dieser die Unterhaltung eines entsprechenden Standortbüros und neben der Provision auch die Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Die betreffende Behauptung war entscheidungserheblich, weil ein übereinstimmender Wille der Parteien, wie ihn die Beklagte zu 1 hier behauptet hat, auch dann maûgebend ist, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 29.3.1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679 [insoweit nicht in BGHZ 132, 263]; Urt. v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, WRP 2002, 552, 554 - Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht stellte sich aber auch weder der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Beklagten zu 1 als unsubstantiiert noch der als Beweismittel benannte Zeuge Z. als ungeeignet dar.
(1) An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt eine Prozeûpartei ihrer Darlegungslast grundsätzlich bereits dadurch, daû sie
diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813; Urt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.). Kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag liegt allerdings dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geradewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH NJW 1991, 2707, 2709; BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). Allerdings ist bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur durch das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte zu rechtfertigen sein (BGH NJW 1995, 2111, 2112; 2000, 2812, 2813). In entsprechenden Zweifelsfällen hat die Partei die tatsächlichen Anhaltspunkte oder ihre Erkenntnisquelle darzulegen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 5 m.w.N.).
Die Frage, ob das zuletzt Ausgeführte auch dann gilt, wenn eine Partei für eine Tatsache darlegungspflichtig ist, von der sie - wie etwa (wie im Streitfall ) von einer inneren Tatsache bei einer anderen Person - keine gesicherte Erkenntnis haben kann, d.h. die Partei auch in solchen Fällen tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vorbringens darlegen muû, ist streitig (verneinend BGH, Urt. v. 13.7.1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, 1530; Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; bejahend Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 5 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 2111, 2112). Sie braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Beklagte zu 1 hat nämlich im Anschluû an ihr fragliches Beweisvorbringen weiteren, von der Revision ebenfalls als übergangen gerügten Vortrag gehalten, gemäû dem
auch objektive Anhaltspunkte dafür sprachen, daû sich die Klägerin bei Abschluû des Generalvertretervertrags zur Tragung der Kosten für die Unterhaltung eines Standortbüros verpflichtet hatte.
(2) Der Zeuge Z. stellt auch kein mit Blick auf das in Rede stehende Beweisthema ungeeignetes Beweismittel dar. Die Ungeeignetheit eines Beweismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden (BVerfG NJW 1993, 254, 255; BGH NJW 2000, 2812, 2813). Von mangelnder Eignung eines Beweismittels , zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse zu erbringen, ist nur dann auszugehen, wenn sie sich auch ohne Vorwegnahme der Beweiswürdigung als zweifelsfrei darstellt (vgl. Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a). Dementsprechend steht es einer Partei frei zu versuchen, den ihr obliegenden Beweis mit Hilfe mittelbarer Zeugen zu führen. Insbesondere kann daher die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist (BGH, Urt. v. 11.2.1992 - XI ZR 47/91, NJW 1992, 1899, 1900; Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a).
C. Anschluûrevision der Klägerin gegen die Zuerkennung der von der Beklagten zu 1 mit der Widerklage erstattet verlangten Anzeigekosten in Höhe von 4.455,33 DM
Die Anschluûrevision rügt mit Recht als Verstoû gegen § 286 ZPO, daû das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt hat, daû die Klägerin die Erteilung eines entsprechenden Auftrags bestritten hatte und die Beklagte zu 1, da sie in der Verhandlung vom 15. April 1999 auf den Zeugen R. verzichtet hatte und auch nicht mehr auf ihren zunächst gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin K. zurückgekommen war, in dieser Hinsicht
beweisfällig geblieben ist. Die Beklagte zu 1 ist zudem insoweit beweisfällig geblieben , als die Klägerin das Entstehen und die Bezahlung der fraglichen Kosten in Abrede gestellt hat. Dementsprechend war hinsichtlich des Betrages von 4.455,33 DM die die Widerklage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen.
D. Anschluûrevision der Klägerin hinsichtlich der der Beklagten zu 1 in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochenen Zinsen
Die Anschluûrevision führt mit Recht aus, daû es an einer schlüssigen Darstellung der Beklagten zu 1 fehlte, daû ihr, soweit sie Zahlung beanspruchen konnte, Zinsen in einer den gesetzlichen Zinssatz von 5 % p.a. für kaufmännische Fälligkeits- und Prozeûzinsen (vgl. § 353 Satz 1 HGB, § 291 Satz 1 BGB, § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) übersteigenden Höhe zustanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, daû die Beklagte zu 1 auf vertraglicher Grundlage nach § 291 Satz 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. die (Fort-)Entrichtung höherer Zinsen beanspruchen konnte. Denn der Generalvertretervertrag enthielt - anders als der Rahmenvertrag in seinem Art. 6 - keine Regelung über die Verzinsung fälliger Forderungen.
Der Umstand, daû die Klägerin die insoweit fehlende Schlüssigkeit des Widerklagevortrags nicht gerügt hat, ist unerheblich. Eine Klage ist, wie sich aus § 331 Abs. 2 ZPO ergibt, bei fehlender Schlüssigkeit schon von Amts wegen als unbegründet abzuweisen. Allerdings ist nach § 139 ZPO zunächst ein entsprechender Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zu geben, die Bedenken gegen die Schlüssigkeit auszuräumen (Zöller/Greger aaO Vor § 253 Rdn. 23 m.w.N.). Dementsprechend war die Beklagte zu 1 mit ihrem weiterreichenden
Zinsanspruch nicht abzuweisen, sondern der Rechtsstreit auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. Auf die Revision der Beklagten und die Anschluûrevision der Klägerin war das Urteil des Berufungsgerichts deshalb hinsichtlich der Klage insgesamt und hinsichtlich der Widerklage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Im weitergehenden Umfang war die Anschluûrevision der Klägerin nicht anzunehmen, da sie insoweit weder Erfolgsaussicht hat noch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Was die Klage anbelangt, war, da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist, das Urteil des Landgerichts in dem Umfang, in dem die Beklagten verurteilt worden sind, abzuändern und die Klägerin mit ihrem Anspruch insgesamt abzuweisen. Die Widerklage war in dem oben zu Ziffer II. C. dargestellten Umfang abzuweisen.
Soweit es im weiteren noch um die Frage geht, ob die Beklagte zu 1 von der Klägerin die Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung ersetzt verlangen kann, wird in der wiedereröffneten Berufungsinstanz der Zeuge Z. zu der Behauptung der Beklagten zu 1 zu vernehmen sein, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten bei seinem Abschluû gewuût und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daû dieser die Unterhaltung eines Standortbüros und die gesonderte Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Das Berufungsgericht wird bei seiner danach zu treffenden Entscheidung gegebenenfalls auch die von der Beklagten zu 1 auf Seite 15 unten bis Seite 16 unten der Berufungsbegründung angeführten und teilweise ebenfalls unter Beweis gestellten Beweisanzeichen zu berücksichtigen haben.

Die Beklagte zu 1 hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren zudem Gelegenheit, zu dem von ihr geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch vorzutragen.
Da die Klage wegen der von den Beklagten erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen war, werden die insoweit angefallenen anteiligen Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO den Beklagten aufzuerlegen sein.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.