Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2015 - 5 StR 80/15

published on 02/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2015 - 5 StR 80/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR80/15
vom
2. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 2015,
an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt A. ,
Rechtsanwalt V.
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. November 2014, soweit es den Angeklagten T. betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Er- pressung im minder schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
a) Der mehrfach, auch wegen gefährlicher Körperverletzung vorbelastete , Angeklagte fuhr mit zwei Nichtrevidenten in seinem Fahrzeug durch Salzgitter. Auf seine Aufforderung stieg der Zeuge P. zu ihnen ein. Während der Fahrt wurde dem Angeklagten bewusst, dass es sich bei P. um den Cousin von Personen handelte, mit denen er – der Angeklagte – in der Vergangenheit körperliche Auseinandersetzungen gehabt hatte, in deren Folge er wochenlang stationär behandelt und mehrfach operiert werden musste. Aufgebracht und in dem Bestreben, P. für das Verhalten seiner Cousins zu bestrafen, fuhr der Angeklagte in ein Waldstück. Nachdem er dort mit dem Nichtrevidenten Ab. den P. bespuckt und Ab. diesem ins Gesicht geschlagen hatte, zog der Angeklagte dem Geschädigten die Hose herunter und schlug ihm mit einem Teleskopschlagstock auf Beine, Rücken und Gesäß. Zudem drohte er unter fortwährenden Beleidigungen, ihm „den Schlagstock in den Hintern zu stecken“; dann nahm er eine ungeladene Schreckschusspistole, lud sie de- monstrativ durch und führte sie am Körper P. s vom Genitalbereich bis zwi- schen die Augen und äußerte, dass „es niemanden kümmern werde, wenn er ihn hier abknalle und in den Wald schmeiße“ (UA S. 7, 8). Im weiteren Verlauf würgte er P. , so dass dieser keine Luft bekam und ihm schwindelig wurde. Zudem versetzte er ihm noch einen Kopfstoß. Während weiterer Beleidigungen und der vom Angeklagten erzwungenen Erklärung P. s, seine Mutter sei eine Hure und sein Vater ein Bastard, forderte der Angeklagte, einem plötzlichen Einfall folgend, P. auf, seine Taschen zu leeren, um Wertgegenstände wegzunehmen. Aus Todesangst kam P. der Aufforderung nach und übergab dem Angeklagten mehrere Gegenstände, darunter ein Handy sowie eine Armbanduhr und ein Armband. Anschließend fuhren alle wieder nach Salzgitter zurück, wo der Angeklagte P. aussteigen ließ. Während der Fahrt verteilte er die Uhr und das Armband an die Nichtrevidenten. Zuvor hatte er P. mit Ausnahme des Handys die restlichen Gegenstände wieder zurückgegeben.
4
P. trug schmerzhafte Verletzungen an beiden Oberschenkeln, am Gesäß und im Gesicht davon. Im Laufe des Strafverfahrens zahlte der Angeklagte an P. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 €. Damit war P. trotz ursprünglich weit höherer Forderung einverstanden.
5
b) Die Verbrechenstatbestände des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) und der Geiselnahme (§ 239b StGB) hat die Jugendkammer nicht erkennbar erwogen. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie schon aufgrund allgemeiner Strafzumessungserwägungen, namentlich auch des Umstandes , dass der Angeklagte aufgrund der früheren Auseinandersetzung mit Verwandten des Tatopfers zur Tat veranlasst worden sei, einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB bejaht und darüber hinaus eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
6
2. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben.
7
a) Dazu hat der Generalbundesanwalt in Übernahme von Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig im Wesentlichen Folgendes angemerkt : „Das Urteil erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob sich der Angeklagte T. nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubs in Form der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Diese Tat begeht nicht nur ein Täter, der einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um von Anfang an die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen, sondern auch derjenige, der die durch eine solche Handlung geschaffene Lage zu einer Erpressung ausnutzt. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen legen nahe, dass sich der Angeklagte T. des Geschädigten bemächtigt hat. Dazu muss der Täter die physische Herrschaftsgewalt über das Opfer gewonnen, eine stabile Bemächtigungslage geschaffen und diese Lage zu einer Erpressung oder zum Raub ausgenutzt haben. Zwar muss der stabilisierten Bemächtigungslage mit Blick auf das Vermögensdelikt eigenständige Bedeutung zukommen. Damit ist aber nur gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weiter gehende Drucksituation aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174). … Die getroffenen Feststellungen legen nahe, dass es sich um ein über einen erheblichen Zeitraum andauerndes Geschehen handelte. Ein Verlassen des Tatorts war für den Geschädigten aufgrund der fortwirkenden Einschüchterung auf Grund der vorangegangenen Misshandlungen und der Anwesenheit von insgesamt drei Tätern vor Ort ausgeschlossen, so dass sich die Bemächtigungslage stabilisiert und eine eigenständige Bedeutung erlangt haben dürfte. Es liegt auch nahe, dass der Angeklagte T. diese ursprünglich zu anderen Zwecken geschaffene Lage zu einer räuberischen Erpressung ausnutzte, wobei er kon- kludent mit weiteren Gewalthandlungen drohte. …“
8
b) Dem stimmt der Senat zu. Die Tat stellt sich aus den durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen auch als erpresserischer Menschenraub in der Variante des Ausnutzens einer Bemächtigungslage dar (§ 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB). Darüber hinaus liegt auch eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 Alt. 2 StGB) vor, weil der Angeklagte den Geschädigten dazu veranlasste, seine Eltern zu beleidigen. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt im Blick auf § 265 StPO nicht in Betracht. Daher ist die Verurteilung aufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die an sich rechtsfehlerfreie Verur- teilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und (besonders) schwerer räuberischer Erpressung (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). In Anbetracht dessen, dass lediglich Wertungsfehler in Frage stehen, können anders als bei einem erstinstanzlichen Freispruch (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 23. April 2015 – 4 StR 607/14 Rn. 19) die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen.
9
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage.
10
a) Dieser hätte indessen ohnehin keinen Bestand gehabt. Insoweit ist in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ausgeführt: „Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass das Landgericht bei der Erörterung des Vorliegens eines minder schweren Falles dem Umstand, dass Anlass der Tat eine frühere körperliche Auseinandersetzung zwischen Verwandten des Geschädigten und dem Angeklagten T. gewesen sei, wesentliches strafmilderndes Gewicht beigemessen hat. Zwar kann in einem menschlich verständlichen Vergeltungsbedürfnis nach einer Provokation ein Strafmilderungsgrund liegen. Ist der Täter vom Verletzten gereizt worden, so kann dies bei einer Körperverletzung zugunsten des Täters ins Gewicht fallen. Der Beweggrund der Vergeltung ist jedoch nicht stets strafmildernd. Wer erst nach längerer Zeit Vergeltung übt, steht einem Täter, der auf der Stelle zur Vergeltungstat hingerissen worden ist, nicht gleich. Artet der Beweggrund in reine Rachsucht aus, so kann darin ein strafschärfender niedriger Beweggrund liegen (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 46 Rn. 13). Dies muss erst recht gelten, wenn sich die Tat nicht gegen den Täter der früheren Tat selbst, sondern gegen einen unbeteiligten Familienangehörigen richtet.
Vorliegend lassen die Strafzumessungserwägungen besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Geschädigte selbst keinen Anlass zu der Tat gegeben hat. An der Tat sollen vielmehr ausschließlich in den Urteilsgründen nicht näher bezeich- nete ,Cousins‘ beteiligt gewesen sein. Die Tat richtete sich ledig- lich deshalb gegen den Geschädigten, weil dieser zur Familie der Personen gehört, mit denen der Angeklagte T. die frühere Auseinandersetzung hatte. Ein menschlich verständliches Vergeltungsbedürfnis für die Tat, das strafmildernd berücksichtigt werden könnte, ist somit nicht ersichtlich.“
11
b) Über die von der Revision beanstandete durchgreifend rechtsfehlerhafte strafmildernde Wertung des durch den Angeklagten T. behaupteten Anlasses der Tat hinaus liegt die Annahme eines minder schweren Falles auch wegen des brutalen und das Opfer in besonderem Maße erniedrigenden Tatbildes fern.
12
4. Für die neue Hauptverhandlung ist ferner auf Folgendes hinzuweisen:
13
a) Es handelt sich um eine Tat im Rechtssinne (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 3 StR 115/10, NStZ 2011, 213).
14
b) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die durch das Erstgericht erfolgte Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 25) hat der Ge- schädigte die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € als friedens- stiftenden Ausgleich akzeptiert. Weitere Feststellungen musste die Jugendkammer hierzu nicht treffen.
15
c) Hingegen durfte die Verbüßung zweimonatiger Untersuchungshaft ohne Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5StR 6/15 Rn. 8 mwN) nicht – wie im angefochtenen Urteil geschehen (UA S. 26) – als mildernder Umstand in Ansatz gebracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31 mwN).
16
5. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil die neue Hauptverhandlung nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten geführt werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 5 StR 44/11 mwN).

Sander Dölp König
Berger Bellay
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Annotations

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.