Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2015 - 5 StR 113/15
published on 03/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2015 - 5 StR 113/15
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR113/15
vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015,
an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Feilcke
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenommen. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
- 2
- Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 6/15 mwN).
- 3
- Ungeachtet des fehlenden Verteidigungungswillens bestand in objektiver Hinsicht eine Notwehrlage, die zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung eingestellt werden durfte. Da dieser Umstand ausdrücklich nur mit geringem Gewicht (UA S. 27) berücksichtigt worden ist, ist nicht zu besorgen, dass das Schwurgericht dessen Bedeutung überschätzt hat. Dies gilt umso mehr, als es ausdrücklich das krasse Missverhältnis zwischen dem geringfügigen Anlass und den Folgen der Tat in seine Überlegungen einbezogen hat (UA S. 27).
- 4
- Soweit die Revision meint, das Schwurgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt , dass der überraschende – nach den Feststellungen mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte – Einsatz des Messers die Tat in die Nähe der objektiven Voraussetzungen der Heimtücke rücke, vermag auch dies einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Der Senat schließt aus, dass dem sorgfältig argumentierenden Schwurgericht der durch den Überraschungseffekt des Angriffs erhöhte Unrechtsgehalt der Tat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. Oktober 1989 – 3 StR 196/89, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Opferverhalten 2, und vom 24. März 2015 – 5 StR 6/15) aus dem Blick geraten ist. Angesichts der dem Angriff vorausgegangenen aggressiven, von Beleidigungen und körperlichen Provokationen seitens des Geschädigten begleiteten Streits und des durch den Angeklagten zuvor mittels Gesten erfolgten Hinweises auf seine Bewaffnung kam diesem Umstand darüber hinaus keine bestimmende Bedeutung zu.
- 5
- Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht auch unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen besondere Umstände festgestellt, die eine strafmildernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft rechtfertigten (UA S. 28: fehlende Sprachkenntnisse , fehlende familiäre und freundschaftliche Beziehungen in Berlin, Schreibun- kundigkeit) und nicht lediglich – was rechtsfehlerhaft gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 – 5 StR 80/15) – den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt.
König Feilcke
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StGB
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minde
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published on 02/06/2015 00:00
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War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.