Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2000 - 5 StR 555/99

bei uns veröffentlicht am08.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 555/99
URTEIL
vom 8. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 7. und 8. März 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt E ,
Rechtsanwältin S
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 8. März 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Mai 1999 aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall II 1 des Urteils verurteilt worden ist. Insoweit wird die Angeklagte freigesprochen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Angeklagte ist wegen Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt ist.
Soweit Freispruch erfolgt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat die Angeklagte die Kosten der Revision zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e

I.


Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit – in einem Fall zweifacher – Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Ange-
klagten führt zu ihrer Freisprechung in einem Fall. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

II.


Die Angeklagte war in den Jahren 1982 bis 1988 in der politischen Abteilung der Leipziger Staatsanwaltschaft als Staatsanwältin tätig. Folgende Fälle sind Gegenstand ihrer Verurteilung:
1. Im Januar 1984 beantragte sie den Erlaß eines Haftbefehls gegen eine Leipzigerin, die seit 1976 ihre Ausreise aus der DDR erstrebte und deren zwischen 1979 und 1983 geführte Korrespondenz mit staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland über ihren Ausreiseantrag und daraus resultierende Beeinträchtigungen anläßlich einer Wohnungsdurchsuchung in Abschriften gefunden worden war. Tatvorwurf war der Verdacht mehrfacher „ungesetzlicher Verbindungsaufnahme” (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR) durch die genannte Korrespondenz, als Haftgrund wurde Wiederholungsgefahr (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 StPO-DDR) angenommen. Der Haftbefehl erging antragsgemäß. Die Verfolgte wurde später wegen des unveränderten Vorwurfs zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sie war bis zu ihrer Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland mehr als neun Monate inhaftiert.
2. Im Oktober 1985 beantragte die Angeklagte gegen ein ausreisewilliges Leipziger Ehepaar den Erlaß eines Haftbefehls wegen „ungesetzlicher Verbindungsaufnahme”. Anlaß war ein gemeinsames Schreiben der Eheleute an das Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen über den Ausreiseantrag unter weiterer Mitteilung des Umstandes, daß der Ehemann 1960 nach vierjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland anläßlich eines Besuchs seiner kranken Mutter wieder in der DDR festgehalten worden war. Die Angeklagte erhob gegen die Verfolgten, die antrags-
gemäß in Untersuchungshaft genommen worden waren, entsprechend dem Haftbefehlsvorwurf auch Anklage mit dem Antrag auf Haftfortdauer. Die Verfolgten wurden später anklagegemäß zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und vier bzw. zwei Monaten verurteilt. Sie waren jeweils mehr als sieben Monate inhaftiert.
3. Im Mai 1987 forderte ein ausreisewilliger Krankenpfleger aus Döbeln am Grenzübergang Invalidenstraße in Berlin (Ost) unter Vorlage seines DDR-Personalausweises die Ausreise nach Berlin (West). Er wurde deshalb wegen des Verdachts der „Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit” (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR) in Untersuchungshaft genommen. Die Angeklagte klagte ihn einen Monat später wegen dieses Vorwurfs an und beantragte Haftfortdauer. Der Verfolgte wurde dann – entsprechend dem Antrag der Angeklagten als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft – zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er war insgesamt mindestens mehr als drei Monate inhaftiert.

III.


Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Mit der Sachrüge hat die Revision den erwähnten Teilerfolg.
1. Im ersten Fall war die Inhaftierung der Verfolgten objektiv zwar grob menschenrechtswidrig. Jedoch war das ihr angelastete wiederholte Verhalten aus der maßgeblichen Sicht eines DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit immerhin von einigem Gewicht. Die Revision verweist zutreffend darauf, daß der Angeklagten in diesem Fall lediglich der im frühen Verfahrensstadium gestellte Haftbefehlsantrag anzulasten ist. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft im ersten Zugriff nach dem Ergebnis der Durchsuchung mußte noch nicht unbedingt ein ganz offensichtlicher Grenz- und Bagatellfall angenommen werden, so daß hier – un-
geachtet bereits längerer Tätigkeit der Angeklagten in der politischen Abteilung der Staatsanwaltschaft – der Rückschluß auf den erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatz noch nicht zu ziehen war. Der Senat kann insoweit auf Freispruch durcherkennen.
2. Die beiden weiteren Schuldsprüche sind hingegen rechtsfehlerfrei.

a) Die Annahme von Rechtsbeugung in Form überharter, rechtsstaatswidriger Sanktionierung durch Verantwortlichkeit für die Anordnung von Untersuchungshaft als Staatsanwältin entsprechen in diesen Fällen fraglos der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 41, 247, 249 f., 254, 261 f., 273 ff.; BGHR StGB § 336 – DDR-Recht 29 = NStZ-RR 1998, 171 m.w.N. für schlichte Paßvorlage; BGHR StGB § 336 – DDR-Recht 9 und 14 sowie Willnow JR 1997, 265, 269 f. für Westkontakte Ausreisewilliger). Die von der Angeklagten angenommenen Gründe für die offensichtlich menschenrechtswidrige Anordnung von Untersuchungshaft mußten sich in beiden Fällen als offensichtlich haltlos aufdrängen.

b) Mit Recht hat der Tatrichter angenommen, daß der nach § 244 StGB-DDR erforderliche direkte Rechtsbeugungsvorsatz in Fällen eklatanter Willkürakte, wie sie hier gegeben sind, nicht in Frage stehen kann. Auch dies entspricht der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen der hier vorliegenden Art (vgl. nur BGHSt 41, 247, 276; 41, 317, 336 ff.), die auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat (vgl. nur Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 7. April 1998 – 2 BvR 2560/95 –, NJW 1998, 2585; vom 12. Mai 1998 – 2 BvR 61/96 -, NJW 1998, 2587; und vom 9. Juni 1998 – 2 BvR 1727 und 1867/97 –). Weniger krasse Fälle, in denen dies angezweifelt werden könnte (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 361, 362), liegen insoweit – anders als im ersten Fall – ersichtlich nicht vor.
3. Die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten im zweiten und von einem Jahr und einem Monat im dritten Fall sind rechtsfehlerfrei und werden auch von der Freisprechung im ersten Fall nicht berührt. Auch der Gesamtstrafausspruch ist mithin aufrechtzuerhalten.

a) Der angenommene Schuldumfang ist nicht zu beanstanden. Auch im ersten Fall (II 2) ist der Angeklagten die gesamte ihrem jeweils ersten Haftantrag nachfolgende, später nicht maßgeblich abweichend begründete Inhaftierung der Verfolgten als Freiheitsberaubung zuzurechnen.

b) Ebenso entspricht die Anwendung des als milder erachteten Strafzumessungsrechts der Bundesrepublik Deutschland in jeder Beziehung den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen strikter Alternativität (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 – DDR-StGB 11; § 336 – Staatsanwalt 6). Selbst in vergleichbar gelagerten Fällen mit nur einem einzigen Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung hat der Senat eine entsprechende Anwendung des § 62 StGB-DDR mit der Folge der Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung wegen Rechtsbeugung in Anwendung von DDR-Recht nicht in Erwägung gezogen oder auch nur für erörterungsbedürftig erachtet (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 171). Hiervon abzugehen, besteht – auch im Blick auf eine vom Tatrichter offenbar für vertretbar angesehene etwas mildere Strafzumessungspraxis, die den Senat nicht überzeugt – kein Anlaß. Die Verteidigung behauptet, in der DDR-Praxis seien in Einzelfällen faktisch Freiheitsstrafen trotz fehlender Alternativmöglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung sogar ohne vorangegangene Untersuchungshaft in Anwendung des – funktionell indes nur mit § 57 StGB vergleichbaren – § 45 StGB-DDR ausgesetzt worden (vgl. demgegenüber den vom DDR-Ministerium der Justiz herausgegebenen Kommentar zum StGB-DDR, 5. Aufl. 1987, § 45 Anm. 3). Selbst wenn dies zutreffen würde, änderte dies nichts an der eindeutigen, für § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB maßgeblichen Rechtslage
ausgeschlossener Verurteilung auf Bewährung wegen Rechtsbeugung (§ 244 StGB-DDR) nach dem insoweit strengeren Strafrecht der DDR.

c) Die besonders gravierenden Strafmilderungsgründe, insbesondere den mittlerweile eingetretenen erheblichen Zeitablauf und die naheliegende Folge eines (vorübergehenden) Verlusts der Zulassung der Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft hat der Tatrichter – in ersichtlich erschöpfendem Maße – berücksichtigt. Danach kam eine mildere Einzel- und Gesamt -strafbemessung nicht in Betracht; es ist auch auszuschließen, daß die beiden für den zweiten und dritten Fall verhängten Einzelstrafen ohne den Schuldspruch im ersten Fall noch milder hätten bemessen werden können.
Der Umstand, daß die Angeklagte nunmehr fast zehn Jahre lang – anders als viele ihrer vergleichbar eingesetzten früheren DDR-Kollegen – die Chance wahrnehmen konnte, als Rechtsanwältin zu wirken, kann keine Veranlassung für eine noch mildere Beurteilung geben. Hierin lägen eine unvertretbare Rechtsanwendung und eine augenfällig zu niedrige Sanktionierung , gerade auch im Vergleich mit den gegen andere Angehörige der politischen Justiz der DDR bereits ausgesprochenen Strafen.
In Fällen der vorliegenden Art sind die Sanktionen mit Rücksicht auf die mit den überwundenen Tatzeitgegebenheiten in vielfältiger Weise zusammenhängenden Besonderheiten weitestgehend ohnehin im untersten Bereich des Vertretbaren bemessen worden. Daraus folgt allerdings ein nur noch geringer Spielraum für eine noch mildere Beurteilung bei zusätzlicher Berücksichtigung eines auch nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages verstrichenen erheblichen Zeitablaufs. Mit Rücksicht auf die Anfangsschwierigkeiten der Justiz in den neuen Bundesländern hat der Gesetzgeber gerade für Fälle der hier vorliegenden Art einen weiteren Aufschub für den Eintritt der Verfolgungsverjährung durch die Verjährungsgesetze geschaffen (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. vor § 78 Rdn. 16. f. m.w.N.). Namentlich
vor diesem Hintergrund besteht für eine noch mildere Sanktionierung oder gar ein Absehen von Bestrafung keine rechtliche Möglichkeit. Zudem kann dem Zeitablauf häufig noch – wie auch vorliegend bereits erfolgt – durch Reduzierung der abzuurteilenden Einzelfälle in angemessen großzügiger Anwendung des § 154 StPO Rechnung getragen werden.
Zum Widerruf der Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft merkt der Senat lediglich noch folgendes an: Der zwingende Widerrufsgrund aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StGB knüpft an eine Verurteilung wegen eines Verbrechens an. Eine solche ist vorliegend allein deshalb erfolgt, weil gegen die Angeklagte die wegen der Strafaussetzungsmöglichkeit als milder gewertete Verbrechensvorschrift des § 336 StGB zur Anwendung kam (vgl. demgegenüber die abweichende, § 244 StGB-DDR nicht zwingend erfassende Verbrechensdefinition in § 1 Abs. 3 Satz 2 StGB-DDR; für Freiheitsberaubung – § 239 Abs. 3 [Abs. 2 a.F.] StGB im Vergleich zu § 131 StGB-DDR – gilt gleiches). Ob bei
dieser besonderen Sachlage jener spezielle Widerrufsgrund überhaupt Anwendung finden dürfte, erscheint daher zweifelhaft. Hierüber hat indes der Senat nicht zu entscheiden.
Harms Häger Basdorf Nack Raum

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Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Strafgesetzbuch - StGB | § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

Strafgesetzbuch - StGB | § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Strafgesetzbuch - StGB | § 1 Keine Strafe ohne Gesetz


Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Strafgesetzbuch - StGB | § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts


(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. (2) Das Gericht kann d

Strafgesetzbuch - StGB | § 131 Gewaltdarstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verh

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 315 Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten


(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der De

Strafgesetzbuch - StGB | § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage


(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine

Strafgesetzbuch - StGB | § 336 Unterlassen der Diensthandlung


Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

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(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.

(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.