Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2018 - 5 StR 278/18

bei uns veröffentlicht am12.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 278/18
vom
12. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:120918U5STR278.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Köhler
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Angeklagten N. ,
Rechtsanwalt F. als Verteidiger der Angeklagten T. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2018, soweit es den Angeklagten N. betrifft, im Schuldspruch zu den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; der Strafausspruch zu Fall 5 der Urteilsgründe entfällt.
Die weitergehende Revision betreffend den Angeklagten N. sowie die Revision betreffend die Angeklagte T. werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Besitzes von Be1 täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, eine Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt und ein Kraftfahrzeug eingezogen. Die Angeklagte T. hat es wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen, mit denen sie in erster Linie die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift. Die vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachrüge zum Schuldspruch hinsichtlich der Tat zu II.6 der Urteilsgründe vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg, soweit sie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt sind. Jedoch ist das Urteil gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten N. im Schuldspruch abzuändern.

I.


1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führten die beiden Ange2 klagten seit 2016 eine Beziehung miteinander und teilten sich eine Wohnung. Sie konsumierten jahrelang neben anderen Drogen Methamphetamin (Crystal) und haben den Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Sie beschlossen, ihre finanziellen Mittel zusammenzulegen, um dem Angeklagten N. zu ermöglichen, Betäubungsmittel zum gemeinsamen Verbrauch auf Vorrat zu erwerben. Zu diesem Zweck kaufte der Angeklagte N. in der Zeit zwischen Januar und April 2017 mindestens viermal jeweils zehn Gramm Crystal. Ihren Vorrat verwahrten die Angeklagten im Kühlschrank, aus dem sich beide zum eigenen Konsum bedienten (Taten 1 bis 4).
Am Abend des 31. Mai 2017 kam es zu einer polizeilichen Kontrolle der
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beiden Angeklagten und zu einer Durchsuchung des Pkw des Angeklagten N. , der damit ohne Fahrerlaubnis unterwegs gewesen war (Tat 5). In dem Pkw wurden 17,82 Gramm Crystal mit einer Wirkstoffmenge von 9,65 Gramm Methamphetamin-Base sowie 1,69 Gramm Marihuana sichergestellt. Das Crystal hatte der Angeklagte N. wenige Tage zuvor unter finanzieller Beteiligung der Angeklagten T. erworben. Die Angeklagten hatten ihren Vor- rat an Crystal außerhalb der gemeinsamen Wohnung bei sich, „um den weite- ren Besitz zu garantieren und um die Tagesdosis zu gewährleisten“ (UA S. 16). Außerdem führte der Angeklagte N. in seinem Fahrzeug eine Federdruckpistole nebst Munition mit sich, die er nachmittags gekauft und ausprobiert hatte (Tat 6).
2. Das Landgericht hat den Anklagevorwurf, die Angeklagten hätten ge4 meinschaftlich mit Betäubungsmitteln Handel getrieben (Taten 1 bis 4) bzw. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewaffnet Handel getrieben (Tat 6), als durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt erachtet. Es hat zwar den Umstand , dass bei einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 1. Juni 2017 eine Feinwaage und unbenutzte Cliptütchen aufgefunden wurden, als Indiz für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Es hat jedoch die Einlassung des Angeklagten N. im Ermittlungsverfahren und in der Haupt- verhandlung als „nicht widerlegt“ angesehen, mit den zur Portionierung des ei- genen Tageskonsums bestimmten Cliptütchen teilweise auch Freunden aus dem Betäubungsmittelmilieu gelegentlich Kleinstmengen geschenkt oder zum Einkaufspreis abgegeben zu haben. Zur Plausibilität der Einlassung beider Angeklagten , das Rauschgift zum Eigenkonsum erworben zu haben, hat die Strafkammer insbesondere gewürdigt, dass ein erheblicher Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten durch ihren schlechten gesundheitlichen Zustand und ihr
von den Vernehmungsbeamtinnen als erschreckend wahrgenommenes Erscheinungsbild belegt sei. Zudem habe die polizeiliche Auswertung des Telefons des Angeklagten N. dessen Einlassung gestützt, mit den Betäubungsmitteln keinen Handel getrieben zu haben.

II.


Die Revisionen der Staatsanwaltschaft decken keine Rechtsfehler zu5 gunsten der Angeklagten auf. Insoweit erweisen sich die Rechtsmittel in Bezug auf die jeweils erhobene Ausschöpfungsrüge (§ 261 StPO) und auf die sachlich -rechtlichen Beanstandungen der Beweiswürdigung zu den Taten 1 bis 4, deren Feststellung auf dem Geständnis des Angeklagten N. und den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten T. beruht, schon aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begegnet auch zu
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Tat 6 die Beweiswürdigung, auf der die Überzeugung der Strafkammer gründet, dass das am 31. Mai 2017 sichergestellte Crystal zum Eigenkonsum erworben wurde, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Urteilsgründe nicht lückenhaft.
Zu einer weitergehenden Erörterung der Finanzierung ihres Drogenkon7 sums durch die beiden Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich das Landgericht nicht gedrängt sehen müssen. Es hat hierzu in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten N. dargelegt, dass dieser in der Vergangenheit mehrmals Diebstahlstaten beging und deshalb auch erheblich vorbestraft, hingegen mit Betäubungsmittelhandel nicht in Erscheinung getreten ist. Auch mit der in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafe
wurde ein Diebstahl geahndet, den der Angeklagte N. gemeinsam mit der Angeklagten T. in der Nacht zum 30. Januar 2016 begangen hatte. Gleiches gilt für die Angeklagte T. . Sie ist ebenfalls erheblich wegen Diebstahlsdelikten vorbestraft und auch bei ihr wurden mit den in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen jeweils Diebstahlstaten geahndet. Zudem wurde bei der polizeilichen Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung am 1. Juni 2017 Diebesgut sichergestellt, so dass es naheliegt, dass die Angeklagten ihren Lebensunterhalt weiterhin auch durch Diebstähle bestritten. Insofern hat das Landgericht im Rahmen der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten N. sogar ausdrücklich festgestellt, dass dieser ab 2010 seinen Betäubungsmittelkonsum, soweit er nicht durch legale Einkünfte gedeckt war, „überwiegend“ durch Diebstähle finanzierte.
Die Beweiswürdigung ist auch nicht insofern lückenhaft, als das Landge8 richt die Erklärung, weshalb die – aus Sicht des Landgerichts ein Handeltreiben glaubhaft bestreitenden – Angeklagten ihre Vorratsmenge an Crystal nicht wie nach früheren Käufen im Kühlschrank aufbewahrten, sondern sie im Pkw mit sich führten („um den weiteren Besitz zu garantieren und die Tagesdosis zu gewährleisten“), nicht näher erläutert hat. Denn damit war ersichtlich die Be- fürchtung eines Verlustrisikos gemeint, nachdem bereits bei einer früheren Durchsuchung der Wohnung aufgrund eines Diebstahlsverdachts unter anderem 19 Gramm Crystal sichergestellt worden waren. Insofern durfte das Landgericht für die Absicht der Angeklagten, ihren Betäubungsmittelvorrat zu sichern, auch das Ergebnis der am 1. Juni 2017 durchgeführten Durchsuchung heranziehen, wonach in der Wohnung der Angeklagten nur eine geringfügige Spur von 0,01 Gramm Crystal sichergestellt wurde.
Schließlich hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auch aus der Menge
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des am Vortag sichergestellten Rauschgifts noch keinen Schluss auf ein Handeltreiben gezogen. Die Angeklagten hatten, wie ihr gesundheitlicher Zustand belegte, in erheblichem Umfang Crystal konsumiert. Danach stellte die Gesamtmenge von 17,2 Gramm Crystal keine so ungewöhnlich große Vorratsmenge dar, dass sich für das Landgericht insoweit eine weitergehende Erörterung hätte aufdrängen müssen.
2. Da die danach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die
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Schuldsprüche tragen und auch die Rechtsfolgenbestimmungen rechtlicher Überprüfung standhält, waren die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu verwerfen , soweit sie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt sind.

III.


Die den Angeklagten N. betreffende Revision der Staatsanwalt11 schaft wirkt indes zugunsten dieses Angeklagten (§ 301 StPO).
1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 5 und 6 durch das
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Landgericht, das zwei selbständige Taten angenommen hat, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwischen den gleichzeitig verwirklichten Delikten des Fahrens ohne
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Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat hier nicht nur ein äußerer Zusammenhang bestanden. Vielmehr diente die Aufbewahrung der Betäubungsmittel im Fahrzeug gerade deren Sicherung während der gemeinsamen Fahrt der Angeklagten. Das Mitführen ihrer Betäubungsmittel stand danach in einem inneren Beziehungszusammenhang mit dem Fahrvorgang (vgl.
zu diesem Kriterium BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 41; vom 5. März 2009 – 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47; vom 3. Mai 2012 – 3 StR 109/12, NStZ 2012, 709, 710). Aufgrund dieses Zusammenhangs erweist sich das gesamte Verhalten des Angeklagten als einheitliches Tun. Daher stehen beide Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), wie es das Landgericht im Fall 6 zutreffend schon für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und das gleichzeitig verwirklichte Waffendelikt angenommen hat.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO
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steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt die im Fall 5 verhäng15 te Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von dem Wegfall dieser Einzelstrafen unberührt. Denn der Unrechtsgehalt einer Tat wird durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht vermindert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1585d mwN).
Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe im Fall 6 (ein Jahr und sechs Mo16 nate) sowie der verbleibenden weiteren vier Freiheitsstrafen (jeweils sieben Monate) und der einbezogenen Freiheitsstrafe (zehn Monate) schließt der
Senat zudem aus, dass die Strafkammer ohne die wegfallende Strafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den mehrfach vorbestraften Angeklagten festgesetzt hätte.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler

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Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 466/03
vom
27. April 2004
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden
Mitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bußgeldsachen hat auf
Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2003 –
2 Ss 356/2003 – am 27. April 2004 beschlossen:
Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) besteht verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht.

Gründe:


I.


1. Gegenstand der Vorlegungsfrage ist die Tatidentität zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln und gleichzeitigem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.
Als der Betroffene im Mai 2002 einen Pkw führte, wurde er von der Polizei kontrolliert. Er stand unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain bzw. kokainhaltiger Präparate und führte Kokain bei sich.

Am 30. September 2002 erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), der rechtskräftig wurde. Am 3. April 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Ulm wegen des fahrlässigen Fahrens unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, mit der er geltend machte, die Strafklage sei durch den rechtskräftigen Strafbefehl wegen des Betäubungsmitteldelikts verbraucht.
2. Das Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, sieht sich aber daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. August 2001 - Ss 196/01, StV 2002, 240, 241 gehindert. In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall war ein Betroffener als Führer eines Personenkraftwagens einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Eine Blutprobe ergab den Nachweis, daß er im Zeitpunkt der Fahrt unter dem Einfluß von Cannabioiden stand; bei der Durchsuchung seines Kraftfahrzeuges wurden zudem in einer Reisetasche im Kofferraum ca. 3,5 Gramm Haschisch aufgefunden. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde von der Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt.
Wegen der Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG setzte das Amtsgericht Wildeshausen eine Geldbuße in Höhe von 500 DM fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte zur Verfahrenseinstellung durch das Oberlandesgericht
Oldenburg. Zur Begründung führte dieses aus, daß mit der endgültigen Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße wegen einer Rauschfahrt im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG das Verfahrenshindernis des (beschränkten) Strafklageverbrauchs nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eingetreten sei. Dem Betroffenen könne lediglich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG nachgewiesen werden, zu dem die "Rauschfahrt" hinzugetreten sei. Mit der Fahrt werde die Verfügungsmacht über das Rauschgift im Kofferraum aufrechterhalten , diese stelle (stets) einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zum Betäubungsmitteldelikt dar. Da bereits materiell-rechtlich Tateinheit zwischen beiden Delikten bestehe, liege auch prozessual nur eine Tat im Sinne von § 264 StPO vor.
Das Oberlandesgericht Stuttgart teilt diese Auffassung nicht. Es ist der Ansicht, daß im Vorlegungsfall die Verurteilung wegen der Straftat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln einer späteren Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG nicht entgegenstehe.
Zwischen beiden Dauerdelikten bestehe materiell-rechtlich Realkonkurrenz. Der Besitz von Betäubungsmitteln setze einerseits weder den Konsum derselben noch das Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand voraus. Die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG knüpfe andererseits nicht an den Besitz von Betäubungsmitteln, sondern lediglich an deren - für sich genommen straflosen - Konsum und die anschließende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr an. Eine isolierte Wertung beider Delikte sei daher möglich, ohne daß hinsichtlich des jeweils anderen Delikts ein tatbestandserheblicher Beitrag fehlen würde. Beide Delikte seien lediglich gleichzeitig, nur
bei Gelegenheit des jeweils anderen Delikts begangen worden. Im Vorlegungsfall bestehe auch keine verfahrensrechtliche Tatidentität im Sinne von § 264 StPO. Beide Verhaltensweisen seien hier innerlich nicht derart miteinander verknüpft, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Die Aufrechterhaltung des Betäubungsmittelbesitzes stehe - von der zufälligen zeitlichen Koinzidenz abgesehen - in keinem erkennbaren inneren Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang. Beide Handlungen beruhten auf einem für sich genommen völlig selbständigen Tatentschluß. Der Fahrvorgang sei aus subjektiver Sicht des Betroffenen zweckneutral und habe nicht der Aufrechterhaltung des Betäubungsmittelbesitzes gedient. Der Umstand, daß der Betroffene aus tatsächlichen Gründen nur aufgrund des Auffangtatbestandes des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln während der "Rauschfahrt", nicht aber wegen des vorangegangenen Erwerbs derselben, einer zweifelsfrei eigenständigen Tat, verurteilt werden könne, dürfe nicht dazu führen, daß er hinsichtlich der Reichweite des Strafklageverbrauchs "zusätzlich" privilegiert werde. Im übrigen gebiete die Bedeutung und Eigenständigkeit des betroffenen Schutzgutes der Verkehrssicherheit, daß die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG einer eigenständigen Aburteilung zugänglich bleibe. Das Prinzip des Vertrauensschutzes stehe dem nicht entgegen.
3. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Besteht zwischen dem Besitz eines Kraftfahrzeugführers an Betäubungsmitteln, die im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden
(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrens dieses Kraftfahrzeuges
unter der Wirkung von berauschenden Mitteln gemäß § 24a Abs. 2 StVG verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des § 264 StPO?"

II.


Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt.
1. Das vorlegende Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne hierbei von den tragenden Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abzuweichen.
2. Die Vorlegungsfrage erfaßt aber nach ihrem Wortlaut über die Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus auch solche Fallkonstellationen , wie etwa die Fälle der Transport- oder Fluchtfahrten, in denen eine verfahrensrechtliche Tatidentität eher in Betracht kommen könnte. Der Senat hat deshalb – entsprechend dem des Generalbundesanwalts - die Frage wie folgt präzisiert:
„Besteht zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszu-
sammenhang mit dem Fahrvorgang steht?“

III.


Der Senat tritt – dem Generalbundesanwalt folgend - der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart bei.
Zwischen beiden Taten – der Rauschtat und dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln – besteht schon keine Tateinheit. Die objektiven tatbestandlichen Ausführungshandlungen dieser beiden Delikte decken sich nicht einmal teilweise; sie stellen bei natürlicher Betrachtungsweise - ungeachtet der zeitlichen Überschneidung bei der Tatbegehung - zwei selbständige, auf gesondert gefaßten Tatentschlüssen beruhende körperliche Willensbetätigungsakte dar. Der Täter würde die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschgift auch dann nicht verlieren, wenn er nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnähme.
Sachlich-rechtlich selbständige Taten sind grundsätzlich auch prozessual selbständig. Eine unlösbare innere Verknüpfung zweier Handlungen, die über die bloße Gleichzeitigkeit ihrer Ausführung hinausginge, liegt demgegenüber nicht vor, wenn der Täter - wie im Vorlegungsfall - mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel fährt und hierbei Betäubungsmittel ohne einen erkennbaren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang als Teil seines persönlichen Gewahrsams mit sich führt. Beide Tatbestände knüpfen zwar an die Existenz eines Betäubungsmittels (im Blut bzw. als körperliche Sache ) an, greifen aber in ihrer Struktur nicht ineinander. Die Fahrt verfolgt in einem solchen Fall - anders als in den Transport- oder Fluchtfällen - nicht den
Zweck, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern; die Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit dient nicht dazu, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Die Verlagerung des Besitzes ist lediglich ein notwendiger Reflex bzw. eine zwangsläufige Begleitfolge der mit dem Kraftfahrzeug bewirkten und bezweckten Ortsveränderung des Täters. Die Mitnahme der Betäubungsmittel bezieht sich andererseits auch nicht auf die Fahrtätigkeit als solche; sie dient dem Fahrer insbesondere nicht dazu, sich durch den Konsum der Drogen als Genuß- oder Aufputschmittel die Fahrt zu erleichtern.
Herr Richter am BGH Hebenstreit ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Boetticher Nack Elf Graf

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 566/08
vom
5. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4,
§ 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 31. Oktober 2007 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, da die Strafklage durch den genannten Strafbefehl verbraucht ist und somit ein Verfahrenshindernis besteht.
2
1. a) Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2007 erkannte das Amtsgericht Kiel gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 316 Abs. 1, 2 StGB auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €; daneben wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet. Nach den Feststellungen des Strafbefehls befuhr der Angeklagte am 22. Juni 2007 gegen 17.45 Uhr mit seinem PKW die Kaiserstraße in Kiel. Er schwankte beim Aussteigen aus dem PKW und konnte nur mittels eines Ausfallschritts einen Sturz verhindern. Verbale Auskünfte fielen verwaschen und "stolpernd" aus. Die ihm um 18.38 Uhr entnommene Blutprobe enthielt aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums Kokainabbauprodukte.
3
b) Mit Anklageschrift vom 21. Februar 2008 wurde dem Angeklagten im hiesigen Verfahren vorgeworfen, in Kiel am 21. Juni 2007 und danach mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei einen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt gewesen sei. Danach erhielt der Angeklagte am 21. Juni 2007 ca. 100 Gramm Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Anlässlich einer Überprüfung am 22. Juni 2007 gegen 17.45 Uhr in der Kaiserstraße in Kiel wurden in seinem Besitz noch insgesamt 81,44 Gramm Heroin sowie ein Klappmesser mit zwei Klingen aufgefunden und sichergestellt.
4
c) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte am 21. und 22. Juni 2007 regelmäßig Kokain. Am Mittag des 22. Juni 2007 traf er sich mit einem Rauschgiftdealer und erhielt von diesem knapp 100 Gramm Heroin sowie ein Streckmittel. Der Angeklagte führte ein Filetiermesser mit zwei Klingen mit sich. Er fuhr zu der Wohnung seiner Bekannten W. und J. und überließ zumindest W. aus Freundschaft einen Teil des Heroins. W. bedeutete dem Angeklagten, dass er das restliche Rauschgift keinesfalls bei sich in der Wohnung lagern bzw. ansonsten übernehmen wolle. Notgedrungen nahm der Angeklagte deshalb die restlichen 81,44 Gramm Heroin wieder an sich, verließ gegen 17.00 Uhr die Wohnung und begab sich zu seinem PKW. Auf eine entsprechende Bitte des J. nahm er diesen ein kurzes Stück mit. Der Angeklagte konnte sich beim Führen des Fahrzeugs kaum noch wach halten und fiel zwei Polizeibeamten auf. Diese überprüften ihn gegen 17.45 Uhr in der Kaiserstraße in Kiel; dabei fanden sie das in seiner Hose mitgeführte Heroin sowie das Klappmesser.
5
d) Das Landgericht hat ausgeführt, die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Strafbefehls stehe der Bestrafung des Angeklagten im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Das Verfolgungshindernis des Strafklageverbrauchs liege nicht vor; es handele sich nicht um dieselbe Tat im materiellen oder prozessualen Sinne. Zwischen dem Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel nach § 316 StGB und dem Sichverschaffen bzw. der Abgabe von Betäubungsmitteln bestehe keine Tateinheit i. S. d. § 52 StGB. Die Betäubungsmitteldelikte seien schon vollendet gewesen, als der Angeklagte das Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Der weiter gegebene unerlaubte Besitz der Betäubungsmittel sei subsidiär und habe deshalb keine eigenständige Bedeutung. Die beiden Taten seien auch prozessual selbstständig, weil ein erkennbarer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang nicht gegeben sei. Der Angeklagte habe das Rauschgift nur gelegentlich der "Trunkenheitsfahrt" weiter mit sich geführt.
6
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren; durch ihn ist deshalb Strafklageverbrauch hinsichtlich des Tatgeschehens eingetreten, das Gegenstand des landgerichtlichen Urteils ist. Der Angeklagte darf somit nach Art. 103 Abs. 3 GG wegen der von ihm begangenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.
7
Der Begriff der Tat i. S. d. Art. 103 Abs. 3 GG richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 8) und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang zu verstehen, auf welchen Anklage und Er- öffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Der materiellrechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig beziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich selbstständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 25, 45). Hieraus folgt:
8
Die vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) stehen - zumindest - im Verhältnis prozessualer Tatidentität im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings besteht zwischen diesen Delikten dann keine verfahrensrechtliche Identität, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel in keinem inneren Beziehungsbzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht (vgl. BGH NStZ 2004, 694, 695 zu § 24 a Abs. 2 StVG mit Anm. Bohnen). Anders liegt dies aber, wenn die Fahrt gerade dem Transport der Drogen dient, also etwa den Zweck verfolgt, sie an einen sicheren Ort zu bringen. So war es hier: Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Weigerung des W. gezwungen, das Rauschgift aus der Wohnung fortzuschaffen und an einen anderen Ort zu verbringen. Die Fahrt mit dem PKW diente deshalb primär dem Transport der Betäubungsmittel. Der somit gegebene innere Beziehungszusammenhang zwischen dem Führen des Kraftfahrzeugs und dem Besitz des Heroins wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass der Angeklagte sich aus Gefälligkeit bereit erklärte, zunächst den J. zu einem bestimmten Ort in Kiel mitzunehmen. Hauptsächlicher Zweck der Fahrt war vielmehr weiterhin das Verbringen des Rauschgifts weg von der Wohnung hin zu einem vermeintlich sicheren Ort.
9
Ob darüber hinaus in einem derartigen Fall zwischen der Trunkenheitsfahrt und dem Betäubungsmittelbesitz nicht auch materiellrechtlich eine natürliche Handlungseinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) gegeben ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn da die Aburteilung wegen der Trunkenheitsfahrt die Strafklage für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbraucht hat, darf der Angeklagte auch nicht mehr wegen der Delikte bestraft werden, die nur mit diesem Verbrechen sachlichrechtlich in Tateinheit stehen und deshalb prozessual eine Tat bilden. Dies ist für das bewaffnete Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die Abgabe eines - den Grenzwert der nicht geringen Menge nicht erreichenden - Teils dieser Betäubungsmittel jedoch der Fall; denn diese beiden Straftaten werden durch den Betäubungsmittelbesitz in nicht geringer Menge, der als Verbrechen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht als Auffangtatbestand im Wege der Subsidiarität hinter das Vergehen der Abgabe einer "geringen Menge" (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) aus der Gesamtmenge zurücktritt, zur Tateinheit verbunden (s. demgegenüber BGHSt 42, 162, 165 f.: keine Verknüpfung von Betäubungsmitteleinfuhr in nicht geringer Menge - § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - durch den Betäubungsmit- telbesitz in nicht geringer Menge, da dieser als subsidiär hinter die beiden anderen Verbrechenstatbestände zurücktritt). Dies hat im Ergebnis auch das Landgericht nicht verkannt, das zutreffend Tateinheit zwischen dem bewaffneten Sichverschaffen der Betäubungsmittel und der Abgabe von Betäubungsmitteln angenommen hat.
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 109/12
vom
3. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2012 gemäß
§ 206a Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. Dezember 2011 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die zulässige Revision des Angeklagten stellt der Senat das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO ein, denn zwischenzeitlich ist das endgültige Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs eingetreten.
2
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf, der Angeklagte habe Mitte Juni 2011 ca. 317 g Marihuana, Wirkstoffgehalt 10,4 % THC, erworben, das er jedenfalls hälftig zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt habe. Er habe das Marihuana zunächst in einem Wald versteckt und es dann in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2011 unter Benutzung seines Pkw von dort abgeholt. Dabei habe er in der Ablage der Fahrertür ein beidseitig geschliffenes Messer, Klingenlänge 12 cm, griffbereit mit sich geführt. Nach der Abholung sei der Angeklagte, der sich in Begleitung eines Abnehmers befunden habe, mit dem Pkw in eine Polizeikontrolle geraten und festgenommen worden; das transportierte Marihuana sei sichergestellt worden.
3
Eine dem Angeklagten nach der Festnahme entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 ‰ sowie Hinweise auf Cannabiskonsum. Insoweit leiteten die Strafverfolgungsbehörden ein gesondertes Verfahren wegen des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ein, in dem der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 27. Dezember 2011, rechtskräftig seit 19. Januar 2012, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde.
4
2. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt : "Dem weiteren Verfahren steht ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen , weil durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss, der in seinen Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO), Strafklageverbrauch eingetreten ist. Der Strafbefehl betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO bezeichnet dabei den geschichtlichen und dadurch zeitlich wie sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47). Danach stehen die vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der prozessualen Tatidentität. Denn die Fahrt diente ... gerade dem Transport der Betäubungsmittel, so dass das Mitführen der Be- täubungsmittel nicht nur in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang , sondern - darüber hinaus - in einem inneren Beziehungs - oder Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang stand (vgl. dazu BGH aaO.; Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 41). Da der Besitz der für den Weiterverkauf bestimmten hälftigen Menge der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge wiederum einen unselbständigen Teilakt des beabsichtigten Handeltreibens mit dieser hälftigen Menge darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 [richtigerweise 2010] - 4 StR 521/10, NStZ-RR 2011, 90), kann der Angeklagte wegen ... bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) insgesamt nicht bestraft werden. Dies gilt mit Blick auf den hierzu in Tateinheit stehenden Besitz der zum Eigenverbrauch bestimmten hälftigen Menge der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und den hiervon als subsidiär verdrängten Erwerb dieser Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG) in entsprechender Weise. Da das Verfahrenshindernis erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen , ohne dass es einer Aufhebung des Urteils bedarf. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Nachprüfung des Urteils, sondern lediglich um die Berücksichtigung eines nach dessen Erlass eingetretenen Ereignisses, das eine neue Verfahrenslage geschaffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni [Juli] 1968 - 3 StR 117/68, BGHSt 22, 213, 217; Paeffgen, in: SK-StPO, 4. Auflage, § 206a Rn. 8; Schneider, in: KK-StPO, 6. Auflage, § 206a Rn. 4; Stuckenberg, in: LR-StPO, 26. Auflage, § 206a Rn. 15, 17; ferner: Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage , § 206a Rn. 6)."
5
Dem schließt sich der Senat an. Der Vorgang belegt erneut, dass die oft geübte Praxis, Verkehrsdelikte auch dann gesonderter Bearbeitung zuzuführen, wenn sie im Zusammenhang mit Delikten der allgemeinen Kriminalität begangen wurden, nicht unproblematisch ist.
6
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Umstände, welche die Übernahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse im Sinne von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO unangemessen erscheinen ließen (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 467 Rn. 18), sieht der Senat nicht.
Becker Pfister Hubert
Mayer Menges

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.