Bundesgerichtshof Urteil, 08. Aug. 2006 - 5 StR 189/06

bei uns veröffentlicht am08.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 189/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. August 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August
2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Staatsanwältin
alsVertreterinderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt R.
alsVerteidigerfürdenA ngeklagten C. ,
Rechtsanwalt S.
alsVerteidigerfürdenAngek lagten G. ,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 2005 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil, soweit es die Angeklagten C. und G. betrifft, jeweils im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat – neben zwei geringer verurteilten Mitangeklagten , die am Revisionsverfahren nicht beteiligt sind – den Angeklagten C. wegen Steuerhinterziehung in 72 Fällen, wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den nicht revidierenden Angeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 71 Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
2
Während die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte umfassende Revision des Angeklagten C. erfolglos bleibt, erweisen sich die auf die Strafaussprüche gegen die genannten Angeklagten beschränkten, ebenfalls auf die Sachrüge gestützten, von der Bundesanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft als begründet.
3
1. Die Schuldsprüche betreffen im Wesentlichen Aktivitäten der Angeklagten ab 1996 in von ihnen organisierten Scheinfirmen, welche sie als sogenannte „Serviceunternehmen“ verschiedenen Kolonnenschiebern zur Verschleierung des Einsatzes von Schwarzarbeitern bereitstellten und für die sie nach Ausstellung von Scheinrechnungen pflichtwidrig für 1996 bis 2000 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie von Januar bis November 2001 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben. Insgesamt verursachten die Angeklagten einen Umsatzsteuerschaden von über 18 Mio. DM.
4
In neun Einzelfällen betrug der durch die Nichtanmeldungen verursachte Steuerschaden über 500.000 DM. In diesen Fällen hat das Landgericht unter Anwendung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO – für beide Angeklagte gleichlautend – (fiktive) Einzelfreiheitsstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr sechs Monaten für angemessen erachtet. Als besonders strafmildernd hat es dabei die bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens abgegebenen umfassenden, die verzweigten Täterstrukturen und das für die Schadensberechnung maßgebliche Zahlenmaterial aufzeigenden Geständnisse der Angeklagten und das lange Zurückliegen der Taten gewertet. Um eine um zwei Jahre verzögerte überlange Verfahrensdauer kompensatorisch zu berücksichtigen, hat das Landgericht die Strafen reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr verhängt.
5
In den übrigen Fällen hat das Landgericht aus dem Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 370 Abs. 1 AO kurze Freiheitsstrafen von zwei Monaten bis zu sechs Monaten unter Berufung auf die Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB für angemessen erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht auch in diesen Fällen das Strafmaß reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Monat und vier Monaten verhängt. Ohne Verfahrensverzögerung hätte das Landgericht aus den unverminderten Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sechs Monaten verhängt.
6
Die Strafaussetzungen hat das Landgericht vor allem damit begründet, dass die Angeklagten seit der drei Jahre zuvor erfolgten Entlassung aus der Untersuchungshaft keine Straftaten mehr begangen, sich somit von der Haft und dem Strafverfahren beeindruckt gezeigt und wieder Arbeit gefunden haben. Die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht im Wesentlichen in den Geständnissen, den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung und dem Zurückliegen der Taten gesehen.
7
2. Die Revision des Angeklagten C. deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Hingegen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft umfassend Erfolg.
8
a) Jedenfalls das Ausmaß der den Angeklagten wegen überlanger Verfahrensdauer zugebilligten Strafabschläge ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat ihnen – für sich nicht beanstandenswert – eine Verfahrensverzögerung von zwei Jahren zugrunde gelegt. Neben der überlangen Konfrontation mit der Unsicherheit des schwebenden Strafverfahrens hat das Landgericht als zusätzliche, durch den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verursachte Belastungen erhebliche Schwierigkeiten der zum Zeitpunkt der Verfahrensverzögerung bereits nicht mehr in Untersuchungshaft inhaftierten Angeklagten bei ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Die Dauer der Verfahrensverzögerung und die festgestellten hierdurch verursachten Belastungen lassen indes auch bei uneingeschränkter Achtung des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums einen derart gewichtigen Strafabschlag wie den vom Landgericht für angemessen erachteten nicht zu. Eine Reduzierung der Einzelstrafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur Hälfte verglichen mit der bei verzögerungsloser Aburteilung für angemessen erachteten Höhe, insbesondere aber das Resultat der Gesamtstrafreduzierung (vgl. zu deren sachgerechter Vornahme: BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) von einer gravierenden zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten auf eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren würde, namentlich gemessen an der Schwere der abgeurteilten Taten und auch unter Berücksichtigung des mehrjährigen Gesamttatgeschehens, ein erheblich gewichtigeres Ausmaß der gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung erfordern oder aber deutlich gravierendere individuelle Belastungen der Angeklagten infolge der Verfahrensverzögerung als die hier festgestellten.
9
Ohnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer, zudem sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.). Besonders misslich ist es, wenn das zu einer Strafmilderung verpflichtete Tatgericht gar durch eigenes unsachgemäßes Verhalten maßgebliche Ursachen für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gesetzt hat. Gerade vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht einen überzogenen Strafabschlag , wie er hier zu konstatieren ist, nicht hinnehmen.
10
b) Danach bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung , ob die Strafaussprüche gegen die Angeklagten, namentlich den einschlägig vorbestraften Angeklagten C. , insgesamt oder jedenfalls in den nach § 370 Abs. 3 AO beurteilten Einzelfällen und in den Gesamtstrafen bereits allein im Blick auf die niedrige Bemessung als nicht mehr schuldangemessene Bestrafung zu beanstanden wären. Dies liegt nicht fern angesichts der massiven sozialschädlichen Auswirkungen der abgeurteilten Taten vor dem Hintergrund ihrer Begehung in aggressiv gewerbsmäßiger Form und in organisierten kriminellen Strukturen (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31 f.).
11
Dass das Ergebnis etwa auf eine Förderung der Erledigung durch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft herbeigeführte Verständigung zurückginge (vgl. zur „Zusage“ einer Strafobergrenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – 4 StR 87/06), hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Hiergegen hätte sie sich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur Wehr setzen müssen (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinbarung 15 m.w.N.).
12
c) Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es bei dem erkannten Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive und wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK kompensierte Einzelund Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) neu festzusetzen haben. Darüber hinaus darf es seiner neuen Bewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zugrunde legen.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Jäger

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 87/06
vom
13. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten A. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten M. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. August 2005
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten A. und M. im Fall II. 11. der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls schuldig sind,
b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die im Fall II. 11. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen sowie in den die Angeklagten A. , M. und T. betreffenden Gesamtstrafenaussprüchen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revisionen der Angeklagten M. und T. werden verworfen. Die Angeklagten M. und T. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten T. des vollendeten (fünf Fälle) und versuchten (drei Fälle) schweren Bandendiebstahls in insgesamt acht Fällen sowie eines versuchten und eines vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls für schuldig befunden, die Angeklagten M. und A. ebenfalls des vollendeten bzw. versuchten schweren Bandendiebstahls in insgesamt acht Fällen sowie des Bandendiebstahls in einem weiteren Fall. Es hat deswegen den Angeklagten T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und vier Monaten), den Angeklagten M. zu einer solchen von drei Jahren (Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und zwei Monaten) und den Angeklagten A. schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten bis zu zwei Jahren ) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der drei Angeklagten eingelegten Revisionen sowie die Angeklagten T. und M. mit ihren Rechtsmitteln. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ausweislich der Revisionsrechtfertigungen auf die Verurteilung der AngeklagtenA. und M. im Fall II. 11. der Urteilsgründe und darüber hinaus auf die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkt. Die Angeklagten T. und M. rügen allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, die der Angeklagten erweisen sich hingegen als unbegründet.
2
I. Revisionen der Staatsanwaltschaft
3
1. Die inhaltsgleich erhobenen Verfahrensrügen zu §§ 33, 261 StPO greifen nicht.
4
a) Ihnen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
5
Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung wurden telefonische Gespräche zwischen dem Vorsitzenden, dem Verteidiger des Angeklagten T. und einem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über die Möglichkeit einer verfahrensbeendenden Absprache geführt. In diesen stellte der Verteidiger ein Geständnis des Angeklagten T. bei Zusage einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren und elf Monaten in Aussicht. Über das Ergebnis dieser Vorgespräche liegen unterschiedliche dienstliche Äußerungen vor. Unmittelbar nach Beginn der Hauptverhandlung am 18. August 2005 fand im Beratungszimmer eine Besprechung statt, an der die Mitglieder der Strafkammer, sämtliche Verteidiger sowie die beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft teilnahmen. Zu Beginn des Gespräches gab der Vorsitzende bekannt, dass in Anbetracht der schwierigen Beweislage seitens der Strafkammer für die Angeklagten A. , T. und M. im Falle eines umfassenden Geständnisses Strafobergrenzen von jeweils zwei Jahren und elf Monaten angedacht seien. Die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft waren hiermit nicht einverstanden. Sie hielten gestaffelte Strafobergrenzen zwischen fünf Jahren und fünf Jahren und sechs Monaten für sachgerecht; eine Einigung kam nicht zustande. In der Fortsetzungsverhandlung vom 25. August 2005, vor Eintritt in die Beweisaufnahme, baten die Verteidiger der Angeklagten um Mitteilung der „Strafmaßvorstellungen“ der Strafkammer für den Fall eines Geständnisses. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung gab der Vorsitzende bekannt, dass angesichts der nach Aktenlage „für die Angeklagten nicht in allen Anklagepunkten ungünstige Beweislage“ ein Geständnis zu einer nicht unerheblichen Strafmilderung führen würde, wobei die Strafkammer folgende Strafobergrenze nicht überschreiten würde: zwei Jahre zehn Monate hinsichtlich des Angeklagten A. , drei Jahre zwei Monate hinsichtlich des Angeklagten T. und drei Jahre hinsichtlich des Angeklagten M. . Eine Erklärung der Staatsanwaltschaft hierzu erfolgte nicht. Im Anschluss gaben die Angeklagten sodann über ihre Verteidiger geständige Einlassungen ab. In der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 29. August 2005 erklärte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, dass die vom Gericht genannten Strafen nicht den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft entsprächen, sie seien daher „nicht Gegenstand einer Absprache“.
6
b) Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe gegen § 33 StPO verstoßen, da ihr vor Bekanntgabe der Strafobergrenzen in der Hauptverhandlung vom 25. August 2005 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, geht bei diesem Geschehensablauf schon im Ansatz fehl. Die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der Besprechung vom 18. August 2005 Gelegenheit, ihre Vorstellungen zu den bei Geständnissen der Angeklagten in Betracht kommenden Strafrahmen zu äußern und hat hiervon auch ganz konkret Gebrauch gemacht. Darüber hinaus stand es den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft frei, nachdem die Verteidigung in der Hauptverhandlung ihre Bitte um Bekanntgabe der Strafobergrenzen vorgetragen hatte und bevor das Gericht dem entsprach, ihren Standpunkt hierzu nochmals darzulegen. Schließlich hätte es sich schon aus Gründen der Verfahrensfairness angeboten, jedenfalls nach der Bekanntgabe der Strafmaßvorstellungen des Gerichts und vor Abgabe der geständigen Einlassungen der Angeklagten, klarzustellen, dass seitens der Staatsanwaltschaft mit einer verfahrensbeendenden Absprache auf der Basis der mitgeteilten Strafobergrenzen kein Einverständnis besteht. Inso- weit unterscheidet sich der Sachverhalt hier grundlegend von dem, der der Entscheidung BGHSt 38, 102 zugrunde lag, auf die sich die Beschwerdeführerin maßgeblich stützt. Dort war außerhalb der Hauptverhandlung eine Verständigung zwischen Gericht und Verteidigung erfolgt, an der die Staatsanwaltschaft nicht beteiligt war und von der sie auch in der Folgezeit nicht unterrichtet wurde.
7
c) Zudem ist nicht erkennbar, dass hier bereits die Bekanntgabe der Strafobergrenzen in der Hauptverhandlung geeignet war, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der in Anwendung des Grundsatzes des § 33 StPO die vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin hätte erforderlich machen können (vgl. BGHSt 38, 102, 105; 42, 46, 49/50). Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine (wirksame) Verständigung ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder gar gegen ihren Widerspruch getroffen werden kann (vgl. hierzu BGH StV 2003, 481; Meyer/Goßner StPO 49. Aufl. vor § 213 Rdn. 12; vgl. auch § 257 c Abs. 3 Satz 2 des Referentenentwurfes des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren [Stand 18. Mai 2006]: keine Wirksamkeit bei Widerspruch der Staatsanwaltschaft), hat vorliegend der Vorsitzende lediglich auf Bitten der Verteidiger als Ergebnis einer Zwischenberatung mitgeteilt, dass die erkennende Strafkammer im Fall von Ge-ständnissen bestimmte Strafobergrenzen nicht überschreiten werde. Darin wird regelmäßig nur ein Vorschlag des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten zur inhaltlichen Ausgestaltung einer (möglichen) Verständigung zu sehen sein, zu dem diese sich äußern können, den sie annehmen, ablehnen oder aber auch inhaltlich modifizieren können und der nicht zur vorherigen Anhörung der Beteiligten zwingt (vgl. auch BGH NStZ 2005, 395, 396).
8
2. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
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a) Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht die Angeklagten A. und M. im Fall II. 11. der Urteilsgründe nicht wegen schweren Bandendiebstahls, sondern nur wegen Bandendiebstahls verurteilt hat. Nach den Feststellungen drangen die beiden Angeklagten als Mitglieder einer albanisch stämmigen Tätergruppe, die sich mit dem Ziel zusammengeschlossen hatte, Einbruchsdiebstähle zu begehen, mit einem weiteren Mittäter in die Geschäftsräume eines Warenhauses ein, indem sie ein Rolltor gewaltsam öffneten. Anschließend brachen sie mit einer Spitzhacke eine Kasse auf. Aus dieser und einer weiteren Kasse entnahmen sie 450 Euro Bargeld. Damit haben die Angeklagten nicht nur den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht , sondern sich, da die Tat unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen worden ist, eines schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a StGB schuldig gemacht. Der Senat berichtigt die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich die geständigen Angeklagten anders verteidigt hätten als geschehen. Die Berichtigung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der gegen die Angeklagten A. und M. im Fall II. 11. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr (A. ) und einem Jahr und zwei Monaten (M. ). Der Senat kann angesichts des höheren (unteren) Strafrahmens des § 244 a Abs. 1 StGB (Mindeststrafe: 1 Jahr Freiheitsstrafe) nicht ausschließen, dass das Landgericht insoweit bei zutreffender rechtlicher Einordnung auf höhere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies zieht die Aufhebung der gegen die Angeklagten A. und M. erkannten Gesamtstrafen nach sich.
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b) Die gegen den Angeklagten T. verhängte Gesamtstrafe hat ebenfalls keinen Bestand. Das angefochtene Urteil lässt – wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt - nicht erkennen, ob das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 17. Januar 2005, durch das der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils gesamtstrafenfähig im Sinne des § 55 StGB war. Den Urteilsgründen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob die dort verhängte Strafe bereits vollstreckt oder anderweitig erledigt war. Dies zwingt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten T. verhängten Gesamtstrafe , da bei Einbeziehungsfähigkeit das Urteil vom 17. Januar 2005 Zäsurwirkung entfalten würde mit der Folge, dass aus den Einzelstrafen zu den Taten zu II. 1. – 8. der Urteilsgründe (Tatzeiten vor dem 17. Januar 2005) eine Gesamtstrafe und in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe (Tatzeiten nach dem 17. Januar 2005) eine weitere Gesamtstrafe zu bilden wäre, und zwar auch dann, wenn von der Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Geldstrafe nach §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht würde (vgl. zu all dem Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 55 Rdn. 9 und 9a). Durch die Verhängung einer einheitlichen Gesamtstrafe wird hier der Angeklagte begünstigt, da bei Bildung von zwei Gesamtstrafen bereits die insoweit maßgeblichen Einsatzstrafen - zwei Jahre und vier Monaten sowie zwei Jahre Freiheitsstrafe - in der Addition die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten übersteigen würden.
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II. Revisionen der Angeklagten M. und T.
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Die Revisionen der Angeklagten M. und T. erweisen sich als unbegründet , da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.