Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2017 - 3 StR 360/17

published on 02/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2017 - 3 StR 360/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 360/17
vom
2. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2017:021117U3STR360.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 2017 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

I.

2
Nach den Feststellungen versorgte der arbeitslose Angeklagte, der eine Spielleidenschaft entwickelt hatte, neben dem ehelichen Haushalt und seiner demenzkranken Schwiegermutter auch die 79-jährige später getötete Frau M. , die ihm im Gegenzug finanzielle Zuwendungen - u.a. eine Schenkung in Höhe von 10.000 €, ein Darlehen über 20.000 €, das der Angeklagte nur unregelmäßig bedienen konnte, sowie ein "Kostgeld" von 200 € monatlich - zu- kommen ließ und sowohl Vorsorge- als auch Kontovollmacht erteilt hatte. Am Tattag fuhr die später Getötete - wie an den meisten Tagen - zum Haus des Angeklagten, um dort zu Mittag zu essen. Hier kam es, nachdem er für sie Be- sorgungen gemacht und 1.500 € von ihrem Konto abgehoben hatte, aus unbe- kannten Gründen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der dann Getöteten, in deren Verlauf er ihr in Tötungsabsicht einen blauen Müllsack über den Kopf stülpte und eng am Hals und im Bereich der unteren Gesichtshälfte mit Klebeband fixierte, so dass sie erstickte. Die Leiche verpackte er in zwei weitere Müllsäcke und vergrub sie im Wald, wo sie erst nahezu sechs Monate später aufgefunden wurde. Dann zahlte er die vom Konto der Geschädigten abgehobenen 1.500 € auf das Konto seiner Ehefrau ein und überwies hiervon noch in der Nacht 750 € an einen Dienstleister für OnlineSpiele ; weitere 725 € zahlte er auf die ausstehende Monatsmiete für seine Wohnung. Am Folgetag begab sich der Angeklagte nochmals zur Wohnung der Getöteten und entwendete einige Schmuckstücke im Wert von insgesamt 3.000 €, die er noch am gleichen Tag an eine Scheideanstalt schickte. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt weder durch seine Leidenschaft für Glücksspiel noch durch seine durch die Überforderung bei der Versorgung der Schwiegermutter und eine depressive Grundstimmung bedingte psychische Labilisierung beeinträchtigt.
3
Die Strafkammer konnte sich nicht die Überzeugung verschaffen, dass der Angeklagte aus Habgier oder heimtückisch tötete.

II.

4
Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten greifen die Beweiswürdigung an. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die Strafkammer vorschnell aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einer streitbedingten Spontantat ausgegangen, obwohl eine geplante Tötung aus Habgier nahegelegen habe. Der Angeklagte beanstandet die Überzeugungsbildung des Landgerichts zu seiner Täterschaft und sieht es schon als nicht rechtsfehlerfrei belegt an, dass Frau M. eines unnatürlichen Todes gestorben ist.
5
Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.
6
Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Ebenso ist es allein Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre. Ebenso wenig kann das Revisionsgericht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten In- diztatsache in dessen Überzeugungsbildung eingreifen (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77 mwN; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243).
7
Daran gemessen ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nichts zu erinnern. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Im Einzelnen:
8
1. Entgegen der Auffassung des Angeklagten begegnet die Beweiswürdigung , auf der die Überzeugung der Strafkammer gründet, dass die Verstorbene keines natürlichen Todes gestorben ist, sondern - vom Angeklagten - getötet wurde, keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, Frau M. in ihrer Wohnung tot aufgefunden und die Leiche beseitigt zu haben, um ihr Weiterleben vorzutäuschen, damit er sich noch in den Besitz der 1.500 € habe bringen können, die sie ihm zuvor versprochen gehabt habe, als widerlegt angesehen. Zwar habe der rechtsmedizinische Sachverständige aufgrund des Zustandes der Leiche einen Tod durch Fremdeinwirkung nicht sicher feststellen können. Auch hätte Frau M. durchaus aufgrund ihrer Erkrankungen versterben können. Doch komme nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenso ein Tod durch Ersticken in Betracht, da eine über den Kopf der Leiche gezogene Mülltüte im Bereich der unteren Gesichtshälfte und des Halses mit Klebeband fest verschnürt war. Dass der Angeklagte Frau M. tatsächlich durch Ersticken zu Tode brachte, ergibt sich nach der Auffassung der Strafkammer aus den erheblichen Unklarheiten und Widersprüchen in seinen Einlassungen sowie aus einer Reihe von Indizien, die dafür sprächen, dass die später Getötete am Tattag nicht etwa zu Hause geblieben, sondern - wie nahezu täglich - zum Angeklagten gefahren war und dieser in ihrem Auftrag Besorgungen gemacht, u.a. Geld abgehoben, hatte. Dagegen ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen dargelegt hat - nach den dargestellten Maßstäben aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Soweit die Revision des Angeklagten die Bewertung einzelner Indizien durch das Landgericht in Frage stellt, nimmt sie eine eigeneBeweiswürdigung vor, die revisionsrechtlich nicht beachtlich ist.
9
2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keine Rechtsfehler zugunsten oder zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.
10
a) Entgegen dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft ist das Landgericht nicht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des Zweifelsatzes von einer situationsbedingten Spontantat ausgegangen. Es hat vielmehr dargelegt, dass es keine Umstände, die auf eine Planung der Tat hindeuten, erkannt habe. Insbesondere sei kein Motiv für eine geplante Tötung ersichtlich. Der Angeklagte habe sich zwar in finanziellen Schwierigkeiten befunden, was aber nicht ungewöhnlich gewesen sei. Vielmehr habe er in der Vergangenheit solche finanziellen Engpässe - gerade auch dank der Zuwendungen von Frau M. - bewältigen können. Seine Spielleidenschaft habe er zu steuern vermocht. Deshalb könne nur ein Streit die Tat ausgelöst haben, wenn sich auch hierzu keine sicheren Feststellungen treffen ließen. Darüber hinaus sprechen nach der Auffassung des Landgerichts mehrere, im Einzelnen aufgeführte Indizien sogar gegen eine geplante Tat. Damit hat das Landgericht nicht zugunsten des Angeklagten ohne nähere Begründung eine Tatvariante unterstellt, für die konkrete Anhaltspunkte nicht vorhanden gewesen sind.
11
b) Aufgrund der genannten Erwägungen hat das Landgericht auch eine Tötung aus Habgier nicht feststellen können. Dabei hat es in den Blick genommen , dass der Angeklagte nur zu Lebzeiten der Frau M. auf weitere finanzielle Zuwendungen hoffen konnte, da diese ihn testamentarisch nicht begünstigen durfte. Davon dass der der Tötung vorausgegangene Streit finanzielle Forderungen des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf das am Tattag im Auftrag der später Getöteten abgehobene Geld, zum Anlass hatte, hat sich das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung gerade nicht zu überzeugen vermocht (UA S. 62 f.). Der einen Zusammenhang seines Handelns mit der Er- langung der 1.500 € am Tattag behauptenden Einlassung des Angeklagten, die Leiche beseitigt zu haben, um das ihm von der Getöteten versprochene Geld abheben zu können, hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt. Die Schlüsse der Kammer, die auf lückenlosen Erwägungen beruhen, sind jedenfalls möglich und damit revisionsrechtlich hinzunehmen.
12
c) Schließlich ist die Beweiswürdigung der Strafkammer auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass bei dem Angeklagten eine Cola-Flasche mit GBL-haltigem Felgenreiniger festgestellt worden ist, für deren Inhalt er keine Erklärung habe abgeben können, obgleich dies nach Auffassung der Revision eine vorangegangene Betäubung der später Getöteten mit GBL ("k.o.-Tropfen") für möglich erscheinen lasse. Denn die toxikologische Untersuchung der Leiche hat die Einnahme von GBL nicht belegen können, wenn auch eine solche nach Auffassung der Sachverständigen letztlich im Hinblick auf im Mageninhalt vorgefundene GBL/GHB-Spuren, deren Entstehung allerdings ebenso durch den Verwesungsprozess erklärt werden könnten, nicht auszuschließen war. Vor dem Hintergrund dieses toxikologischen Untersuchungsergebnisses kam dem Umstand , dass der Angeklagte nicht erklären konnte, wie das GBL in die ColaFlasche gelangt ist, für den Nachweis einer möglichen vorherigen Betäubung der später Getöteten nur eine geringe Bedeutung zu, zumal er angegeben hat, in der Vergangenheit wegen des darin enthaltenen GBL selbst Felgenreiniger - u.a. mit Cola verdünnt - eingenommen zu haben. Das Landgericht musste sich deshalb insoweit zu einer Erörterung nicht gedrängt sehen.
13
3. Da die danach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch tragen und auch die Strafzumessung rechtlicher Überprüfung standhält, waren die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wie des Angeklagten zu verwerfen.
Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
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