Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2009 - XII ZR 50/09

bei uns veröffentlicht am01.07.2009
vorgehend
Landgericht Berlin, 12 O 692/07, 30.06.2008
Kammergericht, 8 U 131/08, 12.02.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 50/09
vom
1. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2009 durch die Richter
Dose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Februar 2009 ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO, einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2008 zur Räumung und Herausgabe u.a. der gewerblich gemieteten Räume nebst Garten mit einer Fläche von insgesamt ca. 1.036 m² in B. verurteilt worden. Das Landgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Beklagten eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abzuwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Während des Berufungsverfahrens hat das Kammergericht den Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vorläufig, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen, zurückgewiesen.
2
Mit vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil vom 20. November 2008 hat das Kammergericht die gegen den Räumungs- und Herausgabeanspruch gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf den Einspruch des Beklagten hat es das Versäumnisurteil mit Urteil vom 12. Februar 2009 insoweit aufrechterhalten. Die Bewilligung einer Räumungsfrist hat es im Hinblick auf ein vorliegendes Gewerberaummietverhältnis abgelehnt. Einen erneuten Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vorläufig , hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen, hat es als durch die Entscheidung zur Hauptsache überholt behandelt. Das Kammergericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Beklagen nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 14.000 € abzuwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
3
Nach Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und die sich daran ggf. anschließende Revision ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO, einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, eine Zwangsvollstreckung aus den noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen führe für ihn zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil, zumal sie dann ihre Tätigkeit einstellen müsse. Eine Anmietung von Ersatzräumen sei bislang nicht gelungen und komme wirtschaftlich auch nicht in Betracht.

II.

4
Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
5
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt , so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).
6
An diesen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug lediglich beantragt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Diesen Antrag nach den §§ 719, 707 ZPO hatte das Berufungsgericht zunächst zurückgewiesen. Nach der abschließenden Entscheidung über die Berufung hat es den weiteren Antrag zu Recht als überholt angesehen. Die Anträge nach den §§ 719, 707 ZPO, die nur den Vollstreckungsschutz für die Dauer des Berufungsverfahrens betreffen und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirken, ersetzen jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht dem Beklagten auch bei seiner Ent- scheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088, vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).
7
Den Anträgen des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil ist nicht zugleich ein Antrag nach §§ 712, 714 ZPO zu entnehmen. Das folgt schon aus dem Wortlaut und der Begründung der Einstellungsanträge vom 26. August 2008 und vom 3. Februar 2009. Denn danach begehrte der Beklagte lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung während des Berufungsverfahrens. Bei dem Schutzantrag nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). Der Beklagte hat einen solchen Antrag auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gestellt.
8
Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihm im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177).
Dose Wagenitz Fuchs Vézina Klinkhammer

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2008 - 12 O 692/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2009 - 8 U 131/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2009 - XII ZR 50/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2009 - XII ZR 50/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2009 - XII ZR 50/09 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Zivilprozessordnung - ZPO | § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung


(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit


(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2009 - XII ZR 50/09 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2009 - XII ZR 50/09 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2005 - XII ZR 126/05

bei uns veröffentlicht am 21.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 126/05 vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Der Antrag de

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2002 - XII ZR 173/02

bei uns veröffentlicht am 02.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 173/02 vom 2. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézina bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2004 - XII ZR 16/04

bei uns veröffentlicht am 22.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 16/04 vom 22. April 2004 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézinaund den Richter Dose beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2006 - XII ZR 80/06

bei uns veröffentlicht am 06.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 80/06 vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2009 - XII ZR 50/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2009 - XII ZA 30/09

bei uns veröffentlicht am 12.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 30/09 vom 12. August 2009 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina

Referenzen

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 80/06
vom
6. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im
Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der
Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag
nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich
und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129). Bei einem solchen Schutzantrag
des Schuldners nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der
in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss. Ein im Berufungsverfahren
gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil
einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht (im
Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 -
FamRZ 2003, 598).
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2006 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2005 zur Zahlung rückständiger Miete und zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Gewerberäume in der K.-straße 76 in F. verurteilt worden. Das Landgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten eingeräumt, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Während des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vorläufig bis zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gegen Sicherheit in Höhe von 15.000 € eingestellt.
2
Das Berufungsgericht hat die gegen den Räumungs- und Herausgabeanspruch gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der zu zahlenden Beträge durch Sicherheitsleistungen abzuwenden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
3
Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlängerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nicht in der Lage, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000 € aufzubringen. Im Falle einer späteren Abweisung des Räumungs- und Herausgabeantrags seien Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO gegen die Klägerin nicht beizutreiben.

II.

4
Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
5
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt , so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).
6
An diesen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug lediglich beantragt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO entschieden und die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingestellt. Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).
7
Dem Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung ist nicht zugleich ein Antrag nach §§ 712, 714 ZPO zu entnehmen. Das folgt schon aus dem Wortlaut und der Begründung des Einstellungsantrags vom 12. September 2005 in Verbindung mit dem Inhalt des weiteren Schriftsatzes vom 19. September 2005. Denn danach begehrte die Beklagte lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung während des Berufungsverfahrens, um die für den 28. September 2005 anberaumte Räumung zu verhindern. Einen weiteren Schutzantrag nach § 712 ZPO hat die Beklagte auch in der Folgezeit weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze im Berufungsverfahren angekündigt. Bei dem Schutzantrag nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). Die Beklagte hat einen solchen Antrag auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gestellt.
8
Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177).
Hahne Wagenitz Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.06.2005 - 2 O 545/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2006 - 3 U 157/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 173/02
vom
2. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und
Dr. Vézina

beschlossen:
Der als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 4. September 2002 anzusehende Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem durch Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2002 teilweise bestätigten Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Begehren der Beklagten ist unbegründet. Der Senat ist in dem Beschluß vom 4. September 2002 davon ausgegangen , daß die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Sie verweist zu Unrecht auf ihren Schriftsatz vom 14. März 2000. Das Berufungsgericht hat den in diesem Schriftsatz unter Nr. 3 gestellten, unscharf formulierten Antrag offensichtlich dahin verstanden, daß die Beklagte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Entscheidung über die Berufung erreichen wollte, und hat dem so verstandenen Antrag stattgegeben. Da die Beklagte im weiteren Verlaufe des Berufungsver-
fahrens einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht erwähnt hat, ist davon auszugehen , daß das Berufungsgericht das Begehren der Beklagten zutreffend beurteilt hat. Daß ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzt, hat der Senat in seinem Beschluß vom 4. September 2002 im einzelnen ausgeführt. Aber selbst wenn dem Schriftsatz vom 14. März 2000 die Ankündigung eines Antrages nach § 712 ZPO zu entnehmen wäre, würde dies der Beklagten nicht weiterhelfen. Der Antrag nach § 712 ZPO ist ein Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muß (§ 297 ZPO; vgl. Musielak/ Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 714 Rdn. 1 m.N. ). Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien und dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils und nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung , auf die hin das Berufungsurteil ergangen ist, hat die Beklagte keinen Antrag nach § 712 ZPO gestellt.
Hätte sie einen solchen Antrag gestellt, so hätte sie im übrigen zunächst fristgebunden eine Ergänzung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO beantragen müssen, da das Berufungsgericht über einen solchen Antrag nicht entschieden hat.
Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 80/06
vom
6. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im
Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der
Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag
nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich
und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129). Bei einem solchen Schutzantrag
des Schuldners nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der
in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss. Ein im Berufungsverfahren
gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil
einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht (im
Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 -
FamRZ 2003, 598).
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2006 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2005 zur Zahlung rückständiger Miete und zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Gewerberäume in der K.-straße 76 in F. verurteilt worden. Das Landgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten eingeräumt, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Während des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vorläufig bis zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gegen Sicherheit in Höhe von 15.000 € eingestellt.
2
Das Berufungsgericht hat die gegen den Räumungs- und Herausgabeanspruch gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der zu zahlenden Beträge durch Sicherheitsleistungen abzuwenden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
3
Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlängerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nicht in der Lage, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000 € aufzubringen. Im Falle einer späteren Abweisung des Räumungs- und Herausgabeantrags seien Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO gegen die Klägerin nicht beizutreiben.

II.

4
Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
5
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt , so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).
6
An diesen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug lediglich beantragt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO entschieden und die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingestellt. Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).
7
Dem Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung ist nicht zugleich ein Antrag nach §§ 712, 714 ZPO zu entnehmen. Das folgt schon aus dem Wortlaut und der Begründung des Einstellungsantrags vom 12. September 2005 in Verbindung mit dem Inhalt des weiteren Schriftsatzes vom 19. September 2005. Denn danach begehrte die Beklagte lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung während des Berufungsverfahrens, um die für den 28. September 2005 anberaumte Räumung zu verhindern. Einen weiteren Schutzantrag nach § 712 ZPO hat die Beklagte auch in der Folgezeit weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze im Berufungsverfahren angekündigt. Bei dem Schutzantrag nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). Die Beklagte hat einen solchen Antrag auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gestellt.
8
Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177).
Hahne Wagenitz Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.06.2005 - 2 O 545/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2006 - 3 U 157/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 126/05
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2005 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Durch Urteil des Landgerichts wurde der Beklagte verurteilt, ein gemietetes Hausgrundstück zu räumen und an den Kläger herauszugeben, ferner, an den Kläger 6.358,52 € nebst Zinsen sowie ab 1. Juli 2005 bis zur Räumung eine monatliche Nutzungsentschädigung von 2.298,26 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass sich der Betrag von 6.358,52 € mit Rücksicht auf eine im Berufungsrechtszug übereinstimmend erklärte Teilerledigung auf 2.286,48 € ermäßigt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts legte der Beklagte Beschwerde ein, die innerhalb noch offener Begründungsfrist bislang nicht begründet wurde.
Er beantragt nunmehr angesichts der vom Kläger betriebenen Zwangsvollstreckung , in deren Rahmen Termin zur Zwangsräumung am 30. September 2005 ansteht, die Zwangsvollstreckung (wohl: aus dem erstinstanzlichen Urteil) einstweilen einzustellen und versichert an Eides Statt, dass ihm hierdurch ein nicht zu ersetzender Nachteil drohe, weil er im Falle der Zwangsräumung seiner Investitionen in Höhe von mehr als 100.000 DM verlustig gehe; die vom Berufungsgericht festgesetzte Sicherheit von 80.000 € zur Abwendung der Zwangsvollstreckung könne er nicht leisten. Er verweist ferner darauf, dass das Berufungsgericht auf seinen Antrag vom 15. Dezember 2004 mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 die Räumungszwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gemäß §§ 719, 707, 108 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe monatlich zu entrichtender Raten von 2.300 € einstweilen bis zur abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren eingestellt habe.

II.

Der Einstellungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Es kann dahinstehen, ob wegen der Notwendigkeit, die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels zu beurteilen, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO überhaupt in Betracht kommt oder grundsätzlich zurückzustellen ist, bis die Begründung vorliegt (vgl. zum Berufungsverfahren OLG Köln NJW-RR 1987, 189 m. Anm. E. Schneider EWiR 1986, 1043). Jedenfalls ist ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543
Abs. 2 ZPO) derzeit nicht zu erkennen und wird auch in der Antragsschrift nicht geltend gemacht. 2. Der Beklagte scheitert nämlich mit seinem Einstellungsantrag bereits deshalb, weil er es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen: Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung indessen regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es - wie hier - versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZB 262/90 - NJW-RR 1991, 1216 m.N.). Dass ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt wurde , steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht allerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3). Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht möglich oder unzumutbar war oder er im Falle eines für ihn ungünstigen zweitinstanzlichen Urteils mit einer Zwangsräumung und den damit verbundenen Nachteilen nicht zu rechnen brauchte, sind aber weder
vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht bereits der im Berufungsrechtszug mit Erfolg gestellte Schutzantrag nach §§ 719, 707, 108 ZPO. Dieser wirkte hingegen nur für die Dauer des Berufungsverfahrens und endete mit Erlass des Berufungsurteils. Er vermag den erforderlichen Antrag nach § 712 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht ihm auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, daher nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650; BGH, Beschluss vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103 f.).
Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 16/04
vom
22. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch die
Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézinaund den Richter Dose

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Februar 2004 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen , wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München II vom 27. September 2002 zur Räumung und Herausgabe der gepachteten Pferdestallung einschließlich der dazugehörigen Koppeln, Grünflächen des Reitplatzes und des Longierplatzes verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Beklagten auf die in zweiter Instanz erfolgte Klagerweiterung zur Zahlung rückständigen Pachtzinses verurteilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nachgelassen , die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Mit Berichtigungsbeschluß vom
17. Februar 2004 hat das Berufungsgericht die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung der Räumung bzw. deren Abwendung auf 25.000 € festgesetzt. Die Anträge der Beklagten, ihnen im Wege der Urteilsergänzung Vollstreckungsschutz zu gewähren und ihnen die Befugnis einzuräumen, die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sind durch Ergänzungsurteil des Oberlandesgerichts vom 16. März 2004 zurückgewiesen worden. Die Beklagten beantragen nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen. Sie machen geltend, sie könnten die Sicherheitsleistung nicht aufbringen. Durch die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung drohe die Schlachtung der im Stall befindlichen Rennpferde und damit ein nicht zu ersetzender Nachteil.

II.

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt , so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstrekkung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu
stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar im Berufungsrechtszug beantragt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO entschieden. Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlaß des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, daß das Berufungsgericht den Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle (Senatsbeschluß aaO; BGH Beschluß vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103, 2104). Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, daß es ihnen im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen. Sprick Fuchs Ahlt Vézina Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 173/02
vom
2. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und
Dr. Vézina

beschlossen:
Der als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 4. September 2002 anzusehende Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem durch Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2002 teilweise bestätigten Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Begehren der Beklagten ist unbegründet. Der Senat ist in dem Beschluß vom 4. September 2002 davon ausgegangen , daß die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Sie verweist zu Unrecht auf ihren Schriftsatz vom 14. März 2000. Das Berufungsgericht hat den in diesem Schriftsatz unter Nr. 3 gestellten, unscharf formulierten Antrag offensichtlich dahin verstanden, daß die Beklagte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Entscheidung über die Berufung erreichen wollte, und hat dem so verstandenen Antrag stattgegeben. Da die Beklagte im weiteren Verlaufe des Berufungsver-
fahrens einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht erwähnt hat, ist davon auszugehen , daß das Berufungsgericht das Begehren der Beklagten zutreffend beurteilt hat. Daß ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzt, hat der Senat in seinem Beschluß vom 4. September 2002 im einzelnen ausgeführt. Aber selbst wenn dem Schriftsatz vom 14. März 2000 die Ankündigung eines Antrages nach § 712 ZPO zu entnehmen wäre, würde dies der Beklagten nicht weiterhelfen. Der Antrag nach § 712 ZPO ist ein Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muß (§ 297 ZPO; vgl. Musielak/ Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 714 Rdn. 1 m.N. ). Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien und dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils und nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung , auf die hin das Berufungsurteil ergangen ist, hat die Beklagte keinen Antrag nach § 712 ZPO gestellt.
Hätte sie einen solchen Antrag gestellt, so hätte sie im übrigen zunächst fristgebunden eine Ergänzung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO beantragen müssen, da das Berufungsgericht über einen solchen Antrag nicht entschieden hat.
Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 173/02
vom
2. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und
Dr. Vézina

beschlossen:
Der als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 4. September 2002 anzusehende Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem durch Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2002 teilweise bestätigten Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Begehren der Beklagten ist unbegründet. Der Senat ist in dem Beschluß vom 4. September 2002 davon ausgegangen , daß die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Sie verweist zu Unrecht auf ihren Schriftsatz vom 14. März 2000. Das Berufungsgericht hat den in diesem Schriftsatz unter Nr. 3 gestellten, unscharf formulierten Antrag offensichtlich dahin verstanden, daß die Beklagte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Entscheidung über die Berufung erreichen wollte, und hat dem so verstandenen Antrag stattgegeben. Da die Beklagte im weiteren Verlaufe des Berufungsver-
fahrens einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht erwähnt hat, ist davon auszugehen , daß das Berufungsgericht das Begehren der Beklagten zutreffend beurteilt hat. Daß ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzt, hat der Senat in seinem Beschluß vom 4. September 2002 im einzelnen ausgeführt. Aber selbst wenn dem Schriftsatz vom 14. März 2000 die Ankündigung eines Antrages nach § 712 ZPO zu entnehmen wäre, würde dies der Beklagten nicht weiterhelfen. Der Antrag nach § 712 ZPO ist ein Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muß (§ 297 ZPO; vgl. Musielak/ Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 714 Rdn. 1 m.N. ). Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien und dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils und nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung , auf die hin das Berufungsurteil ergangen ist, hat die Beklagte keinen Antrag nach § 712 ZPO gestellt.
Hätte sie einen solchen Antrag gestellt, so hätte sie im übrigen zunächst fristgebunden eine Ergänzung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO beantragen müssen, da das Berufungsgericht über einen solchen Antrag nicht entschieden hat.
Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 80/06
vom
6. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im
Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der
Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag
nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich
und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129). Bei einem solchen Schutzantrag
des Schuldners nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der
in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss. Ein im Berufungsverfahren
gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil
einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht (im
Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 -
FamRZ 2003, 598).
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2006 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2005 zur Zahlung rückständiger Miete und zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Gewerberäume in der K.-straße 76 in F. verurteilt worden. Das Landgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten eingeräumt, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Während des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vorläufig bis zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gegen Sicherheit in Höhe von 15.000 € eingestellt.
2
Das Berufungsgericht hat die gegen den Räumungs- und Herausgabeanspruch gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der zu zahlenden Beträge durch Sicherheitsleistungen abzuwenden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
3
Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlängerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nicht in der Lage, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000 € aufzubringen. Im Falle einer späteren Abweisung des Räumungs- und Herausgabeantrags seien Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO gegen die Klägerin nicht beizutreiben.

II.

4
Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
5
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt , so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).
6
An diesen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug lediglich beantragt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO entschieden und die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingestellt. Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).
7
Dem Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung ist nicht zugleich ein Antrag nach §§ 712, 714 ZPO zu entnehmen. Das folgt schon aus dem Wortlaut und der Begründung des Einstellungsantrags vom 12. September 2005 in Verbindung mit dem Inhalt des weiteren Schriftsatzes vom 19. September 2005. Denn danach begehrte die Beklagte lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung während des Berufungsverfahrens, um die für den 28. September 2005 anberaumte Räumung zu verhindern. Einen weiteren Schutzantrag nach § 712 ZPO hat die Beklagte auch in der Folgezeit weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze im Berufungsverfahren angekündigt. Bei dem Schutzantrag nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). Die Beklagte hat einen solchen Antrag auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gestellt.
8
Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177).
Hahne Wagenitz Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.06.2005 - 2 O 545/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2006 - 3 U 157/05 -