Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2005 - XII ZR 46/03

bei uns veröffentlicht am16.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 46/03
vom
16. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und
die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 1.883,38 €

Gründe:


1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist entgegen den Angriffen der Beschwerdeführer nicht erreicht.

a) Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach § 8 ZPO, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach dieser Vorschrift ist der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NZM 2000, 1227). Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungs-
recht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 30. März 2001) bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Mietoder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; Senatsbeschluß vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Hat er keinen festen Zeitpunkt genannt oder beruft er sich - wie hier die Beklagten - darauf, daß der Nutzungsvertrag auf Lebenszeit geschlossen worden sei, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 2004 aaO, 460; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995 aaO, 316; Musielak/Smid ZPO 3. Aufl. § 8 Rdn. 1). Nach dieser Vorschrift ist als Beschwer der dreieinhalbfache Jahresbetrag anzusetzen. Die Kläger haben in der Klageschrift vorgetragen, daß der Jahreswert des Nutzungsentgelts 3.683,58 DM beträgt. Bei Zugrundelegung des dreieinhalbfachen Jahresbetrages beträgt der Beschwerdewert des Räumungsantrags daher 12.892,53 DM (= 6.591,84 €).

b) Eine andere Berechnung der Beschwer hinsichtlich des Räumungsantrags ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beschwerdeführer der Ansicht sind, das Nutzungsverhältnis sei kein Miet- oder Pachtverhältnis. Hierbei übersehen sie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG. Nach dieser Norm sind auf die in § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG aufgeführten Verträge die Bestimmungen des BGB über die Miete oder die Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag wird von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG erfaßt, da er zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung bzw. Freizeitgestaltung geschlossen worden ist. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, daß es sich
bei dem Vertrag um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung handelt. Daher kommt eine Bemessung nach dem Wert der Sache gemäß § 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 253/98 - NZM 1999, 189, 190; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - WuM 2005, 66-67) nicht in Betracht. Für solche Verträge finden die Regelungen des §§ 8 bzw. 9 ZPO Anwendung.

c) Der Beschwerdewert wäre hinsichtlich des Räumungsantrages auch dann nicht erreicht, wenn es sich - wie die Beklagten behaupten - um einen unentgeltlichen Überlassungsvertrag handeln würde, weil nach § 20 Abs. 2 SchuldRAnpG auf die bisher unentgeltlichen Nutzungsverträge nunmehr die Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden sind.
2. Der erforderliche Beschwerdewert ergibt sich auch nicht aus dem - im Rahmen eines Hilfsantrags gestellten - Feststellungsantrag.
Mit diesem Antrag haben die Kläger beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Der Streitwert einer selbständigen Feststellungsklage bemißt sich nach der Entscheidung des Senats nach § 8 ZPO (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJWRR 1992, 698). Danach ist der Betrag des auf die gesamte streitige Zahl entfallenden Mietzinses maßgebend, höchstens der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses. Was als streitige Zeit in diesem Sinne anzusehen ist, ist für die Bemessung der Beschwer im Sinne von § 546 ZPO aus der Sicht der im Berufungsurteil unterlegenen Partei zu beurteilen. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, daß die Beklagten sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht stützen. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts greift § 9 ZPO ein, wenn ein auf Lebenszeit geschlossener Mietvertrag im Streit ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 2004 aaO, 460; Musielak/Smid aaO § 8 Rdn. 1). Danach ist für die
Bestimmung des Beschwerdewerts der dreieinhalbfache Jahrespachtzins abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % und damit 5.272,80 € (12.892,53 DM = 6.591,84 € - 20 %) festzusetzen. Dies hat zur Folge, daß der Beschwerdewert für beide Anträge 11.864,64 € beträgt und damit der für § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Hahne Sprick Fuchs
Ahlt Vézina

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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 335/99
vom
10. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen , wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beklagte ist verurteilt worden, ein Grundstück, das ihr aufgrund eines Nutzungsvertrages überlassen worden war, an die Klägerin herauszugeben. Der auf das Grundstück entfallende Anteil des vereinbarten Gesamtpachtzinses beträgt 3.596,25 DM jährlich. Streitig war, ob die Beklagte aufgrund des Nutzungsvertrages berechtigt war, das Grundstück über den 30. Juli 1997 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 zu nutzen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten auf 48.549 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach § 8 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf
die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren , in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1). Das Berufungsgericht hat den auf das herauszugebende Grundstück entfallenden Pachtzins für die streitige Pachtzeit zutreffend berechnet. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint jedoch, bei der Festsetzung der Beschwer der Beklagten müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte erhebliche Investitionen getätigt habe, die ihr im Falle der Herausgabe des Grundstücks verlorengingen, daß für die Räumung des Grundstücks erhebliche Kosten anfielen und daß sie größere Beträge aufwenden müsse, um sich ein Ersatzgrundstück zu beschaffen, auf dem sie den Betrieb weiterführen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 ZPO ist lediglich der Pachtzins für die streitige Zeit anzusetzen. Andere Kostenbelastungen desjenigen, der zur Herausgabe verurteilt worden ist, sind daneben
nicht zu berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof für die im Zusammenhang mit der Räumung anfallenden Kosten bereits entschieden (BGH, Beschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7 m.N.). Für nutzlos gewordene Investitionskosten und für die Kosten einer Ersatzbeschaffung gilt das erst recht. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 224/02
vom
14. April 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 8,9
Zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwer, wenn sich der Mieter eines getrennt angemieteten
Garagenplatzes gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf beruft,
die Garage so lange wie die angemietete Wohnung nutzen zu dürfen, der Zeitpunkt
der Beendigung der Wohnungsnutzung aber ungewiß ist.
BGH, Beschluß vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - LG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 7. November 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 582,88 €

Gründe:


I.

Der Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit schriftlichem Vertrag vom 24. Juni 1987 eine Wohnung sowie mit schriftlichem Vertrag vom 24. November 1987 einen Tiefgaragenplatz. Der Mietzins für die Tiefgarage belief sich auf zuletzt 65 DM monatlich. Nach Erwerb der Mietobjekte im Wege der Zwangsversteigerung kündigte der Kläger das Mietverhältnis über die Tiefgarage mit Schreiben vom 23. Juni 2001 und verlangte die Räumung und Herausgabe. Die Räumungsklage wurde dem Beklagten am 19. Januar
2002 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten berief sich der Beklagte darauf, daß der Mietvertrag über den Tiefgaragenplatz mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur zusammen mit diesem beendet werden könne. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Räumung des Tiefgaragenstellplatzes sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 122,71 € und 61,36 € wegen nicht rechtzeitiger Räumung verurteilt. Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 582,88 € festgesetzt und die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die in § 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600 € sei nicht erreicht. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die Berufungssumme habe mit dem Gebührenstreitwert nichts zu tun.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht ersichtlich den von ihm auf 582,88 € festgesetzten Gebührenstreitwert zugrunde gelegt. Das war rechtsirrig. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Höhe der Beschwer nicht nach § 16 GKG, sondern nach § 8 bzw. 9 ZPO (BGH, Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316). Damit hat das
Berufungsgericht das Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt und den Zugang zur Rechtsmittelinstanz rechtswidrig erschwert (BVerfG, AnwBl 1996, 643). Dadurch kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt gefährdet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Beklagte hat geltend gemacht, daß der Mietvertrag zusammen mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur mit diesem beendet werden könne. Beruft sich der Nutzungsberechtigte gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt. Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte , so ist davon auszugehen, daß er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, daß der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiß ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (BGH, Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO; LG Wiesbaden WuM 2000, 617; Fischer in: Bub/Treier Kap. VIII Rdn. 127; vgl. auch BGH, Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992,
1359). Damit ist als Beschwer der 3 ½-fache Jahresbetrag anzusetzen. Bei einer Monatsmiete von 65 DM übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes somit 600 €.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Vézina

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verträge sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Miet- oder den Pachtvertrag anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Vereinbarungen, die die Beteiligten (Grundstückseigentümer und Nutzer) nach Ablauf des 2. Oktober 1990 getroffen haben, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. Dies gilt unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik auch für bis zu diesem Zeitpunkt getroffene Abreden, die vom Inhalt eines Vertrages vergleichbarer Art abweichen, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Beteiligten führen und von denen anzunehmen ist, daß die Beteiligten sie auch getroffen hätten, wenn sie die durch den Beitritt bedingte Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse vorausgesehen hätten.

(3) In einem Überlassungsvertrag getroffene Abreden bleiben nur wirksam, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 106/04
vom
27. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Anwendbarkeit des § 8 ZPO (Wertberechnung) bei einem Streit über das Bestehen
oder die Dauer eines miet- oder pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses.
BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. April 2004 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage Herausgabe des unbebauten Teils eines etwa 90 m² großen Grundstücks, und zwar in erster Linie aus Eigentum, hilfsweise aus einem gekündigten Nutzungsverhältnis. Dem gegenüber berief sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus einem Vertrag mit der früheren Grundstückseigentümerin, in den die Klägerin als Erwerberin des Grundstücks eingetreten sei. Gemäß einer nur von der früheren Grundstückseigentümerin unterschriebenen "Zustimmungserklärung" vom 10. Dezember 1990 sei er entweder als neuer Nutzer in deren Vertrag vom 20. März 1985 mit dem VEB W. H. eingetreten, oder er habe mit der früheren Eigentümerin einen neuen Vertrag zu den Bedingungen des früheren Vertrages geschlossen.
Mit dem als "Nutzungsvertrag" bezeichneten Vertrag hatte die frühere Grundstückseigentümerin dem VEB das Grundstück gegen ein jährliches Nutzungsentgelt von 22,50 Mark (DDR) zur Nutzung durch teilweise Überbauung mit einem Lagergebäude überlassen. Nach Maßgabe des Vertrages sollte das unbefristete Nutzungsverhältnis nur durch Vereinbarung der Vertragspartner beendet werden können. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, wegen des vereinbarten Kündigungsausschlusses habe die Klägerin das zwischen ihr und dem Beklagten bestehende Pachtverhältnis nicht durch die von ihr ausgesprochene Kündigung beenden können. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin verwarf das Berufungsgericht durch Beschluß als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer belaufe sich nach § 8 ZPO höchstens auf den 25-fachen Betrag der Jahresmiete von 22,50 DM = 562,50 DM (287,60 €). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 574 Abs. 2 ZPO.
1. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend erkennt, ist § 8 ZPO auch dann anzuwenden, wenn eine Herausgabeklage auf Eigentum gestützt wird und der Beklagte ein Miet- oder Pachtverhältnis einwendet, dessen Bestand oder Dauer streitig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - BGHReport 2003, 757 f.). 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde jedoch geltend, die Beschwer sei hier nach § 6 ZPO zu bemessen, weil § 8 ZPO nur auf einen Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses anzuwenden sei, nicht aber auf einen Streit über das Bestehen oder die Dauer eines sonstigen Nutzungsverhältnisses, das einem Miet- oder Pachtverhältnis nur ähnlich sei. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung sei daher unzutreffend und birgt die Gefahr einer Verallgemeinerung dahingehend, daß § 8 ZPO auf alle sonstigen Nutzungsverhältnisse anzuwenden sei. Zudem verletze die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz, indem sie ihr eine Sachprüfung durch die zweite Instanz verwehre.
a) Für die Bemessung der Beschwer nach § 8 ZPO ist es ohne Bedeutung , ob ein Vertrag als Mietvertrag oder Pachtvertrag zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1995 - XII ZR 244/94 - WM 1996, 1064 ff.). Die entgeltliche Überlassung eines Grundstücks ist jedenfalls regelmäßig als Mietverhältnis zu qualifizieren (vgl. BGHZ 117, 236, 238; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 8. Aufl. Rdn. 1, 3 und 8 vor § 535 BGB), soweit die Überlassung nur zum Gebrauch und nicht zum Fruchtgenuß erfolgt. Daher hat das Berufungsgericht das hier streitige Rechtsverhältnis zutreffend als Mietvertrag angesehen und die Beschwer nach § 8 ZPO bemessen.
Dessen Anwendung steht nicht entgegen, daß der ursprüngliche Vertrag nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossen und als Nutzungsvertrag bezeichnet wurde (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 aaO und vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f.). Etwas anderes gilt nur, wenn das vereinbarte Entgelt keine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses darstellte und der Vertrag daher eher einem unentgeltlichen Nutzungsverhältnis ähnlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - XII ZR 149/91 - JURIS). Insoweit ist aber auf die Vorstellungen der Parteien bei Vertragschluß abzustellen. Ein Jahresentgelt von 22,50 Mark (DDR) für die Überlassung eines ungünstig geschnittenen und unbebauten 90 m² großen Randgrundstücks war angesichts der Wertmaßstäbe in der ehemaligen DDR nicht völlig unangemessen; so wurden beispielsweise für die Überlassung unbebauter Grundstücke zu Erholungszwecken (§ 312 ZGB) Jahresentgelte zwischen 0,03 und 0,10 Mark gezahlt (vgl. MünchKomm-Voelskow BGB 3. Aufl., Anhang zu Art. 232 §§ 4, 4 a Rdn. 1). Abgesehen davon hat sich der Beklagte alternativ damit verteidigt, nicht auf Seiten des VEB in den ursprünglichen Vertrag eingetreten zu sein, sondern im Dezember 1990 ein neues Vertragsverhältnis mit der Voreigentümerin begründet zu haben. Ein solches Vertragsverhältnis hätte von Anfang an dem Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unterlegen, so daß als Zins im Sinne des § 8 ZPO stets nur das vertraglich vereinbarte Entgelt zu berücksichtigen ist und es nicht darauf ankommt, ob das ortsübliche Entgelt höher ist oder eine Partei das vereinbarte Entgelt als unangemessen ansieht (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1995 aaO).
b) Verwehrt ist der Rechtsbeschwerde auch der Einwand, aus Rechtsgründen könne zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis zustande gekommen sein, so daß der Beklagte ein ortsübliches Entgelt hätte zahlen müs-
sen, dessen Jahresbetrag weit über 600 € gelegen habe. Die Bemessung der Beschwer nach § 8 ZPO setzt nämlich nur voraus, daß zwischen den Parteien das Bestehen eines Miet- oder Pachtvertrages streitig ist. Darauf, ob es wirklich besteht und welches Entgelt andernfalls zu zahlen wäre, kommt es gerade nicht an.
c) Die vom Berufungsgericht angenommene Beschwer von unter 600 € ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist daher durch die angefochtene Entscheidung keine zweitinstanzliche Sachentscheidung verwehrt worden, auf die sie Anspruch gehabt hätte.
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(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgelts verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Auf die bisher unentgeltlichen Nutzungsverträge sind die Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden. Der Grundstückseigentümer kann den Betrag verlangen, den der Nutzer im Falle einer entgeltlichen Nutzung nach den §§ 3 bis 5 der Nutzungsentgeltverordnung zu zahlen hätte.

(3) Hat das Nutzungsentgelt die ortsübliche Höhe erreicht, kann jede Partei bis zum Ablauf der Kündigungsschutzfrist eine Entgeltanpassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen. Eine Anpassung ist zulässig, wenn das Nutzungsentgelt seit einem Jahr nicht geändert worden ist und das ortsübliche Entgelt sich seitdem um mehr als zehn vom Hundert verändert hat. Das Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil in Textform geltend zu machen. Das angepaßte Nutzungsentgelt wird vom Beginn des dritten Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.