Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99
published on 10/05/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 335/99
vom
10. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen , wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte ist verurteilt worden, ein Grundstück, das ihr aufgrund eines Nutzungsvertrages überlassen worden war, an die Klägerin herauszugeben. Der auf das Grundstück entfallende Anteil des vereinbarten Gesamtpachtzinses beträgt 3.596,25 DM jährlich. Streitig war, ob die Beklagte aufgrund des Nutzungsvertrages berechtigt war, das Grundstück über den 30. Juli 1997 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 zu nutzen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten auf 48.549 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach § 8 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der aufdie gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren , in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1). Das Berufungsgericht hat den auf das herauszugebende Grundstück entfallenden Pachtzins für die streitige Pachtzeit zutreffend berechnet. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint jedoch, bei der Festsetzung der Beschwer der Beklagten müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte erhebliche Investitionen getätigt habe, die ihr im Falle der Herausgabe des Grundstücks verlorengingen, daß für die Räumung des Grundstücks erhebliche Kosten anfielen und daß sie größere Beträge aufwenden müsse, um sich ein Ersatzgrundstück zu beschaffen, auf dem sie den Betrieb weiterführen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 ZPO ist lediglich der Pachtzins für die streitige Zeit anzusetzen. Andere Kostenbelastungen desjenigen, der zur Herausgabe verurteilt worden ist, sind daneben
nicht zu berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof für die im Zusammenhang mit der Räumung anfallenden Kosten bereits entschieden (BGH, Beschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7 m.N.). Für nutzlos gewordene Investitionskosten und für die Kosten einer Ersatzbeschaffung gilt das erst recht. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz
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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.