vorgehend
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, 415c F 72/06, 11.10.2006
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 UF 72/06, 18.04.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 62/07
vom
9. Januar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1
Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, der keine
Realteilung zulässt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
grundsätzlich nicht materiell beteiligt. Er kann mit der Rechtsbeschwerde
nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei in der Ausgleichsbilanz
der Ehegatten mit einem fehlerhaften Wert (hier: insgesamt volldynamisch statt angeblich
statisch) berücksichtigt worden. (Im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom
27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738 ff.; vom 20. Februar 1991
- XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678 f.; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht
bei juris; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und
vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 ff.)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - XII ZB 62/07 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Bergedorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die am 13. Juli 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 3. März 1966) am 25. April 2006 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 13. April 1963) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juli 1985 bis 31. März 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (DRV Nord; weitere Beteiligte zu 2) dynamische Anrechte in Höhe von 464,00 € sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 125,13 €, die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) dynamische Anrechte in Höhe von 22,05 € sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 105,68 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 2006). Weiter verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 3), Abteilung A, deren Ehezeitanteil jährlich 2.764,08 € beträgt (monatlich 230,34 €; ebenfalls bezogen auf den 31. März 2006). Schließlich hat die Ehefrau eine Anwartschaft aus einer Leibrentenversicherung bei der "neue leben" LV AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 53,87 € erworben, deren monatlicher Wert 0,25 € beträgt.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Nord auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 220,98 € und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 9,73 € übertragen hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 2006. Ferner hat es durch Realteilung zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der PKDEuS "auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,64 €, bezogen auf den 31. März 2006, begründet".
4
Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass neben dem Rentensplitting in dem vom Amtsgericht - Familiengericht - ausgesprochenen Umfang durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) weitere 49,00 € vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Nord auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen werden. Von einer Realteilung hat das Oberlandesgericht abgesehen, da die Satzung der PKDEuS eine solche nicht zulässt. Das Anrecht des Ehemanns bei der PKDEuS hat das Oberlandesgericht als volldynamisch behandelt und mit seinem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt. In den Gründen hat das Beschwerdegericht ausgeführt, das nach Durchführung des erweiterten Splittings verbleibende Anrecht des Ehemanns bei der PKDEuS unterliege einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS, die das Oberlandesgericht formell am Verfahren beteiligt hat, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns insgesamt als statisch qualifiziert wissen.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO); daran ist der Senat nach § 575 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist dennoch unzulässig, weil der PKDEuS als Rechtsbeschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis fehlt.
7
1. Nach § 20 Abs. 1 FGG, der auch im Versorgungsausgleichsverfahren Anwendung findet (§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), muss der Rechtsbeschwerdeführer für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels beschwerdebefugt sein. Die Beschwerdebefugnis erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FGG § 20 Rdn. 12).
8
Der Senat hat für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits mehrfach entschieden, dass ein Versorgungsträger in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdeberechtigt sein kann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 und vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 81, 132, 133). Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde. Wegen der Ungewissheit des zukünftigen Versicherungsverlaufs lässt sich eine belastende Rechtsbeeinträchtigung regelmäßig nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1741 m.w.N.).
9
2. Die angefochtene Entscheidung greift indessen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Rechtsbeschwerdeführerin ein.
10
a) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 220 ff.). Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einen privatrechtlichen organisierten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) i.S.v. § 53 VAG umgewandelt worden (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 69, S. 3416, 3426 f.; Blomeyer /Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 228), der für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt.
11
Ein privatrechtlicher Versorgungsträger wird durch den öffentlichrechtlichen Wertausgleich aber grundsätzlich nicht in seiner Rechtsstellung betroffen ; er ist materiell nicht am Verfahren beteiligt. Selbst wenn das Gericht bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages ein betriebliches Anrecht berücksichtigt hat, dessen privatrechtlicher Träger keine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG vorsieht (wie vorliegend die PKDEuS, vgl. § 20 b Abs. 1 der Satzung), ist das Anrecht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nur Saldierungsposten der Versorgungsbilanz der Ehegatten. Das Rechtsverhältnis zwischen dem privatrechtlichen Versorgungsträger und dem durch die Versorgungszusage begünstigten Ehegatten bleibt inhaltlich unverändert (anders für den Fall einer vorgesehenen Realteilung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740).
12
b) Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten von der Möglichkeit des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Gebrauch macht und für den Wertausgleich anstelle des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden privatrechtlichen Anrechts ersatzweise ein anderes Anrecht des Ausgleichspflichtigen durch Übertragung und Begründung von Rentenanrechten heranzieht.
13
aa) Durch das vorliegend vom Oberlandesgericht angeordnete erweiterte Splitting erlangt die ausgleichsberechtigte Ehefrau eine höhere eigenständige gesetzliche Rentenanwartschaft, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB, die sie später ggf. fordern kann, sich entsprechend vermindert. § 3 b VAHRG schützt dabei vorrangig das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678). Die Rechtsstellung des privatrechtlichen Versorgungsträgers wird aber auch durch das erweiterte Splitting nicht unmittelbar betroffen, weil nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gerade ein anderes Anrecht des Ausgleichspflichtigen für den Wertausgleich herangezogen wird, während das Rechtsverhältnis mit seinem Versicherungsnehmer keiner Veränderung unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Berechnung des öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betrages - wie vorliegend von der Rechtsbeschwerde behauptet - eine fehlerhafte Bewertung des privatrechtlichen Anrechts zugrunde liegt, dessen schuldrechtlicher Ausgleich durch das erweiterte Splitting vermieden werden soll.
14
bb) Zwar hat ein privatrechtlicher Versorgungsträger ein grundsätzlich anzuerkennendes Interesse daran, dass im Verfahren über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich die Möglichkeiten des § 3 b VAHRG ausgeschöpft werden, damit ein später in Betracht kommender, für ihn insgesamt nicht kostenneutraler verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG vermieden wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602; BT-Drucks. 10/6369 S. 19). Auch die PKDEuS gewährt eine Hinterbliebenenversorgung (vgl. § 15 der Satzung) und wird gegebenenfalls später mit einer entsprechenden Ausgleichsrente der Ehefrau belastet.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, ebenfalls nicht materiell am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt (Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5 f.; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 f. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602). Ob es zu einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kommen wird, ist während des Verfahrens über den öffentlich -rechtlichen Wertausgleich aber noch ungewiss. Voraussetzung wäre insbesondere, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den ausgleichspflichtigen überlebt. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass der Versorgungsträger zwischenzeitlich eine Realteilung oder einen anderen gleichwertigen Anspruch des geschiedenen Ehegatten einführt, wodurch der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich entfällt (§ 3 a Abs. 2 VAHRG). Das Recht, von dessen Betroffenheit die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG abhängt, muss aber gerade im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestehen. Der privatrechtliche Versorgungsträger wird durch die vorrangig im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten liegende Entscheidung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und die damit gegebenenfalls verbundene Vermeidung eines späteren verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aber nur mittelbar betroffen. Das nur mittelbar geschützte Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht indessen für eine materielle Beteiligung des Versorgungsträgers am Verfahren nicht aus. Allein die künftige Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründet mithin - trotz der Anordnung des erweiterten Splittings und dessen Einfluss auf die Höhe einer späteren Ausgleichsrente der Ehefrau - keine Beschwerdebefugnis der PKDEuS (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370).
16
Die PKDEuS ist als privatrechtlich organisierter Träger einer betrieblichen Altersversorgung erst dann materiell am Verfahren beteiligt und ggf. be- schwerdebefugt, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG gestritten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371). In diesem Fall kann es erstmals zu einem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger und dem der Versorgung bisher nicht angehörenden Ehegatten kommen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:

AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 11.10.2006 - 415c F 72/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 UF 72/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

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Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 53 Interne Sicherungsmaßnahmen


(1) Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach §

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2009 - XII ZB 221/06

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 33/00
vom
27. August 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 20 Abs. 1 und Abs. 2
Zur Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers
in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, wenn er geltend macht, ein bei
ihm entstandenes (bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes
) Anrecht sei nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen, weil nach Erlaß der
Ausgangsentscheidung die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden sei.
BGH, Beschluß vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - OLG Koblenz
AG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 6.295

Gründe:

I.

Die am 6. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Antrag der früheren Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 8. Juli 1986 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 8. Juli 1986), nachdem das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 hat das Amtsgericht, das eine Ehezeit vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1985 zugrunde legt, den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß von dem Versicherungskonto des frühe-
ren Ehemannes (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine monatliche Rente in Höhe von 493,40 DM, bezogen auf den 30.06.1985, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen wurden. Darüber hinaus wurden zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse für Arbeitnehmer des Zweiten Deutschen Fernsehens (Pensionskasse ; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 56,00 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.1985, übertragen. In den Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, daß der verbleibende Rest der Rentenanwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Pensionskasse in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen sei. Der Entscheidung lag zugrunde, daß nach den Auskünften der Versorgungsträger beide Ehegatten in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten, die für den Antragsgegner mit monatlich 1.276,00 DM und für die Antragstellerin mit monatlich 289,20 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, von der BfA mitgeteilt wurden. Daneben stand dem Antragsgegner ein Rentenanspruch aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Pensionskasse für seine Tätigkeit beim ZDF ab 1. Juli 1963 zu, den diese zum Ende der Ehezeit zuletzt auf jährlich 12.522,77 DM bezifferte. Schließlich hat die Antragstellerin noch Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, die sich nach Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf monatlich 27,84 DM beliefen.
Seit dem 10. März 1994 bezieht der Antragsgegner eine Invalidenrente der Pensionskasse in Höhe von monatlich 2.647,05 DM zum Zeitpunkt Dezember 1997. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. April 1997 ebenfalls eine Versorgung , nämlich eine Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von damals monatlich 1.830,68 DM. Sie beantragte am 7. April 1997 die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Zu diesem Zweck holte das Amtsgericht - Familiengericht - neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Diese ergaben für den Antragsgegner eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.272,18 DM, wobei die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Zusatzleistung aus der Höherversicherung monatlich 30,10 DM beträgt, und für die Antragstellerin eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von damals monatlich 400,51 DM, zwischenzeitlich 405,44 DM, und eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von monatlich 29,82 DM (einschließlich einer - qualifizierten - Versicherungsrente nach § 44 a a.F. VBLS). Zur betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners wies die Pensionskasse mit Schreiben vom 13. Juli 1998 auf eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs hin. Sie legte eine Berechnung des versicherungsmathematischen Sachverständigen Dr. H. vor, aus der sich ergab, daß sie nach der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich in ihrer Versorgungssatzung die Realteilung eingeführt hat; zugleich wurde darin der geänderte Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Realteilung im Einzelnen errechnet. In mündlicher Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin nicht geladen wurde, erkannte der Antragsgegner in Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem 1. Juli 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.026,03 DM an. Im Anschluß daran schlossen die Parteien einen Vergleich über die Anrechnung der zu zahlenden Ausgleichsrente auf einen titulierten Unterhaltsanspruch. Sodann entschied das Amtsgericht durch Be-
schluß, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, der Antragstellerin eine monatlich im voraus fällige Ausgleichsrente von 1.026,03 DM ab 01.07.1999 zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien seit dem 1. April 1997 gegeben ; der Antragsgegner habe die beantragte monatliche Ausgleichsrente anerkannt , wobei sich beide Parteien über die Verrechnung mit dem titulierten Unterhalt einig gewesen seien; die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei der Realteilung vorzuziehen zur Vermeidung einer Härte auf Seiten des Antragsgegners wegen des gegen ihn titulierten Unterhaltsanspruches der Antragstellerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin, der sich die Antragstellerin unselbständig anschloß, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin , mit der sie nach wie vor die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und Durchführung der Realteilung anstrebt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin als privatrechtlicher Versicherungsträger nicht beschwerdeberechtigt sei, da sie durch die Anordnung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt werde. Im übrigen lasse sich den Akten kein Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG entnehmen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beschwer- deführende Pensionskasse - nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i.S.v. § 53 VVG und als solcher privatrechtlich organisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471) - vor dem Amtsgericht einen Antrag nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG gestellt.
a) Die Pensionskasse hat im Jahre 1989 für den Versorgungsausgleich die Realteilung der bei ihr bestehenden Anrechte eingeführt. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 30 b Nr. 5 der Versorgungssatzung kann die Realteilung auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG erfolgen, so daß es nicht darauf ankommt, daß die Ehezeit hier bereits am 30. Juni 1985 endete und über den Versorgungsausgleich schon durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Dezember 1987 entschieden war. Eine Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG kommt (u.a.) dann in Betracht, wenn durch nachträgliche Änderung einer Versorgungssatzung eine Realteilung möglich wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421 ff.).
b) Ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG erfordert nach der ausdrücklichen Regelung in § 10 a Abs. 1 VAHRG einen verfahrenseinleitenden Antrag. Dabei handelt es sich lediglich um eine Verfahrensvoraussetzung, nicht aber um einen Sachantrag (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 54). Auf ein Abänderungsverfahren finden über § 11 Abs. 1 VAHRG die Vorschriften des FGG Anwendung. Diese sehen in der Regel für verfahrenseinleitende Anträge keine besondere Form vor. Zwar regelt § 11 FGG, daß Anträge zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder eines Amtsgerichts erfolgen können. Dies
schließt aber nicht aus, daß ein verfahrenseinleitender Antrag bei dem zuständigen Gericht auch schriftlich gestellt werden kann, da § 11 FGG lediglich den Zweck hat, den Beteiligten die Antragstellung zu erleichtern (Keidel/Kuntze/ Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als § 253 Abs. 2 ZPO kennt das FGG keine bestimmten Anforderungen an den Inhalt eines Schriftsatzes, mit dem die Einleitung eines Verfahrens beantragt wird. Die Antragsschrift muß lediglich erkennen lassen, wer Antragsteller ist und welches Rechtsschutzziel angestrebt werden soll (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 12 Rdn. 21 m.w.N.). Damit genügt jedes prozessuale Verhalten, das ein Verlangen nach Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erkennen läßt. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 1998 zu erkennen gegeben, daß sie durch eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs die Durchführung der Realteilung der bei ihr bestehenden Anwartschaften erstrebt, und hat diese Realteilung in der beigefügten gutachterlichen Stellungnahme sogar vorgerechnet. Da eine Realteilung im Rahmen der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann, konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin nur als Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG verstanden werden. Die versicherungsmathematische Berechnung, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, trägt auch ausdrücklich die Überschrift: "Abänderung nach § 10 a VAHRG".
c) Die Beschwerdeführerein war für den Antrag nach § 10 a VAHRG auch antragsberechtigt, § 10 a Abs. 4 VAHRG.
d) Im Hinblick auf die Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegenüber anderen Ausgleichsformen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa BGHZ 84, 158, 192 sowie Senatsbeschlüsse vom
22. Oktober 1986 - IVb ZB 59/84 - FamRZ 1987, 149, 150 und vom 22. Oktober 1997 aaO 423; vgl. auch Soergel/Lipp BGB Stand: Frühjahr 2000 vor § 1587 f Rdn. 3; Staudinger/Eichenhofer BGB 13. Aufl. § 1587 f Rdn. 6; MünchKomm/ Eißler BGB 3. Aufl. § 1587 f Rdn. 6 ff., alle m.w.N.) ist über einen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG, der in einem Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird, in der Regel vorrangig zu entscheiden (vgl. OLG Celle FamRZ 1992, 690, 691; Erman/v.Maydell BGB 10. Aufl. § 1587 f Rdn. 2; Borth FamRZ 1996, 714, 716; zu einer - hier nicht gegebenen - Ausnahmekonstellation, in der eine Auswirkung der Abänderungsentscheidung auf den schuldrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen war, vgl. dagegen OLG München FamRZ 1993, 574). Zu einer Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann es damit in der Regel nur kommen, soweit der Abänderungsantrag abgelehnt wird. 3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes war die beschwerdeführende Pensionskasse auch beschwerdebefugt. Die Befugnis zur Erstbeschwerde ergibt sich aus § 20 FGG. Zwar geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß sich die Beschwerdebefugnis für einen antragsberechtigten Versorgungsträger nicht schon daraus ergibt, daß dem mit dem Antrag verfolgten Begehren nicht entsprochen worden ist. § 20 FGG verlangt nämlich, daß der Beschwerdeführer über die Ablehnung seines Antrages hinaus unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird (allgemeine Meinung, vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 20 Rdn. 109 mit Fn. 552; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber aaO § 53 b Rdn. 8 a). Zum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein Versorgungsträger i. S. des § 20 FGG in seiner Rechtsstellung betroffen sein kann, wenn bei ihm beste-
hende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 129/88 - NJW-RR 1991, 258, 259; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602, 603; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 m.w.N.). So liegt es hier. Für eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im Rahmen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich ist anerkannt, daß privatrechtlich organisierte Versorgungsträger beschwerdeberechtigt sein können, wenn bei ihnen bestehende Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, so daß die Versorgungsträger materiell Beteiligte sind. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers , auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform (Johannsen/Henrich/ Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a; vgl. auch Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 33; MünchKomm/Finger ZPO 2. Aufl. § 621 e Rdn. 14; MünchKomm/Gräper BGB aaO § 1 VAHRG Rdn. 95; Zöller/Philippi ZPO 22. Aufl. § 621 e Rdn. 14 i.V.m. § 621 a Rdn. 31 f; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 621 e Rdn. 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde. Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen Versicherungsverlaufes läßt sich bei den privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern eine Rechtsbeeinträchtigung ebensowenig feststellen wie bei den öffentlichrechtlich organisierten, auch wenn die privatrechtlich organisierten Versorgungsträger keine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung trifft (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a).
Ob Versorgungsträger im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG grundsätzlich in gleichem Maße beschwerdeberechtigt sind wie im Ausgangsverfahren (so etwa Zöller/Philippi aaO § 621 a Rdn. 33), braucht hier nicht entschieden werden. Jedenfalls gilt dies nach Auffassung des Senats für Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG dann entsprechend, wenn der privatrechtlich organisierte Versorgungsträger geltend macht, für das bei ihm bestehende Anrecht, das bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen war, sei nachträglich die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden, so daß das Anrecht nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen sei. Mit der durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2317) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 eingefügten Bestimmung des § 10 a VAHRG wollte der Gesetzgeber gerade auch dem Interesse der beteiligten Versicherungsträger und Träger der Versorgungslast Rechnung tragen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, im Abänderungsverfahren (u.a.) die Realteilung zu beantragen (vgl. die Begründung zu dieser Vorschrift BT-Drucks. 10/5447 S. 18 und BT-Drucks. 10/6369 S. 22). Wenn dem betroffenen Träger die Befugnis, die Ablehnung eines Antrages nach § 10 a VAHRG auf Durchführung der Realteilung mit der Beschwerde überprüfen zu lassen, verweigert wird, würden die vom Gesetzgeber berücksichtigten Belange der Versorgungsträger nicht hinreichend zur Geltung gebracht. Der Senat hat allerdings bereits entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB
208/87 - FamRZ 1989, 369 ff. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602 f.). Dies steht der hier vertretenen Auffassung zur Beschwer- debefugnis im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG aber nicht entgegen. Hier geht es nicht um einen Versorgungsträger, bei dem ggf. später ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, sondern um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger , dessen Versorgungsordnung nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Realteilung i. S. des § 1 Abs. 2 VAHRG eingeführt hat. Da diese - jedenfalls in der Regel - einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgeht und zu einem eigenständigen Anspruch des Ehegatten gegen den Versicherungsträger führt, wird dadurch ein ggf. späterer, nach dem Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gegenüber dem Versicherungsträger entstehender Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermieden, was im berechtigten Interesse sowohl des ausgleichsberechtigten Ehegatten als auch des Versicherungsträgers liegen kann. 4. Die angefochtene Entscheidung kann nach alldem keinen Bestand haben. Da für die Frage, ob vorliegend konkret ein Härtefall angenommen werden kann, weitere tatrichterliche Ermittlungen erforderlich sind, ist eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht möglich. Die Sache muß an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit es in der Sache entscheiden kann. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, über die Berechnung der Anwartschaft der früheren Ehefrau auf (qualifizierte) Versicherungsrente bei der VBL eine aktuelle Auskunft einzuholen, weil - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m. N. zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Ent-
scheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs ); im übrigen ist diese Regelung durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/86 - FamRZ 1986, 976, 978). Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Die weitere Beschwerde rügt zu Recht, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes könne nicht von einer "aufgrund einer vom Gericht genehmigten Vereinbarung der Parteien erfolgten Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" ausgegangen werden. Eine eventuelle Vereinbarung nach § 1587 o BGB scheitert hier bereits daran, daß die Parteien nicht ohne Beteiligung des betroffenen Versorgungsträgers zu dessen Lasten vereinbaren können , an Stelle der in der Versorgungssatzung vorgesehenen Realteilung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Im übrigen kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG hier abgelehnt oder übergangen hat. Ausdrücklich abgelehnt wurde der Antrag im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht, jedoch spricht die Begründung dafür, daß das Begehren der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden sollte, wobei allerdings nicht erläutert wird, woraus sich auf Seiten des Antragsgegners eine Härte ergeben soll. Soweit das Amtsgericht an eine Fallgestaltung entsprechend § 5 VAHRG gedacht haben sollte, dürfte dies bereits deswegen ausscheiden , da die Antragstellerin bereits seit 1. April 1997 eine Altersrente für Schwerbehinderte bezieht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 5 VAHRG Rdn. 6). Schließlich war die von der Beschwerdeführerin geschaffene Möglich-
keit der Realteilung schon zuvor Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1470 ff.). Danach hat das Familiengericht die von einem Versorgungsträger geschaffene Realteilung daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die sich aus dem Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen erscheint. Insoweit hat der Senat weiter entschieden, daß die von einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger eingeführte Realteilung vom Gericht nicht schon deswegen zu verwerfen ist, weil die maßgebliche Regelung - wie im vorliegenden Fall - keine den Unterhaltsfall (§ 5 VAHRG) berücksichtigende Härtefallregelung vorsieht. Jedoch kann das Familiengericht dann, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung solche Härtefälle tatsächlich vorliegen, im Rahmen der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung von einem Ausgleich durch Realteilung absehen, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das Fehlen einer Härteregelung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. In diesem Fall ist so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1471). Dies setzt
aber voraus, daß tatsächliche Umstände festgestellt oder ersichtlich sind, die die Anwendung der Realteilung im konkreten Fall als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar erscheinen lassen. Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen. Er darf die Informationen nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 33/00
vom
27. August 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 20 Abs. 1 und Abs. 2
Zur Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers
in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, wenn er geltend macht, ein bei
ihm entstandenes (bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes
) Anrecht sei nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen, weil nach Erlaß der
Ausgangsentscheidung die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden sei.
BGH, Beschluß vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - OLG Koblenz
AG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 6.295

Gründe:

I.

Die am 6. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Antrag der früheren Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 8. Juli 1986 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 8. Juli 1986), nachdem das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 hat das Amtsgericht, das eine Ehezeit vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1985 zugrunde legt, den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß von dem Versicherungskonto des frühe-
ren Ehemannes (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine monatliche Rente in Höhe von 493,40 DM, bezogen auf den 30.06.1985, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen wurden. Darüber hinaus wurden zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse für Arbeitnehmer des Zweiten Deutschen Fernsehens (Pensionskasse ; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 56,00 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.1985, übertragen. In den Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, daß der verbleibende Rest der Rentenanwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Pensionskasse in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen sei. Der Entscheidung lag zugrunde, daß nach den Auskünften der Versorgungsträger beide Ehegatten in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten, die für den Antragsgegner mit monatlich 1.276,00 DM und für die Antragstellerin mit monatlich 289,20 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, von der BfA mitgeteilt wurden. Daneben stand dem Antragsgegner ein Rentenanspruch aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Pensionskasse für seine Tätigkeit beim ZDF ab 1. Juli 1963 zu, den diese zum Ende der Ehezeit zuletzt auf jährlich 12.522,77 DM bezifferte. Schließlich hat die Antragstellerin noch Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, die sich nach Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf monatlich 27,84 DM beliefen.
Seit dem 10. März 1994 bezieht der Antragsgegner eine Invalidenrente der Pensionskasse in Höhe von monatlich 2.647,05 DM zum Zeitpunkt Dezember 1997. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. April 1997 ebenfalls eine Versorgung , nämlich eine Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von damals monatlich 1.830,68 DM. Sie beantragte am 7. April 1997 die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Zu diesem Zweck holte das Amtsgericht - Familiengericht - neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Diese ergaben für den Antragsgegner eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.272,18 DM, wobei die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Zusatzleistung aus der Höherversicherung monatlich 30,10 DM beträgt, und für die Antragstellerin eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von damals monatlich 400,51 DM, zwischenzeitlich 405,44 DM, und eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von monatlich 29,82 DM (einschließlich einer - qualifizierten - Versicherungsrente nach § 44 a a.F. VBLS). Zur betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners wies die Pensionskasse mit Schreiben vom 13. Juli 1998 auf eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs hin. Sie legte eine Berechnung des versicherungsmathematischen Sachverständigen Dr. H. vor, aus der sich ergab, daß sie nach der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich in ihrer Versorgungssatzung die Realteilung eingeführt hat; zugleich wurde darin der geänderte Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Realteilung im Einzelnen errechnet. In mündlicher Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin nicht geladen wurde, erkannte der Antragsgegner in Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem 1. Juli 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.026,03 DM an. Im Anschluß daran schlossen die Parteien einen Vergleich über die Anrechnung der zu zahlenden Ausgleichsrente auf einen titulierten Unterhaltsanspruch. Sodann entschied das Amtsgericht durch Be-
schluß, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, der Antragstellerin eine monatlich im voraus fällige Ausgleichsrente von 1.026,03 DM ab 01.07.1999 zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien seit dem 1. April 1997 gegeben ; der Antragsgegner habe die beantragte monatliche Ausgleichsrente anerkannt , wobei sich beide Parteien über die Verrechnung mit dem titulierten Unterhalt einig gewesen seien; die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei der Realteilung vorzuziehen zur Vermeidung einer Härte auf Seiten des Antragsgegners wegen des gegen ihn titulierten Unterhaltsanspruches der Antragstellerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin, der sich die Antragstellerin unselbständig anschloß, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin , mit der sie nach wie vor die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und Durchführung der Realteilung anstrebt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin als privatrechtlicher Versicherungsträger nicht beschwerdeberechtigt sei, da sie durch die Anordnung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt werde. Im übrigen lasse sich den Akten kein Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG entnehmen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beschwer- deführende Pensionskasse - nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i.S.v. § 53 VVG und als solcher privatrechtlich organisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471) - vor dem Amtsgericht einen Antrag nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG gestellt.
a) Die Pensionskasse hat im Jahre 1989 für den Versorgungsausgleich die Realteilung der bei ihr bestehenden Anrechte eingeführt. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 30 b Nr. 5 der Versorgungssatzung kann die Realteilung auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG erfolgen, so daß es nicht darauf ankommt, daß die Ehezeit hier bereits am 30. Juni 1985 endete und über den Versorgungsausgleich schon durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Dezember 1987 entschieden war. Eine Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG kommt (u.a.) dann in Betracht, wenn durch nachträgliche Änderung einer Versorgungssatzung eine Realteilung möglich wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421 ff.).
b) Ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG erfordert nach der ausdrücklichen Regelung in § 10 a Abs. 1 VAHRG einen verfahrenseinleitenden Antrag. Dabei handelt es sich lediglich um eine Verfahrensvoraussetzung, nicht aber um einen Sachantrag (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 54). Auf ein Abänderungsverfahren finden über § 11 Abs. 1 VAHRG die Vorschriften des FGG Anwendung. Diese sehen in der Regel für verfahrenseinleitende Anträge keine besondere Form vor. Zwar regelt § 11 FGG, daß Anträge zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder eines Amtsgerichts erfolgen können. Dies
schließt aber nicht aus, daß ein verfahrenseinleitender Antrag bei dem zuständigen Gericht auch schriftlich gestellt werden kann, da § 11 FGG lediglich den Zweck hat, den Beteiligten die Antragstellung zu erleichtern (Keidel/Kuntze/ Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als § 253 Abs. 2 ZPO kennt das FGG keine bestimmten Anforderungen an den Inhalt eines Schriftsatzes, mit dem die Einleitung eines Verfahrens beantragt wird. Die Antragsschrift muß lediglich erkennen lassen, wer Antragsteller ist und welches Rechtsschutzziel angestrebt werden soll (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 12 Rdn. 21 m.w.N.). Damit genügt jedes prozessuale Verhalten, das ein Verlangen nach Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erkennen läßt. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 1998 zu erkennen gegeben, daß sie durch eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs die Durchführung der Realteilung der bei ihr bestehenden Anwartschaften erstrebt, und hat diese Realteilung in der beigefügten gutachterlichen Stellungnahme sogar vorgerechnet. Da eine Realteilung im Rahmen der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann, konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin nur als Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG verstanden werden. Die versicherungsmathematische Berechnung, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, trägt auch ausdrücklich die Überschrift: "Abänderung nach § 10 a VAHRG".
c) Die Beschwerdeführerein war für den Antrag nach § 10 a VAHRG auch antragsberechtigt, § 10 a Abs. 4 VAHRG.
d) Im Hinblick auf die Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegenüber anderen Ausgleichsformen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa BGHZ 84, 158, 192 sowie Senatsbeschlüsse vom
22. Oktober 1986 - IVb ZB 59/84 - FamRZ 1987, 149, 150 und vom 22. Oktober 1997 aaO 423; vgl. auch Soergel/Lipp BGB Stand: Frühjahr 2000 vor § 1587 f Rdn. 3; Staudinger/Eichenhofer BGB 13. Aufl. § 1587 f Rdn. 6; MünchKomm/ Eißler BGB 3. Aufl. § 1587 f Rdn. 6 ff., alle m.w.N.) ist über einen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG, der in einem Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird, in der Regel vorrangig zu entscheiden (vgl. OLG Celle FamRZ 1992, 690, 691; Erman/v.Maydell BGB 10. Aufl. § 1587 f Rdn. 2; Borth FamRZ 1996, 714, 716; zu einer - hier nicht gegebenen - Ausnahmekonstellation, in der eine Auswirkung der Abänderungsentscheidung auf den schuldrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen war, vgl. dagegen OLG München FamRZ 1993, 574). Zu einer Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann es damit in der Regel nur kommen, soweit der Abänderungsantrag abgelehnt wird. 3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes war die beschwerdeführende Pensionskasse auch beschwerdebefugt. Die Befugnis zur Erstbeschwerde ergibt sich aus § 20 FGG. Zwar geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß sich die Beschwerdebefugnis für einen antragsberechtigten Versorgungsträger nicht schon daraus ergibt, daß dem mit dem Antrag verfolgten Begehren nicht entsprochen worden ist. § 20 FGG verlangt nämlich, daß der Beschwerdeführer über die Ablehnung seines Antrages hinaus unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird (allgemeine Meinung, vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 20 Rdn. 109 mit Fn. 552; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber aaO § 53 b Rdn. 8 a). Zum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein Versorgungsträger i. S. des § 20 FGG in seiner Rechtsstellung betroffen sein kann, wenn bei ihm beste-
hende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 129/88 - NJW-RR 1991, 258, 259; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602, 603; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 m.w.N.). So liegt es hier. Für eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im Rahmen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich ist anerkannt, daß privatrechtlich organisierte Versorgungsträger beschwerdeberechtigt sein können, wenn bei ihnen bestehende Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, so daß die Versorgungsträger materiell Beteiligte sind. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers , auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform (Johannsen/Henrich/ Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a; vgl. auch Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 33; MünchKomm/Finger ZPO 2. Aufl. § 621 e Rdn. 14; MünchKomm/Gräper BGB aaO § 1 VAHRG Rdn. 95; Zöller/Philippi ZPO 22. Aufl. § 621 e Rdn. 14 i.V.m. § 621 a Rdn. 31 f; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 621 e Rdn. 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde. Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen Versicherungsverlaufes läßt sich bei den privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern eine Rechtsbeeinträchtigung ebensowenig feststellen wie bei den öffentlichrechtlich organisierten, auch wenn die privatrechtlich organisierten Versorgungsträger keine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung trifft (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a).
Ob Versorgungsträger im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG grundsätzlich in gleichem Maße beschwerdeberechtigt sind wie im Ausgangsverfahren (so etwa Zöller/Philippi aaO § 621 a Rdn. 33), braucht hier nicht entschieden werden. Jedenfalls gilt dies nach Auffassung des Senats für Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG dann entsprechend, wenn der privatrechtlich organisierte Versorgungsträger geltend macht, für das bei ihm bestehende Anrecht, das bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen war, sei nachträglich die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden, so daß das Anrecht nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen sei. Mit der durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2317) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 eingefügten Bestimmung des § 10 a VAHRG wollte der Gesetzgeber gerade auch dem Interesse der beteiligten Versicherungsträger und Träger der Versorgungslast Rechnung tragen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, im Abänderungsverfahren (u.a.) die Realteilung zu beantragen (vgl. die Begründung zu dieser Vorschrift BT-Drucks. 10/5447 S. 18 und BT-Drucks. 10/6369 S. 22). Wenn dem betroffenen Träger die Befugnis, die Ablehnung eines Antrages nach § 10 a VAHRG auf Durchführung der Realteilung mit der Beschwerde überprüfen zu lassen, verweigert wird, würden die vom Gesetzgeber berücksichtigten Belange der Versorgungsträger nicht hinreichend zur Geltung gebracht. Der Senat hat allerdings bereits entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB
208/87 - FamRZ 1989, 369 ff. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602 f.). Dies steht der hier vertretenen Auffassung zur Beschwer- debefugnis im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG aber nicht entgegen. Hier geht es nicht um einen Versorgungsträger, bei dem ggf. später ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, sondern um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger , dessen Versorgungsordnung nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Realteilung i. S. des § 1 Abs. 2 VAHRG eingeführt hat. Da diese - jedenfalls in der Regel - einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgeht und zu einem eigenständigen Anspruch des Ehegatten gegen den Versicherungsträger führt, wird dadurch ein ggf. späterer, nach dem Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gegenüber dem Versicherungsträger entstehender Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermieden, was im berechtigten Interesse sowohl des ausgleichsberechtigten Ehegatten als auch des Versicherungsträgers liegen kann. 4. Die angefochtene Entscheidung kann nach alldem keinen Bestand haben. Da für die Frage, ob vorliegend konkret ein Härtefall angenommen werden kann, weitere tatrichterliche Ermittlungen erforderlich sind, ist eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht möglich. Die Sache muß an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit es in der Sache entscheiden kann. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, über die Berechnung der Anwartschaft der früheren Ehefrau auf (qualifizierte) Versicherungsrente bei der VBL eine aktuelle Auskunft einzuholen, weil - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m. N. zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Ent-
scheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs ); im übrigen ist diese Regelung durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/86 - FamRZ 1986, 976, 978). Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Die weitere Beschwerde rügt zu Recht, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes könne nicht von einer "aufgrund einer vom Gericht genehmigten Vereinbarung der Parteien erfolgten Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" ausgegangen werden. Eine eventuelle Vereinbarung nach § 1587 o BGB scheitert hier bereits daran, daß die Parteien nicht ohne Beteiligung des betroffenen Versorgungsträgers zu dessen Lasten vereinbaren können , an Stelle der in der Versorgungssatzung vorgesehenen Realteilung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Im übrigen kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG hier abgelehnt oder übergangen hat. Ausdrücklich abgelehnt wurde der Antrag im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht, jedoch spricht die Begründung dafür, daß das Begehren der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden sollte, wobei allerdings nicht erläutert wird, woraus sich auf Seiten des Antragsgegners eine Härte ergeben soll. Soweit das Amtsgericht an eine Fallgestaltung entsprechend § 5 VAHRG gedacht haben sollte, dürfte dies bereits deswegen ausscheiden , da die Antragstellerin bereits seit 1. April 1997 eine Altersrente für Schwerbehinderte bezieht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 5 VAHRG Rdn. 6). Schließlich war die von der Beschwerdeführerin geschaffene Möglich-
keit der Realteilung schon zuvor Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1470 ff.). Danach hat das Familiengericht die von einem Versorgungsträger geschaffene Realteilung daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die sich aus dem Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen erscheint. Insoweit hat der Senat weiter entschieden, daß die von einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger eingeführte Realteilung vom Gericht nicht schon deswegen zu verwerfen ist, weil die maßgebliche Regelung - wie im vorliegenden Fall - keine den Unterhaltsfall (§ 5 VAHRG) berücksichtigende Härtefallregelung vorsieht. Jedoch kann das Familiengericht dann, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung solche Härtefälle tatsächlich vorliegen, im Rahmen der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung von einem Ausgleich durch Realteilung absehen, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das Fehlen einer Härteregelung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. In diesem Fall ist so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1471). Dies setzt
aber voraus, daß tatsächliche Umstände festgestellt oder ersichtlich sind, die die Anwendung der Realteilung im konkreten Fall als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar erscheinen lassen. Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke Wagenitz