Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 53 Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen. Er darf die Informationen nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG | § 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag


(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, 1. (weggefallen)2. die für den Vertragspartner eine l
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 305 Befragung, Auskunftspflicht


(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,1.von den Versicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihrer Organe, ihren Beschäftigten sowie den die Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme


(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,1.auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; dabei darf sie im Rahmen der Gruppenaufsicht nach Teil 5 Prüfungen der Informationen na

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 35 Pflichten des Abschlussprüfers


(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:1.die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 43 Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung


(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass1.ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche d

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 6 Interne Sicherungsmaßnahmen


(1) Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Ange
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif


(1) Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:1.in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifüg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2008 - XII ZB 62/07

bei uns veröffentlicht am 09.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62/07 vom 9. Januar 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1 Ein privatrechtlich organisierter Träger d

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(1) Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind...