BGH XII ZB 530/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:180418BXIIZB530.16.0
bei uns veröffentlicht am18.04.2018
vorgehend
Amtsgericht Schöneberg, 71d III 671/15, 17.02.2016
Kammergericht, 1 W 146/16, 01.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €.

Gründe

1

Die dem männlichen Geschlecht angehörenden Antragsteller haben am 6. Dezember 2014 vor dem Standesamt Kopenhagen (Dänemark) die Ehe geschlossen und deren Nachbeurkundung beim Standesamt Neukölln von Berlin beantragt. Das Standesamt hat die in Dänemark geschlossene Ehe als Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB nachbeurkundet. Den Antrag der Antragsteller, das Standesamt anzuweisen, ihre in Dänemark geschlossene Ehe als Ehe nachzubeurkunden, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsteller. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) hat das jetzt zuständige Standesamt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Ehe antragsgemäß nachbeurkundet.

2

Nachdem das Standesamt im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Ehe der Antragsteller in der gewünschten Weise nachbeurkundet hat, ist das Anweisungsverfahren damit in der Hauptsache erledigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 8).

Dose     

        

Klinkhammer     

        

Schilling

        

Günter     

        

Krüger     

        

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2017 - XII ZB 578/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 578/16 vom 22. November 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 22, PStG § 49 Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Lauf

Referenzen

8
a) Verfahrensgegenstand ist die von den Antragstellern nach § 49 Abs. 1 PStG erstrebte gerichtliche Anweisung an das Standesamt, die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung, nämlich die Mitwirkung an der von den Antragstellern begehrten Eheschließung durch Entgegennahme der Anmeldung, Prüfung der Ehevoraussetzungen und Vornahme der Eheschließung, nicht deshalb zu verweigern, weil die Antragsteller dem gleichen Geschlecht angehören. Das Standesamt hat im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens in der gewünschten Weise an der Eheschließung der Antragsteller mitgewirkt. Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 Abs. 1 PStG vollzogen, ist das Anweisungsverfahren dadurch in der Hauptsache erledigt (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 893, 894).