Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2004 - XII ZB 38/04

bei uns veröffentlicht am04.08.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 38/04
vom
4. August 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 727; BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 1
Zur Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den nach § 1586 b BGB
haftenden Erben des Unterhaltsschuldners.
BGH, Beschluß vom 4. August 2004 - XII ZB 38/04 - OLG Stuttgart
AG Tübingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 7.000 €.

Gründe:

I.

Die 1939 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit ihrem 1999 verstorbenen Ehemann wurde 1963 aus dessen Verschulden geschieden. Der Ehemann verpflichtete sich durch gerichtlichen Vergleich vom 24. Juli 1980, an die Antragstellerin (als damalige Klägerin) monatlichen Unterhalt in Höhe von 580 DM zu zahlen. Dieser Betrag sollte jährlich um den gleichen Prozentsatz steigen wie die jährlichen Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antragsgegner ist der gemeinsame Sohn der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes und zugleich dessen Alleinerbe.
Den Antrag der Antragstellerin, den gerichtlichen Vergleich gemäß § 727 ZPO gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger umzuschreiben und die Vollstreckungsklausel gegen ihn zu erteilen, wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit der Begründung zurück, dies sei nicht möglich, da der Antragsgegner als Erbe nach § 1586 b BGB nicht Rechtsnachfolger des Unterhaltsschuldners sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hob das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1220 f. veröffentlicht ist, den Beschluß der Rechtspflegerin auf und wies sie an, den Antrag unter Berücksichtigung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung erneut zu bescheiden und die Umschreibung - vorbehaltlich anderer ihr entgegenstehender Gründe - vorzunehmen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, gehört die Gesamtrechtsnachfolge des Erben zu den typischen Vorgängen, für die § 727 ZPO die Umschreibung eines vorhandenen Titels gegen den Erblasser vorsieht, um dem Gläubiger eine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger zu ersparen. Umstritten ist jedoch die Frage, ob auch ein auf nachehelichen Unterhalt gerichteter Titel gegen den Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden kann.

a) Zum einen wird die Auffassung vertreten, eine Umschreibung sei nicht möglich, weil der Erbe unterhaltsrechtlich nicht Rechtsnachfolger des Unterhaltsschuldners sei. Denn die Unterhaltsverpflichtung sei grundsätzlich personenbezogen und ende jeweils mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten. Der "Übergang" der Unterhaltspflicht auf den Erben (§ 1586b BGB) begründe in dessen Person eine eigenständige, inhaltlich mit derjenigen des Erblassers nicht identische Verpflichtung (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2004, 1220; Palandt/Brudermüller BGB bis zur 62. Aufl. § 1586 b Rdn. 10; Staudinger/Baumann 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 56; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1586 b Rdn. 14; Bamberger/Roth/Bergmann BGB § 1586 b Rdn. 2; Heiß in Heiß/Born Unterhaltsrecht 4 Rdn. 40; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. Rdn. 145 a; Klein in Weinreich/ Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1586 b Rdn. 13; Bergschneider FamRZ 2003, 1049, 1055; Hambitzer FamRZ 2001, 201, 203; Dieckmann FamRZ 1977, 161, 171).
b) Demgegenüber halten eine Umschreibung - mit dem Beschwerdegericht - für zulässig: OLG Koblenz FamRZ 2004, 557 m.zust.Anm. Diener FamRZ 2004, 557 f.; OLG Frankfurt FF 2003, 68 f.; MünchKomm-BGB/Maurer 4. Aufl. § 1586 b Rdn. 13; Erman/Graba BGB 11. Aufl. § 1586 b Rdn. 13; RGRK/Cuny 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 17; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 4; Griesche in FamGb § 1586 b Rdn. 5; Hoffmann/Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 70 Rdn. 7; OLG Karlsruhe OLGZ 1977, 121 f. zur Beitragspflicht nach § 60 EheG).
c) Der Bundesgerichtshof hat die Praxis einiger Gerichte, für einen Unterhaltstitel gegen den verstorbenen Ehemann die Vollstreckungsklausel gegen den haftenden Erben zu erteilen, nicht nur - wie das Beschwerdegericht ausführt - unbeanstandet gelassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 114, 115), son-
dern in einer früheren Entscheidung bereits ausdrücklich gebilligt, indem er ausgeführt hat, es unterliege keinem rechtlichen Zweifel, daß einem bereits gegen den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten vorliegenden Titel die Vollstreckungsklausel gegen den nach § 70 EheG haftenden Erben erteilt werden kann. Zugleich hat er erkennen lassen, daß für die mit § 70 Abs. 1 EheG wortgleiche Neuregelung des § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB nichts anderes gelte (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 - IVb ZR 49/83 - FamRZ 1985, 164, 165 unter Hinweis auf MünchKomm-BGB/Richter 1. Aufl. § 1586 b Rdn. 5). Daran hält der Senat fest. Denn die Möglichkeit der Umschreibung des Titels entspricht dem Bestreben des Gesetzgebers, eine dauerhafte Sicherung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten über den Tod des Unterhaltspflichtigen hinaus zu schaffen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 aaO. S. 165 f.), die andernfalls zumindest vorübergehend in Frage gestellt wäre , wenn erst ein neuer Titel erstritten werden müßte. Zugleich dient die Umschreibung aus den vom Beschwerdegericht und vom OLG Frankfurt aaO S. 69 näher dargelegten Gründen dem Gebot der Prozeßökonomie. Der Gegenmeinung , die ihre rechtlichen Bedenken gegen eine Umschreibung auf fehlende Identität der Ansprüche gegen den Erblasser und gegen den Erben stützt, ist zudem entgegenzuhalten, daß sich die Rechtsnatur der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht nicht ändert (Senatsurteile vom 14. November 1984 aaO S. 165 und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - FamRZ 2004, 614, 615 m. krit. Anm. Büttner FamRZ 2004, 616, 617). Andernfalls hätte das Gesetz in § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB (und zuvor in § 70 Abs. 1 EheG) nicht von einem "Übergang" der "Unterhaltspflicht" sprechen können. Allenfalls die Höhe der auf den Erben übergehenden Unterhaltspflicht und der Umfang seiner Haftung für sie ändern sich (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 114, 117). Es erscheint auch nicht unbillig, den Erben darauf zu verweisen, dies gegebenenfalls im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO oder der Vollstreckungsabwehrklage nach
§ 767 ZPO geltend zu machen, wobei auch ein Vorbehalt der Haftung nach § 780 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 114, 116 und 117 f.). 2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß es sich im vorliegenden Fall bei dem umzuschreibenden Titel um einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich handelt, der die Folgen einer vor dem 1. Juli 1977 ausgesprochenen Ehescheidung regelt.
a) Für den Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben steht einem Urteil auf Geschiedenenunterhalt ein (Prozeß-)Vergleich jedenfalls dann gleich, wenn er eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht nur ausgestaltet und konkretisiert - unselbständige Unterhaltsvereinbarung -. Bei einer selbständigen Unterhaltsvereinbarung wäre hingegen zu prüfen, ob diese auch über den Tod des Verpflichteten hinaus fortgelten sollte (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. § 1586 b Rdn. 9). Hier liegt indes eine nur unselbständige Unterhaltsvereinbarung vor, da eine selbständige nur anzunehmen ist, wenn besondere Anhaltspunkte dafür sprechen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985, 367, 368; OLG Bamberg FamRZ 1999, 1278, 1279). Die Unterhaltspflicht des 1963 aus seinem Verschulden geschiedenen Erblassers ergab sich hier aus § 58 Abs. 1 EheG und war von ihm in einem gerichtlichen Vergleich vom 10. Januar 1963, dessen Laufzeit allerdings auf fünf Jahre begrenzt war, in Höhe von 550 DM monatlich ausdrücklich anerkannt worden mit der Maßgabe, daß 1967 der Versuch einer neuen Unterhaltsvereinbarung unternommen werden sollte. Durch den Vergleich vom 24. Juli 1980 kam eine solche Vereinbarung zustande, ohne daß ersichtlich wäre, daß damit nunmehr ein vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig gelöster, rein vertraglicher Anspruch begründet
werden sollte. Soweit dieser Vergleich eine Abänderung gemäß § 323 BGB ausschloß, stellt dies noch keinen sicheren Anhaltspunkt für eine selbständige Unterhaltsvereinbarung dar (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1999, 673, 674).
b) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sich der Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des 1. EheRG weiterhin nach § 70 EheG richtet, weil die Ehe der Klägerin vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, oder nach § 1586b BGB, wie das Beschwerdegericht anzunehmen scheint, etwa weil der Unterhaltsvergleich nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Für die hier allein zu beurteilende Frage, ob dieser Titel gegen den Erben umzuschreiben ist, ist dies unerheblich, da § 70 Abs. 1 EheG und § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB den Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben wortgleich regeln. 3. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, einer Umschreibung des Titels stehe im vorliegenden Fall jedenfalls entgegen, daß die auf den Antragsgegner als Erben übergegangene Verpflichtung zu nachehelichem Unterhalt zugleich dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin als seiner Mutter (Elternunterhalt, §§ 1601 ff. BGB) tangiere. Denn die
Rechtsnatur der auf ihn als Erben übergegangenen Unterhaltsverpflichtung ändert sich auch nicht dadurch, daß er - möglicherweise - aus einem anderen Rechtsgrund der Gläubigerin zugleich Elternunterhalt schuldet.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

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(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 259/01 Verkündet am:
28. Januar 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1586 b, 1579 Nr. 7; VAHRG § 5

a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene
Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals
auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige
zuvor darauf verzichtet hatte.

b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen
des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene
Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der
Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5
VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - OLG Koblenz
AG Bingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten und deren geschiedenen und am 10. Juli 1999 verstorbenen Ehemannes. Sie begehrt Abänderung eines Unterhaltsvergleichs, aus dem die Beklagte sie als Erbin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch nimmt. Mit gerichtlichem Vergleich vom 27. November 1989 verpflichtete sich der Vater der Klägerin, an die Beklagte künftigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 500 DM zu zahlen. Weil die Beklagte noch keine Rente erhielt und der Vater der Klägerin an sie Unterhalt leistete, wurde dessen Rente noch nicht um die im Versorgungsausgleich übertragenen rund 759 DM gekürzt (§ 5 VAHRG).
Der Unterhaltspflichtige ist von der Klägerin allein beerbt worden, die nun von der Beklagten gemäß § 1586 b BGB aus dem Prozeßvergleich in Anspruch genommen wird. Mit ihrer Abänderungsklage begehrt die Klägerin den Wegfall ihrer Unterhaltspflicht, weil die Beklagte seit 1995 mit ihrem neuen Partner in dessen Wohnung in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgesprochen, daß die Unterhaltspflicht ab August 1999 entfällt. Die Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in OLG Koblenz OLGR 2002, 11 veröffentlicht ist) hat ausgeführt, der Beklagten stehe ab August 1999 kein nachehelicher Unterhalt mehr zu. Die Klägerin hafte zwar als Erbin gemäß § 1586 b BGB für den nachehelichen Unterhalt der Beklagten, sie könne sich aber auf eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB berufen, obwohl der Erblasser dieses nicht getan habe. Die Rechtsnatur des Anspruchs auf Unterhalt ändere sich durch den Tod des Unterhaltspflichtigen nicht, weshalb die Klägerin die Möglichkeit habe, alle Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs geltend zu machen. Durch die fortdauernde Unterhaltszahlung habe der Erblasser den Unterhalt auch nicht in Kenntnis des Verwirkungsgrundes des § 1579 Nr. 7 BGB anerkannt. Aus den Unterhaltszahlungen des Erblassers könne nicht geschlossen werden, daß dieser auch im Falle eines Renteneintritts der Beklagten
- mit der dadurch verbundenen Rentenkürzung für ihn - weiterhin Unterhalt ge- zahlt und auf den Einwand aus § 1579 Nr. 7 BGB verzichtet hätte. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei unter Berücksichtigung aller Umstände trotz der fast 30 Jahre andauernden Ehe vollständig verwirkt. Dabei sei insbesondere die Erwerbsmöglichkeit der bei Scheidung erst 48 Jahre alten Beklagten und das mietfreie Wohnen im Haus ihres Lebensgefährten zu berücksichtigen. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden :
a) Die gesetzliche Unterhaltspflicht geht nach § 1586 b BGB unverändert auf den Erben über und bleibt auch weiterhin Einwänden aus § 1579 BGB ausgesetzt. Nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch die Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten (sog. kleiner Pflichtteil bei gesetzlichem Erbrecht des Unterhaltsberechtigten zuzüglich Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 1586 b Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V. mit §§ 1931 Abs. 1 und 2, 2325 ff. BGB; BGHZ 146, 114, 118 ff.) und die Möglichkeit der Beschränkung auf den vorhandenen Nachlaß (§§ 1975, 1990, 1992 BGB) ersetzt. Der nach § 1586 b BGB haftende Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich deswegen grundsätzlich weiterhin oder auch erstmals auf § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zuvor darauf verzichtet hatte (so auch Staudinger/Baumann, BGB 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 41; Erman/Dieckmann , BGB 10. Aufl. § 1586 b Rdn. 3; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 3; Rolland/Hülsmann, Familienrecht-Kommentar, § 1586 b BGB Rdn. 2; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts 8. Aufl. Rdn. 145 a; Palandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. § 1586 b Rdn. 8). Dabei kann der Erbe sich auch auf neue oder weiter fortgeschrittene Umstände seit dem Tod des Erblassers stützen.

b) Der unterhaltspflichtige Erblasser hat auch nicht zu Lebzeiten mit Wir- kung für die Klägerin als seine Erbin auf den Einwand aus § 1579 Nr. 7 BGB verzichtet. Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich vertreten, daß ein ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auf die Rechtsfolgen der Verwirkung daraus hergeleitet werden kann, daß der Unterhaltsverpflichtete trotz Kenntnis dieser Umstände den Unterhalt weiterbezahlt (so grundsätzlich OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1159; OLG Hamm FamRZ 1997, 1485, 1486; OLG Hamm FamRZ 1994, 704, 705; MünchKomm/Maurer, BGB 4. Aufl. § 1579 Rdn. 70; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 45; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV Rdn. 398; Gernhuber /Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 30 VII 9 (S. 432); Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht I 9 Rdn. 382). Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich im Anwendungsbereich und in den Auswirkungen dieses Verzichts. So ist streitig , ob er auch dort eingreift, wo die Tatbestände des § 1579 BGB nicht an ein persönliches Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten anknüpfen, sondern an objektive Umstände wie bei § 1579 Nr. 1 und Nr. 7 BGB (für generelle Anwendbarkeit wohl Johannsen/Henrich/Büttner aaO; einschränkend insoweit MünchKomm/Maurer aaO; wohl auch Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1106). Bedenken gegen die Annahme eines Verzichts können sich auch dort ergeben, wo etwa der Unterhaltsschuldner nur mit Rücksicht auf die Betreuungsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes den Unterhalt ungeschmälert weitergezahlt hat, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihn auf den Mindestbedarf herabzusetzen (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484). Nicht einheitlich beantwortet wird schließlich auch die Frage, ob der Verzicht ein selbständiger Gegeneinwand ist, der bereits den Tatbestand der negativen Härteklausel des § 1579 BGB entfallen läßt (so etwa Johannsen/Henrich/Büttner aaO m.w.N.)
oder ob er lediglich im Rahmen der Billigkeitsabwägung des § 1579 BGB zu berücksichtigen ist (so wohl die überwiegende Meinung vgl. OLG'e Düsseldorf und Hamm jeweils aaO; MünchKomm/Maurer aaO; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO und Schwab/Borth aaO). Darauf kommt es hier indes nicht an, weil schon die Voraussetzungen eines ausdrücklichen oder konkludenten Verzichts nicht vorliegen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils hatte der Erblasser weiterhin Unterhalt an die Beklagte gezahlt, weil er sich dadurch gemäß § 5 VAHRG bis zum Beginn des Rentenbezugs der Beklagten seine ungeschmälerte Rente erhielt und letztlich sogar günstiger stand, als es bei Wegfall der Unterhaltspflicht und Kürzung seiner eigenen Rente durch den Versorgungsausgleich der Fall gewesen wäre. Für den Erblasser stand die Zahlung des Unterhalts deswegen in Zusammenhang mit seinem ungeschmälerten Rentenbezug. Revisionsrechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß auch der Erblasser die Unterhaltszahlungen eingestellt hätte, sobald seine eigene Rente durch den sich mit Rentenbezug der Beklagten auswirkenden Versorgungsausgleich geschmälert worden wäre. Aus der wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhaltensweise des Erblassers konnte die Beklagte daher keinen Vertrauensschutz dafür herleiten, daß er auch künftig auf Dauer Einwendungen aus § 1579 BGB nicht erheben werde. Daß das Oberlandesgericht andere Umstände, die für eine Anerkennung des Unterhaltsanspruchs in Kenntnis des Ausschlußgrundes sprechen könnten, übersehen hat, hat die Revision nicht aufgezeigt.
c) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 1579 Nr. 7 BGB vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 209, 215 m.w.N.) kann ein länger dauerndes Verhältnis des
Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht einmal zwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird (BGH Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25). Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht. Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beziehung der Beklagten zu ihrem Lebensgefährten habe sich jedenfalls seit August 1999 so sehr verfestigt, dass sie in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleichkommt. Beide leben schon seit 1995 in einer gemeinsamen Wohnung und führen einen gemeinsamen Haushalt. Auch in der Öffentlichkeit und bei Familienfeiern treten sie als Paar auf. Gesichtspunkte, die der Annahme eines solchen eheähnlichen Verhältnisses entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

d) Das Oberlandesgericht hat der Beklagten einen Unterhaltsanspruch ab August 1999 vollständig versagt, weil sie schon nach der Scheidungsvereinbarung verpflichtet und auch in der Lage gewesen sei, für ihr wirtschaftliches Auskommen selbst zu sorgen. Ihr weiterer Lebensbedarf sei durch das Zusammenleben in ihrer neuen Lebensgemeinschaft und insbesondere das mietfreie Wohnen gedeckt. Dem stehe nicht entgegen, daß der Erblasser während der Dauer seiner Unterhaltszahlungen von fast zehn Jahren eine ungekürzte Rente erhalten habe, was die Unterhaltszahlungen mehr als ausgleiche. Auch gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beklagte war zwar fast 30 Jahre mit dem Erblasser verheiratet, im Zeitpunkt der Scheidung war sie allerdings erst 48 Jahre alt. Nach dem gerichtlichen Unterhaltsvergleich war sie seinerzeit als ausgebildete Einzelhandelskauffrau verpflichtet und in der Lage, eigene Einkünfte aus einer mehr als halbschichtigen (26 Stunden) Tätigkeit zu erzielen. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder waren volljährig und wirtschaftlich unabhängig. Zu Recht hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung auch berücksichtigt , daß die Beklagte mietfrei im Haus ihres neuen Lebensgefährten wohnt. Zwar hat der Erblasser während der Unterhaltszahlungen weiterhin seine ungeschmälerte Rente erhalten, was sich zu dessen Gunsten, letztlich aber auch zu Gunsten der Beklagten ausgewirkt hat. In dem gerichtlichen Vergleich vom 27. November 1989 sind die geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der seinerzeit vom Senat angewandten Anrechnungsmethode von einem allein prägenden Einkommen des Erblassers in Höhe von 3.500 DM netto ausgegangen. Wäre dieses Einkommen durch den scheidungsbedingten Versorgungsausgleich geschmälert worden, hätte auch der Beklagten ein entsprechend geringerer Unterhaltsanspruch zugestanden (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 849 f.).
Weil das eheähnliche Zusammenleben der Beklagten außerdem schon fast fünf Jahre andauerte, ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung davon ausgegangen, dass jede Inanspruchnahme der Klägerin über den Tod des Erblassers hinaus grob unbillig sei. Auch diese Gesamtwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist Dose krankheitsbedingt an der Unterschriftleistung verhindert. Hahne

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.