Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

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Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur i
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published on 04/08/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 38/04 vom 4. August 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 727; BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 1 Zur Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den nach § 1586 b BGB haftenden
published on 29/11/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 165/98 Verkündet am: 29. November 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 21/12/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Antragstellerin. Gründe Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegner zu 1 un
published on 21/11/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 14.11.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erkelenz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Neben
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Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit...