Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - XII ZB 314/13

bei uns veröffentlicht am19.08.2015
vorgehend
Landgericht Verden (Aller), 1 T 1/13, 08.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB314/13
vom
19. August 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide
möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt
werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.

b) Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den
Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber
der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens
die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - LG Verden
AG Diepholz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Wert: 1.263 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die erstmals für die Zeit ab dem 15. Februar 2010 als Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins zur Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt wurde, verlangt für die Zeit vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Vergütung ihrer Tätigkeit.
2
Mit ihrem am 8. März 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Vergütungsantrag vom 5. März 2012 hat die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung auf 2.032,80 € sowie die Zahlung aus Mitteln des Betroffenen beantragt. Ihren Vergütungsanspruch hat sie dabei nach den für den bemittelten Betreuten geltenden Stundenansätzen des § 5 Abs. 1 VBVG berechnet. Das Amtsgericht hat die Vergütung am 29. Oktober 2012 antragsgemäß festgesetzt und die Erstattung aus dem Vermögen des Betroffenen angeordnet.
3
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Betroffene vorgetragen , dass er mittlerweile nicht mehr vermögend sei. Dem Beschwerdeschriftsatz hat die Betreuerin einen neuen Vergütungsantrag beigelegt, der am 22. November 2012 bei Gericht eingegangen ist und mit dem sie - auf der Grundlage der nach § 5 Abs. 2 VBVG für einen mittellosen Betroffenen geltenden Stundenansätze - die Festsetzung ihrer Vergütung auf 1.584 € und deren Zahlung aus Mitteln der Landeskasse begehrt. Das Landgericht hat den Bezirksrevisor am Verfahren beteiligt und anschließend den amtsgerichtlichen Beschluss dahin abgeändert, dass die Vergütung der Betreuerin für den streitigen Zeitraum vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 2.032,80 € gegen die Landeskasse festgesetzt wird.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 (im Folgenden : Landeskasse) erreichen, dass zugunsten der Betreuerin keine höhere Vergütung als 770 € gegen die Landeskasse festgesetzt wird.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Für die Feststellung des Vergütungsschuldners komme es hinsichtlich der Bestimmung der Mittellosigkeit nicht auf den Zeitraum an, für den abgerechnet werde, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellungsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz. Maßgeblich sei daher, dass der Betroffene zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keine ausreichenden Einkünfte und kein ausreichendes Vermögen mehr verfüge. Der gemäß § 5 VBVG zu vergütende Zeitaufwand sei demgegenüber danach zu beurteilen, ob der Betreute im Abrechnungszeitraum mittellos oder vermögend gewesen sei. Im maßgeblichen Zeitraum vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sei der Betroffene noch vermögend gewesen, so dass die Vergütung der Betreuerin nach § 5 Abs. 1 VBVG zu bestimmen sei. Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten wahre zugleich die Ausschlussfrist des § 2 VBVG für den später gestellten Antrag auf Festsetzung gegen die Landeskasse.
7
Über diesen nunmehr gegen die Landeskasse gerichteten Anspruch könne das Beschwerdegericht selbst abschließend entscheiden. Es komme nicht in Betracht, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts lediglich aufzuheben und zur Entscheidung über den neuen Antrag der Betreuerin auf Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
8
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
9
a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht nach vorheriger Anhörung des Bezirksrevisors selbst über die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse entschieden hat.
10
aa) Dabei ist es im Ausgangspunkt allerdings richtig, dass in dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung (§§ 168 Abs. 1 Satz 1, 292 Abs. 1 FamFG) danach zu differenzieren ist, ob der Betreuer seinen Vergütungsanspruch auf Zahlung aus dem Vermögen des Betreuten oder aus Mitteln der Staatskasse richtet. In dem hier vorliegenden Fall hat sich in dem zunächst gegen das Vermögen des Betreuten gerichteten Festsetzungsverfahren herausgestellt, dass die Staatskasse der richtige Anspruchsgegner ist, weil der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung über die Betreuervergütung in der letzten Tatsa- cheninstanz mittellos war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18).
11
bb) Dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Sie meint aber offensichtlich, dass eine Trennung der beiden, nach der Person des Vergütungsschuldners differenzierenden Verfahrensarten auch in solchen Fällen strikt durchzuhalten sei. Träfe dies allerdings zu, bliebe für die von der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall für richtig gehaltene Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht kein Raum. Denn wenn der Betreute im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht nicht (mehr) der richtige Anspruchsgegner ist und ausschließlich der Vergütungsanspruch gegen den Betreuten Verfahrensgegenstand wäre, so wäre das auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen das Vermögen des Betreuten gerichtete Verfahren im Sinne einer Antragszurückweisung entscheidungsreif. In diesem Sinne müsste das Beschwerdegericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch selbst entscheiden , weil es keinen Grund für die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gäbe; insbesondere läge kein Zurückverweisungsgrund nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor, weil das Amtsgericht bereits in der Sache entschieden hat, und zwar über den einzigen Anspruch, der - vom Rechtsstandpunkt der Staatskasse aus - Verfahrensgegenstand ist.
12
cc) Müsste unter diesen Voraussetzungen die von der Rechtsbeschwerde reklamierte Trennung der Vergütungsansprüche gegen den Betreuten einerseits und gegen die Staatskasse andererseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchgehalten werden, bestünde in solchen Fällen, in denen gerade die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist, die Gefahr erheblicher Unbilligkeiten. Denn die Entscheidung über Vergütungsansprüche wirkt nach allgemeiner Ansicht nur zwischen den Beteiligten, d. h. im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und der Staatskasse und im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten. Nimmt der Betreuer zunächst die Staatskasse auf Vergütung in Anspruch , so wäre eine in diesem Verfahren rechtskräftig getroffene Feststellung, der Betreute sei nicht mittellos, für das nachfolgende Verfahren gegen den Betreuten nicht bindend. Die damit vor allem für den Betreuer verbundenen Schwierigkeiten können zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen dadurch vermieden werden, dass sich das Festsetzungsverfahren auf beide Ansprüche erstrecken kann, wenn um die Mittellosigkeit des Betreuten und damit um die Person des richtigen Vergütungsschuldners gestritten wird. Es entspricht deshalb einer verbreiteten und zutreffenden Auffassung, dass der Betreuer beide Ansprüche in einem Verfahren geltend machen kann (BayObLG FamRZ 2001, 377 f.; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 22; Zimmermann FamRZ 2004, 921, 928; vgl. auch OLG Hamm OLGR 2004, 189, 190; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 18; Fröschle/Fischer in Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. Anh. zu § 292 FamFG Rn. 3). Eine solche Auslegung wird naheliegen, wenn das Begehren des Betreuers dahingehend zu verstehen ist, überhaupt eine Vergütung zu erhalten. In diesem Fall kann das Gericht einen stillschweigenden Hilfsantrag annehmen oder bei Ablehnung der Vergütung gegen den einen Vergütungsschuldner sogar von Amts wegen (§§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG) einen Vergütungsanspruch gegen den anderen Vergütungsschuldner festsetzen (BayObLG FamRZ 2001, 377, 378; Zimmermann FamRZ 2004, 921, 928).
13
dd) Es ist deshalb aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht - nach der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Bezirksrevisor - im Beschwerdeverfahren eine Vergütung aus Mitteln der Staatskasse festgesetzt hat.
14
b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daran gehindert, mit seiner Festsetzung (2.032,80 €) über den Betrag hinauszugehen, den die Betreuerin im Beschwerdeverfahren gegenüber der Staatskasse mit ihrem modifizierten Vergütungsantrag geltend gemacht hat (1.548 €).
15
aa) Das Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG findet nicht nur auf Antrag statt. Vielmehr kann das Gericht das Verfahren auch ohne Antrag von Amts wegen einleiten, wenn es dies für angemessen hält. Das Festsetzungsverfahren ist in jedem Fall ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 10 mwN). Wird das Verfahren durch einen Antrag des Betreuers eingeleitet , ist dieser nicht verpflichtet, die von ihm begehrte Vergütung zu beziffern. Die zutreffende Vergütungshöhe ergibt sich - sofern die für die Bemessung maßgeblichen Tatsachen von dem Betreuer mitgeteilt und gegebenenfalls vom Gericht weiter aufgeklärt worden sind - bei der Pauschalvergütung nach §§ 4 und 5 VBVG unmittelbar aus dem Gesetz.
16
Ob dies den Schluss rechtfertigt, dass eine von dem Betreuer gleichwohl vorgenommene Bezifferung seines Vergütungsantrages generell nicht als ein die Entscheidungsbefugnis des Gerichts entsprechend §§ 308 Abs. 1 ZPO, 88 VwGO einschränkender Sachantrag verstanden werden könne (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 1182, 1183), bedarf im vorliegenden Fall keiner allgemeinen Erörterung. Denn der Umstand, dass die Betreuerin mit ihrem geänderten Vergütungsantrag statt wie vorher 2.032,80 € nur noch 1.548 € gegen die Staatskasse geltend machen wollte, beruhte erkennbar auf der rechtlichen Fehlvorstellung , dass bei einer nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eingetretenen Mittellosigkeit nur eine Vergütung nach dem Stundenansatz des § 5 Abs. 2 VBVG in Betracht komme. Dem zutreffenden Hinweis des Beschwerdegerichts, dass für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands auf die Vermögensverhältnisse des Betreuten im Vergütungszeitraum abzustellen und deshalb weiterhin der Stundenansatz des § 5 Abs. 1 VBVG maßgeblich ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 16), hat die Betreuerin in ihrer Stellungnahme nicht widersprochen. Es ist deshalb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen der Betreuerin davon auszugehen, dass sie sich die ihr günstige Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zur richtigen Höhe der Vergütung jedenfalls stillschweigend zu Eigen machen und ihr Begehren entsprechend erweitern wollte.
17
bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren vor, welches auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566, 1569). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, eine Vergütung in Höhe von 2.032,80 € gegen die Staatskasse festzusetzen, hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts, wonach eine Vergütung von 2.032,80 € aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlen sei, auch unter Berücksichtigung der Regressmöglichkeiten der Staatskasse nicht zum Nachteil des beschwerdeführenden Betroffenen abgeändert.
18
c) Der Anspruch der Betreuerin auf Vergütung aus den Mitteln der Staatskasse ist auch nicht teilweise wegen Versäumnis der Frist nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen.
19
aa) Gemäß § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Betreuungsgericht geltend gemacht wird. § 2 Satz 1 2. Halbs. VBVG bestimmt, dass die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht auch als Geltendmachung gegenüber dem Betreuten gilt. Daraus folgt unmittelbar, dass die gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse die Frist des § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG auch in Bezug auf die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme des Betreuten wahrt.
20
Es entspricht indessen einhelliger und zutreffender Meinung, dass dies - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - ebenfalls im umgekehrten Fall gilt, zumal auch der Vergütungsanspruch gegen den vermögenden Betreuten beim Familiengericht geltend zu machen ist (vgl. MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 2). Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen den Betreuten wahrt danach die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich später im Verfahren die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt (OLG Hamm FGPrax 2007, 171, 173; LG Saarbrücken BtPrax 2009, 42 f.; LG Mönchengladbach FamRZ 2007, 1357, 1358; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1; MünchKommBGB/ Wagenitz 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 2; jurisPK-BGB/Jaschinski [Stand: März2015] § 2 VBVG Rn. 11; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 2 VBVG Rn. 3; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: September 2009] § 2 VBVG Rn. 11; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 27; Deinert/ Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1687). Es handelt sich in beiden Fällen um denselben Anspruch, nämlich den Anspruch des Betreuers auf Vergütung für die von ihm erbrachten Betreuerleistungen, unabhängig davon, ob der Betreute selbst oder die Staatskasse zu seiner Befriedigung berufen ist (BT-Drucks. 13/7158 S. 26 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F.). Ein Wechsel auf der Schuldnerseite ändert an der Art des Anspruchs nichts. Auch der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 VBVG, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit die Einstandspflicht der Staatskasse auslöst, steht dem nicht entgegen (ebenso Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 27).
21
bb) Die Betreuerin hat mit dem Vergütungsantrag vom 5. März 2012 die höheren Stundensätze für vermögende Betreute (§ 5 Abs. 1 VBVG) geltend gemacht und ihren Vergütungsanspruch insoweit innerhalb der Frist des § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG dargelegt. Damit ist diese Frist auch gegenüber der Staatskasse als dem neuen Vergütungsschuldner gewahrt.
Dose Klinkhammer RiBGH Schilling hat Urlaub und ist deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Diepholz, Entscheidung vom 29.10.2012 - 4 XVII S 133 -
LG Verden, Entscheidung vom 08.05.2013 - 1 T 1/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - XII ZB 314/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - XII ZB 314/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - XII ZB 314/13 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 5 Fallpauschalen


(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 168 Auswahl des Vormunds


(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. (2) Vor der Bestell

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung


(1) Das Gericht setzt auf Antrag des Betreuers oder des Betroffenen oder nach eigenem Ermessen durch Beschluss fest:1.einen dem Betreuer zu zahlenden Vorschuss, den ihm zu leistenden Ersatz von Aufwendungen oder die Aufwandspauschale, soweit der Betr

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 2 Erlöschen der Ansprüche


Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 A

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - XII ZB 314/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - XII ZB 314/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - XII ZB 582/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 582/12 vom 6. Februar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c, 1836 d; VBVG §§ 1 Abs. 2, 5; SGB XII § 90 a) Der Vergütungsanspruch des Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2000 - XII ZB 58/97

bei uns veröffentlicht am 05.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 58/97 vom 5. Juli 2000 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein FGG § 28 Abs. 2 BGB § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 F. vom 12. September 1990 a) Zur Frage der Zulässigkei

Referenzen

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

16
Hier ist ein Leistungsbescheid erst am 21. April 2012 und damit nach dem Ende des Zeitraums, für den der Betreuer Vergütung verlangt, diesem zugegangen. Der Betroffene verfügte daher während des Vergütungszeitraums noch über verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII. Der Betreuer kann deshalb für diesen Zeitraum eine Vergütung nach dem Stundenansatz für einen vermögenden Betreuten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 58/97
vom
5. Juli 2000
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 28 Abs. 2
BGB § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 F. vom
12. September 1990

a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28
Abs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes.

b) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrnehmung
der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreuer
, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach
§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB.
BGH, Beschluß vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, WeberMonecke
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. April 1996 wird zurückgewiesen, soweit es die Vergütung für den Zeitraum 1. Juli bis 15. November 1995 betrifft. Im übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, zurückgegeben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für den inzwischen am 15. November 1995 verstorbenen Betroffenen einen Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreuungsvereins (im folgenden: Verein) zum Betreuer. Der Verein beantragte neben der Erstattung von Auslagen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, für die Zeit vom 1. Juli bis 28. November 1995 eine Betreuungsvergütung von 200 DM je Stunde für aufgerundet 63 Stunden, insgesamt 12.600 DM, zahlbar aus dem Vermögen des Betreuten. Das Amtsgericht bewilligte für die Zeit vom 1. Juli bis 15. November 1995, also bis zum Tod des Betreuten, eine
Vergütung von insgesamt 2.808,33 DM, was bei einem errechneten Zeitaufwand von 3370 Minuten (= 56,17 Stunden) einem Stundensatz von 50 DM entspricht. Im übrigen wies es den Antrag zurück. Auf die als Beschwerde behandelte Erinnerung des Vereins änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts ab und bewilligte für die Zeit vom 1. Juli bis 15. November 1995 eine Vergütung von insgesamt 4.212,75 DM, was einem Stundensatz von 75 DM entspricht. Eine pauschale Aufrundung der Stundenzahl hat es wie das Amtsgericht abgelehnt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Verein sein Begehren weiter. Das Oberlandesgericht hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß veröffentlicht in FamRZ 1997, 767). Es möchte von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Februar 1995 (FamRZ 1995, 692 ff.) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1995 (BtPrax 1995, 183) abweichen, die zwar die "konkreten Personalkosten oder konkreten allgemeinen Verwaltungskosten" des Betreuungsvereins außer acht lassen, aber den Vergütungsanspruch eines Betreuungsvereins nach denselben Maßstäben wie bei einem selbständigen Berufsbetreuer bemessen und in die Berechnung des Stundensatzes allgemeine Kosten einbeziehen, die üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufgewendet werden. Demgegenüber will das vorlegende Oberlandesgericht Bürokosten unberücksichtigt lassen, weil es sie als allgemeine Verwaltungskosten ansieht, die nach seiner Auffassung nach der ausdrücklichen Regelung des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nicht ersetzt werden sollen.

II.

1. Hinsichtlich der Vergütung bis zum Tod des Betroffenen ist die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis bestätigen will, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat - ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - in seine Schätzung des Stundensatzes zwar nicht den allgemeinen Verwaltungskostenaufwand des Betreuungsvereins, wohl aber fiktive Verwaltungskosten einfließen lassen, die üblicherweise in angemessenem Umfang bei der Tätigkeit eines selbständigen Berufsbetreuers anfallen und die es mit ca. 10 DM pro Stunde angenommen hat. Grundlage seiner Schätzung waren im übrigen die vom Betreuungsverein angegebenen Personalkosten für einen angestellten Betreuer in Höhe von jährlich 98.500 DM, jedoch gekürzt um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil diese nach Auffassung des Landgerichts bei einem vergleichbaren selbständigen Berufsbetreuer nicht anfielen. Auf der Basis von 1200 Stunden jährlicher Arbeitszeit hat es - einschließlich der Verwaltungskosten - 75 DM pro Stunde als angemessene Vergütung angenommen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß ein höherer Stundensatz im Ergebnis nicht in Betracht kommt. Anders als das Landgericht läßt es aber fiktive Verwaltungskosten unberücksichtigt und legt seiner Berechnung die Personalkosten von 98.500 DM ohne Abzug des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie eine umsatzerzeugende Jahresarbeitszeit von rund 1340 Stunden zugrunde (98.500 DM : 1340 Stunden = 73,20 DM). Würde es der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO S. 694, 695) folgen und neben den Personalkosten auch fiktive Verwaltungskosten im
üblichen Umfang berücksichtigen, müßte es auf der Grundlage seiner Berechnung zu einem höheren Stundensatz als das Landgericht gelangen. Damit ist, ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage zu § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB, eine Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegeben (vgl. Keidel/ Kunze/Kahl FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.). Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt auch nicht etwa deshalb , weil die Rechtsfrage, die zur Vorlage genötigt hat, durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung ihre Bedeutung verloren hätte (vgl. BGHZ 15, 207 ff.). Zwar ist die Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage der §§ 1836 Abs. 1 und 2, 1908 e Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I 2002 f.) ergangen, die durch das ab 1. Januar 1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz (im folgenden: BtÄ ndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert wurden. Die neue Fassung hat indes keine zweifelsfreie Klärung der hier anstehenden Rechtsfrage erbracht (vgl. BGHZ 18, 300 ff.). Auch enthält das Ä nderungsgesetz keine Übergangsvorschriften für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, die sich somit noch nach altem Recht richten. 2. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Versagung der weitergehenden Vergütungsansprüche für die Tätigkeit des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen richtet, ist die Vorlage unzulässig. Insoweit hat sich das Oberlandesgericht nicht durch die vorgenannte abweichende Rechtsauffassung an einer Entscheidung gehindert gesehen. Vielmehr hat es insofern die Voraussetzungen für eine Vergütung überhaupt
verneint, weil der Betreuer nicht in Fortführung unaufschiebbarer Geschäfte für den Betroffenen, sondern als Bevollmächtigter der Erben tätig geworden sei, und von einer entsprechenden Teilentscheidung lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen abgesehen. Das vermag die Vorlage jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig, soweit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 FGG erfüllt sind. Nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Gerichts den Verfahrensgegenstand zu erledigen. Sind die Vorlagevoraussetzungen nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teiles des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teiles eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Teilendentscheidung zu erlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58 - NJW 1958, 1540; Jansen FGG 2. Aufl. Rdn. 63 vor § 8), so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichtshofs ist, im Rahmen von § 28 Abs. 3 FGG selbständige andere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (BGH, Beschluß vom 24. Januar 1985 - V ZB 5/84 - NJW 1985, 3070, 3071), hat er über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für die die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist. Hiernach ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, als es um die vom Beschwerdeführer weiterverfolgte Vergütung für die Zeit nach dem 15. November 1995 geht.

III.

Soweit die weitere Beschwerde hiernach der Beurteilung und Entscheidung des Senats unterliegt, erweist sie sich als unbegründet. 1. Nach der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835 ff. BGB wurden Vormundschaften grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedoch konnte das Vormundschaftsgericht dem Vormund eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Mündelvermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte dies rechtfertigten (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Nach Absatz 2 der Vorschrift war eine Vergütung auch ohne diese Voraussetzungen zu bewilligen, wenn jemandem Vormundschaften in größerem Umfang übertragen wurden, so daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen konnte. Der Höhe nach richtete sich diese Vergütung nach der Zeugenentschädigung und konnte - bei Vorliegen außergewöhnlich erschwerter Umstände - auf maximal das 5-fache erhöht werden (Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorschrift). Bei Mittellosigkeit des Mündels richtete sich dieser Anspruch gegen die Staatskasse (Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift ). Jugendämtern oder Vereinen wurde keine Vergütung bewilligt (Abs. 4 der Vorschrift). Auch erhielten sie Aufwendungsersatz nur bei ausreichendem Mündelvermögen. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich Versicherungskosten wurden ihnen nicht ersetzt (§ 1835 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB). Diese für Vormundschaften über Minderjährige geltenden Regelungen erklärte die Vorschrift des § 1908 i Abs. 1 BGB auch für die rechtliche Betreuung Volljähriger (nach §§ 1896 ff. BGB) für sinngemäß anwendbar, soweit nicht Sonderregelungen getroffen waren. Eine solche, von den Einschränkungen der §§ 1835 Abs. 5 und 1836 Abs. 4 BGB teilweise abweichende Sonderregelung (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 101 und Seitz BtPrax 1992, 82, 84) enthielt
§ 1908 e Abs. 1 BGB. Danach konnte ein Verein, wenn er nicht als solcher (§ 1900 Abs. 1 BGB), sondern einer seiner Mitarbeiter als Vereinsbetreuer bestellt wurde (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB), Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB verlangen (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB). Allgemeine Verwaltungskosten wurden ihm allerdings nicht ersetzt (Satz 2 der Vorschrift). Dem Vereinsbetreuer selbst stand weder Aufwendungsersatz noch eine Vergütung zu (§ 1908 e Abs. 2 BGB), da er als Mitarbeiter des Vereins von diesem bezahlt und sachlich ausgestattet wird. Der Gesetzgeber hat es deshalb für diese Fälle als folgerichtig angesehen, die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB (bei Betreuten mit ausreichendem Vermögen) anstelle des Vereinsbetreuers dem Verein zukommen zu lassen (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Bei mittellosen Betreuten war dem Verein gemäß § 1836 Abs. 2 BGB aus der Staatskasse eine Vergütung zu bewilligen, die der Höhe nach begrenzt wurde. Die Vergütungsmöglichkeit sollte zugleich Anreiz für den Verein sein, die Mindestanforderungen für die Anerkennung als Betreuungsverein gemäß § 1908 f BGB zu erfüllen, insbesondere ausreichend geeignete Mitarbeiter einzustellen, zu beaufsichtigen und weiter zu bilden (BT-Drucks. aaO S. 101). Wurde dagegen der Verein als solcher gemäß § 1900 Abs. 1 BGB zum Betreuer bestellt, verblieb es bei der Grundregelung der §§ 1835 Abs. 5, 1836 Abs. 4 BGB, daß ihm keine Vergütung und ein Aufwendungsersatz nur insoweit zustand, als das Vermögen des Betreuten ausreichte. 2. Das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO S. 693) und ihm folgend das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (aaO) ziehen aus dem Umstand, daß der Verein hinsichtlich des Vergütungsanspruchs gleichsam an die Stelle des Vereinsbetreuers tritt, den Schluß, daß dem Verein der Vergütungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach so zustehe, wie er dem Vereinsbetreuer selbst
zustünde, wenn er selbständig, also unabhängig vom Verein, tätig gewesen wäre. Für die Höhe der Vergütung sei daher auf die Faktoren abzustellen, nach denen sich die Vergütung eines selbständigen Berufsbetreuers bemesse, also auf die berufliche Qualifikation, übliche Honorare, ferner die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff.) für den (anwaltlichen) Berufsvormund genannten anteiligen Bürokosten und den Zeitaufwand. Dabei komme es allerdings nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers an, zumal der Vereinsbetreuer ohnehin kein eigenes Büro unterhalte, sondern auf die fiktiven Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwendeten. 3. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
a) Bereits der Schluß, daß dem Verein bei Entsendung eines Vereinsbetreuers dieselben Vergütungssätze zustehen müßten, wie wenn dieser als selbständiger Berufsbetreuer mit einem eigenen Büro tätig geworden wäre, ist nicht zwingend. Die Situation eines Vereinsbetreuers ist mit der eines freiberuflich tätigen Berufsbetreuers nicht vergleichbar. Im Unterschied zum selbständigen Berufsbetreuer entstehen dem Vereinsbetreuer in der Regel keine eigenen Bürokosten in Form von Miete, Nebenkosten, Kosten für Reinigungskräfte und sonstiges Hilfspersonal, Anschaffungs- und Wartungskosten von technischen Geräten, Büroeinrichtung und ähnlichem; vielmehr wird sein Raum- und Sachmittelbedarf - wie das Bayerische Oberste Landesgericht insoweit gleichfalls sieht - vom Verein gedeckt. Daher sind auch die vom Bundesverfassungsgericht (aaO S. 269 ff.) seinerzeit gesetzten Vorgaben für den selbständigen Berufsbetreuer auf den Vereinsbetreuer nicht ohne weiteres übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte einem Rechtsanwalt, dem vom Vormundschaftsgericht in großem Umfange Vormundschaften und Pflegschaften über
mittellose Personen übertragen wurden und der die damit verbundenen Aufgaben nur als Teil seiner Berufsausübung wahrnehmen konnte, in verfassungskonformer Auslegung des § 1835 Abs. 2 und Abs. 3 BGB in der noch vor Einführung des Betreuungsgesetzes geltenden Fassung als Aufwendungen, die aus der Staatskasse zu erstatten seien, auch ein Entgelt für den Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zugebilligt. Denn die damalige, vor der Ä nderung durch das Betreuungsgesetz von 1990 geltende Gesetzesfassung sah bei mittellosen Mündeln keine Vergütung vor, sondern lediglich die Erstattung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 a.F. i.V.m. § 670 BGB, die aus damaliger Sicht den Zeitaufwand und allgemeine Bürokosten nicht umfaßten. Das Bundesverfassungsgericht hielt es hier für geboten, gemäß Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Führung von Vormundschaften zu durchbrechen, da der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, nicht Einzelpersonen beruflich in großem Umfang in Anspruch nehmen könne, ohne sie für dieses Sonderopfer angemessen zu entschädigen (aaO S. 271). Diese Ausführungen sind zugeschnitten auf den Fall eines selbständigen Berufsvormundes, der ein eigenes Büro unterhält und dem aus seiner Tätigkeit entsprechende Kosten entstehen. Der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes von 1990 hat diese Vorgaben bei der Ä nderung des § 1836 Abs. 2 BGB umgesetzt und bestimmt, daß in Fällen der Übertragung zahlreicher Vormundschaften eine Vergütung auch dann zu bewilligen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (insbesondere bei Mittellosigkeit des Mündels) nicht vorliegen. Zugleich hat er die Höhe dieser Vergütung entsprechend der Zeugenentschädigung nach oben begrenzt und dazu ausgeführt, daß in diesen Sätzen anteilige Bürokosten und Zeitaufwand bereits abgegolten seien (BT-Drucks. 11/4528 S. 111, 112).

b) Für den Fall der Bestellung eines von einem Betreuungsverein gestellten Betreuers hat der Gesetzgeber demgegenüber eine Sonderregelung getroffen. Er hat zwar in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Vergütungsregelung des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB verwiesen. Er hat aber in § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich bestimmt, daß allgemeine Verwaltungskosten nicht ersetzt werden, und dabei nicht zwischen Aufwendungsersatz und Vergütung unterschieden. Er hat diese Regelung damit begründet, daß sich diese Kosten zum einen nicht auf einzelne Betreuungsfälle umrechnen ließen, zum anderen die Vereine auch Spenden und globale Zuschüsse (aus Landes-, Kommunal- und Kirchenmitteln sowie von Privatpersonen) erhielten , durch die ein Teil ihrer laufenden Kosten abgedeckt werde (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Unter allgemeinen Verwaltungskosten werden generell - auch von den Vertretern der Gegenmeinung - die zur Betreuungsarbeit des Vereins allgemein notwendigen, nicht auf die konkrete Betreuung einzelner Betroffener bezogenen Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Büros (Miete und Nebenkosten , Sach- und Personalkosten für Reinigung, Einrichtung, Anschaffung und Unterhaltung von Telefon-, Kopieranlagen und anderen technischen Geräten, Schreibmittel und ähnliches) verstanden (vgl. Deinert NDV 1992, S. 56, 58). Daß sich § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB, nicht aber auf die Vergütung nach § 1836 BGB beziehen soll (so aber wohl Knittel Betreuungsgesetz 1992 Bd. I § 1908 e IV Rdn. 3 und 8; ihm folgend Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. 1994, § 1908 e Rdn. 7), so daß diese allgemeinen Kosten zwar nicht im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 1835 Abs. 1 BGB, wohl aber im Rahmen der Vergütung nach § 1836 BGB anteilig erstattungsfähig sein sollen, ist weder dem Wortlaut noch dem aus der Entstehungsgeschichte abzuleitenden Willen des Gesetzgebers zu entnehmen. Zweifel an dieser Auffassung bestehen schon deshalb, weil sich
allgemeine Verwaltungskosten und allgemeine Bürokosten schon begrifflich nicht unterscheiden lassen. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 (aaO S. 693) getroffene Differenzierung dürfte auch in der praktischen Handhabung auf Schwierigkeiten stoßen. Da im übrigen unter Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB, auf den § 1835 BGB verweist, ohnehin nur die konkret im Einzelfall entstehenden und auch nachweisbaren Kosten zu verstehen sind (vgl. MünchKomm/Seiler 3. Aufl. BGB § 670 Rdn. 6; Palandt/Sprau BGB 59. Aufl. § 670 Rdn. 2), hätte es des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurft, um die allgemeinen Verwaltungskosten aus dem Anwendungsbereich der erstattungsfähigen Aufwendungen herauszunehmen. Satz 2 der Regelung hat daher einen weitergehenden Inhalt, indem er sich auch auf die Vergütung bezieht und klarstellt, daß auch in diesem Rahmen eine Erstattung allgemeiner Verwaltungskosten ausscheidet.
c) Eine andere Auslegung liefe auch dem Schutz des Betreuten zuwider. Denn für ihn macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob er anteilige Verwaltungskosten des Vereins als Aufwendungsersatz oder im Rahmen der Vergütung mitbezahlen muß. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt hat. Da die Vereine und die hinter ihnen stehenden Organisationen ihre Verwaltung häufig auch nicht ausschließlich für Betreuungsfälle, sondern für ein breites Spektrum von Aufgaben der Wohlfahrtspflege, sozialen Fürsorge und humanitären Hilfe, zum Teil auch im Ausland, vorhalten, wäre es auch sachlich nicht gerechtfertigt, die Betreuten diese Kosten, die sich haushaltsmäßig nicht trennen lassen, mittragen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Daß der Schutz des betroffenen Betreuten vor einer sachlich nicht gerechtfertigten finanziellen Inanspruchnahme bereits ein grundsätzliches Anlie-
gen des Betreuungsgesetzgebers von 1990 war, hat das Bundesverfassungsgericht im übrigen in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (1 BvR 1904/95 u.a. - FamRZ 2000, 345, 346 -) betont. Es hat ausgeführt, daß zwar die angemessene Vergütung geeignete Personen zur berufsmäßigen Übernahme von Betreuungen motivieren solle, andererseits aber nicht so hoch sein dürfe, daß das Vermögen der Betreuten alsbald aufgezehrt werde oder - bei Mittellosigkeit der Betreuten - die Staatskasse übermäßig belastet werde. Es solle zugleich möglich bleiben, Personen zur ehrenamtlichen Betreuung - nur gegen Aufwendungsersatz - zu gewinnen und zu vermeiden, daß die Betreuten , die sich in schwieriger, oft nicht mehr selbstbestimmter Lage befinden und daher häufig auf alle Konditionen eingehen, nur um die Betreuung sicherzustellen , zum Opfer überhöhten Gewinnstrebens werden. Unter Hinweis auf die Gebührenordnungen anderer Berufe (z.B. Steuerberater, Architekten, Ingenieure , technische Zeichner) hat das Bundesverfassungsgericht die Begrenzung der Stundensätze und die Auswahl der Eckdaten aus der Zeugenentschädigung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835 ff., insbesondere des § 1836 Abs. 2 BGB als angemessene, auch die Interessen der Berufsgruppen der Betreuer hinreichend wahrende Regelung angesehen (aaO S. 347). Die durch das Betreuungsgesetz 1990 getroffene einschränkende Regelung der Berufsbetreuervergütung in § 1836 Abs. 2 BGB ist im übrigen auch nicht ohne Rückwirkung auf die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bei vermögenden Betreuten geblieben. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise, auch zur Gegenmeinung, bei Bauer/Birk/Rink Heidelberger Kommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht 1994, §§ 1835 bis 1836 a BGB Rdn. 70 ff., 73, 75) hat die Auffassung vertreten, daß die in § 1836 Abs. 2 BGB genannten Stundensätze nach § 2 Abs. 2 ZSEG auch für die Ver-
gütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bei vermögenden Betreuten bestimmend , jedenfalls aber als Orientierungshilfe heranzuziehen seien. Der Gesetzgeber des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BtÄ ndG BGBl. I 1580) hat mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung diesen Gedanken aufgegriffen. Zwar bestimmt § 1836 Abs. 2 Satz 2 n.F. BGB für die Betreuung vermögender Personen durch Berufsbetreuer keine festen Vergütungssätze, sondern legt nur fest, daß sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte richtet. Jedoch bestimmt sich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bei mittellosen Personen nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (- BVormVG - Art. 2 a des BtÄ ndG vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1586 i.V.m. § 1836 a n.F. BGB), welches Stundensätze von 35 DM bis maximal 60 DM vorschreibt. In der Begründung (BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273, 1275) heißt es dazu, daß diese Vergütungssätze, auch wenn sie unmittelbar nur für die Fälle gelten, in denen der Mündel mittellos und die Vergütung deshalb aus der Staatskasse zu gewähren ist, den Gerichten eine Orientierungshilfe für die Festsetzung der Vergütung eines Berufsvormundes auch in Fällen vermögender Mündel bieten. 4. Damit können die fiktiven Büro- oder Verwaltungskosten eines selbständigen Berufsbetreuers bei der Bemessung der hier beanspruchten Vergütung entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Berücksichtigung finden. Eine Herabsetzung der landgerichtlichen Bemessung aus diesem Grunde scheidet jedoch aus, weil der Senat wegen des hier zu beachtenden Verbotes der Schlechterstellung (vgl. Keidel/Kahl aaO § 19 Rdn. 117 m.N.) an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers gehindert ist. Daß das Landgericht die Vergütung im übrigen auf der
Grundlage des - vom Beschwerdeführer angegebenen - jährlichen Bruttolohns eines Betreuers in Höhe von 98.500 DM bemessen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dieser Berechnungsansatz entsprach nach altem Recht einer verbreiteten Praxis der Instanzgerichte bei der Ausübung ihres Schätzungsermessens analog § 287 ZPO (vgl. BayObLG FamRZ 1995 aaO S. 694 m.w.N.). Ob er sich in allen denkbaren Betreuungsfällen als tauglich erweist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, sind von dem zugrunde gelegten Bruttolohn allerdings die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht abzuziehen, da sie zum Personalaufwand gehören. Zu einer Erhöhung der Vergütung führt das aber nicht. Vielmehr ist die insoweit maßgebliche durchschnittliche jährliche Stundenzahl entsprechend den Erwägungen des Oberlandesgerichts, die ebenfalls auf einem Schätzungsermessen beruhen und die sich der Senat zu eigen macht, abweichend von der Auffassung des Landgerichts nach der umsatzerzeugenden Arbeitszeit mit ca. 1340 bis 1346 Stunden anzusetzen, so daß die zugrunde gelegten Bruttolohnkosten jedenfalls keinen höheren Stundensatz als 75 DM ergeben, die der vom Landgericht angesetzten, fiktive Verwaltungskosten einschließenden Vergütung pro Stunde entsprechen. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich eine höhere Vergütung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Daß das Landgericht die genaue Höhe des Vermögens des Betroffenen nicht festgestellt hat, ist unerheblich. Denn die Höhe des Vermögens allein rechtfertigt jedenfalls keine höhere Vergütung. Das Vermögen ist nur insoweit maßgebend, als es die Bezahlung der im übrigen als angemessen ermittelten Vergütung ermöglichen muß (BayObLG Rpfl. 1987, 67, 68). Keinesfalls kann es dem Beschwerdeführer - wie er meint - dazu dienen , im Rahmen einer Mischkalkulation Verluste bei mittellosen oder weniger vermögenden Betreuten auszugleichen. Dem Gesetz ist der Gedanke fremd,
daß vermögende Mündel mittelbar für Betreuungen mittelloser Mündel aufkommen müssen (BVerfGE 54, aaO S. 272; siehe auch BayObLG FamRZ 1995 aaO S. 694). Jeder Betreute hat nur die durch seine Betreuung
verursachten Kosten zu zahlen. Eine Erhöhung der Vergütung könnte sich damit allenfalls aus Umfang und Bedeutung der Geschäfte und ihrem Schwierigkeitsgrad ergeben (vgl. MünchKomm/Schwab aaO § 1836 Rdn. 11). Dazu hat der Verband jedoch nichts vorgetragen, so daß seiner weiteren Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden ist. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.