Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2006 - XII ZB 27/04

bei uns veröffentlicht am11.01.2006
vorgehend
Amtsgericht Bergheim, 24 C 262/03, 10.11.2003
Landgericht Köln, 6 S 255/03, 12.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 27/04
vom
11. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der
Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils
beigefügt wurde, bei im übrigen richtiger und vollständiger Bezeichnung dieses
Urteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - LG Köln
AG Bergheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdewert: 3.761 €

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an die Klägerin rückständigen Mietzins in Höhe von 3.761,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihr am 11. November 2003 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 9. Dezember 2003 Berufung ein, die sie zugleich begründete.
2
Die Berufungsschrift, der eine Abschrift des angefochtenen Urteils nicht beigefügt war, bezeichnet die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten jeweils mit vollständiger Anschrift unter Angabe ihrer jeweiligen erst- und zweitinstanzlichen Parteirolle. Sie enthält die Erklärung, dass die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 10.11.2003, Az: 24 C 263/03, Berufung einlege.
3
Nach Eingang der angeforderten Akten 24 C 263/03 des Amtsgerichts Bergheim stellte die Geschäftsstelle des Landgerichts am 19. Dezember 2003 fest, dass das Rubrum jenes Verfahrens nicht mit dem der Berufungsschrift übereinstimmte, und erfuhr durch telefonische Rücksprache mit dem Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens richtig 24 C 262/03 lautete. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage teilte auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das richtige Aktenzeichen noch einmal mit.
4
Nach entsprechendem Hinweis verwarf das Landgericht die Berufung wegen Angabe eines falschen Aktenzeichens als unzulässig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 21, 22) und zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BGHZ 151, 221, 227 f.). Sie ist auch begründet, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine zulässige Berufung überspannt hat.
6
2. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsschrift der Zulässigkeit der Berufung dann nicht entgegensteht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für das Gericht und den Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Senatsbeschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 f. m.N.).
7
Richtig ist ferner, dass solche Zweifel schon dann ausgeschlossen wären , wenn der Berufungsschrift hier entsprechend der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO = § 518 Abs. 3 ZPO a.F. eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt worden wäre (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 aaO 1064).
8
Dies ist zwar der sicherste Weg, Zweifelsfälle zu vermeiden, nicht aber zugleich auch der einzige Umstand, aufgrund dessen sich die fehlende oder falsche Angabe des Aktenzeichens als unschädlich erweisen kann.
9
a) Für die Klägerin als Prozessgegnerin dürfte angesichts der bis auf das Aktenzeichen zutreffenden Angaben in der Berufungsschrift, insbesondere auch der darin enthaltenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, bereits von Anfang an nicht fraglich gewesen sein, welches Urteil mit der Berufung angefochten werden sollte, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass zwischen den Parteien weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig waren (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070 f.).
10
Darauf kommt es indes nicht an. Etwaige Zweifel des Prozessgegners müssen nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 aaO 1064 a.E.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 - NJW 1974, 1658, vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f. unter II, 1 und vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.). Hier ist der Klägerin eine Abschrift des das Aktenzeichen richtigstellenden Schriftsatzes vom 19. Dezember 2003 ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 8. Januar 2004 zugestellt worden.
11
b) Aber auch für das Berufungsgericht konnte bei Ablauf der Berufungsfrist nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte allein das in der Berufungsschrift bezeichnete, am 10. November 2003 zwischen den genannten Parteien ergangene Urteil des Amtsgerichts Bergheim anfechten wollte, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass dieses Gericht am selben Tage ein weiteres Urteil in einem anderen Rechtsstreit derselben Parteien erlassen haben könnte.
12
Insoweit war die versehentlich falsche Angabe des Aktenzeichens unschädlich , weil das Berufungsgericht anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Berufungsschrift nicht gehindert war, seine prozessvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BAG, Urteile vom 24. April 1980 - 2 AZR 844/79 - JURIS und vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 - AP Nr. 35 zu § 518 ZPO sowie Beschluss vom 12. März 1982 - 7 AZB 19/81 - JURIS).
13
Die falsche Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens, das immerhin die richtige Zivilabteilung des Amtsgerichts und das richtige Jahr des Eingangs der Klage bezeichnete, hatte hier nur zur Folge, dass das Berufungsgericht zunächst die falschen Akten beim Amtsgericht anforderte, da es sich offensichtlich darauf beschränkte, nur das Aktenzeichen mitzuteilen. Hätte es das angefochtene Urteil bei seiner Aktenanforderung in derselben Weise bezeichnet wie die Berufungsklägerin, dann hätte die Geschäftsstelle bei sorgfältiger und sachgemäßer Bearbeitung mindestens auch die Akten des Rechtsstreits übersandt, in dem das angefochtene Urteil vom 10. November 2003 ergangen war. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift ungeachtet des falschen Aktenzeichens ausreichend bezeichnet war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 1958 - IV ZB 68/58 - FamRZ 1958, 215, 216).
14
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass prozessuale Formvorschriften kein Selbstzweck sind. Dies gilt hier um so mehr, als § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO selbst nicht bestimmt, in welcher Weise das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift zu bezeichnen ist, mag auch die in Rechtsprechung und Literatur unumstrittene Forderung nach Mitteilung des Aktenzeichens aus guten Gründen in aller Regel unverzichtbar sein. Sie verfolgt einen zweifachen Zweck: Zum einen soll sie dem Rechtsmittelgericht eine rasche und unkomplizierte Anforderung der erstinstanzlichen Akten ermöglichen, ohne dass das Gericht erster Instanz die richtigen Akten erst anhand eines Prozessregisters ermitteln muss. Dies dient lediglich der Erleichterung des Geschäftsgangs und würde für sich allein bei einem Verstoß eine so drastische Folge wie die Verwerfung des Rechtsmittels nicht rechtfertigen können. Zum anderen dient sie - ebenso wie die weiteren zu fordernden Angaben - der eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Urteils. Sie ist aber insofern redundant, als das angefochtene Urteil im Regelfall - wie auch hier - bereits anhand der anderen Angaben eindeutig zu identifizieren ist, sofern nicht ohnehin gemäß § 519 Abs. 3 ZPO der sicherere Weg der Beifügung des angefochtenen Urteils gewählt wurde. Lediglich dann, wenn dasselbe Gericht in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien am selben Tag mehrere Urteile verkündet hat, erweist sie sich als unverzichtbar (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Mai 1973 - I R 187/71 und I R 188/71 - BFHE 109, 422 ff. und Urteil vom 11. Dezember 1985 - I R 31/84 - BFHE 146, 196 ff.).
15
3. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht bei Eingang der Berufungsschrift nicht erkennen konnte, dass das angegebene Aktenzeichen falsch war. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens jedenfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn der Fehler offensichtlich ist und das Berufungsgericht ihn sogleich erkennt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719 f.), hat er die Frage, ob ein falsches und als solches nicht zu erkennendes Aktenzeichen stets zur Unzulässigkeit führt, ausdrücklich offen gelassen. Auch der Senatsbeschluss vom 13. Januar 1999 (- XII ZB 140/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8) besagt nur, dass eine falsche Angabe des Aktenzeichens, die nicht offensichtlich ist, die Berufung in der Regel - mithin nicht notwendigerweise immer - fehlerhaft macht.
16
Hier wäre die Berufung dann, wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gar kein erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben hätte, aufgrund der sonstigen Angaben in der Berufungsschrift ohne weiteres zulässig gewesen, da sich das angefochtene Urteil daraus eindeutig ergab. Aber auch die Angabe des falschen Aktenzeichens war hier nicht geeignet, bis zum Ablauf der Berufungsfrist Zweifel des Berufungsgerichts an der Identität des angefochtenen Urteils aufkommen zu lassen. Denn da das falsche Aktenzeichen nicht als solches offensichtlich war, bestand kein Anlass zu Zweifeln, ob etwa ein Urteil unter dem angegebenen Aktenzeichen oder aber ein durch die übrigen Angaben bezeichnetes Urteil angefochten war. Solche Zweifel konnten auch nach Ablauf der Berufungsfrist nicht auftauchen, als die Akten des zunächst angeforderten (falschen) Verfahrens 24 C 263/03 eintrafen und deren Rubrum nicht mit dem Rubrum der Berufungsschrift übereinstimmte. Denn daraus und aus dem Inhalt der übersandten Akten ergab sich zugleich, dass ein im Verfahren 24 C 263/03 etwa ergangenes Urteil nicht angefochten sein konnte.
17
4. Für die getroffene Entscheidung ist es ohne Bedeutung, dass auch das Berufungsgericht im Tenor sowie auf dem Deckblatt des angefochtenen Verwerfungsbeschlusses zwei falsche erstinstanzliche Aktenzeichen nennt (24 C 263/03 bzw. im Tenor 24 C 62/03). Für das Rechtsbeschwerdegericht besteht kein Zweifel daran, dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 10. November 2003 in der Sache 24 C 262/03 verworfen hat. Da der angefochtene Beschluss aufzuheben war, erübrigt sich eine Berichtigung.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 10.11.2003 - 24 C 262/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 12.01.2004 - 6 S 255/03 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 113/00
Verkündet am:
11. Januar 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Die für die Berufungsschrift vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, gegen
das die Berufung gerichtet wird, erfordert die Angabe der Parteien, des
Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums
und des Aktenzeichens. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben
schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände
für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten
wird. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger fordert von dem beklagten Land Erstattung angeblich zuviel gezahlter Jagdpachtzinsen sowie Schadensersatz. Die Klage wurde durch das am 19. April 1999 verkündete und am 20. April 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts B. abgewiesen. Mit am 20. Mai 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger "gegen das am 19.04.1999 verkündete Urteil des Landgerichts A. - O -" (Hervorhebung im Original) Berufung ein. Der Berufungsschrift lag das angefochtene Urteil nicht bei. In
ihrem Rubrum waren außer den Namen und Anschriften der Parteien und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in zweiter Instanz die Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes in erster Instanz mit Namen und Sitz (B.) aufgeführt.
Das Berufungsverfahren wurde zunächst bei dem für Berufungen gegen Urteile der Zivilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. geführt. Als die bei dem Landgericht A. angeforderten Akten nicht eintrafen, ermittelte der Vorsitzende, daß Herkunftsgericht des angefochtenen Urteils nicht das Landgericht A., sondern das Landgericht B. war. Nach Hinweis des - danach zuständigen - Zivilsenats vom 7. Februar 2000, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 8. Februar 2000, hat dieser mit am 22. Februar 2000 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; zugleich hat er Berufung gegen das Urteil des Landgerichts B. eingelegt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsschrift vom 20. Mai 1999 die gemäß § 518 Abs. 2 ZPO notwendigen Angaben nicht enthalte. Das Urteil, gegen das sich das Rechtsmittel richte, sei nicht eindeutig bezeichnet worden. Als Herkunftsgericht sei nicht, wie es richtig gewesen wäre, das Landgericht B., sondern das Landgericht A. genannt worden. Aus den sonstigen Umständen sei nicht klar erkennbar gewesen, daß mit der Berufung ein Urteil des Landgerichts B. angefochten werde.
Die Wiedereinsetzung scheitere bereits daran, daß die Einreichung der fehlerhaften Berufungsschrift vom 20. Mai 1999 auf unzureichende Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei. Ein Rechtsanwalt müsse eine von seinem Personal aufgesetzte Berufungsschrift nicht nur auf ihre inhaltliche Vollständigkeit, sondern auch auf ihre Richtigkeit überprüfen. Ob ein Rechtsanwalt die Urteilsbezeichnung deshalb in jedem Fall persönlich nachsehen müsse, könne offenbleiben. Es sei nicht ersichtlich, welche sonstigen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers getroffen habe, um Fehler bei der Bezeichnung des angefochtenen Urteils zuverlässig zu verhindern.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden muß. Da die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der Berufung den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aufschiebt, dürfen aber im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Der Prozeßgegner und - innerhalb der Berufungsfrist - das Berufungsgericht müssen in der Lage sein, sich Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Es ist daher anerkannt , daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichtes , das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - VersR 1989, 646 = NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 1989, 958, 959; Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 7 = NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8). Es führt aber nicht jede Unge-
nauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BVerfG NJW 1991, 3140; BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 16. Januar 1986 aaO; Beschlüsse vom 16. März 1989, 12. April 1989 und 25. Februar 1993 aaO; vgl. auch Beschluß vom 7. November 1995 - VI ZR 12/95 - NJW 1996, 320, 321). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hier mag für das beklagte Land aufgrund der richtigen Angabe des Verkündungsdatums , des Aktenzeichens und der Prozeßparteien nicht fraglich gewesen sein, daß mit der Berufung ein Urteil des Landgerichts B. angefochten werden sollte. Zwischen den Parteien war nur dieser eine Rechtsstreit anhängig. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil blieb aber für das Berufungsgericht offen, ob sich die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts A. oder des Landgerichts B. richtete.
Entgegen der Sollbestimmung des § 518 Abs. 3 ZPO hat der Berufungsschrift weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigelegen.
Allerdings sind im Rubrum der Berufungsschrift als erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes die in B. ansässigen Rechtsanwälte B. & Partner aufgeführt. Diese Rechtsanwälte konnten - von kaum in Betracht zu ziehenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht vor dem Landgericht A. aufgetreten sein. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt,
nicht ohne weiteres, daß der Rechtsstreit vor dem Landgericht B. geführt worden sein mußte, der Fehler also in der Bezeichnung des Gerichts und nicht in der der Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes lag. Die Rechtsanwälte B. & Partner, B., hätten irrtümlich als Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes benannt sein können, weil sie in der Sache vor Klageerhebung oder als Verkehrsanwälte hätten tätig gewesen sein können.
Auch der Umstand, daß die Behörde, die das beklagte Land vertritt, ihren Sitz in B. hat, bedeutete nicht notwendig, daß das angefochtene Urteil von dem Landgericht B. stammte. Dem stand gegenüber, daß der Kläger im Landgerichtsbezirk A. ansässig ist. Für seine Klage gegen die Forstverwaltung des beklagten Landes konnte bei dem Landgericht A. der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) oder der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) begründet sein. Insoweit liegt der Streitfall anders als bei den von der Revision herangezogenen Beschlüssen des VII. Zivilsenats vom 16. März 1989 und 25. Februar 1993. Der Sachverhalt, der dem Beschluß des VII. Zivilsenats vom 16. März 1989 (aaO) zugrunde lag, gab keinen Anhalt für einen besonderen oder gar ausschließlichen Gerichtsstand bei dem in der Berufungsschrift angegebenen Herkunftsgericht. Im übrigen wurde er durch eine Bündelung besonderer Umstände geprägt, die zusammengenommen keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen ließen, welches Herkunftsgericht in Wirklichkeit gemeint war. In dem Fall, den der VII. Zivilsenat im Beschluß vom 25. Februar 1993 (aaO) zu beurteilen hatte, war das angefochtene Urteil so bezeichnet, daß das Berufungsgericht aus dem Hinweis auf die Parteien und das Herkunftsgericht trotz der möglicherweise fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens oder des Verkündungsdatums das zutreffende Aktenstück praktisch ohne Verwechslungsgefahr hätte anfordern können. Solche Umstände waren hier gerade nicht
gegeben, wie der Geschäftsablauf beim Berufungsgericht anschaulich zeigt: Das Berufungsverfahren ist - entsprechend der Hervorhebung in der Berufungsschrift ("Landgericht A.") - dem für Berufungen gegen die Urteile der Zivilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Berufungsgerichts zugewiesen worden. Die erstinstanzlichen Akten sind von der Geschäftsstelle dieses Senats bei dem Landgericht A. angefordert worden. Erst durch das Ausbleiben der Akten veranlaßte Nachfragen des Vorsitzenden bei dem Landgericht A. und bei dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben ergeben, daß das Herkunftsgericht in der Berufungsschrift falsch bezeichnet worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so gut geschult und überwacht sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muß er kontrollieren, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben (bei der Berufung: § 518 Abs. 2 ZPO) richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 518 Abs. 1 ZPO) adressiert ist (Senatsbeschluß vom 31. März 1999 - III ZB 7/99 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 15 und BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770; Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 12/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 1 = NJW-RR 1987, 319; Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 - NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschluß vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 - VersR 1990, 802). Diesen Pflichten hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung der Berufungsschrift nicht
genügt. Es ist ihm, weil er sich auf den Entwurf seiner Angestellten verlassen und diesen hinsichtlich der Bezeichnung des Herkunftsgerichts nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft hat, nicht aufgefallen, daß in dem Schriftsatz das falsche Landgericht aufgeführt worden ist.
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Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.