vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 11 O 143/05, 10.07.2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 W 60/06, 29.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 224/06
vom
25. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AVAG § 12 Abs. 1; EuGVÜ Art. 36 Abs. 1
Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12
Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende
und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1
ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft
des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen
, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. =
FamRZ 2007, 989 ff.).
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - XII ZB 224/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Fuchs, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 24.942 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsentscheidung aus einem spanischen Verbundurteil.
2
Die Parteien sind beide deutsche Staatsangehörige, sie hatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in Spanien. Durch Urteil des spanischen Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 in D. vom 9. Dezember 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin künftig bis zu deren Rentenbezug einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 50.000 pts zu zahlen. Der Betrag sollte jährlich entsprechend den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes aktualisiert werden. Auf die Berufung der Anragstellerin hat das Provinzgericht (Audiencia Provincial) von A. - die Entscheidung durch Urteil vom 12. April 2001 dahin abgeändert, dass die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht entfällt. Zwischenzeitlich lebt der Antragsgegner wieder in Deutschland.
3
Die Antragstellerin begehrte mit am 19. Dezember 2005 beim zuständigen Landgericht eingegangenem Schriftsatz die Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil vom 9. Dezember 1999 und das Urteil des Provinzgerichts vom 12. April 2001 "nach EuGVÜ und AVAG". Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer gab dem Antrag insoweit statt, als das Urteil des Gerichts in D. vom 9. Dezember 1999 "wegen der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an die Antragstellerin in Höhe von 50.000 pts = 300,51 € ab Januar 2000" mit einer Teil-Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die vom spanischen Gericht angeordnete Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex ließ es unberücksichtigt.
4
Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, er rechne gegen die rückständige Unterhaltsforderung mit einer Gegenforderung in Höhe von umgerechnet 15.926 € auf, die ihm das Gericht in D. mit Beschluss vom 13. Januar 1999 gegen die Antragstellerin zugesprochen habe. Im Übrigen seien die titulierten Unterhaltsansprüche verwirkt, weil sich die Antragstellerin jahrelang nicht auf sie berufen habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
5
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel wendet. Er will erreichen, dass sämtliche von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren Berücksichtigung finden.

II.

6
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die deutsche Vollstreckungsklausel sei nach Art. 4-8 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 825, im Folgenden: HUVÜ 73) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 ff. AVAG zu erteilen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die Anerkennung des spanischen Unterhaltstitels zu verweigern. Insbesondere bestünden gegen den titulierten Anspruch keine zu berücksichtigenden , nachträglich entstandenen Einwendungen. Die vom Antragsgegner behauptete Aufrechnung mit einer Forderung aus der Entscheidung des Gerichts in D. vom 20. Januar 1999 (richtig: 13. Januar 1999) sei bereits deshalb unbeachtlich, weil die Aufrechnung schon im Unterhaltsprozess hätte geltend gemacht werden können und müssen.
7
Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf die Verwirkung der Unterhaltsansprüche berufen. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit deutsches oder spanisches Recht anzuwenden sei. Es fehle an einem Verhalten der Antragstellerin , das dem Antragsgegner Anlass gegeben hätte, auf die künftige Nichtgeltendmachung des Titels zu vertrauen. Die Unterhaltsforderungen aus dem streitgegenständlichen Urteil vom 9. Dezember 1999 seien Gegenstand fortdauernder Gesamtstreitigkeiten gewesen; noch Anfang 2002 habe der Anwalt des Antragsgegners dies selbst so gesehen. Zudem sei der Antragsgegner unbestritten am 20. Januar 2004 gemahnt worden. Auch sei es nur konsequent gewesen, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltsforderungen weiterverfolgt habe , nachdem ihr eine günstige Gesamtabwicklung nicht mehr erreichbar erschienen sei. Der Antragsgegner könne sich auch schwerlich auf einen Vertrauenstatbestand berufen, wenn ihm - so sein eigener Vortrag - der Grund des Zuwartens der Antragstellerin bekannt gewesen sei. Die Verjährung des An- spruchs habe er nicht eingewandt. Ein gerichtlicher Hinweis auf eine mögliche Verjährung sei insoweit nicht angebracht gewesen, nachdem deren Voraussetzungen hier schon unter deutschem Recht durchaus zweifelhaft gewesen seien, die Geltung deutschen Rechts vor allem in ihren zeitlichen Einzelheiten offen gewesen und der Verlauf einer etwaigen Verjährung nach spanischem Recht angesichts denkbarer Unterbrechungstatbestände ebenfalls unsicher erschienen sei. Zudem hätte diese Einrede - wenn überhaupt - nur einen kleinen Teil der Forderung erfasst, der Antragsgegner habe sich aber gegen die Ansprüche insgesamt gewandt. Auch hätte sich angesichts der zwischen den Parteien schwebenden Gesamtabwicklung die Erhebung der Verjährungseinrede ihrerseits als treuwidrig erweisen können. Ferner seien die Gründe einer Verwirkung so eindeutig formuliert gewesen, dass eine Auslegung als Geltendmachung der Verjährungseinrede ausscheiden müsse. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Verwirkungseinwand im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens erhoben worden sei.

III.

8
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil der Antragsgegner keinen Zulässigkeitsgrund darlegt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
9
1. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Rechtsbeschwerde sei nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Oberlandesgericht sich objektiv willkürlich über die gegen den spanischen Unterhaltstitel erhobenen Einwendungen hinweggesetzt habe und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichthofs erfordere. Das Grundrecht einer Partei auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ist verletzt, wenn die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHZ 151, 221, 229 = NJW 2002, 3029, 3031). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn die angegriffene Entscheidung ist nach den in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden.
10
a) Die spanische Unterhaltsentscheidung ist vorliegend - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - auf der Grundlage des Brüsseler [EG-]Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, S. 1411 - im Folgenden: EuGVÜ, zur Geltung dieser Fassung im Verhältnis zu Spanien vgl. BGBl. 1999 II, S. 503) anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
11
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden: Brüssel I-VO) ist gemäß Artt. 66 Abs. 1, 76 nur für solche Klagen maßgeblich, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind. Zudem werden gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. a Brüssel I-VO Entscheidungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung in einem durch Klageerhebung vor dem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III (Art. 32 ff. Brüssel I-VO) anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, nachdem das EuGVÜ sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Beide Alternativen sind hier angesichts des seit 1999 rechtshängigen und bereits seit April 2001 rechtskräftig abgeschlossenen spanischen Verbundverfahrens nicht ge- geben, weshalb es grundsätzlich bei der Anwendung des EuGVÜ verbleibt (Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rdn. 4). Zwar verweist Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das zwischen Deutschland und Spanien in Kraft befindliche Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ 73, BGBl. 1986 II, 825, 837 ff.) gehört. Ist das Spezialabkommen aber - wie hier das HUVÜ 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, kann der Gläubiger eines Unterhaltstitels das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung auswählen (MünchKomm -ZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 57 EuGVÜ Rdn. 7; Hohloch FF 2001, 147, 153; vgl. zum Verhältnis der Brüssel I-VO zum HUVÜ Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 315 f. = FamRZ 2007, 989, 990 m.w.N.). Dieses Wahlrecht hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall bei der Antragstellung zugunsten des EuGVÜ ausgeübt.
12
In Deutschland richtet sich die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach dem EuGVÜ nach den Vorschriften des AVAG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. c). Dabei kann der Verpflichtete gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ, § 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind, ohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der révision au fond gegeben ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310, 319 ff. = FamRZ 2007, 989, 990 f. und vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586, 591).
13
b) Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob § 12 Abs. 1 AVAG im Geltungsbereich der EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen den ausländischen Titel generell nur rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen kann (vgl. zur Problematik Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr [2000], S. 434 ff.; für den Geltungsbereich der Brüssel I-VO offen gelassen im Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 321 = FamRZ 2007, 989, 991 m.w.N.). Ebenso kann hier dahinstehen, ob die im Geltungsbereich des § 12 Abs. 1 AVAG erhobenen Einwendungen generell nach dem Recht zu beurteilen sind, das der titulierten Forderung zugrunde liegt, ob sich das maßgebliche Recht nach dem deutschen Internationalen Privatrecht bestimmt oder ob es dem Internationalen Privatrecht des Erststaates zu entnehmen ist (vgl. zur Problematik Nelle aaO S. 303 ff. und Geimer IZPR 5. Aufl. Rdn. 3152). Der Antragsgegner hat seine Einwendungen bereits nicht schlüssig dargelegt.
14
aa) Für die Aufrechnung (§§ 388 ff. BGB bzw. Artt. 1195 ff. des spanischen Código Civil, im Folgenden: CC) beruft sich der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 de D. vom 13. Januar 1999, mit der ihm eine Forderung von 2.650.000 Peseten (ca. 15.926 €) gegen die Antragstellerin zugesprochen worden sei. Diese Einwendung kann aber bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil unter den hier maßgeblichen Umständen sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht gegen die Forderung der Antragstellerin auf Ehegattenunterhalt grundsätzlich nicht aufgerechnet werden kann (§ 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bzw. Art. 1200 CC), und zwar auch nicht, soweit es sich um Rückstände handelt (vgl. BGHZ 31, 210, 218). Im Übrigen hat der Antragsgegner das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht ausreichend dargelegt. Bei der in Bezug genommenen Entscheidung handelt es sich - worauf die Antragstellerin bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat - um eine im Rahmen http://www.poderjudicial.es/jurisprudencia - 9 - des Scheidungsverbunds erlassene vorläufige Maßnahme (Medidas provisionales , vgl. Art. 103 CC). Diese verliert ihre Wirkung, sobald sie durch die im Endurteil festgestellten endgültigen Maßnahmen (Medidas definitivas) ersetzt wird oder das Verfahren auf andere Weise beendet wird (Art. 773 Abs. 5 Ley de Enjuiciamiento Civil (LEC) vom 7. Januar 2000; vgl. Süß/Ring/Huzel Eherecht in Europa, S. 1227). Das unter demselben Aktenzeichen ergangene (spätere) Scheidungsurteil ordnet zwar weitere "Medidas" an; eine Zahlungspflicht der Antragstellerin enthält es indes nicht mehr. Der Antragsgegner hat dabei nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin auch in einem Hauptverfahren zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt worden ist bzw. dass und aus welchem Grund der bestrittene Anspruch unabhängig von einer Titulierung im Zeitpunkt der behaupteten Aufrechnung am 23. Januar 2004 überhaupt noch bestand.
15
bb) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die titulierten Unterhaltsansprüche seien nicht verwirkt.
16
(1) Im deutschen und im spanischen Recht setzt die vom Antragsgegner geltend gemachte rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung tatbestandlich voraus, dass der Gläubiger ein Recht längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr wahrnehmen (Umstandsmoment; zum deutschen Recht vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531 f.; zum "retraso desleal" in Spanien als - der Vermittlung nach deutschem Recht entlehnter - Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, Art. 7 Abs. 1 CC, vgl. Tribunal Supremo, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 1192/2008 -, Datenbank des Tribunal Supremo - www.poderjudicial.es/jurisprudencia, ID CENDOJ 280 791 100 120 081 01154, Umdruck S. 5; Eckl, Treu und Glauben im spanischen Vertrags- recht [2007], S. 278 ff.). Auch titulierte Unterhaltsrückstände können der Verwirkung unterliegen, wenn sich ihre Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Gerade von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor Fälligkeit tituliert sind, kann nämlich erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). Das Zeitmoment einer Verwirkung kann dabei erfüllt sein, wenn die Unterhaltsrückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532). Nach diesen Grundsätzen sprechen hier gewichtige Umstände für das Vorliegen des Zeitmoments, weil die Antragstellerin den seit 12. April 2001 rechtskräftigen Titel bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Dezember 2005 nicht vollstreckt hat, was auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat.
17
(2) Allerdings geht das Oberlandesgericht vom Fehlen des Umstandsmoments aus. Der Antragsgegner habe keinen Anlass gehabt, auf die künftige Nichtgeltendmachung des Titels zu vertrauen, weil die Unterhaltsforderungen bis zuletzt Gegenstand von Gesamtstreitigkeiten gewesen seien. Entscheidend für das tatbestandliche Vorliegen der Verwirkung sind dabei die Umstände des konkreten Einzelfalls. Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin eingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995 - XII ZR 105/93 - NJW 1995, 2548, 2550 und BGH Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818), ob der Tatrichter sich mit den maßgeblichen Umständen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
18
Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, der Vortrag des Antragsgegners lasse nicht auf das Vorliegen des Umstandsmoments schließen. Sie erweist sich als vertretbar und nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner ist nämlich mit Schreiben vom 23. Januar 2004 selbst von noch klärungsbedürftigen Unterhaltszahlungen und seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Titel ausgegangen. Er hat sich lediglich teilweise auf die "Verrechnung" mit Gegenforderungen berufen. Im Übrigen sei er "bis jetzt noch immer bereit zu zahlen", wenn es zu einem "Dialog" in Sachen Hausrat und Verkauf des Hauses komme. Die Antragsgegnerin hat in der Folgezeit das Versorgungsausgleichsverfahren betrieben und (wenn auch zwischenzeitlich verjährte) Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht; der Antragsgegner forderte seinerseits die Antragstellerin zur Räumung des Hauses in Spanien auf. Das Oberlandesgericht durfte deshalb auch für die Zeit bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Dezember 2005 tatsächlich von verschiedenen ungeklärten Streitigkeiten zwischen den Parteien ausgehen, wegen derer der Antragsgegner weiterhin nicht darauf vertrauen konnte, die Antragstellerin werde die Rechte aus dem spanischen Unterhaltstitel nicht mehr geltend machen.
19
Zudem hat er nicht vorgetragen, seine Lebensführung darauf eingerichtet zu haben, von der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 a.E.).
20
cc) Die titulierten Unterhaltsansprüche der Antragstellerin sind auch nicht verjährt.
21
Nach deutschem Internationalen Privatrecht richtet sich die als materiellrechtlich zu qualifizierende Verjährung nach der Rechtsordnung, der das betref- fende Recht unterliegt (Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. § 17 IV; MünchKomm/Spellenberg BGB 4. Aufl. Art. 32 EGBGB Rdn. 85). Auch das spanische Kollisionsrecht knüpft für das Erlöschen einer Verbindlichkeit - wozu nach Art. 1930 Abs. 2 CC auch die Verjährung gehört - an das die Verbindlichkeit regelnde Recht an (Art. 10 Abs. 10 Satz 1 CC). Der titulierte und vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 rechtlich nicht näher begründete Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist vorliegend nach spanischem Recht bemessen worden, denn die angeordnete jährliche Anpassung entsprechend den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes (vgl. Art. 97 Satz 2 CC) ist dem deutschen Unterhaltsrecht unbekannt. Mithin steht die Verjährung einer nach spanischem Recht beurteilten und in einem spanischen Urteil rechtskräftig festgestellten Unterhaltsforderung in Frage; maßgeblich für die Geltungsdauer des Titels ist deshalb sowohl nach spanischem als auch nach deutschem Internationalen Privatrecht das spanische Verjährungsrecht. Gemäß Art. 1971 CC beginnt die Verjährung für Ansprüche auf Erfüllung von Verbindlichkeiten, die durch Urteil ausgesprochen sind, mit dessen Rechtskraft. Da Unterhaltsforderungen in Spanien binnen fünf Jahren verjähren (Art. 1966 Nr. 1 CC) und das für vollstreckbar zu erklärende Urteil am 12. April 2001 rechtskräftig geworden ist, konnte die Verjährung für die Unterhaltsrückstände nicht vor dem 12. April 2006 eintreten. Für die Zeit danach war die Verjährung jedenfalls bereits mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens unterbrochen worden (Art. 1973 CC), so dass es nicht darauf ankommt, ob in dem Schreiben des Antragsgegners vom 23. Januar 2004 ein eingeschränktes Schuldanerkenntnis zu sehen ist, das nach dieser Vorschrift die Verjährung ebenfalls unterbricht.
22
3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil die angegriffene Entscheidung den Einwand der Verwirkung als unbeachtlich angesehen und dadurch den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 543 Rdn. 9 d). Diesen Anforderungen ist das Oberlandesgericht indessen gerecht geworden; es hat sich mit dem Einwand der Verwirkung auseinandergesetzt und ist zu einem aus Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen.
23
4. Schließlich wendet die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ein, die angegriffene Entscheidung widerspreche dem Senatsurteil vom 3. April 1996 (XII ZR 86/95 - FamRZ 1996, 725, 726), wonach in einem auf den Zeitablauf abstellenden Einwand der Verwirkung regelmäßig auch die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu sehen sei. Zwar verkennt das Beschwerdegericht diese Rechtsprechung , weil es trotz des wegen Zeitablaufs erhobenen Verwirkungseinwandes die Einrede der Verjährung als nicht erhoben erachtet hat. Allerdings ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich und begründet keine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts. Die titulierte Unterhaltsforderung der Antragstellerin ist nicht verjährt (vgl. Ziff. III. 2 b cc).
Hahne Sprick Fuchs Vézina Klinkhammer

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2006 - 11 O 143/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 9 W 60/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2009 - XII ZB 224/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2009 - XII ZB 224/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2009 - XII ZB 224/06 zitiert 12 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 15 Statthaftigkeit und Frist


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefri

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren


(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Diesem Gesetz unterliegen1.die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):a)Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2009 - XII ZB 224/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2009 - XII ZB 224/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2003 - XII ZR 155/01

bei uns veröffentlicht am 10.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 155/01 Verkündet am: 10. Dezember 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Diesem Gesetz unterliegen

1.
die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):
a)
Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);
b)
Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);
c)
Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341);
d)
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);
e)
Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);
2.
die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:
a)
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
b)
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
c)
Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

(2) Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über

1.
den sachlichen Anwendungsbereich,
2.
die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,
3.
das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,
4.
die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und
5.
die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.

(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.

(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 155/01 Verkündet am:
10. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, der eine Anpassung der Unterhaltsrente
nach einer Wertsicherungsklausel vorsieht, die auf einen vom Statistischen
Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten Bezug
nimmt.

b) Zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche, die erst nach ihrer Titulierung
in einem gerichtlichen Vergleich fällig geworden sind.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten im Rahmen einer Vollstrekkungsgegenklage um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen aus einem Vergleich. Die Parteien schlossen 1990 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 3.200 DM zu zahlen. Grundlage hierfür waren ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von ca. 13.000 DM und ein solches der Beklagten von ca. 2.200 DM sowie weitere Unterhaltsverpflichtungen des Klägers. Nach Ziff. 4 des Vergleichs sollte der monatliche Unterhalt an den Lebenshaltungskostenindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen im Jahresdurchschnitt ohne Aufforderung bis spätestens 30. März ei-
nes jeden Jahres angepaßt werden. Grundlage war das Jahr 1990, Basisjahr das Jahr 1980. Der Kläger zahlte der Beklagten, nachdem er im September 1991 zu einer Anpassung auf 3.273,60 DM aufgefordert worden war, monatlich Unterhalt von 3.256,96 DM. Weitere Anpassungen nahm er in der Folgezeit nicht vor. Am 2. September 1999 erwirkte die Beklagte gegen den Kläger einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß über 31.073,28 DM wegen der rückständigen, nicht vorgenommenen Anpassungszahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1999. Der Kläger zahlte daraufhin der Beklagten für die Zeit von Juli 1998 bis Juni 1999 einen Rückstand von 6.026,88 DM. Die vor Juli 1998 aufgelaufenen Rückstände hielt er für verwirkt, weshalb er Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhob, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich insoweit für unzulässig erklärt werde. Das Familiengericht gab der Klage im wesentlichen statt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, soweit die Zwangsvollstreckung für die Zeit ab 1. Januar 1995 für unzulässig erklärt worden war. Das Oberlandesgericht änderte daraufhin das amtsgerichtliche Urteil ab und erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich lediglich insoweit für unzulässig, als die Beklagte für die Zeit bis 30. Juni 1999 mehr als 21.499,74 DM an Rückstand vollstreckt. Dabei gingen das Oberlandesgericht und die Parteien davon aus, daß sich die wegen der fehlenden Anpassungen aufgelaufenen Unterhaltsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Januar 1999 rechnerisch auf insgesamt 27.526,62 DM beliefen, so daß sich nach Zahlung von 6.026,88 DM noch eine Differenz von 21.499,74 DM errechnete. Die weitergehende Klage wies es ab. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger kann nämlich sein Ziel, die Vollstreckung der Rückstände aus der Wertsicherungsklausel zu verhindern, nicht in einfacherer Weise mit der Erinnerung nach §§ 732 oder 766 ZPO erreichen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vergleich hinsichtlich der Mehrbeträge aus der Wertsicherungsklausel dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügte , das an einen Vollstreckungstitel zu stellen ist. Zwar werden in der Literatur Wertsicherungsklauseln zum Teil allgemein nicht für vollstreckbar gehalten (vgl. Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. Rdn. 16 vor § 704 ZPO). Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 - FamRZ 1989, 267, 268). Er schließt sich jedoch nunmehr der Ansicht an, wonach Wertsicherungsklauseln, die wie die vorliegende auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstellen , hinreichend bestimmt sind und aus ihnen somit vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 794 Rdn. 26 b; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 704 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 13. Aufl. vor § 704 Rdn. 153; Zimmermann ZPO 6. Aufl. § 704 Rdn. 2; MünchKomm/Krüger ZPO 2. Aufl. § 704 Rdn. 9 m.w.N.). Entscheidend ist, daß die in Bezug genommenen Daten, nämlich die Indizes des Statistischen Bundesamtes, leicht und zuverlässig feststellbar sind. Sie werden veröffentlicht im Bundesanzeiger, im Statistischen Jahrbuch, in den Monats- und Jahresberichten des Statistischen Bundesamtes Fachserie 17, Reihe 7 sowie unter anderem auch in der Neuen Juristischen Wochenschrift. Die Daten sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 - NJW 1992, 2088). Daß der von den Parteien in Bezug genommene Preisindex ab dem Jahr 2003 nicht mehr
erstellt wird (vgl. hierzu Kemnade/Scholz/Zieroth Daten und Tabellen zum Familienrecht 4. Aufl. S. 520 ff.), ist unerheblich, da es vorliegend nur um die Vollstreckbarkeit bis zum Jahre 1999 geht. 2. Zum Verwirkungseinwand des Klägers hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Die Beklagte könne die ab Januar 1995 bis zum 30. Juni 1999 fälligen Unterhaltserhöhungsbeträge, die sie zutreffend errechnet habe, vollstrekken. Der Unterhaltsanspruch sei insoweit nicht verwirkt. Zwar könnten Unterhaltsansprüche schon vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren (§§ 218 Abs. 2, 197 BGB a.F.) verwirkt werden. Bei titulierten Ansprüchen seien jedoch höhere Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung zu stellen als bei Unterhaltsansprüchen, für die kein Titel existiere. Hierfür sei entscheidend, daß der Schuldner eines titulierten Anspruchs in erheblich geringerem Maße schutzwürdig sei als der eines nicht titulierten Anspruchs. Deshalb halte es - im Gegensatz zum Amtsgericht - auch eine analoge Anwendung des § 1585 b Abs. 3 BGB nicht für angebracht. Die kurze Zeitspanne von einem Jahr passe nur für das erstmalige Einklagen eines Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch für einen bestehenden Titel, auf den sich der Schuldner einstellen könne. Daher sei das Zeitmoment vor Ablauf von vier Jahren grundsätzlich nicht erfüllt. Besondere Umstände, die eine kürzere Verwirkungszeit rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Kläger durch den Lauf der Verjährungsfristen hinreichend geschützt. Darüber hinaus sei auch das Umstandsmoment nicht erfüllt. Dem Vergleich liege ein Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 13.000 DM zugrunde, das dieser jedenfalls bis 1997 nach seinem eigenen Vortrag erzielt habe. Bei dieser Sachlage könne nicht ohne nähere Darlegungen seitens des Klägers davon ausgegangen werden, daß er sich in seiner Lebensführung darauf eingerichtet habe, die Unterhaltserhöhungen , die die Beklagte nunmehr vollstreckt, nicht mehr zahlen zu müssen, zumal es sich auch nur um eine Unterhaltsspitze gehandelt habe.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, daß der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment ; BGHZ 146, 217, 220 m.N.). Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698). Wie der Senat bereits wiederholt zu nicht titulierten Unterhaltsrückständen entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1699), spricht viel dafür, bei derartigen Ansprüchen an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen , die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Ge-
sichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diese Erwägungen treffen im wesentlichen auch auf titulierte Unterhaltsansprüche zu, die, wie im vorliegenden Fall, erst nach ihrer Titulierung fällig geworden sind. Zwar spielt es, sobald Unterhaltsansprüche tituliert sind, keine Rolle, daß die Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ablauf längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar sind. Dabei handelt es sich aber nicht um ein besonders gewichtiges Argument, das für eine Verkürzung des Zeitmoments der Verwirkung bei nicht titulierten Unterhaltsforderungen spricht. Entscheidend ist vielmehr der Schuldnerschutz. Von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor ihrer Fälligkeit tituliert sind, kann mindestens ebenso wie von einem Berechtigten, der über keinen Titel verfügt, erwartet werden, daß er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). In beiden Fällen können ansonsten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der Schuldnerschutz verdient es somit auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen, besonders beachtet zu werden, weshalb auch in diesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann. Dieser Bewertung entspricht auch die gesetzliche Regelung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen , die wie die Verwirkung unter anderem dem Schuldnerschutz dient. Danach verbleibt es nämlich gemäß § 218 Abs. 2 i.V. mit § 197 BGB a.F. (jetzt § 197 Abs. 2 BGB i.V. mit § 195 BGB) auch im Falle der Titulierung von zukünftig fälligen Unterhaltsansprüchen bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., um das Anwachsen von Rückständen zu verhindern, die den Schuldner wirtschaftlich gefährden würden, was der Fall wäre, wenn auch diese künftigen Ansprüche der gewöhnlichen 30-jährigen Verjährung titulierter Ansprüche unterlägen.
Auch soweit danach von der Erfüllung des Zeitmoments ausgegangen werden könnte, führt dies nicht zu einer Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils. Denn das Umstandsmoment der Verwirkung ist nicht erfüllt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger angesichts der Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens von 13.000 DM seine Lebensführung tatsächlich darauf ausgerichtet habe, von der Beklagten nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision führt hiergegen nichts ins Feld.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 155/01 Verkündet am:
10. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, der eine Anpassung der Unterhaltsrente
nach einer Wertsicherungsklausel vorsieht, die auf einen vom Statistischen
Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten Bezug
nimmt.

b) Zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche, die erst nach ihrer Titulierung
in einem gerichtlichen Vergleich fällig geworden sind.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten im Rahmen einer Vollstrekkungsgegenklage um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen aus einem Vergleich. Die Parteien schlossen 1990 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 3.200 DM zu zahlen. Grundlage hierfür waren ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von ca. 13.000 DM und ein solches der Beklagten von ca. 2.200 DM sowie weitere Unterhaltsverpflichtungen des Klägers. Nach Ziff. 4 des Vergleichs sollte der monatliche Unterhalt an den Lebenshaltungskostenindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen im Jahresdurchschnitt ohne Aufforderung bis spätestens 30. März ei-
nes jeden Jahres angepaßt werden. Grundlage war das Jahr 1990, Basisjahr das Jahr 1980. Der Kläger zahlte der Beklagten, nachdem er im September 1991 zu einer Anpassung auf 3.273,60 DM aufgefordert worden war, monatlich Unterhalt von 3.256,96 DM. Weitere Anpassungen nahm er in der Folgezeit nicht vor. Am 2. September 1999 erwirkte die Beklagte gegen den Kläger einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß über 31.073,28 DM wegen der rückständigen, nicht vorgenommenen Anpassungszahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1999. Der Kläger zahlte daraufhin der Beklagten für die Zeit von Juli 1998 bis Juni 1999 einen Rückstand von 6.026,88 DM. Die vor Juli 1998 aufgelaufenen Rückstände hielt er für verwirkt, weshalb er Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhob, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich insoweit für unzulässig erklärt werde. Das Familiengericht gab der Klage im wesentlichen statt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, soweit die Zwangsvollstreckung für die Zeit ab 1. Januar 1995 für unzulässig erklärt worden war. Das Oberlandesgericht änderte daraufhin das amtsgerichtliche Urteil ab und erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich lediglich insoweit für unzulässig, als die Beklagte für die Zeit bis 30. Juni 1999 mehr als 21.499,74 DM an Rückstand vollstreckt. Dabei gingen das Oberlandesgericht und die Parteien davon aus, daß sich die wegen der fehlenden Anpassungen aufgelaufenen Unterhaltsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Januar 1999 rechnerisch auf insgesamt 27.526,62 DM beliefen, so daß sich nach Zahlung von 6.026,88 DM noch eine Differenz von 21.499,74 DM errechnete. Die weitergehende Klage wies es ab. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger kann nämlich sein Ziel, die Vollstreckung der Rückstände aus der Wertsicherungsklausel zu verhindern, nicht in einfacherer Weise mit der Erinnerung nach §§ 732 oder 766 ZPO erreichen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vergleich hinsichtlich der Mehrbeträge aus der Wertsicherungsklausel dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügte , das an einen Vollstreckungstitel zu stellen ist. Zwar werden in der Literatur Wertsicherungsklauseln zum Teil allgemein nicht für vollstreckbar gehalten (vgl. Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. Rdn. 16 vor § 704 ZPO). Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 - FamRZ 1989, 267, 268). Er schließt sich jedoch nunmehr der Ansicht an, wonach Wertsicherungsklauseln, die wie die vorliegende auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstellen , hinreichend bestimmt sind und aus ihnen somit vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 794 Rdn. 26 b; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 704 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 13. Aufl. vor § 704 Rdn. 153; Zimmermann ZPO 6. Aufl. § 704 Rdn. 2; MünchKomm/Krüger ZPO 2. Aufl. § 704 Rdn. 9 m.w.N.). Entscheidend ist, daß die in Bezug genommenen Daten, nämlich die Indizes des Statistischen Bundesamtes, leicht und zuverlässig feststellbar sind. Sie werden veröffentlicht im Bundesanzeiger, im Statistischen Jahrbuch, in den Monats- und Jahresberichten des Statistischen Bundesamtes Fachserie 17, Reihe 7 sowie unter anderem auch in der Neuen Juristischen Wochenschrift. Die Daten sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 - NJW 1992, 2088). Daß der von den Parteien in Bezug genommene Preisindex ab dem Jahr 2003 nicht mehr
erstellt wird (vgl. hierzu Kemnade/Scholz/Zieroth Daten und Tabellen zum Familienrecht 4. Aufl. S. 520 ff.), ist unerheblich, da es vorliegend nur um die Vollstreckbarkeit bis zum Jahre 1999 geht. 2. Zum Verwirkungseinwand des Klägers hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Die Beklagte könne die ab Januar 1995 bis zum 30. Juni 1999 fälligen Unterhaltserhöhungsbeträge, die sie zutreffend errechnet habe, vollstrekken. Der Unterhaltsanspruch sei insoweit nicht verwirkt. Zwar könnten Unterhaltsansprüche schon vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren (§§ 218 Abs. 2, 197 BGB a.F.) verwirkt werden. Bei titulierten Ansprüchen seien jedoch höhere Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung zu stellen als bei Unterhaltsansprüchen, für die kein Titel existiere. Hierfür sei entscheidend, daß der Schuldner eines titulierten Anspruchs in erheblich geringerem Maße schutzwürdig sei als der eines nicht titulierten Anspruchs. Deshalb halte es - im Gegensatz zum Amtsgericht - auch eine analoge Anwendung des § 1585 b Abs. 3 BGB nicht für angebracht. Die kurze Zeitspanne von einem Jahr passe nur für das erstmalige Einklagen eines Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch für einen bestehenden Titel, auf den sich der Schuldner einstellen könne. Daher sei das Zeitmoment vor Ablauf von vier Jahren grundsätzlich nicht erfüllt. Besondere Umstände, die eine kürzere Verwirkungszeit rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Kläger durch den Lauf der Verjährungsfristen hinreichend geschützt. Darüber hinaus sei auch das Umstandsmoment nicht erfüllt. Dem Vergleich liege ein Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 13.000 DM zugrunde, das dieser jedenfalls bis 1997 nach seinem eigenen Vortrag erzielt habe. Bei dieser Sachlage könne nicht ohne nähere Darlegungen seitens des Klägers davon ausgegangen werden, daß er sich in seiner Lebensführung darauf eingerichtet habe, die Unterhaltserhöhungen , die die Beklagte nunmehr vollstreckt, nicht mehr zahlen zu müssen, zumal es sich auch nur um eine Unterhaltsspitze gehandelt habe.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, daß der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment ; BGHZ 146, 217, 220 m.N.). Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698). Wie der Senat bereits wiederholt zu nicht titulierten Unterhaltsrückständen entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1699), spricht viel dafür, bei derartigen Ansprüchen an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen , die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Ge-
sichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diese Erwägungen treffen im wesentlichen auch auf titulierte Unterhaltsansprüche zu, die, wie im vorliegenden Fall, erst nach ihrer Titulierung fällig geworden sind. Zwar spielt es, sobald Unterhaltsansprüche tituliert sind, keine Rolle, daß die Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ablauf längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar sind. Dabei handelt es sich aber nicht um ein besonders gewichtiges Argument, das für eine Verkürzung des Zeitmoments der Verwirkung bei nicht titulierten Unterhaltsforderungen spricht. Entscheidend ist vielmehr der Schuldnerschutz. Von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor ihrer Fälligkeit tituliert sind, kann mindestens ebenso wie von einem Berechtigten, der über keinen Titel verfügt, erwartet werden, daß er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). In beiden Fällen können ansonsten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der Schuldnerschutz verdient es somit auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen, besonders beachtet zu werden, weshalb auch in diesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann. Dieser Bewertung entspricht auch die gesetzliche Regelung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen , die wie die Verwirkung unter anderem dem Schuldnerschutz dient. Danach verbleibt es nämlich gemäß § 218 Abs. 2 i.V. mit § 197 BGB a.F. (jetzt § 197 Abs. 2 BGB i.V. mit § 195 BGB) auch im Falle der Titulierung von zukünftig fälligen Unterhaltsansprüchen bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., um das Anwachsen von Rückständen zu verhindern, die den Schuldner wirtschaftlich gefährden würden, was der Fall wäre, wenn auch diese künftigen Ansprüche der gewöhnlichen 30-jährigen Verjährung titulierter Ansprüche unterlägen.
Auch soweit danach von der Erfüllung des Zeitmoments ausgegangen werden könnte, führt dies nicht zu einer Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils. Denn das Umstandsmoment der Verwirkung ist nicht erfüllt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger angesichts der Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens von 13.000 DM seine Lebensführung tatsächlich darauf ausgerichtet habe, von der Beklagten nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision führt hiergegen nichts ins Feld.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.