Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2005 - XII ZB 184/02

bei uns veröffentlicht am27.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 184/02
vom
27. April 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
FGG § 55 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind nach § 55 b Abs. 3 FGG andere als das Kind und die in § 55 b
Abs. 1 Satz 1 genannten Personen nicht beschwerdebefugt.
Dies gilt auch dann, wenn weitere Personen am Verfahren vor dem Familiengericht
beteiligt wurden, weil sie durch die Entscheidung in ihren rechtlich geschützten
Interessen (hier: Erbrecht) betroffen werden können.
BGH, Beschluß vom 27. April 2005 - XII ZB 184/02 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 26. September 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß der 2001 verstorbene Joseph G. ihr Vater ist. Sie hatte unmittelbar nach dessen Tod veranlaßt, daß ihm das Institut für Pathologie der Medizinischen Hochschule Hannover einen Mundhöhlenabstrich entnahm und das Institut für Rechtsmedizin dieser Hochschule ein DNA-Gutachten erstellte, das zu einer Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von 99,998 % gelangte. Joseph G. hatte mit notariellem Testament vom 20. Februar 1973 seine - vorverstorbene - Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind - als Kinder eines vorverstorbenen Bruders des Joseph G. - dessen einzige noch lebenden Verwandten.
Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 - zugleich als Bevollmächtigte des Beteiligten zu 2 - angehört und die begehrte Feststellung getroffen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der beiden Beteiligten verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie nach wie vor die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehren.

II.


1) Die nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 640 Abs. 2 Nr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
2) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unstatthaft angesehen und verworfen. Denn seine Auffassung, die Beteiligten zu 1 und 2 gehörten als Nichte bzw. Neffe des als Vater festgestellten Verstorbenen nicht zum Kreis der in § 55 b Abs. 1 FGG genannten Personen und seien deshalb nach § 55 b Abs. 3 FGG nicht beschwerdeberechtigt, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 55 b Rdn. 1) schreibt § 55 b Abs. 1 FGG neben der Anhörung der Mutter des Kindes (die hier unterblieben ist) auch die Anhörung der nächsten Angehörigen des verstorbenen Mannes vor, nämlich seiner Ehefrau, seines Lebenspartners, seiner Eltern und seiner Kinder.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Aufzählung hinsichtlich der Personen , die im Verfahren zu hören sind, abschließend ist (so OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 316, 317; OLG Hamm FamRZ 1982, 1239, 1240), weil die Anhörung der genannten Personen vor allem der Sachaufklärung dient, wie sich aus § 55 b Abs. 1 Satz 2 FGG ergibt, oder ob daneben alle weiteren Personen zu hören und zu beteiligen sind, die im konkreten Fall durch die zu treffende Entscheidung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden, also auch Dritte, deren Erbrecht durch die Feststellung der Vaterschaft beeinträchtigt würde (vgl. Keidel/Engelhardt aaO § 55 b Rdn. 8 f.). Denn nicht jedem, dem rechtliches Gehör zu gewähren und der deshalb zu beteiligen ist, steht auch das Recht zu, gegen eine ihn beeinträchtigende Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen (Keidel/Engelhardt aaO § 55 b Rdn. 12 m.w.N.; Odersky Nichtehelichengesetz 4. Aufl. § 55 b FGG Anm. IV 2 d). Nur so kann nämlich dem vom Gesetzgeber auch sonst verfolgten Anliegen Rechnung getragen werden, daß die Rechtskraft der Entscheidung in den der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdeberechtigten in der Schwebe bleiben soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54, 55). Für Statusverfahren gilt dies in besonderem Maße. Es erscheint im Ergebnis untragbar, beispielsweise einem testamentarischen Alleinerben des Mannes - etwa einer juristischen Person - die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtskraft einer Vaterschaftsfeststellung durch Rechtsmittel hinauszuzögern, nur weil er sich als Reflexwirkung dieser Entscheidung Pflichtteilsansprüchen des Kindes ausgesetzt sähe. Insoweit braucht auch nicht geklärt zu werden, ob der Gesetzgeber ursprünglich die Absicht hatte, § 55 b Abs. 3 FGG - im Gegensatz zum bis
30. Juni 1998 geltenden § 56 b Abs. 2 FGG a.F. - hinsichtlich der Befugnis, Beschwerde einzulegen, als lex specialis gegenüber dem allgemeinen Beschwerderecht aus § 20 FGG auszugestalten (so KG FamRZ 1987, 862, 863 und FamRZ 1995, 428, 429; OLG Hamm FamRZ 1990, 1014, 1015; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 316, 317; Odersky aaO; Bassenge in Bassenge/Herbst/Roth FGG RPflG 10.Aufl. § 55 b FGG Rdn. 9; Jansen FGG 2. Aufl. § 55 Rdn. 9 und Fn. 3), oder ob er damit nur die Beschwerdebefugnis der dort aufgezählten Personen klarstellen wollte, ohne § 20 FGG zu verdrängen (so Blaese FamRZ 1990, 13; Kollhosser FamRZ 1970, 625, 629). Auch dann, wenn der Gesetzgeber mit der Verweisung in § 55 b Abs. 3 FGG auf Abs. 1 dieser Vorschrift ursprünglich nur die Beschwerdebefugnis der dort aufgezählten Personen klarstellen wollte, ohne ein allgemeines Beschwerderecht aus § 20 FGG zu verdrängen (vgl. Blaese aaO), ist nämlich eine Beschränkung des Beschwerderechts auf diesen Personenkreis erforderlich (h.M., vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 101/72 - [obiter dictum]; OLG Hamm FamRZ 1982, 1239, 1240 und 1990, 1014, 1015; KG FamRZ 1995, 428, 429; OLG Düsseldorf aaO; Keidel/Engelhardt aaO § 55 b Rdn. 12; Bumiller/ Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit 6. Aufl. § 55 b Rdn. 5; MünchKomm-BGB/ Seidel 4. Aufl. § 1600 e Rdn. 55; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1600 e Rdn. 7; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1600 n Rdn. 27; Kaul in Vorwerk Prozeßformularbuch 7. Aufl. Kap. 101 Rdn. 68; Kirchmeier FPR 2002, 370, 376; Bökelmann JR 1973, 203, 204).
c) Jedenfalls hätte der Gesetzgeber unter anderem die Än derungen des § 55 b FGG durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 und erneut durch Art. 3 § 19 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 zum Anlaß nehmen können, auch dessen Absatz 3 hinsichtlich der Be-
schwerdeberechtigung neu zu fassen, wenn die bisherige, auch der herrschenden Meinung im Schrifttum entsprechende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seinen Vorstellungen widersprochen hätte; dies hat er nicht getan.
d) Die Beschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten durch § 55 b Abs. 3 FGG verletzt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch nicht das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Erbrecht als Individualrecht der Beteiligten. Zwar greift die Feststellung der Vaterschaft hier unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein, da die Rechtswirkungen der Vaterschaft, zu denen auch das Erbrecht des Kindes gehört , gemäß § 1600 d Abs. 4 BGB erst mit Rechtskraft der Feststellung geltend gemacht werden können (vgl. Odersky aaO § 55 b FGG Anm. II 2). Deshalb waren sie - wie geschehen - zu hören. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht aber lediglich, das Vorbringen Verfahrensbeteiligter zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt hingegen nicht, daß in jedem Fall gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muß (vgl. BVerfG NJW 1979, 155). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu einer weiteren Instanz zwar nicht willkürlich oder unzumutbar erschwert werden, wenn das Verfahrensrecht eine weitere Instanz vorsieht (Art. 19 Abs. 4 GG). Für die nicht in § 55 b Abs. 1 FGG genannten Beteiligten schließt das Gesetz einen weiteren Instanzenzug aber aus. Dies ist unbedenklich, weil das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein rechtsstaatliches Verfahren ist, in dem die Beteiligten zu 1 und 2 vertreten waren und ihren Standpunkt dargelegt haben, und das mit einer Entscheidung durch den gesetzlichen Richter endet, so daß den Anforderungen des Art. 103 GG genügt ist.

e) Die Beschränkung des Beschwerderechts auf den in § 55 b Abs. 1 FGG genannten Personenkreis ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch nicht willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Es ist vielmehr sachgerecht, den Kreis der Beschwerdeberechtigten in Statusverfahren der vorliegenden Art auf die von der Statusfrage in erster Linie betroffenen nächsten Angehörigen zu beschränken. Soweit diese (auch) erbberechtigt sind und das ihnen eingeräumte Beschwerderecht somit auch aus rein vermögensrechtlichen Motiven wahrnehmen könnten, stellt dies keine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Erbberechtigten dar, denen § 55 b Abs. 3 FGG dies verwehrt. Denn insoweit handelt es sich um eine nicht zu vermeidende Reflexwirkung, die jedenfalls eher hinzunehmen ist als eine dem Statusverfahren in hohem Maße abträgliche Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten. Richtig ist zwar, daß das Verfahren der nachträglichen Vaterschaftsfeststellung die Nachlaßregelung mit erheblichen Ungewißheiten belasten und im Falle der Feststellung der Vaterschaft für die bisher als Erben des Mannes geltenden Personen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1986 (FamRZ 1987, 346, 348) ist aber nicht zu entnehmen, daß diesen Erwägungen
von Verfassungs wegen Vorrang vor jenen einzuräumen wäre, die gegen eine Ausweitung des Kreises der Beschwerdeberechtigten nach § 55 b Abs. 3 FGG sprechen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.