Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2008 - XII ZB 134/06

bei uns veröffentlicht am02.04.2008
vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 178 F 15736/05, 03.05.2006
Kammergericht, 16 UF 90/06, 10.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 134/06
vom
2. April 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 621e Abs. 1; FGG § 19;
Brüssel IIa-VO Art. 15 Abs. 1 lit. b; IntFamRVG § 28
Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §
621e Abs. 2 ZPO (hier: Regelung des Umgangs) nur gegen Entscheidungen über
Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO statthaft
(im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 – XII ZB 165/03 –
FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 – XII ZB 217/02 – FamRZ 2003, 748 und
vom 2. Oktober 2002 – XII ZB 19/02 – FamRZ 2003, 232).
Die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts –, ein ausländisches Gericht
nach Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) um die
Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen, ist lediglich eine Zwischenentscheidung.
Eine auf die Erstbeschwerde hiergegen ergangene Entscheidung kann daher nicht
mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus § 28 IntFamRVG.
BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 134/06 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 2006 wird auf seine Kosten verworfen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:


I.


1
Die Antragstellerin (Mutter) begehrt die Aussetzung des Rechts des Antragsgegners (Vater) zum Umgang mit dem am 23. November 1995 geborenen gemeinsamen Sohn G.-J.
2
Die Ehe der Eltern, die wie G.-J. französische Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 28. Juni 2002 rechtskräftig geschieden. Nach dem Scheidungsurteil steht das Sorgerecht für G.-J., der seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der in Deutschland lebenden Mutter hat, beiden Eltern gemeinsam zu. Der Vater erhielt entsprechend einer Vereinbarung der Eltern das näher geregelte Recht, in den Schulferien mit dem Kind an seinem Wohnort Paris Umgang zu haben.
3
Nachdem die Mutter im vorliegenden Verfahren den Antrag auf Aussetzung des Umgangsrechts bei dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - T.-K. gestellt hatte, beantragte der Vater nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden : Brüssel IIa-VO), das Tribunal de Grande Instance in Paris um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen. Zudem ging auf Initiative des Vaters am 25. März 2006 ein entsprechender Antrag des Tribunal de Grande Instance de Paris nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c Brüssel IIa-VO ein.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 3. Mai 2006 das Verfahren „zur Bearbeitung und Entscheidung dem Richter in Familiensachen bei dem Tribunal de Grande Instance de Paris übertragen“. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1618 f. veröffentlicht ist, den Beschluss aufgehoben und die Anträge des Antragsgegners und des Tribunal de Grande Instance de Paris zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der er weiterhin die Verweisung des Verfahrens an das Tribunal de Grande Instance de Paris erreichen möchte.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
6
1. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des Familienrechts (IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2005 I, 162). § 28 IntFamRVG bezieht sich auf Art. 34 Brüssel IIa-VO (Musielak /Borth ZPO 5. Aufl. § 28 IntFamRVG Rdn. 1) und regelt lediglich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte nach §§ 24 ff. IntFamRVG im Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln, die unter die Brüssel IIa-VO oder das Europäische Sorgerechtsübereinkommen fallen. Eine ausdrückliche Bestimmung im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte über Zuständigkeitsentscheidungen der Familiengerichte nach Art. 15 Brüssel IIa-VO die Rechtsbeschwerde stattfindet , enthält das IntFamRVG indessen nicht.
7
Dies ergibt sich auch aus der Systematik und den amtlichen Überschriften des Gesetzes. Abschnitt 4 enthält „Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften“. § 28 IntFamRVG (Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde) findet sich aber nicht dort, sondern in Abschnitt 5 (Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses), und zwar im Unterabschnitt 3 (Rechtsbeschwerde). Dem gehen die Unterabschnitte 1 (Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug) und 2 (Beschwerde ) voraus. Ihm folgen Unterabschnitt 4 (Feststellung der Anerkennung), 5 (Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses), 6 (Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen) und 7 (Vollstreckungsgegenklage).
8
Daraus folgt, dass § 28 IntFamRVG die Rechtsbeschwerde nicht generell und auch nicht in allen drei Verfahren des Abschnitts 5 zulässt, sondern ausschließlich im Verfahren der Zwangsvollstreckung, auf das sich die Unterab- schnitte 1 bis 3 beziehen. Dies wird auch aus § 24 Abs. 3 IntFamRVG deutlich, der mit den Worten beginnt: „Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen…“. Nur der auf eine solche Beschwerde ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts ist in § 28 IntFamRVG gemeint, wie sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt (BT-Drucks. 15/3981 S. 26). Danach entspricht § 28 IntFamRVG der Regelung des § 15 Abs. 1 AVAG. Diese bezieht sich ebenfalls nur auf die Entscheidungen über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 AVAG.
9
2. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 621e Abs. 2 ZPO. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts ist keine Endentscheidung im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO.
10
a) Endentscheidungen gemäß § 621e Abs. 1 ZPO sind die Instanz ganz oder teilweise beendende Entscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die bei Zugrundelegung von Zivilprozessrecht als Urteile oder urteilsersetzende Beschlüsse ergehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25 f.; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 621e ZPO Rdn. 2; MünchKomm/Finger ZPO 3. Aufl. § 621e Rdn. 3; Johannsen /Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. § 621e ZPO Rdn. 2). Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - ist als Ersuchen an das französische Tribunal de Grande Instance de Paris nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO auszulegen, sich gem. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Brüssel IIa-VO für international zuständig zu erklären. Sie ist eine bloße Zwischenentscheidung (vgl. Klinkhammer FamRBint 2006 S. 88, 90), denn sie beendet das Umgangsverfahren i.S.v. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO vor dem nach Art. 8 Brüssel IIa-VO international eigentlich zuständigen Familiengericht in T.-K., in dessen Bezirk G.-J. bereits bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, noch nicht. Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 5 Satz 2 Brüssel IIa-VO kann sich das deutsche Gericht erst dann für unzuständig erklären und damit das vor ihm geführte Verfahren beenden, wenn innerhalb von sechs Wochen eine Zuständigkeitserklärung des ersuchten ausländischen Gerichts erfolgt. Da die Zwischenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO über die Unzuständigkeit des inländischen Gerichts keine abschließende Entscheidung trifft, kann sie auch nicht in entsprechender Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO als Endentscheidung behandelt werden (so aber allgemein für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen über die Zuständigkeit OLG Stuttgart FamRZ 1978, 442 f. und unter Hinweis auf diese Entscheidung Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 621e Rdn. 8).
11
Im Übrigen wäre die Entscheidung des Kammergerichts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 621e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§ 621e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO in Familiensachen ausgeschlossen.
12
c) Für die Instanz nicht beendende Zwischenentscheidungen verweist § 621a Abs. 1 ZPO in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter anderem auf §§ 19, 64 Abs. 3 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232). Zwar spricht einiges für die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO ergangene Zwischenentscheidung anfechtbar ist, weil das Ersuchen in nicht unerheblicher Weise in die Rechtssphäre des der Verweisung nicht zustimmenden Beteiligten eingreift. Es eröffnet dem ausländischen Gericht in konstitutiver Weise die Möglichkeit, sich aus Gründen des Kindeswohls für international zuständig zu erklären (vgl. allgemein zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen Keidel/Kuntze/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rdn. 9 ff.; zur Anfechtbarkeit des Ersuchens nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO vgl. Klinkhammer FamRBint 2006, S. 88, 91 und Schlosser FS für Schwab 2005, S. 1255, 1265). Dies kann hier allerdings ebenso dahinstehen wie die Entscheidung der Frage, ob das Kammergericht zu Recht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO für ein Ersuchen an das Tribunal de Grande Instance de Paris verneint hat. Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind, ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 165/03 - FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 178 F 15736/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2006 - 16 UF 90/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage


(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur H

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 15 Statthaftigkeit und Frist


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefri

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsste

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 4 Antragstellung


(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen G

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist


(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesgericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle e

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2003 - XII ZB 217/02

bei uns veröffentlicht am 19.02.2003

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Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesgericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
2.
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung der beschwerdeberechtigten Person entweder persönlich oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.

(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer

1.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2.
in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.

(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei Abschriften beigefügt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 19/02
7 WF 4111/01
vom
2. Oktober 2002
in der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und
Dr. Vézina

beschlossen:
Das Rechtsmittel der Beteiligten Jutta Köhler gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, der Beteiligten zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Gründe:

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-
richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte , weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO). Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 217/02
vom
19. Februar 2003
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß des
13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wird
als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3
KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwischenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des § 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber die Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 19/02
7 WF 4111/01
vom
2. Oktober 2002
in der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und
Dr. Vézina

beschlossen:
Das Rechtsmittel der Beteiligten Jutta Köhler gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, der Beteiligten zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Gründe:

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-
richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte , weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO). Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina