Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2003 - XII ZB 217/02
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 217/02
vom
19. Februar 2003
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß des
13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wird
als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3
KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwischenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des § 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber die Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
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