Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - XII ZA 2/17
published on 08.02.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - XII ZA 2/17
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Gericht
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 2/17
vom
8. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:080217BXIIZA2.17.0 Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, Entscheidung vom 07.06.2016 - 8 C 743/13 (12) -
LG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2016 - 1 S 147/16 -
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon mangels Statthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels aussichtslos erscheint.
- 2
- Die durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl S. 3147) erfolgte Neufassung des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist gültig und in materieller Hinsicht verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die zeitliche Verlängerung der Erfordernis einer Mindestbeschwer für die Eröffnung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (hier: bis zum 30. Juni 2018) nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sich aus der Verfassung keine Anspruch darauf ableiten lässt, dass der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug haben , insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegeben sein müsse (vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02 - NJW-RR 2003, 645 und vom 14. Oktober 2014 - VIII ZR 240/14 - WuM 2014, 754).
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, Entscheidung vom 07.06.2016 - 8 C 743/13 (12) -
LG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2016 - 1 S 147/16 -
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published on 14.10.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 240/14 vom 14. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schn
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Annotations
InsO
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 240/14
vom
14. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter
Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Streitwert: 1.620 €
Gründe:
- 1
- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Die der Klägerin durch die Abweisung ihrer Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung entstandene Beschwer ist gemäß § 8 ZPO, § 9 ZPO analog mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2). Dieser beträgt hier (135 € x 42) 5.670 €.
- 2
- Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht das Rechtsstaatsprinzip, denn dieses gebietet nicht, dass in allen Fällen das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muss (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645 unter [II] 2 b mwN).
- 3
- 2. In Anbetracht der aufgezeigten Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos, so dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 12.03.2014 - 2 C 248/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2014 - 65 S 225/13 -
