Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2015 - XI ZR 314/14

published on 01/12/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2015 - XI ZR 314/14
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Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 9 O 2108/06, 08/03/2010
Oberlandesgericht Oldenburg, 8 U 59/10, 05/06/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 314/14
vom
1. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10. Juli 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des Berufungsgerichts, die der Abwicklungsbeauftragten erteilte und gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtige Vollmacht sei nicht aus Rechtsscheinsgesichtspunkten gemäß § 172 Abs. 1 BGB als wirksam zu behandeln. Auf die im Zusammenhang mit der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte ihre Vollmacht wegen der Mitfinanzierung einer Finanzierungsvermittlungsgebühr missbraucht habe, geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es deshalb vorliegend nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2010 - 9 O 2108/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 8 U 59/10 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)