Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - XI ZR 155/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Nobbe Müller Joeres Frau RiBGH Mayen Grüneberg ist wegenUrlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Nobbe
LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2004 - 17 O 219/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.04.2006 - 13 U 140/04 -
Annotations
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)