Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2008 - X ZB 29/07
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragsgegner sind Inhaber des Gebrauchsmusters 202 19 274 (Streitgebrauchsmuster), das einen Antennenhalter betrifft, aus der deutschen Patentanmeldung 101 60 697.4 mit Anmeldetag vom 11. Dezember 2001 abgezweigt ist und 22 Schutzansprüche umfasst. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet: "Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12, 52, 52´) und Haltemitteln (14, 16; 54, 64; 54´, 64´) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarte Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist."
- 2
- Wegen der weiteren Schutzansprüche wird auf das Gebrauchsmuster verwiesen.
- 3
- Auf den Teillöschungsantrag der Antragsteller hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6, 10 und 12 bis 14 gelöscht, soweit es über den von den Antragsgegnern hilfsweise verteidigten, die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 4 umfassenden Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 hinausgeht. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Bundespatentgericht das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 6, 9, 10 und 12 bis 14 gelöscht; die Beschwerde der Antragsgegner, mit der diese im Wesentlichen die Klarstellung begehrt haben, dass die Löschung die Schutzansprüche 10 und 12 bis 14 nur betrifft, soweit diese auf die Schutzansprüche 1 bis 6 und 10 rückbezogen sind, hat das Patentgericht zurückgewiesen.
- 4
- Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegner , der die Antragsteller entgegengetreten sind.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der Beschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§§ 18 Abs. 3 Satz 1 GebrMG, 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) geltend gemacht wird, und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da der geltend gemachte Beschwerdegrund nicht vorliegt.
- 6
- 1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben , ob das Streitgebrauchsmuster in der Fassung des Anspruchs 23 nach Hauptantrag zulässig verteidigt werden könne, denn dessen Gegenstand möge zwar neu sein, beruhe jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Dies hat das Bundespatentgericht aus den Druckschriften 1 und 4 sowie aus dem Kathrein -Katalog für Satelliten-Empfangsantennen (Druckschrift 5) hergeleitet und ausgeführt, aus diesem Katalog sei ein Mast-Abstandhalter … als Haltemittel für (Antennen-)Masten bekannt, mit dem ein Antennenmast offensichtlich in verschienenen Winkelstellungen festlegbar sei. Dieses Haltemittel sei ersichtlich zur Befestigung eines Antennenmastes an einer als Rundrohr ausgebildeten Montagebasis ausgelegt. Es liege daher auf der Hand, die in Anspruch 7 der Druckschrift 1 nicht näher festgelegten teleskopierbaren Rohre der Montagebasis ebenfalls als Rundrohr auszubilden, um die Festlegung des Antennenmastes in verschiedenen Winkelstellungen zu ermöglichen. Aus diesem Grunde hat das Bundespatentgericht die Schutzansprüche auch in der Fassung des Hilfsantrags der Antragsgegner nicht für schutzfähig gehalten.
- 7
- 2. Die Antragsgegner sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt , weil das Gericht sie nicht auf die von ihm angenommene Maßgeblichkeit gerade des Mast-Abstandhalters … hingewiesen habe, obwohl für sie die Relevanz dieser Technik für die Schutzfähigkeit des Gegenstands des Ge- brauchsmusters nicht erkennbar gewesen sei. In dem Katalog seien vier verschiedene Produkte abgebildet, nämlich Dachabdeckbleche, Abdeckkragen, der Mast-Schuh … sowie der Mast-Abstandhalter … . Die Antragsteller hätten als Entgegenhaltung lediglich den Mast-Schuh … in das Verfahren eingeführt, nicht dagegen den Mast-Abstandhalter … . Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergebe sich zwar, dass der Senatsvorsitzende den Akteninhalt vorgetragen habe. Da die Antragsteller nur den MastSchuh angesprochen hätten, sei damit aber die besondere Relevanz des MastAbstandhalters nicht angesprochen gewesen. Es möge zwar sein, dass - wie die Antragsteller behaupten - die Druckschrift mit den vier genannten Produkten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Es sei aber nicht deutlich geworden, dass das Gericht den Offenbarungsgehalt in dem im angefochtenen Beschluss dargelegten - unzutreffenden - Sinne verstehen würde.
- 8
- 3. Mit diesem Vorbringen legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar.
- 9
- a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47 Tz. 30 - Informationsübermittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation; Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Zwar schließt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne der §§ 139, 238 ZPO, § 91 PatG ein. Ein solcher Hinweis kann aber im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dann geboten sein, wenn für die Parteien auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer
).
- 10
- b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegner auf rechtliches Gehör nicht dargetan.
- 11
- Der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Patentgericht in der mündlichen Verhandlung den Mast-Abstandhalter mit den Parteien nicht erörtert hat. Vielmehr wird in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich gerügt , das Patentgericht habe die Parteien nicht darauf hingewiesen, dass es dem Mast-Abstandhalter … im Rahmen seiner Prüfung "eine besondere Relevanz beimessen" werde. Zum Vortrag in der Rechtsbeschwerdeerwiderung , der Vorsitzende des Beschwerdesenats habe in der ausführlichen mündlichen Verhandlung "natürlich" auch den Mast-Abstandhalter und dessen Relevanz für die Frage der Schutzfähigkeit angesprochen, führt die Rechtsbeschwerde in der Replik aus, den Antragsgegnern sei nicht deutlich geworden, dass das Beschwerdegericht den Offenbarungsgehalt der Druckschrift 5 in einem unzutreffenden Sinne verstehen werde. Zwar möge diese Druckschrift Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein; aufgrund der schriftsätzlichen Äußerungen der Antragsteller hätten die Antragsgegner jedoch davon ausgehen dürfen, dass lediglich Ausführungen zum Mast-Schuh … erforderlich seien.
- 12
- Hiernach macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend, der MastAbstandhalter sei in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gekommen , sondern lediglich, den Antragsgegnern sei nicht deutlich geworden, welche Bedeutung dem Mast-Abstandhalter in der in dem angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung für die fehlende Schutzfähigkeit zukommen werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien jedoch kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. Vielmehr müssen sie nur Gelegenheit haben, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern. Diese Gelegenheit war den Antragsgegnern eröffnet, wenn - was der Beschwerdevortrag nicht ausschließt - der Mast-Abstandhalter in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist und die Antragsgegner somit erkennen konnten, dass dieser für die zu treffende Entscheidung Bedeutung erlangen konnte.
- 13
- 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.06.2007 - 5 W(pat) 418/06 -
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Annotations
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.