Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2005 - X ZB 19/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdewert beträgt 83,03 €.
Gründe:
I. Die Klägerin ist durch am 12. März 2003 berichtigtes Urteil des Senats vom 7. Januar 2003 verurteilt, u.a. die Kosten der Streithilfe im Revisionsverfahren zu tragen.
Auf Kostenerstattungsantrag der Streithelferin des Beklagten hat der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Klägerin an die Streithelferin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 21.725,18 € nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag sind 83,03 € für die Fertigung von 350 Fotokopien aus den erstund zweitinstanzlichen Gerichtsakten enthalten. Wegen der Festsetzung auch
dieses Betrags hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger hat das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt nunmehr mit der Rechtsbeschwerde ihr Begehren nach Zurückweisung des das Revisionsverfahren betreffenden Kostenfestsetzungsantrags der Streithelferin weiter, soweit dieser wegen der Fertigung von Fotokopien aus den erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten gestellt ist.
II. Die zugelassene und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, an dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts habe mindestens ein Richter mitgewirkt, der von einem Wahlausschuß gewählt worden sei, der nicht dem Richtergesetz des Landes Brandenburg entsprechend besetzt gewesen sei, hat unabhängig davon keinen Erfolg, ob der von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Verlautbarungen des zuständigen Ministeriums und der Presse erhobene Vorwurf zutrifft, Brandenburgs Richterstellen seien wegen eines Widerspruchs der für die Wahl von Richtern erlassenen Landesverordnung mit dem Richtergesetz des Landes Brandenburg seit 1993 "formal falsch besetzt" worden und mindestens einer der am angefochtenen Beschluß mitwirkenden Richter sei hiervon betroffen. Denn der behauptete Fehler bedeutet weder, daß die Klägerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist, noch, daß der beschließende Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
a) Damit ein mitwirkender Richter - abgesehen von weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen - gesetzlicher Richter ist, muß er wirksam
zum Richter bestellt sein (BVerfG, Beschl. v. 10.05.1992 - 2 BvR 528/92, DtZ 1992, 281 unter Hinweis auf Art. 92 GG). Bei einem Berufsrichter reicht dazu nach § 17 DRiG aus, daß er durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde ernannt ist. Ein bloßer Mangel des Auswahlverfahrens, wie er hier geltend gemacht ist, entzieht damit grundsätzlich niemand seinem gesetzlichen Richter (BGH, Beschl. v. 16.9.2004 - III ZR 201/03, NJW 2004, 3784; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.10.1996 - 2 BvR 1375/96; BGHSt 38, 47). Etwas anderes kann erst gelten, wenn vorgekommene Fehler die Zusammensetzung der Richterbank im Einzelfall als manipuliert erscheinen lassen können (vgl. BVerfG, aaO). Sieht das Richtergesetz des betreffenden Landes als die Ernennung vorbereitende Maßnahme eine Wahl durch einen Richterwahlausschuß vor, mag diese Ausnahme gegeben sein, wenn von einer Wahl im Rechtssinne überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BGHSt 26, 206). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein, weil ein - wie gesetzlich vorgesehen - aus Richtern, Landtagsabgeordneten und einem Rechtsanwalt bestehender Wahlausschuß die betreffenden Richter gewählt hat, die richterlichen Mitglieder des die Richterwahl durchführenden Ausschusses ihrerseits nach Maßgabe der einschlägigen Landesverordnung gewählt sind und nur in Frage steht, ob deren Wahl auch den Vorgaben des Richtergesetzes des Landes Brandenburg entspricht.
b) Entsprechendes gilt für die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Senats des Oberlandesgerichts, der den angefochtenen Beschluß getroffen hat. Der geltend gemachte Mangel des Verfahrens bei der Auswahl der zu ernennenden Berufsrichter kann auch die ordnungsgemäße Besetzung dieses Gerichts nicht in Frage stellen (vgl. BGHZ 38, 47), weil das beanstandete Geschehen für die Bestimmung der konkret zuständigen Richter nur vorbereitende Bedeutung hat.
2. Auch die Rüge, die Ablichtung von 350 Seiten der Akten erster und zweiter Instanz sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Revisionsverfahren notwendig gewesen, hat keinen Erfolg.
a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde richtet sich die Erstattungsfähigkeit der hierfür festgesetzten Kosten nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ZPO (BGH, Beschl. v. 04.02.2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532). Hiernach gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschl. v. 27.03.2003 - V ZB 50/02, Umdr. S. 4; Beschl. v. 04.02.2003, aaO). Wird Erstattung von Fotokopiekosten verlangt, die der Prozeßbevollmächtigte verauslagt hat, ist deshalb allein zu prüfen, ob der Prozeßbevollmächtigte gegenüber der von ihm vertretenen Partei Anspruch auf deren Ersatz hat.
b) In Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem die Streithelferin ihren Prozeßbevollmächtigten zur Durchführung der Revision beauftragt hat, richtet sich das im Streitfall nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (§ 61 RVG). Hiernach ist maßgeblich , ob die Herstellung der streitigen Ablichtungen zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Das ist aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozeßbevollmächtigter (vgl. OVG Münster BauR 2002, 530; Thüringisches LSG JurBüro 2004, 430) haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz NZS 1998, 2007; BayVGH NVwZ-RR 2001, 413 m.w.N.). Bei der notwendigerweise nachträglichen Festsetzung der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Beträge und deren
Überprüfung darf deshalb kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl. BayVGH NVwZ-RR 2001, 413 m.w.N.).
Hiernach durften jedenfalls die in erster und zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze sowie die beiden ergangenen Urteile und damit jedenfalls 350 Seiten der vorinstanzlichen Gerichtsakten seitens des Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin abgelichtet werden.
3. Das zieht die Rechtsbeschwerde auch nur deshalb in Zweifel, weil sie meint, der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin habe das für die weitere Bearbeitung Erforderliche den Gerichtsakten im Wege der Akteneinsicht entnehmen und im übrigen den Fall auch anhand der Handakten des Rechtsanwalts der Vorinstanz bearbeiten können. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.
a) Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß sich regelmäßig nicht auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht verweisen lassen. Daß es darauf ankommen kann, zum Inhalt von Gerichtsakten gehörende Schriftstücke jederzeit zur Verfügung zu haben, macht schon § 299 Abs. 1 ZPO deutlich, weil er voraussetzungslos vorsieht, daß die Partei sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften vom Gericht erteilen lassen kann. Auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß die Möglichkeit, die vorinstanzlichen Gerichtsakten anzufordern und einzusehen, die Feststellung nicht hindert, die Herstellung von Ablichtungen sei zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten. Insbesondere bei mehrseitigen Schriftstücken, wie sie hier jedenfalls die zuerkannten 350 Seiten ausmachen, ist die Entscheidung des Prozeßbevollmächtigten , sie bei der weiteren Bearbeitung der Sache jederzeit mit ihrem vollständigen Inhalt parat zu haben, in der Regel als sachgerecht hinzunehmen. Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im
Streitfall nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin die Sache nur in revisionsrechtlicher Hinsicht zu bearbeiten hatte. Auch für die rein rechtliche Durchdringung eines Sachverhalts kann es einem verständigen Rechtsanwalt geboten erscheinen, jedenfalls die ihn betreffenden Schriftsätze und die Instanzurteile jederzeit zur Verfügung zu haben.
b) Im Streitfall mußte der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin sich auch nicht darauf verweisen lassen, hierzu die Handakten eines anderen Prozeßbevollmächtigten zu verwenden. Wie der Senat in seiner Kosten der Berufungsinstanz in dieser Sache betreffenden Parallelentscheidung vom heutigen Tage in Sachen X ZB 17/04 näher ausgeführt hat, kann sich die Annahme, die Herstellung von Ablichtungen aus Gerichtsakten sei zur sachgemäßen Bearbeitung geboten, zwar dann verbieten, wenn die Partei Anspruch auf Herausgabe der Handakten gegen den Rechtsanwalt hat, der sie in einer vorhergehenden Instanz vertreten hat, weil dann zunächst einmal erwartet werden kann, daß der jetzige Prozeßbevollmächtigte auf diese Handakten zurückgreifen kann. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die Streithelferin hat sich als solche am Prozeß erst in der Revisionsinstanz beteiligt, indem allein sie Revision eingelegt hat. Einen anderen Prozeßbevollmächtigten, der für sie Handakten angelegt hat, gibt es mithin nicht. Der die Revision führende Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin konnte deshalb nicht erwarten, das Rechtsmittel unter Rückgriff auf fremde Handakten bearbeiten zu können.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff
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Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.
(2) Einer Ernennung bedarf es
- 1.
zur Begründung des Richterverhältnisses, - 2.
zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8), - 3.
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt.
(3) In der Ernennungsurkunde müssen bei der Begründung des Richterverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein. Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben.
(4) Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)